4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.6.2013 wies das BAA (Bundesasylamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid vom 24.6.2013 wies das BAA (Bundesasylamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 2.7.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.2014 wurde der angefochtene Bescheid
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.2014 wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe (Vollmacht und Zustellvollmacht) vom Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch als auch für RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ vom 21.12.2015. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht (AS 659). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.1.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
G stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.1.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 7.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 4.1.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt und
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 7.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 4.1.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des BFA vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer mittels Rsa am 13.12.2018 persönlich zugestellt. Eine Zustellung an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erfolgte nicht. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer am 10.1.2019, nunmehr vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (Vollmacht des Vereins vom 16.1.2019), innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 24.1.2019 langte der gegenständliche Verfahrensakt beim BVwG, Gerichtsabteilung L 525, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). "Heilung von Zustellmängeln § 7.
G an die rechtsfreungliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eintetretene Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG trotz falscher Bezeichnung des Empfängers bestehen nicht, als die Sendung dem Zustellbevollmächtiten (hier dem Verein ZEIGE) auch tatsächlich nicht zugekommen ist, sondern der rechtsfreundlichen Vertretung des VMÖ, die zudem erst nachträglich am 16.1.2019 bevollmächtigt wurde.Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 7.12.2018, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 13.12.2018 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An den Vertreter des Beschwerdeführers, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ) verfügte das BFA den o. a. Bescheid jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an den Vertreter zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre der gegenständliche Bescheid
Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG an die rechtsfreungliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eintetretene Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 ZustG trotz falscher Bezeichnung des Empfängers bestehen nicht, als die Sendung dem Zustellbevollmächtiten (hier dem Verein ZEIGE) auch tatsächlich nicht zugekommen ist, sondern der rechtsfreundlichen Vertretung des VMÖ, die zudem erst nachträglich am 16.1.2019 bevollmächtigt wurde. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt. Es besteht ein weiterhin aufrechtes Vertretungsverhältnis zum Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ), die Beschwerde wurde vom Verein Menschenrechte Österreich am 10.1.2019 eingebracht und liegt diesbezüglich eine Vollmacht vom 16.1.2019 vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 7.12.2018 nicht rechtswirksam, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.1436161.3.00
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