Obsah (15)
Art. 133§ 68a§ 69§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW173 2140696-1 SpruchW173 2140696-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach Antragstellung von Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
BEinstG am 13.5.2016 holte die belangte Behörde mehrere medizinische Sachverständigengutachten ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für HNO, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wurde für das Stimmleiden der BF ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Im Gutachten vom 16.6.2016 führte der beigezogene1. Nach Antragstellung von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
BEinstG am 13.5.2016 holte die belangte Behörde mehrere medizinische Sachverständigengutachten ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für HNO, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wurde für das Stimmleiden der BF ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt. Im Gutachten vom 16.6.2016 führte der beigezogene Sachverständige Nachfolgendes auszugsweise aus: "............................ Anamnese: Stimmstörung seit Jahren, 2012 wurde ein Reincke - Ödem diagnostiziert. Derzeitige Beschwerde: Stimmstörung Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Eine Operation konnte wegen Intubationsunmöglichkeit nicht durchgeführt werden. Sozialanamnese: Angestellte der Gemeinde Wien Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH, 2012: Intubation nicht möglich. Flexible Endoskopie: Reincke-Ödem bds. Untersuchungsbefund: .............. Klinischer Status - Fachstatus: Trommelfell bds. grau, matt, intakt, Nase mit trockener Mucosa, St.p.TE, Ph stark gerötet, der Larynx wg. massiver Abwehr nicht einsehbar, eine flexible Endoskopie steht nicht zur Verfügung. Stimme: deutlich rauh, gering schwach, heiser, überhaucht. Kein Stridor. Gesamtmobilität - Gangbild: ........................ Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Stimmstörung bei Reincke-Ödem Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Stimmrauhigkeit bei gleichzeitiger Inoperabilität 12.05.
- 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ....................... X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA ........................" Die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF in ihrem Gutachten vom 8.7.2016 auszugsweise Nachfolgendes aus: "......................... Anamnese: mit 24J schlechtes Sehen festgestellt - ist li schwachsichtig, keine Therapie mögl, trägt seit 12J eine Gleitsichtbrille Derzeitige Beschwerden: sieht li schlecht Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine Augentherapie Sozialanamnese: --------- Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangebe): KH Hera vom 14.4.16, Anamnese: Amblyopie li; Visus re corr 1,0 Jg 1, li corr 0,2 Jg 2-3; Fundi oB Untersuchungsbefund: ....................... Klinischer Status-Fachstatus: Augenbefund, Visus rechts +2,75sph 1,0 add +2,0sph Jg 1 links + 2,75sph 0,1 kNl Beide Augen: VBA oB Linsensklerose, Fundi Papille und Macula oB Gesamtmobilität-Gangbild: ................ Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts Tabelle Kolonne 1 Zeile 7 11.02.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. ....................... X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA ........................" Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.7.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "............................ Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Stimmstörung bei Reincke-Ödem Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Stimmrauhigkeit bei gleichzeitiger Inoperabilität 12.05.
- 30 02 Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts Tabelle Kolonne 1 Zeile 7 11.02.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Antragsleiden: ‚V. a. Reflux' und ‚Depressio' bedingen unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven Befunde keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstuntersuchung Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstuntersuchung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JAFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn JA ................................" Mit Bescheid vom 12.7.2016 wurde der Antrag der BF vom 13.5.2016 abgewiesen und der Grad der Behinderung der BF mit 30% spruchgemäß festgelegt. Die BF erreiche die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf die angeschlossenen, medizinischen Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstellen würden.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom 12.7.2016 erhob die BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die BF habe keine Gelegenheit gehabt, ergänzende Befunde zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzureichen. Ihr Stimmleiden sei zu niedrig eingestuft worden. Dieses Leiden sei mit mindestens 40% unter der Pos.Nr. 12.05.01 anzusetzen gewesen. Mit Ausnahme des Stotterns würden alle anderen Voraussetzungen von der BF erfüllt. Es liege auch ein Stridor bei körperlicher Anstrengung, eine dauernde Heiserkeit bei Flüstersprache sowie - tagesabhängig - oftmals eine schwer verständliche Sprache. Auch die Sehschwäche der BF rechtfertige eine Einstufung mit 40%
der Position 11.02.01., da ihr Sehvermögen mit einer Brille von 3,25 Dioptrin korrigiert werden müssen und links faktisch eine Blindheit vorliege. Es liege auch eine negative Leidensbeeinflussung vor, die im Arbeitsleben und bei der Verrichtung alltäglicher Angelegenheiten ihren Ausdruck finde. Weder könne von ihr das schlechte Sehen wegen der Stimmprobleme mangels Artikulation ausgeglichen werden, noch umgekehrt das Stimmproblem durch das schlechte Sehen. Die jahrelang nicht erkannte Refluxerkrankung, die zu einer chronischen Kehlkopfentzündung geführt habe, und die Depressio seien nicht berücksichtigt worden. Bei den Untersuchungen seien die von ihr mitgebrachten Medikamente unberücksichtigt geblieben. Ihre mittelschwere Depressio werden neben einer medikamentösen Therapie (Venlafaxin und Trittico) sollte zusätzlich mit Psychotherapie behandelt werden. Eine solche werde von ihr derzeit organisiert. Es sei daher von einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% auszugehen. Dazu legte die BF einen Befund von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 22.7.2016 vor, in dem eine Psychotherapie empfohlen wurde. Es wurde von der belangten Behörde dazu noch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde von Dr. XXXX , FA für Neurologie, im Gutachten vom 23.11.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:3. Gegen den abweisenden Bescheid vom 12.7.2016 erhob die BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden sei. Die BF habe keine Gelegenheit gehabt, ergänzende Befunde zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzureichen. Ihr Stimmleiden sei zu niedrig eingestuft worden. Dieses Leiden sei mit mindestens 40% unter der Pos.Nr. 12.05.01 anzusetzen gewesen. Mit Ausnahme des Stotterns würden alle anderen Voraussetzungen von der BF erfüllt. Es liege auch ein Stridor bei körperlicher Anstrengung, eine dauernde Heiserkeit bei Flüstersprache sowie - tagesabhängig - oftmals eine schwer verständliche Sprache. Auch die Sehschwäche der BF rechtfertige eine Einstufung mit 40%
der Position 11.02.01., da ihr Sehvermögen mit einer Brille von 3,25 Dioptrin korrigiert werden müssen und links faktisch eine Blindheit vorliege. Es liege auch eine negative Leidensbeeinflussung vor, die im Arbeitsleben und bei der Verrichtung alltäglicher Angelegenheiten ihren Ausdruck finde. Weder könne von ihr das schlechte Sehen wegen der Stimmprobleme mangels Artikulation ausgeglichen werden, noch umgekehrt das Stimmproblem durch das schlechte Sehen. Die jahrelang nicht erkannte Refluxerkrankung, die zu einer chronischen Kehlkopfentzündung geführt habe, und die Depressio seien nicht berücksichtigt worden. Bei den Untersuchungen seien die von ihr mitgebrachten Medikamente unberücksichtigt geblieben. Ihre mittelschwere Depressio werden neben einer medikamentösen Therapie (Venlafaxin und Trittico) sollte zusätzlich mit Psychotherapie behandelt werden. Eine solche werde von ihr derzeit organisiert. Es sei daher von einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% auszugehen. Dazu legte die BF einen Befund von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 22.7.2016 vor, in dem eine Psychotherapie empfohlen wurde. Es wurde von der belangten Behörde dazu noch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, im Gutachten vom 23.11.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: "................................................ Derzeitige Beschwerden: Angstzustände, hat 4 SMV hinter sich (keine Unterlagen), Antidepressiva von Internistin bekommen (v.ca 15 a), damit gings relativ gut: Vor 3 a wieder begonnen mit Angst, hat deswegen Außendienstjob gekündigt v. ca 9 Monaten. Juli 2016 Erstkontakt Dr. XXXX (Psychiater). Psychotherapie seit 06.09.2016 wöchentlich;Vor 3 a wieder begonnen mit Angst, hat deswegen Außendienstjob gekündigt v. ca 9 Monaten. Juli 2016 Erstkontakt Dr. römisch 40 (Psychiater). Psychotherapie seit 06.09.2016 wöchentlich; Antriebsstörung, keine Kraft; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100 mg 2-0-0, Seroquel 100 0-0-0-1,Pantoprazol, 1x1 Reparil, Seractil,Parkemed 500 b. Bedarf Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, arbeitet bei MA 6 an der Kassa, Krankenstand seit 8/2016 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Fa f. Psychiatrie 03.10.2016: rez. depressive Erkrankung, ggw mittelschwere Episode, Agoraphobie, Vd.a.gen. Angststörung,Dr. römisch 40 , Fa f. Psychiatrie 03.10.2016: rez. depressive Erkrankung, ggw mittelschwere Episode, Agoraphobie, römisch fünf d.a.gen. Angststörung, weiterhin ängstlich-depressiv, keine wesentliche Besserung trotz Medikation, Sanatorium Hera 04.10.2016: Pat ist seit 06092016 in psychotherapeutischer Behandlung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: norm; Ernährungszustand: adip; Größe: 176,00 cm; Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:---------- Klinischer Status - Fachstatus: HN: unauff., Stimme rauh OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg., Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf Stand, Gang: unauff., Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, klagsam, von der Stimmung depressiv, ängstlich unterlegt, beids. eingeschränkt affizierbar, psychomotorisch unauff., keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, Antrieb reduziert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Stimmstörung bei Reincke-Ödem Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Stimmrauhigkeit bei gleichzeitiger Inoperabilität 12.05.
- 30 02 Depressio mit Angstsymptomen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil, 03.06.
- 20 03 Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts Tabelle Kolonne 1 Zeile 7 11.02.
- 20 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht erhöht, wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Reflux: keine neuen Befunde vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens werden gleich eingeschätzt. Leiden 2 des aktuellen Gutachtens wird neu eingeschätzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JAFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: römisch zehn JA .............................."
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Gutachten von Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 23.11.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahefrist unterzogen. Mit Schriftsatz vom 25.1.2017 brachte die BF vor, dass im gegenständlichen Gutachten nicht auf ihr Vorbringen eingegangen worden sei. Dies betreffe die Stimmstörung, die tagesabhängig oftmals eine schwer verständliche Sprache bedinge. Auch das Vorbingen zur Schwachsichtigkeit der BF und damit verbundenen praktischen Blindheit links sei unberücksichtigt geblieben. Es sei lediglich auf den vorgelegten Befund von Dr. XXXX eingegangen worden. Der Befund vom 22.7.2016 habe keine Berücksichtigung gefunden. Es sei darin eine redizivierende depressive Erkrankung mit einer gegenwärtigen mittelschweren depressiven Episode (F33.1) angeführt und eine Steigerung der antidepressiven Therapie empfohlen worden. Es könne daher nicht von einem stabilen Zustand unter Medikation bei der BF ausgegangen werden. Die von Dr. XXXX unter F33.1 eingestufte Störung sei oftmals mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen und bestünde eine Rückfallsneigung. Dies führe zu einer negativen Leidensbeeinflussung mit der Position
- Bei mittelgradigen depressiven Episoden hätten die betroffenen Patienten zumeist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen bzw. beruflich Fuß zu fassen. Warum lediglich eine 20-%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit daraus resultieren, sei nicht nachvollziehbar. Die depressive Störung mittleren Grades sei unter der Pos.Nr. 03.06.02 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bis 70% je nach Schweregrad einzuordnen. Es liege daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vor. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 23.11.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahefrist unterzogen. Mit Schriftsatz vom 25.1.2017 brachte die BF vor, dass im gegenständlichen Gutachten nicht auf ihr Vorbringen eingegangen worden sei. Dies betreffe die Stimmstörung, die tagesabhängig oftmals eine schwer verständliche Sprache bedinge. Auch das Vorbingen zur Schwachsichtigkeit der BF und damit verbundenen praktischen Blindheit links sei unberücksichtigt geblieben. Es sei lediglich auf den vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 eingegangen worden. Der Befund vom 22.7.2016 habe keine Berücksichtigung gefunden. Es sei darin eine redizivierende depressive Erkrankung mit einer gegenwärtigen mittelschweren depressiven Episode (F33.1) angeführt und eine Steigerung der antidepressiven Therapie empfohlen worden. Es könne daher nicht von einem stabilen Zustand unter Medikation bei der BF ausgegangen werden. Die von Dr. römisch 40 unter F33.1 eingestufte Störung sei oftmals mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen und bestünde eine Rückfallsneigung. Dies führe zu einer negativen Leidensbeeinflussung mit der Position
- Bei mittelgradigen depressiven Episoden hätten die betroffenen Patienten zumeist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen bzw. beruflich Fuß zu fassen. Warum lediglich eine 20-%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit daraus resultieren, sei nicht nachvollziehbar. Die depressive Störung mittleren Grades sei unter der Pos.Nr. 03.06.02 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bis 70% je nach Schweregrad einzuordnen. Es liege daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vor. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere medizinische Sachverständigengutachten ein. Im medizinischen Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, vom 22.3.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere medizinische Sachverständigengutachten ein. Im medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, vom 22.3.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Letztes Augengutachten vom 24.6.2016 Abl. 22-23 GdB 20% Mit Korrektur einer Weitsichtigkeit von +2,75sph und Nahaddition von +2,0sph wird rechts ein normales Sehvermögen für Ferne und Nähe erreicht, links aufgrund einer Schwachsichtigkeit ein Sehvermögen von 0,1 Das Tragen einer Brille mit den og Dioptrienwerten ist zumutbar und erreicht keinen GdB. Die Schwachsichtigkeit links wurde richtsatzmäßig im Gutachten vom 24.6.16 Abl. 22-23 eingestuft, eine höhere Einstufung ist derzeit nicht gegeben..........." Im Gutachten von Dr. XXXX , FA für HNO-Leiden, vom 13.3.2018 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung Nachfolgendes ausgeführt: ".................................... Kommt in einer Begleitung einer Bekannten, Fr. Waltraud Fasching. Ausweis: Führerschein Beruf: Beamtin, ab. 1.3.2018 im Ruhestand, VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS Heiserkeit seit dem
- Lebensjahrzehnt. Es wurde 2012 ein Reinke-Ödem beider Stimmlippen beobachtet; es wurde zwei Mal Operation versucht (s. u. 1-3.), aber die Stimmbandebene konnte nicht mit dem Rohr eingestellt werden. Sie ist Raucherin. Vor ca. 3 Jahren sei ein Lungenfunktionstest gemacht worden, der war in Ordnung. (Hat BF aber nicht mit.) Keine Kontrollen bei LFA. Seit 2 Jahren verlässt Wohnung kaum, daher keine Kondition und kann auch nicht beurteilen, ob Belastungsdyspnoe vorliegt. Bis vor 2 Jahren wäre sie mindestens 5000 Stiegen am Tag gegangen, hätte keine Probleme gehabt, ‚damals war ich im Training'. Allergien: Nickel, sonst nichts, Verlauf des Verfahrens: Feststellungsantrag vom 10.5.2016 mit Angabe u.a. der Leiden ‚Reinke-Ödem bds.' und ‚Chronische Laryngitis' (Abl. 15-16). Im HNO-VGA (s.u. 4,) wurde die Stimmstörung mit 30% GdB eingestuft (Abl. 24-26). Dagegen Beschwerde (22.8.2016, Abl. 31-32): Die Stimmstörung hätte mit 40% angesetzt werden müssen. ‚Es besteht ein Stridor bei körperlicher Anstrengung, eine dauernde Heiserkeit bei Flüstersprache sowie - tagesabhängig - oftmals eine schwer verständliche Sprache.' in der Folge wurde ein neurologisches GA (s.u. 5.) erstellt, das HNO-Leiden wurde mit 30% übernommen. Dagegen neuerlich Beschwerde (25.1.2017, Abl. 48-49): Der neurolog. Gutachter ist nicht auf die Stimmstörung eingegangen, die o.a. Beschwerde wird wiederholt. Neue relevante Befunde Stimmstörung oder Reflux wurden nicht vorgelegt. Medikamente: Pantoprozol; keine Th. bezüglich HNO. Nimmt Parkemed, ‚wenn es ganz arg wird'; keine Sprays bez. Asthma oder COPD. Vorbefunde:
- Ambulanzkarte HNO-Hera vom 13.8.2012-13,4.2016 (Abl. 1): Am 13.8.2012 zeigte sich bei flexibler Endoskopie ein Reinke-Stimmbandödem bds. und ‚Refluxzeichen'. Am 10.10.2012 war eine Mikrolaryngoskopie in Intubationsnarkose nicht möglich (s.u.), da der Kehlkopf mit dem Rohr nicht einstellbar war.
- OP-Bericht Hera von OP vom 10.10.2012 (Abl. 9): Stimmbandebene kann nicht ausreichend eingestellt werden.
- Befund AKH HNO vom 13.12.2012 (Abl. 8) und Patientenbrief vom 6.12.2012 (Abl. 7): Abtragung des Reinke-Ödems wiederum nicht möglich, da die Einstellung mit dem Rohr nicht möglich war. ‚Vd.a.Reflux'. ‚Glottisebene nicht verlegt, daher kein Grund für Luftnot'.
- HNO-VGA vom 16.6.2016 (Abl. 24-26): Eine Stimmstörung bei Reinke-Ödem wurde mit 30% GdB beurteilt.
- Neurol. VGA vom 16.11.2016 (Abl. 17-19 = Abl. 41-43): Diese Einstufung wird übernommen. SUBJEKTIVE BESCHWERDEN Heiserkeit andauernd, manchmal ‚wie Maroni' im Hals, ‚da würgt es mich', 1-2x/Woche, dauert bis einige Stunden. ‚Mich würgt es manchmal so, dann muss ich automatisch Husten' Status: Rechts Ohr: o.B. Links Ohr: o.B. Nase: Sept.gering nach links. Mund/Rachen: St.p.TE; Rachenhinterwand düsterrot; würgt extrem schon bei der Inspektion des Rachens. Kehlkopf: nicht eingesehen. (Erläuterung dazu s.u). Gesicht: keine Schwellungen. Hals: palpatorisch frei Stimme: Rauigkeit Grad 1 (geringgradig), Behauchtheit Grad 2 (deutlich), die Stimme ist schwach, aber stabil; insgesamt mittelgradige Heiserkeit. Die Stimme ist gut verständlich, die Sprache ist klar artikuliert. Keine Atemgeräusche, auch nicht bei forcierter Atmung. Beantwortung der Fragen: Grundsätzliche Anmerkung: Die BF lehnt eine Kehlkopfspiegelung ab; sie begründet das mit ihrem starken Würgereiz; sie wisse, dass bei ihr eine Kehlkopfspiegelung nur mit dem flexiblen Endoskop (dieses wird über die Nase eingeführt) möglich ist. Die diesbezüglichen Angaben der BF sind nachvollziehbar; es war bei ihr wegen des starken Würgereizes kaum die Betrachtung der Rachenhinterwand möglich. Ein flexibles Endoskop steht im Sozialministeriumservice (Ort der Untersuchung) nicht zur Verfügung. Die Erstellung eines Gutachtens für das BEINSTG ist dennoch möglich, da den Unterlagen eine klare Diagnose für die Ursache der Stimmstörung zu entnehmen ist und für die Beurteilung im Rahmen des BEINSTG ausschließlich die funktionelle Störung, d i. in diesem Fall die Qualität der Stimme, maßgeblich ist.
- Ausführliche Stellungnahme zu den Vorbringungen der BF Im letzten HNO-Gutachten (Abl. 24-26 v. 16.6.2016; s.o. 4.) wurde ein Stimmstatus erhoben, der weitgehend dem von mir jetzt (20.2.2018) erhobenen entspricht: schwache Stimme, heiser, überlüftet, kein Stridor. Auch damals konnte der Larynx nicht eingesehen werden. Bei der jetzigen Untersuchung zeigte sich die Stimme (in ruhiger Umgebung) stabil und gut verständlich; das schließt nicht aus, dass es Tage geben kann, an denen die Stimme bei Aufregung oder geräuschvoller Umgebung vielleicht zu schwach ist oder gar vorübergehend versagt. Zur Atemnot: sowohl im VGA noch bei der jetzigen Untersuchung konnte bei forcierter Atmung ein Geräusch beobachtet werden; eine kehlkopfbedingte Atemnot würde auch bei einem Lungenfunktionstest auffällig werden; ein solcher liegt nicht vor; die BF hat aber angegeben, dass vor ca. 3 Jahren ein Lungenfunktionstest unauffällig war; weiters konnte sie bis vor 2 Jahren täglich ‚mindestens 5000 Stiegen' steigen. Siehe auch Befund AKH (3.). Eine relevante kehlkopfbedingte Atemnot ist auszuschließen. Von einer ‚oftmaligen schwerverständlichen Sprache bzw. dauernder Heiserkeit bei Flüstersprache' ist nicht auszugehen; eine Einstufung mit 40% GdB für die Stimmstörung ist nicht gerechtfertigt; eine solche würde permanente Stimmlosigkeit oder kehlkopfbedingte Atemnot zur Voraussetzung haben. Zum Reflux: In den HNO-Befund ist mehrfach von ‚Verdacht auf Reflux' die Rede. Es ist denkbar, dass ein solcher besteht; Beweise dafür liegen im Akt nicht vor. Die Auswirkungen eines etwaigen Refluxes auf die Stimme sind jedenfalls mitberücksichtigt.
- Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
- Reinke-Ödem beider Stimmbänder mit chronischer Dysphonie 30% Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Heiserkeit bei Inoperabilität. ........................." Im zusammenfassenden, nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX vom 20.3.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, wurde Nachfolgendes ausgeführt: ".................................. Anamnese: Kommt in Begleitung von Frau Fasching Waltraud (FS). Sie habe schon mit 16a einen Suizidversuch gemacht. Sie habe insgesamt 4 Suizidversuche gemacht (keine Befunde vorliegend). Seit dem 30.Lj. mit Unterbrechung stehe sie in psychiatrischer Behandlung, seit 2a regelmäßig bei Dr. XXXX , bisher kein stat. psychiatrische Behandlung, bisher 2 Rehabaufenthalte (2x 2017 im BBRZ XXXX ). Am Abend trinke sie täglich einige Biere.Anamnese: Kommt in Begleitung von Frau Fasching Waltraud (FS). Sie habe schon mit 16a einen Suizidversuch gemacht. Sie habe insgesamt 4 Suizidversuche gemacht (keine Befunde vorliegend). Seit dem 30.Lj. mit Unterbrechung stehe sie in psychiatrischer Behandlung, seit 2a regelmäßig bei Dr. römisch 40 , bisher kein stat. psychiatrische Behandlung, bisher 2 Rehabaufenthalte (2x 2017 im BBRZ römisch 40 ). Am Abend trinke sie täglich einige Biere. Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX alle 4 Wochen, keine Gesprächstherapie derzeit.Nervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 alle 4 Wochen, keine Gesprächstherapie derzeit. Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Kraftlosigkeit, Antriebstörung, Schlafstörung angegeben Sozialanamnese: lebt alleine, Krankenstand, kein Pflegegeld Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): keine Neurostatus: Duloxetin 60mg, Lyrica 25mg 1-1-1, Atarax 25mg b Bed. Dominal 80mg Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, Die Muskelreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
- 3.1) Stellungnahme Abl. 31-32: aus nervenärztlicher Sicht keine Änderung der Einschätzung, es besteht eine depressive Störung mäßigen Grades, die antidepressive Medikation ist im unteren Dosisbereich (Dufoxetin 60mg -> Höchstdosis 120mg), es wird keine Psychotherapie gemacht, die FA Kontrollen sind in monatlichen Abständen, bisher fand kein stat. Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung statt. Außerdem besteht anamnestisch der Verdacht auf einen Alkoholmissbrauch (der die Wirkung der antidepressiven Medikation mindert), der befundmäßig nicht aufscheint und auch nicht behandelt wird. Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden ist nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen. Es bestehen noch Therapieoptionen. Daher ist keine Einstufung auf mittlerem Grad anzunehmen. Abl. 48-49; keine Änderung der Einschätzung, da die antidepressive Medikation im unteren Dosisbereich ist, keine Psychotherapie gemacht wird und weitere Therapieoptionen bestehen, die BF lebt selbständig, bezieht kein Pflegegeld. 3.
- Gesamt-GdB: 30% Weder aus augenärztlicher, HNO und nervenfachärztlicher Sicht ergibt sich eine Änderung der Einschätzung, daher keine Änderung des Gesamt-GdB. 3.
- Dauerzustand. 3.
- Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich. 3.
- Gesamt-GdB ab Antrag. ..........................."
- Die drei, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte im Schriftsatz vom 20.4.2018 vor, mit dem Ergebnis der Gutachten nicht einverstanden zu sein. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Stimmleiden der BF, wonach für einen Grad der Behinderung von 40% bei der Pos.Nr. 12.05.01 eine permanente Stimmlosigkeit oder kehlkopfbedingte Atemnot Voraussetzung sei, sei unzutreffend. Auch das augenärztliche Gutachten sei unzutreffend. Es liege links eine faktische Blindheit vor. Das nervenärztliche Gutachten lasse den Gesamtzustand der BF außer Acht. Die gegenständliche Störung mittleren Grades laufe auf eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50% bis 70% hinaus. Die Medikation liege nicht im unteren Bereich, sondern sei als Höchstdosis zu betrachten. Die Belastung sei in den Permanentbeschwerden zur Stimmproblematik zu sehen. Wegen der Stimmbänder sei die BF psychisch stark belastet, sodass eine negative Leidensbeeinflussung vorliege.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchung beruhte, ein. Im Gutachten vom 11.12.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Das Bundesverwaltungsgericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigen-gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchung beruhte, ein. Im Gutachten vom 11.12.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "........................ Anamnese: 54 Jahre alte Frau, die in Begleitung einer Freundin, namens XXXX zur54 Jahre alte Frau, die in Begleitung einer Freundin, namens römisch 40 zur Untersuchung in meine Praxis kommt. Sie sei seit 1.3.2018 krankheitshalber in Pension. Sie sei Exekutor bei der Gemeinde Wien gewesen. Gelernt habe sie Einzelhandelskauffrau, 1995 sei sie zur Gemeinde Wien gekommen. Die letzten Jahre habe sie zunehmend Panikattacken bekommen, Angstgefühle, ständige Ängste und Angstattacken. 2 Jahre habe sie nur im Bett verbracht. Sie sei in ihrem Beruf oft attackiert worden. Sie sei im
- Bezirk eingeteilt gewesen und man könne sich vorstellen, dass dies nicht einfach gewesen sei. Natürlich verdienen die Exekutoren gut, 2.200 €,- netto sei das Minimum gewesen als C-Beamtin! Sonst, ohne die Zulagen nur € 1.600,-. Das Geld sei ihr schon sehr wichtig gewesen, sie sei Bikerin, habe eine Harley Davidson und das koste ja auch Geld. Sie sei verheiratet gewesen, 7 Jahre, 2011 sei es zur Scheidung gekommen. Danach viele Lebenspartner. Keine Kinder. AUS der biografischen Anamnese: Sie stammt aus einer Familie mit insgesamt 6 Kindern, sie sei die jüngste. Die Kinder seien von 3 Vätern. Die Mutter habe viel gearbeitet, um die Kinder zu versorgen, sei Putzfrau, Zeitungsausträgerin, etc. gewesen. Den eigenen Vater habe sie nicht gekannt, die Mutter habe den ersten Mann geheiratet und mit diesem 4 Kinder bekommen. Dieser Mann sei sehr gewalttätig gewesen, daher habe sie sich von ihm getrennt. Ein Bruder, 67-jährig, sei bereits an Krebs verstorben. Die Mutter, 89-jährig, sei voriges Jahr verstorben. Sie seien in Kärnten aufgewachsen. Als sie jung gewesen wäre, sei sie bei der "Großen Chance" aufgetreten und sehr erfolgreich gewesen. Sie sei Rock- und Pop-Sängerin gewesen und hätte vielleicht Karriere machen können, umso mehr hätten sie die Probleme mit den Stimmbandknötchen und die Operationen belastet. (Man findet Frau XXXX immer noch auf ‚YOU tube')Sie stammt aus einer Familie mit insgesamt 6 Kindern, sie sei die jüngste. Die Kinder seien von 3 Vätern. Die Mutter habe viel gearbeitet, um die Kinder zu versorgen, sei Putzfrau, Zeitungsausträgerin, etc. gewesen. Den eigenen Vater habe sie nicht gekannt, die Mutter habe den ersten Mann geheiratet und mit diesem 4 Kinder bekommen. Dieser Mann sei sehr gewalttätig gewesen, daher habe sie sich von ihm getrennt. Ein Bruder, 67-jährig, sei bereits an Krebs verstorben. Die Mutter, 89-jährig, sei voriges Jahr verstorben. Sie seien in Kärnten aufgewachsen. Als sie jung gewesen wäre, sei sie bei der "Großen Chance" aufgetreten und sehr erfolgreich gewesen. Sie sei Rock- und Pop-Sängerin gewesen und hätte vielleicht Karriere machen können, umso mehr hätten sie die Probleme mit den Stimmbandknötchen und die Operationen belastet. (Man findet Frau römisch 40 immer noch auf ‚YOU tube') Frühere Erkrankungen: Seit der Jugendzeit leide sie unter Depressionen. 4 Selbstmordversuche. Den ersten mit 1 6 Jahren. Mit 30 Jahren Beginn mit Antidepressiva. Trotzdem nie stabil. Seit Jahren nun auch Panikstörung mit Panikattacken und entsprechendem Vermeidungsverhalten. Stimmbandknoten. Reinke-Oedem. 2 x Operationen. Nichts habe geholfen. Häufige Kehlkopfentzündungen. Refluxprobleme 30 kg Gewichtszunahme in den letzten 3 Jahren Psychische Verschlechterung in den letzten Jahren Vegetativ: Größe: 178 cm, Gewicht: 100 kg, Nikotin: 1 Päckchen, Alkohol: jetzt 2-3 mal wöchentlich 1 Bier, früher täglich 5-6 Bier. Drogen: 0, früher Cannabis. Medikamentöse Therapie: Pantoprazol 40 mg 1, Duloxetin 30 mg (früher 60 mg), Parkemed 500 mg 1, Dominal 80 mg forte 1, Atarax 25 mg bei Bedarf ca. 1 mal wöchentlich. Alprazolam 0,5 mg und Psychopax Tropfen 5 abwechselnd bei Bedarf. Psychotherapie habe sie 2 Jahre lang gemacht bis Ende 2016, aber sie könne es sich nicht mehr leisten. 2017 sei sie 2 x auf ambulanter Rehabilitation in XXXX gewesen.Psychotherapie habe sie 2 Jahre lang gemacht bis Ende 2016, aber sie könne es sich nicht mehr leisten. 2017 sei sie 2 x auf ambulanter Rehabilitation in römisch 40 gewesen. Sonst sei sie bei Dr. XXXX in regelmäßiger Betreuung.Sonst sei sie bei Dr. römisch 40 in regelmäßiger Betreuung. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, berichtet häufige Panikzustände und auch Panikattacken. Dann Vermeidungsverhalten. Affektlabil. Instabil. Nicht ins Positive zu affizieren. Aber keine Suizidalität. Zusammenfassung und Beurteilung: Beschwerdeführerin leidet an einer gemischten Position 03.06.
- 30% Depression mit Angst und Panik. 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentös einigermaßen stabil aber sozial bereits Rückzugstendenzen. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind: 1.
- Ja. Aus psychiatrischer Sicht wird das psychiatrische Leiden mit 30 % eingestuft, da bereits soziale Rückzugstendenzen zu bemerken sind und 2 psychorehabilitative Aufenthalte absolviert wurden ohne vollständige Remission der Erkrankung. 1.
- Der Gesamtgrad ändert sich auf 40 %, da nunmehr Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. (siehe AB 18)1.
- Der Gesamtgrad ändert sich auf 40 %, da nunmehr Leiden 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. (siehe Ausschussbericht 18) 1 .
- Leiden 1: Stimmstörung bei Reincke Oedem Position 12.05.
- 30% 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Stimmrauhigkeit bei gleichzeitiger Inoperabilität Leiden 2: Gemischte Depression mit Angst und Panik Position 03.06.
- 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentös einigermaßen stabil, aber sozial bereits Rückzugstendenzen Leiden 3: Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 Normales Sehvermögen rechts Position 11.02.
- 20% Tabelle Kolonne 1 Zeile 1 Gesamtgrad der Behinderung 40% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. (siehe AB 18)Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht weiter. (siehe Ausschussbericht 18) 1.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen. ............................."
- Gegen das dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten vom 11.12.2018 brachte die BF mit Schriftsatz vom 25.1.2019 vor, dass nunmehr zumindest die ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 anerkannt worden sei. Die Einstufung sei jedoch nach wie vor zu gering ausgefallen. Die Einstufung hätte zumindest unter die Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% erfolgen müssen. Das bisherige Vorbringen werde aufrechterhalten. Der mit 9.1.2019 datierten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zur Bekanntgabe, ob eine Pensionierung der BF vorliege und dies durch Vorlage des diesbezüglichen Bescheides zu belegen, kam die BF nicht nach. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung räumte die BF einen Status der Versetzung in den Ruhestand
§ 68aAbs.
1 Dienstordnung 1994 ein, ohne dies - entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.1.2019 - mit Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand
den genannten Bestimmungen zu belegen. Sie vertrat vielmehr den Standpunkt, erst im Juni 2019 das 55. Lebensjahr zu vollenden, sodass
§ 69der Dienstordnung 2004 die Möglichkeit der Reaktivierung bestehe.6.
Gegen das dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten vom 11.12.2018 brachte die BF mit Schriftsatz vom 25.1.2019 vor, dass nunmehr zumindest die ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 anerkannt worden sei. Die Einstufung sei jedoch nach wie vor zu gering ausgefallen. Die Einstufung hätte zumindest unter die Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% erfolgen müssen. Das bisherige Vorbringen werde aufrechterhalten. Der mit 9.1.2019 datierten Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zur Bekanntgabe, ob eine Pensionierung der BF vorliege und dies durch Vorlage des diesbezüglichen Bescheides zu belegen, kam die BF nicht nach. Erst nach ausdrücklicher Aufforderung räumte die BF einen Status der Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 68 a, Absatz eins, Dienstordnung 1994 ein, ohne dies - entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.1.2019 - mit Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand
den genannten Bestimmungen zu belegen. Sie vertrat vielmehr den Standpunkt, erst im Juni 2019 das 55. Lebensjahr zu vollenden, sodass
Paragraph 69, der Dienstordnung 2004 die Möglichkeit der Reaktivierung bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF, geboren am XXXX , stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen und ist in XXXX aufgewachsen. Sie hat die Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert und war in ihrer Jugend als Sängerin tätig. Nach Stimmbandproblemen konnte sie diesen Weg nicht weiterverfolgen und war in Beamtenstatus bei der Stadt Wien stehend als Exekuterin tätig. Als Bikerin ist sie Besitzerin einer Harley Davison. Sie leidet unter Stimm-, Augen- und psychischen Problemen. Als Raucherin (1 Päckchen), versucht sie nunmehr, ihren angewachsenen Bierkonsum von täglich fünf bis sechs Bier zu reduzieren.1.
- Die BF, geboren am römisch 40 , stammt aus schwierigen familiären Verhältnissen und ist in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat die Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert und war in ihrer Jugend als Sängerin tätig. Nach Stimmbandproblemen konnte sie diesen Weg nicht weiterverfolgen und war in Beamtenstatus bei der Stadt Wien stehend als Exekuterin tätig. Als Bikerin ist sie Besitzerin einer Harley Davison. Sie leidet unter Stimm-, Augen- und psychischen Problemen. Als Raucherin (1 Päckchen), versucht sie nunmehr, ihren angewachsenen Bierkonsum von täglich fünf bis sechs Bier zu reduzieren. 1.
- Auf Grund des bei der belangten Behörde am 13.5.2016 eingelangten Antrages der BF auf Zuerkennung des Begünstigtenstatus
BEinstG wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde, der HNO-Heilkunde und der Allgemeinmedizin eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , FA für HNO, vom 16.6.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 30% basierend auf der Stimmstörung bei Reincke-Ödem festgestellt (Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30%) festgestellt. Im Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, vom 8.7.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 20% auf Grund der Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts (Pos.Nr. 11.02.01 - GdB 20%) ermittelt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.7.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgesetzt. Das Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht erhöht. Der auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% ergangene, abweisende Bescheid vom 12.7.2016 wurde von der BF mit Beschwerde bekämpft.1.2. Auf Grund des bei der belangten Behörde am 13.5.2016 eingelangten Antrages der BF auf Zuerkennung des Begünstigtenstatus
BEinstG wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Augenheilkunde, der HNO-Heilkunde und der Allgemeinmedizin eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für HNO, vom 16.6.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 30% basierend auf der Stimmstörung bei Reincke-Ödem festgestellt (Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30%) festgestellt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, vom 8.7.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 20% auf Grund der Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts (Pos.Nr. 11.02.01 - GdB 20%) ermittelt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.7.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgesetzt. Das Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht erhöht. Der auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% ergangene, abweisende Bescheid vom 12.7.2016 wurde von der BF mit Beschwerde bekämpft. 1.
- Das von der belangten Behörde noch eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , FA für Neurolologie, vom 23.11.2016, der ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelte (1.Stimmstörungen bei Reinke Ödem - Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30 %,
- Depression mit Angstsymptomen - Pos.Nr. 03.06.
- - GdB 20 %) und
- Schwachsichtigkeit li mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts- - Pos.Nr. 11.02.
- - GdB 20 %) wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dagegen erhob die BF Einwendungen.1.
- Das von der belangten Behörde noch eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Neurolologie, vom 23.11.2016, der ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelte (1.Stimmstörungen bei Reinke Ödem - Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30 %,
- Depression mit Angstsymptomen - Pos.Nr. 03.06.
- - GdB 20 %) und
- Schwachsichtigkeit li mit Sehverminderung auf 0,1 normales Sehvermögen rechts- - Pos.Nr. 11.02.
- - GdB 20 %) wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dagegen erhob die BF Einwendungen. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere Gutachten ein. Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, hielt in ihrem Gutachten vom 22.3.2017 an der Einstufung des Augenleidens fest. Ebenso bestätigt der beigezogene FA für HNO, Dr. XXXX , nach einer persönlichen Untersuchung der BF die Einschätzung des Stimmleidens. Auch hielt Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 20.3.2018 an der Einschätzung der psychischen Erkrankung der BF fest, und ermittelte zusammenfassend einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Nach einer weiteren Begutachtung aufgrund der Einwendungen der BF durch Dr. XXXX , FÄ Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % ermittelt. Dieser stützte sich auf folgende Leiden:
- Stimmstörung bei Reinecke Ödem (Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30 %),
- gemischte Depression mit Angst und Panik (Pos.Nr. 03.06.
- - GdB 30 %) und
- Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 und normales Sehvermögen rechts (Pos.Nr. 11.02.
- - GdB 20 %). Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung bestand. Leiden 3 erhöhte wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere Gutachten ein. Dr. römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, hielt in ihrem Gutachten vom 22.3.2017 an der Einstufung des Augenleidens fest. Ebenso bestätigt der beigezogene FA für HNO, Dr. römisch 40 , nach einer persönlichen Untersuchung der BF die Einschätzung des Stimmleidens. Auch hielt Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, im Gutachten vom 20.3.2018 an der Einschätzung der psychischen Erkrankung der BF fest, und ermittelte zusammenfassend einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Nach einer weiteren Begutachtung aufgrund der Einwendungen der BF durch Dr. römisch 40 , FÄ Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % ermittelt. Dieser stützte sich auf folgende Leiden:
- Stimmstörung bei Reinecke Ödem (Pos.Nr. 12.05.01 - GdB 30 %),
- gemischte Depression mit Angst und Panik (Pos.Nr. 03.06.
- - GdB 30 %) und
- Schwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf 0,1 und normales Sehvermögen rechts (Pos.Nr. 11.02.
- - GdB 20 %). Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung bestand. Leiden 3 erhöhte wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40 vH. Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld der BF unter Punkt 1.
- beruhen auf den Aussagen der BF bei der zuletzt durchgeführten persönlichen Untersuchung durch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 11.12.
- Die darin festgehaltenen Aussagen wurden von der BF im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestritten.Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld der BF unter Punkt 1.
- beruhen auf den Aussagen der BF bei der zuletzt durchgeführten persönlichen Untersuchung durch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 11.12.
- Die darin festgehaltenen Aussagen wurden von der BF im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestritten. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basierte auf dem genannten, vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten, schlüssigen zusammenfassenden Gutachten vom 11.12.
- Es wurden die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Die genannte Sachverständige ist auch auf die Leiden der BF ausführlich eingegangen. Sie hat schlüssig ausgeführt, dass die psychische Erkrankung der BF unter die Pos.Nr. 03.06.
- mit einem Grad der Behinderung von 30% einzuordnen ist. Auf Grund der medikamentösen Behandlung konnte der Zustand der BF einigermaßen stabil gehalten werden. Es bestanden jedoch bereits Rückzugstendenzen. Die BF litt zwar unter Panikattacken und Angstzustände, befand sich aber diesbezüglich in medikamentöser Behandlung durch ihren Facharzt. Die Untersuchung bei der Sachverständigen zeigte auch, dass die BF unter dieser Behandlung ihren Zustand aufrechterhalten kann, sich bewusstseinsklar und allseits orientiert verhielt, sowie keine Denkstörung und psychotischer Symptomatik zeigte und mit regelrechter Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit auftrat. Eine Suizidalität bestand nicht. Eine Psychotherapie wurde von der BF nicht in Anspruch genommen. Die BF wurde auch noch nicht stationär in einer psychiatrischen Anstalt aufgenommen und behandelt. Die BF ist dem Gutachten vom 11.12.2108 auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hingewiesen wird auch darauf, dass die BF ungeachtet ihrer medikamentösen Behandlung ihrer psychischen Erkrankung, die von ihr in ihrem Schriftsatz als Höchstdosis bezeichnet wurde, Alkohol konsumiert, der die Wirkung der antidepressiven Medikation mindert. Soweit die BF die Einstufung ihres Augenleidens in Zweifel zieht und behaupte, es würde bei ihr ein Zustand vorliegen, der links fast einer Erblindung gleichkomme und insgesamt eine 40-%ige Einstufung rechtfertige, ist auffallend, dass die BF - ungeachtet ihrer behaupteten Sehschwäche - sich doch noch im Stande sieht, Motorrad zu fahren, wofür sie sich sogar ein Motorrad der Marke Harley Davidson zulegte. Der von ihr behauptete Zustand der Sehschwäche in diesem Ausmaß wurde von ihr auch in keiner Weise durch augenärztliche Befunde belegt. Vielmehr erfolgte die Einstufung des Augenleidens der BF durch die Sachverständige nachvollziehbar unter die Pos.Nr. 11.02.
- mit einem Grad der Behinderung von 20% auf Grund der vorlegten Befunde. Zum Stimmleiden der BF wird darauf hingewiesen, dass die BF bei der persönlichen Untersuchung durch den FA für HNO, Dr. XXXX , sogar eine stabile und gut verständliche Stimme in ruhiger Umgebung bei mittelgradiger Heiserkeit zeigte. Von einer dauernden Heiserkeit mit einer Flüstersprache kann angesichts dieser Untersuchungsergebnisse des genannten vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 13.3.2018, die von der BF auch nicht bestritten wurden, nicht ausgegangen werden. Damit ist die im letzten Gutachten von Dr. XXXX vom 11.12.2018 vorgenommene Einstufung unter die Pos.Nr. 12.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% basierend auf einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz nachvollziehbar. Für eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 12.05.01 (40 %) wäre auch eine dauernde Heiserkeit bis Flüstersprache verbunden mit schwer verständlicher Sprache erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der BF nicht vor. Ebenso liegt keine völlige Stimmlosigkeit in Verbindung mit einer unverständlichen Sprache bei der BF vor, die für eine Einstufung unter die Pos.Nr. 12.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% Voraussetzung wäre. Der nachvollziehbar vorgenommenen Einstufung des Stimmleidens der BF im letzten Gutachten vom 11.12.2018 ist die BF ebenso wenige qualifiziert entgegengetreten. In Zusammenhang mit der von der BF in ihren Stellungnahmen geforderten Einstufung des Stimmleidens mit 40% ist es darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die BF trotz ihrer behaupteten Stimmprobleme nach wie vor Raucherin ist.Zum Stimmleiden der BF wird darauf hingewiesen, dass die BF bei der persönlichen Untersuchung durch den FA für HNO, Dr. römisch 40 , sogar eine stabile und gut verständliche Stimme in ruhiger Umgebung bei mittelgradiger Heiserkeit zeigte. Von einer dauernden Heiserkeit mit einer Flüstersprache kann angesichts dieser Untersuchungsergebnisse des genannten vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 13.3.2018, die von der BF auch nicht bestritten wurden, nicht ausgegangen werden. Damit ist die im letzten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 11.12.2018 vorgenommene Einstufung unter die Pos.Nr. 12.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% basierend auf einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz nachvollziehbar. Für eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 12.05.01 (40 %) wäre auch eine dauernde Heiserkeit bis Flüstersprache verbunden mit schwer verständlicher Sprache erforderlich. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der BF nicht vor. Ebenso liegt keine völlige Stimmlosigkeit in Verbindung mit einer unverständlichen Sprache bei der BF vor, die für eine Einstufung unter die Pos.Nr. 12.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% Voraussetzung wäre. Der nachvollziehbar vorgenommenen Einstufung des Stimmleidens der BF im letzten Gutachten vom 11.12.2018 ist die BF ebenso wenige qualifiziert entgegengetreten. In Zusammenhang mit der von der BF in ihren Stellungnahmen geforderten Einstufung des Stimmleidens mit 40% ist es darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die BF trotz ihrer behaupteten Stimmprobleme nach wie vor Raucherin ist. Schlüssig hat die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. XXXX , im zusammenfassenden Gutachten vom 11.12.2018 ausgeführt, dass auf Grund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird, während Leiden 3 wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht erhöht. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, konnten mit dem Vorbringen der BF nicht entkräfte werden. Entgegenstehende neue medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr vorgebracht. Vielmehr ist die BF dem Gutachten vom 11.12.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096).Schlüssig hat die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 , im zusammenfassenden Gutachten vom 11.12.2018 ausgeführt, dass auf Grund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird, während Leiden 3 wegen fehlender funktioneller Relevanz nicht erhöht. Daraus resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Die schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, konnten mit dem Vorbringen der BF nicht entkräfte werden. Entgegenstehende neue medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr vorgebracht. Vielmehr ist die BF dem Gutachten vom 11.12.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096). Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen der BF konnte daher nicht überzeugen. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die BF es unterließ, zur behaupteten Versetzung in den Ruhestand einen diesbezüglichen Bescheid - wie vom Bundesverwaltungsgericht unter Fristsetzung gefordert - vorzulegen. Es wurden von der BF keine diesbezüglichen ärztlichen Gutachten im Hinblick auf die Ruhestandesversetzung vorgelegt. Lediglich aus Erwähnungen der BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die beauftragten medizinischen Sachverständigen wurde das Bundesverwaltungsgericht auf eine mögliche bereits erfolgte Ruhestandsversetzung der BF, die noch nicht das Ruhestandalter erreicht hat, aufmerksam. Die BF hat in dieser Hinsicht ihre Mitwirkung unterlassen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch im angefochtenen Bescheid entfällt. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben bereits ausgeführt, wurden die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2140696.1.00