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{'item': 'I416 1225238-2'}

Obsah (19)§ 68§ 57§ 7§ 8§ 66§ 52§ 50§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 53§ 3§ 60§ 62§ 69§ 75

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2019 GeschäftszahlI416 1225238-2 SpruchI416 1225238-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2017 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2017 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.02.2017 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.römisch drei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Burundi und sohin Drittstaatsangehöriger, wurde unter dem Namen XXXX, ausgewiesen durch einen gefälschten tansanischen Reisepass, 1996 in Rumänien verhaftet und 1999 von den rumänischen Justizbehörden wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer 3-jährigen Haftstrafe verurteilt. Vor Antritt seiner Haft hat der Fremde das Hoheitsgebiet von Rumänien verlassen.
  2. Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Burundi und sohin Drittstaatsangehöriger, wurde unter dem Namen römisch 40 , ausgewiesen durch einen gefälschten tansanischen Reisepass, 1996 in Rumänien verhaftet und 1999 von den rumänischen Justizbehörden wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer 3-jährigen Haftstrafe verurteilt. Vor Antritt seiner Haft hat der Fremde das Hoheitsgebiet von Rumänien verlassen.
  3. Der Fremde wurde am 04.06.2001 mit einem gefälschten britischen Reisepass im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 20.06.2001 unter dem Namen XXXX, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. XXXX

§ 7ASyl

G 1997, BGBL. I 1997/76 idgF (Asylgesetz 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Burundi

§ 8leg.

cit für zulässig erklärt wurde.2. Der Fremde wurde am 04.06.2001 mit einem gefälschten britischen Reisepass im Bundesgebiet festgenommen und stellte am 20.06.2001 unter dem Namen römisch 40 , einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. römisch 40

Paragraph 7, ASylG 1997, BGBL. römisch eins 1997/76 idgF (Asylgesetz 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Burundi

Paragraph 8, leg. cit für zulässig erklärt wurde.

  1. Mit Schreiben vom 20.01.2004 wurde seitens Interpol XXXX mitgeteilt, dass in Bezug auf den nationalen Haftbefehl keine Auslieferung beantragt werde.
  2. Am 10.02.2005 wurde der Fremde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2006, rechtskräftig seit 15.03.2007, XXXX von einem Geschworenengericht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 SMG, und wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 SMG in Form der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nach § 12
  3. und
  4. Alt. StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
  5. Mit Schreiben vom 20.01.2004 wurde seitens Interpol römisch 40 mitgeteilt, dass in Bezug auf den nationalen Haftbefehl keine Auslieferung beantragt werde.
  6. Am 10.02.2005 wurde der Fremde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2006, rechtskräftig seit 15.03.2007, römisch 40 von einem Geschworenengericht wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG, und wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, SMG in Form der Bestimmungs- und Beitragstäterschaft nach Paragraph 12,
  7. und
  8. Alt. StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
  9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.10.2006, Zl. XXXX, wurde gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 14.06.2007, Zl. XXXX

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.10.2006, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 14.06.2007, Zl. römisch 40

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. 6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. 01 14.373-BAI erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010, Zl. A13 225.238-0/2008/13E

§§ 7i

Vm 13 Abs. 2, 8 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF. BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. 01 14.373-BAI erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2010, Zl. A13 225.238-0/2008/13E

Paragraphen 7, in Verbindung mit 13 Absatz 2, 8, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 stellte der Fremde (im Folgenden: Antragsteller genannt) aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu zusammengefasst aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1993 zusammen sei, mit den beiden gemeinsamen Kindern in XXXX leben würde. Seine Kinder seien hier fest verwurzelt, seine Frau habe hier eine gute Arbeit und werde seine Familie in Österreich bleiben. Er führte weiters an, dass er nicht nach Burundi zurückkehren könne, da er dort um sein Leben fürchten müsse, da es dort sehr gefährlich sei. Er habe dort keine Familie mehr und keine Freunde, er könne nirgends wohnen und habe auch keine Aussicht auf Arbeit. Seine Frau habe auch schon Kontakte geknüpft und könne er sich nach seiner Entlassung bei Firmen vorstellen. Am 15.02.2017 wurde der Antragsteller von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde und was sich nach der Rechtskraft der ersten Entscheidung geändert habe, wörtlich an: "Ich glaube, wenn ich in mein Herkunftsland zurückkehre, bin ich in Gefahr, dann werde ich gefangen genommen und eingesperrt. Aus diesem Grund suche ich nochmals um Asyl an. Was genau in meinem Herkunftsland los ist kann ich nicht sagen, weil ich seit 2005 in Österreich in Haft bin."
  2. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 stellte der Fremde (im Folgenden: Antragsteller genannt) aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu zusammengefasst aus, dass er mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1993 zusammen sei, mit den beiden gemeinsamen Kindern in römisch 40 leben würde. Seine Kinder seien hier fest verwurzelt, seine Frau habe hier eine gute Arbeit und werde seine Familie in Österreich bleiben. Er führte weiters an, dass er nicht nach Burundi zurückkehren könne, da er dort um sein Leben fürchten müsse, da es dort sehr gefährlich sei. Er habe dort keine Familie mehr und keine Freunde, er könne nirgends wohnen und habe auch keine Aussicht auf Arbeit. Seine Frau habe auch schon Kontakte geknüpft und könne er sich nach seiner Entlassung bei Firmen vorstellen. Am 15.02.2017 wurde der Antragsteller von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er gefragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde und was sich nach der Rechtskraft der ersten Entscheidung geändert habe, wörtlich an: "Ich glaube, wenn ich in mein Herkunftsland zurückkehre, bin ich in Gefahr, dann werde ich gefangen genommen und eingesperrt. Aus diesem Grund suche ich nochmals um Asyl an. Was genau in meinem Herkunftsland los ist kann ich nicht sagen, weil ich seit 2005 in Österreich in Haft bin." Gefragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er wörtlich zu Protokoll: "Es gibt keine Änderung der Fluchtgründe. Ich möchte aus denselben Gründen wie bei meinem ersten Asylantrag nicht mehr zurück in meine Heimat."
  3. Der Antragsteller wurde am 17.02.2017 mit Beschluss des LG XXXX, TZl. XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Der Antragsteller wurde am 17.02.2017 mit Beschluss des LG römisch 40 , TZl. römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet.
  5. In Folge einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, brachte der gewillkürte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass der Antragsteller seit 1993 in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, leben würde und diese Lebensgemeinschaft die 12-jährige Haft überdauert habe, sodass von einer Lebenspartnerschaft im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 4 NAG auszugehen sei und ihm daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommen würde. Seine Lebenspartnerin arbeite in Österreich als Autobahnkontrolleurin, habe sich hier dauerhaft niedergelassen und verfüge über eine Eigentumswohnung. Er habe einen volljährigen und einen minderjährigen Sohn mit seiner Lebenspartnerin. Als Beweis dafür beantragte der Rechtsvertreter die Einvernahme der Lebensgefährtin und der beiden Kinder und legte den Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des BG XXXX hinsichtlich der Kinder vor. Letztlich beantragte er, die Unzulässigkeit der Ausweisung aus Österreich und ein Aufenthaltsrecht

§ 52Abs.

1 Z 4 NAG festzustellen.9. In Folge einer Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, brachte der gewillkürte Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass der Antragsteller seit 1993 in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , leben würde und diese Lebensgemeinschaft die 12-jährige Haft überdauert habe, sodass von einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG auszugehen sei und ihm daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommen würde. Seine Lebenspartnerin arbeite in Österreich als Autobahnkontrolleurin, habe sich hier dauerhaft niedergelassen und verfüge über eine Eigentumswohnung. Er habe einen volljährigen und einen minderjährigen Sohn mit seiner Lebenspartnerin. Als Beweis dafür beantragte der Rechtsvertreter die Einvernahme der Lebensgefährtin und der beiden Kinder und legte den Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des BG römisch 40 hinsichtlich der Kinder vor. Letztlich beantragte er, die Unzulässigkeit der Ausweisung aus Österreich und ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG festzustellen.

  1. Am 01.09.2017 wurde der Antragsteller vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er von seinem Heimatland ursprünglich nach Rumänien gereist sei, wo er auch seine Lebensgefährtin kennengelernt habe. Ursprünglich habe er in Belgien um Asyl ansuchen wollen, die deutschen Behörden hätten ihn jedoch zurückgeschoben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass er den Behörden schon 2001 alles detailliert erklärt habe, er seinen Fluchtgrund aufrecht halte und es keine anderen Gründe gebe. Er führte noch aus, das er nicht in seine Heimat zurückkönne, weil er dort auch keine Familie mehr habe, sein jüngster Bruder auch nicht mehr im Land sei und das Land nicht sicher sei, was alle wissen würden. Er führte weiters aus, dass er über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in seinem Heimatland Bescheid wisse und wurden ihm die Länderfeststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Einvernahme übergeben. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab er an, dass er, da er keine Arbeit habe, zu Hause sei und den Haushalt machen würde und für seine Familie koche. Leben würde er vom Einkommen seiner Frau, besuche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied in einem Verein und habe österreichische Freunde. In Österreich lebe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern in einer Doppelhaushälfte, die seine Lebensgefährtin mit einem Kredit finanziert habe und die als Autobahnkontrolleurin arbeite. Zuletzt führte er aus, dass ihn seine Familie im Gefängnis regelmäßig besucht habe.
  2. Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters vom 14.09.2017 wurden Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder, sowie die Kopien von Unterlagen über einen XXXX vorgelegt und ausgeführt, dass es sich hiebei um den Cousin des Antragstellers handeln würde. Weiters wurden Ausführungen zur Integration gemacht und die Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Letztlich wurde ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung im Asylverfahren unberücksichtigt zu bleiben habe, da die Verurteilung des Antragstellers zu einem Zeitpunkt

(2001)erfolgt sei, indem dem Asylgesetz noch eine Rückstufung wegen Straftaten fremd gewesen sei und sei die Verurteilung noch vor Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 erfolgt. Eine rückwirkende Sanktionierung durch asylrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen die aus dieser Verurteilung abgeleitet würden seien daher sachlich nicht gerechtfertigt und würden dem Rückwirkungsverbot unterliegen. Es werde daher beantragt den Anträgen des Antragstellers vollinhaltlich stattzugeben.11. Mit Schriftsatz seines gewillkürten Rechtsvertreters vom 14.09.2017 wurden Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder, sowie die Kopien von Unterlagen über einen römisch 40 vorgelegt und ausgeführt, dass es sich hiebei um den Cousin des Antragstellers handeln würde. Weiters wurden Ausführungen zur Integration gemacht und die Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Letztlich wurde ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung im Asylverfahren unberücksichtigt zu bleiben habe, da die Verurteilung des Antragstellers zu einem Zeitpunkt
(2001)erfolgt sei, indem dem Asylgesetz noch eine Rückstufung wegen Straftaten fremd gewesen sei und sei die Verurteilung noch vor Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 erfolgt. Eine rückwirkende Sanktionierung durch asylrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen die aus dieser Verurteilung abgeleitet würden seien daher sachlich nicht gerechtfertigt und würden dem Rückwirkungsverbot unterliegen. Es werde daher beantragt den Anträgen des Antragstellers vollinhaltlich stattzugeben.
  1. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Besucherliste der JA XXXX übermittelt und seitens der Anstaltsleitung mitgeteilt, dass es bis auf geringfügige Verfehlungen keine Beanstandungen während seines Aufenthaltes gegeben habe und sein Verhalten der Hausordnung entsprochen habe. Gearbeitet habe der Häftling zuerst im anstaltseigenen Schuhmachereibetrieb und ab Juli 2015 in der anstaltseigenen Küche. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 wurde die Besucherliste und die Aufstellung der Arbeitsverhältnisse in der JA XXXX übermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Besucherliste der JA römisch 40 übermittelt und seitens der Anstaltsleitung mitgeteilt, dass es bis auf geringfügige Verfehlungen keine Beanstandungen während seines Aufenthaltes gegeben habe und sein Verhalten der Hausordnung entsprochen habe. Gearbeitet habe der Häftling zuerst im anstaltseigenen Schuhmachereibetrieb und ab Juli 2015 in der anstaltseigenen Küche. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 wurde die Besucherliste und die Aufstellung der Arbeitsverhältnisse in der JA römisch 40 übermittelt.
  3. Am 22.08.2018 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage hinsichtlich einer Sprachanalyse an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion LINGUA gestellt und ausgeführt, dass diese zur eindeutigen Länderzuweisung notwendig sei.
  4. Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 28.08.2018 stellte der Antragsteller, den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz und Aufenthaltsrecht ungeachtet des Verstreichens der gesetzlichen Höchstfrist nicht entschieden habe.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018 wurde der LINGUA Auftrag zur Herkunftsabklärung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD übermittelt und in weiterer Folge ein Interview für den 08.10.2018 vereinbart.
  6. Am 08.10.2018 wurde der Antragsteller in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin zur Durchführung einer Sprachanalyse einvernommen. Dabei führte er befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass der Grund warum er seine Heimat verlassen habe, der gleiche bleibe und seine Angaben von der vorherigen Einvernahme im Jahr 2017 korrekt seien. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er seit 6 Wochen einen Deutschkurs A1 besuche und legte eine Teilnahmebestätigung betreffend eines Deutsch- Anfänger Kurses aus der JA XXXX vom 06.08.2013 vor. Er führte weiters aus, dass er bislang nicht habe heiraten können, da er keine Dokumente aus seinem Heimatland habe, er sei aber schon 25 Jahre mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Zu seinem Alltag führte er aus, dass er zu Hause sei, seine Frau und sein älterer Sohn würden arbeiten und sein jüngerer Sohn gehe zur Schule. Er würde kochen, putzen und führe den Haushalt, manchmal gehe er auch zum Joggen oder fahre Rad. Finanziell unterstützt werde er von seiner Familie, er wohne bei seiner Lebensgefährtin und erhalte auch seit 3 oder 4 Monaten soziale Unterstützung. Er gab weiters an, dass er keine Unterhaltspflichten habe und außer seiner Lebensgefährtin und den Kindern keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Gefragt ob er Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, gab er wörtlich an: "Ich mag Österreich. Die Leute sind sehr freundlich. Ich verstehe mich sehr gut mit den Nachbarn. Meine Kinder sind hier aufgewachsen, sie sind wie Österreicher. Der kleine Sohn ist den österreichischen Kindergarten gegangen. Dort wo wir leben, leben nur Einheimische. Ich besuche einen Deutschkurs, ich möchte mehr über das Land erfahren." Letztlich führte er zu seiner Familie im seinem Heimatland aus, dass er telefonischen Kontakt zu seinem Cousin in Uganda habe würde, seine Eltern seien vor langer Zeit gestorben und sein Bruder habe aus der Heimat flüchten müssen. Er habe noch Freunde und Bekannte in seiner Heimat aber keinen Kontakt zu diesen.
  7. Am 08.10.2018 wurde der Antragsteller in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin zur Durchführung einer Sprachanalyse einvernommen. Dabei führte er befragt zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass der Grund warum er seine Heimat verlassen habe, der gleiche bleibe und seine Angaben von der vorherigen Einvernahme im Jahr 2017 korrekt seien. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er seit 6 Wochen einen Deutschkurs A1 besuche und legte eine Teilnahmebestätigung betreffend eines Deutsch- Anfänger Kurses aus der JA römisch 40 vom 06.08.2013 vor. Er führte weiters aus, dass er bislang nicht habe heiraten können, da er keine Dokumente aus seinem Heimatland habe, er sei aber schon 25 Jahre mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Zu seinem Alltag führte er aus, dass er zu Hause sei, seine Frau und sein älterer Sohn würden arbeiten und sein jüngerer Sohn gehe zur Schule. Er würde kochen, putzen und führe den Haushalt, manchmal gehe er auch zum Joggen oder fahre Rad. Finanziell unterstützt werde er von seiner Familie, er wohne bei seiner Lebensgefährtin und erhalte auch seit 3 oder 4 Monaten soziale Unterstützung. Er gab weiters an, dass er keine Unterhaltspflichten habe und außer seiner Lebensgefährtin und den Kindern keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. Gefragt ob er Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, gab er wörtlich an: "Ich mag Österreich. Die Leute sind sehr freundlich. Ich verstehe mich sehr gut mit den Nachbarn. Meine Kinder sind hier aufgewachsen, sie sind wie Österreicher. Der kleine Sohn ist den österreichischen Kindergarten gegangen. Dort wo wir leben, leben nur Einheimische. Ich besuche einen Deutschkurs, ich möchte mehr über das Land erfahren." Letztlich führte er zu seiner Familie im seinem Heimatland aus, dass er telefonischen Kontakt zu seinem Cousin in Uganda habe würde, seine Eltern seien vor langer Zeit gestorben und sein Bruder habe aus der Heimat flüchten müssen. Er habe noch Freunde und Bekannte in seiner Heimat aber keinen Kontakt zu diesen.
  8. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde seitens des Rechtsvertreters darauf hingewiesen, dass die Vaterschaft durch ein österreichisches Gericht festgestellt worden und diese bindend sei, sowie ein weiteres Mal die Einvernahme der Lebensgefährtin und der Kinder beantragt und angeführt, dass die Lebensgefährtin und auch die Kinder für den Unterhalt des Antragstellers aufkommen würden und ihm auch aus diesem Grund ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht zukommen würde. Deshalb werde beantragt die Unzulässigkeit der Ausweisung aus Österreich festzustellen und das Aufenthaltsrecht des Antragstellers

§ 52Abs.

1 Z 4 NAG festzustellen.17. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 wurde seitens des Rechtsvertreters darauf hingewiesen, dass die Vaterschaft durch ein österreichisches Gericht festgestellt worden und diese bindend sei, sowie ein weiteres Mal die Einvernahme der Lebensgefährtin und der Kinder beantragt und angeführt, dass die Lebensgefährtin und auch die Kinder für den Unterhalt des Antragstellers aufkommen würden und ihm auch aus diesem Grund ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht zukommen würde. Deshalb werde beantragt die Unzulässigkeit der Ausweisung aus Österreich festzustellen und das Aufenthaltsrecht des Antragstellers

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG festzustellen.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2018, wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ausgeführt, dass mit einer Erledigung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht gerechnet werden könne, insbesondere, da noch das Ergebnis der Sprachanalyse ausständig sei.
  2. Am 08.01.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das linguistische Gutachten übermittelt, in welchem zusammengefasst festgestellt wurde, dass die Sozialisation des Antragstellers sehr wahrscheinlich in Bujumbura/ Burundi stattgefunden hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Antragstellers: Beim Antragsteller handelt es sich um einen männlichen, burundischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Antragsteller handelt es sich um einen männlichen, burundischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Antragsteller ist gesund, volljährig, arbeitsfähig und zum Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet. Der Antragsteller befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen namens XXXX, geb. am XXXX und ist der Vater von XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX, beide geboren in Rumänien und Staatsangehörige von Rumänien.Der Antragsteller befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. am römisch 40 und ist der Vater von römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide geboren in Rumänien und Staatsangehörige von Rumänien. Der Antragsteller war zwischen 10.02.2005 und 17.02.2017 durchgehend in Strafhaft. Der Antragsteller wurde am 17.02.2017 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorzeitig aus der Haft entlassen. Der Antragsteller ist seit 21.03.2017 bei seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gegen den Antragsteller besteht ein unbefristetes Rückkehrverbot. Das Familien- und Privatleben des Antragstellers hat sich seit Rechtskraft seines letzten Verfahrens nicht wesentlich geändert. Er befand sich bereits vor seiner strafrechtlichen Verurteilung in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und waren auch ihre beiden Söhne zu diesem Zeitpunkt bereits geboren. Der Antragsteller war zwischen 10.03.2003 und 29.04.2005 an derselben Meldeadresse wie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Söhne des Antragstellers waren vom 10.03.2003 bis 08.09.2003 ebenfalls an derselben Adresse wie der Antragsteller gemeldet, vom 09.09.2003 bis 29.03.2007 scheint keine offizielle Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller hat gegenüber seinen Söhnen keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Antragsteller hat in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Der Antragsteller hat in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.Das Familien- und Privatleben des Antragstellers hat sich seit Rechtskraft seines letzten Verfahrens nicht wesentlich geändert. Er befand sich bereits vor seiner strafrechtlichen Verurteilung in einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 und waren auch ihre beiden Söhne zu diesem Zeitpunkt bereits geboren. Der Antragsteller war zwischen 10.03.2003 und 29.04.2005 an derselben Meldeadresse wie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet, die Söhne des Antragstellers waren vom 10.03.2003 bis 08.09.2003 ebenfalls an derselben Adresse wie der Antragsteller gemeldet, vom 09.09.2003 bis 29.03.2007 scheint keine offizielle Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Der Antragsteller hat gegenüber seinen Söhnen keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Antragsteller hat in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Der Antragsteller hat in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Der Antragsteller weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Antragsteller ist kein Mitglied eines Vereines geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX XXXX vom 26.09.2006 RK 15.03.20701) LG römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2006 RK 15.03.207 PAR 28/2 28/3 (1. Fall) 28 ABS 4/3 28/A SMG PAR 12 (2.3. Fall) StGB Freiheitsstrafe 15 Jahre 1.2. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2001, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. 01 14.373-BAI

§ 7ASyl

G 1997, BGBL. I 1997/76 idgF (Asylgesetz 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Burundi

§ 8leg.

cit für zulässig erklärt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.07.2010, Zl. A13 225.238-0/2008/13E

§§ 7i

Vm 13 Abs. 2, 8 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idF. BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen war. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde, weshalb von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wie wohl außergewöhnliche Umstände, die eine Rückführung nach Burundi unzulässig erscheinen ließen, nicht hervorgekommen sind.Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2001, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2001, Zl. 01 14.373-BAI

Paragraph 7, ASylG 1997, BGBL. römisch eins 1997/76 idgF (Asylgesetz 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Burundi

Paragraph 8, leg. cit für zulässig erklärt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.07.2010, Zl. A13 225.238-0/2008/13E

Paragraphen 7, in Verbindung mit 13 Absatz 2, 8, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und zusammengefasst festgestellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen war. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde, weshalb von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wie wohl außergewöhnliche Umstände, die eine Rückführung nach Burundi unzulässig erscheinen ließen, nicht hervorgekommen sind. Festgestellt wird, dass der Antragsteller zu seinem ersten Asylantrag vor dem Bundesamt ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt wurde und hierbei sowie auch im Zuge der weiteren Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Fest steht, dass der Antragsteller keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung am 15.02.2017 bzw. in seinen weiteren Einvernahmen am 01.09.2017 und 08.10.2018 geltend gemacht hat. Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren (Folgeantrag) keine neuen Fluchtgründe vor. Im Rahmen seiner Einvernahmen führten er im Wesentlichen aus, dass es keine Änderung der Fluchtgründe gebe, dass er aus denselben Gründen wie bei seinem ersten Antrag nicht mehr zurück in sein Herkunftsland wolle, er den Behörden bereits 2001 alles detailliert erklärt habe und er seinen bisherigen Fluchtgrund aufrecht halte. Darüberhinaus gebe es keine anderen Gründe. Der von Antragsteller zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.Der von Antragsteller zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG somit als nicht asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Burundi mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Burundi: 1.2.

  1. Politische Lage Burundi ist ein Post-Konflikt-Land. Die Auswirkungen des Bürgerkriegs (von 1993 bis 2002) sind noch deutlich zu spüren, die demokratischen Strukturen sind noch nicht gefestigt. Auch nach den Wahlen 2015 ist die Opposition kaum in Parlament und Senat vertreten, da viele Vertreter der Opposition die Wahlen boykottiert haben oder ihre Mandate aus Protest nicht annehmen. Das Misstrauen zwischen Regierung und Opposition ist groß, ein Dialog kommt nur schwer zustande (BMZ o.D.). Staatspräsident Nkurunziza löste mit der Ankündigung seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im April 2015 eine seither andauernde innenpolitische Krise aus. Die burundische Verfassung gründet auf dem Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000, der vorsieht, dass ein Staatsoberhaupt nach zwei Amtszeiten nicht erneut zur Wahl antreten darf. In der auf die Verkündung der Kandidatur folgenden Auseinandersetzung geht Gewalt von Regierung und Opposition aus. Ein eskalierender Konflikt und hasserfüllte öffentliche Äußerungen verantwortlicher Politiker in Bujumbura bergen das Risiko weiterer Destabilisierung (AA 12.2015a). Am 21.7.2015 fanden in Burundi Präsidentschaftswahlen statt. Amtsinhaber Pierre Nkurunziza, seit 2005 an der Macht und gestützt von der Regierungspartei "Conseil National pour la Défense de la Démocratie - Forces pour la Défense de la Démocratie" (CNDD-FDD), gewann die Wahl mit 69% der Stimmen. Oppositionsführer Agathon Rwasa und seine Koalition "Amizero Y'abarundi" erreichten 19%. Internationale Wahlbeobachter bezweifeln die Korrektheit des Wahlprozesses. Bei den Parlamentswahlen am 29.6.2015 hatte der CNDD-FDD 70 der 100 Sitze gewonnen. Vorausgegangen waren monatelange gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängern Nkurunzizas, vor allem der berüchtigten Parteijugendmiliz Imbonerakure auf der einen Seite und hochrangigen Militärs, Oppositionsführern und Bürgern auf der anderen Seite, die gegen ein drittes Mandat Nkurunzizas protestierten (BPB 30.9.2015). Die Regierung versuchte zunächst, das dritte Mandat auf parlamentarischem Wege durchzusetzen. Der Antrag auf Verfassungsänderung mit dem Ziel, die Beschränkung der Amtsperioden des Präsidenten aufzuheben, scheiterte jedoch im März 2014 mit einer Stimme am notwendigen 4/5-Quorum. Selbst die Abgeordneten der beiden Koalitionsparteien UPRONA (Union pour le Progrès National) und FRODEBU (Front pour la Démocratie au Burundi) waren der Abstimmung ferngeblieben. Am 25.4.2015 kündigte Nkurunziza dennoch seine Kandidatur an. Im Mai 2015 bestätigte das unter Druck gesetzte Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit einer dritten Amtszeit. Zuvor war allerdings der stellvertretende Präsident des Verfassungsgerichts ins Ausland geflohen (BPB 30.9.2015). Am 15.5.2015 scheiterte ein Putschversuch von Generälen. Die Demonstrationen, die sich gegen den Verbleib des Präsidenten und der ihn stützenden Machtelite an der Spitze des Staates richteten, wurden mit noch größerer Gewalt niedergeschlagen (BPB 30.9.2015). Schlichtungsversuche unter der Schirmherrschaft der Ostafrikanischen Gemeinschaft gerieten ins Stocken, obwohl der ehemalige Staatspräsident Tansanias, Benjamin Mkapa, im März 2016 zum Vermittler ernannt wurde. Nach Angaben der Nationalen Kommission für den innerburundischen Dialog (Commission Nationale de Dialogue Interburundais) sprachen sich die Dialogteilnehmer mehrheitlich für Verfassungsänderungen aus, u. a. für die Abschaffung der Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten. Da sich viele burundische Staatsangehörige im Exil befanden bzw. es nicht wagten, abweichende Meinungen zu äußern, waren die Schlussfolgerungen der Kommission möglicherweise einseitig geprägt (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Burundi/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/336449/479108_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/burundi/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (30.9.2015): Burundi, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/212902/burundi, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  2. Sicherheitslage Die Lage bleibt infolge der andauernden politischen Krise in Burundi gespannt und unübersichtlich und kann sich rasch ändern (EDA 10.3.2017). Amnesty International berichtet, dass das Jahr 2016 insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt war (AI 22.2.2017, vgl. UNSC 23.2.2017). In Bujumbura und in anderen Landesteilen fordern politisch motivierte Gewalttaten immer wieder Todesopfer und Verletzte. Straßensperren durch Militär und Milizen sind im ganzen Land anzutreffen. Zudem kommt es vor allem in Bujumbura immer wieder zu Angriffen mit Handgranaten und Minenwerfern. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist möglich (EDA 10.3.2017). Immer wieder kommt es zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, insbesondere in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 10.3.2017).Die Lage bleibt infolge der andauernden politischen Krise in Burundi gespannt und unübersichtlich und kann sich rasch ändern (EDA 10.3.2017). Amnesty International berichtet, dass das Jahr 2016 insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt war (AI 22.2.2017, vergleiche UNSC 23.2.2017). In Bujumbura und in anderen Landesteilen fordern politisch motivierte Gewalttaten immer wieder Todesopfer und Verletzte. Straßensperren durch Militär und Milizen sind im ganzen Land anzutreffen. Zudem kommt es vor allem in Bujumbura immer wieder zu Angriffen mit Handgranaten und Minenwerfern. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist möglich (EDA 10.3.2017). Immer wieder kommt es zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, insbesondere in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 10.3.2017). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 10.3.2017, vgl. EDA 10.3.2017). Die somalische Al Shabaab droht mit Anschlägen in Burundi, insbesondere in Bujumbura (EDA 10.3.2017), aufgrund der Beteiligung Burundis an der AMISOM-Mission in Somalia (BMEIA 10.3.2017). Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr (Bus- und Flugverkehr), Sportveranstaltungen, kulturelle Anlässe, Nachtlokale, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 10.3.2017).Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 10.3.2017, vergleiche EDA 10.3.2017). Die somalische Al Shabaab droht mit Anschlägen in Burundi, insbesondere in Bujumbura (EDA 10.3.2017), aufgrund der Beteiligung Burundis an der AMISOM-Mission in Somalia (BMEIA 10.3.2017). Zu den möglichen Zielen von Terrorangriffen zählen öffentliche und touristische Einrichtungen sowie große Menschenansammlungen, z.B. belebte Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr (Bus- und Flugverkehr), Sportveranstaltungen, kulturelle Anlässe, Nachtlokale, bekannte internationale Hotels, beliebte Restaurants (EDA 10.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/336449/479108_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.3.2017): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.3.2017): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung UNSC - United Nations Security Council (23.2.2017): Report of the Secretary-General on Burundi, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1488381657_n1704462.pdf, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  3. Rechtsschutz/Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Angeklagte haben ein Recht auf Rechtsbeistand, aber nicht auf Kosten der Regierung. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich Vertreten, da sich nicht alle Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen in Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 3.3.2017).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen ausgesetzt (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Angeklagte haben ein Recht auf Rechtsbeistand, aber nicht auf Kosten der Regierung. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich Vertreten, da sich nicht alle Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen in Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 3.3.2017). Die aktuelle Krise hat die bereits vorhandene systematische und institutionelle Dominanz der Exekutive über das Justizwesen verschärft. Mitglieder der Exekutive verwenden gewalttätige Methoden gegen (vermeintliche) Gegner, was dazu führt, dass Opfer Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen nicht einreichen und das Justizwesen nicht mehr als Instrument gesehen wird, um Differenzen beizulegen (UNIIB 20.9.2016) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/320143/459398_de.html, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung UNIIB - United Nations Independent Investigation on Burundi (20.9.2016): Report of the United Nations Independent Investigation on Burundi (UNIIB) established pursuant to Human Rights Council resolution S-24/1, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474454917_a-hrc-33-37-e-auv.doc, Zugriff 14.3.2017 1.2.
  4. Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit und ist verantwortlich für die Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind verantwortlich für die äußere Sicherheit, aber auch für einige Aspekte der inneren Sicherheit. Zivilbehörden konnten manchmal die Kontrolle über die Sicherheitskräfte nicht wahren. Beobachter halten das Militär im Allgemeinen für professionell und unpolitisch, aber der Nationale Geheimdienst (SNR) und die Polizei werden direkt von der herrschenden "National Council for the Defense of Democracy-Forces for the Defense of Democracy" (CNDD-FDD) Partei beeinflusst (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Entwicklung des Sicherheitssektors, https://www.giz.de/de/weltweit/31478.html, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Seit dem Beginn der politischen Krise hat die Regierung die Arbeit der unabhängigen Medien und der Zivilgesellschaft unterdrückt. Trotz Beschränkungen berichten NGOs weiter über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (AI 13.3.2017). Viele Menschenrechtsaktivisten, die im Jahr 2015 geflohen waren, blieben außerhalb des Landes (USDOS 3.3.2017). Der Einsatz für die Menschenrechte ist zunehmend mit Gefahren und Schwierigkeiten verbunden. Menschenrechtsverteidiger und andere vermeintliche Kritiker der Regierung werden vom SNR verstärkt überwacht. Der Innenminister verbot im Oktober 2016 fünf große Menschenrechtsorganisationen, die ihre Tätigkeit bereits 2015 hatten einstellen müssen. In der Woche darauf untersagte der Minister fünf weiteren Organisationen die Ausübung ihrer Arbeit. Eine der betroffenen Organisationen, Lique Iteka (Burundische Menschenrechtsliga), wurde im Dezember 2016 nach Veröffentlichung eines kontroversen Berichts dauerhaft geschlossen. Im Dezember 2016 verabschiedete die Nationalversammlung zwei Gesetze, die eine strengere Kontrolle der Arbeit von nationalen und ausländischen NGOs vorsehen (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/336449/479108_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (13.3.2017): Burundi: Amnesty International's Oral Statement to the 34th Session of the UN Human Rights Council (27 February - 24 March 2017), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489475264_afr1658632017english.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Die politische Krise ist zwar insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt, dennoch kommt es weiterhin zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen sowie willkürlichen Festnahmen (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). UNHCR vermerkt, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen durch Sicherheitskräfte zunehmen (FH 27.1.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit werden eingeschränkt (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Durch zunehmende Unterdrückungsmaßnahmen und die weiterhin bestehende Straflosigkeit herrscht in der Hauptstadt Bujumbura und in anderen Landesteilen ein Klima der Angst (AI 22.2.2017).Die politische Krise ist zwar insgesamt weniger von offener Gewalt geprägt, dennoch kommt es weiterhin zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen sowie willkürlichen Festnahmen (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). UNHCR vermerkt, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen durch Sicherheitskräfte zunehmen (FH 27.1.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit werden eingeschränkt (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Durch zunehmende Unterdrückungsmaßnahmen und die weiterhin bestehende Straflosigkeit herrscht in der Hauptstadt Bujumbura und in anderen Landesteilen ein Klima der Angst (AI 22.2.2017). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), "diffamierende" Reden über den Präsidenten und andere Regierungsbeamte sind jedoch verboten (USDOS 3.3.2017). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der gesamten Gesellschaft unterdrückt. Zwar konnten zwei private Radiosender im Februar 2016 den Betrieb wieder aufnehmen, burundische und ausländische Journalisten sind jedoch weiter Ziel strafrechtlicher Verfolgung (AI 22.2.2017).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016), "diffamierende" Reden über den Präsidenten und andere Regierungsbeamte sind jedoch verboten (USDOS 3.3.2017). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der gesamten Gesellschaft unterdrückt. Zwar konnten zwei private Radiosender im Februar 2016 den Betrieb wieder aufnehmen, burundische und ausländische Journalisten sind jedoch weiter Ziel strafrechtlicher Verfolgung (AI 22.2.2017). Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht sehr stark ein (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mitglieder von Oppositionsparteien sind Repressalien ausgesetzt. Im März 2016 wurden in der Provinz Kirundo mindestens 16 Mitglieder der Oppositionspartei Forces Nationales de Libération in einer Bar festgenommen. Die Polizei gab an, dass sie eine nichtgenehmigte politische Versammlung abgehalten hätten. Mitglieder von Imbonerakure schlugen und bedrohten führende Politiker von Oppositionsparteien, die sich gegen die Wiederwahl von Präsident Nkurunziza ausgesprochen hatten. Im ganzen Land setzte Imbonerakure Menschen unter Druck, um sie dazu zu bringen, der Jugendorganisation selbst oder der Regierungspartei CNDD-FDD beizutreten. Diejenigen, die sich weigern, werden zum Ziel von Einschüchterungskampagnen (AI 22.2.2017).Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht sehr stark ein (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mitglieder von Oppositionsparteien sind Repressalien ausgesetzt. Im März 2016 wurden in der Provinz Kirundo mindestens 16 Mitglieder der Oppositionspartei Forces Nationales de Libération in einer Bar festgenommen. Die Polizei gab an, dass sie eine nichtgenehmigte politische Versammlung abgehalten hätten. Mitglieder von Imbonerakure schlugen und bedrohten führende Politiker von Oppositionsparteien, die sich gegen die Wiederwahl von Präsident Nkurunziza ausgesprochen hatten. Im ganzen Land setzte Imbonerakure Menschen unter Druck, um sie dazu zu bringen, der Jugendorganisation selbst oder der Regierungspartei CNDD-FDD beizutreten. Diejenigen, die sich weigern, werden zum Ziel von Einschüchterungskampagnen (AI 22.2.2017). Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit (USDOS 10.8.2016) und die Regierung haltet dies üblicherweise auch ein (FH 27.1.2016). Es ist politischen Parteien verboten über religiöse Gewalt oder Hass zu predigen (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/336449/479108_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/320143/459398_de.html, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/328310/469089_de.html, Zugriff 11.4.2017 1.2.
  7. Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: die Hutu, die zahlenmäßig die größte Gruppe darstellen (ca. 80%) und zu den Bantu-Völkern gehören, die Tutsi, eine Minderheit von ca. 10-15% wahrscheinlich nilotischen Ursprungs und die Twa. Letztere stellen mit ca. 1-2% nur noch eine Randgruppe dar, gelten aber als die eigentlich ursprüngliche Bevölkerung Zentralafrikas (LIP 3.2017). Die Gesellschaft Burundis ist noch immer stark gespalten. Dabei ist inzwischen nicht mehr so sehr die ethnische Zugehörigkeit entscheidend, sondern die soziale und wirtschaftliche Ungleichheit zwischen Hutu und Tutsi. Im Gegensatz zum Nachbarland Ruanda verfolgt Burundi eine Politik der festen ethnischen Quotierung. Sie ist in der Verfassung verankert (zum Beispiel im Parlament 60 Prozent Hutu, 40 Prozent Tutsi) und wird von Burundi als Weg zur nationalen Versöhnung angesehen (BMZ o.D.). Historisch ist der Konflikt zwischen den Hutu und Tutsi um politische Vormachtstellung und wirtschaftliche Ressourcen einer der Hauptursachen der Genozide in Ruanda, aber auch in Burundi. Die Twa oder Batwa sind heute eine Randgruppe, die von den beiden anderen Volksgruppen marginalisiert wird. Sie leben häufig in separaten Vierteln und bestreiten ihren oftmals kargen Lebensunterhalt mit Betteln, Prostitution oder einfachen Arbeiten (LIP 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D. 11.4.2017): Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/burundi/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung LIP - Das Länder-Informations-Portal (3.2017): Gesellschaft, https://www.liportal.de/burundi/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2017 1.2.
  8. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, wobei die Regierung diese Rechte stark einschränkt (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Laut mehreren Nachrichtenquellen müssen sich in einigen Stadtvierteln der Hauptstadt die Bewohner und Hausangestellte registrieren. Bei Hausdurchsuchungen werden Personen, die nicht registriert sind, verhaftet. Personen, die versuchen der Gewalt zu entkommen und zu Flüchtlingslagern außerhalb Burundi zu gelangen, werden manchmal von Polizei, SNR oder Mitglieder der Imbonerakure bei Grenzübergangen aufgehalten und zurück geschickt (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, wobei die Regierung diese Rechte stark einschränkt (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Laut mehreren Nachrichtenquellen müssen sich in einigen Stadtvierteln der Hauptstadt die Bewohner und Hausangestellte registrieren. Bei Hausdurchsuchungen werden Personen, die nicht registriert sind, verhaftet. Personen, die versuchen der Gewalt zu entkommen und zu Flüchtlingslagern außerhalb Burundi zu gelangen, werden manchmal von Polizei, SNR oder Mitglieder der Imbonerakure bei Grenzübergangen aufgehalten und zurück geschickt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/320143/459398_de.html, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  9. Grundversorgung und Wirtschaft Aufgrund der Auswirkungen des Bürgerkriegs von 1993 bis 2002 und der fortgesetzten innenpolitischen Spannungen, Misswirtschaft und weit verbreiteter Korruption gehört Burundi trotz kleiner makroökonomischer Erfolge zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2015b; vgl. LIP 3.2017). Missernten und die schlechte Ernährungslage der Bevölkerung auf dem Land führen dazu, dass ein Großteil der Einwohner Burundis (ca. 70-80%) unterhalb der Armutsgrenze lebt (LIP 3.2017).Aufgrund der Auswirkungen des Bürgerkriegs von 1993 bis 2002 und der fortgesetzten innenpolitischen Spannungen, Misswirtschaft und weit verbreiteter Korruption gehört Burundi trotz kleiner makroökonomischer Erfolge zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2015b; vergleiche LIP 3.2017). Missernten und die schlechte Ernährungslage der Bevölkerung auf dem Land führen dazu, dass ein Großteil der Einwohner Burundis (ca. 70-80%) unterhalb der Armutsgrenze lebt (LIP 3.2017). Der wichtigste Wirtschaftssektor ist die Landwirtschaft. Hier werden Kaffee, Tee, Maniok, Hirse, Gemüse, Süßkartoffeln und Bananen angebaut, zumeist in Subsistenzwirtschaft. Der Fischfang und die Viehzucht (Rinder, Schafe und Ziegen) sind nur von untergeordneter nationalwirtschaftlicher Bedeutung (LIP 3.2017). Etwa 90 Prozent der Bevölkerung leben traditionell von Ackerbau bzw. Viehzucht in Subsistenzwirtschaft. 70 Prozent der Agrarproduktion wird von Frauen erbracht (AA 12.2015b). Faktoren wie eine unvermindert hohe Armutsrate, mangelnder Zugang zu Bildung und Arbeit, ein schwaches Justizsystem und eine hohe Korruption sowie die aktuell äußerst schwierige politische Lage behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Das Wirtschaftswachstum von ca. 4% jährlich bleibt weit hinter den Raten der Nachbarländer, wie z.B. Ruanda, zurück. Wirtschaftsembargos im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg hatten einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung. Hohe Transportkosten sowohl für Im- als auch für Exporte und sich auf die Wirtschaft unmittelbar auswirkende politische Konflikte sind weitere Hemmfaktoren. Der Staat ist bis heute auf internationale Finanzgeber angewiesen und verzeichnet, bis auf wenige Ausnahmen, wenige Investitionen z.B. von wichtigen Handelspartnern wie Südafrika (LIP 3.2017). Bodenschätze sind zwar vorhanden (Kobalt, Gold, Uran, Erdöl, Nickel und Kupfer), werden aber kaum abgebaut. Die Industrie konzentriert sich auf die Textil- und Nahrungsmittelverarbeitung (LIP 3.2017). Durch die konfliktreiche Situation ab 2015 und die Streichung von Hilfsgeldern durch die EU ist die wirtschaftliche Lage 2016 desaströs, die Nahrungsmittelpreise steigen, Medikamente gehen aus. Um die Staatskassen aufzufüllen, erhebt die Regierung höhere Steuern, was sich auch auf die Nahrungsmittelpreise auswirkt - ein weiterer Schritt in die Armut vieler Burunder (LIP 3.2017). Infolge dessen und einer Reihe von Naturkatastrophen waren Ende 2016 etwa 3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Burundi/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/336449/479108_de.html, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung LIP - Das Länder-Informations-Portal (3.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/burundi/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2017 1.2.
  10. Medizinische Versorgung Burundi gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika (AA 12.4.2017). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor der Behandlung eine finanzielle Garantieleistung (Vorauszahlung). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (EDA 10.3.2017). Die Lage in den Krankenhäusern entspricht aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal nicht dem europäischen Standard. Die Zahl der HIV-infizierten Personen unter der Lokalbevölkerung ist sehr hoch. Aufgrund der unzureichenden Wasserversorgung bzw. Wasseraufbereitung kann es zu Ausbrüchen von Cholera kommen. In Burundi besteht ein ganzjähriges, hohes Malariarisiko, es gibt keine Schutzimpfung (BMEIA 13.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.4.2017): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BurundiSicherheit_node.html#doc396052bodyText7, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.3.2017): Burundi, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/burundi/, Zugriff 10.3.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.3.2017): Reisehinweise für Burundi, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/burundi/reisehinweise-fuerburundi.html, Zugriff 10.3.2017 1.2.
  11. Rückkehr Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, Rückkehr, Asylwerber, Staatenlose und andere vulnerable Personen zu gewährleisten (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Burundi, http://www.ecoi.net/local_link/337133/479897_de.html, Zugriff 10.3.2017 Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG 2005 in seinen Heimatstaat Burundi unzulässig wäre.

Eine nach Burundi zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Antragsteller ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Burundi eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Burundi unzulässig wäre. Eine nach Burundi zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Antragsteller ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Burundi eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Antragsteller, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als KFZ Mechaniker gearbeitet und war damit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Burundi allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Der Antragsteller erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über den Antrag auf internationalen Schutz folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt und zur Person des Antragstellers: Der oben unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ. A13 225.238-0/2008/13E und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu GZ. A13 225.238-0/2008/13E und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht legt auf die Feststellung wert, dass die im gegenständlichen Verfahren verwendeten Identitätsdaten lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dienen. Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit wird den Angaben des Antragstellers unter Heranziehung des vorliegenden linguistischen Gutachtens vom 19.12.2018 zu Zl. 13-711437300 Glauben geschenkt und konnte seine Staatsangehörigkeit sohin festgestellt werden. Dass der Antragsteller gesund ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen seiner Einvernahmen vom 01.09.2017 (AS 616) und vom 08.10.2018 (AS 771.). Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, in keinem Ausbildungsverhältnis steht und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 08.10.2018, AS 774) in Zusammenschau mit einem am 06.12.2018 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich insbesondere hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und der beiden Söhne, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen, sowie aus den eigenholten ZMR Auszügen. Die Feststellungen zu seiner Integration gründen sich auf seinen Angaben, der Antragsteller hat abgesehen von einer Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutsch Anfängerkurses vom 06.08.2013 in der JA XXXX keine integrationsbegründenden Unterlagen vorgelegt.Die Feststellungen zu seiner Integration gründen sich auf seinen Angaben, der Antragsteller hat abgesehen von einer Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutsch Anfängerkurses vom 06.08.2013 in der JA römisch 40 keine integrationsbegründenden Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung und seiner bedingten Entlassung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 06.12.
  3. Dass gegen den Antragsteller ein aufrechtes und unbefristetes Rückkehrverbot besteht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.10.2006, Zl.XXXX und der eingeholten IZR-Auskunft vom 06.12.2018.Dass gegen den Antragsteller ein aufrechtes und unbefristetes Rückkehrverbot besteht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.10.2006, Zl.XXXX und der eingeholten IZR-Auskunft vom 06.12.
  4. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und den Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde, im gegenständlichen Fall das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Feststellungen zum Vorverfahren des Antragstellers gründen sich auf den unbestreitbaren Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges sowie des bisherigen Aufenthalts des Antragstellers in Österreich steht auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag basieren auf seinem Vorverfahren. Der Antragsteller hat bei seiner Erstbefragung am 15.02.2017 dieselben Gründe angeführt, welche er bereits bei seinem ersten Asylverfahren angegeben hat und hat diese Gründe auch in seinen folgenden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zuletzt am 08.10.2018, aufrecht erhalten (AS 477, 619, 772). Es ergibt sich somit, dass der Antragsteller diesen gegenständlichen Antrag auf int. Schutz aus denselben Gründen gestellt hat, die er bereits in seinem hier geführten Vorverfahren vorgebracht hat und welche bereits durch die österr. Asylbehörden als auch durch die Gerichte geprüft wurden. Wie schon in der Beweiswürdigung zu seinem vorherigen Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt wurde, war sein Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Burundi nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Antragsteller sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, daher kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Darüberhinaus hat der Antragsteller gegenständlichen Folgeantrag unmittelbar vor seiner vorzeitigen Haftentlassung gestellt und ist daher davon auszugehen, dass dieser lediglich zum Zwecke gestellt wurde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln bzw. zu verzögern. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Burundi wurde aber - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch seinem Vorbringen, dass er keinerlei familiären und sozialen Rückhalt mehr in seiner Heimat habe und deshalb im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde auch ausführlich behandelt.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Burundi wurde aber - wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch seinem Vorbringen, dass er keinerlei familiären und sozialen Rückhalt mehr in seiner Heimat habe und deshalb im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und wurde auch ausführlich behandelt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Antragsteller gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Antragstellers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Der Antragsteller gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Antragstellers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Der Antragsteller machte geltend, ein schützenswertes Familienleben in Österreich zu haben. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Antragstellers gründen sich auf den vorliegenden Akt und seine niederschriftlichen Einvernahmen und hat sich dahingehend auch seit der rechtskräftigen Erlassung des Rückkehrverbotes, bzw. der Entscheidung des Asylgerichtshofes, in welchem diese einer umfassenden Interessensabwägung unterzogen worden sind, keine Sachverhaltsänderung ergeben, die eine von solcher Gravität ist, dass das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen wäre. Daran kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner bedingten Haftentlassung mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, nichts entscheidungsmaßgebliches ändern, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich derzeit noch in der Probezeit seiner bedingten Entlassung befindet und sohin auch keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Neubemessung der Dauer des Rückkehrverbotes erforderlich machen würden. Zusammengefasst ist sohin dazu auszuführen, dass aufgrund des aufrechten unbefristeten Rückkehrverbotes, die Frage eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Verfahren außer Acht zu lassen ist und somit auch keine Relevanz hat, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3 näher einzugehen sein wird.Zusammengefasst ist sohin dazu auszuführen, dass aufgrund des aufrechten unbefristeten Rückkehrverbotes, die Frage eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im gegenständlichen Verfahren außer Acht zu lassen ist und somit auch keine Relevanz hat, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3 näher einzugehen sein wird. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Burundi vom 10.04.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen werden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuelle bezeichnet werden können. Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Burundi für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach der Burundi abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Burundi für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach der Burundi abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

7 kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Zudem kann die Verhandlung

§ 24Abs. 1 Z 1 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Die maßgebliche Bestimmung des § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Entscheidungspflicht § 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016 und des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, und des Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: Entscheidungen § 22.
(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22,
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Übergangsbestimmungen § 75. ...Paragraph 75, ...
(8)§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem
  1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem
  2. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
(8)Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem
  1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem
  2. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen des § 59 Abs. 5 und Abs. 6, § 125 Abs. 16 und Abs. 25 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 125, Absatz 16 und Absatz 25, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: Besondere Verfahrensbestimmungen § 59. ...Paragraph 59, ...

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

(6)Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
  1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
  2. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
  3. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG)
  4. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG) Handelt es sich um einen Folgeantrag

§ 3Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 so gilt §12a AsylG 2005.Handelt es sich um einen Folgeantrag

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt §12a AsylG

  1. Übergangsbestimmungen §
  2. ....Paragraph 125, ....

(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

(25)Ausweisungen

§ 62in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60Abs.

4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

(25)Ausweisungen

Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, somit z. B. dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 933).Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, somit z. B. dann, wenn die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 933). Für die Periode 01.06.2016 bis 31.05.2018 ordnete § 22 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I Nr. 24/2016 an, das BFA habe abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden, was für die am 31.05.2018 beim BFA anhängig gewesenen Verfahren weiter gilt (§ 73 Abs. 15 f AsylG 2005).Für die Periode 01.06.2016 bis 31.05.2018 ordnete Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, an, das BFA habe abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden, was für die am 31.05.2018 beim BFA anhängig gewesenen Verfahren weiter gilt (Paragraph 73, Absatz 15, f AsylG 2005). Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2017 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Demgemäß endete die Entscheidungsfrist für seinen Antrag mit 10.05.
  2. Am 28.08.2018 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher berechtigt. Wie sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde nach der Befragung am 01.09.2017 - abgesehen von einer Anforderung der Besucherliste der JA XXXX und JA XXXX im Mai 2018 - innerhalb der nächsten 11 Monate keinerlei Ermittlungsschritte mehr getätigt. Erst eine Woche vor Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde hat die Behörde eine Anfrage hinsichtlich einer Sprachanalyse gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt noch kein Auftrag erteilt wurde. Aus der Aktenvorlage der belangten Behörde gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden derselben zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, warum mit der Beauftragung dieser Sprachanalyse über ein Jahr gewartet worden ist und andererseits worin die Notwendigkeit dieser Sprachanalyse letztlich gelegen ist, da weder vom Antragsteller noch seiner Rechtsvertretung zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit behauptet wurde, noch im ersten Asylverfahren von einer anderen Staatsangehörigkeit als Burundi ausgegangen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Die belangte Behörde selbst führt in ihrem Vorlageschreiben aus, dass "das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Sprachanalyse noch ausständig sei und daher "eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne. Deshalb sei der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.Wie sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde nach der Befragung am 01.09.2017 - abgesehen von einer Anforderung der Besucherliste der JA römisch 40 und JA römisch 40 im Mai 2018 - innerhalb der nächsten 11 Monate keinerlei Ermittlungsschritte mehr getätigt. Erst eine Woche vor Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde hat die Behörde eine Anfrage hinsichtlich einer Sprachanalyse gestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt noch kein Auftrag erteilt wurde. Aus der Aktenvorlage der belangten Behörde gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden derselben zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, warum mit der Beauftragung dieser Sprachanalyse über ein Jahr gewartet worden ist und andererseits worin die Notwendigkeit dieser Sprachanalyse letztlich gelegen ist, da weder vom Antragsteller noch seiner Rechtsvertretung zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine andere Staatsangehörigkeit behauptet wurde, noch im ersten Asylverfahren von einer anderen Staatsangehörigkeit als Burundi ausgegangen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Die belangte Behörde selbst führt in ihrem Vorlageschreiben aus, dass "das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Sprachanalyse noch ausständig sei und daher "eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist erfolgen könne. Deshalb sei der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2017 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Da der Sachverhalt insbesondere aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und nach Vorlage der Sprachanalyse hinreichend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungsschritte mehr erforderlich waren, ist auch eine Nachfristsetzung im Sinne des § 28 Abs. 7 VwGVG weder verfahrensökonomisch noch sinnvoll, da ein solche nur zweckmäßig erscheint, sofern noch Fragen des Sachverhaltes zu klären sind.Da der Sachverhalt insbesondere aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und nach Vorlage der Sprachanalyse hinreichend geklärt ist und keine weiteren Ermittlungsschritte mehr erforderlich waren, ist auch eine Nachfristsetzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG weder verfahrensökonomisch noch sinnvoll, da ein solche nur zweckmäßig erscheint, sofern noch Fragen des Sachverhaltes zu klären sind. Zu A) Zurückweisung 3.
  3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkte I., II. und III.):3.
  4. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.):

§ 75Abs. 4 Asyl

G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der obzitierte Bescheid, mit dem der erste Asylantrag des Fremden abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden. Die Ausnahme der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der obzitierte Bescheid, mit dem der erste Asylantrag des Fremden abgewiesen wurde, ist sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden. Die Ausnahme der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG nur dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH

  1. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  2. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  3. 2003, 99/20/0480; VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  5. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  6. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  7. 2003, 99/20/0480; VwGH
  8. 2002, 2002/20/0315). Nur Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind (nova causa superveniens), sind von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen (vgl. dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  9. Aufl. 1998, E 95 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist auch im vorliegenden Fall von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Im Übrigen würde auch eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsnorm bei unverändertem Normbestand für sich allein nicht den Eingriff in die Rechtskraft eines individuellen Verwaltungsaktes berechtigen vergleiche dazu die bei Walte/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  10. Aufl. 1998, E 95 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Identität der Sache würde selbst dann vorliegen, wenn in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die oa. Beweiswürdigung verwiesen.Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund seiner individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Im Übrigen wird auf die oa. Beweiswürdigung verwiesen. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Antragsteller im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorbrachte. Es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  11. 1977, 2609/76). Diesen Anforderungen wurde der Antragsteller nicht gerecht. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller selbst, befragt zu seinem Fluchtgrund, angab, dass es keine Änderung der Fluchtgründe gebe und dass er aus denselben Gründen, wie bei seinem ersten Asylantrag nicht mehr in zurück in sein Herkunftsland will (AS 477, AS 619). Einem geänderten Sachverhalt muss aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). So ist bereits bei d

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