RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlW264 2189843-1 SpruchW264 2189843-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias geboren am XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2018, Zahl: 1111529002/160535273/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2018, Zahl: 1111529002/160535273/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als "BF" bezeichnet), ein inzwischen volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen als mündiger Minderjähriger nach Europa und stellte am 14.4.2016 im Bundesgebiet den Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage wurde der BF - welcher angab Dari/Neupersisch (Muttersprache) und auch Paschtu zu sprechen - zu Beginn der Einvernahme in Deutsch/Dari an, die anwesende Dolmetsch (Dolmetsch für die Sprache Dari) zu verstehen und nach laut Erstbefragungsprotokoll erfolgter Rückübersetzung bejahte er die Frage "Haben Sie alles verstanden?" und ist dokumentiert: "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen? - ? nein". Er beschrieb seine Reiseroute und gab als seine Geburtsdaten XXXX und Ghazni, Dairmorda an. Er verneinte Beschwerden und Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Hazara" sowie als Glaubensrichtung "Schiit" auf. In der Niederschrift über die Erstbefragung ist betreffend seine Schulausbildung "keine" angegeben und bei "letzter ausgeübter Beruf" ist "Hilfsarbeiter" angegeben.Er beschrieb seine Reiseroute und gab als seine Geburtsdaten römisch 40 und Ghazni, Dairmorda an. Er verneinte Beschwerden und Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Hazara" sowie als Glaubensrichtung "Schiit" auf. In der Niederschrift über die Erstbefragung ist betreffend seine Schulausbildung "keine" angegeben und bei "letzter ausgeübter Beruf" ist "Hilfsarbeiter" angegeben. Als Familienangehörige gab er an, dass sein Vater auf dem Weg in den Iran und seit ca. sieben Monate verschollen sei. Er gab folgende Familienangehörige an: Er gab seine Mutter XXXX (Alter unbekannt), seinen Bruder XXXX (ca. 6 Jahre), seinen Bruder XXXX (ca. 7 Jahre), Schwester XXXX (ca. 8 Jahre) und Schwester XXXX (ca. 12 Jahre) an.Er gab seine Mutter römisch 40 (Alter unbekannt), seinen Bruder römisch 40 (ca. 6 Jahre), seinen Bruder römisch 40 (ca. 7 Jahre), Schwester römisch 40 (ca. 8 Jahre) und Schwester römisch 40 (ca. 12 Jahre) an. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm die Reise (Kosten iHv 400.000 Afghani) organisiert. Als Fluchtgrund gab er an, Afghanistan wegen des Krieges verlassen zu haben. Es gäbe dort keine Sicherheit, die Taliban würden Reisende töten und hätten auch eine Nachbarin des BF getötet, deren Bilder in den Zeitungen und Nachrichten präsent gewesen seien. Außerdem habe seine Familie einen Grundstücksstreit mit dem Onkel des Vaters gehabt. Für den Fall einer Rückkehr brachte er Angst vor den Taliban und vor dem Krieg vor. Hazara würden getötet werden, so der BF.
- Der BF wurde zum Zwecke der Feststellung seines Alters am 27.4.2016 einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Befund über die Bestimmung des Knochenalters vom 27.4.2016 wurde als Ergebnis "Schmeling
- GP 29" errechnet.
- Der BF wurde zum Zwecke der Feststellung seines Alters am 27.4.2016 einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Befund über die Bestimmung des Knochenalters vom 27.4.2016 wurde als Ergebnis "Schmeling
- Gesetzgebungsperiode 29" errechnet.
- Der BF wurde als unbegleitet minderjähriger Fremder vom Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark vertreten und bevollmächtigte dieser mit Erledigung der BH XXXX -Umgebung vom 25.4.2016, ohne Zahl, bestimmte Mitarbeiter der Caritas Diözese XXXX mit der Vertretung des BF im Asylverfahren.
- Der BF wurde als unbegleitet minderjähriger Fremder vom Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark vertreten und bevollmächtigte dieser mit Erledigung der BH römisch 40 -Umgebung vom 25.4.2016, ohne Zahl, bestimmte Mitarbeiter der Caritas Diözese römisch 40 mit der Vertretung des BF im Asylverfahren.
- Mit Bericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 4.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF als Beschuldigter geführt (versuchte Vergewaltigung am XXXX .2016 auf der Bahnstrecke XXXX ). Darin wird als Beruf des BF "Maurer" angegeben. Der BF war im angelasteten Tatzeitpunkt im
- Lebensjahr.
- Mit Bericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 4.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der BF als Beschuldigter geführt (versuchte Vergewaltigung am römisch 40 .2016 auf der Bahnstrecke römisch 40 ). Darin wird als Beruf des BF "Maurer" angegeben. Der BF war im angelasteten Tatzeitpunkt im
- Lebensjahr.
- Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 6.12.2016, Zahl:
- Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 6.12.2016, Zahl: XXXX ( XXXX ), wurde über den BF wegen den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.römisch 40 ( römisch 40 ), wurde über den BF wegen den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 22.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts auf versuchte Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen der StA XXXX angezeigt.
- Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 22.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts auf versuchte Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen der StA römisch 40 angezeigt.
- Die von der StA XXXX in Auftrag gegebene Altersfeststellung erfolgte durch das Ludwig Boltzmann Institut in XXXX und wurde mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 9.1.2017 (fälschlich lautet dieses auf dem Dokument: 9.1.2017) ein "Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX " festgestellt. Im Gutachten ist im Rahmen der Befundung festgehalten, dass mit dem BF eine Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen sei. Er habe angegeben, dass er vier jüngere Geschwister habe - nämlich zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Mutter lebe in Pakistan, er konsumiere weder Drogen, noch Alkohol.
- Die von der StA römisch 40 in Auftrag gegebene Altersfeststellung erfolgte durch das Ludwig Boltzmann Institut in römisch 40 und wurde mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 9.1.2017 (fälschlich lautet dieses auf dem Dokument: 9.1.2017) ein "Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 " festgestellt. Im Gutachten ist im Rahmen der Befundung festgehalten, dass mit dem BF eine Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen sei. Er habe angegeben, dass er vier jüngere Geschwister habe - nämlich zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Mutter lebe in Pakistan, er konsumiere weder Drogen, noch Alkohol.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 28.6.2017, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2,
- Fall StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetzes nach § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zur Leistung eines Schadensersatzbetrages von EUR 5.000,-- an das Opfer schuldig erkannt.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 28.6.2017, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, Jugendgerichtsgesetzes nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zur Leistung eines Schadensersatzbetrages von EUR 5.000,-- an das Opfer schuldig erkannt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 4.12.2016 bis 28.6.2017 auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft von 4.12.2016 bis 28.6.2017 auf die verhängte Strafe angerechnet.
- Am XXXX vollendete der BF das
- Lebensjahr.
- Am römisch 40 vollendete der BF das
- Lebensjahr.
- Am 23.1.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden kurz "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetsch in seiner Muttersprache Dari niederschriftlich einvernommen und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden sowie auf die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Des weiteren wurde der BF die Mitwirkungspflicht sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und wurde ihm mitgeteilt, dass es unumgänglich sei, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde er ausdrücklich hingewiesen. Ferner darüber, dass falsche Angaben seine Identität bzw. Nationalität betreffend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können und Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass seinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz von der belangten Behörde nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurde er ebenso hingewiesen. Zu seinem Familienleben befragt führte er aus, dass im Protokoll über die Erstbefragung das Alter seiner Geschwister falsch sei und wisse er nicht, ob es eine Rückübersetzung gegeben habe, da er damals sehr müde gewesen sei von der Reise. Er sei ledig, Schiit und Hazara und sei in Ghazni in Jaghori in XXXX geboren. Er habe dort mit seiner Familie gelebt, welche sehr viele Grundstücke gehabt habe. Im Alter von drei Jahren sei er mit der Familie nach Pakistan, Quetta, gegangen und dort aufgewachsen. Er gab an, er sei Meister in Teppichknüpfen (sechs bis sieben Jahre ausgeübt) als Maurer und im Bergbau gearbeitet zu haben. Er sei dort nicht in die Schule gegangen und sei in Österreich alphabetisiert worden.Er sei ledig, Schiit und Hazara und sei in Ghazni in Jaghori in römisch 40 geboren. Er habe dort mit seiner Familie gelebt, welche sehr viele Grundstücke gehabt habe. Im Alter von drei Jahren sei er mit der Familie nach Pakistan, Quetta, gegangen und dort aufgewachsen. Er gab an, er sei Meister in Teppichknüpfen (sechs bis sieben Jahre ausgeübt) als Maurer und im Bergbau gearbeitet zu haben. Er sei dort nicht in die Schule gegangen und sei in Österreich alphabetisiert worden. Die Fluchtkosten iHv ca. 5.000 Euro habe er so finanziert, dass 1.000 Euro davon aus seinen Ersparnissen gestammt hätten und den Rest die Mutter finanziert habe. Befragt ob er im Heimatland Afghanistan auf Grund seiner Herkunft oder Familie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, verneinte er mit der Aussage "Ich war noch zu klein, aber mit dem Staat hatte meine Familie keine Probleme." Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und sei er - außer in Österreich - niemals inhaftiert gewesen. Er sei überhaupt der erste seiner Familie, welcher inhaftiert gewesen sei. Auf Aufforderung seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab er an: "Meine Familie hat Afghanistan verlassen, weil dort Krieg war und die Taliban wollten unser Dorf besetzen". Er verneinte auf Nachfrage eine persönliche Verfolgung für ihn oder seine Familie und führte dazu aus: "Wir waren gezwungen zu flüchten, da die Taliban uns sonst getötet hätten." Die Frage, warum er Pakistan verlassen habe, beantwortete er so: "Ich habe dort gelebt. Es ist so, dass dort Schiiten und Hazara überall getötet werden, wo sie gefunden werden. Ich habe selbst miterlebt, dass viele meiner Bekannten getötet wurden und zum Märtyrer wurden. Ich war bei einigen Explosionen selbst dabei, aber ich habe glücklicherweise überlebt. Aufgrund der Lage habe ich Pakistan verlassen." Auf Frage "Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?" verneinte er und wurde er aufgefordert "was wollen Sie noch vorbringen?". Daraufhin führte er aus, dass ursprünglich die gesamte Familie nach Europa wollte, jedoch in Ermangelung von ausreichenden finanziellen Mitteln habe man ihn hergeschickt, dass er hier ein gutes Leben aufbauen könne. Auf die Frage, was dies mit seinen Fluchtgründen zu tun habe, gab er an: "Nichts. Ich habe nun alle Fluchtgründe genannt." Er gab seine Familienangehörigen mit Alter an und zum Vater namens XXXX führte er aus: "Alter unbekannt, verschollen vor ca. 5 Jahren".Auf die Frage, was dies mit seinen Fluchtgründen zu tun habe, gab er an: "Nichts. Ich habe nun alle Fluchtgründe genannt." Er gab seine Familienangehörigen mit Alter an und zum Vater namens römisch 40 führte er aus: "Alter unbekannt, verschollen vor ca. 5 Jahren". Er gab seine Mutter XXXX (Alter unbekannt), seinen Bruder XXXX (ca. 6 Jahre), seinen Bruder Ebrahim (ca. 8,5 Jahre), Schwester XXXX (ca. 10 Jahre) und Schwester XXXX (ca. 15 Jahre) an.Er gab seine Mutter römisch 40 (Alter unbekannt), seinen Bruder römisch 40 (ca. 6 Jahre), seinen Bruder Ebrahim (ca. 8,5 Jahre), Schwester römisch 40 (ca. 10 Jahre) und Schwester römisch 40 (ca. 15 Jahre) an. Mit der Familie habe er seit seiner Flucht noch einmal Kontakt gehabt, nämlich per Telefon, es gehe ihnen gut, so der BF. Auf die Frage ob er glaube, in irgendeinem Teil Afghanistans zB Kabul, Mazar-e-Sharif oder Jalalabad leben zu können, antwortete er. "Wäre die Situation gut, wäre ich nicht hierhergekommen. Also nein." Er sei nicht deswegen hierher gekommen, damit er arbeiten könne. Er sei überall arbeitsfähig. Er sei nur hierher gekommen, weil dort keine Sicherheit herrsche und es sei unklar, wie lange er dort leben könne. Die Frage ob ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, beantwortete er mit "Ich haben niemanden in Afghanistan und kenn mich dort nicht aus, ich kann nicht nach Afghanistan zurück. Ich kennen mich nicht aus in Afghanistan." Befragt nach den Gründen, welche gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen, führte er ins Treffen: "Hier gibt es Sicherheit und Ruhe. Ich habe hier einen Fehler gemacht und es tut mir leid. Ich bitte um eine zweite Chance." Zur Frage nach Angehörigen in Afghanistan gab er an, er glaube, er habe irgendwo Verwandte, aber er kenne sie nicht. Er habe in Österreich einen Verwandten, zu welchem er keinen Kontakt habe (Onkel väterlicherseits). Die Versorgung bislang in Österreich habe so ausgesehen, dass er nun in der Justizanstalt sei und auch vorher von staatlicher Unterstützung gelebt habe, so der BF. In der Justizanstalt Gerasdorf mache er eine Lehre zum Koch und besuche einen Deutschkurs. In der Niederschrift über die Befragung vor der belangten Behörde ist festgehalten, dass der BF sich auf deutsch mäßig verständigen könne. Befragt wie er das von ihm begangene Verbrechen und das von ihm begangene Vergehen, für welche er in Haft befindlich sei, in Bezug auf seine Integration sehe, gab er an: "Das war das erste Mal, dass ich Alkohol getrunken habe und ich habe Drogen konsumiert und zuvor hatte ich noch nie Drogen konsumiert. Ich war nicht ganz bei mir und durch schlechte Freunde bin ich zu den Drogen gekommen." Die Frage ob er Frauen als Gebrauchsobjekte sehe, beantwortete er mit "Nein, keinesfalls. Ich sehe alle Frauen wie meiner Mutter und meine Schwestern, ich habe damals einen Fehler gemacht, dafür entschuldige ich mich. Mir ist es überhaupt das Recht, dass ich im Gefängnis bin und ich schäme mich." Die Frage ob es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben habe, verneinte er mit und ergänzte, alles einwandfrei verstanden zu haben. Er bitte um eine zweite Chance, wolle hier eine Ausbildung machen und hier arbeiten. Ansonsten habe er seinen Angaben nichts hinzuzufügen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.4.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.2.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.4.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche vom Rechtsberater ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit Schriftsatz vom 16.3.2018 eingebracht wurde. Darin wird - zusammengefasst - vorgebracht, dass der BF wegen Grundstücksstreitigkeiten im Alter von drei Jahren Afghanistan verlassen habe müssen und darauffolgend in Pakistan aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Der Aufenthaltsort des Vaters sei ihm unbekannt, die Mutter samt zwei Brüdern und zwei Schwestern lebe in Pakistan. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Pakistan habe er die Flucht nach Europa angetreten. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht des § 18 AsylG missachtet, so etwa habe sie sich nicht mit dem verfahrensrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und dem BF nicht dementsprechende Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gestellt bzw dieses Vorbringen in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung gewürdigt. Der BF verfüge in Afghanistan nicht über ein soziales Netzwerk. Das Parteigehör sei mangelhaft gewesen und Informationen zu der Bedrohung von in Pakistan lebenden und dort sozialisierten Rückkehrern ohne familiäres/soziales Netzwerk habe die die belangte Behörde nicht eingeholt. Vor allem Hazara, welche sich lange in Pakistan aufgehalten haben, seien in Afghanistan gravierenden Diskriminierungen ausgesetzt, deren Intensität Asylrelevant habe. Die belangte Behörde habe dazu verabsäumt, Länderberichte zu diesem Themenkomplex einzuholen.Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht des Paragraph 18, AsylG missachtet, so etwa habe sie sich nicht mit dem verfahrensrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und dem BF nicht dementsprechende Fragen zu seinem Fluchtvorbringen gestellt bzw dieses Vorbringen in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung gewürdigt. Der BF verfüge in Afghanistan nicht über ein soziales Netzwerk. Das Parteigehör sei mangelhaft gewesen und Informationen zu der Bedrohung von in Pakistan lebenden und dort sozialisierten Rückkehrern ohne familiäres/soziales Netzwerk habe die die belangte Behörde nicht eingeholt. Vor allem Hazara, welche sich lange in Pakistan aufgehalten haben, seien in Afghanistan gravierenden Diskriminierungen ausgesetzt, deren Intensität Asylrelevant habe. Die belangte Behörde habe dazu verabsäumt, Länderberichte zu diesem Themenkomplex einzuholen. Der BF gehöre zur sozialen Gruppe der in Pakistan lebenden Afghanen. Hinsichtlich subsidiären Schutz für Afghanen (konkret Hazara), welche beinahe das ganze Leben in Pakistan zugebracht hätten, wurde auf die Rspr des BVwG und des VwGH sowie auf Länderberichte und die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen, welche besagen würden, dass Personen - insbes Hazara - ohne familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan bei einer Rückkehr einer [?] ihrer gem. Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wären und ihnen demnach subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre. Hingewiesen wurde dabei auf BVwG 18.5.2017, W246 2141183-1, wo aus 2013 stammende Judikatur des VfGH zum Asylgerichtshof zitiert wurde (VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 7.6.2013, U2436/2012; 13.9.2013, U370/2012) und sei in der jüngsten Rechtsprechung des VfGH ein Abgehen von dieser gefestigten Judikaturlinie nicht zu ersehen, so die Beschwerde mit Hinweis auf VfGH 23.2.2017, E1197/2016).Der BF gehöre zur sozialen Gruppe der in Pakistan lebenden Afghanen. Hinsichtlich subsidiären Schutz für Afghanen (konkret Hazara), welche beinahe das ganze Leben in Pakistan zugebracht hätten, wurde auf die Rspr des BVwG und des VwGH sowie auf Länderberichte und die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender verwiesen, welche besagen würden, dass Personen - insbes Hazara - ohne familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan bei einer Rückkehr einer [?] ihrer gem. Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wären und ihnen demnach subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre. Hingewiesen wurde dabei auf BVwG 18.5.2017, W246 2141183-1, wo aus 2013 stammende Judikatur des VfGH zum Asylgerichtshof zitiert wurde (VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 7.6.2013, U2436/2012; 13.9.2013, U370/2012) und sei in der jüngsten Rechtsprechung des VfGH ein Abgehen von dieser gefestigten Judikaturlinie nicht zu ersehen, so die Beschwerde mit Hinweis auf VfGH 23.2.2017, E1197/2016). Die VwGH-Entscheidung vom 15.3.2016, 2015/19/0180, wurde zum Beweise dafür, dass Hazara ohne familiäre Bindung und mit langem Auslandsaufenthalt in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, geführt und wurde auch auf den Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03/2017 hingewiesen.Die VwGH-Entscheidung vom 15.3.2016, 2015/19/0180, wurde zum Beweise dafür, dass Hazara ohne familiäre Bindung und mit langem Auslandsaufenthalt in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, geführt und wurde auch auf den Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03 aus 2017, hingewiesen. Der BF laufe Gefahr in Afghanistan als verwestlichte Person wahrgenommen zu werden und habe dann mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es lägen "Berichte" über Personen vor, welche aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt verfolgt und als Ausländer bezeichnet worden seien und als vermeintlich westliche Spione getötet oder gefoltert worden seien (nähere Angaben dazu oder die Berichte selbst blieb der Beschwerdeschriftsatz schuldig). Die schiitische Bevölkerung werde nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen. All das würde dem BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan drohen. Argumentiert wurde auch eine mögliche Gruppenverfolgung der Hazara. Ebenso wurde auf die UNCHR-Richtlinie vom 19.4.2016 hingewiesen und der BF als Angehöriger gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten zugerechnet. Schiitische Hazara seien gezielt Diskriminierungen ausgesetzt und "in jüngerer Zeit" seien die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen. Er habe in seiner Einvernahme die Angst vor Verfolgung und Tötung durch Taliban wegen seiner Religion angegeben und habe die belangte Behörde dies nicht ausreichend berücksichtigt. Der belangten Behörde wurde angelastet, sich nicht ausreichend mit den Länderfeststellungen auseinander gesetzt zu haben, so dass ein massiver Verfahrensfehler unterlaufen sei. Das Verfahren der belangten Behörde könne daher nicht als ordnungsgemäß bezeichnet werden und habe die Entscheidung erhebliche Verfahrensmängel. Die belangte Behörde unterstelle dem BF eine auswegslose Situation in Afghanistan zu konstruieren, so die Beschwerde. Es sei notorisch, dass die afghanische Regierung bei Verfolgung von Rückkehrern und Hazara weder schutzwillig noch -fähig sei. Er wäre im gesamten Staatsgebiet einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Hazara wären bei innerstaatlichen Fluchtalternativen laut einer ACCORD-Anfrage vom 2.9.2016 bei der Reise durch unsichere Regionen, wo sie aufgrund ihrer Ethnizität und Religionszugehörigkeit gefährdet seien, einem Risiko ausgesetzt. Weiters wurde zur Sicherheitslage in Kabul ausgeführt, welche als "prekär" bezeichnet wurde. Der Länderbericht bilde die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul nur unzureichend ab, so die Beschwerde. Laut UNHCR in dessen Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des dt. BMI vom Dezember 2016 sei das gesamte Staatsgebiet von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen und müsse unter Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Bericht der stv. Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul vom 12.3.2018 - wo berichtet werde, dass in Kabul sich zahlreichende ZivilistInnen unter den Opfern befinden, weshalb der UNHCR zu dem Schluss komme, dass weder Kabul, noch Mazar-e Sharif noch Herat für ZivilistInnen sicher sei - gesagt, werden, dass das im Dezember 2016 von UNHCR Gesagte heute umso mehr gelte. Es wurden ein Sachverständigengutachten des Dr. Rasuly vom 29.1.2018 und der Hinweis auf EASO-Berichte von August und Dezember 2017 vorgebracht, worin die Sicherheitslage in Kabul seit Ende 2017 als prekär entwickelt angesehen wird. Einem Bericht des Pentagon zufolge habe sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan erheblich verschlechtert; Anzahl und Einflussbereich regierungsfeindlicher Elemente würden stetig ansteigen. Taliban seien in 70% Afghanistans aktiv. Seit dem Abzug von US-Truppen hätten Taliban an Kontrolle und Macht dazu gewonnen. "Ganz besonders Hazara" würden Anschlägen in Großstädten gehäuft zum Opfer fallen und träfe den BF daher ein besonderes Risiko, auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen. Der BF verfüge nicht über eine Berufsausbildung und vor dem Hintergrund der erschöpften Arbeitsmarktressourcen und den hohen Lebenserhaltungskosten in den Städten könne er - so er überhaupt eine Arbeit finden könnte - jedenfalls keine Arbeit finden, mit welcher er seine Existenz sichern könnte. Seine Familie verfüge gerade über genug Mittel, um sich selbst versorgen zu können. Als Hazara wäre er im Konkurrenzkampf um die letzten vorhandenen Ressourcen maßgeblich benachteiligt. Eine Ausweisung wäre aufgrund der individuellen Gefährdungslage keinesfalls geboten und liege somit keine Grundlage für das Einreiseverbot vor. Die Behörde habe eine individuelle Gefährdungsprognose mit Berücksichtigung der individuellen Umstände unterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Annahmen die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Erlassung eines "unbefristeten Einreiseverbots" (sic!) angebracht sei. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würden und für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würden und für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es wurde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu das unbefristete (sic!) Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu das unbefristete Einreiseverbot (sic!) iSd Rechtsprechung des VfGH zu befristen, in eventu den Akt zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
- Den Fluchtgrund und / oder die Identität und / oder seine Familienverhältnisse belegende Dokumente wurden dem Gericht mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
- Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde mit Beschluss vom 26.3.2018 der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Dagegen brachte die belangte Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ein.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2018, Ra2018/19/0268-9, wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und begründete der Verwaltungsgerichtshof dies damit, dass keine krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken, die iSd Rechtsprechung eine Aufhebung und Zurückverweisung an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen rechtfertigen könnten, vorliegen würden.
- Am 19.12.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Der BF wurde aus der Strafhaft vorgeführt. Die belangte Behörde ließ sich entschuldigen.
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nach dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG und unter Hinweis darauf, dass es nur um Fluchtgründe betreffend Afghanistan geht und ihm das Aussageverweigerungsrecht erläutert wurde, wurde protokolliert wie folgt (auszugsweise; R = Richter; BF = Beschwerdeführer, RV = Rechtsvertreter): "R: Haben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA und der Polizei die Wahrheit gesagt? BF: Die Wahrheit habe ich angegeben, aber als ich in Österreich angekommen bin, war ich sehr erschöpft und bei meinem ersten Interview ist einiges durcheinandergekommen, in Traiskirchen. Das Alter von meinem Bruder und meiner Schwester wurde nicht richtig festgehalten, aber das wurde bereits verbessert. Auf Befragen ob es sonst noch etwas zu verbessern gibt, was noch nicht verbessert wurde, gebe ich an: Nein. [...] R: Sie sind heute aus einem Gefängnis zu uns gekommen. Warum sitzen Sie im Gefängnis? BF: Ich bin sehr beschämt. Ich habe einen sehr großen Fehler begangen. Ich bitte um Verzeihung, ich schäme mich auch, dass ich im Gefängnis sitze. Ich möchte dies in Zukunft verändern. Ich bitte um eine zweite Chance und sorge dafür, dass ich nicht mehr ins Gefängnis wandere. R: Was haben Sie gemacht? Was ist der Grund von dem Sie sagen es sei ein großer Fehler? BF: Ich war noch nie in einem Gefängnis. Ich wusste auch nie wie ein Gefängnis aussieht. Das ich nun in einem Gefängnis sitze, ist eine Schande. R fragt: Was haben Sie gemacht? BF: Ich habe davor mich nie betrunken. Jedoch war ich an jenem Tag mit meinen Freunden unterwegs und habe Alkohol und Drogen konsumiert. Dies führte dazu, dass ich eine Frau belästigt habe. Daraufhin zeigte sie uns an. Wir wurden von der Polizei festgenommen wegen versuchter Vergewaltigung. BF wird aufgefordert den Namen, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz auf ein Blatt Papier zu schreiben und wird dies als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Der BF gibt an, dass er aus Ghazni stamme. R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Eltern und wie heißen die? BF: Meine Mutter heißt XXXX und sie lebt in Pakistan. Ich habe zwei Brüder, sie heißen Ibrahim und Mehdi, ebenso habe ich zwei Schwestern namens Sahyra und Massum. Ich bin der älteste. Meine Geschwister wohnen bei der Mutter.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 und sie lebt in Pakistan. Ich habe zwei Brüder, sie heißen Ibrahim und Mehdi, ebenso habe ich zwei Schwestern namens Sahyra und Massum. Ich bin der älteste. Meine Geschwister wohnen bei der Mutter. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium? BF: Ja, ich rufe sie an und frage nach ihnen. Nachgefragt wie es diesen geht, gebe ich an, dass die Lage dort gefährlich ist und dass sie alleine dort sind. Mein Vater ist vor ca. 7-8 Monaten verstorben. Auf Befragung gebe ich an, dass meine Mutter bei anderen Familien im Haushalt arbeitet. Eine Schwester ist Stickerin, die anderen sind jung und so bestreiten sie ihren Lebensunterhalt. R: Hat Ihre Familie erwähnt, ob sie mit dem Lebensunterhalt gut zurechtkommen? BF: Sie kommen nicht gut aus. Sie kommen nur über die Runden. R: Haben Sie auch noch Onkel, Tanten oder Cousinen und Cousins? BF: Mein Onkel väterlicherseits ist in Wien, er heißt XXXX [Anm:BF: Mein Onkel väterlicherseits ist in Wien, er heißt römisch 40 [Anm: Name nach phonetischer Wahrnehmung niedergeschrieben]. BF: Er wohnt in Floridsdorf im
- Bezirk. Ich glaube, ich weiß nicht genau, ich denke mit der U-Bahn. Ich habe keine Telefonnummer von ihm da. R: Rufen Sie den Onkel an, während Sie in XXXX sind?R: Rufen Sie den Onkel an, während Sie in römisch 40 sind? BF: Ja. R: Wenn Sie Probleme haben, oder Geld brauchen, können Sie den Onkel anrufen und um Hilfe bitten? BF: Ich habe ihn noch nie angerufen. Er hat viele kleine Kinder, ich habe ihn noch nie um Hilfe gebeten. Ich weiß es daher nicht. Er hat mich in Gerasdorf besucht und mir gesagt, dass ich nachdem ich freigelassen werde, bei ihm leben kann. R: Hat Ihr Onkel Geld auf Ihr Konto in der JA einbezahlt? BF: Nein, noch nie. Ich arbeite in der Küche, absolviere eine Lehre und habe mein eigenes Einkommen und benötige daher kein Geld. BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits in der Heimat, ich habe ihn noch nie gesehen und ich weiß nicht wie er heißt, aber er lebt in Jagori (Ghazni). Ich habe ihn noch nie gesehen. R: Gibt es sonst noch wen? BF: Nein. Die R fordert BF auf, nun in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtberichts. Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen. Stellen Sie sich vor, Sie treffen irgendjemanden der Ihnen sympathisch ist, und derjenige fragt, warum sind Sie nicht mehr in Afghanistan? Stellen Sie sich vor, dass Sie diesem Menschen Ihr Herz ausschütten. BF führt aus wie folgt: Ich bin in Jagori in Afghanistan auf die Welt gekommen. Ich war drei Jahre alt, als ich mit meiner Familie nach Pakistan geflüchtet bin, es herrschte damals Krieg und die Taliban wollten unsere Provinz einnehmen. Sie haben viele Männer getötet und die Frauen vergewaltigt und getötet. Sie haben dort viele Menschen ermordet. Wir hatten nicht mehr die Möglichkeit dort weiterzuleben. Wir konnten nur flüchten. Wir hatten keine Chance mehr dort zu bleiben, wenn wir dortgeblieben wären, hätte uns das gleiche Schicksal getroffen, darum sind wir geflüchtet. Wir haben lange Zeit in Pakistan gelebt, ca. 12-13 Jahre. Am Anfang war alles sehr friedlich, doch dann haben die Probleme im Jahre 2005 angefangen. Alle Hazara wurden misshandelt und getötet. Ich habe in Quetta gelebt. Pakistanis haben sich in der Nähe von Hazaragruppen in die Luft gejagt. Wir sind auch leicht zu erkennen. Viele Hazara wurden auf den Weg in den Iran angehalten und mussten aus Bussen aussteigen und wurden exekutiert. Davon existieren Filme und Videos. Wir hatten keine Ruhe und keinen Frieden. Sobald sie die Hazara dort gesehen haben, haben sie diese nicht mehr am Leben gelassen und getötet. Im Jahre 2014 oder 2013 wurde auf der Straße XXXX , die Moschee heißt XXXX , auf dieser Straße war ein mit Bomben beladener Panzer. Ich war etwas weiter entfernt, als der Panzer in die Luft gejagt wurde. Gott sei Dank ist mir nichts passiert, ich habe eine zweite Chance erhalten, damals sind jedoch 200-300 Menschen ums Leben gekommen.Wir haben lange Zeit in Pakistan gelebt, ca. 12-13 Jahre. Am Anfang war alles sehr friedlich, doch dann haben die Probleme im Jahre 2005 angefangen. Alle Hazara wurden misshandelt und getötet. Ich habe in Quetta gelebt. Pakistanis haben sich in der Nähe von Hazaragruppen in die Luft gejagt. Wir sind auch leicht zu erkennen. Viele Hazara wurden auf den Weg in den Iran angehalten und mussten aus Bussen aussteigen und wurden exekutiert. Davon existieren Filme und Videos. Wir hatten keine Ruhe und keinen Frieden. Sobald sie die Hazara dort gesehen haben, haben sie diese nicht mehr am Leben gelassen und getötet. Im Jahre 2014 oder 2013 wurde auf der Straße römisch 40 , die Moschee heißt römisch 40 , auf dieser Straße war ein mit Bomben beladener Panzer. Ich war etwas weiter entfernt, als der Panzer in die Luft gejagt wurde. Gott sei Dank ist mir nichts passiert, ich habe eine zweite Chance erhalten, damals sind jedoch 200-300 Menschen ums Leben gekommen. R: Das alles was Sie nun berichtet haben hat sich in Pakistan zugetragen. Welche Gründe gab es, warum Sie persönlich Afghanistan verlassen haben? Wir reden über Fluchtgründe aus Afghanistan. BF: Die Fluchtgründe aus Afghanistan habe ich bereits erwähnt: Taliban die unser Dorf beherrscht haben und Krieg. Sie haben alle Männer ermordet und alle Frauen vergewaltigt. Wir hatten keinen anderen Ausweg und wären wir geblieben, wäre uns das selbe zugestoßen. Ich habe vor einem Monat meine Mutter angerufen und sie erzählte mir, dass die Lage in Jaghori derzeit schlecht ist. Sie können auch darüber recherchieren, Sie wissen das am besten. R: Woher weiß Ihre Mutter in Pakistan über die Lage in Jagori? Mit wem hat Sie Kontakt? BF: Meine Mutter ist noch in Pakistan, ja. Sie schaut sich das in den Nachrichten an, in Pakistan leben auch viele in unserem Stamm, deren Familie in der Provinz leben. Darum bekommt sie das mit, dass viele Menschen mit den Kindern getötet werden. R: Wie heißt Ihr Stamm? BF: Von der Volksgruppe gibt es viele Stämme, meiner heißt XXXX .BF: Von der Volksgruppe gibt es viele Stämme, meiner heißt römisch 40 . R: Kennen Sie persönlich Personen aus dem Stamm der XXXX ?R: Kennen Sie persönlich Personen aus dem Stamm der römisch 40 ? BF: Hier nicht, aber in Pakistan kenne ich viele. Auf Befragen ob die Mutter aus dem Stamm der XXXX welche in Afghanistan kennt [BF nickt]: Meine Mutter hat ihr halbes Leben dort verbracht, natürlich kennt sie viele aus dem Stamm der XXXX , nur ich kenne solche nicht.BF: Hier nicht, aber in Pakistan kenne ich viele. Auf Befragen ob die Mutter aus dem Stamm der römisch 40 welche in Afghanistan kennt [BF nickt]: Meine Mutter hat ihr halbes Leben dort verbracht, natürlich kennt sie viele aus dem Stamm der römisch 40 , nur ich kenne solche nicht. R: Welche Gründe gab es sonst noch, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Das ist der Grund gewesen. Ich war klein und wir hatten keinen anderen Ausweg. Mein Vater ist mit seinem Bruder verfeindet, wegen einem Grundstück. Auf Befragen gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie dieser heißt. Nachgefragt, ob dies der Onkel ist, von dem ich zu Beginn gesagt habe, dass ich dessen Name nicht weiß: Ja, das ist er. Ich kann meine Mutter nach dem Namen des Onkels fragen. Das Grundstück ist in der Obhut des Onkels. Mein Vater ist nicht mehr am Leben und der eine Onkel hat meinen anderen Onkel XXXX getötet. Diesen Onkel XXXX kannte ich persönlich.Das Grundstück ist in der Obhut des Onkels. Mein Vater ist nicht mehr am Leben und der eine Onkel hat meinen anderen Onkel römisch 40 getötet. Diesen Onkel römisch 40 kannte ich persönlich. R: Hat XXXX Kinder gehabt, oder eine Frau?R: Hat römisch 40 Kinder gehabt, oder eine Frau? BF: Ja er hat Kinder. Auf Befragen, warum ich zuvor keine Cousins und Cousinen genannt habe, gebe ich an, dass ich nie gesagt habe, dass ich keine habe. R: Ich frage Sie nun explizit nochmals nach Cousins und Cousinen? BF: Ich sagte, ich habe in Afghanistan keine Cousins und Cousinen. Die Kinder von XXXX leben derzeit in Australien, zuvor waren sie in Pakistan.BF: Ich sagte, ich habe in Afghanistan keine Cousins und Cousinen. Die Kinder von römisch 40 leben derzeit in Australien, zuvor waren sie in Pakistan. R: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, würden Sie den Onkel, der mit Ihrem Vater böse war suchen und ihm sagen, dass ich wieder da bin? BF: Selbst wenn ich ihn suchen und finden würde bringt mir das nichts. Er hat sich so verhalten gegenüber seinen Brüdern (einer davon mein Vater), dass er ihnen nicht geholfen hat, er würde auch mir nicht helfen. R: Wer hat Ihnen von dem Grundstückstreit zwischen Vater und Onkel erzählt? BF: Damals als mein Vater noch am Leben war, kamen meine beiden Onkel zu uns nach Hause. [BF verbessert]: Es kam, als wir in Pakistan waren, nur mein Onkel XXXX zu uns nach Hause. Er und mein Vater haben über das Grundstück diskutiert und wie sie es teilen sollen. Wir wollten mit dem Erlös des Grundstückteils ein Haus in Pakistan erwerben. Mein Onkel XXXX kehrte zurück nach Afghanistan, um mit meinem anderen Onkel über das Grundstück zu reden und wurde daraufhin von dem mir namentlich unbekannten Onkel getötet. Meine Mutter hat meinen Vater nie mehr nach Afghanistan zurückgelassen, weil sie Angst um sein Leben hatte.BF: Damals als mein Vater noch am Leben war, kamen meine beiden Onkel zu uns nach Hause. [BF verbessert]: Es kam, als wir in Pakistan waren, nur mein Onkel römisch 40 zu uns nach Hause. Er und mein Vater haben über das Grundstück diskutiert und wie sie es teilen sollen. Wir wollten mit dem Erlös des Grundstückteils ein Haus in Pakistan erwerben. Mein Onkel römisch 40 kehrte zurück nach Afghanistan, um mit meinem anderen Onkel über das Grundstück zu reden und wurde daraufhin von dem mir namentlich unbekannten Onkel getötet. Meine Mutter hat meinen Vater nie mehr nach Afghanistan zurückgelassen, weil sie Angst um sein Leben hatte. R: Befragt, ob ich persönlich bei diesen Gesprächen anwesend war: BF: Ja. R: Wiederholt die Frage und fragt nach ob der BF persönlich mit eigenen Ohren von den Grundstückstreitigkeiten erfahren hatte, oder ob ihm jemand erzählt hatte, dass der Vater und XXXX darüber diskutiert haben und XXXX daraufhin nach Afghanistan gereist und von dem anderen Onkel getötet wurde?R: Wiederholt die Frage und fragt nach ob der BF persönlich mit eigenen Ohren von den Grundstückstreitigkeiten erfahren hatte, oder ob ihm jemand erzählt hatte, dass der Vater und römisch 40 darüber diskutiert haben und römisch 40 daraufhin nach Afghanistan gereist und von dem anderen Onkel getötet wurde? BF: Zu dem Zeitpunkt war ich anwesend, sowie der Rest meiner Familie. Ich habe es mit eigenen Ohren gehört, wie sie darüber geredet haben und wie sie das Grundstück teilen sollen. R: Wissen Sie die Todesursache Ihres Vaters? BF: Ja. Er hat im Iran gearbeitet. Als er zurückkam, hatte er einen Tumor, an dem er verstorben ist. Fotos über die Bestattung meines Vaters hat mein Onkel in Wien. R: Hatten Sie seit Sie geflohen sind aus Pakistan, immer durchgehend Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Nein ich habe nur ein- oder zweimal mit ihm gesprochen. Befragt, ob der Vater in dieser Zeit immer für die Familie verfügbar war und die Familie wusste wo er ist: Das letzte Mal, als er in den Iran gegangen ist, haben wir zwei bis drei Jahre nichts mehr über ihn gewusst. Meine Mutter sagte mir, dass sie mehrmals versucht hat ihn zu erreichen, dies war aber vergeblich. Als er wieder zurückkehrte war er krank, konnte nicht arbeiten und ist gestorben. R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe betreffend Afghanistan vorgebracht? BF: Ja. R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF: Damals war ich drei Jahre alt und ich habe kein "Computergedächtnis". Ich habe nicht alles in Erinnerung. Damals war ich sehr klein, ich weiß nicht was sie gemacht haben oder mit mir gemacht hätten. R: Ich frage Sie noch einmal: Ist jemals irgendjemand zu Ihnen gekommen und hat Ihnen gesagt: weil du Hazara bist, mach ich mit dir dieses oder jenes? BF: Damals war ich klein, dies ist mit meiner Familie passiert. Wenn meine Familie davon betroffen ist, dann bin ich auch betroffen. R: Wer ist zu Ihnen bzw. zu Ihrer Familie gekommen? BF: Was meinen Sie? R: Sie haben vorhin gesagt, jemand ist zur Familie gekommen und hat sie bedroht. Ich möchte das genau wissen! BF: Die Taliban sind gekommen und haben unser Dorf besetzt und Leute getötet. Auf Nachfrage, ob die Taliban jemand aus meiner Familie getötet habe: Wenn wir nicht geflohen wären, wäre uns das auch passiert. R: Ist das jemanden aus Ihrer Familie tatsächlich passiert, dass jemand getötet wurde? BF: Nein. R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF: Nein. R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig? BF: Nein. R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft? BF: Nein. R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht? BF: Nein. R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht? BF: schüttelt den Kopf. Nein. R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? BF: Nein, nein. R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)? BF: Nein. R: Wer hat Ihnen das Geld für die Flucht gegeben? BF: Ich habe ein Jahr lang sehr hart gearbeitet, im Bergbau, habe 1.000 Euro gesammelt. Den Rest des Geldes hat meine Mutter von Bekannte geliehen. R: Sie haben schon den Bergbau erwähnt. Welche Berufe haben Sie in Pakistan noch ausgeübt? BF: Ich habe als Teppichweber gearbeitet, ich habe sehr lange gearbeitet und habe es auch anderen beigebracht. Ich habe 6 Jahre als Teppichweber gearbeitet und war auch Maurer. Befragt nach dem Ort der Berufserfahrung gebe ich an, dass das in Pakistan war. R: Wer hat das meiste Geld nach Hause gebracht, um Sie, die Mutter und die Geschwister zu versorgen? BF: Mein Vater war derjenige. R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich weiß wie die Menschen dort sind und wie die Lage dort ist. Ich möchte nicht wieder zurückkehren. Ich bin vor dem Tod geflohen. R: Waren Sie schon einmal in Herat oder Mazar e-Sharif? BF: Nein. R: Wem würden Sie wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren sagen, wer Sie sind und wer Ihr Vater war? BF: Ich kenne dort niemanden, wem sollte ich das sagen? R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Wissen Sie ob Ihr Onkel in Wien einem Beruf nachgeht? Wenn ja, welchen? BF: Als er bei mir zu Besuch war, hat er damals gesagt, dass er alt Gärtner gearbeitet hat, und zuerst als Maurer. Er ist seit 22 Jahren in Österreich und hat die STB. Auf Befragen, warum ich ihn bisher nie erwähnt habe, gebe ich an, dass ich vorher befragt wurde, wo er wohnt und ich habe vorher die Adresse angegeben. R: Wenn jemand auf einen fremden Kontinent kommt, in ein ihm unbekanntes Land, wo er niemanden kennt, dann ist das schon seltsam? BF: Ich kannte diesen Onkel nicht. Ich habe ihn vorher noch nie gesehen. R: Ist das Ihr Onkel? BF: Ja, ja. R: Wer sagt das? BF: Wie soll ich das bestätigen? Er ist mein Onkel. R: Was für ein Onkel ist er? BF: Wie meinen Sie? R: Sie sind Afghane. Afghanen bezeichnen einen Onkel nicht einfach nur als Onkel. Sie haben auch vorhin schon beim Erwähnen Ihrer Onkel gesagt, welche Art von Onkel es ist. Also welche Art von Onkel ist es? BF: Er ist mein Onkel väterlicherseits, ja, ich erkläre Ihnen, dass er der Bruder meines Vaters ist. Ich sagte vorhin schon, dass er XXXX [Anm: Name nach phonetischer Wahrnehmung geschrieben] heißt.BF: Er ist mein Onkel väterlicherseits, ja, ich erkläre Ihnen, dass er der Bruder meines Vaters ist. Ich sagte vorhin schon, dass er römisch 40 [Anm: Name nach phonetischer Wahrnehmung geschrieben] heißt. R: Bevor Sie im Gefängnis waren, als Sie in der Steiermark waren hatten Sie da jemals Kontakt zu Ihrem Onkel XXXX ?R: Bevor Sie im Gefängnis waren, als Sie in der Steiermark waren hatten Sie da jemals Kontakt zu Ihrem Onkel römisch 40 ? BF: Ja ich war einmal bei ihm zu Hause zu Besuch. R: Hat Ihr Onkel Sie in irgendeiner Weise unterstützt, als Sie noch in der Steiermark waren? BF: Er sagte zur mir, dass ich sehr vorsichtig sein solle. Dass ich mich von schlechtem Umfeld fernhalten solle und bei ihm zuhause war er sehr gastfreundlich, er hat mir Kleidung gekauft und mich gefragt, ob ich eventuell Geld benötigen würde. RV: Wieviele Kinder hat der Onkel?Regierungsvorlage, Wieviele Kinder hat der Onkel? BF überlegt. Es folgt ein "äh". BF: Er, genau weiß ich es nicht. Sechs oder sieben. R: Wissen Sie wie die Kinder heißen? BF: Nur von zwei, drei Kindern weiß ich. R: Und wie heißen die? BF: Die zwei Töchter heißen Shakila und Sumaya. Und der Sohn jetzt Jawed oder Jawad. RV: Denken Sie, dass Ihr Onkel Ihnen regelmäßig Geld nach Afghanistan senden würde?Regierungsvorlage, Denken Sie, dass Ihr Onkel Ihnen regelmäßig Geld nach Afghanistan senden würde? BF: Nein. Er und seine Familie, nein er wird es nicht machen. Es reicht schon, wenn er sich um seine Familie kümmert. R: Warum glauben Sie, dass er Ihnen nicht Geld nach Afghanistan senden würde wo Sie doch vorhin angegeben haben er hat Ihnen Geld hier in Österreich gegeben? BF: Ich habe nicht gesagt, dass er mir hier 20.000 Euro gegeben hätte. R: Das habe ich Ihnen auch nicht vorgehalten. BF: Wenn, dann gibt er mir 20 Euro und was soll ich damit in Afghanistan schon anfangen. R: Wieviel Geld gab er Ihnen hier in Österreich? BF: Ich wollte es nicht annehmen. R: Wieviel war es? BF: Es waren einmal 30 Euro. Und sonst habe ich es nicht angenommen. Ich habe mich geschämt. R: Wie oft hat er Ihnen gesagt "ich gebe dir Geld"? BF: zwei bis drei Mal. R: Wie oft haben Sie Geld genommen? BF: Nur einmal." Der RV brachte als Stellungnahme vor:Der Regierungsvorlage brachte als Stellungnahme vor: "Unabhängig von der prekären Sicherheitslage in Ghazni kann der BF alleine schon wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Familie dorthin [Anm: gemeint wohl: "nicht"] zurückkehren. Er würde von seinem Onkel asylrelevant verfolgt werden. Im ggst Fall kommen aber auch Mazar-e Sharif und Herat nicht als IFA in Frage. Wie sich aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA vom 19.11.2018 ergibt, ist die Sicherheitslage in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif nach wie vor prekär bzw hat sie sich verschlechtert. Gleiches gilt für die Versorgungslage in beiden Städten herrscht zumindest bis Mai eine kritische Ernährungslage. Es gibt keine Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Arbeitslosigkeit steigt weiter an. Konkret zum BF: Er hat Afghanistan bereits mit 3 Jahren verlassen. Er ist mit den afghanischen Gegebenheiten nicht vertraut. Weiters kann sich der BF auch auf keine finanzielle Hilfe durch Familienangehörige stützen, die alleinerziehende Mutter ist als Hausangestellte bereits mit der wirtsch. Verantwortung für die 4 jüngeren Geschwister überfordert. Auch auf den Onkel in Wien kann sich der BF nicht stützen. Schließlich würde der BF auch durch seine Zugehörigkeit zur VG der Hazara besondere Schwierigkeiten bei einer Neuansiedelung in Herat bzw Mazar-e Sharif erfahren und verweise ich dazu auf den Bericht zur Rückkehr von Hazara nach Afgh von William Maley vom 13.11.2018 (australischer Uni-Prof) und auf den Bericht vom 5.9.2018 des WHC betreffend Human Rights der Hazara in Afghanistan und Pakistan. Vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage und der wirtschaftlich miserablen Situation in den beiden Städten sowie der individuellen Situation des BF wird das erkennende Gericht bei einer Einzelfallprüfung zur Einsicht gelangen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte bedeutet. Dies weil der BF in beiden Städten keine Möglichkeit hat ein sicheres Leben in Bezug auf seine wirtschaftliche Sicherheit und die Sicherheitslage an sich zu führen.Vor dem Hintergrund der prekären Sicherheitslage und der wirtschaftlich miserablen Situation in den beiden Städten sowie der individuellen Situation des BF wird das erkennende Gericht bei einer Einzelfallprüfung zur Einsicht gelangen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte bedeutet. Dies weil der BF in beiden Städten keine Möglichkeit hat ein sicheres Leben in Bezug auf seine wirtschaftliche Sicherheit und die Sicherheitslage an sich zu führen. Bereits in der Vergangenheit kam das erkennende Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem solchen Schluss: W246 2172546-1 vom 20.7.
- Zur etwaigen Subsidiärschutz-Ausschlussgründen führe ich aus, dass sich der BF reuig zeigt und bei aller Verwerflichkeit seiner Tat beim Ausführungszeitpunkt unter Drogen- und Alkoholeinfluss stand. In Haft besucht der BF laut seinen Aussagen sehr gewissenhaft die Deutschkurse und absolviert eine Kochlehre. Bei einer Einzelfallprüfung kann also von einer positiven Gefährdungsprognose ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit der Einzelfallprüfung verweise ich auf die EuGH-Vorabentscheidung vom 13.9.2018, C-369/17 zu dem Thema, dass nicht schon allein vom Strafmaß ausgehend ohne Einzelfallprüfung einen Asylausschlussgrund amtswegig annehmen darf. Ebenso lege ich vor den Oxfam Research Report aus Jänner 2018 zu dem Thema Returning to Fragility. Ich übergebe die von mir zitierten Beweismittel als Beilage ./C zum Akt."
- Am 24.1.2019 wurde im ZMR mit der Abfrage des vom BF angegebenen Namen XXXX und mit phonetisch ähnlich klingenden Schreibweisen Einschau gehalten zum Zwecke der Nachforschung, ob eine Person mit dem vom BF als Onkel genannten Namen im Bundesgebiet niedergelassen ist. Die Einschau ergab, dass eine Person namens XXXX , Staatsbürgerschaft Österreich, an der Adresse XXXX , 1210 Wien - somit im
- Wiener Gemeindebezirk - hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
- Am 24.1.2019 wurde im ZMR mit der Abfrage des vom BF angegebenen Namen römisch 40 und mit phonetisch ähnlich klingenden Schreibweisen Einschau gehalten zum Zwecke der Nachforschung, ob eine Person mit dem vom BF als Onkel genannten Namen im Bundesgebiet niedergelassen ist. Die Einschau ergab, dass eine Person namens römisch 40 , Staatsbürgerschaft Österreich, an der Adresse römisch 40 , 1210 Wien - somit im
- Wiener Gemeindebezirk - hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
- Mit Schriftsatz vom 24.1.2019 - eingelangt am 25.1.2019 - legte der BF im Wege seines Rechtsvertreters die Kopie eines österreichischen Reisepasses des Herrn XXXX vor. Ein sonstiges Schreiben - etwa aus der Feder des Herrn XXXX wurde nicht vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 24.1.2019 - eingelangt am 25.1.2019 - legte der BF im Wege seines Rechtsvertreters die Kopie eines österreichischen Reisepasses des Herrn römisch 40 vor. Ein sonstiges Schreiben - etwa aus der Feder des Herrn römisch 40 wurde nicht vorgelegt. In dem Schriftsatz wird vorgebracht: "Während der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine familiären Bindungen mehr verfügt, hat er in Österreich die Familie seines Onkels. Diese kann zwar finanziell nicht unterstützen, wird ihm jedoch auf sozialer und emotionaler Ebene zur Seite stehen können". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: 1.1.
- Die Erstbefragung des bei Einreise mündig minderjährigen Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte am 14.4.2016 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari. 1.1.
- Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte fast einen Monat nach Erreichen der Volljährigkeit am XXXX .2018 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari.1.1.
- Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte fast einen Monat nach Erreichen der Volljährigkeit am römisch 40 .2018 unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Dari, er beherrscht auch die Sprache Paschtu. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an, er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Schiit). Er wurde in Österreich im Auftrag der StA XXXX eine Altersfeststellung unterzogen und ergab diese das Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX , sodass als sein Geburtstag der XXXX angenommen wurde. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni und wurde in Pakistan sozialisiert. Seine Mutter samt Geschwistern lebt in Pakistan.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Dari, er beherrscht auch die Sprache Paschtu. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an, er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Schiit). Er wurde in Österreich im Auftrag der StA römisch 40 eine Altersfeststellung unterzogen und ergab diese das Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 , sodass als sein Geburtstag der römisch 40 angenommen wurde. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni und wurde in Pakistan sozialisiert. Seine Mutter samt Geschwistern lebt in Pakistan. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein junger männlicher Erwachsener ohne vor Einreise nach Europa erworbene Schulbildung und ist er im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist weder längerfristig pflege-, noch rehabilitationsbedürftig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste als mündig Minderjähriger im Alter von 16 Jahren und 3 1/2 Monate in Umgehung der Einreisekontrollen unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.4.2016 den Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Wegen des Verbrechens der Vergewaltigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach §§ 15, 201 Abs 2 und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB am Abend des 3.12.2016 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017, Zahl XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.1.
- Wegen des Verbrechens der Vergewaltigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2 und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB am Abend des 3.12.2016 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF ist daher in Österreich strafrechtlich bescholten. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer als Onkel im Bundesgebiet befindliche genannte Person XXXX , ein blutsverwandter Onkel des BF ist.1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer als Onkel im Bundesgebiet befindliche genannte Person römisch 40 , ein blutsverwandter Onkel des BF ist. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat Verwandtschaft in Pakistan: Die Mutter, welche laut seinen Angaben 4/5 der Fluchtkosten finanzierte, zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder. Die finanzielle Situation dieser ist schlecht. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan. 1.1.
- Mit seiner Mutter steht der BF über die Ausreise aus Pakistan hinaus in Kontakt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist derzeit in Österreich kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. 1.1.
- Der seit 14.4.2016 im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer ist seit 4.12.2016, 22.55 Uhr, in Haft. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat eine Prüfung seiner Deutschkenntnisse erfolgreich abgelegt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Pakistan als Teppichknüpfer, im Bergbau und als Maurer Arbeitserfahrung erworben. 1.1.
- Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung in Afghanistan nicht festgestellt werden. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war. 1.
- Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa - davon seit 14.4.2016 in Österreich - aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatprovinz Ghazni läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass ihm möglicherweise ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Dem Beschwerdeführer stehen zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in Mazar-e Sharif und in Herat zur Verfügung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer kann sowohl Mazar-e Sharif als auch Herat von Österreich aus sicher erreichen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan. im Osten an Logar. Paktia und Paktika. im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a). die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat. Sadat und Sikh sind auch dort vertreten. wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan. im Osten an Logar. Paktia und Paktika. im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a). die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat. Sadat und Sikh sind auch dort vertreten. wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a). Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni. sowie die Distrikte Andar. Muqur. Khugiani/Khugaini/Khogyani. Qara Bagh/Qarabagh. Gilan/Gelan/Gailan. Waghiz/Waghaz. Giro/Gairo. Deh Yak/Dehyak. Nawar/Nawur. Jaghori/Jaghuri. Malistan/Malestan. Rashidan. Ab Band/Abband. Khugiani. Nawa. Jaghato/Jaghato. Zankhan/Zanakhan. Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.
- GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten. die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.
- GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten. die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016). Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018). Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018). Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Ghazni Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017). Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018). Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port. Nahra-i-Shahi. Dihdadi. Balkh. Daulatabad. Chamtal. Sholgar. Chaharbolak. Kashanda. Zari. Charkont. Shortipa. Kaldar. Marmal. und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten. Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan. Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschaftsund Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der SafranProduktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m3 turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten TalibanGruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azärajät) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016). Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der TalibanHerrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der TalibanHerrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017). So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Ausführliche Informationen zu den Hazara aus dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) - Auszug: Die Hazara (Eigenbezeichnung je nach Region und Dialekt azara, azra, azra oder azrago) besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamiyan, Ghazni, Daikondi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balch, Badghis, and Sar-i Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre turko-mongolide Physiognomie, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (Siebener-Schiiten). Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. In den Jahren 1891-1893 führte der afghanische Emir Abdurrahman Khan einen Eroberungskrieg gegen die schiitischen Hazara im zentralen Bergland, als dessen Ergebnisse zahlreiche Hazara aus ihren bisherigen Siedlungsgebieten vertrieben wurden und Paschtunen ihre Gebiete einnahmen (vor allem in der heutigen Provinz Uruzgan). Schon vorher waren Hazara in die Städte der umliegenden Ebenen gezogen, um sich als Lastenträger zu verdingen, doch nach der Eroberung des Hazaradschat setzte eine massenhafte Auswanderung ein. Viele Hazara gingen ins Ausland, vor allem nach Iran und in das heutige Pakistan oder in andere Regionen in Afghanistan, vor allem im Norden. Verarmte Bauern waren gezwungen, nach der Vertreibung in Städten wie Ghazni, Mazar-e Sharif und Kabul als Wasserträger oder als Lastenträger auf dem Basar zu arbeiten oder andere wenig prestigeträchtige Tätigkeiten auszuführen. In den Jahren des Bürgerkriegs nach 1992, verstärkt nach der Machtergreifung durch die Taliban, sahen sich die Hazara erneut Wellern massiver ethnischer Unterdrückung und Pogromen ausgesetzt. Wieder flohen viele nach Iran und Pakistan, wo einige von ihnen zwanzig Jahre im Exil verbrachten. Nicht wenige nutzten diese Gelegenheit und besuchten in Iran Schulen und Universitäten, um nach 2001 als junge Akademiker nach Afghanistan zurückzukehren. Heute kann man in Kabul mehrere private Hochschulen mit Filialen in anderen Städten Afghanistans finden, die von solchen Hazara-Rückkehrern aus Iran gegründet wurden und von Studierenden aus nahezu allen ethnischen Gruppen des Landes frequentiert werden. Innerhalb der Gruppe der Hazara gibt es Personen, die für sich eine Abstammung vom Propheten in Anspruch nehmen und dementsprechend als Sayed gelten. Wegen ihres elitären Selbstverständnisses geben sie keine Töchter an Hazara ab, die selbst keine Sayed sind, können aber deren Töchter ehelichen. Die Hazara verfügen über einen eigenen Dialekt des Dari-Persischen, der Hazaragi (azaragi) genannt wird und sich vom umgangssprachlichen Standard des Dari deutlich unterscheidet. Allerdings wird dieser Dialekt nur im herkömmlichen Siedlungsgebiet in Zentralafghanistan und von größeren Auswanderergruppen in ländlichen Gegenden anderer Landesteile benutzt. Hazara, die nach Kabul oder in eine der anderen Städte Afghanistans gegangen sind, bemühen sich, den umgangssprachlichen Standard des Dari oder den jeweiligen Lokaldialekt zu sprechen, um Diskriminierungen aufgrund ihrer Sprache zu entgehen. Religiös motivierte Verfolgungen als schiitische Minderheit sind heute noch zu beobachten. Nachstehend wieder Auszüge aus dem aktuellen Länderbericht Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen. die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu. weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen. die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu. weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit. der hauptsächlich ethnische Hazara angehören. ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden. behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit. dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017). Im Ulema-Rat. der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten. die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht. beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche. konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen. welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden. regelmäßig. um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat. der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten. die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht. beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche. konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen. welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden. regelmäßig. um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017) . Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).15.8.2017) . Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017). Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel
- "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege. um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf. aus dem jemand stammt. ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vergleiche EASO 2.2018). Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u. a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: auch Tazkira genannt. Eine Tazkira gilt sowohl als Personenstandsregisterauszug als auch als Personalausweis] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist jedoch kaum entwickelt. Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. Er gilt sowohl als Nachweis für die Staatsangehörigkeit, sowie als Geburtsurkunde. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch am jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 5.2018) . Allein die Auslandsvertretungen im Iran haben Ausnahmeregeln und können eine Tazkira vor Ort ausstellen. Es gibt Pläne dafür, dieselben Befugnisse auch afghanischen Auslandsvertretungen in Pakistan zu erteilen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten
- Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 5.2018). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (vertrauliche Quelle 9.5.2018). Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z. B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 5.2018). Insgesamt sind in Afghanistan im Moment sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 5.2018). Nicht jeder afghanische Bürger besitzt eine Tazkira (AAN 27.5.2018) . Über die Einführung von elektronischen Personalausweisen, auch e-Tazkiras genannt, wurde lange Zeit diskutiert. Am 15.2.2018 beantragten Präsident Ghani, seine Ehefrau, Vizepräsident Muhammad Sarwar Danesh und weitere 200 Familien in Afghanistan die ersten elektronischen Personalausweise (AAN 22.2.2018). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs) (UN GASC 27.2.2018). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen (IOM/DTM 26.3.2018). Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya (IOM 8.5.2018; vgl. IOM/DTM 26.3.2018). Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt (USAID 30.4.2018).Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs) (UN GASC 27.2.2018). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen (IOM/DTM 26.3.2018). Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya (IOM 8.5.2018; vergleiche IOM/DTM 26.3.2018). Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt (USAID 30.4.2018). Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz (USDOS 20.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung (UN OCHA 12.2017). Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 5.2018). Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und rechtzeitigen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Berichten zufolge werden viele Binnenvertriebene diskriminiert, haben keinen Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen sowie anderen grundlegenden Dienstleistungen und leben unter dem ständigen Risiko, aus ihren illegal besetzten Quartieren delogiert zu werden (USDOS 20.4.2018). Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018, UN OCHA 21.1.2018).Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. (UN OCHA 27.5.2018; vergleiche UN OCHA 20.5.2018, UN OCHA 21.1.2018). Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018).Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an (UN OCHA 27.5.2018; vergleiche UN OCHA 20.5.2018). Flüchtlinge in Afghanistan: Die afghanischen Gesetze sehen keine Gewährung von