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{'item': 'W182 2001276-3'}

Obsah (17)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 29§ 14§ 17a§ 28Art. 130§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2019 GeschäftszahlW182 2001276-3 SpruchW182 2001276-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ein

§ 68Abs. 1 Allgemeines

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen angehört - reiste im Alter von etwa XXXX Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 03.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - ein minderjähriger Staatsbürger der Russischen Föderation, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen angehört - reiste im Alter von etwa römisch 40 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 03.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2013 sowie in einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer teilgenommen habe und deswegen verfolgt werde. 1999 sei er mit seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet und habe sich in einer Ortschaft im Oblast XXXX niedergelassen. Dort sei er im Jahr 2000 von der Polizei wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg festgenommen und für 6 Monate angehalten worden, wobei er durch Geldzahlungen von Bekannten wieder freigelassen worden sei. Er habe dann dort mit seiner Familie weiter gelebt. Im Dezember 2012 sei er mit seiner Frau und den Kindern auf Besuch in Tschetschenien gewesen. Während er bei seinem Bruder gewesen sei, seien maskierte Personen zu seinen Eltern, wo auch seine Frau und die Kinder gewesen seien, gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auf Grund dieser Zwischenfälle habe er seine Familie nach Europa geschickt und sei dann ebenfalls nach Österreich geflohen.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2013 sowie in einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 gab der Vater des BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er am ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer teilgenommen habe und deswegen verfolgt werde. 1999 sei er mit seiner Frau aus Tschetschenien geflüchtet und habe sich in einer Ortschaft im Oblast römisch 40 niedergelassen. Dort sei er im Jahr 2000 von der Polizei wegen seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg festgenommen und für 6 Monate angehalten worden, wobei er durch Geldzahlungen von Bekannten wieder freigelassen worden sei. Er habe dann dort mit seiner Familie weiter gelebt. Im Dezember 2012 sei er mit seiner Frau und den Kindern auf Besuch in Tschetschenien gewesen. Während er bei seinem Bruder gewesen sei, seien maskierte Personen zu seinen Eltern, wo auch seine Frau und die Kinder gewesen seien, gekommen und hätten nach ihm gesucht. Auf Grund dieser Zwischenfälle habe er seine Familie nach Europa geschickt und sei dann ebenfalls nach Österreich geflohen. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2013 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.10.2013 brachte die Mutter des BF im Wesentlichen gleich vor, und gab ergänzend an, dass ihr im Dezember 2012 die Maskierten gedroht hätten, die Kinder mitzunehmen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht nenne, wobei die Schwiegermutter dann den Aufenthaltsort genannt habe. Bevor die Maskierten gegangen seien, hätten sie abermals gedroht die Kinder mitzunehmen falls sie ihren Gatten an dem genannten Ort nicht antreffen würden. Ihr Gatte sei auch in Tschetschenien im Jahr 1999 festgenommen und für zwei Wochen angehalten worden. 1999 sei auch ein Bruder ihres Gatten getötet und ein anderer verletzt worden. Weiters sei der Sohn ihres verschwundenen Onkels, der aus Österreich oder Deutschland ausgewiesen worden sei und dann in Moskau gelebt habe, umgebracht worden. Die Täter seien nicht bekannt. Der Vater des BF legte einen im Jahr 2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass er im März 2011 von seiner Adresse in XXXX abgemeldet und am 31.03.2011 in XXXX registriert worden sei. Weiters befindet sich darin ein Vermerk, dass ihm am 27.11.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei.Der Vater des BF legte einen im Jahr 2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass er im März 2011 von seiner Adresse in römisch 40 abgemeldet und am 31.03.2011 in römisch 40 registriert worden sei. Weiters befindet sich darin ein Vermerk, dass ihm am 27.11.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sei. Die Mutter des BF legte einen am 13.02.2003 ausgestellten russischen Inlandsreisepass, vor, in dem festgehalten ist, dass ihr am 25.06.2012 ein Auslandreisepass ausgestellt worden sei. Mit Bescheiden vom 09.12.2013, Zlen. 13 11.292-BAG (Vater), 13 00.112-BAG (Mutter), 13 00.113-BAG (Schwester) und 13 00.114-BAG (BF), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte II.) und wies den BF sowie dessen Eltern und Schwester

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF unglaubwürdig sei.Mit Bescheiden vom 09.12.2013, Zlen. 13 11.292-BAG (Vater), 13 00.112-BAG (Mutter), 13 00.113-BAG (Schwester) und 13 00.114-BAG (BF), wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies den BF sowie dessen Eltern und Schwester

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde darin ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF unglaubwürdig sei. Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, denen ein Schreiben des Vaters des BF beigefügt war, in dem u.a. vorgebracht wurde, dass im Jahr 2000 eine Gruppe von bewaffneten und maskierten Personen, die ihn gesucht und mitnehmen hätten wollen, bei ihm zu Hause eingedrungen sei, doch seine Brüder seien ihm zu Hilfe gekommen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen bei der seine Eltern zusammengeschlagen worden seien, ein Bruder durch eine Schussverletzung verletzt und ein anderer Bruder getötet worden sei. Ihm sei ein Sack über den Kopf gestülpt worden und dann sei er weggebracht worden. Sie wüssten nicht, wer diese Leute gewesen seien, sie würden vermuten, es sei möglicherweise eine Wahhabiten-Gruppe gewesen. Im Trubel des Krieges sei es ihm und der Familie danach gelungen, nach Russland zu flüchten. Dort sei er 2002 von der Polizei festgenommen worden. Ihm seien ein Raubüberfall und Menschenentführung vorgeworfen worden. Da die ihm vorgeworfene Tat in Inguschetien verübt worden sei, sei er dorthin geschickt worden. Unter Folter habe man ihn zu einem Geständnis zwingen wollen. Seine Schwester habe ihn gefunden und freigekauft. Die gegen die Bescheide vom 09.12.2013 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E (Vater), W129 2001273-1/8E (Mutter), W129 2001275-1/2E (Schwester) und W129 2001276-1/2E (BF) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.Die gegen die Bescheide vom 09.12.2013 erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E (Vater), W129 2001273-1/8E (Mutter), W129 2001275-1/2E (Schwester) und W129 2001276-1/2E (BF) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. In der Entscheidung zur Zl. W129 2001276-1/2E wurde u.a. festgestellt: "Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen für den BF aufgrund massiver Widersprüche unglaubwürdig sei. Der Vater des BF hatte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 im Wesentlichen angegeben, dass er sieben Mal, darunter im Jahr 2002/2003 sechs Monate sowie im Jahr 1999 ein Monat im Gefängnis gewesen sei. Im Oblast XXXX seien zudem einmal pro Monat - insgesamt etwa 140 Mal - Leute vom FSB und vom MWD gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er daran schuld sei, dass zwei oder drei seiner russischen Freunde zum Islam konvertiert seien. Man nenne ihn deswegen einen Wahhabiten. Kurz vor der Abreise nach Tschetschenien im Dezember 2012 sei ihm von einem Bekannten, der dies von einem MWD-Mitarbeiter erfahren habe, mitgeteilt worden, dass Vorbereitungen getroffen würden, ihn einzusperren.Der Vater des BF hatte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 im Wesentlichen angegeben, dass er sieben Mal, darunter im Jahr 2002 aus 2003, sechs Monate sowie im Jahr 1999 ein Monat im Gefängnis gewesen sei. Im Oblast römisch 40 seien zudem einmal pro Monat - insgesamt etwa 140 Mal - Leute vom FSB und vom MWD gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er daran schuld sei, dass zwei oder drei seiner russischen Freunde zum Islam konvertiert seien. Man nenne ihn deswegen einen Wahhabiten. Kurz vor der Abreise nach Tschetschenien im Dezember 2012 sei ihm von einem Bekannten, der dies von einem MWD-Mitarbeiter erfahren habe, mitgeteilt worden, dass Vorbereitungen getroffen würden, ihn einzusperren. Die Mutter des BF hatte in der mündlichen Verhandlung u.a. vorgebracht, dass ihr Gatte 1999 für eine Nacht mitgenommen worden sei, wobei sie danach nach Russland geflohen seien. Im August oder September 2002 sei ihr Gatte mitgenommen und vier bis sechs Monate weggewesen. Danach hätten sie normal weiterleben können, ihr Ehemann sei jedoch unter Aufsicht gestanden und seien einmal im Monat Aufsichtsorgane gekommen. Man habe ihm vorgeworfen, Leute zum Islam bekehren zu wollen. Im Dezember 2012 sei dann eine Gruppe von bewaffneten Männern in das Haus der Schwiegereltern eingedrungen und hätten nach ihrem Gatten gesucht. Sie hätten die Tötung der Kinder angedroht. Als die Männer den BF packten und herausziehen hätten wollen, sei die Schwiegermutter gezwungen gewesen, anzugeben, wo sich der Vater des BF befinde. Das Erkenntnis wurde dem BF am 11.07.2014 zugestellt und rechtskräftig. 1.2. Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 830011410-1603293, erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005, erließ gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 Z 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl. 830011410-1603293, erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005, erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014, Zl. W129 2001276-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 12.11.2014 zugestellt und rechtskräftig. 1.3. Am 09.05.2015 stellten die Eltern des BF neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Am 28.05.2015 wurde ein Bruder des BF im Bundesgebiet geboren. Dieser stellte vertreten durch die Mutter des BF am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des BF begründete seinen neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie Österreich seit dem letzten Verfahren nicht verlassen habe und Kadyrov im Jahr 2015 ein Gesetz erlassen habe, dass alle XXXX - also alle die im ersten und zweiten Krieg teilgenommen haben - liquidiert oder vernichtet werden. Sollte er unter Kadyrov ausgeforscht werden, würde er ohne Gerichtsverfahren getötet werden. Seine Eltern könnten nur deswegen noch dort leben, weil sie bettlägerig seien, sowas könne sich Kadyrow nicht erlauben. Seine Eltern hätten ihm zudem mitgeteilt, dass nach ihm weiter gesucht werde. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie hätten sich als FSB oder MWD-Vertreter vorgestellt. Die Änderungen zu seinen Fluchtgründen seien ihm seit 04.12.2014 bekannt. Dazu legte er als neue Beweismittel eine Bestätigung des XXXX vom Dezember 2014, wonach er XXXX sei, eine Mitteilung des XXXX , wonach der BF am XXXX als "Kläger (Beklagter)" vorgeladen werde, sowie XXXX vor. Dazu gab der Vater des BF u.a. an, dass er XXXX persönlich kenne, da dieser sein ehemaliger Kommandant gewesen sei und sie gemeinsam XXXX . Man werfe ihm vor, Verbindungen mit XXXX zu haben und vom ersten Tag an XXXX gewesen zu sein. Er werde in Tschetschenien und Russland gesucht. Die vorgelegte Vorladung sei an der Adresse seiner Eltern in Tschetschenien durch einen Revierpolizisten zugestellt worden, weitere Vorladungen habe es nicht gegeben. XXXX habe er sich XXXX , um zu beweisen, dass er XXXX sei.Der Vater des BF begründete seinen neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass er und seine Familie Österreich seit dem letzten Verfahren nicht verlassen habe und Kadyrov im Jahr 2015 ein Gesetz erlassen habe, dass alle römisch 40 - also alle die im ersten und zweiten Krieg teilgenommen haben - liquidiert oder vernichtet werden. Sollte er unter Kadyrov ausgeforscht werden, würde er ohne Gerichtsverfahren getötet werden. Seine Eltern könnten nur deswegen noch dort leben, weil sie bettlägerig seien, sowas könne sich Kadyrow nicht erlauben. Seine Eltern hätten ihm zudem mitgeteilt, dass nach ihm weiter gesucht werde. Wer diese Leute seien, wisse er nicht. Sie hätten sich als FSB oder MWD-Vertreter vorgestellt. Die Änderungen zu seinen Fluchtgründen seien ihm seit 04.12.2014 bekannt. Dazu legte er als neue Beweismittel eine Bestätigung des römisch 40 vom Dezember 2014, wonach er römisch 40 sei, eine Mitteilung des römisch 40 , wonach der BF am römisch 40 als "Kläger (Beklagter)" vorgeladen werde, sowie römisch 40 vor. Dazu gab der Vater des BF u.a. an, dass er römisch 40 persönlich kenne, da dieser sein ehemaliger Kommandant gewesen sei und sie gemeinsam römisch 40 . Man werfe ihm vor, Verbindungen mit römisch 40 zu haben und vom ersten Tag an römisch 40 gewesen zu sein. Er werde in Tschetschenien und Russland gesucht. Die vorgelegte Vorladung sei an der Adresse seiner Eltern in Tschetschenien durch einen Revierpolizisten zugestellt worden, weitere Vorladungen habe es nicht gegeben. römisch 40 habe er sich römisch 40 , um zu beweisen, dass er römisch 40 sei. Die Mutter des BF begründete den neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass nach ihrem Mann nach wie vor gesucht werde. Der Bruder ihres Mannes sei getötet worden und in Tschetschenien gebe es das Gesetz der Blutrache. Der Mörder sei vor einigen Monaten in XXXX getötet worden. Da sie eine Zeit dort gelebt hätten, werde geglaubt, dass ihr Ehemann diesen Mord initiiert habe. "Sie" seien bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten Blutrache geschworen. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Blutrache und Angst um ihre Kinder. Sie wisse, dass der Familie Blutrache drohe, weil die Familie des getöteten Mörders zu ihrem Schwiegervater gekommen sei und gesagt habe, dass die Blutrache weitergehe. Dies habe ihr ihr Gatte gesagt. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte nichts von der Blutrache erwähnt habe, gab sie an, dass sie es selber wisse. Sie hätten von der Blutrache im ersten Verfahren nichts erwähnt, weil ihr Mann diese nicht für ernstzunehmend gehalten habe.Die Mutter des BF begründete den neuen Antrag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.06.2015 im Wesentlichen damit, dass nach ihrem Mann nach wie vor gesucht werde. Der Bruder ihres Mannes sei getötet worden und in Tschetschenien gebe es das Gesetz der Blutrache. Der Mörder sei vor einigen Monaten in römisch 40 getötet worden. Da sie eine Zeit dort gelebt hätten, werde geglaubt, dass ihr Ehemann diesen Mord initiiert habe. "Sie" seien bei ihren Schwiegereltern gewesen und hätten Blutrache geschworen. Wann das genau gewesen sei, könne sie nicht angeben. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor der Blutrache und Angst um ihre Kinder. Sie wisse, dass der Familie Blutrache drohe, weil die Familie des getöteten Mörders zu ihrem Schwiegervater gekommen sei und gesagt habe, dass die Blutrache weitergehe. Dies habe ihr ihr Gatte gesagt. Auf Vorhalt, dass ihr Gatte nichts von der Blutrache erwähnt habe, gab sie an, dass sie es selber wisse. Sie hätten von der Blutrache im ersten Verfahren nichts erwähnt, weil ihr Mann diese nicht für ernstzunehmend gehalten habe. Mit Bescheiden vom 03.07.2015, Zl. 831129208/150260323/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 830011203/150260196/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1073926700/150692576/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt die Anträge der Eltern bzw. des Bruders des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen der Eltern des BF unglaubwürdig seien.Mit Bescheiden vom 03.07.2015, Zl. 831129208/150260323/BMI-BFA_STM_RD, Zl. 830011203/150260196/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 1073926700/150692576/BMI-BFA_STM_RD, wies das Bundesamt die Anträge der Eltern bzw. des Bruders des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen der Eltern des BF unglaubwürdig seien. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. In einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2017 brachte der Vater des BF u.a. vor, dass seinen Eltern sich in Tschetschenien und seine drei Brüder sich im Rayon XXXX im Oblast XXXX , wo auch er gewohnt habe, aufhalten würden. Er habe sowohl zu den Eltern als auch den Brüdern Kontakt. Ursprünglich habe er 5 Brüder gehabt, einer wurde 1999, ein anderer 2001 oder 2002 erschossen. Bei ihnen werde die Frage der Blutrache gestellt, damit meine er, dass sie die Mörder der Brüder suchen würden. Dies sei eine Frage der Ehre. Jetzt seien diese Leute an der Macht, die seine Brüder umgebracht haben. Morgen könnten andere Leute an der Macht sein. Bei ihnen würden solche Fragen meist 20 bis 30 Jahre dauern. Auf wiederholtes explizites Nachfragen erklärte der Vater des BF, dass er nicht konkret wisse, wer die Mörder seiner Brüder gewesen seien, er wisse es aber zu 80 %. Die Mörder seien noch am Leben. Vom Vater des BF wurden zwei neue Ladungen für einen Termin im März 2017 bei einer Abteilung des Innenministeriums des Rayons XXXX sowie für eine Einvernahme als Beschuldigter im Juni 2015 bei einem tschetschenischen Stadtgericht sowie ein Schreiben des XXXX " vorgelegt.In einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2017 brachte der Vater des BF u.a. vor, dass seinen Eltern sich in Tschetschenien und seine drei Brüder sich im Rayon römisch 40 im Oblast römisch 40 , wo auch er gewohnt habe, aufhalten würden. Er habe sowohl zu den Eltern als auch den Brüdern Kontakt. Ursprünglich habe er 5 Brüder gehabt, einer wurde 1999, ein anderer 2001 oder 2002 erschossen. Bei ihnen werde die Frage der Blutrache gestellt, damit meine er, dass sie die Mörder der Brüder suchen würden. Dies sei eine Frage der Ehre. Jetzt seien diese Leute an der Macht, die seine Brüder umgebracht haben. Morgen könnten andere Leute an der Macht sein. Bei ihnen würden solche Fragen meist 20 bis 30 Jahre dauern. Auf wiederholtes explizites Nachfragen erklärte der Vater des BF, dass er nicht konkret wisse, wer die Mörder seiner Brüder gewesen seien, er wisse es aber zu 80 %. Die Mörder seien noch am Leben. Vom Vater des BF wurden zwei neue Ladungen für einen Termin im März 2017 bei einer Abteilung des Innenministeriums des Rayons römisch 40 sowie für eine Einvernahme als Beschuldigter im Juni 2015 bei einem tschetschenischen Stadtgericht sowie ein Schreiben des römisch 40 " vorgelegt. Die Mutter des BF gab zu der von ihr behaupteten Blutrachebedrohung befragt im Wesentlichen an, dass sie nicht genau wisse, wer den Schwager umgebracht habe. Ihr Schwiegervater spreche nicht darüber, doch glaube sie, dass er es wisse. Ihre Kinder seien diesbezüglich in Gefahr. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017, Zlen. W236 2001274-3/21E, W236 2001273-3/20E und W236 2111408-1/6E wurden die Beschwerden der Eltern bzw. des Bruders des BF

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass dem gesamten Fluchtvorbringen der Eltern des BF aufgrund zahlreicher Widersprüche, der oberflächlichen, vagen und detailarmen Schilderungen sowie aufgrund teilweiser Unplausibilität der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen sei. Insbesondre zur Blutrachebedrohung wurde ausgeführt: "Soweit insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin ihren zweiten Asylantrag mit der Gefahr der Blutrache begründete und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 ausführte, dass der Mörder ihres 1999 ermordeten Schwagers (der Bruder des Erstbeschwerdeführers) nunmehr umgebracht worden sei und dessen Familie ihrer Familie jetzt die Blutrache schwöre, ist dem entgegen zu halten, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 die Gefahr einer solchen Blutrache mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Erstbeschwerdeführer nicht einmal konkret angeben, wer die Mörder seines Bruders gewesen seien. Er gab zudem dezidiert an, dass diese noch am Leben seien (vgl. Seite 15 bzw. auch Seite 34 der Verhandlungsschrift). Eine von der Familie dieses Mörders nunmehr ausgehende Blutrache erscheint daher schon vor diesem Hintergrund als unmöglich. Darüber hinaus waren auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich zu ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt, da diese nunmehr plötzlich angab, gar nicht genau zu wissen, wer ihren Schwager umgebracht habe (vgl. Seite 46 der Verhandlungsschrift). Die weiteren Ausfrührungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren zudem derart vage und oberflächlich, dass diese nur den Schluss zulassen, dass die von ihr zur Begründung ihres zweiten Asylantrages herangezogene Blutrache lediglich als abstrakte Angst zu bewerten ist, ohne Bezug auf eine konkrete Gefahr".Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017, Zlen. W236 2001274-3/21E, W236 2001273-3/20E und W236 2111408-1/6E wurden die Beschwerden der Eltern bzw. des Bruders des BF

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 55 und Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass dem gesamten Fluchtvorbringen der Eltern des BF aufgrund zahlreicher Widersprüche, der oberflächlichen, vagen und detailarmen Schilderungen sowie aufgrund teilweiser Unplausibilität der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen sei. Insbesondre zur Blutrachebedrohung wurde ausgeführt: "Soweit insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin ihren zweiten Asylantrag mit der Gefahr der Blutrache begründete und in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 ausführte, dass der Mörder ihres 1999 ermordeten Schwagers (der Bruder des Erstbeschwerdeführers) nunmehr umgebracht worden sei und dessen Familie ihrer Familie jetzt die Blutrache schwöre, ist dem entgegen zu halten, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.06.2015 die Gefahr einer solchen Blutrache mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Erstbeschwerdeführer nicht einmal konkret angeben, wer die Mörder seines Bruders gewesen seien. Er gab zudem dezidiert an, dass diese noch am Leben seien vergleiche Seite 15 bzw. auch Seite 34 der Verhandlungsschrift). Eine von der Familie dieses Mörders nunmehr ausgehende Blutrache erscheint daher schon vor diesem Hintergrund als unmöglich. Darüber hinaus waren auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich zu ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt, da diese nunmehr plötzlich angab, gar nicht genau zu wissen, wer ihren Schwager umgebracht habe vergleiche Seite 46 der Verhandlungsschrift). Die weiteren Ausfrührungen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren zudem derart vage und oberflächlich, dass diese nur den Schluss zulassen, dass die von ihr zur Begründung ihres zweiten Asylantrages herangezogene Blutrache lediglich als abstrakte Angst zu bewerten ist, ohne Bezug auf eine konkrete Gefahr". Die Erkenntnisse wurden den beschwerdeführenden Parteien am 22.06.2017 zugestellt und rechtskräftig. 2. Am 23.01.2018 wurde (nur) für den BF und seine Schwester ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag) gestellt. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2018 begründete die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin die neuerliche Antragstellung wie folgt: "Wenn eine Person in Tschetschenien Probleme hat, wird automatisch die gesamte Familie verfolgt. Das hat Kadyrov so angeordnet. Außerdem hat mein Mann Probleme bezüglich der Blutrache, die uns alle betrifft." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtete sie für den BF: "Wenn mein Mann aufgrund der Verfolgung seitens der Regierung festgenommen wird, droht allen meinen Kindern immer noch die Blutrache." Dazu befragt, wann ihr die Änderungen der Situation bekannt gewesen seien, gab sie an: "Seitdem mein Schwiegervater vor ca. zwei Monaten verstorben ist, droht uns die Blutrache umso mehr." Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 31.01.2018 wurde der Mutter des BF

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 31.01.2018 wurde der Mutter des BF

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, den Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.11.2018 wurde die Mutter des BF erneut zu den Gründen für die Antragstellung des XXXX jährigen BF befragt. Dazu gab sie im Wesentlichen an, dass sie bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, dass es auch um Blutrache gehe, aber dies nicht aufgeschrieben worden sei. Ihr Schwager sei erschossen worden, daraufhin habe ein Cousin einen aus der Familie des Mörders ihres Schwagers erschossen. Zusätzlich sei der tatsächliche Mörder ihres Schwagers im Gefängnis in XXXX getötet worden. Daher bestehe nunmehr wieder Blutrache gegenüber ihrer Familie. Da das Gefängnis dort gewesen sei, wo sie gewohnt hätten, würde es nun heißen, dass sie den Mord im Gefängnis beauftragt hätten. Auf Vorhalt, dass diese Gründe schon im vorigen Verfahren entschieden worden seien, gab die Mutter des BF an: "Damals habe ich diese Situation mit der Blutrache nicht so genau erklärt. Tatsächlich war es so, dass der Schwiegervater damals noch am Leben war und er hat das alles noch in Schach halten können. Die zwei Familien haben sich, nachdem der Schwiegervater gestorben ist, zusammengesetzt und haben dann meinen Mann als Schuldigen ausgewählt. Damit die Familie zu Hause in Ruhe leben kann." Der Schwiegervater sei vor etwa acht Monaten gestorben. Diese Entscheidung sei getroffen worden, nachdem der Schwiegervater verstorben sei. Von dieser Entscheidung habe ihr Gatte vor etwa drei oder vier Monaten durch einen Anruf seiner Schwester erfahren. Die Mutter des BF habe es dann von ihrem Gatten erfahren. Aufgefordert, die Situation zu schildern, als ihr Mann ihr das gesagt habe, gab die BF im Wesentlichen an, dass sie sich unterhalten hätten, was sie tun sollten, da sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren können, und habe ihr Gatte dann von dem Anruf erzählt und dass diese Gefahr bestehe. Die Entwicklung habe sich seit dem Tod des Schwiegervaters geändert. Ihr Mann unterliege jetzt der Blutrache. Konkret befragt, was sie für den BF im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an:In einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.11.2018 wurde die Mutter des BF erneut zu den Gründen für die Antragstellung des römisch 40 jährigen BF befragt. Dazu gab sie im Wesentlichen an, dass sie bereits beim ersten Asylantrag angegeben habe, dass es auch um Blutrache gehe, aber dies nicht aufgeschrieben worden sei. Ihr Schwager sei erschossen worden, daraufhin habe ein Cousin einen aus der Familie des Mörders ihres Schwagers erschossen. Zusätzlich sei der tatsächliche Mörder ihres Schwagers im Gefängnis in römisch 40 getötet worden. Daher bestehe nunmehr wieder Blutrache gegenüber ihrer Familie. Da das Gefängnis dort gewesen sei, wo sie gewohnt hätten, würde es nun heißen, dass sie den Mord im Gefängnis beauftragt hätten. Auf Vorhalt, dass diese Gründe schon im vorigen Verfahren entschieden worden seien, gab die Mutter des BF an: "Damals habe ich diese Situation mit der Blutrache nicht so genau erklärt. Tatsächlich war es so, dass der Schwiegervater damals noch am Leben war und er hat das alles noch in Schach halten können. Die zwei Familien haben sich, nachdem der Schwiegervater gestorben ist, zusammengesetzt und haben dann meinen Mann als Schuldigen ausgewählt. Damit die Familie zu Hause in Ruhe leben kann." Der Schwiegervater sei vor etwa acht Monaten gestorben. Diese Entscheidung sei getroffen worden, nachdem der Schwiegervater verstorben sei. Von dieser Entscheidung habe ihr Gatte vor etwa drei oder vier Monaten durch einen Anruf seiner Schwester erfahren. Die Mutter des BF habe es dann von ihrem Gatten erfahren. Aufgefordert, die Situation zu schildern, als ihr Mann ihr das gesagt habe, gab die BF im Wesentlichen an, dass sie sich unterhalten hätten, was sie tun sollten, da sie nicht ins Herkunftsland zurückkehren können, und habe ihr Gatte dann von dem Anruf erzählt und dass diese Gefahr bestehe. Die Entwicklung habe sich seit dem Tod des Schwiegervaters geändert. Ihr Mann unterliege jetzt der Blutrache. Konkret befragt, was sie für den BF im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an: "Wenn wir nach Hause abgeschoben werden, wird der Vater des Kindes sich zu Hause sicher nicht aufhalten können. Daher wird die ganze Gefahr auf meine Söhne übergehen." Zuvor gab sie dazu auch an, dass ihr Sohn auch entführt und somit als Lockvogel gegen ihren Mann benutzt werden könne. Befragt, was sie im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung für den BF tun werde, gab die Mutter des BF an: "Ich werde um Asyl ansuchen." Der BF sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung oder Behandlung. Er gehe in die erste Klasse Volksschule. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen befragt, gab die Mutter des BF noch an, dass der Körper eines Cousins, der von Österreich nach Russland abgeschoben worden sei, dort in einer Mülltonne gefunden worden sei. Er habe sich in Russland nicht verstecken können. Befragt, ob der getötete Cousin einen Bezug zu ihrem Asylverfahren habe, gab die Mutter des BF im Wesentlichen an, dass sie damit nur zeigen habe wollen, wie Leute in Tschetschenien getötet werden und es dort kein Rechtssystem gebe. Sie können nicht zulassen, dass ihre Kinder in diesem anarchischen Land aufwachsen. Wenn sie wieder einen negativen Bescheid bekomme und sie wisse, dass sie einen bekomme, dann werde sie wieder um Asyl ansuchen und weiter dafür kämpfen. 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.01.2018

§ 68Abs. 1 AVG idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.01.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er gesund sei. Sein Asylverfahren mit der Zahl 1603293 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Begründung seines Asylantrages aus dem Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die Mutter des BF habe sich für diesen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen, da sie im vorhergehenden Verfahren "das mit der Blutrache" nicht so genau erklärt habe. Nach dem Tod des Schwiegervaters hätten sich die Familien zusammengesetzt und sei der Vater des BF als Betroffener der Blutrache ausgewählt worden. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der für den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das Bundesamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die für ihn im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF habe sich wie in den vorhergehenden Verfahren im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren würden sich vollends auf die Angaben seiner Mutter im Vorverfahren stützen, und würden diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich im Bezug auf die Länderberichtete zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei weiterhin davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, sollte diese entgegen der Einschätzung des Bundesamtes tatsächlich vonnöten sein. In einer Interessenabwägung in Hinblick auf Art. 8 EMRK kam das Bundesamt zudem zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem georderten Fremdenwesen das private Interesse des BF, der sich zudem in einen anpassungsfähigen Alter befinde, an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er gesund sei. Sein Asylverfahren mit der Zahl 1603293 sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Begründung seines Asylantrages aus dem Jahr 2013 sei als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig erachtet worden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Die Mutter des BF habe sich für diesen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen, da sie im vorhergehenden Verfahren "das mit der Blutrache" nicht so genau erklärt habe. Nach dem Tod des Schwiegervaters hätten sich die Familien zusammengesetzt und sei der Vater des BF als Betroffener der Blutrache ausgewählt worden. Unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der für den BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen gehe das Bundesamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die für ihn im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF habe sich wie in den vorhergehenden Verfahren im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des Vaters bezogen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren würden sich vollends auf die Angaben seiner Mutter im Vorverfahren stützen, und würden diese keinen glaubhaften Kern aufweisen. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich im Bezug auf die Länderberichtete zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen den BF gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und sei weiterhin davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, sollte diese entgegen der Einschätzung des Bundesamtes tatsächlich vonnöten sein. In einer Interessenabwägung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK kam das Bundesamt zudem zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem georderten Fremdenwesen das private Interesse des BF, der sich zudem in einen anpassungsfähigen Alter befinde, an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. 3.

  1. Zum Herkunftsstaat wurden im Bescheid u.a. folgende aktuelle Länderfeststellungen getroffen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  2. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  3. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vgl. US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen].In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vergleiche US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen]. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vgl. FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vgl. FH 1.2018).Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vergleiche FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 1.2018). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights)

(2017): Racism, Discrimination and Fight Against "Extremism" in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 30.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 22.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 22.8.2018 Grundversorgung 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den
  1. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert (GIZ 6.2018b). Nach zwei Jahren in der Rezession ist die russische Konjunktur auf einem Pfad der langsamen Erholung. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen (38.040 Rubel im August 2017) und die Durchschnittsrente (12.934 RUB im August 2017). Bedingt durch die hohe Inflationsrate und die Erhöhung der kommunalen Abgaben sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen (6% im 2016) und die Armutsrate bleibt hoch. Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt. Mehr als 15% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 Rubel (
  2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Auffällig ist, dass der Mindestlohn mit 7.800 Rubel sogar die Grenze des Existenzminimums unterschreitet. Lediglich 7% der Bevölkerung verfügen über ein monatliches Einkommen von mehr als 60.000 Rubel. 39% des russischen BIP entstehen in der Schattenwirtschaft. Im
  3. Quartal 2017 waren bis zu 63% der Bevölkerung armutsgefährdet. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. Diese Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Ungünstig ist die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören. Nur 26% aller Beschäftigten arbeiten in privaten Unternehmen. Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
  4. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen von Arbeitgebern aufgrund fehlender Fortbildung als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum
  5. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen öfters nur den Mindestlohn (AA 21.5.2018). Die Lage der Rentner (29,5 % der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär (Rentenniveau: 30% des letzten Einkommens). In den ersten fünf Monaten 2017 waren die Altersrenten zwar um 7,6% höher als 2016, dies war aber die kumulierte Auswirkung von inflationsausgleichenden Indexierungen und einer einmaligen Sonderzahlung von 5.000 Rubel im Jänner
  6. Durch letztere stiegen die Renten einmalig um 37,3% und das Vermögen der Rentner um 33%. Die Stärke dieses Effekts zeigt letztlich vor allem, wie niedrig das Ausgangsniveau der Renten und Ersparnisse war. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Niveau der Rente zwischen 2012 und Ende 2016 um 19% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Die spezifischen Interessen der Rentner übertragen sich damit auch auf die Familien, die sie mitfinanzieren. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2016 um 54% (AA 21.5.2018). Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22.8.2018): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2018): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 24.8.2018 Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2018a, vgl. ÖB Moskau 12.2017), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Aufgrund der Transferzahlungen aus dem föderalen Budget hat sich die wirtschaftliche Situation Tschetscheniens in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Trotz der Versuche Moskaus, die sozio-ökonomische Situation im gesamten Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen abhängig. Die Wirtschaftskrise während der vergangenen Jahre und damit einhergehenden budgetären Einsparungen stellen eine potentielle Gefahr für die Nachhaltigkeit der Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2017).Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2018a, vergleiche ÖB Moskau 12.2017), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Aufgrund der Transferzahlungen aus dem föderalen Budget hat sich die wirtschaftliche Situation Tschetscheniens in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Trotz der Versuche Moskaus, die sozio-ökonomische Situation im gesamten Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen abhängig. Die Wirtschaftskrise während der vergangenen Jahre und damit einhergehenden budgetären Einsparungen stellen eine potentielle Gefahr für die Nachhaltigkeit der Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2017). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt, und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen, und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grozny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die volatile Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus, und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014). Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im
  1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die russische Tageszeitung "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grozny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Link nicht mehr aktiv, Originaldokument liegt bei der Staatendokumentation auf, Zugriff 24.8.2018 Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2017). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft [
  2. Juni 2018] hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt (GIZ 7.2018c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2018c). Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2017). Zu dem Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Familienhilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 Euro). Bei einem zweiten Kind sowie weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 Euro) (IOM 2017). Mutterschaft: Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterin 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden Vollzeitjob. Der Maximalbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 35.901 Rubel (ca. 513 Euro) (IOM 2017). Mutterschaftskapital: Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich - innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 auf mehr als 7.500 Euro. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Das Programm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Behinderung: ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Behinderung, der Beitragsdauer und Arbeitsstatus. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2017). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Ebenfalls wird dieses durch eine maximale und minimale festgelegte Höhe der russischen Rechtslage determiniert. Seit 2009 beträgt die Mindestlohnhöhe pro Monat 850 Rubel (12 Euro) und der Maximallohn 4.900 Rubel (71 Euro). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden (IOM 2017). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können bundesstaatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2017 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 Euro) (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 24.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 27.8.2018 Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung - inklusive Notfall- und spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung): -Strichaufzählung infektiöse und parasitäre Krankheiten -Strichaufzählung Tumore -Strichaufzählung endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten -Strichaufzählung Krankheiten des Nervensystems -Strichaufzählung Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems -Strichaufzählung Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde -Strichaufzählung Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes -Strichaufzählung Krankheiten des Kreislaufsystems -Strichaufzählung Krankheiten des Atmungssystems -Strichaufzählung Krankheiten des Verdauungssystems -Strichaufzählung Krankheiten des Urogenitalsystems -Strichaufzählung Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett -Strichaufzählung Krankheiten der Haut und der Unterhaut -Strichaufzählung Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes -Strichaufzählung Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen -Strichaufzählung Geburtsfehler und Chromosomenfehler -Strichaufzählung bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben -Strichaufzählung Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl. GIZ 7.2018c, AA 21.5.2018). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen wie Minderjährige, Studenten, Arbeiter usw. und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vergleiche GIZ 7.2018c, AA 21.5.2018). Trotzdem gibt es medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes (von hier stammt Ramzan Kadyrow). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen auch günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Spezialisten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges teurer als in öffentlichen Institutionen aufgrund von komfortableren Aufenthalt, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 23.8.2018 -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 23.8.2018 Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind: "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015). Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2017). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2017). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2017). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 21.5.2018). Rückkehrende zählen nicht automatisch zu den schutzbedürftigen Personenkreisen. Wie alle russischen Staatsangehörige können sie ebenfalls durch das Wohlfahrtssystem Leistungen erhalten. Mikrokredite für Kleinunternehmen können bei Banken beantragt werden (der Zinsatz liegt bei mindestens 10,6%). Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründung an (IOM 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2017): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Auch der Antrag der Schwester des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2018 mit gleichem Verfahrensergebnis entschieden. 3.
  1. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater zugewiesen.
  2. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurden unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht. Dazu wurde im Wesentlichen auf die Blutrache gegen den Vater des BF, die auch alle dessen Kinder betreffe, verwiesen und ausgeführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF im Lichte der aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation und Tschetschenien die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt habe, wobei die Erteilung des internationalen bzw. subsidiären Schutzes durchaus im Bereich des Möglichen wäre. Aus diesen Verfahrensmängel resultiere, dass es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen sachlichen fundierten Entscheidungsgrundlage mangle, weswegen daraus auch keine richtige rechtliche Beurteilung gezogen werden könne. Daneben wurden Ausführungen zur Integration und westlichen Orientierung der inzwischen mit einem Konventionsflüchtling verheirateten und schwangeren volljährigen Schwester des BF dargetan, die lediglich deren (zweites) Asylverfahren betrafen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.
  3. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 23.01.2019 sei der (zurückweisende) Bescheid hinsichtlich der volljährigen Schwester des BF vom 20.12.2018 mittels Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG idgF behoben worden. Der vorliegende ermittelte Sachverhalt für die volljährige Schwester habe sich aufgrund der Geburt ihres Sohnes, dessen Vater ein in Österreich anerkannter Flüchtling sei, geändert. Durch die Bekanntgabe der Geburt sei

§ 17aAbs. 3 Asyl

G 2005 der Antrag für den Sohn der volljährigen Schwester gestellt und eingebracht und seien aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sämtliche Familienmitglieder zurück- oder abweisende Entscheidungen zu treffen. Ein solcher Sachverhalt (- der eine Zurückweisung nach § 68 AVG zulässt -), habe sich für den Sohn der Schwester nicht ergeben, weshalb der Bescheid der Schwester zu beheben gewesen sei.5. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 23.01.2019 sei der (zurückweisende) Bescheid hinsichtlich der volljährigen Schwester des BF vom 20.12.2018 mittels Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG idgF behoben worden. Der vorliegende ermittelte Sachverhalt für die volljährige Schwester habe sich aufgrund der Geburt ihres Sohnes, dessen Vater ein in Österreich anerkannter Flüchtling sei, geändert. Durch die Bekanntgabe der Geburt sei

Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG 2005 der Antrag für den Sohn der volljährigen Schwester gestellt und eingebracht und seien aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sämtliche Familienmitglieder zurück- oder abweisende Entscheidungen zu treffen. Ein solcher Sachverhalt (- der eine Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG zulässt -), habe sich für den Sohn der Schwester nicht ergeben, weshalb der Bescheid der Schwester zu beheben gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Der XXXX jährige BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.01.2013 mit seiner Mutter und seiner nunmehr volljährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet an und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag.1.
  3. Der römisch 40 jährige BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.01.2013 mit seiner Mutter und seiner nunmehr volljährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Vater reiste am 05.08.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet an und stellte an diesem Tag einen gleichartigen Antrag. Das Verfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 (zugestellt am 11.07.2014), Zl. W129 2001276-1/2E, insofern rechtskräftig abgeschlossen, als dem BF - wie auch seinen Eltern und seiner Schwester - weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dies wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014 (zugestellt am 12.11.2014), Zl. W129 2001276-2/2E, wurden die gegen den BF - wie auch gegen seine Eltern und seine Schwester - vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation unter Gewährung einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise rechtskräftig. Der BF ist mit seinen Eltern und seiner Schwester trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Eltern des BF stellten am 09.05.2015 Folgeanträge, die sie im Wesentlichen mit neu vorgelegten Beweismitteln und einer gegen den Vater des BF im Herkunftsland bestehenden Blutrachefehde begründet wurden, wobei sich die Blutrachebedrohung auch gegen dessen Kinder - darunter den BF - richten würde. Laut Vorbringen wäre die Blutrachefehde durch die Ermordung eines Bruders des Vaters des BF im Jahr 1999 oder 2000 in Tschetschenien ausgelöst worden. Nach der Geburt eines Bruders des BF im Bundesgebiet wurde für diesen am 16.06.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 (zugestellt am 22.06.2017) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgeschlossen, wobei den Eltern bzw. dem Bruder des BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und gegen sie u.a. Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung ins Herkunftsland festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht ging u.a. aufgrund erheblicher Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Blutrachebedrohung aus. Der BF ist weiterhin mit seinen Eltern und seinen Geschwistern trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung illegal im Bundesgebiet verblieben. Am 23.01.2018 wurde für den BF und seine Schwester ein Folgeantrag gestellt. Diese wurde für den BF von seiner Mutter neuerlich mit der Blutrachegefährdung begründet. Der BF ist gesund und besucht die erste Klasse Volkschule. Er lebt in Familienverband mit seinen Eltern. Die volljährige Schwester hat im Bundesgebiet durch traditionelle Heirat und Geburt eines gemeinsamen Kindes eine eigene Familie gegründet. Gegen die Schwester ist ein Asylverfahren in erster Instanz - aufgrund der Geburt ihres Kindes - wieder anhängig. Im Übrigen wird der Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche bereits unter Punkt I.3.
  5. wiedergegeben wurden.1.
  6. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche bereits unter Punkt römisch eins.3.
  7. wiedergegeben wurden. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen kann nicht festgestellt werden, dass seit Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zl. W129 2001276-1/2E, zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Verschlechterung der Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eingetreten wäre.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens, der beiden Asylverfahren der Eltern sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage des entsprechenden Aktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl sowie des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E, W129 2001273-1/8E, W129 2001275-1/2E und W129 2001276-1/2E, sowie vom 20.06.2017, Zlen. W236 2001274-3/21E und W236 2001273-3/20E, getroffen. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2018 sowie der Einvernahme des BF durch Organe der belangten Behörde am 19.11.2018 und der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen zur aufenthaltsrechtlichen Stellung der Familienangehörigen des BF (Vater, Bruder) ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Zlen. W129 2001274-1/9E, W129 2001273-1/8E und W129 2001276-1/2E sowie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017, Zlen. W236 2001274-3/21E und W236 2001273-3/20E sowie dem Aktenvermerk vom 23.01.
  10. 2.
  11. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen seiner Mutter und wurden auch den vorhergehenden Verfahren zugrunde gelegt, wobei auch im gegenständlichen Verfahren - weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes - diesbezüglich Zweifel aufgetreten sind. Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der Mutter des BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Fragen folgen und den Dolmetscher verstanden habe (vgl. As 295). Auch wurden keine Befunde oder sonstige medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine derartig ausgeprägte psychische Ausnahmesituation der Mutter des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen schwerwiegenden Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Derartiges wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, wobei sie auf Nachfragen ihre Einvernahmefähigkeit bestätigte. Das Protokoll wurde zudem von ihr nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. dazu AS 297).Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der Mutter des BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Fragen folgen und den Dolmetscher verstanden habe vergleiche As 295). Auch wurden keine Befunde oder sonstige medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine derartig ausgeprägte psychische Ausnahmesituation der Mutter des BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen schwerwiegenden Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Derartiges wurde zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, wobei sie auf Nachfragen ihre Einvernahmefähigkeit bestätigte. Das Protokoll wurde zudem von ihr nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche dazu AS 297). Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid aufzeigen konnte, hat sich das neue Vorbringen des BF zum einem lediglich auf das Fortbestehen der bereits im ersten Verfahren dargetanen und rechtskräftig als unglaubwürdig bewerten Verfolgung des BF und seiner Familienangehörigen gestützt, wobei bereits im ersten Verfahren u.a. für ihn behauptet wurde, dass er im Dezember 2012 wegen seines Vaters von maskierten Männern bedroht worden wäre. Die von seiner Mutter für den BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Blutrachebedrohung hat sich - wie vom Bundesamt zutreffend bewertet - im Kern als nicht glaubhaft erwiesen. Eine derartige Einschätzung erweist sich bereits angesichts der Tatsache, dass sich auch schon das Vorbringen der Mutter für den BF im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig und sohin als tatsachenwidrige Konstruktion erwiesen hat, als indiziert. Hinzu kommt aber noch, dass die im Verfahren des BF vorgebrachte Blutrachebedrohung zudem bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Folgeantrag-Verfahrens seiner Mutter war, welches - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - erneut als unglaubwürdig bewertet wurde. Sohin kann aber unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, dass es die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auch im gegenständlichen Verfahren im Kern verneinte. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass auch die Behauptung der Mutter der BF, dass die Gefahr eines Blutracheübergriffs durch den Tod des Schwiegervaters zugenommen hätte, bereits insofern nichts daran ändert, als die Blutrachefehde an sich - wegen diesbezüglich in zentralen Punkten voneinander völlig abweichender Angaben zwischen ihr und ihrem Gatten- schon in einem vorhergehenden, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren als völlig unglaubwürdig bewertet wurde. Für den BF wurden in diesem Zusammenhang auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der gesunde BF, der nicht ohne seine Eltern in sein Herkunftsland zurückkehrt, dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.
  12. In der Beschwerde wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Es wurden zum individuellen Fluchtvorbingen des BF auch keine Beweismittel nachgereicht, benannt oder angeboten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor. 2.
  13. Die zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus- trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, X v. Germany).Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus- trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, römisch zehn v. Germany). Von der Vertretung des BF wurden zudem keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.

  1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache 3.2.
  2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.
  3. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 75Abs. 4 Asyl

G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 (zugestellt am 11.07.2014), Zl. W129 2001276-1/2E, heranzuziehen. 3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Beh

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