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{'item': 'W161 2213597-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2019 GeschäftszahlW161 2213597-1 SpruchW161 2213597-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

Artikel 8EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien.

In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund.1.4. In der Stellungnahme vom 16.10.2018, eingebracht vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Zuständigkeit Spaniens sei unzutreffend, da jedenfalls Österreich sowohl nach der Dublin-Verordnung als auch nach dem Asylgesetz 2005 idgF als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat auch für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2018 zuständiger Mitgliedsstaat sei. Der Antragsteller habe sich nicht nur in einem etwa 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen in Österreich aufgehalten, sondern habe er in der Zwischenzeit auch seinen Wohnsitz in Österreich begründet. Mit Hinblick auf den spanischen Aufenthaltstitel des Antragstellers sei die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der systematischen Schwachstellen der spanischen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Antragsteller auf Grund seiner schweren Erkrankung in Österreich in ständiger Behandlung stehe, welche auf Grund ihrer Komplexität weder unterbrochen noch beendet werden dürfe. Der Antragsteller übe darüber hinaus seine geschäftliche Tätigkeit im Wesentlichen von römisch 40 aus und verfüge daher über zahlreiche wirtschaftliche und private Kontakte,

Artikel 8EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien.

In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund. 1.

  1. Am 4.10.2018 brachte der Anwalt des Beschwerdeführers eine Vertagungsbitte ein, da der Beschwerdeführer sich von 9.10.bis 12.10.2018 auf Geschäftsterminen im Ausland befinde. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2018 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab hiebei an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sein Reisepass befinde sich in Russland, eine notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses werde vorgelegt. Auf Befragen, warum sein Pass jetzt in Russland sei, wo der Beschwerdeführer doch am 25.02.2018 mit seinem Reisepass in Österreich eingereist wäre, gab dieser an, es gehe um ein Strafverfahren in Russland, der Rechtsanwalt in Russland habe den Pass benötigt. Er sei seit der Einreise, Februar-März in laufender Behandlung im AKH XXXX . Er müsse regelmäßig jede Woche zur Untersuchung, eine Biopsie sei für Dezember geplant. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei wegen seiner Erkrankung in Russland oder in einem anderen Land noch nicht in Behandlung gewesen, weil er 1,5 Jahre im Gefängnis in Russland gewesen wäre, dort habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Im Oktober 2017 sei er entlassen worden, danach sei er im Februar 2018 nach Österreich gereist und sei im AKH seine Krebserkrankung festgestellt worden. Er nehme aktuell drei bis vier verschiedene Medikamente, wisse aber nicht welche. Er habe auch Diabetes und nehme auch dagegen Medikamente. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonders enge Bindung bestehe. In Österreich wären sein Sohn und die Ehefrau. Seine Familienmitglieder hätten nicht vor, auch um Asyl anzusuchen, sie hätten eine spanische Niederlassungsgenehmigung. Über Vorhalt, dass auch der Beschwerdeführer über eine solche Aufenthaltsgenehmigung verfüge gab er an, es gäbe mehrere Gründe. Er fahre seit Mitte der 90er Jahre immer wieder nach Österreich und mache hier Geschäfte. Er plane auch eine Liegenschaft zu kaufen, um sich hier niederzulassen. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe viele Freunde und Bekannte und sei schon vor seiner Verfolgung nach Österreich eingereist. Sein Hauptgrund für die Einreise im Februar sei die medizinische Behandlung gewesen, damals hätte er noch nichts von der politischen Verfolgung gewusst. Davon habe er am
  3. oder
  4. Mai 2018 telefonisch durch seinen Anwalt in Russland und durch seinen Sohn erfahren. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er befürchte, nach Russland ausgeliefert zu werden, er werde international über Interpol gesucht, deswegen suche er in Österreich um politischen Schutz an. Nach dem Gefängnisaufenthalt in Russland habe seine Gesundheit sehr stark gelitten. Wenn er nach Russland zurückkehre, werde er sicher verhaftet und könnte sich im Gefängnis nicht behandeln lassen. Das bedeute seinen sicheren Tod. Der Asylantrag sei nicht auch aus medizinischen Gründen gestellt worden, sondern ausschließlich wegen der politischen Verfolgung. Auf die Frage, woher er glaube zu wissen, dass Spanien ihn nicht schützen könne oder er dort nicht entsprechend medizinisch behandelt werden könne, verwies der Beschwerdeführer auf seine am 16.10.2018 eingebrachte Stellungnahme. Über Vorhalt der geplanten Überstellung nach Spanien gab der Beschwerdeführer an, er sei schwer krank, sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe vor, sich hier niederzulassen. Spanien könne ihn nicht so gut behandeln, Spanien könne ihn nicht so gut schützen wie Österreich. Er halte sich hier legal auf und sei sein Arzt strikt gegen eine Reise. Es gehe um Onkologie, er könnte Fieber und Blutungen bekommen. Nachgefragt gab er weiters an, zurzeit sei keine stationäre Aufnahme geplant, die Biopsie finde im Dezember statt, danach erfolge die weitere Planung. Er habe manchmal Blut im Urin und Fieber, da habe er das Bedürfnis sich im Krankenhaus aufnehmen zu lassen, außerdem habe er starke Schmerzen, er könnte auch sterben. Er bitte auf seine Gründe einzugehen und ihm Asyl zu gewähren. Er brauche keine finanzielle Unterstützung vom Staat.1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2018 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab hiebei an, er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sein Reisepass befinde sich in Russland, eine notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses werde vorgelegt. Auf Befragen, warum sein Pass jetzt in Russland sei, wo der Beschwerdeführer doch am 25.02.2018 mit seinem Reisepass in Österreich eingereist wäre, gab dieser an, es gehe um ein Strafverfahren in Russland, der Rechtsanwalt in Russland habe den Pass benötigt. Er sei seit der Einreise, Februar-März in laufender Behandlung im AKH römisch 40 . Er müsse regelmäßig jede Woche zur Untersuchung, eine Biopsie sei für Dezember geplant. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei wegen seiner Erkrankung in Russland oder in einem anderen Land noch nicht in Behandlung gewesen, weil er 1,5 Jahre im Gefängnis in Russland gewesen wäre, dort habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Im Oktober 2017 sei er entlassen worden, danach sei er im Februar 2018 nach Österreich gereist und sei im AKH seine Krebserkrankung festgestellt worden. Er nehme aktuell drei bis vier verschiedene Medikamente, wisse aber nicht welche. Er habe auch Diabetes und nehme auch dagegen Medikamente. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. einer besonders enge Bindung bestehe. In Österreich wären sein Sohn und die Ehefrau. Seine Familienmitglieder hätten nicht vor, auch um Asyl anzusuchen, sie hätten eine spanische Niederlassungsgenehmigung. Über Vorhalt, dass auch der Beschwerdeführer über eine solche Aufenthaltsgenehmigung verfüge gab er an, es gäbe mehrere Gründe. Er fahre seit Mitte der 90er Jahre immer wieder nach Österreich und mache hier Geschäfte. Er plane auch eine Liegenschaft zu kaufen, um sich hier niederzulassen. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe viele Freunde und Bekannte und sei schon vor seiner Verfolgung nach Österreich eingereist. Sein Hauptgrund für die Einreise im Februar sei die medizinische Behandlung gewesen, damals hätte er noch nichts von der politischen Verfolgung gewusst. Davon habe er am
  6. oder
  7. Mai 2018 telefonisch durch seinen Anwalt in Russland und durch seinen Sohn erfahren. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er befürchte, nach Russland ausgeliefert zu werden, er werde international über Interpol gesucht, deswegen suche er in Österreich um politischen Schutz an. Nach dem Gefängnisaufenthalt in Russland habe seine Gesundheit sehr stark gelitten. Wenn er nach Russland zurückkehre, werde er sicher verhaftet und könnte sich im Gefängnis nicht behandeln lassen. Das bedeute seinen sicheren Tod. Der Asylantrag sei nicht auch aus medizinischen Gründen gestellt worden, sondern ausschließlich wegen der politischen Verfolgung. Auf die Frage, woher er glaube zu wissen, dass Spanien ihn nicht schützen könne oder er dort nicht entsprechend medizinisch behandelt werden könne, verwies der Beschwerdeführer auf seine am 16.10.2018 eingebrachte Stellungnahme. Über Vorhalt der geplanten Überstellung nach Spanien gab der Beschwerdeführer an, er sei schwer krank, sein Lebensmittelpunkt sei Österreich. Er habe vor, sich hier niederzulassen. Spanien könne ihn nicht so gut behandeln, Spanien könne ihn nicht so gut schützen wie Österreich. Er halte sich hier legal auf und sei sein Arzt strikt gegen eine Reise. Es gehe um Onkologie, er könnte Fieber und Blutungen bekommen. Nachgefragt gab er weiters an, zurzeit sei keine stationäre Aufnahme geplant, die Biopsie finde im Dezember statt, danach erfolge die weitere Planung. Er habe manchmal Blut im Urin und Fieber, da habe er das Bedürfnis sich im Krankenhaus aufnehmen zu lassen, außerdem habe er starke Schmerzen, er könnte auch sterben. Er bitte auf seine Gründe einzugehen und ihm Asyl zu gewähren. Er brauche keine finanzielle Unterstützung vom Staat. 1.
  8. In der Stellungnahme vom 16.10.2018, eingebracht vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Zuständigkeit Spaniens sei unzutreffend, da jedenfalls Österreich sowohl nach der Dublin-Verordnung als auch nach dem Asylgesetz 2005 idgF als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat auch für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2018 zuständiger Mitgliedsstaat sei. Der Antragsteller habe sich nicht nur in einem etwa 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen in Österreich aufgehalten, sondern habe er in der Zwischenzeit auch seinen Wohnsitz in Österreich begründet. Mit Hinblick auf den spanischen Aufenthaltstitel des Antragstellers sei die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der systematischen Schwachstellen der spanischen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Antragsteller auf Grund seiner schweren Erkrankung in Österreich in ständiger Behandlung stehe, welche auf Grund ihrer Komplexität weder unterbrochen noch beendet werden dürfe. Der Antragsteller übe darüber hinaus seine geschäftliche Tätigkeit im Wesentlichen von XXXX aus und verfüge daher über zahlreiche wirtschaftliche und private Kontakte,

Artikel 8EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien.

In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund.1.7. In der Stellungnahme vom 16.10.2018, eingebracht vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Zuständigkeit Spaniens sei unzutreffend, da jedenfalls Österreich sowohl nach der Dublin-Verordnung als auch nach dem Asylgesetz 2005 idgF als der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat auch für die inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 23.05.2018 zuständiger Mitgliedsstaat sei. Der Antragsteller habe sich nicht nur in einem etwa 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen in Österreich aufgehalten, sondern habe er in der Zwischenzeit auch seinen Wohnsitz in Österreich begründet. Mit Hinblick auf den spanischen Aufenthaltstitel des Antragstellers sei die Zuständigkeit Spaniens auf Grund der systematischen Schwachstellen der spanischen Rechtsordnung ausgeschlossen. Dazu komme, dass der Antragsteller auf Grund seiner schweren Erkrankung in Österreich in ständiger Behandlung stehe, welche auf Grund ihrer Komplexität weder unterbrochen noch beendet werden dürfe. Der Antragsteller übe darüber hinaus seine geschäftliche Tätigkeit im Wesentlichen von römisch 40 aus und verfüge daher über zahlreiche wirtschaftliche und private Kontakte,

Artikel 8EMRK und Artikel 7 GRC zukommenden Rechte zu schützen seien.

In der Stellungnahme wird weiters angeführt, die Länderinformationen der Staatendokumentation seien unspezifisch, würden jedoch trotz ihrer Allgemeinheit das Vorbringen des Antragstellers, wonach die spanische Rechtslage im Flüchtlingswesen mangelhaft sei, bestätigen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf den geltend gemachten Asylgrund. 1.

  1. Vom Beschwerdeführer wurden nachstehende medizinische Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. XXXX , Vorstand der urologischen Klinik der med. Universität XXXX , datiert mit 16.10.2018, "Update on Mr. XXXX condition",Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. römisch 40 , Vorstand der urologischen Klinik der med. Universität römisch 40 , datiert mit 16.10.2018, "Update on Mr. römisch 40 condition", aus welchem sich ergibt, dass der BF an chronischer Prostatitis sowie an einem Prostata-Karzinom leiden würde; -Strichaufzählung Bestätigung über Ambulanzbesuche in der Uro-Okolologischen Ambulanz am 22.05.2018 (Fusionsbiopsie) und am 23.05.2018 (Folgebesuch) -Strichaufzählung Histologischer Befund nach Biopsie vom 22.05.2018 mit folgender zusammenfassender Diagnose: "1.-
  2. Periprostatisches Weichgewebe und Prostataparenchym ohne Atypien. 5.-
  3. +
  4. Prostataparenchym mit in erster Linie reaktiven Atypien, und nur kleinherdig high grade PIN, kein invasives Karzinom.
  5. ASAP, Kommentar, siehe mikroskopische Beschreibung." -Strichaufzählung Bestätigung in englischer Sprache der Medizinischen Universität XXXX vom 11.6.2018 über das Vorliegen eines Prostata-Karzinoms und eine chronische Prostatis ,römisch 40 vom 11.6.2018 über das Vorliegen eines Prostata-Karzinoms und eine chronische Prostatis , -Strichaufzählung Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. XXXX , , datiert mit 29.10.2018, "to whom it may concern", in welchem bestätigt wird, dass der BF sich aktuell einer Quadruple-Therapie für seine akute Prostatitis unterzieht. Er habe Ibuprofen, Alpha-Blocker, Finasteride und Augmentin verschrieben bekommen und sei unter medizinischer Beobachtung. Empfohlen werde eine intravenöse Antibiotika-Therapie sowie eine entzündungshemmende Therapie.Schreiben in englischer Sprache von Univ.Prof. Dr. römisch 40 , , datiert mit 29.10.2018, "to whom it may concern", in welchem bestätigt wird, dass der BF sich aktuell einer Quadruple-Therapie für seine akute Prostatitis unterzieht. Er habe Ibuprofen, Alpha-Blocker, Finasteride und Augmentin verschrieben bekommen und sei unter medizinischer Beobachtung. Empfohlen werde eine intravenöse Antibiotika-Therapie sowie eine entzündungshemmende Therapie. -Strichaufzählung Bestätigung über einen stationären Aufenthalt im AKH XXXX ab 5.11.2018 (Sonderklasse, Einbettzimmer).Bestätigung über einen stationären Aufenthalt im AKH römisch 40 ab 5.11.2018 (Sonderklasse, Einbettzimmer). -Strichaufzählung Bestätigung der Medizinischen Universität XXXX vom 27.12.2018 über eine Verschiebung der für Dezember geplanten Biopsie auf Anfang Februar 2019.Bestätigung der Medizinischen Universität römisch 40 vom 27.12.2018 über eine Verschiebung der für Dezember geplanten Biopsie auf Anfang Februar
  6. 1.
  7. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art.
  8. Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.
  9. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Spanien (Stand Juli 2018) wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): NEUESTE EREIGNISSE - INTEGRIERTE KURZINFORMATIONEN Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: Bild kann nicht dargestellt werden Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 DUBLIN-RÜCKKEHRER Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018). Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail NON-REFOULEMENT 2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018). An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018). Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018 VERSORGUNG Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
  10. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
  11. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze). CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
  12. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist. Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018). Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018). Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
  13. Während der
  14. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
  15. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der
  16. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
  17. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben. Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018). Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018). Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung ep - europapess (1.2.2018): Un total de 3.218 migrantes pasaron por los CETI de Ceuta y Melilla en 2017, donde estuvieron de media 2,1 meses, http://www.europapress.es/sociedad/noticia-total-3218-migrantes-pasaron-ceti-ceuta-melilla-2017-donde-estuvieron-media-21-meses-20180201153420.html, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018 a. Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018). Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017 aus 2018, forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (9.1.2018):Manifiesto de Asociaciones vinculadas a la Hepatitis C, http://aehve.org/manifiesto-asociaciones-vinculadas-la-hepatitis-c/, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (29.5.2018): Llamamiento conjunto al Gobierno y a las Comunidades Autónomas para que faciliten el cribado universal de la hepatitis C, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung El País (21.6.2017): Sanidad acuerda con las comunidades ampliar el tratamiento de la hepatitis C, https://politica.elpais.com/politica/2017/06/21/actualidad/1498060903_372716.html, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail SCHUTZBERECHTIGTE Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, nach fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter "Unterbringung", Anm.). Selbst wenn sie innerhalb dieses Zeitraums Asyl oder subsidiären Schutz erhalten, dürfen bzw. müssen sie diesen Prozess fortsetzen, in denselben Unterbringungen wie Asylwerber mit laufendem Verfahren. Es gibt hier keine Ausnahmen und die Vollendung der verschiedenen Phasen ist Voraussetzung für den Eintritt in die nächste Phase. Auch bei Schutzberechtigen würde eine private Unterbringung außerhalb des offiziellen Systems den Verzicht auf die darin vorgesehene Unterstützung bedeuten. Der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, zu niedrige Mietzinsbeihilfen, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte ein Problem und können zu wirtschaftlichen Problemen und Armut führen. Zwar versuchen viele NGOs zwischen wohnungssuchenden Flüchtlingen und Hausbesitzern zu vermitteln, jedoch gibt es keine eigene Behörde, die dafür zuständig wäre. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im 18-monatigen Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden und auch personalisierte Programme, Beschäftigungsorientierung, Schulungen usw. umfassen. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von Sprache, Qualifikation und Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 15.3.2018).Sowohl Flüchtlinge als auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus erhalten vorerst eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre. Diese ist verlängerbar. Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen werden für jeweils ein Jahr ausgestellt. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, wenn sie gewisse Parameter erfüllen, nach fünf Jahren die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels beantragen. Die spanische Staatsbürgerschaft können anerkannte Flüchtlinge frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte frühestens nach zehn Jahren beantragen. Es besteht die Möglichkeit der Ausweitung des Schutzes auf die Familie. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben in ganz Spanien Freizügigkeit. In der Praxis befinden sie sich in der Regel in dem Gebiet, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, es sei denn, sie haben Familienmitglieder oder Netzwerke in anderen Städten. Wie bei Asylsuchenden ist die Mehrheit der Flüchtlinge in Andalusien, Madrid oder Katalonien untergebracht. Alle Antragsteller haben Zugang zu dem 18-monatigen dreiphasigen Unterbringungs-/Integrationsprozess (siehe oben unter "Unterbringung", Anmerkung Selbst wenn sie innerhalb dieses Zeitraums Asyl oder subsidiären Schutz erhalten, dürfen bzw. müssen sie diesen Prozess fortsetzen, in denselben Unterbringungen wie Asylwerber mit laufendem Verfahren. Es gibt hier keine Ausnahmen und die Vollendung der verschiedenen Phasen ist Voraussetzung für den Eintritt in die nächste Phase. Auch bei Schutzberechtigen würde eine private Unterbringung außerhalb des offiziellen Systems den Verzicht auf die darin vorgesehene Unterstützung bedeuten. Der Mangel an verfügbaren Sozialwohnungen, zu niedrige Mietzinsbeihilfen, hohe Anforderungen bei Mietverträgen und Diskriminierung sind für viele Schutzberechtigte ein Problem und können zu wirtschaftlichen Problemen und Armut führen. Zwar versuchen viele NGOs zwischen wohnungssuchenden Flüchtlingen und Hausbesitzern zu vermitteln, jedoch gibt es keine eigene Behörde, die dafür zuständig wäre. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Alle Personen im 18-monatigen Integrationsprozess erhalten individuelle Unterstützungsprogramme für Ausbildung, Anerkennung von Qualifikationen usw. Nach Abschluss des dreiphasigen Prozesses können die Begünstigten Arbeitsintegrations- und Orientierungsdienste von NGOs in Anspruch nehmen, die mit EU-Mitteln vom Ministerium für Beschäftigung finanziert werden und auch personalisierte Programme, Beschäftigungsorientierung, Schulungen usw. umfassen. Viele Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis Probleme aufgrund von Sprache, Qualifikation und Diskriminierung. Diese Situation wird durch die hohe Arbeitslosigkeit in Spanien noch verschlimmert. Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben gleichermaßen und unter denselben Bedingungen Zugang zu Sozialhilfe wie Spanier. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ist für die Bereitstellung von Sozialhilfe zuständig und in der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, da sie auf nationaler Ebene verteilt wird, sie kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Beim Zugang zu medizinischer Versorgung gelten für Schutzberechtigte dieselben Bedingungen wie für Asylwerber (AIDA 15.3.2018). Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf Bildung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Sozialleistungen, usw. wie spanische Bürger. Wenn die Umstände es erfordern, können sie nach Anerkennung weiter von Programmen oder Unterstützung profitieren, die sie vor der Anerkennung genossen haben (MdI o.D.). UNHCR ist der Meinung, dass das spanische System zur Integration von Flüchtlingen, speziell Vulnerabler, verbessert werden muss (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministerio del Interior (o.D.a): Efectos de la resolución de asilo o de protección subsidiaria, http://www.interior.gob.es/es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/derecho-de-asilo/efectos-de-la-resolucion-de-asilo-o-de-proteccion, Zugriff 5.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018" Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe auf Grund geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente fest. Laut ärztlichem Bericht vom 16.10.2018 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an chronischer Prostatitis leide. Er werde diesbezüglich in Österreich behandelt und benötige laut Schreiben seines Arztes Ibuprofen, Alphablocker, Finasteride und Augmentin. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien die für seine Behandlung erforderlichen Medikamente auch in Spanien verfügbar. Asylwerber haben in Spanien rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger. MedCOI bearbeite keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da davon ausgegangen werde, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar seien. Vor Überstellung werde nochmalig mit den spanischen Behörden Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten. Eine medizinische Anschlussversorgung werde (falls notwendig) ebenfalls veranlasst. Bei Notwendigkeit begleite auch ein Arzt die Überstellung und werde der Antragsteller vor Überstellung nochmalig gesundheitlich untersucht. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, das eine Überstellung nach Spanien nicht vorgenommen werde, wenn der psychische oder physische Zustand des Antragstellers zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur medikamentösen Behandlung vom Prostatitis ist ebenfalls im Bescheid angeführt (Bescheid Seite 31 unten bis Seite 44 oben). Der Antragsteller sei im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Spanien habe mit Schreiben vom 24.09.2018 einer Übernahme seiner Person nach Artikel 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Antragsteller seit spätestens am 25.02.2018 in Österreich eingereist, danach sei er zweimal nach Spanien gereist. Am 23.05.2018 habe der Antragsteller um internationalen Schutz angesucht. Er habe eine Ehefrau und einen Sohn als in Österreich anwesend angegeben, welche ebenfalls über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen. Der Antragsteller wohne derzeit mit seiner Familie in XXXX . Er verfüge über Vermögen und eine Wohnmöglichkeit in XXXX . Seine Familie könne sich in Europa frei bewegen und ihn daher nach Spanien begleiten. Es liege somit kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK vor. Im Verfahren hätten sich weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und der besonderen Lage des Antragstellers in Spanien ergeben. Asylwerber seien in Spanien ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände eingetreten, welche einer Verletzung vonDer Antragsteller sei im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Spanien habe mit Schreiben vom 24.09.2018 einer Übernahme seiner Person nach Artikel 12 Absatz eins, Dublin-III-Verordnung zugestimmt. Der Antragsteller seit spätestens am 25.02.2018 in Österreich eingereist, danach sei er zweimal nach Spanien gereist. Am 23.05.2018 habe der Antragsteller um internationalen Schutz angesucht. Er habe eine Ehefrau und einen Sohn als in Österreich anwesend angegeben, welche ebenfalls über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügen. Der Antragsteller wohne derzeit mit seiner Familie in römisch 40 . Er verfüge über Vermögen und eine Wohnmöglichkeit in römisch 40 . Seine Familie könne sich in Europa frei bewegen und ihn daher nach Spanien begleiten. Es liege somit kein ungerechtfertigter Eingriff ins Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK vor. Im Verfahren hätten sich weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und der besonderen Lage des Antragstellers in Spanien ergeben. Asylwerber seien in Spanien ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände eingetreten, welche einer Verletzung von Artikel 3 EMRK nahekämen. Die Regelvermutung des § 5 Abs.3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO ergeben.Artikel 3 EMRK nahekämen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 4.1.2019 persönlich übernommen, die Zustellung an seinen Rechtsvertreter erfolgte am 7.1.2019 1.
  18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher sich in einem 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen immer wieder (legal) in Österreich aufgehalten habe, sei zuletzt im Februar 2018 nach Österreich eingereist. Da er am 21.05.2018 von gegen ihn aus politischen Gründen gerichteten Verfolgungshandlungen erfahren habe und dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht nur eine (willkürliche) Verhaftung sowie die allfällige Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe, habe der Beschwerdeführer auf Grund der Gefahr gravierender Verletzungen seiner (Menschen)Rechte, insbesondere des Rechtes auf Leben, auf Freiheit sowie auf körperliche Unversehrtheit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland wäre der Beschwerdeführer der Gefahr einer willkürlichen Verhaftung sowie der Gefahr einer allfälligen Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. In Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen habe der Beschwerdeführer aus eigenem heraus das Landesgericht für Strafsachen XXXX verständigt, welches ein Auslieferungsverfahren eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer haben zumindest einen 20-jährigen Österreichbezug, befinde sich zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich, wo er nicht nur seine intensive medizinische Behandlung durchführe, sondern wo sich auch seine Familie befinde. In Spanien hingegen sei er lediglich Miteigentümer eines Ferienhauses, wo er sich nach Möglichkeit im Sommer befinde. Zur erleichterten Einreise habe der Beschwerdeführer seinerzeit die Ausstellung eines spanischen Aufenthaltstitels beantragt und erhalten. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ändere die Ausstellung des spanischen Aufenthaltstitels an der Zuständigkeit Österreichs bzw. der belangten Behörde nichts.1.
  19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher sich in einem 20-jährigen Zeitraum aus geschäftlichen und medizinischen Gründen immer wieder (legal) in Österreich aufgehalten habe, sei zuletzt im Februar 2018 nach Österreich eingereist. Da er am 21.05.2018 von gegen ihn aus politischen Gründen gerichteten Verfolgungshandlungen erfahren habe und dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht nur eine (willkürliche) Verhaftung sowie die allfällige Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe, habe der Beschwerdeführer auf Grund der Gefahr gravierender Verletzungen seiner (Menschen)Rechte, insbesondere des Rechtes auf Leben, auf Freiheit sowie auf körperliche Unversehrtheit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland wäre der Beschwerdeführer der Gefahr einer willkürlichen Verhaftung sowie der Gefahr einer allfälligen Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. In Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen habe der Beschwerdeführer aus eigenem heraus das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verständigt, welches ein Auslieferungsverfahren eingeleitet habe. Der Beschwerdeführer haben zumindest einen 20-jährigen Österreichbezug, befinde sich zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich, wo er nicht nur seine intensive medizinische Behandlung durchführe, sondern wo sich auch seine Familie befinde. In Spanien hingegen sei er lediglich Miteigentümer eines Ferienhauses, wo er sich nach Möglichkeit im Sommer befinde. Zur erleichterten Einreise habe der Beschwerdeführer seinerzeit die Ausstellung eines spanischen Aufenthaltstitels beantragt und erhalten. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ändere die Ausstellung des spanischen Aufenthaltstitels an der Zuständigkeit Österreichs bzw. der belangten Behörde nichts. Der Beschwerdeführer verweise auf die von Russland unter Instumentalisierung von Interpol veranlasste (Interpol-)Fahndung, welche sich (auch und besonders ) auf Spanien beziehe. In der Präambel der Dublin III-VO werde ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten als sichere Staaten die Grundsätze des Non-Refoulements beachten. Neben den medizinischen Gründen, welche der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Schreiben des AKH dokumentiert habe, ergebe sich sohin die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs und die Zuständigkeit der belangten Behörde sowie darüber hinaus die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung und Abschiebung, insbesondere nach Spanien. Aus der Interpolfahndung ergeben sich, dass sich diese auf praktische alle Länder Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK durch Österreich durch eine allfällige Überstellung nach sich ziehe. Darüber hinaus würde der Vollzug des Bescheides zusätzlich eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen, zumal der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben nicht mehr aufrechterhalten könnte.Der Beschwerdeführer verweise auf die von Russland unter Instumentalisierung von Interpol veranlasste (Interpol-)Fahndung, welche sich (auch und besonders ) auf Spanien beziehe. In der Präambel der Dublin III-VO werde ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedstaaten als sichere Staaten die Grundsätze des Non-Refoulements beachten. Neben den medizinischen Gründen, welche der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Schreiben des AKH dokumentiert habe, ergebe sich sohin die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs und die Zuständigkeit der belangten Behörde sowie darüber hinaus die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung und Abschiebung, insbesondere nach Spanien. Aus der Interpolfahndung ergeben sich, dass sich diese auf praktische alle Länder Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK durch Österreich durch eine allfällige Überstellung nach sich ziehe. Darüber hinaus würde der Vollzug des Bescheides zusätzlich eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen, zumal der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben nicht mehr aufrechterhalten könnte. 1.
  20. Beim Landesgericht für Strafsachen XXXX ist zu AZ 314 HR 31/18s, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Erstbeschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.1.
  21. Beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ist zu AZ 314 HR 31/18s, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Erstbeschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig. In diesem Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft XXXX am 18.01.2019, die Auslieferung des XXXX an die Russische Föderation für zulässig zu erklären, wobei kein Antrag auf Verhängung der Auslieferungshaft gestellt wurde.In diesem Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 18.01.2019, die Auslieferung des römisch 40 an die Russische Föderation für zulässig zu erklären, wobei kein Antrag auf Verhängung der Auslieferungshaft gestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste zuletzt in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels nach Österreich, wo er am 23.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für den Beschwerdeführer an Spanien und stimmte Spanien der Wiederaufnahme am 24.09.2018 gem. Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 08.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für den Beschwerdeführer an Spanien und stimmte Spanien der Wiederaufnahme am 24.09.2018 gem. Artikel 12, Absatz eins, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Prostatitis sowie einem Prostatakarzinom. Er wird diesbezüglich in Österreich behandelt und nimmt regelmäßig Medikamente. Für Anfang Februar 2019 ist eine Biopsie geplant. Asylwerber haben in Spanien Zugang zur medizinischen Versorgung im selben Ausmaß wie spanische Staatsangehörige und sind die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Spanien grundsätzlich behandelbar. Vor einer Überstellung wird mit den spanischen Behörden neuerlich Kontakt aufgenommen, um eine lückenlose und unproblematische Überstellung zu gewährleisten, ebenso wird eine medizinische Anschlussversorgung (falls notwendig) veranlasst. Bei Notwendigkeit begleitet auch ein Arzt die Überstellung und wird der Antragsteller vor einer Überstellung gesundheitlich untersucht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen familiären oder privaten Bindungen. Beim Landesgericht für Strafsachen XXXX ist zu AZ 314 HR 31/185, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.Beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ist zu AZ 314 HR 31/185, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.
  23. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers und seines spanischen Aufenthaltstitels ergeben sich aus dessen Angaben sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beantwortung der spanischen Dublin-Behörde. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Spanien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab. Österreich stellte zunächst ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-Verordnung und im Anschluss wurde das Aufnahmegesuch fristgerecht ein Aufnahmegesuch an Spanien gestellt.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Spanien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab. Österreich stellte zunächst ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-Verordnung und im Anschluss wurde das Aufnahmegesuch fristgerecht ein Aufnahmegesuch an Spanien gestellt. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bislang war offenbar auch kein längerer stationärer Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Aus der vorgelegten Bestätigung für einen Aufenthalt ab 5.11.2018 ergibt sich zwar keine Dauer, jedoch war die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 4.1.2019 jedenfalls möglich. Auch konnte der Beschwerdeführer offenbar nach seiner Asylantragstellung in Österreich Geschäftsreisen ins Ausland absolvieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Bislang war offenbar auch kein längerer stationärer Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers notwendig. Aus der vorgelegten Bestätigung für einen Aufenthalt ab 5.11.2018 ergibt sich zwar keine Dauer, jedoch war die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 4.1.2019 jedenfalls möglich. Auch konnte der Beschwerdeführer offenbar nach seiner Asylantragstellung in Österreich Geschäftsreisen ins Ausland absolvieren. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Akt einliegenden Schreiben des zuständigen Auslieferungsgerichtes.Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den im Akt einliegenden Schreiben des zuständigen Auslieferungsgerichtes.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A 1.): Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 56/2018 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  26. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 3.
  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer mittels eines spanischen Aufenthaltstitels nach Österreich eingereist ist. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens zwischenzeitig untergangen sein könnte, bestehen nicht. Der Aufenthaltstitel ist unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer jemals in Spanien gewesen ist, zuständigkeitsbegründend.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer mittels eines spanischen Aufenthaltstitels nach Österreich eingereist ist. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Spaniens zwischenzeitig untergangen sein könnte, bestehen nicht. Der Aufenthaltstitel ist unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer jemals in Spanien gewesen ist, zuständigkeitsbegründend. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  5. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Spanien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Spanien jemals geltend machte. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Spanien eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Spanien Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Versorgungslage für Asylwerber in Spanien aufgrund der dortigen Wirtschaftslage schlecht wäre, ist anzumerken, dass aus den Länderberichten des BFA eindeutig hervorgeht, dass Dublin-Rückkehrer im Falle einer Rückstellung Zugang zum Asylverfahren und den Unterbringungseinrichtungen wie alle anderen Asylwerber haben.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm konkret widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Spanien jemals geltend machte. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Spanien eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Spanien Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Versorgungslage für Asylwerber in Spanien aufgrund der dortigen Wirtschaftslage schlecht wäre, ist anzumerken, dass aus den Länderberichten des BFA eindeutig hervorgeht, dass Dublin-Rückkehrer im Falle einer Rückstellung Zugang zum Asylverfahren und den Unterbringungseinrichtungen wie alle anderen Asylwerber haben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen und Beschwerden ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen und Beschwerden ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Spanien den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes - nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Spanien den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie spanische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Sofern der Beschwerdeführer im Zielstaat ärztliche Behandlung benötigen sollte, wird ihm eine solche auch gewährt. Ausgehend davon sind letztlich keine Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Erkrankungen nicht die nötige medizinische Betreuung in Spanien bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Sofern der Beschwerdeführer im Zielstaat ärztliche Behandlung benötigen sollte, wird ihm eine solche auch gewährt. Ausgehend davon sind letztlich keine Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Erkrankungen nicht die nötige medizinische Betreuung in Spanien bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU, in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.
  6. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.
  7. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz d

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