GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2018 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.01.2019 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass Sikhs am 18.11.2018 einen Bombenanschlag in der Nähe von Amritsar auf ein Sektenhaus verübt hätten, wobei auch er Mitglied dieser Sekte sei. Nach dem Anschlag sei er von den Sikhs schikaniert und ,da diese Personen gute Verbindungen zur Polizei gehabt hätten, auch von der Polizei belästigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
und V). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt VII wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt VIII wurde dem Beschwerdeführer
G aufgetragen, ab 02.01.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt römisch sieben wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch acht wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 02.01.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Zum Spruchteil A):
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde, während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung zu Spruchpunkt VI. eindeutig auf die Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG stützte. Zu der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogene Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus keinem sicheren Herkunftsstaat kommt, weshalb die Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hätte herangezogen werden dürfen.Darüber hinaus ist im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde, während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. eindeutig auf die Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG stützte. Zu der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogene Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus keinem sicheren Herkunftsstaat kommt, weshalb die Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hätte herangezogen werden dürfen. Der Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Der Spruchteil römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit
GVG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde kommt somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zum Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W169.1227432.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.