ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 01.10.2018, Zl. HVBA/XXXX römisch 40 , betreffend Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Antrag von Frau XXXX (Beschwerdeführerin) vom 11.09.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 01.10.2018 das Recht auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß 18b ASVG abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3,4,5,6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht
gewiesen sei.1. Auf Antrag von Frau römisch 40 (Beschwerdeführerin) vom 11.09.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 01.10.2018 das Recht auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß 18b ASVG abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die angegebene nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3,4,5,6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht
gewiesen sei.
zuholen, da nur aus dem vorgelegten Akt, insbesondere der Stellungnahme zur Beschwerde, jedoch nicht aus der Bescheidbegründung hervorgehe, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der zwei Mitgliedsstaaten der EU betrifft und in welcher Weise dieser von der PVA beurteilt wird.
dem Versicherungsdatenauszug in Österreich bis Ende Oktober 2018 beschäftigt und sozialversichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist tschechische Staatsangehörige und bezieht eine Pflegegeldleistung aus Tschechien. Sie wohnt im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin in Österreich.
Abs 1 lit a VO 883/2004 erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.
Absatz eins, Litera a, VO 883 aus 2004, erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit betreffen.
dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
, dieser VO, wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgrund dieser VO ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
der VO (EG) 883/2004 haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
, der VO (EG) 883 aus 2004, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden. 3.2. Gesetzliche Bestimmungen in Österreich (ASVG): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung
Absatz eins, weggefallen ist oder 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. 3.3. Judikatur Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 05.03.1998, Rechtssache C-160/96 - Molenaar, entschieden, dass Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit im Sinne der in Geltung gestandenen Verordnung über die Soziale Sicherheit darstellt, insofern ist das Pflegegeld auch bei einem Aufenthalt in anderen Staaten der EU und des EWR zu leisten. Auch der OGH, vgl. 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung.Auch der OGH, vergleiche 10ObS3/14k vom 28.01.2014 mwH, teilt diese Auffassung. Entsprechend der Judikatur des EuGH , vgl. Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27 sowie Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.Entsprechend der Judikatur des EuGH , vergleiche Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27 sowie Urteile des EuGH vom 8.7.2004, Rechtssache C-502/01 und C-3102, muss die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld eben akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll. Die Renten-/Pensionsversicherung der Pflegeperson ist daher akzessorisch zum Pflegegeld und wird
denselben Grundsätzen koordiniert. Im gegenständlichen Fall ist daher für die Absicherung des Risikos des Alters (Renten- bzw. Pensionsversicherung) der pflegenden Person, d.h. der Beschwerdeführerin, gemäß der VO 883/2004 nicht Österreich, sondern Tschechien zuständig.Im gegenständlichen Fall ist daher für die Absicherung des Risikos des Alters (Renten- bzw. Pensionsversicherung) der pflegenden Person, d.h. der Beschwerdeführerin, gemäß der VO 883 aus 2004, nicht Österreich, sondern Tschechien zuständig. Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (§ 18b ASVG) kommt daher der Beschwerdeführerin nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen.Ein Recht auf Selbstversicherung
österreichischem Recht (Paragraph 18 b, ASVG) kommt daher der Beschwerdeführerin nicht zu. Der Bescheid der PVA ist im Ergebnis zu bestätigen. 3.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vgl. Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31020ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (§ 18b ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist.
der oben zitierten ständigen Judikatur des EuGH, vergleiche Urteil C-501/01 Gaumain-Cerri, RZ 27, Urteile des EuGH vom 08.07.2004, Rechtssache C-502/01 und C-31020ist unzweifelhaft der Mitgliedsstaat für die Pensionsversicherung der Pflegeperson (Paragraph 18 b, ASVG in Österreich) zuständig, der für das Pflegegeld zuständig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W178.2209982.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.