G als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2015 einen Antrag
G), ein.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2015 einen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG einen Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass
9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG einen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Parteiengehör sei zu entnehmen, dass tatsächliche, belegbare Gründe einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Es stehe außer Zweifel, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach dem Verstreichen lassen der Frist zur Ausreise unrechtmäßig geworden sei und er trotz des Wissens um diesen Umstand unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Durch dieses Verhalten zeige er klar, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Am 02.08.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 ein. Der Antrag wurde mit der versäumten Prozesshandlung, konkret der außerordentlichen Revision, verbunden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W123 2190020-1/12E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen diesen Beschluss vom 31.08.2018 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Ra2018/19/0506-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2018, Zl. W123 2190020-2, den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben und wurde der Beschluss mit 30.11.2018 rechtskräftig.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben und wurde der Beschluss mit 30.11.2018 rechtskräftig. Am 29.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag und Abschiebeauftrag erlassen. Er wurde am 04.11.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung in seinen Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Paragraph 73, StGB gilt.
den zitierten ErläutRV die Überlegungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, und vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029. Im erstgenannten Erkenntnis wurde unter Bezugnahme auf Art. 11 der Rückführungs-RL zur Dauer von Einreiseverboten ausgeführt:Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurde also die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen habe, eliminiert; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren
den zitierten ErläutRV die Überlegungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, und vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029. Im erstgenannten Erkenntnis wurde unter Bezugnahme auf Artikel 11, der Rückführungs-RL zur Dauer von Einreiseverboten ausgeführt: "Wie sich aus alldem ergibt, stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FPG insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FPG keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist.""Wie sich aus alldem ergibt, stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ‚in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls' zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher Paragraph 53, Absatz 2, FPG insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FPG keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist." Im zweitgenannten, ebenfalls zu § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnis wurden diese Ausführungen bekräftigt. Im Anschluss daran hielt der Verwaltungsgerichtshof dann noch zusammenfassend fest, dass immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei.Im zweitgenannten, ebenfalls zu Paragraph 53, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnis wurden diese Ausführungen bekräftigt. Im Anschluss daran hielt der Verwaltungsgerichtshof dann noch zusammenfassend fest, dass immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen sei. Den genannten Erkenntnissen ist damit im Ergebnis zwar zu entnehmen, dass es - auch auf Basis des § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 - Konstellationen geben kann, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht rechtens sei. Das sei aber - daran lassen die genannten Erkenntnisse keinen Zweifel - nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist.Den genannten Erkenntnissen ist damit im Ergebnis zwar zu entnehmen, dass es - auch auf Basis des Paragraph 53, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 - Konstellationen geben kann, in denen die Verhängung eines (damals vorgesehenen) mindestens 18-monatigen Einreiseverbotes vor dem Hintergrund der einschlägigen Richtlinienbestimmung nicht rechtens sei. Das sei aber - daran lassen die genannten Erkenntnisse keinen Zweifel - nur dann der Fall, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist. Wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist, sollte diese Sichtweise in den nunmehrigen § 53 FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes implementiert werden. Demgemäß legen diese ErläutRV dar, dass das Bundesamt "fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können solle.Paragraph 53, FPG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes implementiert werden. Demgemäß legen diese ErläutRV dar, dass das Bundesamt "fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können solle. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 FPG (in der aktuellen Fassung) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein.Die genannten 18 Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, FPG (in der aktuellen Fassung) nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Vor dem Hintergrund der dargestellten gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein. Die belangte Behörde stützte die Verhängung des auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbots auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne allerdings die entsprechende Ziffer zu definieren. Dies wurde im angefochtenen Bescheid folgendermaßen begründet: "Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen."Die belangte Behörde stützte die Verhängung des auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbots auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, ohne allerdings die entsprechende Ziffer zu definieren. Dies wurde im angefochtenen Bescheid folgendermaßen begründet: "Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen." Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies mit der Ausreiseverpflichtung, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies mit der Ausreiseverpflichtung, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot einzig auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass der Beschwerdeführer eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht ersichtlich sind. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist. Der Beschwerdeführer ist zwar seiner Ausreiseverpflichtung nach Abschluss des Verfahrens bisher nicht nachgekommen, doch lässt sich allein daraus keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von 18 Monaten ausschlaggebend waren. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und das Einreiseverbot zu beheben, da sich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und das Einreiseverbot zu beheben, da sich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Es wurde bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in Österreich hat.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
Paragraph 46 a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Es wurde bereits rechtskräftig darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in Österreich hat. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 rechtskräftig abgewiesen. Es besteht zudem daher eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Ein Einreiseverbot kann dem Gesetzeswortlaut zufolge nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Eine nachträgliche Ergänzung einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung erscheint aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht zulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K4). Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) wurde daher nur zum Zweck der rechtmäßigen Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Einreiseverbot als nicht begründet erwiesen hat und daher aufzuheben war, sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte II. und III. aufzuheben. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erscheint eine weitere Rückkehrentscheidung (ohne das damit verbundenen Einreiseverbot) als nicht zielführend.Ein Einreiseverbot kann dem Gesetzeswortlaut zufolge nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Eine nachträgliche Ergänzung einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung erscheint aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht zulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K4). Die gegenständliche Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde daher nur zum Zweck der rechtmäßigen Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Einreiseverbot als nicht begründet erwiesen hat und daher aufzuheben war, sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufzuheben. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erscheint eine weitere Rückkehrentscheidung (ohne das damit verbundenen Einreiseverbot) als nicht zielführend. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Da, wie oben ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und sich der Beschwerdeführer zudem nicht mehr in Österreich befindet, ist die rechtliche Grundlage für den Ausspruch dieser Spruchpunkte weggefallen. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr ist auszuführen: Gegenständlich handelt es sich nicht (mehr) um ein Verfahren
G idaF. (für welches eine Gebührenbefreiung vorgesehen ist), weil das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Es handelt sich gegenständlich um ein fremdenrechtliches Verfahren, für welches eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht vorgesehen ist. Es konnte über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nicht abgesprochen werden, da kein Vermögensbekenntnis, welches
GVG iVm § 66 ZPO zugleich mit dem Antrag vorzulegen ist, vorgelegt wurde. Diesbezüglich wird mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ein Verbesserungsauftrag erteilt.Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr ist auszuführen: Gegenständlich handelt es sich nicht (mehr) um ein Verfahren
Paragraph 70, AsylG idaF. (für welches eine Gebührenbefreiung vorgesehen ist), weil das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Es handelt sich gegenständlich um ein fremdenrechtliches Verfahren, für welches eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht vorgesehen ist. Es konnte über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nicht abgesprochen werden, da kein Vermögensbekenntnis, welches
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO zugleich mit dem Antrag vorzulegen ist, vorgelegt wurde. Diesbezüglich wird mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2190020.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.