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{'item': 'W195 2212938-1'}

Obsah (15)§ 32§ 31Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 1§ 1294§ 69§ 24§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW195 2212938-1 SpruchW195 2212384-1/4E, W195 2212889-1/4E, W195 2212890-1/4E, W195 2212891-1/4E, W195 2212893-1/4E, W195 2212894-1/4E

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 10.01.2018. 11.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 26.01.2018, 30.01.2018, 02.02.2018, 06.02.2018, 06.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 05.03.2018, 06.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2018, 14.03.2018, 15.03.2018, 19.03.2018, 21.03.2018, 05.04.2018, 06.04.2018, 10.04.2018, 16.04.2018, 17.04.2018, 23.04.2018, 24.04.2018, 02.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 18.05.2018, 22.05.2018, 24.05.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 28.05.2018, 26.05.2018, 30.05.2018, 30.05.2018, 11.06.2018, 13.06.2018, 14.06.2018, 15.06.2018, 20.06.2018, 22.06.2018, 25.06.2018, 26.06.2018, 27.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 10.07.2018, 10.07.2018, 11.07.2018, 11.07.2018, 27.07.2018, 27.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 10.08.2018, 13.08.2018, 14.08.2018, 15.08.2018, 21.08.2018, 22.08.2018, 23.08.2018, 03.09.2018, 06.09.2018, 06.09.2018, 11.09.2018, 11.09.2018, 12.09.2018, 13.09.2018, 13.09.2018, 14.09.2018, 17.09.2018, 18.09.2018, 19.09.2018, 21.09.2018, 26.09.2018, 28.09.2018, 01.10.2018 und 02.10.2018 wird die Umsatzsteuer

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AGrömisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 10.01.2018. 11.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 26.01.2018, 30.01.2018, 02.02.2018, 06.02.2018, 06.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 05.03.2018, 06.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2018, 14.03.2018, 15.03.2018, 19.03.2018, 21.03.2018, 05.04.2018, 06.04.2018, 10.04.2018, 16.04.2018, 17.04.2018, 23.04.2018, 24.04.2018, 02.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 18.05.2018, 22.05.2018, 24.05.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 28.05.2018, 26.05.2018, 30.05.2018, 30.05.2018, 11.06.2018, 13.06.2018, 14.06.2018, 15.06.2018, 20.06.2018, 22.06.2018, 25.06.2018, 26.06.2018, 27.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 10.07.2018, 10.07.2018, 11.07.2018, 11.07.2018, 27.07.2018, 27.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 10.08.2018, 13.08.2018, 14.08.2018, 15.08.2018, 21.08.2018, 22.08.2018, 23.08.2018, 03.09.2018, 06.09.2018, 06.09.2018, 11.09.2018, 11.09.2018, 12.09.2018, 13.09.2018, 13.09.2018, 14.09.2018, 17.09.2018, 18.09.2018, 19.09.2018, 21.09.2018, 26.09.2018, 28.09.2018, 01.10.2018 und 02.10.2018 wird die Umsatzsteuer

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG in Höhe von gesamt € 3.351,50 bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr 2018 machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus.römisch eins.
  2. Für die Tätigkeit als Dolmetscher im Rahmen von am Bundesverwaltungsgericht stattgefundener mündlicher Verhandlungen im Jahr 2018 machte der Antragsteller gebührenrechtliche Ansprüche geltend, wies dabei jedoch durchgehend keine Umsatzsteuer aus. I.
  3. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen.römisch eins.
  4. Den gebührenrechtlichen Anträgen des Dolmetschers wurde - nach allfälligen Korrekturaufforderungen - stets durch Auszahlung des beantragten Betrages entsprochen. I.
  5. Mit Schreiben vom XXXX informierte der Dolmetscher nach Konsultation seines Steuerberaters XXXX , das Bundesverwaltungsgericht über die Tatsache, dass er im Jahr 2018 erstmals die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,- überschritten habe und er daher für jene Gebührennoten, die bereits zur Zahlungsanweisung gebracht wurden, die Nachverrechnung der Umsatzsteuer beantrage.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte der Dolmetscher nach Konsultation seines Steuerberaters römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht über die Tatsache, dass er im Jahr 2018 erstmals die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,- überschritten habe und er daher für jene Gebührennoten, die bereits zur Zahlungsanweisung gebracht wurden, die Nachverrechnung der Umsatzsteuer beantrage. I.
  7. Nach direkter Rücksprache mit dem Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf die durch den Dolmetscher beantragte Nachverrechnung der Umsatzsteuer am XXXX , übermittelte dieser wie im Gespräch dazu aufgefordert mit Schreiben vom XXXX eine Aufstellung der Honorarnoten, aufgeschlüsselt nach "Honorarnote Nr.", "Datum der Verhandlung", "verrechneter Betrag exkl. 20 % USt (€)", "ausbezahlter Betrag exkl. 20% USt (€)", "Datum der Auszahlung", "Betrag inkl. 20% USt" sowie "20% USt", als Excel- sowie als PDF-Dokument. Die Aufstellung der Honorarnoten weist einen Gesamtbetrag der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.348,62 ausrömisch eins.
  8. Nach direkter Rücksprache mit dem Dolmetscher über die beabsichtigte Wiederaufnahme der Verfahren in Bezug auf die durch den Dolmetscher beantragte Nachverrechnung der Umsatzsteuer am römisch 40 , übermittelte dieser wie im Gespräch dazu aufgefordert mit Schreiben vom römisch 40 eine Aufstellung der Honorarnoten, aufgeschlüsselt nach "Honorarnote Nr.", "Datum der Verhandlung", "verrechneter Betrag exkl. 20 % USt (€)", "ausbezahlter Betrag exkl. 20% USt (€)", "Datum der Auszahlung", "Betrag inkl. 20% USt" sowie "20% USt", als Excel- sowie als PDF-Dokument. Die Aufstellung der Honorarnoten weist einen Gesamtbetrag der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.348,62 aus I.
  9. Im Zuge des Gesprächs wurde der Dolmetscher überdies aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe.römisch eins.
  10. Im Zuge des Gesprächs wurde der Dolmetscher überdies aufgefordert bekanntzugeben, wann er Kenntnis von der Nachverrechnung der Umsatzsteuer erlangt habe und inwiefern ihn an der verspäteten Geltendmachung der Umsatzsteuer kein Verschulden treffe. Diesbezüglich gab er an, von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze erstmals am XXXX im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen Steuerberater erfahren zu haben, wobei er sich unmittelbar danach an das Bundesverwaltungsgericht gewandt habe. Er übermittelte mit Schreiben vom XXXX auch eine Bestätigung seines Steuerberaters XXXX , über das Erstgespräch mit seinem Mandanten vom XXXX . Darin wird bestätigt, dass im Zuge dieses Erstgesprächs nach Durchsicht der relevanten Unterlagen die Einschätzung getroffen wurde, dass der Dolmetscher im Jahr 2018 die Kleinunternehmergrenze samt Toleranzschwelle

UStG überschritten habe und daher eine Umsatzsteuernachzahlung betreffend das Jahreseinkommen 2018 erfolgen müsse.Diesbezüglich gab er an, von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze erstmals am römisch 40 im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen Steuerberater erfahren zu haben, wobei er sich unmittelbar danach an das Bundesverwaltungsgericht gewandt habe. Er übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 auch eine Bestätigung seines Steuerberaters römisch 40 , über das Erstgespräch mit seinem Mandanten vom römisch 40 . Darin wird bestätigt, dass im Zuge dieses Erstgesprächs nach Durchsicht der relevanten Unterlagen die Einschätzung getroffen wurde, dass der Dolmetscher im Jahr 2018 die Kleinunternehmergrenze samt Toleranzschwelle

UStG überschritten habe und daher eine Umsatzsteuernachzahlung betreffend das Jahreseinkommen 2018 erfolgen müsse. Er erläuterte weiters, dass er während des Jahres 2018 noch nicht habe vorhersehen können, dass er die Umsatzsteuergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten werde, zumal dies in den vorangegangenen Jahren auch nicht der Fall gewesen sei.Er erläuterte weiters, dass er während des Jahres 2018 noch nicht habe vorhersehen können, dass er die Umsatzsteuergrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten werde, zumal dies in den vorangegangenen Jahren auch nicht der Fall gewesen sei. I.

  1. Im Rahmen einer Überprüfung der Aufstellung der Honorarnoten durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde ein Betrag von EUR 3.351,50,- an Umsatzsteuer betreffend die bereits ausbezahlten Gebührennoten errechnet. Es ergab sich folglich eine Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), die einerseits aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers resultiert.römisch eins.
  2. Im Rahmen einer Überprüfung der Aufstellung der Honorarnoten durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde ein Betrag von EUR 3.351,50,- an Umsatzsteuer betreffend die bereits ausbezahlten Gebührennoten errechnet. Es ergab sich folglich eine Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), die einerseits aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers resultiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit XXXX von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G vorliegt. Die Höhe der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer beträgt EUR 3.351,50,-.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit römisch 40 von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG vorliegt. Die Höhe der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer beträgt EUR 3.351,50,-. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises des Steuerberaters XXXX , ersichtlich wird, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher am XXXX im Rahmen einer Erstkonsultation eine Besprechung über die Umsatzsteuer 2018 gegeben hat, die zu der Erkenntnis führte, dass die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 überschritten wurde. Da dieses Überschreiten der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auf eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seines Jahreseinkommens hindeutet, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am XXXX um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal es auch noch keinen Bescheid des Finanzamtes gibt und bereits am darauffolgenden Tag, am XXXX , das Bundesverwaltungsgericht von der Nachverrechnung in Kenntnis gesetzt wurde.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom römisch 40 , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises des Steuerberaters römisch 40 , ersichtlich wird, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher am römisch 40 im Rahmen einer Erstkonsultation eine Besprechung über die Umsatzsteuer 2018 gegeben hat, die zu der Erkenntnis führte, dass die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 überschritten wurde. Da dieses Überschreiten der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auf eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seines Jahreseinkommens hindeutet, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am römisch 40 um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal es auch noch keinen Bescheid des Finanzamtes gibt und bereits am darauffolgenden Tag, am römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht von der Nachverrechnung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) I.römisch eins. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise: "§ 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. [...]
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten
  3. -
  4. [...]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)-
(4)[...]." Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2018 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens.Da die Gebühren des Dolmetschers nicht mittels Erkenntnis oder Beschluss festgesetzt, sondern den Anträgen aus dem Jahr 2018 jeweils durch Auszahlung des beantragten Betrages tatsächlich entsprochen wurde, ist in - für die gerichtliche Bestimmung der Dolmetschergebühren - sinngemäßer Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG das Auszahlungsdatum der jeweiligen Honorarnote maßgeblich für den Abschluss des Verfahrens. Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

§ 1Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz (USt

G) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

§ 6Abs. 3 USt

G kann der Unternehmer, dessen Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Befreiung

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G verzichtet.

Paragraph 6, Absatz 3, UStG kann der Unternehmer, dessen Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Befreiung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG verzichtet. Wie vom Dolmetscher bekanntgegeben, erlangte er (erst) im Rahmen der Erstkonsultation mit seinem Steuerberater, XXXX , auf Grund der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen am XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G.Wie vom Dolmetscher bekanntgegeben, erlangte er (erst) im Rahmen der Erstkonsultation mit seinem Steuerberater, römisch 40 , auf Grund der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen am römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Dolmetscher sodann einen Antrag auf Rechnungskorrektur bzw. Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in der Höhe von € 3.348,62 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus dem Jahr 2018.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Dolmetscher sodann einen Antrag auf Rechnungskorrektur bzw. Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in der Höhe von € 3.348,62 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus dem Jahr 2018. Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G am XXXX erst mit Ablauf des XXXX verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen.Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG am römisch 40 erst mit Ablauf des römisch 40 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2015)Rz. 19 zu § 32; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 28 zu § 69).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu Paragraph 32,; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 28 zu Paragraph 69,). Der Tatbestand der Neuerungen entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des § 69 AVG zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu § 32).Der Tatbestand der Neuerungen entspricht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 19 zu Paragraph 32,). Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise "im Verfahren ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)K 14 zu § 32 VwGVG).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tatsachen oder Beweise "im Verfahren ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)K 14 zu Paragraph 32, VwGVG). Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens

§ 1294ABGB auszulegen (vgl. Vw

GH

  1. 1994, 94/06/0106;
  2. 1995, 95/06/0087;
  3. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH
  4. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2017)K 15 zu § 32 VwGVG;Der Verschuldensbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH im Sinne des Verschuldens

Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH

  1. 1994, 94/06/0106;
  2. 1995, 95/06/0087;
  3. 2004, 2002/01/0458). Dabei kommt es weder auf den Grad des Verschuldens an, da auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH
  4. 2003, 2000/08/0105; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2017)K 15 zu Paragraph 32, VwGVG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu § 32) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH
  1. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu § 32).Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu Paragraph 32,) noch darauf, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH
  1. 1991, 89/08/0188; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Rz. 21 zu Paragraph 32,). Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 37 zu § 69).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, das heißt es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Der Partei kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 37 zu Paragraph 69,). Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(2018)Rz. 38 zu § 69).Versäumnisse der Partei sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(2018)Rz. 38 zu Paragraph 69,). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 38 zu § 69).Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23. 3. 1977, 1341/75; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2018)Rz. 38 zu Paragraph 69,). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G dem Dolmetscher mit XXXX - somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten - bekannt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher mit römisch 40 - somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten - bekannt wurde. Auf Grund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob der Dolmetscher die Grenze der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft ihn an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.Auf Grund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob der Dolmetscher die Grenze der Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft ihn an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

§ 6Abs. 1 Z 27 USt

G zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben. II.römisch zwei.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 53Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen. Somit sind folgende gebührenrechtlichen Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern: Datum der Verhandlung Ausgezahlt am Auszahlungsbetrag (netto) Nachverrechnung der Umsatzsteuer 10.Jän.18 01.Mär.18 131,50 € 26,30 € 11.Jän.18 02.Mär.18 74,30 € 14,86 € 16.Jän.18 07.Mai.18 156,30 € 31,26 € 19.Jän.18 12.Mär.18 183,90 € 36,78 € 25.Jän.18 30.Mär.18 156,30 € 31,26 € 25.Jän.18 03.Apr.18 113,50 € 22,70 € 26.Jän.18 30.Mär.18 218,30 € 43,66 € 26.Jän.18 30.Mär.18 88,70 € 17,74 € 30.Jän.18 04.Apr.18 144,30 € 28,86 € 02.Feb.18 30.Mär.18 74,70 € 14,94 € 06.Feb.18 27.Feb.18 38,97 € 7,79 € 06.Feb.18 04.Apr.18 190,00 € 38,00 € 08.Feb.18 30.Mär.18 202,40 € 40,48 € 09.Feb.18 04.Apr.18 321,30 € 64,26 € 19.Feb.18 20.Apr.18 202,40 € 40,48 € 20.Feb.18 07.Mai.18 358,80 € 71,76 € 21.Feb.18 20.Apr.18 239,60 € 47,92 € 22.Feb.18 07.Mai.18 256,36 € 51,27 € 27.Feb.18 07.Mai.18 156,70 € 31,34 € 28.Feb.18 07.Mai.18 202,40 € 40,48 € 05.Mär.18 07.Mai.18 251,70 € 50,34 € 06.Mär.18 07.Mai.18 293,40 € 58,68 € 08.Mär.18 22.Mai.18 113,30 € 22,66 € 13.Mär.18 22.Mai.18 184,30 € 36,86 € 14.Mär.18 22.Mai.18 239,60 € 47,92 € 15.Mär.18 08.Jun.18 313,70 € 62,74 € 19.Mär.18 01.Jun.18 144,30 € 28,86 € 21.Mär.18 01.Jun.18 239,60 € 47,92 € 05.Apr.18 29.Jun.18 211,80 € 42,36 € 06.Apr.18 20.Apr.18 106,27 € 21,25 € 10.Apr.18 19.Jun.18 156,70 € 31,34 € 16.Apr.18 07.Mai.18 60,69 € 12,14 € 17.Apr.18 07.Mai.18 428,71 € 85,74 € 23.Apr.18 29.Jun.18 181,50 € 36,30 € 24.Apr.18 12.Jul.18 50,20 € 10,04 € 02.Mai.18 12.Jul.18 25,10 € 5,02 € 04.Mai.18 12.Jul.18 193,90 € 38,78 € 07.Mai.18 30.Jul.18 188,60 € 37,72 € 09.Mai.18 17.Jul.18 164,30 € 32,86 € 18.Mai.18 30.Jul.18 74,70 € 14,94 € 22.Mai.18 27.Jul.18 182,40 € 36,48 € 24.Mai.18 02.Aug.18 190,00 € 38,00 € 25.Mai.18 09.Aug.18 264,40 € 52,88 € 27.Mai.18 08.Jun.18 288,47 € 57,69 € 27.Mai.18 12.Jun.18 36,85 € 7,37 € 27.Mai.18 08.Jun.18 276,40 € 55,28 € 28.Mai.18 13.Aug.18 136,70 € 27,34 € 30.Mai.18 19.Jun.18 69,37 € 13,87 € 29.Mai.18 13.Aug.18 124,30 € 24,86 € 30.Mai.18 12.Jul.18 107,10 € 21,42 € 11.Jun.18 03.Sep.18 206,30 € 41,26 € 13.Jun.18 07.Sep.18 239,60 € 47,92 € 14.Jun.18 07.Sep.18 230,00 € 46,00 € 15.Jun.18 07.Sep.18 156,70 € 31,34 € 20.Jun.18 11.Sep.18 190,00 € 38,00 € 22.Jun.18 21.Sep.18 293,10 € 58,62 € 25.Jun.18 17.Sep.18 99,50 € 19,90 € 26.Jun.18 26.Sep.18 148,80 € 29,76 € 27.Jun.18 19.Sep.18 202,40 € 40,48 € 28.Jun.18 30.Jul.18 701,30 € 140,26 € 28.Jun.18 21.Sep.18 170,00 € 34,00 € 28.Jun.18 26.Sep.18 187,30 € 37,46 € 10.Jul.18 27.Sep.18 74,70 € 14,94 € 10.Jul.18 27.Sep.18 99,50 € 19,90 € 11.Jul.18 01.Okt.18 131,90 € 26,38 € 11.Jul.18 02.Okt.18 127,40 € 25,48 € 27.Jul.18 15.Okt.18 214,80 € 42,96 € 27.Jul.18 15.Okt.18 118,90 € 23,78 € 31.Jul.18 20.Aug.18 166,32 € 33,26 € 01.Aug.18 23.Okt.18 168,50 € 33,70 € 10.Aug.18 05.Nov.18 169,10 € 33,82 € 13.Aug.18 31.Okt.18 131,90 € 26,38 € 14.Aug.18 05.Nov.18 161,50 € 32,30 € 15.Aug.18 06.Sep.18 84,32 € 16,86 € 21.Aug.18 08.Nov.18 252,00 € 50,40 € 22.Aug.18 30.Nov.18 182,40 € 36,48 € 23.Aug.18 22.Nov.18 186,30 € 37,26 € 03.Sep.18 14.Nov.18 136,70 € 27,34 € 06.Sep.18 20.Nov.18 119,50 € 23,90 € 06.Sep.18 20.Nov.18 69,30 € 13,86 € 11.Sep.18 20.Nov.18 156,70 € 31,34 € 11.Sep.18 20.Nov.18 239,60 € 47,92 € 12.Sep.18 26.Nov.18 180,90 € 36,18 € 13.Sep.18 27.Nov.18 144,00 € 28,80 € 13.Sep.18 22.Nov.18 173,90 € 34,78 € 14.Sep.18 29.Nov.18 144,30 € 28,86 € 17.Sep.18 22.Nov.18 219,30 € 43,86 € 18.Sep.18 29.Nov.18 156,40 € 31,28 € 19.Sep.18 10.Dez.18 268,90 € 53,78 € 21.Sep.18 05.Dez.18 209,40 € 41,88 € 26.Sep.18 10.Dez.18 161,50 € 32,30 € 28.Sep.18 13.Dez.18 202,40 € 40,48 € 01.Okt.18 18.Dez.18 168,50 € 33,70 € 02.Okt.18 04.Jän.19 87,10 € 17,42 € SUMME der nachverrechneten Umsatzsteuer (gerundet) € 3.351,50 Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 3.351,50

§ 31Abs.

1 Z 6 war somit stattzugeben. Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 3.351,50

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, war somit stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt eine eindeutige und einheitliche Linie, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2212938.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.