GVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. II. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 10.01.2018. 11.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 26.01.2018, 30.01.2018, 02.02.2018, 06.02.2018, 06.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 05.03.2018, 06.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2018, 14.03.2018, 15.03.2018, 19.03.2018, 21.03.2018, 05.04.2018, 06.04.2018, 10.04.2018, 16.04.2018, 17.04.2018, 23.04.2018, 24.04.2018, 02.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 18.05.2018, 22.05.2018, 24.05.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 28.05.2018, 26.05.2018, 30.05.2018, 30.05.2018, 11.06.2018, 13.06.2018, 14.06.2018, 15.06.2018, 20.06.2018, 22.06.2018, 25.06.2018, 26.06.2018, 27.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 10.07.2018, 10.07.2018, 11.07.2018, 11.07.2018, 27.07.2018, 27.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 10.08.2018, 13.08.2018, 14.08.2018, 15.08.2018, 21.08.2018, 22.08.2018, 23.08.2018, 03.09.2018, 06.09.2018, 06.09.2018, 11.09.2018, 11.09.2018, 12.09.2018, 13.09.2018, 13.09.2018, 14.09.2018, 17.09.2018, 18.09.2018, 19.09.2018, 21.09.2018, 26.09.2018, 28.09.2018, 01.10.2018 und 02.10.2018 wird die Umsatzsteuer
AGrömisch zwei. Betreffend die wiederaufgenommenen gebührenrechtlichen Anträge vom 10.01.2018. 11.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 26.01.2018, 30.01.2018, 02.02.2018, 06.02.2018, 06.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 05.03.2018, 06.03.2018, 08.03.2018, 13.03.2018, 14.03.2018, 15.03.2018, 19.03.2018, 21.03.2018, 05.04.2018, 06.04.2018, 10.04.2018, 16.04.2018, 17.04.2018, 23.04.2018, 24.04.2018, 02.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 18.05.2018, 22.05.2018, 24.05.2018, 25.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 27.05.2018, 28.05.2018, 26.05.2018, 30.05.2018, 30.05.2018, 11.06.2018, 13.06.2018, 14.06.2018, 15.06.2018, 20.06.2018, 22.06.2018, 25.06.2018, 26.06.2018, 27.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 28.06.2018, 10.07.2018, 10.07.2018, 11.07.2018, 11.07.2018, 27.07.2018, 27.07.2018, 31.07.2018, 01.08.2018, 10.08.2018, 13.08.2018, 14.08.2018, 15.08.2018, 21.08.2018, 22.08.2018, 23.08.2018, 03.09.2018, 06.09.2018, 06.09.2018, 11.09.2018, 11.09.2018, 12.09.2018, 13.09.2018, 13.09.2018, 14.09.2018, 17.09.2018, 18.09.2018, 19.09.2018, 21.09.2018, 26.09.2018, 28.09.2018, 01.10.2018 und 02.10.2018 wird die Umsatzsteuer
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG in Höhe von gesamt € 3.351,50 bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
UStG überschritten habe und daher eine Umsatzsteuernachzahlung betreffend das Jahreseinkommen 2018 erfolgen müsse.Diesbezüglich gab er an, von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze erstmals am römisch 40 im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen Steuerberater erfahren zu haben, wobei er sich unmittelbar danach an das Bundesverwaltungsgericht gewandt habe. Er übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 auch eine Bestätigung seines Steuerberaters römisch 40 , über das Erstgespräch mit seinem Mandanten vom römisch 40 . Darin wird bestätigt, dass im Zuge dieses Erstgesprächs nach Durchsicht der relevanten Unterlagen die Einschätzung getroffen wurde, dass der Dolmetscher im Jahr 2018 die Kleinunternehmergrenze samt Toleranzschwelle
UStG überschritten habe und daher eine Umsatzsteuernachzahlung betreffend das Jahreseinkommen 2018 erfolgen müsse. Er erläuterte weiters, dass er während des Jahres 2018 noch nicht habe vorhersehen können, dass er die Umsatzsteuergrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten werde, zumal dies in den vorangegangenen Jahren auch nicht der Fall gewesen sei.Er erläuterte weiters, dass er während des Jahres 2018 noch nicht habe vorhersehen können, dass er die Umsatzsteuergrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten werde, zumal dies in den vorangegangenen Jahren auch nicht der Fall gewesen sei. I.
G vorliegt. Die Höhe der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer beträgt EUR 3.351,50,-.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher selbst bzw. sein Steuerberater mit römisch 40 von der Nachforderung der Umsatzsteuer Kenntnis erlangt haben und kein Verschulden am Hervorkommen der neuen Tatsache der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG vorliegt. Die Höhe der nachzuverrechnenden Umsatzsteuer beträgt EUR 3.351,50,-. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
G hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom XXXX , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises des Steuerberaters XXXX , ersichtlich wird, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher am XXXX im Rahmen einer Erstkonsultation eine Besprechung über die Umsatzsteuer 2018 gegeben hat, die zu der Erkenntnis führte, dass die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 überschritten wurde. Da dieses Überschreiten der Kleinunternehmergrenze
G dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auf eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seines Jahreseinkommens hindeutet, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am XXXX um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal es auch noch keinen Bescheid des Finanzamtes gibt und bereits am darauffolgenden Tag, am XXXX , das Bundesverwaltungsgericht von der Nachverrechnung in Kenntnis gesetzt wurde.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, den eingebrachten Stellungnahmen des Antragstellers und dem Akteninhalt. Dass der Dolmetscher (erst) mit römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG hatte, ergibt sich aus seiner glaubwürdigen Stellungnahme vom römisch 40 , da auf Grund des Tätigkeitsnachweises des Steuerberaters römisch 40 , ersichtlich wird, dass es zwischen ihm und dem Dolmetscher am römisch 40 im Rahmen einer Erstkonsultation eine Besprechung über die Umsatzsteuer 2018 gegeben hat, die zu der Erkenntnis führte, dass die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 überschritten wurde. Da dieses Überschreiten der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher im selben Jahr der Überschreitung bekannt wurde und dies auf eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seines Jahreseinkommens hindeutet, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Unterlagen davon auszugehen, dass es sich am römisch 40 um die erste Kenntnisnahme der Überschreitung handelt, zumal es auch noch keinen Bescheid des Finanzamtes gibt und bereits am darauffolgenden Tag, am römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht von der Nachverrechnung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Differenz von EUR 2,88,- (im Vergleich zu EUR 3.348,62,- aus der Aufstellung des Dolmetschers), ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Aufrundung auf volle 10 Cent sowie einem Summierungsfehler in der Aufstellung des Dolmetschers. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: den Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) I.römisch eins. § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise: "§ 32.
G) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
G sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei ("Kleinunternehmerregelung"). Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.Ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen, darf somit für seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht daher auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
G kann der Unternehmer, dessen Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Befreiung
G verzichtet.
Paragraph 6, Absatz 3, UStG kann der Unternehmer, dessen Umsätze auf Grund der Kleinunternehmerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Befreiung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG verzichtet. Wie vom Dolmetscher bekanntgegeben, erlangte er (erst) im Rahmen der Erstkonsultation mit seinem Steuerberater, XXXX , auf Grund der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen am XXXX Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
G.Wie vom Dolmetscher bekanntgegeben, erlangte er (erst) im Rahmen der Erstkonsultation mit seinem Steuerberater, römisch 40 , auf Grund der diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen am römisch 40 Kenntnis von der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Dolmetscher sodann einen Antrag auf Rechnungskorrektur bzw. Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in der Höhe von € 3.348,62 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus dem Jahr 2018.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Dolmetscher sodann einen Antrag auf Rechnungskorrektur bzw. Nachverrechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in der Höhe von € 3.348,62 und beantragte somit - implizit - die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die bereits abgeschlossenen bzw. ausbezahlten Gebührenanträge aus dem Jahr 2018. Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze
G am XXXX erst mit Ablauf des XXXX verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen.Da die zweiwöchige Frist zur Wiederaufnahme nach Kenntnis des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG am römisch 40 erst mit Ablauf des römisch 40 verstrichen ist, ist der gegenständliche Antrag, welcher am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, als rechtzeitig anzusehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von Neuerungen bezieht sich auf das Hervorkommen solcher Tatsachen oder Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar bereits bestanden haben, jedoch ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
GH
Paragraph 1294, ABGB auszulegen vergleiche VwGH
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
G dem Dolmetscher mit XXXX - somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten - bekannt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG dem Dolmetscher mit römisch 40 - somit erst nach der Antragstellung der jeweiligen Honorarnoten - bekannt wurde. Auf Grund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob der Dolmetscher die Grenze der Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft ihn an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden.Auf Grund der Tatsache, dass zu Beginn eines Jahres nicht vorhersehbar ist, ob der Dolmetscher die Grenze der Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG überschreiten wird, da dies von der Auftragslage im jeweiligen Jahr abhängig ist, trifft ihn an der Nachverrechnung der Umsatzsteuer und der daraus resultierenden Wiederaufnahme des Verfahrens kein Verschulden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
G zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG zur Verrechnung der Umsatzsteuer in den jeweiligen Honorarnoten geführt hätte und somit geeignet war, zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Vergütung inklusive Umsatzsteuer zu führen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher stattzugeben. II.römisch zwei.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Vm § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist die von der Dolmetschergebühr zu entrichtende Umsatzsteuer gesondert an- und zuzusprechen. Somit sind folgende gebührenrechtlichen Anträge um die Zahlung der Umsatzsteuer zu erweitern: Datum der Verhandlung Ausgezahlt am Auszahlungsbetrag (netto) Nachverrechnung der Umsatzsteuer 10.Jän.18 01.Mär.18 131,50 € 26,30 € 11.Jän.18 02.Mär.18 74,30 € 14,86 € 16.Jän.18 07.Mai.18 156,30 € 31,26 € 19.Jän.18 12.Mär.18 183,90 € 36,78 € 25.Jän.18 30.Mär.18 156,30 € 31,26 € 25.Jän.18 03.Apr.18 113,50 € 22,70 € 26.Jän.18 30.Mär.18 218,30 € 43,66 € 26.Jän.18 30.Mär.18 88,70 € 17,74 € 30.Jän.18 04.Apr.18 144,30 € 28,86 € 02.Feb.18 30.Mär.18 74,70 € 14,94 € 06.Feb.18 27.Feb.18 38,97 € 7,79 € 06.Feb.18 04.Apr.18 190,00 € 38,00 € 08.Feb.18 30.Mär.18 202,40 € 40,48 € 09.Feb.18 04.Apr.18 321,30 € 64,26 € 19.Feb.18 20.Apr.18 202,40 € 40,48 € 20.Feb.18 07.Mai.18 358,80 € 71,76 € 21.Feb.18 20.Apr.18 239,60 € 47,92 € 22.Feb.18 07.Mai.18 256,36 € 51,27 € 27.Feb.18 07.Mai.18 156,70 € 31,34 € 28.Feb.18 07.Mai.18 202,40 € 40,48 € 05.Mär.18 07.Mai.18 251,70 € 50,34 € 06.Mär.18 07.Mai.18 293,40 € 58,68 € 08.Mär.18 22.Mai.18 113,30 € 22,66 € 13.Mär.18 22.Mai.18 184,30 € 36,86 € 14.Mär.18 22.Mai.18 239,60 € 47,92 € 15.Mär.18 08.Jun.18 313,70 € 62,74 € 19.Mär.18 01.Jun.18 144,30 € 28,86 € 21.Mär.18 01.Jun.18 239,60 € 47,92 € 05.Apr.18 29.Jun.18 211,80 € 42,36 € 06.Apr.18 20.Apr.18 106,27 € 21,25 € 10.Apr.18 19.Jun.18 156,70 € 31,34 € 16.Apr.18 07.Mai.18 60,69 € 12,14 € 17.Apr.18 07.Mai.18 428,71 € 85,74 € 23.Apr.18 29.Jun.18 181,50 € 36,30 € 24.Apr.18 12.Jul.18 50,20 € 10,04 € 02.Mai.18 12.Jul.18 25,10 € 5,02 € 04.Mai.18 12.Jul.18 193,90 € 38,78 € 07.Mai.18 30.Jul.18 188,60 € 37,72 € 09.Mai.18 17.Jul.18 164,30 € 32,86 € 18.Mai.18 30.Jul.18 74,70 € 14,94 € 22.Mai.18 27.Jul.18 182,40 € 36,48 € 24.Mai.18 02.Aug.18 190,00 € 38,00 € 25.Mai.18 09.Aug.18 264,40 € 52,88 € 27.Mai.18 08.Jun.18 288,47 € 57,69 € 27.Mai.18 12.Jun.18 36,85 € 7,37 € 27.Mai.18 08.Jun.18 276,40 € 55,28 € 28.Mai.18 13.Aug.18 136,70 € 27,34 € 30.Mai.18 19.Jun.18 69,37 € 13,87 € 29.Mai.18 13.Aug.18 124,30 € 24,86 € 30.Mai.18 12.Jul.18 107,10 € 21,42 € 11.Jun.18 03.Sep.18 206,30 € 41,26 € 13.Jun.18 07.Sep.18 239,60 € 47,92 € 14.Jun.18 07.Sep.18 230,00 € 46,00 € 15.Jun.18 07.Sep.18 156,70 € 31,34 € 20.Jun.18 11.Sep.18 190,00 € 38,00 € 22.Jun.18 21.Sep.18 293,10 € 58,62 € 25.Jun.18 17.Sep.18 99,50 € 19,90 € 26.Jun.18 26.Sep.18 148,80 € 29,76 € 27.Jun.18 19.Sep.18 202,40 € 40,48 € 28.Jun.18 30.Jul.18 701,30 € 140,26 € 28.Jun.18 21.Sep.18 170,00 € 34,00 € 28.Jun.18 26.Sep.18 187,30 € 37,46 € 10.Jul.18 27.Sep.18 74,70 € 14,94 € 10.Jul.18 27.Sep.18 99,50 € 19,90 € 11.Jul.18 01.Okt.18 131,90 € 26,38 € 11.Jul.18 02.Okt.18 127,40 € 25,48 € 27.Jul.18 15.Okt.18 214,80 € 42,96 € 27.Jul.18 15.Okt.18 118,90 € 23,78 € 31.Jul.18 20.Aug.18 166,32 € 33,26 € 01.Aug.18 23.Okt.18 168,50 € 33,70 € 10.Aug.18 05.Nov.18 169,10 € 33,82 € 13.Aug.18 31.Okt.18 131,90 € 26,38 € 14.Aug.18 05.Nov.18 161,50 € 32,30 € 15.Aug.18 06.Sep.18 84,32 € 16,86 € 21.Aug.18 08.Nov.18 252,00 € 50,40 € 22.Aug.18 30.Nov.18 182,40 € 36,48 € 23.Aug.18 22.Nov.18 186,30 € 37,26 € 03.Sep.18 14.Nov.18 136,70 € 27,34 € 06.Sep.18 20.Nov.18 119,50 € 23,90 € 06.Sep.18 20.Nov.18 69,30 € 13,86 € 11.Sep.18 20.Nov.18 156,70 € 31,34 € 11.Sep.18 20.Nov.18 239,60 € 47,92 € 12.Sep.18 26.Nov.18 180,90 € 36,18 € 13.Sep.18 27.Nov.18 144,00 € 28,80 € 13.Sep.18 22.Nov.18 173,90 € 34,78 € 14.Sep.18 29.Nov.18 144,30 € 28,86 € 17.Sep.18 22.Nov.18 219,30 € 43,86 € 18.Sep.18 29.Nov.18 156,40 € 31,28 € 19.Sep.18 10.Dez.18 268,90 € 53,78 € 21.Sep.18 05.Dez.18 209,40 € 41,88 € 26.Sep.18 10.Dez.18 161,50 € 32,30 € 28.Sep.18 13.Dez.18 202,40 € 40,48 € 01.Okt.18 18.Dez.18 168,50 € 33,70 € 02.Okt.18 04.Jän.19 87,10 € 17,42 € SUMME der nachverrechneten Umsatzsteuer (gerundet) € 3.351,50 Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 3.351,50
1 Z 6 war somit stattzugeben. Dem Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer in Höhe von € 3.351,50
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, war somit stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt eine eindeutige und einheitliche Linie, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2212980.1.00
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