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{'item': 'W105 2185595-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2019 GeschäftszahlW105 2185595-1 SpruchW105 2185595-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl: 1098459300/151968766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl: 1098459300/151968766, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara schiitischer-islamischer Glaubensrichtung sei. Er sei am XXXX in Mazar-e Sharif geboren.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara schiitischer-islamischer Glaubensrichtung sei. Er sei am römisch 40 in Mazar-e Sharif geboren. Zu seiner Reiseroute gab der Antragsteller an, sich von Afghanistan über den Iran und die Türkei weiter nach Mazedonien und Serbien sowie ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben zu haben. Sein Vater befinde sich in Afghanistan; seine Mutter sei verstorben. Als Fluchtgrund führte der Antragsteller wörtlich ins Treffen: "Ich wurde von einigen Milizen in unserer Stadt beschuldigt, dass ich Christ geworden bin. Da ich bei einem Mann in einen Kurs gegangen bin, wo ich Englisch und Dari gelernt habe. Sie drohten mir mit dem Umbringen. Aus Angst um mein Leben habe ich das Land verlassen."
  2. Da sich im Rahmen des Verfahrens Indikatoren für eine nicht richtige Angabe des Geburtsjahres ergaben, eine Erstabklärung durch ein durchgeführtes Handwurzelröntgen Volljährigkeit ergab (Handwurzelröntgen vom 20.12.2015, Ergebnis Skelettalter XXXX Jahre.), wurde der Antragsteller einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugeführt, wobei als Ergebnis dessen mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 ein spätestmögliches Geburtsdatum mit XXXX und sohin Volljährigkeit festgestellt wurde.
  3. Da sich im Rahmen des Verfahrens Indikatoren für eine nicht richtige Angabe des Geburtsjahres ergaben, eine Erstabklärung durch ein durchgeführtes Handwurzelröntgen Volljährigkeit ergab (Handwurzelröntgen vom 20.12.2015, Ergebnis Skelettalter römisch 40 Jahre.), wurde der Antragsteller einer sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung zugeführt, wobei als Ergebnis dessen mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 ein spätestmögliches Geburtsdatum mit römisch 40 und sohin Volljährigkeit festgestellt wurde.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde dem das Beweisergebnis hinsichtlich der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Im einzelnen führte der Antragsteller im Rahmen der Befragung sodann aus gesund zu sein, keine Kinder zu haben, nicht in ärztlicher Behandlung zustehen und keine Medikamente nehmen zu müssen. Er bekräftigte in der Provinz Balkh, in Mazar e Sharif geboren zu sein und habe er dort in dem Miethaus mit seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie gelebt. Er sei bei diesem Onkel aufgewachsen. Er wisse nicht, wo sich dieser mit seiner Familie aufhalte. Seine Mutter sei krank gewesen und habe sie der Vater zur Behandlung nach Kabul gebracht. Auf dem Rückweg sei sie durch einen Autounfall ums Leben gekommen und sei er dann vom Onkel mütterlicherseits übernommen und großgezogen worden. Er habe keine Geschwister. Sein Onkel habe eine Transportfirma. Das Verhältnis zu den Angehörigen sei gut gewesen. Er verfüge über eine sechsjährige Schulbildung sowie habe er vier Jahre lang bei einem Juwelier als Goldschmied gearbeitet. Zuletzt habe er mit seinem Onkel von der Türkei aus Kontakt aufgenommen; jetzt wisse nicht wo dieser lebe. Der Onkel habe die Kosten der schlepperunterstützten Flucht in der Höhe von € 4000 bezahlt. Im Detail gab der Antragsteller zu den Fluchtgründen sodann an wie folgt: FLUCHTGRUND LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was ist alles passiert? VP: Ich habe in Mazar-e-Sharif gemeinsam mit der Ehefrau meines Onkels einen privaten Dari-Englisch-Kurs besucht. Die Frau meines Onkels ist am Vormittag dort hingegangen und ich am Nachmittag. Eines Tages hat mir unser Lehrer ein Buch gegeben und sagte ich soll das der Ehefrau meines Onkels geben. Das Buch hatte ich in der Tasche. Ich ging mit meinem Freund in die Moschee beten. Als ich mit dem Beten fertig war, sah ich, dass meine Tasche offen ist. Als ich dort dann die Leute fragte, warum meine Tasche offen ist, wurde ich geschlagen. Mein Freund holte dann meinen Onkel. Der sprach dann mit dem Mullah. Der Mullah sagte ihm, dass in meiner Tasche "Injil"- das heilige Buch (Bibel), gefunden wurde und sagte, dass ich die christliche Religion verbreiten würde. Ich wurde dort auch mit dem Tod bedroht. Mein Onkel sagte ich soll von hier weglaufen. Ich lief dann von hier nach Hause. Circa ein oder zwei Stunden später kam mein Onkel nach Hause und sagte ich soll meine Kleidung zusammenpacken. Er ist dann mit mir mit einem Linienbus nach Kabul gefahren. So begann meine Reise. LA: Wie lange waren Sie mit Ihrem Onkel in Kabul? VP: Wir sind in der Nacht von Mazar-e-Sharif Richtung Kabul gefahren und kamen dort um 8 oder 9 Uhr in der Früh an. Ich wurde gleich einem Schlepper übergeben, also um 17 Uhr am gleichen Tag fuhr ich nach XXXX mit dem Schlepper.VP: Wir sind in der Nacht von Mazar-e-Sharif Richtung Kabul gefahren und kamen dort um 8 oder 9 Uhr in der Früh an. Ich wurde gleich einem Schlepper übergeben, also um 17 Uhr am gleichen Tag fuhr ich nach römisch 40 mit dem Schlepper. LA: Als Ihr Lehrer Ihnen das Buch gegeben hat, wussten Sie um welches Buch es sich handelt? VP: Nein, das Buch war in einem Plastiksack. Ich habe das Buch dann in meine Tasche gegeben. LA: Haben Sie das Buch mit eigenen Augen gesehen? VP: Nein. LA: Weshalb wurde Ihre Tasche in der Moschee durchsucht? VP: Es ist dort so, wenn man die Moschee hineinkommt, kann man seine Sachen in den Betbereich nicht mitnehmen. Ich habe meine Schuhe vorher ausgezogen und meine Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage schlecht ist, dachten die Leute vielleicht, dass in meiner Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb schauten sie nach. LA: Warum hat man Sie verdächtigt, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen? VP: Das ist jetzt in Afghanistan so, wenn irgendwo eine Tasche oder ein Sack liegt, schauen sie gleich nach, weil sie Angst vor einem Anschlag haben. LA: Haben Sie diese Moschee regelmäßig besucht? VP: Ja regelmäßig, es war in der Nähe unseres Kurses. LA: Kannte man Sie dort in der Moschee? VP: Ja, das waren Leute aus der Umgebung. Sie kannten mich. Sowohl der Kurs als auch meine Wohnadresse waren in der Nähe der Moschee. LA: Wie gut kannten Sie Ihren Lehrer? VP: Er war unser Lehrer, so gut kannte ich ihn. LA: Was können Sie über diesen Lehrer sagen? VP: Er heißt XXXX . Er hat diesen Privatkurs zu Hause betrieben, dort wo er gelebt hat. Mehr kann ich dazu nicht sagen.VP: Er heißt römisch 40 . Er hat diesen Privatkurs zu Hause betrieben, dort wo er gelebt hat. Mehr kann ich dazu nicht sagen. LA: Wie lange haben Sie diesen Englischkurs schon gemacht? VP: Circa drei oder dreieinhalb Monate. LA: Wie lange ging die Ehefrau Ihres Onkels dort hin? VP: Sie hat sich nur ein paar Tage vor mir dort angemeldet. LA: Haben Sie irgendwann bemerkt oder darüber gesprochen, dass sich die Ehefrau Ihres Onkels für das Christentum interessiert? VP: Nein, ich habe gar nichts bemerkt. LA: Warum glauben Sie, weshalb der Lehrer der Ehefrau Ihres Onkels das Buch mitgegeben hat? VP: Das weiß ich nicht, was sie miteinander hatten. LA: War dieser Lehrer Moslem? VP: Ja vielleicht, aber ich habe ihn danach nicht gefragt. LA: Welcher Volksgruppe gehörte er an? VP: Er war Sadat. LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? VP: Das was ich Ihnen gesagt habe, als wir nach Kabul unterwegs waren, sagte mir mein Onkel, dass der Mullah und die Leute in der Moschee verlangt haben, mich Ihnen zu übergeben, weil ich die christliche Religion verbreiten würde. LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe Angst umgebracht zu werden. LA: Hätten Sie die Möglichkeit, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein, ich hatte Angst gefunden zu werden und außerdem zu wem sollte ich woanders hingehen? Ich hätte dort keine Familie. Ich war auch ziemlich jung. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland Afghanistan zurückkehren können? VP: Zu wem soll ich jetzt hingehen? Ich habe dort keine Familie mehr. LA: Hatten Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Ja, wir Shiiten beten mit offenen Händen. Da sagten mir in der Moschee die Leute, dass ich ein Hazara bin und sie lachten mich aus wegen meiner Art zu beten aus. Das hat mich gekränkt. ..."
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentsheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Die belangte Behörde traf Feststellungen dergestalt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Glaubens, und volljährig sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Er stamme aus Mazar e Sharif/Provinz Balkh, und habe sechs Jahre lang die Schule besucht sowie habe er vier Jahre lang bei einem Juwelier als Goldschmied gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht in eine existenzielle Notlage geraten. In Österreich habe er keine Verwandten, sei hier nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht. Eine Verfolgung betreffend Afghanistan habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die erstatteten Angaben des Antragstellers nicht als glaubwürdig erachtet werden könnten. Im Einzelnen wurde ausgeführt wie folgt: "Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie von einigen Milizen in der Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, da Sie bei einem Mann in einen Kurs gegangen seien, wo Sie Englisch und Dari gelernt hätten. Diese hätten Ihnen mit dem Umbringen gedroht. Aus Angst um Ihr Leben hätten Sie das Land verlassen. Bei Ihrer Einvernahme am 26.07.2017 führten Sie ebenfalls an, dass Sie einen privaten Dari-Englisch-Kurs besucht hätten. Sie seien dort mit der Frau Ihres Onkels hingegangen. Eines Tages hätten Sie von Ihrem Lehrer für die Ehefrau Ihres Onkels ein Buch erhalten. Daraufhin seien Sie mit einem Freund in die Moschee beten gegangen. Nach dem Beten hätten Sie bemerkt, dass Ihre Tasche offen sei. Als Sie dort die Leute deswegen ansprachen, seien Sie geschlagen worden. Ihr Freund habe dann Ihren Onkel geholt. Dieser habe dann mit dem Mullah gesprochen und erfahren, dass in Ihrer Tasche "Injil", die Bibel gefunden worden sei. Er habe gesagt, dass Sie die christliche Religion verbreiten würden. Sie seien dort auch mit dem Tod bedroht worden. Ihr Onkel habe Ihnen zur Flucht verholfen und sei mit Ihnen dann ein oder zwei Stunden später mit einem Linienbus nach Kabul gefahren. So habe Ihre Reise begonnen. Danach gefragt, ob Sie wussten, um welches Buch es sich handle, als Sie es von Ihrem Lehrer bekommen haben, antworteten Sie, dass das Buch in einem Plastiksack gewesen sei. Sie hätten das Buch dann in Ihre Tasche gegeben. Sie hätten das Buch nicht mit eigenen Augen gesehen (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Da Sie zuvor aussagten, dass Sie gemeinsam diesen Kurs mit der Ehefrau Ihres Onkels besucht hätten, ist es äußerst unschlüssig, weshalb dieses Buch ausgerechnet für die Ehefrau Ihres Onkels bestimmt gewesen sein soll. Zumal diese sich lediglich ein paar Tage vorher dort bei diesem Lehrer angemeldet habe und Sie auch nicht wüssten, was die Frau Ihres Onkels und der Lehrer miteinander hatten (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Danach gefragt, ob Sie wussten, um welches Buch es sich handle, als Sie es von Ihrem Lehrer bekommen haben, antworteten Sie, dass das Buch in einem Plastiksack gewesen sei. Sie hätten das Buch dann in Ihre Tasche gegeben. Sie hätten das Buch nicht mit eigenen Augen gesehen vergleiche S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Da Sie zuvor aussagten, dass Sie gemeinsam diesen Kurs mit der Ehefrau Ihres Onkels besucht hätten, ist es äußerst unschlüssig, weshalb dieses Buch ausgerechnet für die Ehefrau Ihres Onkels bestimmt gewesen sein soll. Zumal diese sich lediglich ein paar Tage vorher dort bei diesem Lehrer angemeldet habe und Sie auch nicht wüssten, was die Frau Ihres Onkels und der Lehrer miteinander hatten vergleiche S. 8 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Auf die Rückfrage, weshalb Ihre Tasche in der Moschee durchsucht worden sei, antworteten Sie ebenfalls nur lapidar, dass man seine Sachen in die Moschee nicht mitnehmen kann. Sie hätten Ihre Schuhe vorher ausgezogen und Ihre Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, hätten die Leute vielleicht gedacht, dass in Ihrer Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb hätten Sie nachgeschaut (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Auf die Rückfrage, weshalb Ihre Tasche in der Moschee durchsucht worden sei, antworteten Sie ebenfalls nur lapidar, dass man seine Sachen in die Moschee nicht mitnehmen kann. Sie hätten Ihre Schuhe vorher ausgezogen und Ihre Tasche dort hingelegt. Da die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, hätten die Leute vielleicht gedacht, dass in Ihrer Tasche Sprengstoff sein könnte. Deshalb hätten Sie nachgeschaut vergleiche S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Es ist äußerst befremdlich, dass Ihre Tasche, die Sie ebenso wie Ihre Schuhe ohne Bedenken in der Moschee vor dem Beten irgendwo hingelegt haben, plötzlich ohne Ihr Wissen kontrolliert worden sei, zumal Sie weder erklären konnten, warum man Sie verdächtigt habe, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen, noch passt es zu Ihrer Aussage, dass Sie regelmäßig diese Moschee besuchen und dort bekannt gewesen seien. Laut Ihren Angaben habe man Sie dort in der Moschee gekannt, denn dort seien Leute aus Ihrer Umgebung gewesen. Sowohl der Kurs als auch Ihre Wohnadresse seien in der Nähe der Moschee gewesen (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017).Es ist äußerst befremdlich, dass Ihre Tasche, die Sie ebenso wie Ihre Schuhe ohne Bedenken in der Moschee vor dem Beten irgendwo hingelegt haben, plötzlich ohne Ihr Wissen kontrolliert worden sei, zumal Sie weder erklären konnten, warum man Sie verdächtigt habe, dass Sie Sprengstoff in der Tasche tragen, noch passt es zu Ihrer Aussage, dass Sie regelmäßig diese Moschee besuchen und dort bekannt gewesen seien. Laut Ihren Angaben habe man Sie dort in der Moschee gekannt, denn dort seien Leute aus Ihrer Umgebung gewesen. Sowohl der Kurs als auch Ihre Wohnadresse seien in der Nähe der Moschee gewesen vergleiche S. 9 des Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2017). Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Ihre Angaben zu Ihrer Fluchtbegründung sind widersprüchlich und unglaubwürdig. Noch in Ihrer Erstbefragung gaben Sie an von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden zu sein, dass Sie Christ geworden seien (vgl. S. 5 Ihrer Erstbefragung vom 10.12.2015). In Ihrer Einvernahme hingegen sprachen Sie davon, dass Sie in der Moschee beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein (vgl. S. 8 Ihres Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2012). Davon dass Sie von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, sprachen Sie nicht mehr.Ihre Angaben zu Ihrer Fluchtbegründung sind widersprüchlich und unglaubwürdig. Noch in Ihrer Erstbefragung gaben Sie an von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden zu sein, dass Sie Christ geworden seien vergleiche S. 5 Ihrer Erstbefragung vom 10.12.2015). In Ihrer Einvernahme hingegen sprachen Sie davon, dass Sie in der Moschee beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein vergleiche S. 8 Ihres Einvernahmeprotokolls vom 26.07.2012). Davon dass Sie von Milizen in Ihrer Stadt beschuldigt worden seien, Christ geworden zu sein, sprachen Sie nicht mehr. Aufgrund Ihrer wenig substantiierten Darstellungsweise und der entstandenen Widersprüche ist nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund einer gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen. Ihre Gründe für die Ausreise mögen daher im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben. Eine Verfolgung oder die Gefahr einer solchen, konnten Sie hiermit nicht glaubhaft geltend machen."
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Antragsteller ausführt, er selbst sowie die Ehefrau des Onkels hätten in Mazar- Sharif, nicht weit von seiner Wohnadresse, in einem Privathaus einen privaten Dari-Englischkurs besucht. Der Kurs für Frauen habe am Vormittag stattgefunden, der für Männer am Nachmittag. Eines Tages habe der Sprachlehrer (namentlich genannt) den Beschwerdeführer ein in einen Plastiksack gehülltes Buch für die Frau des Onkels mitgegeben. Diesen Plastiksack habe er, ohne nachzusehen, welche Art von Buch sich darin befinde, in seine Tasche gesteckt. Danach habe er zusammen mit einem Freund die Moschee zum Gebet aufgesucht. In dieser Moschee sei der Beschwerdeführer bekannt, da die Moschee nahe seiner Wohnadresse liege und er diese regelmäßig besucht hätte. Wegen der Anschlagsgefahr gegen schiitische Einrichtungen sei es untersagt gewesen, Taschen in den Gebetsraum mitzunehmen. Daher sei die Tasche im Vorraum der Moschee verblieben. Nachdem er nach dem Gebet im Vorraum die Tasche geöffnet vorgefunden habe, habe er nachgefragt, warum seine Tasche geöffnet worden sei. Diese seine Frage habe zur Folge gehabt, dass er geschlagen worden sei. Sein ihn begleitender Freund habe deswegen seinen Onkel herbeigeholt. Der Mullah habe den Onkel informiert, dass in seiner Tasche eine Bibel gefunden worden sei und das aufgrunddessen anzunehmen sei, dass er die christliche Religion verbreite. Daraufhin sei der Beschwerdeführer an Ort und Stelle mit dem Tod bedroht worden und sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an die "Leute der Moschee" von seinem Onkel gefordert worden. Da ihn dieser aus der gefährlichen Situation bringen habe wollen, habe sein Onkel ihn angewiesen, sofort wegzulaufen und sei er von der Moschee weg nach Hause gelaufen. Nachdem sein Onkel nach 1 bis 2 Stunden von der Moschee nach Hause zurückgekehrt sei, sei er von seinem Onkel angewiesen worden seine Kleidung zusammen zu packen. Noch am gleichen Abend habe er in Begleitung des Onkels mit einem Linienbus die nächtliche Fahrt nach Kabul angetreten und sei er dort am nächsten Tag einem Schlepper übergeben worden. Er befürchte umgebracht zu werden und habe keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatsprovinz und vermute er, dass sein Onkel bei welchem er gelebt habe, sich nicht mehr im Heimatort aufhalte, da dieser seit Dezember 2015 telefonisch nicht mehr erreichbar sei. Hinsichtlich der aufgezeigten Widersprüche sei nicht zwingend, dass ein Widerspruch vorliege; es sei nicht ausgeschlossen, dass die vom Antragsteller genannten Milizen der Stadt nicht identisch mit den Leuten in der Moschee seien. Auch sei der belangten Behörde freigestanden nachzufragen, um welche Milizen es sich hierbei gehandelt habe. Die Unterstellung der Unglaubwürdigkeit sei sohin nicht tragfähig. Im Weiteren wurde auf die verschlechterte Sicherheitslage in der Region Mazar-e- Sharif verwiesen. Überdies habe die belangte Behörde auf die aktuelle Berichtslage hinsichtlich der anhaltenden Gefährdung von schiitischen religiösen Einrichtungen durch Anschläge sunnitischer Extremisten nicht Bezug genommen. Im weiteren habe sich die Behörde nicht im Einzelnen mit dem Vorbringen des Antragstellers zum Themenkreis der Durchsuchung seiner Tasche Ausnahme gesetzt. Das Auffinden einer Bibel in der Tasche des Beschwerdeführers rechtfertige in Afghanistan jedenfalls den Verdacht, dass dieser ein Christ sein müsse und sei dies ein todeswürdiges Verbrechen. Im Weiteren wurde auf vorliegende Berichte aus dem Jahr 2016 verwiesen wonach eine zunehmende Gewaltausübung gegen Hazara vorliege. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht.
  9. Der Antragsteller wurde ihm Wege der Justizanstalt XXXX für den 14.05.2018 vorgeladen und erschien er zum angegebenen Termin unentschuldigt nicht. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 19.09.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt.
  10. Der Antragsteller wurde ihm Wege der Justizanstalt römisch 40 für den 14.05.2018 vorgeladen und erschien er zum angegebenen Termin unentschuldigt nicht. Der Antragsteller wurde sodann zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 19.09.2018 vorgeladen und wurde im Rahmen der Ladung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.06.2018 als Beweismittel zur Situation in Afghanistan eingeführt. Am 19.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi beigezogen wurde. Das BFA verzichtete anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Verhandlung wohnte auch eine Vertreterin der gewillkürten Vertretung des Antragstellers bei. Die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers gestaltete sich wie folgt: "Eröffnung der Verhandlung R: Ich verweise auf den bisherigen Akteninhalt und insbesondere auf die bisherigen Einvernahmeprotokolle. Ich verweise auch darauf, dass der BF bereits für den 14.05.2018 vorgeladen war und er nicht erschien. Die Erhebungen haben ergeben, dass er gemäß der Anzeige vom 08.05.2018 im Verdacht stand Suchtgift an Minderjährige bzw. verkauft zu haben. Der BF wurde sodann in der JA XXXX ausfindig gemacht. Die Ladung zum heutigen Termin wurde nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses durch den Verein Zeige mit Schreiben von 24.05.2018 rechtswirksam über die JA zugestellt.Ich verweise auch darauf, dass der BF bereits für den 14.05.2018 vorgeladen war und er nicht erschien. Die Erhebungen haben ergeben, dass er gemäß der Anzeige vom 08.05.2018 im Verdacht stand Suchtgift an Minderjährige bzw. verkauft zu haben. Der BF wurde sodann in der JA römisch 40 ausfindig gemacht. Die Ladung zum heutigen Termin wurde nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses durch den Verein Zeige mit Schreiben von 24.05.2018 rechtswirksam über die JA zugestellt. Die anwesende Vertreterin legt eine Vollmacht vom Verein XXXX (Vollmacht wird zum Akt genommen).Die anwesende Vertreterin legt eine Vollmacht vom Verein römisch 40 (Vollmacht wird zum Akt genommen). RV: Zum besprochenen Akteninhalt gibt es vorab keinerlei Fragen.Regierungsvorlage, Zum besprochenen Akteninhalt gibt es vorab keinerlei Fragen. R an RV: Möchten Sie zum gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorlegen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie zum gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorlegen? RV legt ein Konvolut zum Sachverhaltskreis der Integration. (Es werden die Kopien der Unterlagen insgesamt zum Akt genommen).Regierungsvorlage legt ein Konvolut zum Sachverhaltskreis der Integration. (Es werden die Kopien der Unterlagen insgesamt zum Akt genommen). RV: Ich möchte dazu erläutern: Vorgelegt werden auch einige Fotos die den BF gemeinsam mit dem Herrn Bundespräsidenten XXXX zeigen. Näheres wäre über den BF zu erfragen.Regierungsvorlage, Ich möchte dazu erläutern: Vorgelegt werden auch einige Fotos die den BF gemeinsam mit dem Herrn Bundespräsidenten römisch 40 zeigen. Näheres wäre über den BF zu erfragen. Sowie weiters Unterlagen zum Spracherwerb sowie Schulbesuchsbestätigung und ein Referenzschreiben der Familie welche ihn betreut. Weiters verweise ich, dass das Vorgespräch ergeben hat, dass es eine österreichische Bezugsperson gibt. BFV: Es geht dabei im wesentlichen um Kurse und Spracherwerb. R: Ich verweise Sie nun dahin, dass es im gegenständlichen Verfahren von zentraler Bedeutung ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und am Verfahren aktiv mitzuwirken. Fall Sie etwas von der sprachlichen Mittlung her oder vom Ziel der Fragestellung nicht verstehen sollten, zeigen Sie dies sofort auf. R: Haben Sie bisher alles verstanden? BF: Ja. R: Ich nehme Bezug auf die seitens der von Ihrer Vertreterin vorgelegten Fotos, welche Sie mit dem Bundespräsidenten zeigen. Was können Sie mir dazu sagen? BF: Als wir die Übergangsklasse beendet hatten wurden wir zum Bundespräsidenten gebracht. Die Übergangsklasse wurde neu eröffnet und das war der Anlass dazu. R: Ich nehme Bezug auf die Mitteilung, dass Sie in Haft gewesen sind. Was können Sie mir dazu berichten? BF: Ja, ich war zwei Monate in Haft. Ich habe Haschisch geraucht, ein Freund wollte von mir auch etwas haben. Ich habe ihm auch etwas besorgt, seine Mutter hat es erfahren und gemeldet. R: Gibt es gegen Ihre Person ein Strafverfahren, wurden Sie verurteilt? BF: Ja. Ich war zwei Monate in Haft und habe sechs Monate bedingte Haft erhalten. R: Ihre Angaben stellen sich vor dem Hintergrund der Anzeigelegung als wenig nachvollziehbar dar: So ist der Anzeige entnehmbar, dass Sie beobachtet wurden Cannabis an einer öffentlichen Bushaltestelle an 14 bzw. 15-Jährige Schüler weitergegeben zu haben. Weiters bestand der Verdacht, dass Sie auf dem Schulgelände Drogen zum Verkauf angeboten zu haben. BF: Ich habe das Suchtgift an zwei Personen weitergegeben. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Mazer - e- Sharif geboren und aufgewachsen. R: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich bin sechs Jahre in Afghanistan zur Schule gegangen. R: Haben Sie eine Berufsausbildung genossen? BF: Ich habe in Afghanistan sechs Jahre in einem Schmuckgeschäft gearbeitet. R: Haben Sie in Ö verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte? BF: Eine Familie nicht, aber gute Freunde der Familie die mich als Freund sehen. Es handelt sich dabei um türkischstämmige Personen. R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit den Familienangehörigen welche Sie aufgenommen haben? BF: Auf Deutsch. R: Haben Sie noch Familie in Afghanistan? BF: Nein, meine Familie ist gestorben. R: Berichten Sie darüber bei wem Sie das letzte Mal vor Ihrer Ausreise gelebt bzw. gewohnt haben. R: Als ich ganz klein war, war meine Mutter sehr krank. Mein Vater wollte sie nach Kabul bringen um sie behandeln zu lassen. Auf dem Weg dorthin sind sie bei einem Unfall ums Leben gekommen. Ich bin dann bei meinem Onkel aufgewachsen. Geschwister habe ich keine. R: Wann war das, als Sie beim Bundespräsidenten haben? BF: Das war vor sechs, sieben Monaten. Während der laufenden Schulzeit haben sie uns zum Bundespräsidenten gebracht um über das Projekt zu reden. R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? BF: Hazara. R: Können Sie nun in ein, zwei Sätzen wiederholen warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Kurz gesagt, konnte ich nicht mehr in Afghanistan leben. Wenn ich geblieben wäre, wäre ich getötet worden. R: Aus welchem Grund? BF: Ich habe in Afghanistan einen englischen Kurs besucht. Der Englischlehrer hat mir eine Bibel gegeben. Eines Tages bin ich nach dem Kurs in die Moschee gegangen. Nach dem Gebet habe ich die Moschee verlassen und die Dorfältesten haben in einem Plastiksack wo ich meine Bibel versteckte, diese Bibel gefunden. R: Erzählen Sie mir nun die Geschichte von Anfang an, wie sind Sie in den Besitz der Bibel gelangt. BF: In der Nähe von zu Hause gab es einen Kurs in einem Haus, dort besuchte ich den Sprachkurs. Die Frau von meinem Onkel hat auch diesen Kurs mit mir zusammen besucht, wobei sie an diesem Tag den Kurs nicht besuchte. Nach dem Kurs bin ich in die Moschee gegangen, habe gebeten. Nach dem Gebet bin ich rausgegangen und dort standen die Dorfältesten. Dann haben die Dorfältesten gesagt, ich bringe etwas Schlechtes über das Dorf. R: Berichten Sie nun Schritt für Schritt über diesen Kursbesuch und in weiterer Folge über den Besuch der Moschee, sodass ich mir ein Bild über den Ablauf machen kann. Erzählen Sie nicht nur ich bin in die Moschee gegangen, sondern ein genaues Ablaufbild. BF: Ich bin von zu Hause in den Kurs gegangen. Ich habe Unterricht erhalten, Dari und Englisch. Es war ein Haus von dem Kurslehrer. Ich habe dort ganz normal gelernt. Nach dem Kurs hat mein Lehrer gesagt, nimm dieses Buch. Das Buch hat sich in einem Plastiksackerl befunden und der Lehrer hat gesagt, ich soll es mit nach Hause zu meinem Onkel nehmen, ich wusste nicht was darin war. Nach dem Kurs bin ich mit dem Plastiksackerl in Richtung Moschee gegangen. Die Moschee war in unmittelbarer Nähe vom Haus meines Onkels. Ich bin aber in die Moschee gegangen und habe das Plastiksackerl beim Eingang neben die Moschee gelegt. Es war ein schwarzes Plastiksackerl. R: Was haben Sie vorher gemacht, bevor Sie in die Moschee gegangen sind? BF: Ich habe die Gebetswaschung durchgeführt. Nach meinem Gebet bin ich hinausgekommen und dort haben die Dorfältesten gewartet. R: Wissen Sie noch den Namen des Englischlehrers? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Zu welcher Volksgruppe gehört er? BF: Er ist Sayed und diese Volksgruppe gehört zu den Hazara. R: Meiner Informationslage nach fühlen sich die Angehörigen der Sayed oder der Sadat genealogisch auf dem Propheten Mohammed zurück und glauben von sich selbst, dass sie über den Angehörigen der anderen Volksgruppen zu sein, andern falls behaupten sie eine arabische Herkunft zu haben und vermeinen sie daher näher am Propheten zu stehen und die reine Lehre zu haben. Können Sie das bestätigen? BF: Ich kann das nicht bestätigen, weil ich die Volksgruppenzugehörigkeit selbst nicht genau kenne. R: Gemäß der allgemeinen Logik und der Kenntnis der Gepflogenheiten erscheint es mir wenig wahrscheinlich, dass ein Angehöriger der funktionalen Gruppe der Sayet bzw. Sadat sich einerseits für das Christentum interessiert und andererseits im Besitz einer Bibel ist und diese sogar weitergibt oder sich damit selbst in den Verdacht bringt in Afghanistan christliche Missionierung zu betreiben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß es nicht, der Lehrer hat mir einfach dieses Sackerl gegeben und mir gesagt, ich soll es an die Frau von meinem Onkel geben. Was zwischen den beiden vorgefallen ist bzw. welche Beziehung sie hatten, das weiß ich nicht. R: Was ist Ihr Onkel von Beruf? BF: Er hat eine Baufirma. R: Wie war das Verhältnis zwischen Ihrem Onkel und Ihrer Tante? BF: Es war eigentlich gut. R: Wie lange haben Sie diesen Englischkurs besucht? BF: Drei bis dreieinhalb Monate. R auf Englisch: What Kind of Basic Information did they teach you? BF mit großen Augen: Ich habe das nicht verstanden. So intensiv haben wir das nicht gelernt, sondern haben wir nur Buchstaben gelernt? R: Können Sie etwas auf Englisch sagen? BF: Was soll ich sagen? R: Irgendetwas. BF: Pencil, Table. R: Können Sie keine Sätze bilden? BF: Mein Kopf funktioniert nicht. R: Zurück zur Moschee: Da waren diese Dorfältesten, wie ist es konkret weitergegangen, geben Sie mir Einblick in die Geschehnisse. BF: Ich bin hinausgegangen und das erste was sie mich gefragt haben war, ob mir diese Tasche gehört, ich habe das bejaht. Man hat mir vorgeworfen, dass ich den Kindern eine andere Religion nahebringe. R: Hat man Sie konkret bedroht? BF: Ja, sie haben mich zusammen geschlagen. Ein junger Mann ist schnell nach Hause gelaufen und hat meinen Onkel geholt, welcher mich schnell weggebracht hat. Bevor er mich weggebracht hat, haben die Dorfältesten gesagt, was ich ihren Kindern beibringe. Dann hat mich mein Onkel zu einem Mann gebracht, welcher mich nach Kabul brachte. R: Sind Sie an jenem Tag vom Englisch Kurs alleine in die Moschee gegangen? BF: Ja. R: Waren Sie mit Ihrer Tante gemeinsam in diesem Englischkurs? BF: Ja, ich bin jeden Tag mit ihr gemeinsam gegangen. Nur an jenem Tag war sie nicht mit. Waren gemeinsam ca. 15 Personen in einem Kurs, männliche und weibliche Kursteilnehmer zusammen in einem Raum. R: Ich halte Ihnen nun Ihre Aussage vor dem BFA vom 26.07.2017 vor. Verlesen wird Aktenseite AS 121 „Fluchtgrund" R: Was sagen Sie dazu? BF: Anfangs des Kurses sind wir getrennt gegangen und danach gemeinsam. Ich habe damals gesagt, dass ich alleine in die Moschee gegangen bin. Die Dolmetscherin war eine Paschtunin und hat nicht Farsi gekonnt. R: Sprechen Sie Dari oder Farsi? BF: Das ist dasselbe, Dari ist nur ein Dialekt. R: Haben Sie den Dolmetsch bei der Ersteinvernahme bei der Polizei gut verstanden? BF: Ja, dieser konnte Dari. R: Ist Ihnen klar, dass Ihnen das Protokoll beim BFA wortwörtlich rückübersetzt wurde und haben Sie Seite für Seite die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Ist das Ihnen Ihre Unterschrift? R zeigt auf die jeweilige Unterfertigung? BF: Ja. R: Ich kenne die Dolmetscherin die damals übersetzt hat persönlich aus Verhandlungen und spricht sie Dari. R: Wissen Sie noch was Sie in Ihrer Ersteinvernahme zu Ihren Fluchtgründen angegeben haben? BF: Ja ich erinnere mich. R: Zurück zu der Bedrohungslage: Sie wurden also Ihrer heutigen Darstellung nach von den Dorfältesten bedroht und haben auf Anraten des Onkels unmittelbar danach Ihre Herkunft Region nach Kabul verlassen. BF: Ich bin in der Nacht losgefahren und war in der Früh in Kabul. R: Sie wurden also vor Ihrer Ausreise bedroht? Ist das so und ist das abschließend? BF: Ja, sie haben mich bedroht und auch gesagt, dass sie mich umbringen. Mein Onkel hat mich gerettet. R: Ich lese Ihnen nun vor, was Sie in Ihrer Ersteinvernahme zu Ihren Fluchtgründen gesagt haben und haben Sie auch diese Angaben bzw. deren Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bekräftigt. Verlesen wird AS
  11. BF: Damit meinte ich Personen die eine besondere Kraft, eine höhere Position haben. R: Hat es zwischen Ihren Onkel und irgendwelchen anderen Personen, beispielsweise den Dorfältesten einen Kontakt gegeben? BF: Die großen Männer und die Dorfältesten haben mich geschlagen bis mein Onkel gekommen ist und gefragt hat was los ist. Dann haben die Männer gesagt was ich gemacht habe, daraufhin hat mein Onkel gesagt, dass er mit ihnen reden würde. R: Hat er dann mit ihnen geredet? BF: Sie haben ein bisschen miteinander geredet und dann brachte mich mein Onkel zu seinem Freund von ihm. R: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden: Ihr Onkel hat Sie von der Moschee abgeholt? BF: Ja. R: Am selben Abend hat Sie Ihr Onkel in einen Bus geschickt und nach Kabul? BF: Ich bin mit einem Freund meines Onkels nach Kabul gereist. Sie wissen das Afghanistan ein islamischer Staat ist und das wird dort nicht geduldet. Ich beziehe mich auch auf ein Mädchen welches auch beschuldigt wurde, sie wurde verbrannt. R: Ist Ihnen eigentlich klar, dass Sie vor dem BFA ausgesagt haben, Ihr Onkel sei gemeinsam mit einem Linienbus mit Ihnen nach Kabul gefahren? BF: Nein ich bin mit einem Freund meines Onkels gefahren. R: Bei der angeführten Dolmetscherin handelt es sich um eine der versiertesten Dolmetscherin und ist sie schon seit 20 Jahren als Dolmetscherin tätig. BF: Ich habe auch damals der Dolmetscherin gesagt, dass mein Onkel mich zu einem Freund gebracht und ich mit diesem nach Kabul gefahren bin. R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Dann gehen wir zur allgemeinen Lage zu Afghanistan über: R: Ich führe nun als Beweismittel in das Verfahren ein das umfangreiche LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung 29.06.2018 sowie weiters die neuesten Guidelines des UNHCR zu Afghanistan sowie die neueste Expertise von Mag. Karl Mahringer vom 30.08.2018 zum Themenkreis der Lebensgrundlagen in Afghanistan. R an RV: Zu den nunmehr zitierten Beweismitteln gebe ich Ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.R an Regierungsvorlage, Zu den nunmehr zitierten Beweismitteln gebe ich Ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. R: In den genannten Dokumenten finden sich eine Reihe von größtenteils sehr fundierte Informationen zur Situation in Afghanistan und werden diese Unterlagen vor dem Hintergrund des Vorbringens die zentrale Erkenntnisquelle bilden. BF: Ich bin in Afghanistan aufgewachsen und möchte dazu sagen: Es werden Attentate durchgeführt. Ich kann nicht mehr in Afghanistan leben, wenn ich zurückgehe werde ich getötet. R: Haben Sie zum Onkel Kontakt seit Sie in Österreich sind? BF: Ich habe in der Türkei zu ihm Kontakt gehabt und er hat mir gesagt, dass er nicht mehr in Afghanistan ist, nach Indien gehen will. Die Leute haben ihn auch bedroht. R: Haben Sie bestimmte konkrete Schritte zur Integration unternommen? Abgesehen von den liebenswerten Schritten zum Erwerb der deutschen Sprache? BF: Ich gehe trainieren ins XXXX .BF: Ich gehe trainieren ins römisch 40 . R: Erzählen Sie etwas über ihre Freundin, die haben Sie vorhin in einem Halbsatz erwähnt. BF: Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat türkische Wurzeln. R: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig? BF: Ich möchte gerne beim Billa arbeiten, damit ich nicht von der Sozialhilfe leben muss. R: Sind Sie gesund? BF: Ja. Ende der Einvernahme. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden mehrere schriftliche Unterlagen zur Integrationsbemühung des Antragstellers vorgelegt.
  12. Mit Schriftsatz vom 3.10.2018 nahm der Antragsteller im Wege seiner Vertretung zur Allgemeinsituation in Afghanistan Stellung.
  13. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018 nahm der Antragsteller durch seine Vertretung Stellung und führte insbesondere ins Treffen, dass mittlerweile Kabul landesweit die meisten zivilen Opfer zu verzeichnen habe und einer der gefährlichsten Orte für Zivilisten in Afghanistan sei. Die Sichtweise, wonach die Hauptstadt unter der Kontrolle der amerikanischen Regierung sei, entspreche schon lange nicht mehr der Realität; dies mit einem Verweis auf eine Kurzinformation vom 25.09.
  14. Mit Verweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt wurde ausgeführt, dass die Anschläge durch Taliban und den IS in Kabul stark zugenommen hätten. Des Weiteren verwies der Antragsteller auf mehrere Medienberichte aus dem Jahr 2018, die auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul hinweisen. Zur Situation von Hazara und Schiiten in Afghanistan wurde ausgeführt, dass diese serienartig Opfer gezielter Angriffe seien und die von den Hazara erzielten Fortschritte beispielsweise überdurchschnittliche Bildung, ursächlich für Ressentiments der anderen Volksgruppen gegen sie seien. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge, sowie auch die Rückkehrer aus dem Ausland würden in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien leben und seien die Bedingungen prekär. Berichten zufolge würden mehr als 80% der Betroffenen Nahrungsmittelhilfe benötigen und seien sie auf humanitäre Hilfe angewiesen. Von den 2,1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben würden, seien 44% Rückkehrer. Die schwierige Lage sei auch nunmehr in dem gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt bestätigt. Die UNO schätze, dass derzeit rund 900.000 Afghanen unter unmenschlichen Bedingungen in Camps verbringen würden. Mehr als hunderttausende afghanische Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus Pakistan würden derzeit unter freiem Himmel, in Zelten oder in improvisierten Unterkünften leben. Umso mehr seien Rückkehrer auf den Rückhalt eines zuverlässigen sozialen bzw. familiären Netzwerks angewiesen. Der Mangel an Netzwerken stelle eine der größten Herausforderungen dar. Unter Hinweis auf den Bericht von Friederike Stahlmann wurde ausgeführt, dass die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, derzeit in Frage gestellt sei. Selbst wer vom Land in die Städte fliehe und dort keine Angehörigen habe, die in der Lage und bereit seien, Arbeit und Wohnraum zu bieten, habe auf dieser Grundlage keine Chance mehr, sich oder seine Familie zu ernähren. Dies treffe umso mehr diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans und führt den von ihm im Verfahren angegebenen Namen. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Antragsteller ist in Mazar-e Sharif/Afghanistan geboren und genoss dort eine sechsjährige Schulbildung. Der antragsteller verfügt über Berufserfahrung im Goldschmiedgewerbe. Die vom Antragsteller im Verfahren ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse - aufgrund derer er seiner Darstellung nach das Herkunftsland verlassen habe - konnten nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller leidet unter keinerlei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antragsteller besucht aktuell eine schulische Übergangsklasse sowie nahm er an einem Deutschkurs, Niveau A2, teil. Der Antragsteller ist vorbestraft. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht folgendes festgehalten: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. So kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsregion Balkh, in concreto Mazar-e Sharif oder auch in anderen Großstädten wie etwa Herat oder Kabul einer wahrscheinlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig, gesund und steht nicht wegen schwerwiegender Krankheitsbilder in ärztlicher Behandlung. Der Antragsteller hat eine sechsjährige Schulbildung genossen, sowie arbeitete er vier Jahre lang bei einem Juwelier als Goldschmied. Der Antragsteller verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen in Form seines Onkels, sowie dessen Familie. Dem Antragsteller ist es trotz aktuell nicht nachweisbarer Anknüpfungspunkte in seiner mutmaßlichen Herkunftsregion Balkh einerseits zumutbar und für ihn möglich dorthin zurückzukehren oder sich allenfalls in Herat oder Kabul niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer der in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine (staatliche) Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Der Antragsteller hat einerseits in Mazar-e Sharif gelebt und dort auch seinen Lebensunterhalt durch die Ausführung einer Erwerbstätigkeit bestritten, verfügt dort maßgeblich wahrscheinlich über familiäre Anknüpfungspunkte und ist es ihm auch durchaus zumutbar, allenfalls in der auch in Herat oder Kabul, wo er mutmaßlich über keine familiären Bindungen verfügt, sich angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten zu sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Goldschmied nutzen könnte. Mit dem Leben in einer Großstadt ist der Beschwerdeführer insoweit vertraut, als er bis zu seiner Ausreise in der Großstadt Mazar-e-Sharif gewohnt hat. Der Beschwerdeführer konnte auch bisher durch Erwerbstätigkeit für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine. Seine Bindung zu Afghanistan ist insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, des langjährigen Aufenthalts in einem muslimisch geprägten Land, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Zur Lage in Afghanistan wird zentral nachstehende Quellen zugrunde gelegt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2018, UNHCR- Guidelines 2018 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018: "...
  16. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  17. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  18. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). ... Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  19. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  20. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). ... Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  21. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  22. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). ... Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
  1. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018). Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018). ... 3.5 Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). ... 3.13 Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. ... Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). ... ... 3.35 Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018). Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vgl. IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vergleiche IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017). ... Flugverbindungen ... Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vergleiche HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018). Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018) ... Internationaler Flughafen Herat Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vergleiche TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.). ... -Strichaufzählung
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in

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