4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 07.12.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, ergänzt mit Schreiben vom 04.01.2019, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Wahl der Direktvergabe kundgemacht am 28.11.2018, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung bekanntgemacht am 28.11.2018, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2019, W134 2210862-2/26E, wurde der oben genannte Feststellungsantrag ab- bzw zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: § 341 Abs 1 BVergG 2018 lautet:Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 lautet: "§ 341.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W134.2210862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.