GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte II.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). 3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E,
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit
2 Dublin III-VO infolge Ablaufs der Überstellungsfrist begründet.3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E,
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).6. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat (vgl. die Seiten 16 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides). Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser sich in den Jahren 2005 bis 2013 in Haft befunden hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser die Russische Föderation bzw. Tschetschenien habe verlassen müssen, da er von den Machthabern in Tschetschenien und FSB-Mitarbeiterin permanent einer Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für tschetschenische Kämpfer in den Jahren 2002 bis 2004 ausgesetzt gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist, auch in Bezug auf die minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden Gründe vorgebracht worden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation und würden jeweils an keine schwerwiegenden Erkrankungen leiden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat vergleiche die Seiten 16 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides). Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser sich in den Jahren 2005 bis 2013 in Haft befunden hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser die Russische Föderation bzw. Tschetschenien habe verlassen müssen, da er von den Machthabern in Tschetschenien und FSB-Mitarbeiterin permanent einer Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für tschetschenische Kämpfer in den Jahren 2002 bis 2004 ausgesetzt gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist, auch in Bezug auf die minderjährigen dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden Gründe vorgebracht worden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation und würden jeweils an keine schwerwiegenden Erkrankungen leiden. Beweiswürdigend wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "(...) Sie gaben an, Tschetschenien und die Russischen Föderation verlassen zu haben, weil Sie permanent von den tschetschenischen Machthabern, aber auch von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes FSB, bedroht und verfolgt worden wären. In den Jahren 2002 bis 2004 hätten Sie tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt, indem Sie für diese Lebensmittel gekauft und Pakete zugestellt hätten. Sie wären im Jahr 2005 von einem Gericht zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Sie in mehreren Strafgefangenenlagern in XXXX abgesessen hätten. Nach der Freilassung im Jahr 2013 hätten Sie sich wieder nach XXXX (Tschetschenien) begeben. Dort wären Sie bis Anfang 2016 geblieben. In dieser Zeit hätten Sie die jetzige Ehegattin geheiratet. Da Sie jedoch permanent von den tschetschenischen Polizisten aufgesucht worden und Sie weiters einer regelmäßigen Meldepflicht unterlegen wären, hätten Sie letztendlich den Entschluss gefasst, nach Europa zu fliehen. Während der gesamten Zeit, ab dem Jahr 2005, hätte man Sie massiv misshandelt und auf diese Weise eingeschüchtert."(...) Sie gaben an, Tschetschenien und die Russischen Föderation verlassen zu haben, weil Sie permanent von den tschetschenischen Machthabern, aber auch von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes FSB, bedroht und verfolgt worden wären. In den Jahren 2002 bis 2004 hätten Sie tschetschenische Widerstandskämpfer unterstützt, indem Sie für diese Lebensmittel gekauft und Pakete zugestellt hätten. Sie wären im Jahr 2005 von einem Gericht zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Sie in mehreren Strafgefangenenlagern in römisch 40 abgesessen hätten. Nach der Freilassung im Jahr 2013 hätten Sie sich wieder nach römisch 40 (Tschetschenien) begeben. Dort wären Sie bis Anfang 2016 geblieben. In dieser Zeit hätten Sie die jetzige Ehegattin geheiratet. Da Sie jedoch permanent von den tschetschenischen Polizisten aufgesucht worden und Sie weiters einer regelmäßigen Meldepflicht unterlegen wären, hätten Sie letztendlich den Entschluss gefasst, nach Europa zu fliehen. Während der gesamten Zeit, ab dem Jahr 2005, hätte man Sie massiv misshandelt und auf diese Weise eingeschüchtert. Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Obwohl Sie bereits im Jahr 2013 entlassen worden wären und weiterhin Übergriffe von tschetschenischen Behördenorganen und russischen FSB-Leuten befürchtet hätten, wären Sie dennoch bis Jänner 2016 in Tschetschenien geblieben, bevor Sie die Russische Föderation aufgrund der von Ihnen dargelegten Probleme verlassen hätten. Eine solche Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und konnte diese daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzige logische Konsequenz, bei Zutreffen des von Ihnen behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht vor einem Übergriff, wäre ein sofortiges Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Daran vermag auch Ihre Behauptung nichts zu ändern, dass Sie nach der Freilassung keinen Auslandsreisepass besessen hätten. In diesem Zusammenhang war es auch nicht plausibel, weshalb Sie Ihre Ehegattin und das Kind zurücklassen hätten sollen (Anmerkung: Ihre Familienangehörigen hätten Tschetschenien und die Russische Föderation nicht gleichzeitig mit Ihnen verlassen), wenn doch Lebensgefahr für Sie in Tschetschenien bestanden hätte. Es hätte Ihnen bewusst sein müssen, dass von Seiten der tschetschenischen Behörden Druck auf Ihre Verwandten ausgeübt wird, um Sie zur Rückkehr zu zwingen. Dass Sie keiner Verfolgungsgefahr seitens russischer und tschetschenischer Behördenorgane ausgesetzt waren und sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung in Verbindung mit Ihrem Verhalten. Sie hätten nie an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg, der von Ende 1999 bis 2009 ausgetragen wurde, teilgenommen und auch sonst nichts Besonderes (zum Bespiel: die Begehung terroristischer Akte) gemacht, wären aber dennoch ab Mitte 2005 verfolgt worden. Einen logisch kausalen Grund für das Vorgehen der bewaffneten und teils maskierten Personen, über die Sie keine weiteren Angaben machten, konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden, weshalb diesem die Glaubhaftigkeit versagt werden musste. Wie man in öffentlich zugänglichen Dokumentationen über den Bürgerkrieg in Tschetschenien nachlesen kann, war die Situation in den Jahren 2005 bis 2009 militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" versucht haben, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Deren Aktivitäten konnten jedoch nicht sofort gestoppt werden. Immer wieder gelang es den Rebellen, föderalen Kräften und ihren lokalen Verbündeten verlustreiche Schläge zuzufügen. Die russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte unternehmen bei ihrer Bestrebung, die verbliebenen Rebellenkämpfer auszuschalten, vor allem gezielte Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristischer" Taten verdächtigen. Die Anzahl der groß angelegten flächendeckenden "Säuberungsaktionen" in bestimmten Regionen Tschetscheniens hat sich jedoch etwa ab dem Jahr 2005 erheblich verringert. Allgemein wurden in den vergangenen Jahren weniger Übergriffe durch russische Einheiten bekannt als in den Jahren zuvor. Dieser Trend hat sich insbesondere 2005 verstärkt. So lag nach Schätzungen die Zahl der im ganzen Jahr 2005 entführten Personen in ganz Tschetschenien bei 77-300 Betroffenen. Aus Ihren Angaben lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass Sie vor dem Zeitpunkt der Ausreise, aber auch zum heutigen Zeitpunkt akut der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt waren und wären. Sie erwähnten mit keinem Wort, dass Sie ein Rebellenkämpfer waren, der für die Begehung terroristischer verantwortlich war. Sie führten auch nicht aus, dass Sie noch immer ein Rebellenkämpfer sind. Ferner ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass XXXX , für dessen Gefolgsleute Sie diverse Transporte erledigt hätten, Anfang 2005 ermordet wurde. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung Tschetscheniens vertreten und gab es Amnestien für diese. Weshalb nun gerade Sie einer Verfolgung von erheblichem Ausmaß ausgesetzt gewesen wären beziehungsweise auf welche Weise gerade Sie eine erhebliche Bedrohung für die Staatsführung in der Teilrepublik Tschetschenien sein hätten sollen, konnten Sie beim Bundesamt nicht überzeugend vorbringen. Ihr Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Tschetschenien (Russische Föderation) und war dieses nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Dass Sie keiner Verfolgungsgefahr seitens russischer und tschetschenischer Behördenorgane ausgesetzt waren und sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung in Verbindung mit Ihrem Verhalten. Sie hätten nie an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg, der von Ende 1999 bis 2009 ausgetragen wurde, teilgenommen und auch sonst nichts Besonderes (zum Bespiel: die Begehung terroristischer Akte) gemacht, wären aber dennoch ab Mitte 2005 verfolgt worden. Einen logisch kausalen Grund für das Vorgehen der bewaffneten und teils maskierten Personen, über die Sie keine weiteren Angaben machten, konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden, weshalb diesem die Glaubhaftigkeit versagt werden musste. Wie man in öffentlich zugänglichen Dokumentationen über den Bürgerkrieg in Tschetschenien nachlesen kann, war die Situation in den Jahren 2005 bis 2009 militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten "Antiterroristischen Operation" versucht haben, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Deren Aktivitäten konnten jedoch nicht sofort gestoppt werden. Immer wieder gelang es den Rebellen, föderalen Kräften und ihren lokalen Verbündeten verlustreiche Schläge zuzufügen. Die russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte unternehmen bei ihrer Bestrebung, die verbliebenen Rebellenkämpfer auszuschalten, vor allem gezielte Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung "terroristischer" Taten verdächtigen. Die Anzahl der groß angelegten flächendeckenden "Säuberungsaktionen" in bestimmten Regionen Tschetscheniens hat sich jedoch etwa ab dem Jahr 2005 erheblich verringert. Allgemein wurden in den vergangenen Jahren weniger Übergriffe durch russische Einheiten bekannt als in den Jahren zuvor. Dieser Trend hat sich insbesondere 2005 verstärkt. So lag nach Schätzungen die Zahl der im ganzen Jahr 2005 entführten Personen in ganz Tschetschenien bei 77-300 Betroffenen. Aus Ihren Angaben lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass Sie vor dem Zeitpunkt der Ausreise, aber auch zum heutigen Zeitpunkt akut der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt waren und wären. Sie erwähnten mit keinem Wort, dass Sie ein Rebellenkämpfer waren, der für die Begehung terroristischer verantwortlich war. Sie führten auch nicht aus, dass Sie noch immer ein Rebellenkämpfer sind. Ferner ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass römisch 40 , für dessen Gefolgsleute Sie diverse Transporte erledigt hätten, Anfang 2005 ermordet wurde. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung Tschetscheniens vertreten und gab es Amnestien für diese. Weshalb nun gerade Sie einer Verfolgung von erheblichem Ausmaß ausgesetzt gewesen wären beziehungsweise auf welche Weise gerade Sie eine erhebliche Bedrohung für die Staatsführung in der Teilrepublik Tschetschenien sein hätten sollen, konnten Sie beim Bundesamt nicht überzeugend vorbringen. Ihr Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Tschetschenien (Russische Föderation) und war dieses nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie führten aus, zumindest über mehrere Monate hinweg einer physischen Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Die Foltermethoden beschrieben Sie unter anderem so: "... Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. ...". Dennoch weist Ihr Körper keine Folterspuren auf ("... F: Haben Sie Verletzungen von den Folterungen? A: Jetzt sieht man nichts. 12 Jahre sind vergangen. ..."; Anmerkung: Ihre Selbstverstümmelungsnarben werden vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt). Alleine der Umstand, dass man mit Handschellen an die Decke aufgehängt wird, hätte Narben an den Handgelenken hinterlassen müssen, zumal das Eigengewicht Sie nach unten ziehen hätte müssen und Sie dem "Druck" einzig durch die Handgelenke entgegenwirken hätten können. Ebenso hätten Folterungen per Strom Verbrennungsnarben hinterlassen müssen. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten geht das Bundesamt davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben um ein frei erfundenes Konstrukt handelt. Dass Ihrem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird auch aufgrund weiterer Widersprüche bestätigt. Sie legten beim Bundesamt mehrere russische Originaldokumente vor (Anmerkung: russischer Inlandspass, ausgestellt am XXXX in XXXX ; eine russische Vaterschaftsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX ; eine russische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX ; einen russischen Auslandsreisepass, der von den polnischen Behörde abgenommen wurde). Obwohl russische und tschetschenische Behördenorgane ein massives Interesse an Ihrer Person haben sollten, wäre Ihnen dennoch die Ausstellung von Dokumenten nicht verwehrt worden. Selbst während der Haft hätten Sie die Ausstellung des Inlandspasses erwirken können. Dass Sie, eine angeblich massiv verfolgte Person, über mehrere Jahre hinweg einem geregelten Leben nachgehen konnten (Anmerkung: das Leben XXXX ab 2013, das Verpachten von Geschäftslokalen, das Beantragen von Dokumenten, die Gründung einer Familie), spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung. Der russische Führerschein, den Sie im Jahr 2004 gemacht hätten, wurde Ihnen auch nicht abgenommen, sodass Sie diesen während des Aufenthaltes in Österreich umschreiben konnten.Dass Ihrem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird auch aufgrund weiterer Widersprüche bestätigt. Sie legten beim Bundesamt mehrere russische Originaldokumente vor (Anmerkung: russischer Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ; eine russische Vaterschaftsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ; eine russische Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ; einen russischen Auslandsreisepass, der von den polnischen Behörde abgenommen wurde). Obwohl russische und tschetschenische Behördenorgane ein massives Interesse an Ihrer Person haben sollten, wäre Ihnen dennoch die Ausstellung von Dokumenten nicht verwehrt worden. Selbst während der Haft hätten Sie die Ausstellung des Inlandspasses erwirken können. Dass Sie, eine angeblich massiv verfolgte Person, über mehrere Jahre hinweg einem geregelten Leben nachgehen konnten (Anmerkung: das Leben römisch 40 ab 2013, das Verpachten von Geschäftslokalen, das Beantragen von Dokumenten, die Gründung einer Familie), spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung. Der russische Führerschein, den Sie im Jahr 2004 gemacht hätten, wurde Ihnen auch nicht abgenommen, sodass Sie diesen während des Aufenthaltes in Österreich umschreiben konnten. Nur nebenbei wird Folgendes angeführt: Der Auslandsreisepass ist ein offizielles Dokument, der die Ein- und Ausreise in das Gebiet der Russischen Föderation erlaubt. Derzeit sind drei Arten von Auslandsreisepässen in Verwendung: Alte Reisepässe ohne Chip, Reisepässe mit Chip (Ausstellung seit 2006), Biometrische Reisepässe (Ausstellung seit 2010). Seit März 2010 werden die neuen biometrischen Reisepässe ausgestellt. Als biometrisches Datum wird derzeit einzig das Foto erfasst. Das Foto wird direkt bei der ausstellenden Behörde, dem Föderalen Migrationsdienst FMS (siehe 3.4.), gemacht, es sind keine anderen Fotografien zulässig. Auch die Unterschrift, die eingescannt auf die Datenseite des Reisepasses kommt, wird mit dem richtigen Schreibwerkzeug in ein dafür vorgesehenes Feld direkt bei der FMS-Stelle geleistet. Die Angaben zu Wohnsitz und Arbeitsverhältnissen der letzten 10 Jahre, die beim Antrag überprüft werden, sind dort gespeichert, wo der Antrag gestellt wurde. Ein Antrag muss immer persönlich eingereicht werden, dies gilt sowohl für die "alten", also nicht biometrischen Auslandsreisepässe, als auch für die "neuen", also biometrischen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, aufgrund derer ein Auslandsreisepass nicht persönlich beantragt werden muss. Laut Ihren Angaben fanden Sie über einen Bekannten eine Möglichkeit, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie bezahlten Geld für die Ausstellung des Auslandsreise-passes. Da sich diese Aussage nicht mit den zuvor angeführten Fakten deckten, mussten sie als Schutzbehauptung erachtet werden. Ihre Angaben über eine "gekaufte" Passausstellung konnten daher nicht dazu beitragen, die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens zu stützen. Ebenso erscheint es nicht plausibel, dass Ihre etwa achtjährige Haftstrafe unter einem Vorwand (Anmerkung: unter anderem wurden Sie wegen Begehung des Paragraphen 222 russisches StGB - illegaler Erwerb einer Waffe und illegaler Waffenbesitz - verurteilt) passieren hätten sollen, an Ihrer Person weiter ein massives Interesse bestehen hätte sollen, Sie jedoch freigelassen worden wären. Hätten Ihre Verfolger tatsächlich beabsichtigt, Sie zu töten, wären wohl probatere Mittel gegen Sie eingesetzt worden. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, beklagen NGOs weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Weshalb man daher Sie in Freiheit lassen hätte sollen, obwohl Ihren Verfolgern bewusst sein musste, dass Sie diese Freilassung zum Anlass der Flucht nehmen werden, konnten Sie der erkennenden Behörde nicht schlüssig erläutern. Mit der Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr um Ihr Leben fürchten müssten, vermochten Sie daher dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen, konnten jedoch dem Vorbringen - wie aufgezeigt - nicht entnommen werden. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden sind. Ihr Vorbringen war mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. (...)" In den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien seien keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden, diese hätten ihre Anträge jeweils auf die - als unglaubwürdig befundenen - Gründe des Erstbeschwerdeführers gestützt, weshalb auch in deren Verfahren keine Rückkehrgefährdung habe erkannt werden können. 7. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 25.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2017) erhoben die beschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei wegen des Vorwurfs, Mitarbeiter des früheren tschetschenischen Präsidenten logistisch unterstützt zu haben, schwer gefoltert und jahrelang inhaftiert worden. Auch nach seiner Freilassung hätten die Repressalien nicht aufgehört, sodass er aufgrund des zunehmenden Verfolgungsdrucks und konkret gegen ihn gerichteter Drohungen zur Flucht gezwungen gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen erstattet und zahlreiche Beweismittel vorgelegt, welche seine Angaben untermauern würden, zudem gebe es zahlreiche Zeugen, welche seine Befürchtungen bestätigen könnten. Das Bundesamt selbst habe nicht in Zweifel gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer jahrelang unter einem Vorwand unter unmenschlichen Bedingungen eingesperrt worden wäre, was in die weitere Beurteilung des Falles jedoch nicht einbezogen worden wäre. Unverständlich erschienen auch die Vorwürfe der Behörde in Bezug auf die in der Zeit nach Entlassung des Erstbeschwerdeführers ausgestellten Dokumente, zumal dieser ausgeführt hätte, diese nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld erlangt zu haben. Ebensowenig erwiesen sich die spekulativen Behauptungen der Behörde bezüglich der Folter, welcher der Erstbeschwerdeführer ausgesetzt gewesen wäre, als nachvollziehbar. Der russische bzw. tschetschenische Geheimdienst habe jahrzehntelange Erfahrung, Menschen zu quälen, ohne erkennbare Spuren zu hinterlassen. Folterungen, wie sie vom Erstbeschwerdeführer geschildert worden wären - Stromschläge, Stresspositionen, Schläge mit Gummiknüppeln, Überschütten mit kaltem und heißem Wasser, hätten gerade zum Ziel, keine körperlichen Beweise zu hinterlassen. Der Beweiswürdigung würde daher ein erkennbarer Begründungswert fehlen. Auch die Länderberichte würden die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien bestätigen. In diesem Zusammenhang werde auf einen näher zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Die gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet, wie durch Länderberichte belegt und hätte daher als glaubwürdig und asylrelevant anerkannt werden müssen. Allenfalls wäre den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage in ihrer Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch die private und familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien habe unzureichende Berücksichtigung gefunden. Festzustellen wäre gewesen, dass diese nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen hätten. 8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.01.2018 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.2.
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.1.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Zu Spruchpunkt A: 1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69 des russischen Strafgesetzbuchs zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2013 sei er weiterhin im Blickfeld der Behörden geblieben und wiederholtermaßen zu Verhören mitgenommen worden, im Zuge derer es auch zu Misshandlungen seiner Person gekommen wäre.Der Erstbeschwerdeführer brachte als den Grund seiner Flucht im Wesentlichen vor, im Jahr 2005 in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aufgrund der Unterstützung einer für den damaligen Präsidenten römisch 40 tätigen Gruppe von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln und Botendiensten
Paragraphen 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69, des russischen Strafgesetzbuchs zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2013 sei er weiterhin im Blickfeld der Behörden geblieben und wiederholtermaßen zu Verhören mitgenommen worden, im Zuge derer es auch zu Misshandlungen seiner Person gekommen wäre. Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde es seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Erstbeschwerdeführer sich im von ihm genannten Zeitraum in Haft befunden hätte. In diesem Zusammenhang unterließ es die Behörde jedoch, konkrete Feststellungen zum Inhalt des gegen den Erstbeschwerdeführer erlassenen Strafurteils zu treffen, weshalb eine Nachvollziehbarkeit der gegen seine Person erhobenen Vorwürfe, welche eine Haftstrafe in der vergleichsweise hohen Dauer von neun Jahren zur Folge gehabt hätten, nicht gegeben ist. Die Behörde begründete die Unglaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgungsgefährdung im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung, wie vom Erstbeschwerdeführer geschildert, angesichts der aktuellen Gegebenheiten in dessen Herkunftsstaat nicht plausibel erscheint. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, fehlen dem Bescheid jedoch konkrete Ermittlungsergebnisse. So sind dem angefochtenen Bescheid einerseits keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, mit welchen allfälligen Konsequenzen eine Person, welche aufgrund der Unterstützung einer Rebellengruppierung - wenn auch in einer untergeordneten Funktion - in der Russischen Föderation strafrechtlich verurteilt wurde, nach ihrer Entlassung zu rechnen hätte; festzuhalten ist überdies, dass angesichts der ausgesprochenen Haftdauer von neun Jahren auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich lediglich eine untergeordnete Unterstützung der Widerstandsbewegung zur Last gelegt worden ist. Das Bundesamt hat keinerlei Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Darlegungen des Erstbeschwerdeführers - demzufolge er infolge seiner Entlassung aus der Strafhaft weiterhin im Visier der Behörden geblieben und in den folgenden Jahren regelmäßig (grundlos) festgenommen und verhört worden wäre - vor dem Hintergrund der allgemeinen Gegebenheiten in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation als plausibel erachtet werden können. Neben fehlenden Feststellungen zum konkreten Inhalt der strafrechtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers sowie den fallspezifisch relevanten objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat ist dem behördlichen Ermittlungsverfahren überdies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der individuellen Glaubwürdigkeit der seitens des Erstbeschwerdeführers geschilderten Vorfälle nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu entnehmen. Den niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde lässt sich keine vertiefte Befragung zu den im Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Strafhaft behauptetermaßen erfolgten polizeilichen Festnahmen und Verhören seiner Person, insbesondere den konkret fluchtauslösenden Vorfall betreffend, entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer, welcher davon sprach, im Zeitraum zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und seiner Ausreise durchschnittlich viermal im Monat "mitgenommen" worden zu sein, wurde insbesondere nicht näher über den Ablauf und Inhalt jener Vorfälle befragt, ebensowenig wurde die Zweitbeschwerdeführerin näher zu diesen Vorfällen befragt, um durch Gegenüberstellung ihrer Angaben eine nähere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ausreisekausalen Vorfälle zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist desweiteren als Wesentlich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer näher genannten Vertrauensperson begleitet wurde, welche angegeben hat, den Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise gekannt zu haben und einen Zusammenhang ihrer Fluchtvorbringen indizierte, indem sie angab, im Jahr 2004 selbst nur wenige Tage nach dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der damals gemeinsam erfolgten Unterstützung des Onkels der Vertrauensperson, bei welchem es sich um einen Widerstandskämpfer gehandelt hätte, festgenommen worden zu sein (AS 351). Desweiteren hat der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben (AS 355, 359), dass auch der erwähnte Onkel der Vertrauensperson, welchen der Erstbeschwerdeführer mit Lebensmitteln und Botendiensten unterstützt hätte, selbst in Österreich aufhältig wäre. In diesem Zusammenhang gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Genannte anlässlich seiner Einvernahme (wohl im österreichischen Asylverfahren im Jahr 2007) auch über die Probleme des Erstbeschwerdeführers gesprochen hätte. Das Bundesamt bezog diese beiden möglichen Zeugen jedoch in keiner Weise in das weitere Verfahren ein, wobei auch in keiner Weise dargelegt wurde, vor welchem Hintergrund die belangte Behörde eine zeugenschaftliche Einvernahme jener Personen zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers als nicht erforderlich erachtet hat. Ebensowenig nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Einsicht in die erwähnte, angeblich einen Bezug zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers aufweisende, Niederschrift aus dem Jahr 2007. Insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren mit erheblichen Ermittlungsmängeln belastet. Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine näheren Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes
G 2005 als erforderlich erweisen.Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine näheren Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als erforderlich erweisen. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung internationalen Schutzes wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens
G 2005 zu der Zweitbeschwerdeführerin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, hat - unabhängig davon, dass im Falle der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden - zur Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Verfahrensführung der Familienmitglieder, im Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien eine gleichlautende Entscheidung zu erfolgen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.2.2. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 zu der Zweitbeschwerdeführerin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, hat - unabhängig davon, dass im Falle der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden - zur Ermöglichung der gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Verfahrensführung der Familienmitglieder, im Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien eine gleichlautende Entscheidung zu erfolgen. Im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen. 2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.4. Zu Spruchpunkt B:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
Paragraph 28, Absatz 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.