RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlL521 2163165-1 SpruchL521 2163165-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.02.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.02.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am XXXX in der Provinz Mardin geboren und habe zuletzt in Istanbul im Stadtteil XXXX gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.02.2017 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am römisch 40 in der Provinz Mardin geboren und habe zuletzt in Istanbul im Stadtteil römisch 40 gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie ledig. Er habe in der Türkei vier Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er bis zur Ausreise als Taxifahrer beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und vier Geschwister seien auch derzeit noch in der Türkei aufhältig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die Türkei im Februar 2017 illegal mit dem LKW verlassen und sei dermaßen schlepperunterstützt nach Serbien gelangt. Von Serbien aus sei er mit dem PKW nach Österreich verbracht worden und dann mit der Eisenbahn nach Deutschland gereist. Dort sei er am 11.02.2017 aufgegriffen und ihm die Einreise verweigert worden. Er habe ursprünglich nach Belgien gelangen wollen, da er dort Bekannte habe. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft zur kurdischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) festgenommen worden und von 2012 bis 2014 für zweieinhalb Jahre in der Türkei im Gefängnis gewesen. Er sei dann auf Kaution freigelassen worden, in der Folge jedoch zu siebzehn Jahren bedingter Haft verurteilt worden, wobei das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er habe nach etwa drei Jahren die finanziellen Mittel erlangt, um die Türkei zu verlassen und seiner Strafe zu entgehen. Er habe Angst, im Falle seiner Rückkehr die siebzehn jährige Haftstrafe absitzen zu müssen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer und türkischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und der Einvernahme folgen zu können. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Mardin geboren zu sein. Er sei türkischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig und kinderlos. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe derzeit in Istanbul. Er habe vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern, die ebenfalls in Istanbul leben würden. In seinem Heimatdorf habe er darüber hinaus noch Onkeln und Tanten. Er habe zuletzt in XXXX in Istanbul unter der Adresse XXXX zusammen mit seiner Mutter einer Schwester und einem Bruder gewohnt. Er habe zu seinen Verwandten auch wöchentlich telefonischen Kontakt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Personen, zu denen er ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis unterhalte. Seinen Lebensunterhalt in der Türkei habe er durch die Arbeit in einer Schneiderei bestritten.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Mardin geboren zu sein. Er sei türkischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig und kinderlos. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe derzeit in Istanbul. Er habe vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern, die ebenfalls in Istanbul leben würden. In seinem Heimatdorf habe er darüber hinaus noch Onkeln und Tanten. Er habe zuletzt in römisch 40 in Istanbul unter der Adresse römisch 40 zusammen mit seiner Mutter einer Schwester und einem Bruder gewohnt. Er habe zu seinen Verwandten auch wöchentlich telefonischen Kontakt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Personen, zu denen er ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis unterhalte. Seinen Lebensunterhalt in der Türkei habe er durch die Arbeit in einer Schneiderei bestritten. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 07.02.2012 zum ersten Mal verhaftet worden sei und dann cirka zweieinhalb Jahre im Gefängnis angehalten worden wäre. Er sei aufgrund des damaligen Friedensprozesses mit den Kurden im Jahr 2014 enthaftet worden. Ein Jahr später sei er im betreffenden Strafverfahren zu einer Haftstrafe in der Höhe von siebzehn Jahren verurteilt worden. Es sei höchstwahrscheinlich gewesen, dass er erneut inhaftiert werde. Überdies sei es ihm psychisch in seiner Heimat sehr schlecht gegangen, weil es in seiner Stadt mitten in der Nacht und in der Früh jahrelang zu Sicherheitskontrollen gekommen sei. Nach der Entlassung aus der Haft habe der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl vom türkischen Militär erhalten, er habe jedoch den Militärdienst verweigert, weil er aufgrund des Gefängnisaufenthaltes ängstlich gegenüber dem Staat gewesen sei. Er sei bei den häufigen Polizeikontrollen beschimpft, unterdrückt und beleidigt worden. Ferner sei er bei diesen Kontrollen absichtlich mindestens eineinhalb Stunden aufgehalten und befragt worden, was eine große Belastung für ihn dargestellt habe. Befragt zu seiner Verurteilung gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen der Beschädigung von Fahrzeugen, der Störung staatlichen Besitzes und Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrorgruppe verurteilt worden sei. Er habe gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben. Er sei zu Unrecht verurteilt worden und habe nie an einem illegalen Ereignis teilgenommen. Die Verhaftung sei aufgrund der Teilnahme an Protesten in seiner Kindheit erfolgt, bei denen er fotografiert worden sei. Er sei deshalb zu über sechs Jahren Haft wegen Mitgliedschaft zu einer Terrorgruppe verurteilt worden, später sei dieses Verfahren mit einem weiteren Verfahren zusammengeführt worden, weswegen er insgesamt zu siebzehn Jahren Haft verurteilt worden sei. In der Türkei könne man als Kurde immer verhaftet werden, auch wenn man unschuldig sei. Das letztinstanzliche Urteil habe er nicht abwarten können, weil er keine Informationen über dessen Rechtskraft bekäme und dann sofort verhaftet werden würde. Er sei überdies dreimal zur Musterung aufgefordert worden, sei der Aufforderung jedoch nie nachgekommen, weil er Angst vor dem Militärdienst gehabt habe. Beim Militär wäre bekannt, dass er wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation verurteilt worden sei und er würde deshalb dort beschimpft, beleidigt, unterdrückt und getötet werden. Er sei außerdem politisch für eine Bezirksorganisation der HDP aktiv gewesen und habe bei der Wahlpropaganda mitgewirkt. Seine politische Tätigkeit sei innerhalb seiner Gesellschaft bekannt gewesen, nicht aber in den Medien. Zuletzt sei er von einem Polizisten bedroht worden, wobei die Drohung darin bestanden habe, dass ein Polizist auf dem Taksim-Platz einen Arm auf seine Schulter gelegt und ihm mitgeteilt habe, er würde ihn eines Tages "hinkriegen" und verhaften. Befragt zur Ausreise gab der Beschwerdeführer an, die Türkei vor etwa vier Monaten illegal mit einem LKW nach Serbien verlassen zu haben. Die Reise habe in etwa eine Woche gedauert. Er habe keinen Reisepass, da gegen ihn ein Auslandsreiseverbot bestehe und er deswegen keinen beantragen habe können. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die länderkundlichen Feststellungen zur Lage in der Türkei übergeben, um hiezu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, dass die seitens des Beschwerdeführers angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht asylrelevant seien. Sowohl die Mitgliedschaft zur HDP, als auch die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe habe der Beschwerdeführer glaubhaft darstellen können, allerdings sei gegen ihn in der Türkei ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden und sei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Parteizugehörigkeit verfolgt werde. Ein Rechtsmittelverfahren gegen die angeführte Verurteilung sei außerdem noch anhängig und könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine politische Einmischung in das Verfahren des Beschwerdeführers zu erwarten sei, zumal der Beschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Tätigkeit bei der HDP ausgeübt habe und hierfür (mangels Zusammenhang zur Gülen-Bewegung) nicht genug politisch exponiert sei. Sämtliche anderen genannten Handlungen und Drohungen staatlicher Organe seien lediglich als Schikane zu bewerten und würden keine Schutzbedürftigkeit begründen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer noch wehrpflichtig sei, zudem stelle die allgemeine Wehrpflicht keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal diese sämtliche männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von deren Volksgruppenzugehörigkeit betreffe und auch keine gezielte systematische Diskriminierung von Minderheiten beim türkischen Militär festgestellt werden könne. Des Weiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne.Sämtliche anderen genannten Handlungen und Drohungen staatlicher Organe seien lediglich als Schikane zu bewerten und würden keine Schutzbedürftigkeit begründen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer noch wehrpflichtig sei, zudem stelle die allgemeine Wehrpflicht keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal diese sämtliche männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von deren Volksgruppenzugehörigkeit betreffe und auch keine gezielte systematische Diskriminierung von Minderheiten beim türkischen Militär festgestellt werden könne. Des Weiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und würde er deshalb nach seiner Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführer könne in der Türkei wieder bei seiner Familie wohnen. Er hätte Chance auf eine Arbeit und sei wirtschaftlich genügend abgesichert. Der Beschwerdeführer würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die deutsche Sprache beherrsche, noch über verwandtschaftliche oder private Bezugspunkte in Österreich verfüge. Eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft läge nicht vor. In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 14.06.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht am 27.06.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigen zuerkannt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben. In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Des Weiteren wird dargelegt, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung die reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose geraten würde. Er sei im Fall der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung die reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde und die Gefahr bestehe, dass er in eine ausweglose geraten würde. Er sei im Fall der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Zur Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe.
- Die Beschwerdevorlage langte am 03.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung L513 zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 13.08.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zur Vorbereitung der für den 12.11.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelte. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.
- Mit Schreiben vom 23.10.2018 teilte die bevollmächtigte Rechtsberatung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die erteilte Vollmacht zurücklege.
- Am 12.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits ein Zertifikat ÖSD A1 vom 17.07.2018, eine Anmeldebestätigung vom 18.09.2018, sowie ein Empfehlungsschreiben vom 05.11.2018 in Vorlage. Darüber hinaus wurde die vom Beschwerdeführer stellig gemachte Lebensgefährtin, XXXX, als Zeugin einvernommen.Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits ein Zertifikat ÖSD A1 vom 17.07.2018, eine Anmeldebestätigung vom 18.09.2018, sowie ein Empfehlungsschreiben vom 05.11.2018 in Vorlage. Darüber hinaus wurde die vom Beschwerdeführer stellig gemachte Lebensgefährtin, römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 08.11.2018 beantragt.
- Mit Schreiben vom 14.11.2018 teilte die zuletzt bevollmächtigte Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, die ihm erteilte Vollmacht aufzulösen.
- Mit Eingabe vom 25.11.2018 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut Unterlagen in türkischer Sprache in Ablichtung in Vorlage. Ferner übermittelte er eine Ablichtung seines türkischen Identitätsdokumentes und einen türkischen Strafregisterauszug. Die Unterlagen wurden in der Folge amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Mardin geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Mardin geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei vier Jahre lang die Grundschule. Im Alter von zehn Jahren verzog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Istanbul. Bereits als Jugendlicher trat er in das Berufsleben ein und erlernte den Beruf des Schneiders, den er bis zur Ausreise ausübte und womit er seinen Lebensunterhalt bestritt. Ferner betrieb er gemeinsam mit seinem Bruder ein Jahr lang ein Lebensmittelgeschäft in Istanbul. Am 07.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung terroristischer Straftaten festgenommen und vom 09.02.2012 bis zum 10.06.2014 in Untersuchungshaft angehalten. Nach seiner Enthaftung arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise neuerlich als Schneider bei Verwandten in Istanbul. Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Stadtteil XXXX in Istanbul gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern in einer Mietwohnung. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und wird finanziell von seinen Geschwistern unterstützt. Sein Vater ist verstorben. In der Türkei leben derzeit vier Geschwister des Beschwerdeführers - ein Bruder und drei Schwestern - in der vorstehend angeführten Mietwohnung im Stadtteil XXXX in Istanbul. Sein Bruder und eine Schwester arbeiten als Schneider bzw. Schneiderin. Eine andere Schwester arbeitet ebenfalls in der Textilbranche, eine weitere Schwester ist aufgrund einer Erkrankung nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in der Türkei in regelmäßigen Kontakt.Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im Stadtteil römisch 40 in Istanbul gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern in einer Mietwohnung. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und wird finanziell von seinen Geschwistern unterstützt. Sein Vater ist verstorben. In der Türkei leben derzeit vier Geschwister des Beschwerdeführers - ein Bruder und drei Schwestern - in der vorstehend angeführten Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in Istanbul. Sein Bruder und eine Schwester arbeiten als Schneider bzw. Schneiderin. Eine andere Schwester arbeitet ebenfalls in der Textilbranche, eine weitere Schwester ist aufgrund einer Erkrankung nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Am 07.02.2015 trat der Beschwerdeführer der HDP bei und wirkte in seinem Heimatbezirk XXXX in Istanbul im Stadtteil XXXX an Aktivitäten der HDP (etwa bei Hausbesuchen und bei der Wahlwerbung sowie bei Newroz-Festivitäten) mit. Eine bestimmte Funktion in der Partei bekleidete der Beschwerdeführer nicht, er war einfaches Mitglied.Am 07.02.2015 trat der Beschwerdeführer der HDP bei und wirkte in seinem Heimatbezirk römisch 40 in Istanbul im Stadtteil römisch 40 an Aktivitäten der HDP (etwa bei Hausbesuchen und bei der Wahlwerbung sowie bei Newroz-Festivitäten) mit. Eine bestimmte Funktion in der Partei bekleidete der Beschwerdeführer nicht, er war einfaches Mitglied. Der Beschwerdeführer verließ die Türkei an einem nicht feststellbaren Tag im Monat Februar 2017 illegal und gelangte schlepperunterstützt mit einem Lastkraftwagen auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 11.02.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei vom 09.02.2012 bis zum 10.06.2014 in Untersuchungshaft angehalten und am 10.06.2014 noch vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens aus nicht feststellbaren Gründen enthaftet. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wurde vom
- Schwurgericht Istanbul mit Urteil vom 12.04.2016 aufgrund einer gegen ihn von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul erhobenen Anklage nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und einer im Zuge dieser Verhandlung durchgeführten unmittelbaren gerichtlichen Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation sowie der schwerer Sachbeschädigung in vier Fällen (Anzünden von Kraftfahrzeugen) schuldig erkannt und gemeinsam mit einem Mittäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Im Einzelnen wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt: "B) Angeklagter XXXX:
- hat laut Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, am 30.04.2012 und Zahl: 55458/29037/888, welche mit dem Unzuständigkeitsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 27.03.2014, GZ: 2012/380 und Beschlussnummer: 2014/170 und dem Zusammenlegungsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 14.04.2015, Beschlussnummer: 45/102 und mit der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 06.04.2012, Zahl: 421/250/190 und mit dem Beschluss des
- Schwurgericht Istanbul, Nummer: 2012/59, nach Aufhebung der Sondergerichte mit dem Gesetz Nr. 6526 und der Anklageschrift, die am 27.03.2011 und am 04.10.2011 an unser Gericht verwiesen worden war, rechtswidrige Slogans geschrien und Transparente bei den Demonstrationen getragen und er hat am 07.02.2012 vier verschiedene Fahrzeuge angezündet. Da die laufenden Strafhandlungen des Angeklagten, in der gesamten laufenden bewaffneten terroristischen Organisation, nach Vollendung des
- Lebensjahres weitergingen, verpflichtete er sich für die Organisation zu handeln, ohne ein Mitglied der Organisation zu sein. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237, Artikel 220/6 und 314/3 des Strafgesetzbuches, in Verbindung der Nummer 5237 Artikel 314
(2)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind. Nach Berücksichtigung der Merkmale des Verbrechens, wird die Haftstrafe des Angeklagten, gemäß Nummer 5237, Artikel 220/6 tStGB nicht herabgesetzt. Gemäß Nummer 3713 des Gesetzes wird die Haftstrafe um die Hälfte erhöht. Damit beträgt die Haftstrafe 7 Jahre und 6 Monate. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten, wird die Haftstrafe gemäß Artikel 62 tStGB, 1/6 herabgesetzt. Damit beträgt die Haftstrafe 6 Jahre und 3 Monate. Anwendung der Umsetzung des Artikels 53 des geltenden tStGB in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitsbeschluss des Verfassungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ: 2014/140 und Beschlussnummer: 2015/85 und die Veröffentlichung des Gesetzblattes vom 08.10.2015, mit der Nummer 29542. Gemäß Nummer 5237, Artikel 58/9 des tStGB, wird nach Vollzug der Haftstrafe, die Durchführung einer Bewährungsmaßnahme angeordnet. 2. Aufgrund der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 06.04.2012 und Zahl: 421/250/190, wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten, gemäß Nummer 6526 des Gesetzes, wegen Aufhebung besonderer zuständigen Gerichte, vor dem 15. Schwurgerichtes Istanbul unter der GZ: 2012/59, geführt. Der Angeklagte ist schuldig; er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers XXXX, mit dem Kennzeichen 34 TK 5042 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind.Der Angeklagte ist schuldig; er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers römisch 40 , mit dem Kennzeichen 34 TK 5042 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind. Nach Berücksichtigung der Merkmale des Verbrechens, welches mit einer Brandstiftung für eine bewaffnete Terrororganisation begangen worden ist, wird die Nummer 6545, Artikel 65 des Gesetzes, in Verbindung mit der Nummer 5237, Artikel 152/2a tStGB angewendet und die Haftstrafe des Angeklagten, um die Ganze erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre. Gemäß Nummer 3713, Artikel 5/1 des Gesetzes, wird die Haftstrafe um die Hälfte erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 3 Jahre. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten, wird die Haftstrafe, gemäß Artikel 62 tStGB, 1/6 herabgesetzt. Damit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre und 6 Monate. Die Anwendung der Umsetzung des Artikels 53 des geltenden tStGB in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitsbeschluss des Verfassungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ: 2014/140 und Beschlussnummer: 2015/85 und die Veröffentlichung des Gesetzblattes vom 08.10.2015, mit der Nummer 29542. Gemäß Nummer 5237, Artikel 58/9 des tStGB, wird nach Vollzug der Haftstrafe, die Durchführung einer Bewährungsmaßnahme angeordnet. 3. Aufgrund der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 06.04.2012 und Zahl: 421/250/190, wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten, gemäß Nummer 6526 des Gesetzes, wegen der Aufhebung besonderer zuständigen Gerichte, vor dem 15. Schwurgerichtes Istanbul unter der GZ: 2012/59 geführt. Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers XXXX, mit dem Kennzeichen 34 RGU 35 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind.Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers römisch 40 , mit dem Kennzeichen 34 RGU 35 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind. Nach Berücksichtigung der Merkmale des Verbrechens, welches mit einer Brandstiftung für eine bewaffnete Terrororganisation begangen worden ist, wird die Nummer 6545, Artikel 65 des Gesetzes, in Verbindung mit der Nummer 5237, Artikel 152/2a tStGB angewendet und die Haftstrafe des Angeklagten, um die Ganze erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre. Gemäß Nummer 3713 Artikel 5/1 des Gesetzes wird die Haftstrafe um die Hälfte erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 3 Jahre. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten, wird die Haftstrafe gemäß Artikel 62 tStGB, 1/6 herabgesetzt. Damit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre und 6 Monate. Anwendung der Umsetzung des Artikels 53 des geltenden tStGB in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitsbeschluss des Verfassungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ: 2014/140 und Beschlussnummer: 2015/85 und die Veröffentlichung des Gesetzblattes vom 08.10.2015, mit der Nummer 29542. Gemäß Nummer 5237, Artikel 58/9 des tStGB, wird nach Vollzug der Haftstrafe, die Durchführung einer Bewährungsmaßnahme angeordnet. 4. Aufgrund der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 06.04.2012 und Zahl: 421/250/190, das Strafverfahren gegen den Angeklagten, gemäß Nummer 6526 des Gesetzes, wegen der Aufhebung besonderer zuständigen Gerichte, vor dem 15. Schwurgerichtes Istanbul unter der GZ: 2012/59 geführt. Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers XXXX, mit dem Kennzeichen 34 ZL 5277 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind.Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers römisch 40 , mit dem Kennzeichen 34 ZL 5277 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind. Nach Berücksichtigung der Merkmale des Verbrechens, welches mit einer Brandstiftung für eine bewaffnete Terrororganisation begangen worden ist, wird die Nummer 6545, Artikel 65 des Gesetzes, in Verbindung mit der Nummer 5237, Artikel 152/2a tStGB angewendet und die Haftstrafe des Angeklagten, um die Ganze erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre. Gemäß Nummer 3713 Artikel 5/1 des Gesetzes wird die Haftstrafe um die Hälfte erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 3 Jahre. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten, wird die Haftstrafe gemäß Artikel 62 tStGB, 1/6 herabgesetzt. Damit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre und 6 Monate. Anwendung der Umsetzung des Artikels 53 des geltenden tStGB in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitsbeschluss des Verfassungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ: 2014/140 und Beschlussnummer: 2015/85 und die Veröffentlichung des Gesetzblattes vom 08.10.2015, mit der Nummer 29542. Gemäß Nummer 5237, Artikel 58/9 des tStGB, wird nach Vollzug der Haftstrafe, die Durchführung einer Bewährungsmaßnahme angeordnet. 5. Aufgrund der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 06.04.2012 und Zahl: 421/250/190, das Strafverfahren gegen den Angeklagten, gemäß Nummer 6526 des Gesetzes, wegen der Aufhebung besonderer zuständigen Gerichte, vor dem 15. Schwurgerichtes Istanbul unter der GZ: 2012/59 geführt. Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers XXXX, mit dem Kennzeichen 34 UL 9601 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237, Artikel 220/6 und 314/3 des Strafgesetzbuches, in Verbindung der Nummer 3137 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind.Der Angeklagte ist schuldig, er hat am 07.02.2012 das Fahrzeug des Opfers römisch 40 , mit dem Kennzeichen 34 UL 9601 angezündet und hiermit eine Sachbeschädigung begangen. Er hat hierdurch gegen die Nummer 5237, Artikel 220/6 und 314/3 des Strafgesetzbuches, in Verbindung der Nummer 3137 Artikel 151
(1)verstoßen. Der Angeklagte wird hierfür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wobei die Art der Straftat, die Bedeutung und der Wert der Straftat, die Schwere des Schadens und die Schwere der Gefahr zu berücksichtigen sind. Nach Berücksichtigung der Merkmale des Verbrechens, welches mit einer Brandstiftung für eine bewaffnete Terrororganisation begangen worden ist, wird die Nummer 6545, Artikel 65 des Gesetzes, in Verbindung mit der Nummer 5237, Artikel 152/2a tStGB angewendet und die Haftstrafe des Angeklagten, um die Ganze erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre. Gemäß Nummer 3713 Artikel 5/1 des Gesetzes wird die Haftstrafe um die Hälfte erhöht. Hiermit beträgt die Haftstrafe 3 Jahre. Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Zukunft des Angeklagten, wird die Haftstrafe gemäß Artikel 62 tStGB, 1/6 herabgesetzt. Damit beträgt die Haftstrafe 2 Jahre und 6 Monate. Anwendung der Umsetzung des Artikels 53 des geltenden tStGB in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitsbeschluss des Verfassungsgerichtes vom 24.11.2015, GZ: 2014/140 und Beschlussnummer: 2015/85 und die Veröffentlichung des Gesetzblattes vom 08.10.2015, mit der Nummer
- Gemäß Nummer 5237, Artikel 58/9 des tStGB wird nach Vollzug der Haftstrafe, die Durchführung einer Bewährungsmaßnahme angeordnet.
- Der Anklagepunkt der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 30.04.2012 und Zahl: 55458/29037/888, welche mit dem Unzuständigkeitsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 27.03.2014, GZ: 2012/380 und Beschlussnummer: 2014/170 und dem Zusammenlegungsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 14.04.2015, Beschlussnummer: 45/102, zur Strafhandlungen vom 27.03.2011 und 04.10.2011, wegen illegale Slogans und in Bezug auf die mutmaßliche Verstöße gegen die Nummer 2911 des Gesetzes, in Verbindung mit der vorläufigen Nummer 6352 des Gesetzes, Artikel 1, lit. b, wurde ausgeschieden. Wenn der Angeklagte innerhalb von drei Jahren, ab dem Tag der Ausscheidung, solcher Straftat durch Presse und Veröffentlichung oder durch andere Methoden des Denkens und der Offenlegung von Meinungen, ein Verbrechen, das eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren erfordert und die verzögerte Verfolgung fortsetzt, begeht; dann wird die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens aufgehoben und das Strafverfahren wird fortgesetzt."
- Der Anklagepunkt der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, vom 30.04.2012 und Zahl: 55458/29037/888, welche mit dem Unzuständigkeitsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 27.03.2014, GZ: 2012/380 und Beschlussnummer: 2014/170 und dem Zusammenlegungsbeschluss des
- Jugendstrafgerichtes Istanbul, vom 14.04.2015, Beschlussnummer: 45/102, zur Strafhandlungen vom 27.03.2011 und 04.10.2011, wegen illegale Slogans und in Bezug auf die mutmaßliche Verstöße gegen die Nummer 2911 des Gesetzes, in Verbindung mit der vorläufigen Nummer 6352 des Gesetzes, Artikel 1, Litera b,, wurde ausgeschieden. Wenn der Angeklagte innerhalb von drei Jahren, ab dem Tag der Ausscheidung, solcher Straftat durch Presse und Veröffentlichung oder durch andere Methoden des Denkens und der Offenlegung von Meinungen, ein Verbrechen, das eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren erfordert und die verzögerte Verfolgung fortsetzt, begeht; dann wird die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens aufgehoben und das Strafverfahren wird fortgesetzt." Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Strafverhandlung Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Er war während der Verhandlung durchgehend durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Der Beschwerdeführer erhob gegen die erstinstanzliche Verurteilung fristgerecht das dafür vorgesehene Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof. Über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde noch nicht entschieden. Das Urteil des
- Schwurgerichts Istanbul vom 12.04.2016 ist demgemäß nicht rechtskräftig und kann nicht vollzogen werden. Nicht festgestellt werden kann, wann eine Entscheidung des Kassationsgerichtshofes über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ergehen und welchen Inhalt diese Entscheidung aufweisen wird. Bis zur Entscheidung des Kassationsgerichtshofes ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auf freiem Fuß, er wurde jedoch mit einem Ausreiseverbot belegt. Der Beschwerdeführer hat die Türkei etwa neun Monate nach der Verurteilung auf illegalem Weg verlassen, um einem möglichen zukünftigen Strafantritt im Hinblick auf seine nicht rechtskräftige Verurteilung zu entgehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von türkischen Sicherheitskräften angehalten, verhört oder gefoltert wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Verhörs nach seiner Festnahme am 09.02.2012 mehrere Stunden beschimpft und beleidigt wurde bzw. von Sicherheitskräften der Abteilung für Terrorbekämpfung geschlagen wurde. Der Beschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf seiner (einfachen) Mitgliedschaft bei der HDP und seiner Beteiligung an deren politischen Aktivitäten. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht abgeleistet und verließ die Türkei, um sich der Ableistung des Wehrdienstes zu entziehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise einen Einberufungsbefehl erhielt. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich der Musterung zu unterziehen bzw. einzurücken, von Polizeibeamten vor der Ausreise längere Zeit befragt und dabei misshandelt und/oder bedroht wurde. Im Fall einer Rückkehr in der Türkei kommt aufgrund der in der Türkei gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Wehrpflicht eine Einberufung des Beschwerdeführers zu den türkischen Streitkräften in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Einberufung zu den türkischen Streitkräften im Rahmen der Wehrpflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zielgerichtet gegen die kurdische Zivilbevölkerung oder kurdische Kämpfer eingesetzt würde oder er sich im Rahmen seines Wehrdienstes an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass sich in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen ereignen oder eine Mobilmachung stattfindet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass kurdische Rekruten systematischer psychischer und/oder physischer Gewalt durch Mannschafen oder Offiziere der türkischen Armee aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind bzw. der Beschwerdeführer im Zuge der Verrichtung seines Militärdienstes derartige Übergriffe zu erwarten hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - eine unverhältnismäßig hohe Strafe droht bzw. dass die Verbüßung einer Haftstrafe in der Türkei an sich schon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Der Beschwerdeführer gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über ausreichend Berufserfahrung als Schneider in der Textilbranche und hat auch berufliche Erfahrung als selbstständiger Kaufmann gesammelt. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument (Nüfus) im Original und eine Wohnmöglichkeit in der Mietwohnung seiner Familie in Istanbul. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11.02.2017 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung am 11.02.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt seit 13.07.2017 in einer Unterkunft für Asylwerber in Salzburg. Seit Februar 2018 unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der in Salzburg wohnhaften türkischen Staatsbürgerin XXXX. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist der türkischen Sprache mächtig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie hält sich aufgrund eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist jedoch bereit, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei dorthin zur Fortführung der Lebensgemeinschaft zu begleiten.Seit Februar 2018 unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der in Salzburg wohnhaften türkischen Staatsbürgerin römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin unterhalten keinen gemeinsamen Wohnsitz. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist der türkischen Sprache mächtig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie hält sich aufgrund eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist jedoch bereit, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei dorthin zur Fortführung der Lebensgemeinschaft zu begleiten. Der Beschwerdeführer ist für keine Person sorgepflichtig und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Er hat gelegentlich in Salzburg für die XXXX Hilfsarbeiten getätigt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine gemeinnützige Arbeit verrichtet. Er ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied.Der Beschwerdeführer ist für keine Person sorgepflichtig und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Er hat gelegentlich in Salzburg für die römisch 40 Hilfsarbeiten getätigt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine gemeinnützige Arbeit verrichtet. Er ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Über eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verfügt der Beschwerdeführer nicht, es wurden ihm auch keine konkreten Beschäftigungen in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer besucht sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte am 06.07.2018 Prüfung auf dem Niveau A1 ab. Er beherrscht die deutsche Sprache in geringfügigem Ausmaß. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten (und dem Beschwerdeführer offengelegten) Quellen getroffen:
- Politische Lage Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder der Großen Türkischen Nationalversammlung, ein Einkammerparlament, werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018). In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Muharrem Ince, erhielt 30.6%. Der seit November 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtas, erhielt 8,4% und die Vorsitzende der neu gegründeten Iyi-Partei, Meral Aksener, erreichte 7,3%. Die übrigen Mitbewerber lagen unter einem Prozent. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Internationale Wahlbeobachter der ODIHR-Beobachtermission konstatieren in ihrem vorläufigen Bericht vielfältige Verstöße gegen den Fairnessgrundsatz (u.a. ungleicher Medienzugang, Wahl unter Ausnahmezustand) die aber die Legitimität des Gesamtergebnisses insgesamt nicht in Frage stellen. Der Wahlkampf fand freilich in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018). Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018). In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018).457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vergleiche SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. (EC 9.11.2016).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. (EC 9.11.2016).
- Sicherheitslage Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018). Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018). Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018). 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut Togrul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen wurden weiterhin im gesamten Südosten gemeldet. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden vom
- bis
- Juli 2015 und
- Juni 2017 im Rahmen von Sicherheitsoperationen 10.657 Terroristen "neutralisiert" (OHCHR 3.2018). Die Sicherheitslage im Südosten ist weiterhin angespannt, wobei 2017 weniger die urbanen denn die ländlichen Gebiete betroffen waren (EC 17.4.2018). In den Jahren 2017 und 2018 wurden außerdem keine großflächigen Ausgangssperren im Südosten der Türkei mehr verhängt, die Untersuchung anhaltender Vorwürfe über Menschenrechtsverletzungen während der 24-stündigen Ausgangssperren im Südosten der Türkei in den Jahren 2015 und 2016 kam jedoch ebenfalls nicht voran (AI 22.02.2018). Es ist weiterhin von einem erhöhten Festnahmerisiko auszugehen. Behörden berufen sich bei Festnahmen auf die Mitgliedschaft in Organisationen, die auch in der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), aber auch auf Mitgliedschaft in der so genannten "Gülen-Bewegung", die nur in der Türkei unter der Bezeichnung "FETÖ" als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit dieser Bewegung oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können für eine Festnahme ausreichen. Öffentliche Äußerungen gegen den türkischen Staat, Sympathiebekundungen mit von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisationen und auch die Beleidigung oder Verunglimpfung von staatlichen Institutionen und hochrangigen Persönlichkeiten sind verboten, worunter auch regierungskritische Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien fallen (AA 10.10.2018a). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016). 2.
- Terroristische Gruppierungen: PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten: mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015). Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei bzw. Aufstandsbewegung PKK war ursprünglich u.a. gegen die regionale Rückständigkeit im Südosten der Türkei gerichtet (inkl. des fortbestehenden kurdischen Feudalsystems) und verwandelte sich erst in den späten 1980er Jahren in einen Kampf um kulturelle Rechte, regionale Unabhängigkeit bzw. de facto Sezession. Gegenwärtig ist offiziell eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei das Ziel. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 forderte der Konflikt über 40.000 militärische und zivile Opfer. Die PKK ist in der Türkei verboten und wird auch von USA und EU als terroristische Organisation eingestuft. Sie agiert v.a. im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (ÖB 10.2017). 1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016). 2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess" (keine offiziellen Verhandlungen), das hieß Direktgespräche des türkischen Nachrichtendienstes MIT mit PKK-Chef Öcalan, wobei HDP-Politiker als Vermittler fungierten. Der Erfolg der HDP bei den Juni-Wahlen 2015 führte zu Kontroversen zwischen der PKK und der HDP betreffend die Frage, wem dieser Erfolg geschuldet sei (ÖB 10.2017). Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung tat dies ihrerseits nach deutlich intensivierten Kampfhandlungen der PKK am 28.7.
- Mitte August 2015 rief die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die "Selbstverwaltung" aus, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen. Die PKK-Guerillaeinheiten forderten, sich gegen den "Genozid" der türkischen Regierung zu wehren und die ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiete zu verteidigen (BMI-D 6.2016). Türkische Sicherheitskräfte erklärten, allein zwischen Ende Juli und September 2015 mehr als 1.000 PKK-Kämpfer getötet zu haben. Aktionen der PKK sollen im selben Zeitraum mindestens 113 Sicherheitskräfte das Leben gekostet haben (bpb 10.4.2018). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den süd-ostanatolischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit hielten zwar an, erreichten jedoch nicht die Intensität des Jahres
- Eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und dem türkischen Staat erscheint gegenwärtig unwahrscheinlich (BMIBH 7.2018). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Staatspräsident Erdogan verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vergleiche AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 "Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte", HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 03.08.2018).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK, bis 2017 "Hoher Rat der Richter und Staatsanwälte", HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Im Februar 2014 wurden im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des HSK vorgenommen. Sie führen zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenzen an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des Rates ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers ist der Einfluss der Exekutive im HSK deutlich gestiegen. Seitdem kam es zu Hunderten von Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten. Im ersten Halbjahr 2015 wurde auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet. Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK zur Hälfte von Staatspräsident und Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen einer Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde von 22 auf 13 reduziert (AA 03.08.2018). Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen. Oberste Instanz der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof/Staatsrat (Danistay), die der Straf- und Zivilgerichte der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Für alle Rechtswege war seit Jahren die effektive Einführung einer Zwischeninstanz vorgesehen, jedoch in der Praxis nicht umgesetzt worden. Aufgrund der großen Überlastung der obersten Instanzen wurde unmittelbar vor dem Putschversuch Ende Juni 2016 die seit mehreren Jahren geplante Zwischeninstanz in Form von Regionalgerichten eingeführt und die mittlere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestärkt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.2016 entschieden, die Mitgliederzahl der beiden obersten Gerichtshöfe zu reduzieren. Die Frist zur Umsetzung wurde mit Notstandsdekret 696 vom 20.11.2017 bis 2022 verlängert. Am 25.07.2016 wurden anstelle der entlassenen Richter (mit Ausnahme der jeweiligen Gerichtspräsidenten) 267 neue Mitglieder für den Kassationsgerichtshof und 75 für den Verwaltungsgerichtshof gewählt. Mit Dekret Nr. 696 vom 20.11.2017 wurde jedoch der Kassationsgerichtshof mit 100 neuen Posten aufgestockt und der Verwaltungsgerichtshof mit
- Diese müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten (24.12.2017) des Notstandsdekretes besetzt werden. Vorwürfe, dass diese personellen Veränderungen zu einer Verschiebung der parteipolitischen Orientierung an den Gerichten genutzt wurden, erscheinen plausibel. Die früheren "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) und die "Gerichte für schwere Straftaten mit Sonderbefugnis" sind aufgelöst. Ihre sachliche Zuständigkeit haben regionale "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemeleri) übernommen. Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden auch die Militärgerichte abgeschafft (ÖB 10.2017). Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018).Es gab einen schweren Rückschritt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Justizwesens. Die Unabhängigkeit der türkischen Justiz wurde ernsthaft untergraben, unter anderem durch die Entlassung und Zwangsversetzung von 30% der türkischen Richter und Staatsanwälte nach dem Putschversuch
- Diese Entlassungen hatten eine abschreckende Wirkung auf die gesamte Justiz und bergen die Gefahr einer weitreichenden Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten in sich (EC 17.4.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, welche die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten. Im Gegenteil, Verfassungsänderungen in Bezug auf den Rat der Richter und Staatsanwälte haben dessen Unabhängigkeit von der Exekutive weiter untergraben. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Bedenken hinsichtlich des Fehlens objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und im Voraus festgelegter Kriterien für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten Rechnung zu tragen (EC 17.4.2018). Obwohl Richter immer noch gelegentlich gegen die Interessen der Regierung entscheiden, hat die Ernennung Tausender neuer, der Regierung gegenüber loyaler Richter, die bei einem Urteil gegen die Exekutive in bedeutenden Gerichtsfällen mit potenziellen beruflichen Konsequenzen zu rechnen haben, die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei stark geschwächt. Gleiches gilt für die Auswirkungen der laufenden Säuberung insgesamt. Diese Entwicklung setzte zwar schon weit vor dem Putschversuch im Juli 2016 ein, verstärkte sich aber bis Ende 2017 angesichts der Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten. In hochkarätigen Fällen werden Richter und Gerichtsverfahren transferiert, so dass das Gericht der Position der Regierung wohlgesonnen ist. Eine langfristige Erosion der Garantie für ordnungsgemäße Verfahren hat sich im Ausnahmezustand beschleunigt. Antiterroranschuldigungen, die seit dem Putschversuch erhoben werden, beruhen oft auf sehr schwachen Indizienbeweisen, geheimen Zeugenaussagen oder einer sich ständig erweiternden Schuldvermutung durch die Festlegung neuer Verbindungspunkte. In vielen Fällen wurden Rechtsanwälte, die die Angeklagten wegen Terrorismusdelikten verteidigen, selbst verhaftet. Längere Untersuchungshaft ist zur Routine geworden (FH 1.2018). Insgesamt wurden seit dem Putschversuch über 4.000 Richter und Staatsanwälte aus ihren Ämtern entlassen, von denen 454 später vom HSK wieder in ihre Ämter eingesetzt wurden. Gegenwärtig gibt es über 4.000 Richter und Staatsanwälte, gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden (Entlassung oder Suspendierung). Richter und Staatsanwälte, die sich in Untersuchungshaft befanden, blieben im Durchschnitt mehr als ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert (EC 17.4.2018). Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), eine unabhängige Vereinigung der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vgl. AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), eine unabhängige Vereinigung der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vergleiche AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016). Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Im Januar 2018 entschied das Verfassungsgericht im Fall von zwei Journalisten, dass sie durch ihre Untersuchungshaft in ihren Grundrechten verletzt seien und aus der Haft zu entlassen seien. Die mit dem Fall befassten ordentlichen Gerichte weigerten sich jedoch, diese verbindliche Entscheidung umzusetzen (AA 3.8.2018). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der PKK oder ihrem zivilen Arm KCK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Mit dem
- Justizreformpaket wurde die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen und Haftaussetzung für Nichtmitglieder einer Terrororganisation geschaffen und mit dem
- Justizreformpaket die Doppelbestrafung nach ATG und StGB abgeschafft (AA 3.8.2018). Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017). Eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, wenn er zumindest einmal vom Gericht angehört wurde. War das nicht möglich, kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Für Straftaten, die nicht von der Notstandsgesetzgebung berührt sind, gilt: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 1 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Art. 91 Abs. 3 tStPO). Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Gemäß Änderungen im sog. Sicherheitspaket vom 27.03.2015 können die 24 Stunden bei Einzelpersonen beim Ertappen auf "frischer Tat" beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration bis auf 48 Stunden ausgeweitet werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist und bei Kollektivvergehen innerhalb von vier Tagen müssen sie dem Richter vorgeführt werden (Art. 91 Abs. 4 tStPO) (AA 03.08.2018).Die maximale Untersuchungshaftdauer beträgt bei herkömmlichen Delikten je nach Schwere bis zu drei Jahre. Bei terroristischen Straftaten beträgt die maximale Untersuchungshaftdauer sieben Jahre (ÖB 10.2017). Eine Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, wenn er zumindest einmal vom Gericht angehört wurde. War das nicht möglich, kommen die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Für Straftaten, die nicht von der Notstandsgesetzgebung berührt sind, gilt: Nach spätestens 24 Stunden zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, Absatz eins, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage (jeweils um einen Tag) verlängert werden (Artikel 91, Absatz 3, tStPO). Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden. Gemäß Änderungen im sog. Sicherheitspaket vom 27.03.2015 können die 24 Stunden bei Einzelpersonen beim Ertappen auf "frischer Tat" beispielsweise während einer gewalttätigen Demonstration bis auf 48 Stunden ausgeweitet werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist und bei Kollektivvergehen innerhalb von vier Tagen müssen sie dem Richter vorgeführt werden (Artikel 91, Absatz 4, tStPO) (AA 03.08.2018). Die türkische Rechtsordnung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, schränkt sie jedoch durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein. Kritisch sind die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. Nach offiziellen Angaben des türkischen Justizministeriums wurde 2016 über 12.199 Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) entschieden; davon erging 3.195 mal eine Freiheitsstrafe und 4.492 Freisprüche. Hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäß Artikel 7 Absatz 1 ATG beläuft sich die Zahl auf 155 Straftaten, wovon bis heute vier mit Freiheitsstrafe und elf mit Freispruch entschieden wurden. Neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Dem türkischen Parlament liegen derzeit Vorschläge zur Neufassung von Teilen der Anti-Terror-Gesetzgebung vor, die Teile der Bestimmungen des am 19.07.2018 aufgehobenen Notstands in türkisches Recht überführen würden. Ebenso problematisch wie die Frage nach der Definition des Terrorismusbegriffs ist jedoch die bereits jetzt sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die "Beleidigung des Türkentums" ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2016 insgesamt 482 Verfahren wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Art. 299 tStGB eingeleitet.3.195 mal eine Freiheitsstrafe und 4.492 Freisprüche. Hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäß Artikel 7 Absatz 1 ATG beläuft sich die Zahl auf 155 Straftaten, wovon bis heute vier mit Freiheitsstrafe und elf mit Freispruch entschieden wurden. Neuere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Dem türkischen Parlament liegen derzeit Vorschläge zur Neufassung von Teilen der Anti-Terror-Gesetzgebung vor, die Teile der Bestimmungen des am 19.07.2018 aufgehobenen Notstands in türkisches Recht überführen würden. Ebenso problematisch wie die Frage nach der Definition des Terrorismusbegriffs ist jedoch die bereits jetzt sehr weite Auslegung des Begriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die "Beleidigung des Türkentums" ist gemäß Artikel 301, tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2016 insgesamt 482 Verfahren wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Artikel 299, tStGB eingeleitet. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Für Personen, denen seit dem Putschversuch der Vorwurf einer Nähe zur Gülen-Bewegung und/oder der Beteiligung an dem Putschversuch gemacht wird, besteht das praktische Problem, dass sich - aus Angst selbst in Verdacht zu geraten oder wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile als vermeintliche "Gülenisten" zu erleiden - kaum Anwälte bereit erklären, diese zu verteidigen. (AA 03.08.2018). Die Zustellung von Gerichtsurteilen an Rechtsanwälte ist möglich (AA 03.08.2018). Während des Ausnahmezustandes hat der Ministerrat mehr als 30 Dekrete erlassen, die nach der Verfassung "rechtskräftig" sind. Diese Notverordnungen betrafen die Einschränkung bestimmter bürgerlicher und politischer Rechte, der Ausweitung der Polizeibefugnisse und der Befugnisse der Staatsanwälte für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die massiven Entlassungen von Beamten und die Schließung von Körperschaften sowie die Liquidation ihres Vermögens durch den Staat. Sie betreffen zudem Schlüsselrechte im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbeistand und das Recht auf Schutz des Eigentums. Sie enthalten Änderungen für andere wichtige Rechtsmaterien, die auch nach dem Ausnahmezustand Wirkung zeigen werden, insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte, lokale Behörden, öffentliche Verwaltung und Telekommunikation. Die Dekrete werfen ernsthafte Fragen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen betreffend auf. Sie wurden vom Parlament nicht sorgfältig und wirksam geprüft und zudem verspätet verabschiedet. Folglich standen die Dekrete lange Zeit nicht der gerichtlichen Überprüfung offen, da die Verabschiedung durch das Parlament ein notwendiger Schritt vor jeder rechtlichen Anfechtung vor dem Verfassungsgericht ist. Keines der Dekrete war bisher Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (EC 17.4.2018). Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates - der Venedig-Kommission - verabschiedetes Gutachten kommt zum Schluss, dass die türkischen Behörden zwar "mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung" konfrontiert waren und "gute Gründe" hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was gemäß der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands in Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. Etwa die Massenentlassungen zehntausender Beamter auf der Grundlage von den Notdekreten beigefügten Listen, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist zu vage definiert, und selbst wenn Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, sollte dieser Umstand nicht dazu verwendet werden, gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, obwohl Anwaltsverbände und Rechtsvereinigungen geltend machten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und Maßnahmen der Regierung durch Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährdet hätten. Richter können den Zugang von Rechtsanwälten zu den Akten der Angeklagten während der Strafverfolgungsphase einschränken. Zwar haben Angeklagte das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, doch stellten Beobachter fest, dass die Gerichte es insbesondere in hochkarätigen Fällen verabsäumen, den Angeklagten diese Rechte auch einzuräumen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzte auch ihre groß angelegte Entlassung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst fort. Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden insgesamt 115.158 Beamte, Richter und Staatsanwälte entlassen. Das breite Spektrum und der kollektive Charakter dieser Maßnahmen wirft ernsthafte Fragen im Hinblick auf die mangelnde Transparenz der Verwaltungsverfahren, die zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen, und die Unklarheit der Kriterien für die Bestimmung angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und die persönliche Beteiligung am Putschversuch auf. Von den Entlassungen waren vor allem das Innen- und Bildungsministerium betroffen. Tausende von Polizeibeamten, Lehrern, Akademikern, Gesundheitspersonal und Angehörigen der Justiz gehören zu denen, die aus dem Amt entfernt wurden (EC 17.4.2018). Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen, die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereinen und Firmen entgegenzunehmen (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017, vgl. EC 17.4.2018). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Bis zur Einsetzung der Kommission wurden 3.604 Personen per Dekret wieder ins Amt eingesetzt, während weitere 36.000 Wiedereinsetzungen nach einem unklaren und undurchsichtigen Verwaltungsverfahren in verschiedenen Institutionen erfolgten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch etwa 28.000 bei ihm eingegangene Beschwerden an die Berufungskommission weitergeleitet. Infolgedessen hat die Beschwerdekommission bis Anfang März 2018 insgesamt rund 107.000 Beschwerdeanträge erhalten. Die Urteilsverkündungen begannen im Dezember
- Bis Anfang März 2018 wurden insgesamt 6.400 Fälle untersucht, darunter 1.984 vorläufige Prüfungsentscheidungen zu Personen, die per Dekret wieder eingegliedert wurden. Die Beschwerdekommission hat über 4.400 Prüfungsentscheidungen getroffen. Von diesen waren 100 positiv undDie Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen, die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereinen und Firmen entgegenzunehmen (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017, vergleiche EC 17.4.2018). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Bis zur Einsetzung der Kommission wurden 3.604 Personen per Dekret wieder ins Amt eingesetzt, während weitere 36.000 Wiedereinsetzungen nach einem unklaren und undurchsichtigen Verwaltungsverfahren in verschiedenen Institutionen erfolgten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch etwa 28.000 bei ihm eingegangene Beschwerden an die Berufungskommission weitergeleitet. Infolgedessen hat die Beschwerdekommission bis Anfang März 2018 insgesamt rund 107.000 Beschwerdeanträge erhalten. Die Urteilsverkündungen begannen im Dezember
- Bis Anfang März 2018 wurden insgesamt 6.400 Fälle untersucht, darunter 1.984 vorläufige Prüfungsentscheidungen zu Personen, die per Dekret wieder eingegliedert wurden. Die Beschwerdekommission hat über 4.400 Prüfungsentscheidungen getroffen. Von diesen waren 100 positiv und 4.316 wurden abgelehnt. Es bedarf laut Europäischer Kommission einer größeren Transparenz der Arbeit der Beschwerdekommission und einer klaren Begründung für ihre Entscheidungen auf der Basis einer individuellen Prüfung jeder A