RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW213 2157262-1 SpruchW213 2157262-1/13E Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 13.04.2017, Zl. P727654/92-KdoLuSK/A1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5 gegen den Bescheid des Kommando Luftstreitkräfte vom 13.04.2017, Zl. P727654/92-KdoLuSK/A1/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, soweit darin über den Ersatz von vom Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2013, August 2013 September 2013 und November 2013 zu Unrecht bezogenen Vergütungen für im Zuge von Auslandsverwendungen geleistete Flugminuten nach § 1 Z. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSG-BVG) Verbindung mit § 1 AZHG. §§ 19a und 19b GehG abgesprochen wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V.m. § 13b GehG ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesenrömisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid, soweit darin über den Ersatz von vom Beschwerdeführer in den Monaten Juli 2013, August 2013 September 2013 und November 2013 zu Unrecht bezogenen Vergütungen für im Zuge von Auslandsverwendungen geleistete Flugminuten nach Paragraph eins, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSG-BVG) Verbindung mit Paragraph eins, AZHG. Paragraphen 19 a und 19 b GehG abgesprochen wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i. römisch fünf.m. Paragraph 13 b, GehG ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2157262.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.