GVG) behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben: Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte: Mit Antrag vom 05.03.2014 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin (=BF), die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig und durch die Sachwalterin ihrer Mutter vertreten war, durch ihre Vertreterin bei der Pensionsversicherung die Zuerkennung der Waisenpension über das
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) Verwaltungssache oder Leistungssache/Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 4.5.2016 begehrt eine Entscheidung der belangten Behörde über eine Leistungssache der Sozialversicherung (Zuerkennung der Waisenpension). Die belangte Behörde hat diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Rechtsmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zurückweisung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages (etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente) wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages (etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente) wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG dar vergleiche VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226). Im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.Im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben. Frage der entschiedenen Sache:
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Grundvoraussetzung für das Vorliegen entschiedener Sache ist daher das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der PVA vom 22.10.2014 der zu diesem Zeitpunkt volljährigen BF an ihre damalige Wohnadresse ohne Zustellnachweis zugestellt. Die BF erhob kein Rechtsmittel. Dass die eben genannte Zustellung erfolgte, wird in der nun vorliegenden Beschwerde nicht in Frage gestellt. Jedoch wird eingewendet, dass die BF niemals, also auch nicht zur Zeit der Zustellung des genannten Bescheides vom 22.10.2014 in der Lage war, ihre rechtlichen Interessen vor Gerichten oder Behörden selbst wahrzunehmen. Aufgrund dieses Vorbringens ist zu prüfen, ob der genannte Bescheid vom 22.10.2014 gegenüber der unvertretenen BF überhaupt wirksam erlassen und ihr wirksam zugestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Zustellung des eingangs genannten Bescheides der PVA vom 22.10.2014 war ein Verfahren über die Prüfung der Notwendigkeit eines Sachwalters für die BF anhängig. Der BF war eine Verfahrenssachwalterin gem. § 119 AußstrG beigegeben.Zum Zeitpunkt der Zustellung des eingangs genannten Bescheides der PVA vom 22.10.2014 war ein Verfahren über die Prüfung der Notwendigkeit eines Sachwalters für die BF anhängig. Der BF war eine Verfahrenssachwalterin gem. Paragraph 119, AußstrG beigegeben. § 119 AußstrG lautet wie folgt: Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.Paragraph 119, AußstrG lautet wie folgt: Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat die betroffene Person keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter oder widerstreiten einander dessen Interessen und diejenigen der betroffenen Person, so hat ihr das Gericht einen Sachwalter für das Verfahren (Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird die betroffene Person in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Der Verfahrenssachwalter ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Stimmen Anträge, die die betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter und der Verfahrenssachwalter gestellt haben, nicht überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. Die BF war somit am 27.10.2014 (dem der gesetzlichen Vermutung des gem § 26 ZustellG entsprechenden Zustelldatum) in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Eine vorläufige Sachwalterin gem. § 120 AußStrG war für die BF - offenbar vor dem Hintergrund, dass beim Pflegschaftsgericht nicht bekannt war, dass die BF in der fraglichen Zeit bereits Partei eines laufenden behördlichen Verfahrens war - nicht bestellt worden.Die BF war somit am 27.10.2014 (dem der gesetzlichen Vermutung des gem Paragraph 26, ZustellG entsprechenden Zustelldatum) in ihren Rechtshandlungen an sich nicht beschränkt. Eine vorläufige Sachwalterin gem. Paragraph 120, AußStrG war für die BF - offenbar vor dem Hintergrund, dass beim Pflegschaftsgericht nicht bekannt war, dass die BF in der fraglichen Zeit bereits Partei eines laufenden behördlichen Verfahrens war - nicht bestellt worden. Die Zustellung des Bescheides der PVA an die Wohnadresse der BF wäre daher nur unter der Prämisse nicht zu beanstanden, dass ausschließlich dieser formalrechtliche Aspekt entscheidungswesentlich wäre. Das ist hier aber nicht der Fall: Bezüglich des (hier relevanten) verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist zunächst die folgende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten: Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012 mHa VwGH 24.11.1987, 87/11/0141). Die Bestellung eines Sachwalters wirkt nur insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Sie ist nicht im dem Sinne konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Sachwalters e contrario von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre. Für die Zeit vor der Sachwalterbestellung ist zu prüfen, ob die betroffene Partei schon damals nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (VwGH 16.4.1984, 83/10/0254, 0255). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012). Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (dieses hatte die PVA im vorliegenden Fall zu beachten) sieht bezüglich der Handlungs- und Prozessfähigkeit folgende Regelungen vor:
AVG ist dann, wenn die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Paragraph 9, AVG ist dann, wenn die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
AVG kann die Behörde dann, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...], eine Amtshandlung vorgenommen werden, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
Paragraph 11, AVG kann die Behörde dann, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...], eine Amtshandlung vorgenommen werden, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen. Die Bezeichnung "Kann" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht im Sinne eines freien Ermessens zu verstehen: Die Behörde ist, wenn sie gegen einen nicht prozessfähigen Beteiligten eine Amtshandlung vorzunehmen hat, zur Veranlassung der Bestellung eines Obsorgeberechtigten verpflichtet. Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von amtswegen zu prüfen (z.B. durch Einholung von Sachverständigengutachten). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen.Die Bezeichnung "Kann" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht im Sinne eines freien Ermessens zu verstehen: Die Behörde ist, wenn sie gegen einen nicht prozessfähigen Beteiligten eine Amtshandlung vorzunehmen hat, zur Veranlassung der Bestellung eines Obsorgeberechtigten verpflichtet. Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von amtswegen zu prüfen (z.B. durch Einholung von Sachverständigengutachten). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen. Amtshandlungen der Behörde, insbesondere Zustellungen, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden, sind unwirksam. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2014, RZ 3, 4 zu §11 mit Verweis auf VwGH 98/06/0141 vom 25.3.1999, 95/11/0151 vom 30.01.1996).Amtshandlungen der Behörde, insbesondere Zustellungen, die entgegen Paragraph 11, AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden, sind unwirksam. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2014, RZ 3, 4 zu §11 mit Verweis auf VwGH 98/06/0141 vom 25.3.1999, 95/11/0151 vom 30.01.1996). Wie sich aus oben angeführten Dokumenten ergibt, wurde bereits ab der im Beisein einer fachärztlichen Sachverständigen durchgeführten gerichtlichen Anhörung vom 19.05.2014 die Fähigkeit der BF, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu besorgen verneint und die Bestellung eines Sachwalters für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern empfohlen. Lediglich für den Bereich der medizinischen Angelegenheiten wurde keine Sachwalterbestellung für erforderlich gehalten. Es wurde ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters eingeleitet. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2015 vom BG Bludenz zwar eingestellt. Grund dafür war aber nicht, dass die BF dort für voll handlungsfähig gehalten wurde, sondern, dass für die BF eine in Vorarlberg eigens geschaffene Einrichtung iSd § 268 Abs 2 ABGB (in der damaligen Fassung) für geeignet gehalten wurde und die Angelegenheiten der BF für sie im Rahmen dieser Einrichtung (wie die nunmehrige Vertreterin der BF vorbringt, unzureichend) besorgt wurden. Nach der Rückkehr der BF zu ihrer Mutter im Jahr 2016 wurde in Niederösterreich eine Sachwalterin für sie bestellt.Wie sich aus oben angeführten Dokumenten ergibt, wurde bereits ab der im Beisein einer fachärztlichen Sachverständigen durchgeführten gerichtlichen Anhörung vom 19.05.2014 die Fähigkeit der BF, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu besorgen verneint und die Bestellung eines Sachwalters für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern empfohlen. Lediglich für den Bereich der medizinischen Angelegenheiten wurde keine Sachwalterbestellung für erforderlich gehalten. Es wurde ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters eingeleitet. Dieses Verfahren wurde im Jahr 2015 vom BG Bludenz zwar eingestellt. Grund dafür war aber nicht, dass die BF dort für voll handlungsfähig gehalten wurde, sondern, dass für die BF eine in Vorarlberg eigens geschaffene Einrichtung iSd Paragraph 268, Absatz 2, ABGB (in der damaligen Fassung) für geeignet gehalten wurde und die Angelegenheiten der BF für sie im Rahmen dieser Einrichtung (wie die nunmehrige Vertreterin der BF vorbringt, unzureichend) besorgt wurden. Nach der Rückkehr der BF zu ihrer Mutter im Jahr 2016 wurde in Niederösterreich eine Sachwalterin für sie bestellt. Unter Zugrundelegung dieser Beweismittel ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF in der gesamten hier zu betrachtenden Zeit nicht handlungsfähig war. Vor dem Hintergrund der nun dargelegten Rechtslage war die Zustellung des Bescheides vom 22.10.2014 an die nicht handlungsfähige BF unwirksam. Da die BF die einzige Partei des genannten Verfahrens war, ist der Bescheid vom 22.04.2014 als nicht erlassen zu betrachten (vgl. VwGH 96/19/2385 vom 14.02.1997). Das durch den am 05.03.2014 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension anhängig gewordene Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es ist liegt nicht entschiedene Sache vor.Vor dem Hintergrund der nun dargelegten Rechtslage war die Zustellung des Bescheides vom 22.10.2014 an die nicht handlungsfähige BF unwirksam. Da die BF die einzige Partei des genannten Verfahrens war, ist der Bescheid vom 22.04.2014 als nicht erlassen zu betrachten vergleiche VwGH 96/19/2385 vom 14.02.1997). Das durch den am 05.03.2014 gestellten Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension anhängig gewordene Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es ist liegt nicht entschiedene Sache vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten)Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2135228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.