RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlL521 2156346-2 SpruchL521 2156342-2/14E L521 2156346-2/12E L521 2156348-2/11E L521 2156351-2/11E Gekürzte Ausfertigung des am 22.11.2018 mündlich verkündeten Beschlusses Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Anträge von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018, Zlen. L521 2156342-1/16E, L521 2156346-1/24E, L521 2156348-1/13E und L521 2156351-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Anträge von römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2018, Zlen. L521 2156342-1/16E, L521 2156346-1/24E, L521 2156348-1/13E und L521 2156351-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 den BESCHLUSS gefasst: A) Den Anträgen wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nichtA) Den Anträgen wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 31 Abs. 3 VwGVG zufolge § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG zufolge Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2156346.2.00
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