RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlL519 2115279-1 SpruchL519 2115281-1/19E L519 2115282-1/17E L519 2115279-1/23E Schriftliche Ausfertigung des am 5.9.2018 mündlich verk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl. XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 3.11.2015 und am 5.9.2018 zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl. römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 3.11.2015 und am 5.9.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl. XXXX nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 3.11.2015 und am 5.9.2018 zu Recht erkannt:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl. römisch 40 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 3.11.2015 und am 5.9.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 bis BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Sie brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.12.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF1 bis BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien. Sie brachten nach unrechtmäßiger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.12.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde brachten die BF im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der belangten Behörde brachten die BF im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF3 habe am 26.9.2014 in der Bar seines Freundes Levon an einem Raufhandel teilgenommen. Der BF habe seinem Freund, von dem Schutzgeld verlangt wurde, helfen wollen. Als die Gegner immer mehr wurden, sei er geflüchtet. Am 30.9.2014 sei der BF mit seinem Freund Levon mit dem Auto unterwegs gewesen, als auf sie geschossen wurde. der Freund sei getroffen und vom BF3 in ein Spital gebracht worden. Die Ärzte hätten die Polizei verständigt, welche den BF3 vom Spital aus mitnahm. Bereits auf der Fahrt zur Polizeistation sei der BF3 erniedrigt und beschimpft worden. Auf der Polizeistation sei der BF3 befragt worden, ehe er am 2.10.2014 wieder freigelassen wurde. Der BF3 habe die nächsten 20 Tage bei Verwandten verbracht. In dieser Zeit sei bei den BF1 und BF2 nach dem BF3 gefragt worden. Die BF1 und BF2 gaben an, Armenien wegen der Probleme des BF3 verlassen zu haben. I.
- Die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF1 bis BF3 nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit jeweils 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.römisch eins.
- Die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF1 bis BF3 nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit jeweils 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus: Der BF3 habe bei der Erstbefragung zusammengefasst angegeben, dass sein Freund Levon in Erewan eine Bar besitzt, die der BF3 immer wieder besucht habe. Am 26.9.2014 habe es dort eine Rauferei gegeben, an der auch der BF3 beteiligt war, da er seinen Freund schützen wollte. Die Gegner seien in der Überzahl gewesen und immer mehr geworden. Deshalb sei der BF3 über den Hinterausgang geflüchtet. Am 30.9.2014 sei der BF3 mit seinem Freund mit dem Auto unterwegs gewesen, als auf sie geschossen wurde. Der Freund sei am Fuß verletzt worden. Er sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Polizei sei dorthin gekommen und habe den BF3 mitgenommen. Er sei bereits im Polizeiauto geschlagen worden und anschließend auch auf der Polizeidienststelle. Er sei 3 Tage von der Polizei festgehalten und dann wieder frei gelassen worden. Nach der Freilassung sei der BF3 in einem Dorf für ca. 20 Tage untergetaucht. Laut den BF1 und BF2 hätten diese anonyme Anrufe erhalten, der BF3 solle nicht nach Hause zurückkehren. Bei den Verfolgern handle es sich um Söhne bzw. Verwandte der mächtigen Funktionäre von Armenien. Der BF3 habe keine Chance gegen sie, weshalb er gemeinsam mit seinen Eltern geflüchtet sei. Diese Leute hätten vom Freund des BF 3 Schutzgeld verlangt, wie es in Armenien üblich sei. Der Freund habe das aber abgelehnt. Der Raufhandel sei aus diesem Grund entstanden. Wer den Raufhandel im Lokal begonnen hat, könne der BF3 nicht sagen, da er zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen sei. Bei der Einvernahme am 8.6.2015 gab der BF3 an, dass sein Freund, von dem er nur den Vornamen wisse, in Probleme geraten sei. Der BF3 habe keine Probleme gehabt. Der Freund habe in seinem Lokal in Erewan eine Auseinandersetzung gehabt. Er sei zusammengeschlagen worden und sei dann mit dem BF3 von dieser Rauferei weggelaufen. Das sei am 26.9.2014 passiert. 4 Tage später habe der BF3 erfahren, dass sein Freund Schutzgeld zahlen sollte, dies aber verweigerte. Der Freund habe dem BF3 auch gesagt, dass er nicht mehr in seinen Club gehen werde. Dies klinge völlig unglaubwürdig, da der Club dem Freund gehörte. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass der BF3 nur mit seinem Freund aus dem Lokal gelaufen ist. Er gab auch an, dass das Lokal seinem Freund gehörte. Da müssten erstens mehr Freunde im Lokal gewesen sein und zweitens müsste der Freund Angestellte gehabt haben, die ihm geholfen hätten. Der Freund sei während einer Autofahrt angeschossen worden. Der BF3 habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Dann sei die Polizei ins Spital gekommen und habe den BF3 mitgenommen. Während der Fahrt sei er erniedrigt und beschimpft worden. Ihm seien sogar Handschellen angelegt worden. Man habe dem BF3 gesagt, dass er Waffen habe und Menschen umbringe. Der BF3 sei dann verhört worden und habe das Geschehene geschildert. Glaubwürdig sei, dass die Polizei nach so einem Vorfall ins Krankenhaus fährt. Die weiteren Angaben des BF3 zur Amtshandlung seien allerdings fragwürdig. Der BF3 gab an, dass Leute in Zivil bei seinen Eltern gewesen seien. Wer diese Leute waren, wisse er nicht, sie würden ihn töten wollen. Auch dies sei kaum vorstellbar. Die ganze Fluchtgeschichte klinge unglaubwürdig, der BF3 habe nichts wirklich Handfestes vorbringen können. Es sei nicht glaubhaft, dass Polizeibeamte den BF3 in das Polizeigebäude mitnehmen und auf die geschilderte Art und Weise verhören. Glaubhaft wäre, dass die Polizei den BF3 mitgenommen hat, um ihn als Zeugen einzuvernehmen. Es sei auch unbegreiflich, dass der Freund des BF3 nicht einvernommen wurde; wenn er nur am Fuß verletzt war, habe er doch aussagen können. Davon habe der BF3 kein Wort erzählt. Dass den BF3 dann noch Leute in Zivil bei seinen Eltern suchen, um ihn zu töten, klinge völlig unglaubwürdig. Wenn diese Leute, wie der BF3 angab, nur von seinem Freund Schutzgeld erpressen wollten und diese Leute den Freund angeschossen haben, stellt sich die Frage, was diese Leute vom BF3 gewollt haben sollen. Vielleicht wollten diese Leute nur Kontakt zum Freund des BF
- Da der BF3 keinen Kontakt mehr zu seinem Freund hat, wisse er ja gar nicht, was in Armenien in der Zwischenzeit passiert ist. Vielleicht sei die Sache bereits bereinigt. Höchstwahrscheinlich habe der Freund schon Schutzgeld bezahlt, aber vielleicht sei der Freund auch schon tot. Aber in allen Fällen habe der BF3 nichts mehr zu befürchten. Beim geschilderten Vorfall gehe es nur um die Schutzgeldzahlungen des Freundes. Was diese Leute vom BF3 wollen sollten, wisse dieser selbst nicht. Auch, dass der BF3 mit seinem Freund nicht einmal mehr telefonisch Kontakt habe, sei kaum denkbar. Die Geschichte mit der Schutzgelderpressung klinge einigermaßen plausibel, aber die Angaben des BF3 bezüglich dieser Leute, die ihn jetzt umbringen wollen, klingen völlig aus der Luft gegriffen. Es sei auch nicht denkbar, dass der BF3 in den Nachrichten hörte, dass sein Freund nicht gestorben sei. Es scheine, dass die Geschichte erfunden ist und die BF in Wahrheit aus gesundheitlichen Gründen ausgereist sind, da der BF1 Dialysepatient ist. Außerdem seien die Angaben des BF3 nicht vereinbar mit denen der Eltern. Der BF1 gab z.B. an, gar nicht zu wissen, welche Probleme der BF3 habe. Er wisse nichts und könne sich an nichts erinnern. Der BF1 gab lediglich bei der Erstbefragung an, dass der BF3 Probleme mit Söhnen von Oligarchen und mit der Polizei habe. Der BF1 gab aber öfters an, dass er krank sei und sich sein Leben in Österreich verlängern könne. Die BF2 habe bei der Erstbefragung angegeben, dass der BF3 von mehreren verfolgt würde. Sie wisse aber nicht genau, ob das Zivilisten oder nur die Polizei gewesen sei. Es habe ständig anonyme Anrufe gegeben, bei denen nach dem BF3 gefragt worden sei. Am 26.9.2014 sei ein Vorfall mit dem BF3 gewesen, dieser habe aber nichts Näheres erzählt. Seither habe die ganze Familie Probleme. Im November 2014 hätten Unbekannte in der Wohnung nach dem BF3 gesucht. Es sei zu Beschimpfungen gekommen, der BF1 sei zu Boden gestoßen worden. Dieser sei Dialysepatient, sodass nur die Flucht aus Armenien geblieben sei. Beim BFA gab die BF2 an, dass der BF3 Probleme habe und Unbekannte da gewesen wären, die auch die BF2 und den BF1 bedroht hätten. Sie hätten nach dem BF3 gefragt. Der BF1 sei auch geschlagen worden. Die BF2 sei ebenfalls angegriffen worden. Davon habe der BF1 bei seiner Einvernahme kein Wort erzählt. Weiter gab die BF2 total widersprüchlich an, dass sie so laut geschrien habe, dass diese Männer gar nicht dazu gekommen seien, sie zu fragen. Soweit die BF2 ihr Fluchtvorbringen auf das des BF3 stützt, sei es bereits diesem nicht gelungen, seine Fluchtgeschichte glaubhaft darzulegen. Der BF1 gab zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung an, der BF3 habe Streit mit Söhnen von Oligarchen und mit Polizisten. Er sei immer wieder bedroht, für 3 Tage festgenommen und dann wieder freigelassen worden. 2 oder 3 Unbekannte seien zum BF1 ins Krankenhaus, wo er zur Dialyse war, gekommen und hätten ihn nach dem Aufenthaltsort des BF3 gefragt. Beim BFA gab der BF1 zusammengefasst an, die Probleme des BF3 nicht zu kennen. Dieser sage ihm nichts, weil er krank sei. Er gab weiter an, dass Männer bei ihm im Spital gewesen wären und ihn mit dem Umbringen bedroht haben, weil er den Aufenthaltsort des BF3 nicht bekanntgab. Die Angaben des BF1 seien nicht glaubhaft. Die BF2 hat beim BFA angegeben, dass der BF1 von diesen Leuten geschlagen wurde. dass dieser nichts davon angab, lasse den Schluss zu, dass die BF2 das Vorbringen steigern wollte. Wenn es so passiert wäre, hätte der BF1 davon erzählt. Der BF3 gab an, Probleme wegen eines Freundes namens Levon gehabt zu haben. Der BF1 sprach hingegen von Problemen mit Oligarchen und Polizei, welche der BF3 nicht angab. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei: die Einvernahmen seien mangelhaft. Der BF3 sei nicht eingehend zu seinen Verfolgern befragt worden. Er sei bei der Einvernahme eingeschüchtert und misstrauisch gewesen. Die Verfolger des BF3 hätten Kontakt zu höchsten Regierungskreisen, insbesondere zum Finanzminister und zu einem Mitglied der republikanischen Regierungspartei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und nicht aktuell und teilweise falsch. Eine entsprechende medizinische Versorgung des BF1 sei nicht gewährleistet. Nähere Nachforschungen dazu seien unterblieben. Die Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF seien ebenfalls mangelhaft. Fachärztliche Gutachten seien nicht eingeholt und die vorgelegten Befunde nicht entsprechend gewürdigt worden. Der BF1 sei Dialysepatient, habe eine schwere koronare Gefäßerkrankung und sei erwerbsunfähig. Er brauche ständig Medikamente und müsse jeden
- Tag zur Dialyse. Er habe nur eine kleine Pension in Armenien gehabt, von der er nicht leben konnte. Die Behandlung sei nur durch Unterstützung des BF3 möglich gewesen. In Österreich habe sich der Zustand durch die gute Betreuung gebessert. Die Beweiswürdigung sei ebenfalls mangelhaft. Der BF3 werde in Armenien aufgrund seiner ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Beantragt werde auch die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. I.
- Für den 3.11.2015, den 3.12.2015 und den 5.9.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
- Für den 3.11.2015, den 3.12.2015 und den 5.9.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer: Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die BF1 und BF2 sind die Eltern des BF
- Die BF haben familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage. In Armenien lebt zumindest eine Tochter der BF1 und BF2 mit ihrer Familie. Die BF besitzen in Armenien eine derzeit leerstehende Haushälfte von den verstorbenen Eltern des BF
- Die BF haben in Österreich keine über ihre Kernfamilie hinausgehenden Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahestehenden Person zusammen. Der BF1 hat eine koronare Dreigefäßerkrankung, eine ischämische Kardiomyopathie mit hochgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, hypertensive Nephropathie mit seit 2012 dialysepflichtiger Niereninsuffienz und sekundären Hyperparathyreodismus. Dem BF1 wurden in Österreich 3 Stents gesetzt. Die BF2 hat Gastritis und mittelgradiges Asthma bronchiale. Der BF3 ist gesund. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Jänner 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. Der BF3 hat die A1-Prüfung abgelegt, BF1 und BF2 haben keine Deutschprüfungen abgelegt. Die BF2 hat einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Der BF3 engagiert sich innerhalb des RK und der Kirche. Die BF sind bislang strafrechtlich unbescholten. Die Identität der BF steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 3.2018a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 8.5.2018). Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung (WZ 8.5.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 16.10.2018 * ARMENPRESS - Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 10.12.2018 * BBC News (8.5.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 16.10.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 16.10.2018 * EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 16.10.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 10.12.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radiohttps://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, Zugriff 10.12.2018 * WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vgl. CFR 15.10.2018).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
- (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vergleiche CFR 15.10.2018). Der Konflikt um die aserbaidschanische Region Bergkarabach sowie sieben angrenzende aserbaidschanische Provinzen bleibt ungelöst. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. Entlang der Konfliktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Spannungen nehmen periodisch zu. Die Grenzübergänge ins aserbaidschanische Kerngebiet sind geschlossen (EDA 16.10.2018). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
- und
- September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: * CFR - Council on Foreign Relations (15.10.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 16.10.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2018): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 16.10.2018 * Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 16.10.2018 * UK Gov (16.10.2018): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 16.10.201 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz haben keine juristische Ausbildung. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 17.4.2018). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 1.2018). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Das Kassationsgericht nimmt eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Richter unterliegen weiterhin politischem Druck von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber der Justiz fehlt weitgehend die Unabhängigkeit, um dieses Recht durchzusetzen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtigen wird dieses Recht in der Regel nicht zugestanden. Während der Gerichtsverhandlungen informieren die Behörden die Angeklagten ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Gesetz verlangt, dass bei Bedarf fremdsprachige Dolmetscher für nicht-armenisch Sprechende zur Verfügung gestellt werden (USDOS 20.4.2018). Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Klagen auf Schadenersatz wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einzureichen, werden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger haben auch die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten anzufechten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzen. Nach Ansicht von Juristen halten sich die Gerichte der unteren Instanzen nicht an die Präzedenzfälle des Kassationsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Verfassungsgerichts. Während zivil- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren zwar mit einem höheren Maß an Unabhängigkeit geführt werden, besteht bei Strafverfahren ein Mangel an Unabhängigkeit, wodurch es zu einer allgemeinen Diskreditierung des Justizsystems kommt (USDOS 20.4.2018). Der Machtmissbrauch unter armenischen Beamten ist nach wie vor grassierend und unkontrolliert. Ein solcher Missbrauch manifestiert sich zum Teil in der Verankerung von Korruption in staatlichen Institutionen. In den letzten zwei Jahren gab es jedoch mehrere Fälle von Verhaftungen und Strafverfolgung von Beamten und sogar Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden wegen korruptionsbezogener Verbrechen und Machtmissbrauch, was einen Trend bestätigt, der zumindest darauf abzielt, die Schwere und Anzahl der flagranteren Amtsmissbräuche zu begrenzen und zu verringern (BS 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 16.10.2018 * FH - Freedom House Ä(1.2018): Freedom in the World 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442337.html, Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 17.4.2018). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Laut einigen Beobachtern setzt die Polizei überlange Untersuchungshaft als Mittel ein, um die Angeklagten dazu zu bringen, ihre Schuld einzugestehen oder selbstbelastende Beweise vorzubringen (USDOS 20.4.2018). Die Rechenschaftspflicht der Polizei angesichts des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen weitgehend friedliche Demonstranten, die im Juli 2016 in Jerewan gegen die Regierung demonstrierten, war begrenzt, als Hunderte von Personen verletzt und willkürlich verhaftet wurden. Dutzende von Demonstranten wurden wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung und anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Untersuchung von Vorwürfen des Machtmissbrauchs durch Polizeibeamte führte zu keiner Strafanzeige (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424997.html Zugriff 16.10.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018). Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018). Das Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) zeigte sich weiterhin besorgt ob der Berichte, dass erzwungene Geständnisse in der Praxis immer noch als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, und wegen der Vorwürfe hinsichtlich der Folter- und Misshandlung durch Organe der Strafverfolgung, der Mängel bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden, insbesondere durch den Sonderermittlungsdienst, sowie die Diskrepanz zwischen der Anzahl der aufgezeichneten Beschwerden über Folter und der besonders geringen Anzahl der daraus resultierenden Untersuchungen und Verfolgungen (CAT 26.1.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * CAT - UN Committee Against Torture (26.1.2017): Concluding observations on the fourth periodic report of Armenia [CAT/C/ARM/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/1151639/1930_1485421506_g1701892.pdf, Zugriff 8.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 8.11.2018 Korruption Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Zwar entspricht die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption im Wesentlichen internationalen Standards; zuletzt wurde im Juni 2017 ein "Anti-Korruption"-Gesetzespaket verabschiedet. Ein wachsendes Bewusstsein ist festzustellen, aber es mangelt an der konsequenten Umsetzung (AA 17.4.2018). Es gab zahlreiche Medienberichte über systemische Regierungskorruption in Bereichen wie Bauwesen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Beschaffungspraktiken und Bereitstellung von Zuschüssen durch den Staat (einschließlich der Präsidialverwaltung), Gesundheitswesen, Steuern, Strafverfolgung, Bildung und Militär. Vorwürfe gab es auch wegen Veruntreuung staatlicher Gelder, der Beteiligung von Regierungsbeamten an fragwürdigen Geschäftsaktivitäten sowie von Steuer- und Zollprivilegien für regierungsnahe Unternehmen (USDOS 20.4.2018). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 107 von 180 Staaten (2016: Platz 113 von 176) und erhielt einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2017). Ein Bericht der armenischen Generalstaatsanwaltschaft besagt, dass die Zahl der von den Strafverfolgungsbehörden des Landes in der ersten Jahreshälfte 2018 eingeleiteten Korruptionsuntersuchungen mehr als doppelt so hoch ist wie in der ersten Jahreshälfte 2017. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 786 Verfahren eingeleitet, von denen 579 zu Strafverfahren führten. Die Zunahme wird auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Strafverfolgungsbehörden und die größere Rolle der Gesellschaft bei der Meldung von Korruptionsfällen zurückgeführt (Hetq 7.9.2018). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 9.11.2018 * JAMnews (24.7.2018): Armenia's fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 * Hetq (7.9.2018): Armenia: Criminal Investigations of Corruption More than Double, https://hetq.am/en/article/92788, Zugriff 9.11.2018 * TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 NGOs und Menschrechtsaktvisten Der NGO-Sektor ist zwar konsolidiert und recht gut entwickelt, jedoch von der breiteren Gesellschaft losgelöst. Eine völlig neue Entwicklung ist der Aufstieg des zivilen Aktivismus einer neuen Art: fallbezogen, weitgehend spontan, meist von Jugendlichen betrieben und von sozialen Medien angetrieben. Der Einfluss der Zivilgesellschaft wird im Allgemeinen dadurch eingeschränkt, dass es dem Staat nicht gelingt, sie in einen konstruktiven Dialog einzubinden oder ihr eine Rolle in der öffentlichen Debatte oder bei der Formulierung von Politik einzuräumen. Sowohl bei der Anzahl als auch bei der Tätigkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen wurden weitere Fortschritte erzielt, wobei eine größere Bandbreite von zivilen und nicht-staatlichen Organisationen (NGOs), die sich mit einem breiten Spektrum von Themen befassen, vertreten ist (BS 2018). Die armenische Zivilgesellschaft ist frei von übermäßigen finanziellen und administrativen Beschränkungen, denen Pendants in vielen post-sowjetischen Staaten ausgesetzt sind. Trotz dieses positiven regionalen Ansehens sind die zivilgesellschaftlichen Organisationen eher schwach in ihrer Fähigkeit, die Politik über formale Kanäle zu beeinflussen. Die größten Herausforderungen für NGOs sind schwache Kapazitäten und finanzielle Nachhaltigkeit. Inländische Organisationen sind stark von ausländischen Zuwendungen abhängig, obwohl viele von ihnen eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen anstreben. Nach eingehenden Konsultationen mit der Zivilgesellschaft verabschiedete die Nationalversammlung Ende 2016 ein neues Gesetz über NGOs und änderte mehrere Rechtsvorschriften über öffentliche Organisationen und Stiftungen. Unter anderem erleichterte die Gesetzgebung die Registrierungsprozesse und Möglichkeit unternehmerischer Aktivitäten zu entfalten, was der Zivilgesellschaft helfen dürfte, ihre finanzielle Nachhaltigkeit zu verbessern (FH 11.4.2018). Quellen: * BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 9.11.2018 * FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 9.11.2018 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte "Ombudsperson für Menschenrechte" muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 17.4.2018). Die Ombudsperson bietet Personen Schutz, deren Menschenrechte und Freiheiten von staatlichen oder lokalen Behörden verletzt wurden. Auf breiterer Ebene schützt und fördert die Ombudsperson die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Einzelpersonen (und juristischen Personen), indem sie die Menschenrechtssituation im Land beobachtet, individuelle Beschwerden bearbeitet und sich an der Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsstandards beteiligt. 2015 wurde das Mandat der Ombudsperson auf den Privatsektor ausgedehnt und ein neues Verfassungsgesetz über Ombudsperson im Einklang mit den Verfassungsänderungen ausgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz ist die Ombudsperson für private Unternehmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Kultur zuständig. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes im September 2016 ist die Ombudsperson direkt in den Prozess der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingebunden und verfügt über einen ständigen Vertreter in der Nationalversammlung (ENNHRI 19.12.2017). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://ennhri.org/The-Human-Rights-Defender-of-the-Republic-of-Armenia, Zugriff 9.11.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 17.4.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; fehlende faire Gerichtsverfahren; Gewalt gegen Journalisten; Einmischung in die Freiheit der Medien, wobei die staatliche Justizbehörde zur Bestrafung kritischer Inhalte herangezogen wurde; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; mangelnder Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten und schlimmste Formen der Kinderarbeit, wobei die Regierung nur minimale Anstrengungen zur Abhilfe unternimmt. Die Regierung führt nur flüchtige Untersuchungen zu Berichten über Missbrauch durch Beamte durch. Strafverfolgungsbeamte machen sich oft ungestraft Vergehen schuldig, manchmal auf direkte Anweisung von Vorgesetzten (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018 Bewegungsfreiheit Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 17.4.2018). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Allerdings müssen die BürgerInnen ein Ausreisevisum erlangen, um das Land vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Das Ausreisevisum kann innerhalb eines Tages routinemäßig erhalten werden und kostet 1.000 Dram [ca. 1 Euro] für ein Jahr (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.11.2018 Grundversorgung und Wirtschaft Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5 %, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Das Durchschnittseinkommen betrug 2017 177.817 Dram [ca. 323 Euro] , während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018). In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2016 zufolge leben 29,4 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2015: 29,8 %) (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 19.11.2018 * UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 19.11.2018 * WKO - Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 19.11.2018 Sozialbeihilfen Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: * Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren * Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate * staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. * Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ?Altersrente ?Verlängerte Dienstrente ?Behindertenrente ?Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
- Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
- Januar
- Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2017). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Mutterschaftsgeld Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einige Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018). Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
- Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
- Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018). Quellen: * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt Armenien 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2Cdeutsch.pdf?nodeid=19197565&vernum=-2, Zugriff 19.11.2018 * Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018 * SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018 Medizinische Versorgung Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare - PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: * allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt * spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen * Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen * medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie * Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 17.4.2018). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2017). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten: ? Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) ? Behinderte Kinder unter 18 Jahren ? Veteranen des II. Weltkriegs? Veteranen des römisch zwei. Weltkriegs ? Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren ? Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern ? Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind ? Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: ? Behinderte der 3.Gruppe ? Rechtswidrig Verurteilte ? Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre ? Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären ? Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre. Voraussetzungen: ? Überweisung von einer lokalen Polyklinik ? Pass/Personalausweis, ausgenommen davon sind Notfälle ? Dokumente, welche den sozialen Status zertifizieren (IOM 2017). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die nach wie vor bestehende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 200 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 17.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt Armenien 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2Cdeutsch.pdf?nodeid=19197565&vernum=-2, Zugriff 20.11.2018 * MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 20.11.2018 Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C Behandlung und Prävention von Hepatitis C sind nicht kostenlos. Im Gegensatz zur HIV-Behandlung, die durch ein spezielles Programm abgedeckt und damit kostenlos ist, gibt es kein ähnliches Programm zur Behandlung und Kontrolle von Hepatitis C. Eine neue Initiative mit dem Titel: "Zielprojekt zur Bekämpfung und Prävention von Hepatitis in Armenien für den Zeitraum 2015-2020" zielt darauf ab, alle Aktivitäten (einschließlich NGOs) zur wirksamen Bekämpfung von Hepatitis zu koordinieren, insbesondere für gefährdete und spezielle Gruppen. Die Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die Tendenz zur viralen Hepatitis-Morbidität und -Mortalität zu reduzieren und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Im Gegensatz zur Behandlung der akuten Hepatitis C, die durch das staatliche Basic Benefit Package (BBP) abgedeckt ist, ist die Behandlung der chronischen Hepatitis C nicht im BBP enthalten. Die Krankenhausbehandlung kostet 20.000 AMD pro Tag (teure Antivirenmittel nicht inbegriffen). Die ambulante Behandlung kostet bei der ersten Sitzung 10.000 und 5.000 Dram für jede weitere Sitzung. Patienten mit Hepatitis C haben keinen Zugang zu frei verschriebenen anti-viralen Medikamenten. Auch in akuten Fällen übernimmt das Krankenhaus im BBP-Rahmen keine Medikamentenkosten und die Patienten müssen anti-virale Medikamente selbst bezahlen (MedCOI 2.2018). Quellen: MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 19.11.2018 Behandlungsmöglichkeiten von Nierentransplantationen Die einzige medizinische Einrichtung in Armenien, in der eine Nierentransplantation möglich ist, ist das medizinische Zentrum "Arabkir". Die Regel ist, dass ein Nierenspender ein Familienmitglied sein muss. Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit, eine Transplantation durchzuführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Nierentransplantation werden in drei gleiche Teile aufgeteilt: Patient (Familie), "Arabkir" United Child Fund und das staatliche BBP (2,5 Mio. Dram oder rund 4.500 Euro.) (MedCOI 2.2018, vgl. MedCOI 29.10.2018).Die einzige medizinische Einrichtung in Armenien, in der eine Nierentransplantation möglich ist, ist das medizinische Zentrum "Arabkir". Die Regel ist, dass ein Nierenspender ein Familienmitglied sein muss. Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit, eine Transplantation durchzuführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Nierentransplantation werden in drei gleiche Teile aufgeteilt: Patient (Familie), "Arabkir" United Child Fund und das staatliche BBP (2,5 Mio. Dram oder rund 4.500 Euro.) (MedCOI 2.2018, vergleiche MedCOI 29.10.2018). Während bei einer Nierentransplantation der Patient einen Teil der Kosten selbst trägt, werden die folgenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nachbehandlung vollständig rückvergütet: * Nachbehandlung nach der Transplantation für 24 Tage. * Bereitstellung von Immunsuppressiva (z.B. Ciclosporin, Mycophenolatmofetil, Tacrolimus) zur Vermeidung von Transplantatabstoßungen. - Da diese Medikamente in der Regel teuer und schwer zugänglich sind, sind sie nur in ausgewählten Apotheken verfügbar. * Messung der Blutkonzentration von Immunsuppressiva (MedCOI 29.10.2018). Quellen: * MedCOI - Belgian Immigration Office (29.10.2018): Question & Answer, BDA-20181011-AM-6907 , Zugriff 5.11.2018 * MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 19.11.2018 Behandlungsmöglichkeiten von Hämodialyse Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 35 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 17.4.2018). Wenn ein Krankenhaus verfügbar ist, hat ein neuer Patient die Möglichkeit innerhalb kurzer Zeit aufgenommen zu werden. Dennoch müssen folgende Vorarbeiten geleistet werden, um auf eine kostenlose und regelmäßige programmierte Hämodialyse zuzugreifen:
- der Patient (armenischer Staatsbürger) muss eines der Krankenhäuser in der Nähe seines Hauses besuchen, in dem die Hämodialyseabteilung arbeitet.
- Der Patient muss seine medizinischen Unterlagen bei Nierenproblemen (auch die vorherige Hämodialyse) einem Spezialisten der durch das Programm vorgesehenen Hämodialyseabteilung für ein medizinisches Gutachten zur Verfügung stellen, das die Notwendigkeit der Hämodialyse nachweist. Wenn diese Abteilung eine freie Stelle in ihrer Quote hat, wird der Patient automatisch in die Hämodialyse einbezogen, und zwar auf Anordnung des Direktors des Krankenhauses mit einer Hämodialyseabteilung. Ist die Quote bereits erreicht, muss sich der Patient eine andere Einrichtung suchen. Es ist auch möglich, mehrere Hämodialyseverfahren in einer privaten Einrichtung zu organisieren (Die Kosten für eine Sitzung betragen 18.100 Dram [ca. 33 Euro]), während man auf die Aufnahme in das kostenlose staatliche Hämodialyse-Programm wartet (ca. sieben bis zehn Tage). Die Abteilungen für Hämodialyse stellen überdies den Patienten Recormon (Epoetin beta) zur Verfügung, um einer Anämie vorzubeugen (was bei der Hämodialyse ein hohes Risiko darstellt). Einer der wichtigsten Dienstleister für Dialyse-Patienten ist Astghik MC 235, das die größte Patientenzahl des Landes bedient - etwa 202 Patienten. Die Einrichtung verfügt über professionelles medizinisches Personal und Behandlungseinrichtungen (MedCOI 2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 20.11.2018 Behandlungsmöglichkeiten von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 17.4.2018). Die Gebühren für die Behandlung sind flexibel, je nach den finanziellen Mitteln des Patienten (MedCOI 2.2018). Im Rahmen des BBP haben Patienten mit psychiatrischen/mentalen Störungen freien Zugang zu verschriebenen psychotropen Medikamenten, die in der NEDL (National Essential Drug List) aufgeführt sind. Die freie Bereitstellung von psychotropen Substanzen steht im Zusammenhang mit der "Krankheitsgruppe". Psychiater arbeiten in spezialisierten Apotheken, in denen Psychopharmaka kostenlos an registrierte psychisch kranke Patienten mit einer Ambulanzkarte abgegeben werden. Ein Rezept ist erforderlich, wenn ein Patient ein psychotropes Medikament in einer Apotheke kaufen möchte. Die [privaten] Krankenversicherungen decken keine medizinischen Dienstleistungen und psychotropen Medikamente ab, die bereits im Basis-Leistungspakets (BBP) enthalten sind (MedCOI 21.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 21.11.2018 * MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (BDA) (21.2.2018): BDA-20171122-AM-6675 Behandlungsmöglichkeiten von Familiären Mittelmeerfieber (FMF) Die Behandlung von familiären Mittelmeerfieber (FMF) konzentriert sich auf die Prävention von schmerzhaften Anfällen und die Entwicklung von Amyloidose (als Fernkomplikation). Colchicin ist der Standard und das einzige empfohlene Medikament zur Behandlung von FMF, um diese beiden Ziele zu erreichen. Im Falle von Anfällen werden auch nicht-steroidale entzündungshemmende Medikamente zur Behandlung von Fieber und Schmerzen eingesetzt. Anti-TNF-Alfablocker wie Adalimumab, Abatacept, Anakinra, Golimumab und Canakinumab, die für die Behandlung von FMF-Komplikationen und colchizinresistenten Patienten indiziert sind, sind in Armenien nicht registriert und nicht verfügbar. Molekulargenetische Tests zur Identifizierung von MEFV-Genmutationen sind am "Centre of Medical Genetics and PHC" erhältlich und kosten 30.000 Drum [ca. 54 Euro]. Im Rahmen des Basis-Leistungspakets (BBP) ist es für spezielle und sozial schwache Bevölkerungsgruppen kostenlos. Andere Bevölkerungsgruppen müssen diese Kosten vollständig bezahlen (2.2018). Quellen: * MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 21.11.2018 Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 17.4.2018). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien * AC - Armenian Caritas
(2018): Migration and Development III (MD III), https://caritas.am/migration-and-development/, Zugriff 19.11.2018* AC - Armenian Caritas
(2018): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei), https://caritas.am/migration-and-development/, Zugriff 19.11.2018 * Tundarc (o.D.): Tundarc, http://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 11.12.2018 II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefährdungen ausgesetzt wären.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und 3 Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und 3 Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es den BF aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den BF zu vertreten. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist.Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BVwG zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder das Erfordernis von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der BF nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden.Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BVwG zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder das Erfordernis von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass sich die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der BF nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. II.2.4.
- Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch zwei.2.4.
- Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Dem BFA und der von diesem vorgenommenen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden, wonach dem Vorbringen der BF keine Glaubwürdigkeit zukommt, schließt sich das BVwG aus folgenden Erwägungen heraus an: Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF3 oder seiner Familienangehörigen spricht bereits der Umstand, dass diese legal auf dem Luftweg das Land verlassen haben. Wären die BF tatsächlich asylrelevanter Verfolgung unter anderem durch die Polizei oder andere staatliche Organe ausgesetzt gewesen, wäre eine legale Ausreise über einen Flughafen viel zu riskant gewesen, weil sie damit rechnen mussten, dass bereits eine Fahndung eingeleitet wurde und sie am Flughafen bei der Grenzkontrolle festgenommen werden. Auch im fall privater Verfolgung mit Verbindungen in höchste Regierungskreise hätte diese Gefahr bestanden. Offensichtlich versuchen die BF auch, ihre tatsächliche Identität gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten zu verschleiern. So behaupteten alle 3 BF seit der Erstbefragung, die armenischen Reisepässe befänden sich beim Schlepper. Bei Gericht dazu befragt, weshalb sie sich bis dato keine neuen Reisepässe bei der österreichischen Botschaft besorgt haben, stellten sich die BF bewusst - aber nicht glaubhaft - völlig unwissend und gaben an, von dieser Möglichkeit nichts gewusst zu haben. Dies ist auch in Anbetracht der Tatsache, dass die BF sehr wohl herausfinden konnten, wie man sich in Österreich andere Sachen wie z.B. einen Behindertenausweis für den BF1 samt den damit verbundenen Begünstigungen besorgt, noch unglaubwürdiger. Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF3 spricht auch der Umstand, dass er trotz der angeblich bereits bestehenden Verfolgungsgefahr noch genug Zeit gefunden hat, um seinen Schustereibetrieb zu schließen bzw. aufzulösen. Wäre er tatsächlich von der Polizei oder/und irgendwelchen Kriminellen verfolgt und gar mit dem Tod bedroht gewesen, hätte er diese Zeit mit Sicherheit nicht mehr gefunden. Der BF3 machte bereits zum angeblichen Verfolger keine übereinstimmenden, konkreten Aussagen. So meinte er bei der Erstbefragung, seine Verfolger seien Söhne bzw. Verwandte der mächtigen Funktionäre Armeniens. Beim BFA machte er keine näheren Angaben zu seinen Verfolgern. In der Beschwerde führte der BF3 dann aus, er werde von Söhnen und Verwandten der mächtigen Funktionäre Armeniens und von der Polizei verfolgt. Beim BVwG meinte er auf die Frage nach seinen konkreten Verfolgern samt vollständigen Namen zunächst ausweichend, dass es sich um "seine Mitarbeiter bzw. seine Männer" handle. Nach Wiederholung der Frage äußerte der BF3, dass er mit "er" XXXX , einen Abgeordneten der Republikanischen Partei meine. Weiter gefragt, wie dessen Mitarbeiter heißen, wie viele es sind und welche Aufgaben sie haben, antwortete der BF3 erneut ausweichend und vage, dass es sehr viele seien, er aber beim Vorfall 3 von ihnen gesehen habe. Nach den Namen der 3 gefragt, musste der BF3 allerdings schon wieder einräumen, die Namen nicht zu kennen. Nachgefragt, um welche Mitarbeiter des Abgeordneten es sich handle, meinte der BF wiederum ausweichend und völlig unkonkret, dass diese in "seinem" Auftrag Leute entführen, einschüchtern, schlagen. Auf die Frage, woher der BF3 diese Erkenntnisse nimmt, meinte er lediglich lapidar, dass ihm dies sein Freund gesagt habe.Der BF3 machte bereits zum angeblichen Verfolger keine übereinstimmenden, konkreten Aussagen. So meinte er bei der Erstbefragung, seine Verfolger seien Söhne bzw. Verwandte der mächtigen Funktionäre Armeniens. Beim BFA machte er keine näheren Angaben zu seinen Verfolgern. In der Beschwerde führte der BF3 dann aus, er werde von Söhnen und Verwandten der mächtigen Funktionäre Armeniens und von der Polizei verfolgt. Beim BVwG meinte er auf die Frage nach seinen konkreten Verfolgern samt vollständigen Namen zunächst ausweichend, dass es sich um "seine Mitarbeiter bzw. seine Männer" handle. Nach Wiederholung der Frage äußerte der BF3, dass er mit "er" römisch 40 , einen Abgeordneten der Republikanischen Partei meine. Weiter gefragt, wie dessen Mitarbeiter heißen, wie viele es sind und welche Aufgaben sie haben, antwortete der BF3 erneut ausweichend und vage, dass es sehr viele seien, er aber beim Vorfall 3 von ihnen gesehen habe. Nach den Namen der 3 gefragt, musste der BF3 allerdings schon wieder einräumen, die Namen nicht zu kennen. Nachgefragt, um welche Mitarbeiter des Abgeordneten es sich handle, meinte der BF wiederum ausweichend und völlig unkonkret, dass diese in "seinem" Auftrag Leute entführen, einschüchtern, schlagen. Auf die Frage, woher der BF3 diese Erkenntnisse nimmt, meinte er lediglich lapidar, dass ihm dies sein Freund gesagt habe. Auch die Angaben des BF3 zur Bar des Freundes Levon, wo sich der erste Vorfall zugetragen haben soll, waren nicht glaubhaft. So gab der BF3 beim BFA an, der Freund heiße Levon, an den Familiennamen erinnere er sich nicht, wobei es nicht glaubhaft ist, dass man von einem tatsächlichen Freund den Familiennamen nicht kennt. Bei Gericht dürfte die Erinnerung des BF3 dann wieder zurückgekehrt sein, als er plötzlich und ohne Nachfrage auch den Familiennamen des Freundes angab, der in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen Probleme in Armenien gehabt haben soll. Es ist auch in keiner Weise glaubhaft, dass sich der BF3 nach seiner Ausreise nie nach dem Ergehen seines Freundes erkundigt hat, was bei Freunden, überhaupt, wenn einer von ihnen ein Problem hat, eigentlich als selbstverständlich vorauszusetzen ist. Widersprüchlich wurde vom BF3 auch der eigentliche Raufhandel geschildert: So gab er beim BFA an, es seien ursprünglich 4 Angreifer gewesen, die seien Freund zusammengeschlagen hätten; dann seien noch andere Männer hinzugekommen. Bei Gericht gab der BF hingegen an, es seien 3 Angreifer gewesen. Denen gegenüber seien der BF, sein Freund und der Barkeeper gestanden, den der BF3 beim BFA noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Beim BFA gab der BF3 an, er wisse nicht, wie schwer sein Freund verletzt wurde. Bei Gericht sprach er dann widersprüchlich dazu von einer Platzwunde im Gesicht. Der BF3 konnte bei Gericht auch keine Personenbeschreibung der Angreifer abgeben. Vielmehr sprach er nur vage davon, dass einer schlank, der
- mittlerer Statur und der Dritte richtig dick gewesen sei- also einer Beschreibung, die schnell einmal auf jemanden zutrifft, allerdings Null zu einer Individualisierung beiträgt. Ein Indiz dafür, dass der Raufhandel nicht stattgefunden hat, ist auch der Umstand, dass die Polizei nicht eingeschaltet wurde. Da die Polizei - trotz gewisser Defizite - in Armenien durchaus schutzfähig und schutzwillig ist, wäre es nur naheliegend gewesen, diese wegen des Raufhandels und der Schutzgeldforderung einzuschalten und Anzeige zu erstatten. Völlig absurd ist auch das weitere Vorbringen des BF3, dass er sich ein paar Tage später mit seinem Freund in einem Cafe wieder getroffen habe und nach dem Verlassen des Cafes auf sie geschossen worden sein soll. Es ist absolut unplausibel, wie jemand anderer von dem Treffen zwischen BF3 und seinem Freund in einem bestimmten Cafe um eine bestimmte Uhrzeit erfahren haben soll. Der BF3 selbst konnte dafür im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung abgeben. Widersprüchlich waren auch die Angaben zum Ziel der Fahrt: Während er beim BFA angab, sie seien in Richtung XXXX gefahren, behauptete er bei Gericht, nicht gewusst zu haben, wo sie hinfahren wollten.Widersprüchlich waren auch die Angaben zum Ziel der Fahrt: Während er beim BFA angab, sie seien in Richtung römisch 40 gefahren, behauptete er bei Gericht, nicht gewusst zu haben, wo sie hinfahren wollten. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben des BF3 zur anschließenden Einvernahme durch die Polizei und die Behandlung durch die Polizei: Beim BFA gab er an, die Polizei sei zu seinem verletzten Freund ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei habe den BF3 gefragt, was war. Dann habe man ihn mit dem Polizeiauto zur Polizei gebracht. Während der Fahrt hätten ihn die Polizisten erniedrigt und beschimpft. Ihm seien Handschellen angelegt worden. Im Stadtzentrum sei er in verschiedenen Büros einvernommen worden .... am 2.10.2014 sei er freigelassen worden. Dass er von der Polizei geschlagen worden sei, erwähnte der BF3 mit keinem Wort. Bei Gericht hingegen steigerte er sein Vorbringen und behauptete, auf der Polizeistation geschlagen worden zu sein. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie der BF3 bei Gericht plötzlich darauf kam, die Polizei habe ihn vom Zeugen zum Beschuldigten machen wollen: Laut den Schilderungen des BF3 gibt es zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Angriff von außen und nicht durch den Beifahrer erfolgte wie z.B. 7 Einschusslöcher, die Schussverletzung des Freundes am linken Fuß etc. Damit konfrontiert konnte der BF3 keine andere Erklärung abgeben als: "Was soll ich sagen, vermutlichen kennen Sie das System der Polizei in Armenien nicht." Nachgefragt, welchen Grund die Polizei haben sollte, dem BF3 zu Unrecht die Körperverletzung seines Freundes zu unterstellen, gab dieser genauso unplausibel an, dass sie von ihm Schmiergeld verlangen hätten können, damit der Fall nicht zu Gericht geht. Der BF3 machte auch widersprüchlichen Angaben dazu, wie oft bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden sein soll. Während er beim BFA angab, 1 Mal seien sie beim ihm zu Hause gewesen und einmal hätten sie den BF1 im Krankenhaus aufgesucht, gab er bei Gericht an, dass er glaube, sie seien 2 Mal bei ihm zu Hause und 1 Mal im Krankenhaus gewesen. Gleichzeitig räumte er allerdings ein, gar nicht zu wissen, wer diese Leute waren. Unabhängig von den Widersprüchen und sonstigen Unplausibilitäten im Vorbringen des BF3, auf das sich die übrigen BF stützen, würde dieses aber auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet sein, die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu rechtfertigen, da jeglicher GFK-Bezug fehlt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, der BF3 sei nicht hinreichend zu seinen Verfolgern befragt worden, ist dies nicht zutreffend. Allerdings hat sich auch bei Gericht sehr deutlich gezeigt, dass der BF3 zu seinen potentiellen Verfolgern nur sehr vage und unbestimmte Angaben gemacht hat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers hinzuweisen. Dass der BF bei seiner Einvernahme misstrauisch und eingeschüchtert gewesen sei, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung, zumal sich aus der Aktenlage auch keine Anzeichen dafür ergaben. Außerdem konnten die in der Beschwerde behaupteten Kontakte zu höchsten Regierungskreisen nicht einmal ansatzweise bewiesen werden. Soweit die zugrundeliegenden Länderfeststellungen als teilweise unrichtig bezeichnet wurden, geht das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde über ein bloß unsubstantiiertes Behaupten nicht hinaus. Dass es in Armenien mafiöse Strukturen gibt und Korruption nach wie vor ein weitverbreitetes Problem darstellt, ist unbestritten. Allerdings geht aus den Länderfeststellungen auch hervor, dass es ausreichend Schutzmechanismen gibt und die Polizei grundsätzlich auch schutzfähig und schutzwillig ist. Auch die Unabhängigkeit der Justiz ist gewährleistet. Soweit in der Beschwerde der Gesundheitszustand der BF thematisiert wird, wurde auch dieser durch die umfangreiche Vorlage von Befunden, Krankengeschichten etc. ausreichend dokumentiert. Die Einholung von Facharztgutachen (welche immer auch in der Beschwerde gemeint sind) erwies sich daher als nicht erforderlich. Nach den Länderfeststellungen sind sämtliche Erkrankungen der BF auch in Armenien behandelbar und erhalten sie auch die erforderlichen Medikamente. Soweit die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes in Armenien beantragt wurde, erweist sich auch das als nicht erforderlich, da das Vorbringen der BF selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant ist. Zu den behaupteten mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Zu den behaupteten mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des BVwG, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Asylwerber vor, sondern geht aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebote