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{'item': 'W121 2199032-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 21a§ 12§ 18§ 24§ 25§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW121 2199032-1 SpruchW121 2199032-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er brachte im XXXX und XXXX Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Notstandshilfe ausbezahlt.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er brachte im römisch 40 und römisch 40 Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Notstandshilfe ausbezahlt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX beläuft sich aufDie monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 beläuft sich auf XXXX .römisch 40 . Am XXXX erfuhr das AMS durch eine automatisiert übermittelte Benachrichtigung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mehrere parallele geringfügige Dienstverhältnisse hatte, weshalb die GKK im gesamten Jahr XXXX von einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausging. Auslöser hierfür war die Anmeldung der geringfügigen Tätigkeit bei der XXXX mit Beginn XXXX .Am römisch 40 erfuhr das AMS durch eine automatisiert übermittelte Benachrichtigung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 mehrere parallele geringfügige Dienstverhältnisse hatte, weshalb die GKK im gesamten Jahr römisch 40 von einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausging. Auslöser hierfür war die Anmeldung der geringfügigen Tätigkeit bei der römisch 40 mit Beginn römisch 40 . Im XXXX teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass sein Einkommen XXXX laut Steuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze liege und es deswegen voraussichtlich zu einer Rückforderung der im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogenen Leistung von XXXX kommen könne.Im römisch 40 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass sein Einkommen römisch 40 laut Steuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze liege und es deswegen voraussichtlich zu einer Rückforderung der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogenen Leistung von römisch 40 kommen könne. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der er mitteilte, dass er mit der Rückforderung nicht einverstanden sei, da er nur XXXX monatlich bei den Firmen verdient hätte.Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der er mitteilte, dass er mit der Rückforderung nicht einverstanden sei, da er nur römisch 40 monatlich bei den Firmen verdient hätte. Am XXXX sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und gab an, dass er die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Taxilenker nicht ab XXXX , sondern ab XXXX ausgeübt hätte.Am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und gab an, dass er die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Taxilenker nicht ab römisch 40 , sondern ab römisch 40 ausgeübt hätte. Eine vom AMS am XXXX erfolgte Abfrage seiner Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der verfahrensrelevanten Versicherungszeiten erfolgt war.Eine vom AMS am römisch 40 erfolgte Abfrage seiner Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der verfahrensrelevanten Versicherungszeiten erfolgt war. Das AMS berichtigte in der Folge mit Bescheid vom 09.03.2018 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend und forderte für die Zeiträume vom XXXX - XXXX , XXXX - XXXX , XXXX - XXXX , XXXX - XXXX , XXXX - XXXX sowie XXXX - XXXX die Leistung in Höhe von XXXX zurück. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da seitens der GKK nachträglich eine Pflichtversicherung für die genannten Zeiträume festgestellt worden sei. Da er eine, oder beide Tätigkeiten, die zu der rückwirkenden Versicherung geführt hätten, verschwiegen hätte, sei der Betrag für die genannten Zeiträume zurückzufordern.Das AMS berichtigte in der Folge mit Bescheid vom 09.03.2018 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend und forderte für die Zeiträume vom römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 sowie römisch 40 - römisch 40 die Leistung in Höhe von römisch 40 zurück. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hätte, da seitens der GKK nachträglich eine Pflichtversicherung für die genannten Zeiträume festgestellt worden sei. Da er eine, oder beide Tätigkeiten, die zu der rückwirkenden Versicherung geführt hätten, verschwiegen hätte, sei der Betrag für die genannten Zeiträume zurückzufordern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Annahme des AMS falsch sei. Sein früherer Arbeitgeber XXXX hätte bei der Anmeldung der GKK am XXXX einen Fehler gemacht. Er hätte nicht das korrekte Datum " XXXX ", sondern das falsche Datum " XXXX " bei der GKK gemeldet. Er hätte diesen Fehler erst durch den Bescheid des AMS bemerkt. Sein ehemaliger Arbeitgeber hätte dies nun nachträglich bei der GKK richtiggestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Annahme des AMS falsch sei. Sein früherer Arbeitgeber römisch 40 hätte bei der Anmeldung der GKK am römisch 40 einen Fehler gemacht. Er hätte nicht das korrekte Datum " römisch 40 ", sondern das falsche Datum " römisch 40 " bei der GKK gemeldet. Er hätte diesen Fehler erst durch den Bescheid des AMS bemerkt. Sein ehemaliger Arbeitgeber hätte dies nun nachträglich bei der GKK richtiggestellt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Bescheid insoweit abgeändert, als der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe nunmehr für die Zeiträume XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX erfolgt und eine Rückforderung von XXXX ausgesprochen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den aktuellen verfahrensrelevanten Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Zeitraum XXXX bis XXXX nur eine geringfügige Beschäftigung aufscheine und zwar bei der XXXX . Im Zeitraum XXXX bis XXXX gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX . Im Zeitraum XXXX bis XXXX gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX . Im Zeitraum XXXX bisMit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Bescheid insoweit abgeändert, als der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe nunmehr für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 erfolgt und eine Rückforderung von römisch 40 ausgesprochen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den aktuellen verfahrensrelevanten Daten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nur eine geringfügige Beschäftigung aufscheine und zwar bei der römisch 40 . Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Im Zeitraum römisch 40 bis XXXX gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX . Im XXXX hätte er folgende geringfügige Dienstverhältnisse gehabt:römisch 40 gebe es nur eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 . Im römisch 40 hätte er folgende geringfügige Dienstverhältnisse gehabt: 1) von XXXX bis XXXX bei der Fa. XXXX , 2) von XXXX bis XXXX bei der XXXX und 3) von XXXX bis XXXX bei der XXXX . Der Beschwerdeführer hätte weder Beginn noch Ende dieser drei Beschäftigungen gemeldet. Der Beginn seiner geringfügigen Tätigkeit für die XXXX sei

Datenlage beim Hauptverband von XXXX auf XXXX korrigiert worden. Es seien Anfragen bei den drei Dienstgebern erfolgt, bei denen er im XXXX beschäftigt gewesen sei. Als einziger Arbeitgeber hätte die Fa. Hueseyin Demir reagiert, die bekanntgegeben habe, dass er für seine Tätigkeit im XXXX eine Entlohnung iHv XXXX erhalten hätte. Eine Anfrage bei der XXXX GKK über die dort aufliegenden Unterlagen bezgl. Entlohnung sie ebenfalls unbeantwortet geblieben. Aufgrund der Änderung der Anmeldung der Beschäftigung bei der Firma Osman Kemalettin Arslan von XXXX auf XXXX sei daher festzustellen gewesen, dass nunmehr für die Zeiträume XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX kein Widerrufs- & Rückforderungstatbestand vorliege. Da der Beschwerdeführer aber laut Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im XXXX drei geringfügige Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt hätte, gehe die WGKK nach Aktenlage davon aus, dass er daraus ein Entgelt über der für XXXX geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von XXXX bezogen habe. Daher gelte er für den betreffenden Zeitraum nicht als arbeitslos, weshalb ein Widerruf auszusprechen gewesen sei. Die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen ergebe sich aus dem Umstand, dass er weder Beginn noch Ende dieser geringfügigen Beschäftigung fristgerecht gemeldet hätte.1) von römisch 40 bis römisch 40 bei der Fa. römisch 40 , 2) von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 und 3) von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer hätte weder Beginn noch Ende dieser drei Beschäftigungen gemeldet. Der Beginn seiner geringfügigen Tätigkeit für die römisch 40 sei

Datenlage beim Hauptverband von römisch 40 auf römisch 40 korrigiert worden. Es seien Anfragen bei den drei Dienstgebern erfolgt, bei denen er im römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Als einziger Arbeitgeber hätte die Fa. Hueseyin Demir reagiert, die bekanntgegeben habe, dass er für seine Tätigkeit im römisch 40 eine Entlohnung iHv römisch 40 erhalten hätte. Eine Anfrage bei der römisch 40 GKK über die dort aufliegenden Unterlagen bezgl. Entlohnung sie ebenfalls unbeantwortet geblieben. Aufgrund der Änderung der Anmeldung der Beschäftigung bei der Firma Osman Kemalettin Arslan von römisch 40 auf römisch 40 sei daher festzustellen gewesen, dass nunmehr für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 kein Widerrufs- & Rückforderungstatbestand vorliege. Da der Beschwerdeführer aber laut Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger im römisch 40 drei geringfügige Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt hätte, gehe die WGKK nach Aktenlage davon aus, dass er daraus ein Entgelt über der für römisch 40 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 bezogen habe. Daher gelte er für den betreffenden Zeitraum nicht als arbeitslos, weshalb ein Widerruf auszusprechen gewesen sei. Die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen ergebe sich aus dem Umstand, dass er weder Beginn noch Ende dieser geringfügigen Beschäftigung fristgerecht gemeldet hätte. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab er an, dass die festgestellten geringfügigen Tätigkeiten im XXXX zwar stimmen würden, sein Verdienst jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab er an, dass die festgestellten geringfügigen Tätigkeiten im römisch 40 zwar stimmen würden, sein Verdienst jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte Beschwerdeverhandlungen am XXXX und XXXX durch zu denen sowohl der Beschwerdeführer als auch das AMS ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer ist beide Male unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht führte Beschwerdeverhandlungen am römisch 40 und römisch 40 durch zu denen sowohl der Beschwerdeführer als auch das AMS ordnungsgemäß geladen wurden. Der Beschwerdeführer ist beide Male unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er brachte im XXXX und XXXX Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Notstandshilfe ausbezahlt.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er brachte im römisch 40 und römisch 40 Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe ein. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Notstandshilfe ausbezahlt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer nur bei einem Unternehmen, nämlich bei der Firma XXXX , geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war er bei der XXXX geringfügigIm Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer nur bei einem Unternehmen, nämlich bei der Firma römisch 40 , geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war er bei der XXXXbeschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war er bei der römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war er nur geringfügig beschäftigt bei der XXXX .beschäftigt. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war er nur geringfügig beschäftigt bei der römisch 40 . Im XXXX hatte er folgende geringfügige Dienstverhältnisse gehabt: 1) vom XXXX bis XXXX bei der XXXX , 2) vom XXXX bis XXXX bei der FA XXXX und 3) vom XXXX bis XXXX bei der XXXX . Die Aufnahme dieser Beschäftigungen wurde dem AMS vom Beschwerdeführer nicht gemeldet.Im römisch 40 hatte er folgende geringfügige Dienstverhältnisse gehabt: 1) vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 , 2) vom römisch 40 bis römisch 40 bei der FA römisch 40 und 3) vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 . Die Aufnahme dieser Beschäftigungen wurde dem AMS vom Beschwerdeführer nicht gemeldet. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX beläuft sich auf XXXX . Der Beschwerdeführer erhielt schon allein von der XXXX eine Entlohnung von XXXX für seine Tätigkeit im XXXX . Hinzu kommen die Einkommen der beiden anderen geringfügigen Beschäftigungen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus seinen drei geringfügigen Beschäftigungen im XXXX ein Entgelt über der für XXXX geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von XXXX bezogen hat. Daher galt er für den betreffenden Zeitraum nicht als arbeitslos.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 beläuft sich auf römisch 40 . Der Beschwerdeführer erhielt schon allein von der römisch 40 eine Entlohnung von römisch 40 für seine Tätigkeit im römisch 40 . Hinzu kommen die Einkommen der beiden anderen geringfügigen Beschäftigungen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus seinen drei geringfügigen Beschäftigungen im römisch 40 ein Entgelt über der für römisch 40 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 bezogen hat. Daher galt er für den betreffenden Zeitraum nicht als arbeitslos. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat, da er den Beginn jeder Beschäftigung melden hätte müssen. Ebenso hätte er melden müssen, dass er im verfahrensgegenständlichen Monat über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stand ihm für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX nicht zu.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hat, da er den Beginn jeder Beschäftigung melden hätte müssen. Ebenso hätte er melden müssen, dass er im verfahrensgegenständlichen Monat über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen ist. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stand ihm für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 nicht zu.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er im XXXX die drei festgestellten geringfügigen Beschäftigungen ausgeübt hat. Er bestreitet nur, dass er daraus Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze für den Monat XXXX lukriert hat.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er im römisch 40 die drei festgestellten geringfügigen Beschäftigungen ausgeübt hat. Er bestreitet nur, dass er daraus Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze für den Monat römisch 40 lukriert hat. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass er keine dieser geringfügigen Beschäftigungen dem AMS gemeldet hat. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückforderung im Grund des zweiten Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 50 Abs. 1 AlVG annehme. Auch aus Sicht des erkennenden Senates hätte der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen fristgerecht dem Arbeitsmarktservice melden müssen. Ebenso hätte er in weiterer Folge melden müssen, dass er die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Da eine solche Meldung nicht erfolgte, hat das Arbeitsmarktservice eine letztlich nicht gebührende Zahlung in Höhe von XXXX für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX geleistet. Der Beschwerdeführer hat die Feststellung des AMS, wonach er die drei geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Der Beschwerdeführer ist auch zwei Mal unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer im XXXX Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er schon alleine aus seiner Tätigkeit bei der XXXX eine Entlohnung von XXXX für seine Tätigkeit im November erhalten hat. Dies ergibt sich aus einem diesbezüglichen Lohnnachweis, der dem AMS übermittelt wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Beschäftigungen im XXXX ausgeübt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze iHv XXXX bezogen hat. Nach Aktenlage ging bereits die XXXX GKK davon aus, dass sein Entgelt die für XXXX geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies wird erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung unterlassen hat, indem er zwei Mal unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch keine Beweismittel vorgelegt hat.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass er keine dieser geringfügigen Beschäftigungen dem AMS gemeldet hat. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückforderung im Grund des zweiten Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AlVG annehme. Auch aus Sicht des erkennenden Senates hätte der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen fristgerecht dem Arbeitsmarktservice melden müssen. Ebenso hätte er in weiterer Folge melden müssen, dass er die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Da eine solche Meldung nicht erfolgte, hat das Arbeitsmarktservice eine letztlich nicht gebührende Zahlung in Höhe von römisch 40 für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 geleistet. Der Beschwerdeführer hat die Feststellung des AMS, wonach er die drei geringfügigen Beschäftigungen nicht gemeldet hat, weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Der Beschwerdeführer ist auch zwei Mal unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer im römisch 40 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lukriert hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er schon alleine aus seiner Tätigkeit bei der römisch 40 eine Entlohnung von römisch 40 für seine Tätigkeit im November erhalten hat. Dies ergibt sich aus einem diesbezüglichen Lohnnachweis, der dem AMS übermittelt wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwei weitere Beschäftigungen im römisch 40 ausgeübt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze iHv römisch 40 bezogen hat. Nach Aktenlage ging bereits die römisch 40 GKK davon aus, dass sein Entgelt die für römisch 40 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies wird erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung unterlassen hat, indem er zwei Mal unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und auch keine Beweismittel vorgelegt hat. In Gesamtschau des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere aber der Höhe der Einkünfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigungen nicht gemeldet hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Zahlung nicht zusteht und eine Rückforderung zu Recht erfolgt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §
  5. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...]" 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für die Zeiträume vom 01.11.2016 bis 02.11.2016 sowie 04.11.2016 bis 30.11.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze lukrierte.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht drei Jahre verstrichen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht drei Jahre verstrichen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis der nicht gemeldeten Beschäftigungen, und liegt dies weniger als drei Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt - ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2017, § 24, Rz. 512).Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aufgrund der Unkenntnis der nicht gemeldeten Beschäftigungen, und liegt dies weniger als drei Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt - ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2017, Paragraph 24,, Rz. 512).

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände: Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 16.06.1992, 91/08/0163).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 16.06.1992, 91/08/0163).

§ 50Abs. 1 Al

VG ist der Bezieher von Arbeitslosengeld verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 20.10.1992, 92/08/0114, mwN, und 23.04.1996, 94/08/0040).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist der Bezieher von Arbeitslosengeld verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 20.10.1992, 92/08/0114, mwN, und 23.04.1996, 94/08/0040). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Der Beschwerdeführer hätte somit die Aufnahme seiner Tätigkeiten aus einem (geringfügigen) Dienstverhältnis melden müssen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Der Beschwerdeführer hätte somit die Aufnahme seiner Tätigkeiten aus einem (geringfügigen) Dienstverhältnis melden müssen. Es ist auch von einem mittelbaren Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hielt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Es lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Dem Beschwerdeführer war das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice bekannt gewesen - mit Einbringung der Antragsformulare auf Zuerkennung von Notstandshilfe nahm er unter anderem zur Kenntnis, dass eine (auch geringfügige) Beschäftigungsaufnahme und jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich zu melden sind. Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen eine solche Meldung verabsäumte, erweist sich die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG als rechtmäßig.Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen eine solche Meldung verabsäumte, erweist sich die Rückforderung des bezogenen Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als rechtmäßig. Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Zahlung hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Zahlung hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2199032.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.