G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2018 wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die minderjährige Antragstellerin ist die Tochter von Herrn XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zahl A5 420.506-2/2012/3E,
1. Die minderjährige Antragstellerin ist die Tochter von Herrn römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zahl A5 420.506-2/2012/3E,
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Mutter der Antragstellerin brachte für die Antragstellerin am 06.06.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die minderjährige Antragstellerin ist die Tochter von Herrn römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zahl A5 420.506-2/2012/3E,
Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Stellt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger vonStellt
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ein Familienangehöriger von
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, nicht anzuwenden:Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind
Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, nicht anzuwenden:
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. 2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Einem minderjährigen Sohn des Vaters der Antragstellerin war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zahl A7 420.310-1/2011/2E,
Vm § 34 Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, woraufhin dem Vater der Antragstellerin, der am 18.06.2009 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zahl A5 420.506-2/2012/3E, im Familienverfahren
Vm § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater der Antragstellerin ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig, weshalb auch der minderjährigen Antragstellerin
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Einem minderjährigen Sohn des Vaters der Antragstellerin war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zahl A7 420.310-1/2011/2E,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, woraufhin dem Vater der Antragstellerin, der am 18.06.2009 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zahl A5 420.506-2/2012/3E, im Familienverfahren
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater der Antragstellerin ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig, weshalb auch der minderjährigen Antragstellerin
Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 3, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren
1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Da die Antragstellerin ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, von ihrem Vater ableitet, dem keine befristetet Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall der Antragstellerin nicht befristet zuzuerkennen.Da die Antragstellerin ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige
Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, von ihrem Vater ableitet, dem keine befristetet Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall der Antragstellerin nicht befristet zuzuerkennen. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Verfahren von Familienangehörigen stützen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Verfahren von Familienangehörigen stützen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2207431.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.