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{'item': 'W185 2133457-1'}

Obsah (11)§ 32Art. 133§ 14§ 15Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art 32§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW185 2133457-1 SpruchW185 2133453-1/2E W185 2133457-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 32Abs.

1 lit.

  1. a)sublit. ii), sublit iii) und lit.
  2. b)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.Die Beschwerden werden

Paragraph 32, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,), sublit iii) und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Gatte der Zweitbeschwerdeführerin; beide sind Staatsangehörige Nigerias. Die Genannten stellten am 23.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 02.06.2016 bis zum 31.08.

  1. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 02.06.2016, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 31.08.2016 angegeben. Als einladende Personen wurden einerseits XXXX und andererseits XXXX , die angeblichen ehelichen Söhne der Beschwerdeführer, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von den Einladern getragen. Der Einlader XXXX , sei österreichischer Staatsangehöriger.Die Genannten stellten am 23.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 02.06.2016 bis zum 31.08.
  2. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 02.06.2016, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 31.08.2016 angegeben. Als einladende Personen wurden einerseits römisch 40 und andererseits römisch 40 , die angeblichen ehelichen Söhne der Beschwerdeführer, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von den Einladern getragen. Der Einlader römisch 40 , sei österreichischer Staatsangehöriger. Der Erstbeschwerdeführer hat, wie auch im Visumsantrag ersichtlich, im Zuge der Antragstellung keine berufliche Tätigkeit und keine Informationen zu seinem Einkommen angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin bezeichnete sich im Antragsformular als "pety trader". Aus den handschriftlichen Anmerkungen seitens eines Botschaftsmitarbeiters auf dem Antragsformular der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass diese zu den unterschiedlichen Namensführungen der Söhne ebenso wenig nachvollziehbare Angaben erstatten habe können wie zu deren unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge habe jeder der Söhne 5 Kinder. Vor Bescheiderlassung wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Polizze über Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Beschwerdeführer, abgeschlossen von XXXX ;Polizze über Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Beschwerdeführer, abgeschlossen von römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigung einer Buchhalterin vom 20.04.2016, wonach XXXX wohnhaft in XXXX , als Eigentümer der XXXX , monatlich 1.500 Euro als Privatentnahme entnehme;Bestätigung einer Buchhalterin vom 20.04.2016, wonach römisch 40 wohnhaft in römisch 40 , als Eigentümer der römisch 40 , monatlich 1.500 Euro als Privatentnahme entnehme; -Strichaufzählung einen Kontoauszug des Erstbeschwerdeführers von der First Bank of Nigeria, den Zeitraum 01.03.2016 bis 07.06.2016 betreffend; Closing Balance: 1.005.138,39 NGN; -Strichaufzählung elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE) der beiden (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführer, die an derselben Adresse in Wien wohnhaft sind: XXXX , geb. XXXX , somalischer Staatsangehöriger, Sohn des Eingeladenen, seit 2008 selbstständiger Lokalbetreiber, Nettoeinkommen Euro 1.500,00, keine Kreditverbindlichkeiten; die Miete für Wohnung in XXXX , betrage 650,00 Euro; seine Gattin beziehe dzt Karenzgeld in Höhe von 800,00 Euro pro Monat (Anm: trägt EVE nicht mit; hat nicht unterschrieben); fünf Kinder (20 Jahre, 15 Jahre, 10 Jahre, 2 Jahre und drei Monate alt); für vier Kinder bestehe Sorgepflichten; begleit. Personen: 1 Person;römisch 40 , geb. römisch 40 , somalischer Staatsangehöriger, Sohn des Eingeladenen, seit 2008 selbstständiger Lokalbetreiber, Nettoeinkommen Euro 1.500,00, keine Kreditverbindlichkeiten; die Miete für Wohnung in römisch 40 , betrage 650,00 Euro; seine Gattin beziehe dzt Karenzgeld in Höhe von 800,00 Euro pro Monat Anmerkung, trägt EVE nicht mit; hat nicht unterschrieben); fünf Kinder (20 Jahre, 15 Jahre, 10 Jahre, 2 Jahre und drei Monate alt); für vier Kinder bestehe Sorgepflichten; begleit. Personen: 1 Person; XXXX , Eingeladener ist sein Vater; österreichischer Staatsangehöriger, seit 2012 Kellner, Arbeitgeber: XXXX ;römisch 40 , Eingeladener ist sein Vater; österreichischer Staatsangehöriger, seit 2012 Kellner, Arbeitgeber: römisch 40 ; monatliches Nettoeinkommen: Euro 1.131,98; keine Kreditverbindlichkeiten; die Miete für Wohnung in XXXX betrage 400 Euro; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten;monatliches Nettoeinkommen: Euro 1.131,98; keine Kreditverbindlichkeiten; die Miete für Wohnung in römisch 40 betrage 400 Euro; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten; begleit. Personen: keine -Strichaufzählung Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung Reservierung von Flügen (Lagos-Wien am 02.06.2016, Wien-Lagos am 31.08.2016); -Strichaufzählung Lohnzettel von XXXX für März (1.131,98 Euro netto), April (1.131,98 Euro netto) und Mai 2016 (1.311,25 Euro netto); als auszahlende Stelle bzw Arbeitgeber scheint die XXXX , auf;Lohnzettel von römisch 40 für März (1.131,98 Euro netto), April (1.131,98 Euro netto) und Mai 2016 (1.311,25 Euro netto); als auszahlende Stelle bzw Arbeitgeber scheint die römisch 40 , auf; -Strichaufzählung ID-Card von XXXX , ein Sohn der Beschwerdeführer;ID-Card von römisch 40 , ein Sohn der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung Letter of Authority, datiert mit 04.07.2016, worin die Beschwerdeführer ihren Sohn XXXX bevollmächtigen, sämtliche erforderliche Unterlagen für die Beschwerdeführer zu besorgen;Letter of Authority, datiert mit 04.07.2016, worin die Beschwerdeführer ihren Sohn römisch 40 bevollmächtigen, sämtliche erforderliche Unterlagen für die Beschwerdeführer zu besorgen; Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 01.06.2016, übernommen am 06.06.2016, wurde den Beschwerdeführern seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Nähere Begründung: Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Die vorgelegte EVE ist nicht tragfähig. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts der vorgelegten Belege und Ihren Angaben. Sie konnten keine detaillierten Angaben zu der von Ihnen geplanten Reise machen. Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Nähere Begründung: Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Sie konnten keine schlüssigen Angaben zu der von Ihnen geplanten Reise machen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: siehe oben. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 10.06.2016 erstatteten die Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um deren ersten touristischen Besuch in Österreich handle, weswegen sie davon ausgegangen wären, dass die vorgelegten Unterlagen auch dieses Mal ausreichen würden, um den Besuch bei ihren Kindern zu ermöglichen. Es handle sich dabei um XXXX , wohnhaft in XXXX sowie XXXX , wohnhaft in XXXX , welche ordnungsgemäß in Österreich aufhältig und berufstätig seien. Die Genannten würden über ausreichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse verfügen, um auch den Unterhalt der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Österreich sicherzustellen. Die Beschwerdeführer würden sich während ihres Aufenthalts in Österreich bei ihren Söhnen anmelden und aufhalten. Die Wohnung des Sohnes sei 100m² groß, was ausreichend sei. Eine entsprechende Reiseversicherung sei auch bereits abgeschlossen worden. Ein entsprechendes Flugticket zum Nachweis der sichergestellten Rückreise in ihr Heimatland könne ebenfalls noch vorgelegt werden, wobei naturgemäß der Ankauf eines solchen Tickets erst nach erfolgter Bewilligung der Visa erfolgen könne. Auch wenn die Reise für die Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung darstelle, bestehe dennoch der Wunsch, den Kontakt zu ihren Kindern und Enkelkindern aufrechtzuerhalten und diese auch in Österreich zu besuchen. Der Aufenthalt werde zudem ja durch die Kinder finanziert. Da der Zweck der Reise der Verwandtenbesuch sei, könnten die Beschwerdeführer naturgemäß auch keinen "Reiseplan" respektive Angaben über die detaillierten Tätigkeiten während ihres Aufenthalts in Österreich machen. Zuletzt wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Behörde - sehr wohl im Heimatland ausreichend verwurzelt seien. Sie seien nigerianische Staatsangehörige, würden in Nigeria arbeiten und hätten ihren Heimatstaat stets nur für allfällige touristische Aufenthalte im Ausland verlassen und würden auch nicht beabsichtigen, ihren Lebensmittelpunkt aufzugeben.Mit Schreiben vom 10.06.2016 erstatteten die Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme und brachten im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um deren ersten touristischen Besuch in Österreich handle, weswegen sie davon ausgegangen wären, dass die vorgelegten Unterlagen auch dieses Mal ausreichen würden, um den Besuch bei ihren Kindern zu ermöglichen. Es handle sich dabei um römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 sowie römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , welche ordnungsgemäß in Österreich aufhältig und berufstätig seien. Die Genannten würden über ausreichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse verfügen, um auch den Unterhalt der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Österreich sicherzustellen. Die Beschwerdeführer würden sich während ihres Aufenthalts in Österreich bei ihren Söhnen anmelden und aufhalten. Die Wohnung des Sohnes sei 100m² groß, was ausreichend sei. Eine entsprechende Reiseversicherung sei auch bereits abgeschlossen worden. Ein entsprechendes Flugticket zum Nachweis der sichergestellten Rückreise in ihr Heimatland könne ebenfalls noch vorgelegt werden, wobei naturgemäß der Ankauf eines solchen Tickets erst nach erfolgter Bewilligung der Visa erfolgen könne. Auch wenn die Reise für die Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung darstelle, bestehe dennoch der Wunsch, den Kontakt zu ihren Kindern und Enkelkindern aufrechtzuerhalten und diese auch in Österreich zu besuchen. Der Aufenthalt werde zudem ja durch die Kinder finanziert. Da der Zweck der Reise der Verwandtenbesuch sei, könnten die Beschwerdeführer naturgemäß auch keinen "Reiseplan" respektive Angaben über die detaillierten Tätigkeiten während ihres Aufenthalts in Österreich machen. Zuletzt wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der Behörde - sehr wohl im Heimatland ausreichend verwurzelt seien. Sie seien nigerianische Staatsangehörige, würden in Nigeria arbeiten und hätten ihren Heimatstaat stets nur für allfällige touristische Aufenthalte im Ausland verlassen und würden auch nicht beabsichtigen, ihren Lebensmittelpunkt aufzugeben. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.06.2016, übernommen am 29.06.2016, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung der beantragten Visa mit folgender Begründung: Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen; Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Gegen diese Bescheide wurden am 27.07.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht und zunächst im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 10.06.2016 getätigten Ausführungen wiederholt. Der Zweck der Reise liege im Besuch von Angehörigen (Söhne, Schwiegerkinder und Enkel). Naturgemäß sei es den Beschwerdeführer zuzugestehen, mit ihren Kindern und Enkelkindern auch im Ausland einen entsprechenden Kontakt aufrechtzuerhalten. Da dieser Aufenthalt auch durch die Angehörigen in Österreich finanziert werde, sei nicht zu befürchten, dass der Republik Österreich eine finanzielle Belastung entstehen könnte. Als Zweck der Reise sei von vornherein Verwandtenbesuch angegeben worden. Die Beschwerdeführer hätten ihr Leben bisher in Nigeria verbracht und seien dort berufstätig. Es bestehe keine wie immer berechtigte Annahme, dass sie diese Bindung zu ihrem Heimatstaat aufzugeben gedenken bzw. würden auch die Bescheide nicht erkennen lassen, auf welchen Erwägungen diese Annahme basiere. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb ein kurzer touristischer Aufenthalt im Ausland dazu führen sollte, nicht mehr in der Heimat entsprechend verwurzelt zu sein. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wäre die ÖB Abuja daher veranlasst gewesen, die beantragten Visa zu erteilen. Am 08.08.2016 erließ die ÖB Abuja Beschwerdevorentscheidungen und wies die Beschwerden gegen die Bescheide vom 24.06.2016

§ 14Abs 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde in der Erzählung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass dieser im Rahmen seines Interviews an der Botschaft keine Informationen zu seinem Einkommen gegeben und überdies erklärt habe, über kein Bankkonto zu verfügen; im Visaantrag habe der Erstbeschwerdeführer keinen Beruf bzw keine Beschäftigung angegeben. Die dem Antrag angeschlossenen EVE-s beider Söhne seien von der Botschaft als nicht tragfähig eingestuft worden. Zu den unterschiedlichen Namensführungen seiner beiden Söhne befragt, habe der Erstbeschwerdeführer keine Angaben machen können. Warum einer der Söhne Staatsangehöriger Somalias sei, habe nicht eruiert werden können. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Verfahrensgang ausgeführt, dass diese im Rahmen ihres Interviews an der Botschaft angegeben habe, einen kleinen Handel zu betreiben und damit im Schnitt Naira 20.000,-- (ca Euro 100,--) im Monat zu verdienen und über kein Bankkonto zu verfügen; im Antragsformular habe sie sich als "pety trader" bezeichnet. Zu den unterschiedlichen Namensführungen ihrer beiden Söhne befragt, habe sie hiezu keine Angaben machen können; auch deren Geburtsdaten seien der Zweitbeschwerdeführerin nicht geläufig gewesen. Die Stellungnahme vom 10.06.2016 habe die Bedenken der Botschaft nicht zu zerstreuen vermocht. Die ÖB Abuja führte weiter aus, dass der Erstbeschwerdeführer in der Befragung keinerlei Angaben zu seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit gemacht und auch keine Steuernachweise vorgelegt habe. Daher habe der Verdacht bestanden, dass der letztlich vorgelegte Kontoauszug für die Visaantragstellung "angefüttert" worden sei. Der Kontoauszug habe weder durch eine Firmenregistrierung noch durch einen Steuernachweis untermauert und somit nicht nachvollzogen werden können. Die beiden vorgelegten EVE-s seien als nicht tragfähig eingestuft worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung angegeben, monatlich ca. 20.000 Naira (etwa Euro 100,--) zu verdienen und über kein Bankkonto zu verfügen. Zu den unterschiedlichen Namen, Geburtsdaten oder zur Staatsangehörigkeit ihrer Söhne, hätten die Beschwerdeführer keine Angaben machen bzw. auch keine Geburtsurkunden oder sonstigen Nachweise vorlegen können. Sollte es sich bei XXXX tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführer handeln, so wäre der Erstbeschwerdeführer bei dessen Geburt 17 Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin 15 Jahre alt gewesen. Sowohl Zweck und Bedingungen der Reise wie auch die finanzielle Durchführbarkeit seien damit zweifelhaft geblieben. Die Beschwerdeführer seien weder der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, noch der Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex nachgekommen. Nachdem der im arbeitsfähigen Alter befindliche Erstbeschwerdeführer - entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches ihn als berufstätig darstelle - keinerlei berufliche oder geschäftliche Tätigkeit nachgewiesen habe, die Zweitbeschwerdeführerin zeitgleich mit ihm nach Österreich habe reisen wollen und überdies deren Söhne in Österreich leben würden, erscheine die Verwurzelung im Heimatland nicht hinreichend gefestigt und hätten, auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte, begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestanden. Es bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Bloß ergänzend sei anzuführen, dass den Behörden bei der Beurteilung des Versagungsgrundes ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun.Am 08.08.2016 erließ die ÖB Abuja Beschwerdevorentscheidungen und wies die Beschwerden gegen die Bescheide vom 24.06.2016

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde in der Erzählung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass dieser im Rahmen seines Interviews an der Botschaft keine Informationen zu seinem Einkommen gegeben und überdies erklärt habe, über kein Bankkonto zu verfügen; im Visaantrag habe der Erstbeschwerdeführer keinen Beruf bzw keine Beschäftigung angegeben. Die dem Antrag angeschlossenen EVE-s beider Söhne seien von der Botschaft als nicht tragfähig eingestuft worden. Zu den unterschiedlichen Namensführungen seiner beiden Söhne befragt, habe der Erstbeschwerdeführer keine Angaben machen können. Warum einer der Söhne Staatsangehöriger Somalias sei, habe nicht eruiert werden können. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Verfahrensgang ausgeführt, dass diese im Rahmen ihres Interviews an der Botschaft angegeben habe, einen kleinen Handel zu betreiben und damit im Schnitt Naira 20.000,-- (ca Euro 100,--) im Monat zu verdienen und über kein Bankkonto zu verfügen; im Antragsformular habe sie sich als "pety trader" bezeichnet. Zu den unterschiedlichen Namensführungen ihrer beiden Söhne befragt, habe sie hiezu keine Angaben machen können; auch deren Geburtsdaten seien der Zweitbeschwerdeführerin nicht geläufig gewesen. Die Stellungnahme vom 10.06.2016 habe die Bedenken der Botschaft nicht zu zerstreuen vermocht. Die ÖB Abuja führte weiter aus, dass der Erstbeschwerdeführer in der Befragung keinerlei Angaben zu seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit gemacht und auch keine Steuernachweise vorgelegt habe. Daher habe der Verdacht bestanden, dass der letztlich vorgelegte Kontoauszug für die Visaantragstellung "angefüttert" worden sei. Der Kontoauszug habe weder durch eine Firmenregistrierung noch durch einen Steuernachweis untermauert und somit nicht nachvollzogen werden können. Die beiden vorgelegten EVE-s seien als nicht tragfähig eingestuft worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung angegeben, monatlich ca. 20.000 Naira (etwa Euro 100,--) zu verdienen und über kein Bankkonto zu verfügen. Zu den unterschiedlichen Namen, Geburtsdaten oder zur Staatsangehörigkeit ihrer Söhne, hätten die Beschwerdeführer keine Angaben machen bzw. auch keine Geburtsurkunden oder sonstigen Nachweise vorlegen können. Sollte es sich bei römisch 40 tatsächlich um den Sohn der Beschwerdeführer handeln, so wäre der Erstbeschwerdeführer bei dessen Geburt 17 Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin 15 Jahre alt gewesen. Sowohl Zweck und Bedingungen der Reise wie auch die finanzielle Durchführbarkeit seien damit zweifelhaft geblieben. Die Beschwerdeführer seien weder der Begründungspflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, noch der Nachweispflicht nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex nachgekommen. Nachdem der im arbeitsfähigen Alter befindliche Erstbeschwerdeführer - entgegen dem Beschwerdevorbringen, welches ihn als berufstätig darstelle - keinerlei berufliche oder geschäftliche Tätigkeit nachgewiesen habe, die Zweitbeschwerdeführerin zeitgleich mit ihm nach Österreich habe reisen wollen und überdies deren Söhne in Österreich leben würden, erscheine die Verwurzelung im Heimatland nicht hinreichend gefestigt und hätten, auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte, begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestanden. Es bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Bloß ergänzend sei anzuführen, dass den Behörden bei der Beurteilung des Versagungsgrundes ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun. Am 12.08.2016 wurden bei der ÖB Abuja Vorlageanträge

§ 15Vw

GVG eingebracht.Am 12.08.2016 wurden bei der ÖB Abuja Vorlageanträge

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.08.2016, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorlageanträge samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und Staatsangehörige aus Nigeria. Sie stellten am 23.05.2016 bei der ÖB Abuja jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 02.06.2016 bis zum 31.08.2016 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Personen sind im Visumsantrag die beiden (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführer - XXXX und XXXX , angeführt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und Staatsangehörige aus Nigeria. Sie stellten am 23.05.2016 bei der ÖB Abuja jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 02.06.2016 bis zum 31.08.2016 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Personen sind im Visumsantrag die beiden (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführer - römisch 40 und römisch 40 , angeführt. XXXX , ist inzwischen österreichischer Staatsangehöriger, seit 2002 verheiratet und hat nach Angaben derBeschwerdeführer fünf Kinder. Er ist seit 2012 als Kellner bei der XXXX , beschäftigt und in XXXX wohnhaft.römisch 40 , ist inzwischen österreichischer Staatsangehöriger, seit 2002 verheiratet und hat nach Angaben derBeschwerdeführer fünf Kinder. Er ist seit 2012 als Kellner bei der römisch 40 , beschäftigt und in römisch 40 wohnhaft. XXXX hat sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin Elektronische Verpflichtungserklärungen abgegeben.römisch 40 hat sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin Elektronische Verpflichtungserklärungen abgegeben. XXXX ein Staatsangehöriger Somalias und Nigerias, ist (war) seit 1995 verheiratet und hat fünf Kinder. Er war bis 13.09.2018 an der Adresse XXXX polizeilich gemeldet. Seit 15.11.2018 ist er an derselben Adresse wie XXXX , nämlich XXXX gemeldet (Anm: als Familienstand scheint nunmehr "geschieden" auf). Der Genannte ist selbständiger Unternehmer (Anm: er betreibt in der XXXX , eine Gaststätte).römisch 40 ein Staatsangehöriger Somalias und Nigerias, ist (war) seit 1995 verheiratet und hat fünf Kinder. Er war bis 13.09.2018 an der Adresse römisch 40 polizeilich gemeldet. Seit 15.11.2018 ist er an derselben Adresse wie römisch 40 , nämlich römisch 40 gemeldet Anmerkung, als Familienstand scheint nunmehr "geschieden" auf). Der Genannte ist selbständiger Unternehmer Anmerkung, er betreibt in der römisch 40 , eine Gaststätte). XXXX hat sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin Elektronische Verpflichtungserklärungen abgegeben.römisch 40 hat sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für die Zweitbeschwerdeführerin Elektronische Verpflichtungserklärungen abgegeben. Die Elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einlader waren nicht tragfähig (siehe hiezu weiter unten). Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Arbeitgeber, kein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis und kein Einkommen im Herkunftsstaat angegeben. Im Zuge des Verfahrens wurde dann eine Kontoübersicht einer Bank in Nigeria vorgelegt, woraus sich zum Stichtag 07.06.2016 ein Kontostand von NGN 1.005.138,39 ergibt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat angegeben, als Kleinhändlerin monatlich etwa NGN 20.000,00 (etwa Euro 100,00) zu verdienen. Unterlagen hiezu wurden nicht vorgelegt. Ein regelmäßiges Einkommen aus einer aufrechten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit und das Vorhandensein relevanter finanzieller Eigenmittel oder von Eigentum konnten die Beschwerdeführer nicht erbringen. Die Beschwerdeführer haben nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (Anm: 3 Monate!) oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist bzw sie in der Lage wären, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.Die Beschwerdeführer haben nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts Anmerkung, 3 Monate!) oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist bzw sie in der Lage wären, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Beschwerdeführer konnten zu der unterschiedlichen Namensführung und der unterschiedlichen Staatangehörigkeit ihrer beiden (angeblichen) Söhne keine nachvollziehbaren Angaben erstatten. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführer in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Abuja, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des XXXX resultieren zum Teil auch auf einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen ZMR-Abfrage. Den getroffenen Feststellungen zu Personen und Verfahrensablauf wurde seitens der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Abuja, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des römisch 40 resultieren zum Teil auch auf einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen ZMR-Abfrage. Den getroffenen Feststellungen zu Personen und Verfahrensablauf wurde seitens der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Die von den (angeblichen Söhnen) der Beschwerdeführer abgegebenen elektronische Verpflichtungserklärungen wurden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde zu Recht als nicht tragfähig eingestuft. Dies aufgrund mangelnder ausreichender finanzieller Mittel unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten und Mietkosten (siehe auch weiter unten). Die Feststellungen zum Fehlen des Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der von diesen vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw aus ihren eigenen Angaben im Verfahren (Näheres siehe unten). Die Beschwerdeführer wurden offenbar bereits im Interview an der ÖB Abuja am 23.05.2016 mit Unklarheiten bzw Ungereimtheiten zu Namensführung und Staatsangehörigkeit ihre angeblichen Söhne konfrontiert. Laut den handschriftlichen Anmerkungen der das Interview führenden Mitarbeiterin der Botschaft konnten die Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Erklärungen hiezu abgeben. Die Beschwerdeführer konnten also zu der unterschiedlichen Namensführung und der unterschiedlichen Staatangehörigkeit ihrer beiden in Österreich aufhältigen (angeblichen) Söhne keine nachvollziehbaren Angaben erstatten. Es blieb somit vor allem unklar, ob es sich bei XXXX in dessen Wohnung die Beschwerdeführer geplant hatten, während ihres Aufenthalts Unterkunft zu nehmen, um den leiblichen Sohn der Beschwerdeführer handelt oder nicht. Auch die Verwandtschaft zu XXXX wurde nicht durch unbedenkliche Dokumente nachgewiesen. Letztlich blieben damit auch die Ausführungen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts unklar bzw waren nicht glaubhaft.Die Beschwerdeführer wurden offenbar bereits im Interview an der ÖB Abuja am 23.05.2016 mit Unklarheiten bzw Ungereimtheiten zu Namensführung und Staatsangehörigkeit ihre angeblichen Söhne konfrontiert. Laut den handschriftlichen Anmerkungen der das Interview führenden Mitarbeiterin der Botschaft konnten die Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Erklärungen hiezu abgeben. Die Beschwerdeführer konnten also zu der unterschiedlichen Namensführung und der unterschiedlichen Staatangehörigkeit ihrer beiden in Österreich aufhältigen (angeblichen) Söhne keine nachvollziehbaren Angaben erstatten. Es blieb somit vor allem unklar, ob es sich bei römisch 40 in dessen Wohnung die Beschwerdeführer geplant hatten, während ihres Aufenthalts Unterkunft zu nehmen, um den leiblichen Sohn der Beschwerdeführer handelt oder nicht. Auch die Verwandtschaft zu römisch 40 wurde nicht durch unbedenkliche Dokumente nachgewiesen. Letztlich blieben damit auch die Ausführungen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts unklar bzw waren nicht glaubhaft. Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu weiter unten).
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, id F BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, id F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lauten wie folgt: Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii) und iii) sowie lit b) Visakodex.Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,) und iii) sowie Litera b,) Visakodex.

Art 32

Abs 1 lit

  1. a)sublit
  2. ii)Visakodex ist unbeschadet des Art 25 Abs 2 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,) Visakodex ist unbeschadet des Artikel 25, Absatz 2, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Die Beschwerdeführer gaben als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthalts an, ihre beiden Söhne (und deren Familien) in Österreich besuchen zu wollen. Weder die Beschwerdeführer noch die Einlader haben im Verfahren jedoch einen Nachweis über das tatsächliche Bestehen - des gegenständlich angezweifelten - Verwandtschaftsverhältnisses beigebracht. Das angegebene Verwandtschaftsverhältnis wurde von der Behörde - insbesondere aufgrund des Nachnamens eines der beiden als Söhne Genannten (Anm: XXXX ) sowie dessen Staatsangehörigkeit (Anm: Somalia) zu Recht hinterfragt Hiezu konnten die Beschwerdeführer jedoch weder im Interview an der Botschaft in Abuja noch sonst im Laufe des Verfahrens nachvollziehbare Abgaben erstatten oder durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden (etwa Geburtsurkunden etc) nachweisen. Zumal die Beschwerdeführer auch noch bei XXXX Unterkunft zu nehmen beabsichtigten, ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es den Beschwerdeführern nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.Die Beschwerdeführer gaben als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthalts an, ihre beiden Söhne (und deren Familien) in Österreich besuchen zu wollen. Weder die Beschwerdeführer noch die Einlader haben im Verfahren jedoch einen Nachweis über das tatsächliche Bestehen - des gegenständlich angezweifelten - Verwandtschaftsverhältnisses beigebracht. Das angegebene Verwandtschaftsverhältnis wurde von der Behörde - insbesondere aufgrund des Nachnamens eines der beiden als Söhne Genannten Anmerkung, römisch 40 ) sowie dessen Staatsangehörigkeit Anmerkung, Somalia) zu Recht hinterfragt Hiezu konnten die Beschwerdeführer jedoch weder im Interview an der Botschaft in Abuja noch sonst im Laufe des Verfahrens nachvollziehbare Abgaben erstatten oder durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden (etwa Geburtsurkunden etc) nachweisen. Zumal die Beschwerdeführer auch noch bei römisch 40 Unterkunft zu nehmen beabsichtigten, ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es den Beschwerdeführern nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.

Art 32

Abs 1 lit a) sublit iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) sublit iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer hat im Visumsantragsformular weder eine berufliche Tätigkeit noch ein Einkommen angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, einen nicht näher konkretisierten Kleinhandel ("pety trader") zu betreiben und daraus monatlich etwa 20.000,00 Naira (etwa Euro 100,00) zu erwirtschaften; diese Angaben wurden jedoch durch keinerlei Nachweise belegt. Ein dann im Verfahren vorgelegter Kontoauszug der First Bank of Nigeria den Erstbeschwerdeführer betreffend, war aus folgenden Gründen nicht geeignet, einen Nachweis für das Vorliegen der erforderlichen Mittel zu erbringen: Vorweg ist noch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer nach den Ausführungen der Behörde angegeben hat, nicht über ein Bankkonto zu verfügen. Falls das Konto bei der First Bank of Nigeria doch dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen sein sollte, ist zu beachten, dass im dargestellten Zeitraum von 01.03.2016 bis zum 07.06.2016 nach der Einzahlung größerer Summen, meist bereits am nächsten Tag, jeweils sehr hohe Beträge wieder abgebucht wurden, sodass in der Regel dann jeweils nur etwa NGN 5.000,00 übriggeblieben sind. So betrug der Kontostand etwa am 03.06.2016 NGN 5.138,

  1. Am 07.06.2016 wurden von XXXX (sic!) Einzahlungen in Höhe von insgesamt NGN 1.000.000,00 getätigt, woraus sich eine Closing Balance von 1.005.138,39 NGN ergeben hat. Es kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie von Scheineingängen bzw von einer "Anfütterung" des Kontos für das Visumsverfahren ausgegangen ist. Da die Beschwerdeführer auch keine Nachweise erbracht haben, in Nigeria über ein sonstiges nennenswertes Vermögen/Ersparnisse oder über Eigentum zu verfügen, haben diese nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (Anm: 3 Monate) oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu verfügen bzw in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.Der Erstbeschwerdeführer hat im Visumsantragsformular weder eine berufliche Tätigkeit noch ein Einkommen angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, einen nicht näher konkretisierten Kleinhandel ("pety trader") zu betreiben und daraus monatlich etwa 20.000,00 Naira (etwa Euro 100,00) zu erwirtschaften; diese Angaben wurden jedoch durch keinerlei Nachweise belegt. Ein dann im Verfahren vorgelegter Kontoauszug der First Bank of Nigeria den Erstbeschwerdeführer betreffend, war aus folgenden Gründen nicht geeignet, einen Nachweis für das Vorliegen der erforderlichen Mittel zu erbringen: Vorweg ist noch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer nach den Ausführungen der Behörde angegeben hat, nicht über ein Bankkonto zu verfügen. Falls das Konto bei der First Bank of Nigeria doch dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen sein sollte, ist zu beachten, dass im dargestellten Zeitraum von 01.03.2016 bis zum 07.06.2016 nach der Einzahlung größerer Summen, meist bereits am nächsten Tag, jeweils sehr hohe Beträge wieder abgebucht wurden, sodass in der Regel dann jeweils nur etwa NGN 5.000,00 übriggeblieben sind. So betrug der Kontostand etwa am 03.06.2016 NGN 5.138,
  2. Am 07.06.2016 wurden von römisch 40 (sic!) Einzahlungen in Höhe von insgesamt NGN 1.000.000,00 getätigt, woraus sich eine Closing Balance von 1.005.138,39 NGN ergeben hat. Es kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie von Scheineingängen bzw von einer "Anfütterung" des Kontos für das Visumsverfahren ausgegangen ist. Da die Beschwerdeführer auch keine Nachweise erbracht haben, in Nigeria über ein sonstiges nennenswertes Vermögen/Ersparnisse oder über Eigentum zu verfügen, haben diese nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts Anmerkung, 3 Monate) oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu verfügen bzw in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die EVE-s der (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführer waren aus folgenden Gründen nicht tragfähig: XXXX verfügt nach den Angaben in der EVE als Kellner über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.131,98; er hat keine Sorgepflichten, kein sonstiges Vermögen und auch keine Kreditverpflichtungen. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete betragen Euro 400,00, wobei unklar blieb, ob dieser Betrag inkl oder exkl BK zu verstehen ist. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer selbst nichts zu den Kosten der Reise und des (für 3 Monate) geplanten Aufenthalts in Österreich beitragen können (siehe hiezu oben), dem Beschwerdeführer nach Abzug der Mietkosten bestenfalls etwa Euro 750,00 verbleiben und dieser über kein sonstiges Vermögen verfügt, erscheint die Kostenübernahme durch den Genannten unrealistisch, zumal sich der verfügbare Betrag nach dem Gesagten unter dem Existenzminimum bewegt.Die EVE-s der (angeblichen) Söhne der Beschwerdeführer waren aus folgenden Gründen nicht tragfähig: römisch 40 verfügt nach den Angaben in der EVE als Kellner über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.131,98; er hat keine Sorgepflichten, kein sonstiges Vermögen und auch keine Kreditverpflichtungen. Die monatlichen Kosten für die Wohnungsmiete betragen Euro 400,00, wobei unklar blieb, ob dieser Betrag inkl oder exkl BK zu verstehen ist. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer selbst nichts zu den Kosten der Reise und des (für 3 Monate) geplanten Aufenthalts in Österreich beitragen können (siehe hiezu oben), dem Beschwerdeführer nach Abzug der Mietkosten bestenfalls etwa Euro 750,00 verbleiben und dieser über kein sonstiges Vermögen verfügt, erscheint die Kostenübernahme durch den Genannten unrealistisch, zumal sich der verfügbare Betrag nach dem Gesagten unter dem Existenzminimum bewegt. Auch die von XXXX abgegebene EVE wurde von der Behörde zu Recht als nicht tragfähig qualifiziert. Der Genannte verfügt nach den Angaben in der EVE (und einer vorgelegten "Bestätigung" seiner Buchhalterin) über monatliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Euro 1.500,
  3. Die monatlichen Mietkosten für die 100m² Wohnung in XXXX , beliefen sich auf Euro 650,00 inkl BK und hat der Genannte Sorgepflichten für insgesamt 4 Kinder. Die Gattin von XXXX hat die EVE ihres Gatten nicht unterschrieben und hat selbst keine elektronische Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben. Nach Abzug der Mietkosten und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für 4 Kinder ist - bei Nichtvorliegen sonstigen Vermögens wie gegenständlich der Fall - zweifellos davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel des XXXX nicht ausreichen, die mangelnden finanziellen Mittel der Beschwerdeführer für die Reise und den dreimonatigen Aufenthalt auszugleichen.Auch die von römisch 40 abgegebene EVE wurde von der Behörde zu Recht als nicht tragfähig qualifiziert. Der Genannte verfügt nach den Angaben in der EVE (und einer vorgelegten "Bestätigung" seiner Buchhalterin) über monatliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Euro 1.500,
  4. Die monatlichen Mietkosten für die 100m² Wohnung in römisch 40 , beliefen sich auf Euro 650,00 inkl BK und hat der Genannte Sorgepflichten für insgesamt 4 Kinder. Die Gattin von römisch 40 hat die EVE ihres Gatten nicht unterschrieben und hat selbst keine elektronische Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben. Nach Abzug der Mietkosten und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für 4 Kinder ist - bei Nichtvorliegen sonstigen Vermögens wie gegenständlich der Fall - zweifellos davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel des römisch 40 nicht ausreichen, die mangelnden finanziellen Mittel der Beschwerdeführer für die Reise und den dreimonatigen Aufenthalt auszugleichen. Das Einkommen der Gattin von XXXX konnte nicht berücksichtigt werden, da diese die Verpflichtungserklärung ihres Gatten nicht unterschrieben hat bzw selbst keine EVE zugunsten der Beschwerdeführer abgegeben hat.Das Einkommen der Gattin von römisch 40 konnte nicht berücksichtigt werden, da diese die Verpflichtungserklärung ihres Gatten nicht unterschrieben hat bzw selbst keine EVE zugunsten der Beschwerdeführer abgegeben hat. Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten nicht den geforderten Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel für den geplanten Aufenthalt bzw die Rückreise in die Heimat zu verfügen.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer eine Verwurzelung in der Heimat, weswegen davon auszugehen sei, dass diese vor Ablauf des Visums wieder nach Nigeria zurückkehren würden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer dort geboren worden seien, dort gearbeitet hätten und Nigeria nur für Urlaubsreisen verlassen hätten. Die Behörde erkannte konkrete Anhaltspunkte für die fehlende Absicht der Beschwerdeführer zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visa u.a darin, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigen würden, gemeinsam nach Österreich reisen wollen würden, um ihre hier lebenden Söhne zu besuchen. Darin allein ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber noch kein Indiz bzw ein konkreter Anhaltspunkt für den beabsichtigten Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten über den Gültigkeitszeitraum des Visums hinaus zu erblicken. Solche Anhaltspunkte sind vielmehr etwa darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch relevante Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Heimat nachweisen konnten und das Vorhandensein relevanten Vermögen oder Eigentums nicht einmal behauptet haben. Dass die Beschwerdeführer in Nigeria eine staatliche Pension beziehen würden oder eine solche zu erwarten hätten, wurde nicht vorgebracht; es ist sohin davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer in Nigeria nicht verbessern, sondern eher verschlechtern wird. Eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist demnach nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits über 60 Jahre alt waren und somit nicht davon auszugehen ist, dass sich diese noch um minderjährige Kinder in der Heimat kümmern müssten. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist auch nicht davon auszugehen, dass etwa betagte Angehörige zu pflegen wären. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere familiäre und soziale Verwurzelung der Beschwerdeführer in Nigeria waren nicht ersichtlich. Vielmehr befinden sich seit längerer Zeit offenbar (angeblich) Angehörige der Beschwerdeführer in Österreich, welche hier arbeiten, ein regelmäßiges Einkommen und eine Unterkunft haben und es nachvollziehbar wäre, wenn sich die Beschwerdeführer Betreuung und Unterstützung seitens der Genannten in Österreich erhoffen würden. Die Behörde gelangte im Ergebnis jedenfalls zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der Beschwerdeführer letztlich auch nicht ausgeräumt werden. Zwar haben die Beschwerdeführer eine Reservierung für ein Rückflugticket vorgelegt. Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben) zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Dies, zumal es sich lediglich um eine Reservierung eines Tickets ohne eine bereits erfolgte Bezahlung handelt. Ein tatsächlicher Kauf des Tickets werde nach Angaben der Beschwerdeführer erst nach Bewilligung des Tickets erfolgen. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung der Visa geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der Beschwerdeführer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus vor. Es ist es den Beschwerdeführern letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

§ 11aAbs.

2 FPG waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2133457.1.00

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