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{'item': 'L525 1436161-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 28§ 7§ 57§ 52§ 55§ 53§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2019 GeschäftszahlL525 1436161-3 SpruchL525 1436161-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.6.2013 wies das BAA (Bundesasylamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid vom 24.6.2013 wies das BAA (Bundesasylamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 2.7.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.2014 wurde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.2014 wurde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Im Akt befindet sich eine Vollmachtsbekanntgabe (Vollmacht und Zustellvollmacht) vom Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch als auch für RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ vom 21.12.2015. Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht (AS 659). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.1.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 4.1.2016 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid vom 7.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 4.1.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 7.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 4.1.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des BFA vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer mittels Rsa am 13.12.2018 persönlich zugestellt. Eine Zustellung an die bevollmächtigte Rechtsvertretung erfolgte nicht. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer am 10.1.2019, nunmehr vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (Vollmacht des Vereins vom 16.1.2019), innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 24.1.2019 langte der gegenständliche Verfahrensakt beim BVwG, Gerichtsabteilung L 525, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.12.2015 durch den Verein ZEIGE (Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch) bzw. von Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ vertreten. Das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 7.12.2018, Zl. 820809407/170945304, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFA per Rsa am 13.12.2018 persönlich übergeben. Eine Beschwerde wurde am 10.1.2019 durch die rechtsfreundliche Vertretung Verein Menschenrechte Österreich eingereicht. Der Beschwerdeführer erteilte dem Verein Menschenrechte Österreich am 16.1.2019 eine die Zustellung beinhaltende Vollmacht.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen resultieren unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Das seit dem 21.12.2015 bestehende Vollmachtsverhältnis in Form einer Vollmacht und Zustellvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein ZEIGE bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Vollmachtsanzeige vom 21.12.2015 - vgl. dazu AS 659 - aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018, wo er ausdrücklich darauf verwies, vertreten zu sein - vgl. dazu AS 883.Die getroffenen Feststellungen resultieren unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Das seit dem 21.12.2015 bestehende Vollmachtsverhältnis in Form einer Vollmacht und Zustellvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein ZEIGE bzw. dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Vollmachtsanzeige vom 21.12.2015 - vergleiche dazu AS 659 - aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2018, wo er ausdrücklich darauf verwies, vertreten zu sein - vergleiche dazu AS
  3. Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.12.2018 dem Beschwerdeführer mit Verfügung per Rsa am 13.12.2018 persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Zustellverfügung (vgl. AS 1111).Dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7.12.2018 dem Beschwerdeführer mit Verfügung per Rsa am 13.12.2018 persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Zustellverfügung vergleiche AS 1111). Die getroffene Feststellung zur Einbringung der Beschwerde durch den Verein Menschenrechte Österreich ergibt sich aus dem Akt (vgl. AS 1115ff).Die getroffene Feststellung zur Einbringung der Beschwerde durch den Verein Menschenrechte Österreich ergibt sich aus dem Akt vergleiche AS 1115ff). Die Feststellung zur Erteilung der Vollmacht durch den Beschwerdeführer an den Verein Menschenrechte Österreich am 16.1.2019 ergibt sich ebenso aus dem im Akt aufliegenden Schriftstück.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). "Heilung von Zustellmängeln § 7.

(1)Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7,
(1)Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. ... Zustellungsbevollmächtigter § 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). [...]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. [...]." Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen. (Hier: Aus der Erklärung, dass ein in einem anderen Verfahren bevollmächtigter Anwalt eine Ausfertigung des Bescheides zwecks Erhebung einer Berufung erhalten soll, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertreter auch in diesem Verfahren für die Partei bevollmächtigt ist. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch im gegenständlichen Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des Bescheides an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.); (VwGH vom 27.5.2009, 2009/21/0014). Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 7.12.2018, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 13.12.2018 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An den Vertreter des Beschwerdeführers, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ) verfügte das BFA den o. a. Bescheid jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an den Vertreter zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre der gegenständliche Bescheid

§ 9Abs. 3 Zustell

G an die rechtsfreungliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eintetretene Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustG trotz falscher Bezeichnung des Empfängers bestehen nicht, als die Sendung dem Zustellbevollmächtiten (hier dem Verein ZEIGE) auch tatsächlich nicht zugekommen ist, sondern der rechtsfreundlichen Vertretung des VMÖ, die zudem erst nachträglich am 16.1.2019 bevollmächtigt wurde.Gegenstand des Verfahrens ist das Schreiben des BFA vom 7.12.2018, für das das BFA eine Zustellverfügung mit Rsa an den Beschwerdeführer traf und welcher laut Zustellverfügung am 13.12.2018 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. An den Vertreter des Beschwerdeführers, Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ) verfügte das BFA den o. a. Bescheid jedoch nicht, obschon aufgrund einer wirksamen bestehenden Vollmacht sich die Behörde an den Vertreter zu wenden gehabt hätte. Da die belangte Behörde vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auszugehen gehabt hätte, wäre der gegenständliche Bescheid

Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG an die rechtsfreungliche Vertretung zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eintetretene Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 ZustG trotz falscher Bezeichnung des Empfängers bestehen nicht, als die Sendung dem Zustellbevollmächtiten (hier dem Verein ZEIGE) auch tatsächlich nicht zugekommen ist, sondern der rechtsfreundlichen Vertretung des VMÖ, die zudem erst nachträglich am 16.1.2019 bevollmächtigt wurde. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den erstinstanzlichen Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt. Es besteht ein weiterhin aufrechtes Vertretungsverhältnis zum Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ), die Beschwerde wurde vom Verein Menschenrechte Österreich am 10.1.2019 eingebracht und liegt diesbezüglich eine Vollmacht vom 16.1.2019 vor. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde das Schreiben der belangten Behörde vom 7.12.2018 nicht rechtswirksam, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.1436161.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.