Obsah (9)
Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlG308 2187894-1 SpruchG308 2187894-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelik
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 gemeinsam mit seinem, mit ihm gleichzeitig in das Bundesgebiet eingereisten, Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 gemeinsam mit seinem, mit ihm gleichzeitig in das Bundesgebiet eingereisten, Cousin einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG 2005).
- Am 24.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bagdad in der Bäckerei seines Onkels gearbeitet, welcher die Amerikaner mit Backwaren versorgt habe. Am 21.04.2014 sei in der Nähe der Bäckerei ein Sprengsatz gezündet und der Beschwerdeführer dadurch schwer verletzt worden. Er höre seitdem schlecht, da er am Kopf verletzt worden sei, ebenso wie am Bauch und am rechten Oberschenkel. Sein Onkel habe aus Angst um ihn gemeint, er solle das Land verlassen.
- Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache in Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefast an, dass sein Onkel in Bagdad, Stadtteil XXXX, eine Bäckerei betrieben und die amerikanischen Truppen mit Backwaren beliefert habe. Zudem sei der Onkel auch als Dolmetscher für die amerikanische Botschaft tätig gewesen und sei dieser schon seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 bedroht worden. Am 01.12.2013 habe der Onkel des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten, vier Monate danach, am 21.04.2014, sei es dann zu einem Bombenanschlag vor der Bäckerei gekommen, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei und in einem Krankenhaus notoperiert habe werden müssen. In weiterer Folge sei die Familie des Onkels sowie die Familie des Beschwerdeführers für sechs Monate vonXXXX nach XXXX umgezogen. Anschließend sei die Familie wieder nach Bagdad gezogen. Der Beschwerdeführer sei danach am 17.12.20174 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Irak ausgereist.
- Am 06.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache in Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefast an, dass sein Onkel in Bagdad, Stadtteil römisch 40 , eine Bäckerei betrieben und die amerikanischen Truppen mit Backwaren beliefert habe. Zudem sei der Onkel auch als Dolmetscher für die amerikanische Botschaft tätig gewesen und sei dieser schon seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2008 bedroht worden. Am 01.12.2013 habe der Onkel des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten, vier Monate danach, am 21.04.2014, sei es dann zu einem Bombenanschlag vor der Bäckerei gekommen, bei dem der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei und in einem Krankenhaus notoperiert habe werden müssen. In weiterer Folge sei die Familie des Onkels sowie die Familie des Beschwerdeführers für sechs Monate vonXXXX nach römisch 40 umgezogen. Anschließend sei die Familie wieder nach Bagdad gezogen. Der Beschwerdeführer sei danach am 17.12.20174 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Irak ausgereist.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018, dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018, dem Beschwerdeführer am 05.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak"
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ihn selbst direkt betreffende Bedrohung habe geltend machen können und auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass ihm persönliche Verfolgung im Irak drohe. Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.02.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G zuerkannt wird; darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG aufheben; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.02.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkannt wird; darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG aufheben; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid insbesondere bezogen auf die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, an Feststellungsmängeln leide. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht, da er im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit von Milizen verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer beim Bombenanschlag schwer verletzt worden sei, habe er erst ein halbes Jahr danach ausreisen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an den Folgen dieses Anschlages und sei seit längerem in Behandlung im XXXX Krankenhaus der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer habe auch diverse Integrationsunterlagen zur Vorlage gebracht, die von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zuzuerkennen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid insbesondere bezogen auf die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, an Feststellungsmängeln leide. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorgebracht, da er im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit von Milizen verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer beim Bombenanschlag schwer verletzt worden sei, habe er erst ein halbes Jahr danach ausreisen können. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an den Folgen dieses Anschlages und sei seit längerem in Behandlung im römisch 40 Krankenhaus der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe auch diverse Integrationsunterlagen zur Vorlage gebracht, die von der belangten Behörde nicht gewürdigt worden wären. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zuzuerkennen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge den Gerichtsakt zum Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers zur Zahl G305 2187892-1 ein und nahm wesentliche Akteninhalte daraus, darunter die Erstbefragung, die niederschriftliche Einvernahme und das Protokoll der vom Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Kopie zum gegenständlichen Akt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Konvolut aktueller Berichte zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Stand November 2018) sowie die Anfragebeantwortung a-10532-1 von ACCORD vom 08.03.2018 zur Sicherheitslage in Bagdad zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
- Eine Stellungnahme langte am 04.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sei wegen der bei der Bombenexplosion im Irak erlittenen Verletzungen nach wie vor in medizinischer Behandlung. Am XXXX.01.2019 werde der Beschwerdeführer sich einer Operation zu unterziehen.
- Eine Stellungnahme langte am 04.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer sei wegen der bei der Bombenexplosion im Irak erlittenen Verletzungen nach wie vor in medizinischer Behandlung. Am römisch 40 .01.2019 werde der Beschwerdeführer sich einer Operation zu unterziehen. In weiterer Folge wurden Auszüge der vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichte wiedergegeben. Zur medizinischen Versorgung gehe daraus hervor, dass man keine medizinische Behandlung erhalte, wenn man kein Geld habe. Wegen der chronischen Schmerzen brauche der Beschwerdeführer dringend eine Operation, welche er ohne Geld im Irak nicht bekommen würde. Es liege damit eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK vor. Das Leben des Beschwerdeführers im Irak wäre unsicher und sei er dort in großer Gefahr. Dies sei auch in allen anderen Teilen und auch im kurdischen Autonomiegebiet der Fall. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, in den Irak zurückzukehren. Er wäre von der schlechten Sicherheitslage betroffen und würden ihm zusätzlich Verfolgungshandlungen seitens der Regierung drohen.In weiterer Folge wurden Auszüge der vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichte wiedergegeben. Zur medizinischen Versorgung gehe daraus hervor, dass man keine medizinische Behandlung erhalte, wenn man kein Geld habe. Wegen der chronischen Schmerzen brauche der Beschwerdeführer dringend eine Operation, welche er ohne Geld im Irak nicht bekommen würde. Es liege damit eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK vor. Das Leben des Beschwerdeführers im Irak wäre unsicher und sei er dort in großer Gefahr. Dies sei auch in allen anderen Teilen und auch im kurdischen Autonomiegebiet der Fall. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, in den Irak zurückzukehren. Er wäre von der schlechten Sicherheitslage betroffen und würden ihm zusätzlich Verfolgungshandlungen seitens der Regierung drohen. Der Stellungnahme war eine Kopie einer Überweisung des Beschwerdeführers zum HNO-Arzt sowie ein Arztbrief vom 29.11.2018 beigelegt wonach der Beschwerdeführer an einer kombinierten Schwerhörigkeit beidseits und einer Trommelfellperforation links leide. Der Hörverlust betrage rechts 76 % und links 63 %. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 24.12.2014, AS 5 ff Kopie aus G305 2187892-1; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 325 f).Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch vergleiche Erstbefragung vom 24.12.2014, AS 5 ff Kopie aus G305 2187892-1; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 325 f). Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach gemeinsam mit seinem Cousin am 17.12.2014 legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Istanbul aus. Von der Türkei reisten beide gemeinsam schlepperunterstützt weiter bis nach Österreich, wo sie am 23.12.2014 ankamen (vgl Erstbefragung vom 24.12.2014, AS 9 ff Kopie aus G305 2187892-1).Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach gemeinsam mit seinem Cousin am 17.12.2014 legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Istanbul aus. Von der Türkei reisten beide gemeinsam schlepperunterstützt weiter bis nach Österreich, wo sie am 23.12.2014 ankamen vergleiche Erstbefragung vom 24.12.2014, AS 9 ff Kopie aus G305 2187892-1). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet an den gesundheitlichen Folgen einer Bombenexplosion. Es liegen bei ihm folgende Diagnosen vor: -Strichaufzählung Zustand nach Knalltrauma, Zustand nach Typla li 1/2016, Trommelfellperforation, nicht näher bezeichnet (ICD-10 H72.9) (vgl Stationärer Patientenbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten desXXXX vom 21.04.2017, AS 111 ff);Zustand nach Knalltrauma, Zustand nach Typla li 1 aus 2016,, Trommelfellperforation, nicht näher bezeichnet (ICD-10 H72.9) vergleiche Stationärer Patientenbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten desXXXX vom 21.04.2017, AS 111 ff); -Strichaufzählung postthrombotisches Syndrom rechts bei Zustand nach Beckenbeinvenenthrombose posttraumatisch 6/2014; Therapievorschlag:postthrombotisches Syndrom rechts bei Zustand nach Beckenbeinvenenthrombose posttraumatisch 6 aus 2014,; Therapievorschlag: Kompressionsstrumpf Klasse II lang rechts (vgl Kurzarztbrief der Universitätsklinik für Dermatologie der Universitätsklinik XXXX vom 04.02.2015, AS 121);Kompressionsstrumpf Klasse römisch zwei lang rechts vergleiche Kurzarztbrief der Universitätsklinik für Dermatologie der Universitätsklinik römisch 40 vom 04.02.2015, AS 121); -Strichaufzählung chronisch mesotympanale Otitis media beidseits; Ohrmykose links; kombinierte Schwerhörigkeit beidseits und Subtotaldefekt beidseits; Maßnahme: Tympanoplastik Typ III mit Knorpelperichondriumtransplantat rechts (vgl Befund der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX vom 03.04.2015, AS 123 f, und Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXXvom 20.01.2016, AS 125 f);Maßnahme: Tympanoplastik Typ römisch drei mit Knorpelperichondriumtransplantat rechts vergleiche Befund der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 vom 03.04.2015, AS 123 f, und Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXXvom 20.01.2016, AS 125 f); -Strichaufzählung zwei zystische Veränderungen im Bereich der linken Brust sowie solide Veränderungen im Bereich des linken Rippenbogens sowie der rechten Flanke, in erster Linie Folge eines Explosionstraumas (Fremdkörpergranulome) (vgl Sonografiebefund XXXX, XXXX OG, Fachärzte für Radiologie, vom 20.10.2016, AS 143 f).zwei zystische Veränderungen im Bereich der linken Brust sowie solide Veränderungen im Bereich des linken Rippenbogens sowie der rechten Flanke, in erster Linie Folge eines Explosionstraumas (Fremdkörpergranulome) vergleiche Sonografiebefund römisch 40 , römisch 40 OG, Fachärzte für Radiologie, vom 20.10.2016, AS 143 f). -Strichaufzählung multiple subcutane Fremdkörper (Granatsplitter); Nebendiagnosen: Zustand nach Granatsplitterverletzung bei Bombenangriff im Irak 2014; Zustand nach mehrfacher subcutaner Extirpation der Fremdkörper, Zustand nach Tympanoplastik rechts nach Knalltrauma 2016; Zustand nach Tympanoplastik links 2017; Operation: Fremdkörperexcision in Thoraxwand und Abdomen am 29.05.2018 (vgl stationärer Patientenbrief desXXXX Krankenhauses XXXX vom 30.05.2018 samt präoperativem CT-Befund vom 10.04.2018).Fremdkörperexcision in Thoraxwand und Abdomen am 29.05.2018 vergleiche stationärer Patientenbrief desXXXX Krankenhauses römisch 40 vom 30.05.2018 samt präoperativem CT-Befund vom 10.04.2018). Der letzte Operationstermin des Beschwerdeführers war der 17.01.2019 (vgl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2018). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche Operation es sich dabei handelt.Der letzte Operationstermin des Beschwerdeführers war der 17.01.2019 vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2018). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche Operation es sich dabei handelt. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Irak nicht behandelbar ist. Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.01.2019):Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.01.2019): -Strichaufzählung 05.01.2015-29.03.2016 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 29.03.2016-11.04.2016 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 11.04.2016-18.01.2017 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 18.01.2017-27.03.2018 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 27.03.2018-laufend Hauptwohnsitz Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinem Cousin, XXXX, im gemeinsamen Haushalt. Beide beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Ein besonderes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass zwischen den erwachsenen Cousins eine über das übliche Maß hinausgehende emotionale Verbindung gegeben wäre. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte, Freundschaften oder Bekanntschaften weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf. (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Grundversorgungsdaten vom 28.01.2019; Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018).Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinem Cousin, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Beide beziehen nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Ein besonderes persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass zwischen den erwachsenen Cousins eine über das übliche Maß hinausgehende emotionale Verbindung gegeben wäre. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte, Freundschaften oder Bekanntschaften weist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht auf. vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Grundversorgungsdaten vom 28.01.2019; Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018). Der Antrag des Cousins des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, Zahl G305 2187892-1, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Cousin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Der Cousin erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist (vgl aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, Zahl G305 2187892-1, sowie Einsicht in die elektronische Verfahrensverwaltung).Der Antrag des Cousins des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, Zahl G305 2187892-1, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Cousin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Der Cousin erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche aktenkundiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, Zahl G305 2187892-1, sowie Einsicht in die elektronische Verfahrensverwaltung). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Deutschsprachkurse auf Niveau A1+ (vgl AS 183) und A2 (vgl AS 181) besucht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Deutschsprachkurse auf Niveau A1+ vergleiche AS 183) und A2 vergleiche AS 181) besucht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2019). Neben dem Bezug von Grundversorgung wird er auch von seiner Mutter aus dem Irak finanziell unterstützt (vgl Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 74).Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2019). Neben dem Bezug von Grundversorgung wird er auch von seiner Mutter aus dem Irak finanziell unterstützt vergleiche Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 74). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und macht auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Er hat sich auch nicht freiwillig oder ehrenamtlich engagiert. In Österreich hat der Beschwerdeführer bis auf seinen Cousin keine familiären und keine maßgeblichen privaten Bindungen (vgl Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff).Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und macht auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Er hat sich auch nicht freiwillig oder ehrenamtlich engagiert. In Österreich hat der Beschwerdeführer bis auf seinen Cousin keine familiären und keine maßgeblichen privaten Bindungen vergleiche Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 28.01.2019).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 28.01.2019). Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Familie des Beschwerdeführers und jene seines Cousins haben ursprünglich in einem gemeinsamen Haus gewohnt. Der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers haben ursprünglich gemeinsam eine Bäckerei im Stadtteil XXXX betrieben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 2008 verstorben. Nach dessen Tot hat der Onkel bis 2014 die Bäckerei weitergeführt. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Bagdad bei den Großeltern mütterlicherseits in XXXX. Der Onkel lebte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers zu dessen Entscheidungszeitpunkt in der autonomen Region Kurdistan, dessen Ehegattin in Bagdad,XXXX, und die Brüder des Cousins in der Türkei. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt in Schweden (vgl Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018).Die Familie des Beschwerdeführers und jene seines Cousins haben ursprünglich in einem gemeinsamen Haus gewohnt. Der Onkel und der Vater des Beschwerdeführers haben ursprünglich gemeinsam eine Bäckerei im Stadtteil römisch 40 betrieben. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 2008 verstorben. Nach dessen Tot hat der Onkel bis 2014 die Bäckerei weitergeführt. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Bagdad bei den Großeltern mütterlicherseits in römisch 40 . Der Onkel lebte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers zu dessen Entscheidungszeitpunkt in der autonomen Region Kurdistan, dessen Ehegattin in Bagdad,römisch 40 , und die Brüder des Cousins in der Türkei. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt in Schweden vergleiche Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018). Der Beschwerdeführer hat zwischen 1999 und 2014 die Grundschule in Bagdad besucht und seit 2010/2011 gemeinsam mit seinem Cousin in der Bäckerei des Onkels ausgeholfen. In der Bäckerei des Onkels waren durchschnittlich vier bis zehn Personen beschäftigt. Das Warenangebot umfasste Pizza, Brot, Baguette und Fleischbrot. Am 21.04.2014 explodierte eine Bombe in der Nähe der Bäckerei des Onkels des Beschwerdeführers, durch welche die Bäckerei schwer beschädigt und der Cousin des Beschwerdeführers sowie dieser selbst verletzt wurden. Die Familie des Beschwerdeführers zog in der Folge gemeinsam mit der Familie seines Cousins von Bagdad nach XXXX (rund 90 km südlich von Bagdad). Sechs Monate nach der Explosion kehrte die gesamte Familie nach Bagdad zurück. Die Bäckerei wurde erst vermietet und anschließend offenbar verkauft (vgl Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018;).Der Beschwerdeführer hat zwischen 1999 und 2014 die Grundschule in Bagdad besucht und seit 2010 aus 2011, gemeinsam mit seinem Cousin in der Bäckerei des Onkels ausgeholfen. In der Bäckerei des Onkels waren durchschnittlich vier bis zehn Personen beschäftigt. Das Warenangebot umfasste Pizza, Brot, Baguette und Fleischbrot. Am 21.04.2014 explodierte eine Bombe in der Nähe der Bäckerei des Onkels des Beschwerdeführers, durch welche die Bäckerei schwer beschädigt und der Cousin des Beschwerdeführers sowie dieser selbst verletzt wurden. Die Familie des Beschwerdeführers zog in der Folge gemeinsam mit der Familie seines Cousins von Bagdad nach römisch 40 (rund 90 km südlich von Bagdad). Sechs Monate nach der Explosion kehrte die gesamte Familie nach Bagdad zurück. Die Bäckerei wurde erst vermietet und anschließend offenbar verkauft vergleiche Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018;). Im Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und Geschwistern sowie seinem Onkel und dessen Ehegattin über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Zudem leben Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Türkei und in Schweden. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel in den Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers für amerikanische Truppen tätig gewesen wäre (vgl Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018).Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der Onkel in den Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers für amerikanische Truppen tätig gewesen wäre vergleiche Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.08.2018). Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2014 Opfer eines Bombenanschlages in der Straße, in der sich die Bäckerei seines Onkels befand. Der Sprengkörper wurde dabei in der Nähe der Bäckerei gezündet. Dabei trug der Beschwerdeführer nicht unerhebliche Verletzungen davon und musste in einem Krankenhaus in Bagdad notoperiert werden. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des Knalltraumas an beidseitiger Schwerhörigkeit wegen Verletzungen seiner Trommelfelle und wurde deswegen sowie wegen der sich in seinem Körper befindlichen Bombensplitter bereits mehrfach operiert. Der Vorfall wurde von der Familie des Beschwerdeführers nicht zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer selbst wurde zu keiner Zeit persönlich und konkret bedroht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen einer individuellen oder aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass er wegen seines beruflichen Engagements im Bäckereibetrieb seines Onkels oder auf Grund der beruflichen Tätigkeit seines Onkels im Herkunftsstaat individuell und aktuell verfolgt wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Explosion vor der Bäckerei des Onkels am 21.04.2014, 21.00 Uhr, dem Onkel des Beschwerdeführers oder dessen Familie gegolten hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Bombenanschlag direkt dem Beschwerdeführer gegolten hätte bzw. wer die Urheber desselben waren und ob zwischen diesen und dem Onkel des Beschwerdeführers bzw. der Familie des Beschwerdeführers ein Zusammenhang besteht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er aus anderen Gründen einer individuellen und aktuellen Bedrohungsgefahr ausgesetzt wäre. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Irak hatten Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Irak Probleme (vgl Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff).Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Irak hatten Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Irak Probleme vergleiche Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.06.2017, AS 71 ff). Ein konkreter Anlass für sein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak mit Stand November 2018 sowie der dem Beschwerdeführer übermittelte Bericht von ACCORD zur Sicherheitslage in Bagdad vom 08.03.2018 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten:
- Allgemeine Sicherheitslage: 1.
- Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS): Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mosul zurück. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017). Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017). Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017). 1.
- Allgemeine Sicherheitslage in Kurdistan: Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogenannten der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich. Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017). Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 09.11.2017). Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017). 1.
- Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen: Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt. Aktuell (September 2018) finden rund um BASRA immer wieder Demonstrationen der Bevölkerung gegen die Missstände bezüglich der Regierungskorruption, der Erbringung von Dienstleistungen, der Arbeitslosigkeit, der unregelmäßigen Elektrizitätsversorgung und der Wasserverschmutzung statt. Dabei wurden mindestens sechs Personen bei Zusammenstößen mit der Polizei verletzt und 16 Personen verhaftet. Seit Juli 2018 breiten sich die Proteste im südlichen Irak aus. Anfang des Sommers haben mit Milizen verbündete irakische Sicherheitskräfte mindestens 14 Demonstranten getötet und mehr als 200 verhaftet. Zugleich wurde das Internet abgeschaltet, um die Kommunikation zwischen den Aktivisten zu unterbinden. Premierminister Abadi hat die Untersuchung des Todes eines am 03.09.2018 offenbar durch scharfe Munition in Basra getöteten Demonstranten angeordnet und die Sicherheitskräfte aufgefordert, friedliche Demonstrationen abzusichern und zu ermöglichen. Zugleich ermahnte er die Demonstranten die weitere Provokation zu unterlassen. Dennoch fanden tags darauf neuerlich Demonstrationen statt, bei welchen Steine und Molotow-Cocktails auf lokale Regierungsgebäude geworfen wurden. Insgesamt ist es in den Provinzen BASRA, MAISAN, DHI QAR, BABIL, DIWANIYA (Hauptstadt der Provinz QADISIYA), WASSIT, NADSCHAF, MUTHANNA und KERBALA zu Massenprotesten gekommen. Auch in Bagdad fand von
- auf 20.08.2018 eine große Demonstration statt, bei welcher sowohl auf der iranischen Flagge als auch den Flaggen der PMF (Hadschd al Sha'bi) herumgetrampelt wurde. Die Proteste zielen insgesamt auf pro-iranische Milizen und Parteien ab. Es wurde auch der Flughafen Nadschaf geplündert und die Grenze zu Kuwait mit Demonstranten besetzt. Die Regierung in Bagdad hat daraufhin den Counter-Terrorism Service (CTS) entsandt. 1.
- Sicherheitslage im Großraum Bagdad: 1.4.
- Sicherheitslage im Großraum Bagdad im Allgemeinen Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür sind der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017). Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017). Berichten zufolge setzen schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten ein. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinterstehen. Milizen haben z. B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendenziell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017). Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Die Fälle von Entführungen haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten (MRG 10.2017). Schießereien mit Handfeuerwaffen sind in und rund um die Provinz Bagdad verbreitet, wobei dabei insbesondere die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya und dabei insbesondere auch Zivilisten betroffen sind. Hingegen betreffen Vorfälle mit Handfeuerwaffen im ‚Bagdad Belt' üblicherweise Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017). Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Entgegen der Erwartungen hat die Ausbreitung des IS ab 2014 zu einem geringeren Ausmaß an Gewalt geführt als während des konfessionellen Krieges 2006-
- Terrorattacken des IS in Bagdad führen zu Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden. Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017). Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich in einer Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6.,
- und
- Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017). Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017). Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu: über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017). In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017). 1.4.
- Sicherheitslage in Bagdad hinsichtlich dort operierender Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) und Gewalt gegen Sunniten in Bagdad: Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017). Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017). Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen (s. PMF) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017). Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen (UNHCR 14.11.2016). In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen (UNHCR 14.11.2016). Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können (IC 1.11.2016). Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus (HRW 27.1.2016; Al-Araby 17.5.2017). Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren (Al-Araby 17.5.2017). Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an (IOM 31.1.2017). Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten (IOM 31.1.2017). Quellen: ? Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel.online; Tagesschau.de; tripadvisor.com ? AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, 22.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425072.html (Zugriff am
- März 2018) ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 05.10.2018) mit weiteren Nachweisen ? ACCORD-Anfragebeantwortung a-10698-5 vom 07.09.2018, Informationen zu den seit Sommer 2018 stattfindenden Protesten sowie die Rolle der Milizen und der übrigen Sicherheitskräfte bei den Protesten; Schutzgewährung des Staates bei Verfolgung von Milizen, mwN (Zugriff am 05.10.2018) ? Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Zugriff am
- Februar 2018) ? Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Zugriff am
- Februar 2018). ? UN Security Council: Report of the Secretary - General pursuant to resolution 2367
(2017)[S/2018/42],
- Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422752/1226_1516799216_n1800449.pdf (Zugriff am
- März 2018)
- Popular Mobilization Forces (PMF) - Milizen: 2.
- Allgemeines Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz'ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata'ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam). Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, dass die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Der irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi hat mit einem Erlass vom 08.03.2018 die Integration schiitischer Milizen in die Streitkräfte des Landes verfügt. Diesem Erlass zufolge werden die Angehörigen der in der PMF zusammengefassten schiitischen Milizen, die vorwiegen vom Iran unterstützt werden, viele der gleichen Ansprüche wie reguläre Streitkräfte geltend machen können, wie etwa der Erhalt von Gehältern. Sie würden weiters der gleichen, den Militärdienst regelnden Gesetzgebung unterstehen und Zugang zu Instituten und Akademien des Militärs erhalten. Quellen: ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 05.10.2018) mit weiteren Nachweisen ? Mena-watch - Der unabhängige Nahost-Thinktank, 15.03.2018, https://www.mena-watch.com/schiitische-milizen-im-irak-dem-militaer-gleichgestellt/ (Zugriff am 03.08.2018). 2.
- Schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) hat seitdem die US-Truppen den Irak im Dezember 2011 verlassen haben, ihre politischen Aktivitäten ausgeweitet und laut Angaben der Washington Post eine Reihe von politischen Büros in Bagdad, Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet habe. Darüber hinaus habe die Organisation politische Vertreter in die südlichen Provinzen Dhi Qar, al-Muthanna und Maysan gesandt, um Vertreter von Minderheiten und Stammesführer zu treffen. Der politische Arm von AAH nenne sich al-Sadiqoun (Die Ehrlichen) und habe in einer Allianz mit der Partei des damaligen Premierministers al-Maliki an den Parlamentswahlen vom April 2014 teilgenommen. Trotz Berichten über religiös motivierte Verbrechen und Kriegsverbrechen seien AAH und weitere Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), darunter auch die Badr-Miliz und Kata'ib Hezbollah, im November 2016 formell vom irakischen Parlament anerkannt worden. Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, veröffentlicht im Dezember 2012 einen Bericht über das Wiedererstarken der Gruppe Asa'ib Ahl al-Haqq nach dem Abzug der US-Truppen 2003, sowohl als militärische, als auch als politische und religiöse Organisation. Laut dem Bericht habe AAH seit 2010 in Bagdad eine große politische Präsenz aufgebaut. Derzeit unterhalte die Organisation zwei politische Büros in der Hauptstadt, eines in Kadhimiya und eines in Rusafa. AAH habe eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen organisiert, an denen die zentralen Führungspersönlichkeiten der Organisation sowie Vertreter der irakischen Regierung teilgenommen hätten. AAH nutze die politischen Aktivitäten in Bagdad, um ihr neues öffentliches Erscheinungsbild einer nationalistischen, islamischen Widerstandsgruppe zu fördern. Außerhalb Bagdads habe AAH Büros in Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet. Darüber hinaus seien politische Delegationen zu Treffen mit Anführen von Stämmen und Minderheiten in die Provinzen Dhi Qar, Muthanna und Maysan entsandt worden. Die politische Expansion der Organisation in ganz Irak verdeutliche die Fähigkeit von AAH, in Gebiete, in der die Sadr-Bewegung [eine rivalisierende, schiitische, paramilitärische Organisation und politische Bewegung] Rückhalt habe, vorzudringen. In Hinblick auf den bewaffneten Arm der Organisation erwähnt der Bericht, dass die AAH-Miliz wahrscheinlich von Hassan Salem angeführt werde, der auch als "dschihadistischer Anführer" bezeichnet werde und 2009 aus US-Haft entlassen worden sei. Es sei bekannt, dass AAH während des Irakkriegs [gegen die USA] die Miliz in Bataillone eingeteilt habe, von denen jedes einer bestimmten Region zugeteilt worden sei, das Imam Askari-Bataillon in Samarra, das Musa al-Kazim-Battaillon in Bagdad, das Imam Ali-Bataillon in Nadschaf und das Abu Fadl Abbas-Bataillon in Maysan. Im Dezember 2011 habe sich Qais al-Khazali (der als Anführer von AAH wahrgenommen wird) mit den mutmaßlichen Anführern der Kata'ib Hezbollah (KH), der am besten ausgebildeten und geheimsten der vom Iran unterstützen Milizen, getroffen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Trotz der Verschwiegenheit der AAH-Miliz würden die Verbindungen zwischen führenden Mitgliedern von AAH und KH darauf hindeuten, dass die Organisation AAH ihren bewaffneten Arm neu geordnet und ihre Macht als Schirmorganisation für schiitische Milizen im Irak gefestigt habe. Das britische Innenministerium (UK Home Office) gibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 Informationen von Jane-s, einem in den USA ansässigen Unternehmen, das unter anderem Analysen zum Thema Sicherheit erstellt, wieder, denen zufolge AAH eine schiitische Milizgruppe sei, die sich 2006 von der Mahdi-Armee abgespalten habe. AAH sei an einer Reihe von Angriffen auf die US-Truppen bis zu deren Abzug 2011 beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe AAH ihre Absicht bekannt gegeben, dem politischen Prozess beizutreten. AAH unterhalte mehrere politische Büros im Land, sei aber auch bewaffnet und werde verdächtigt, an mehreren Angriffen mit selbstgebauten Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielten Tötungen von Sunniten beteiligt zu sein. Militärische Ausbildung erfolge durch die libanesische Hisbollah und die iranische Quds-Einheit, was AAH zu einer de facto-Stellvertretermiliz des Iran im Irak mache. Kämpfer der AAH hätten die irakische Armee in der Provinz al-Anbar beim Kampf gegen den IS unterstützt. Im Jänner 2014 habe AAH die Tötung eines eigenen ranghohen Kommandanten in al-Anbar bekanntgegeben, der zuvor in Syrien gekämpft habe. Das an der Stanford University angesiedelte Mapping Militants Project, das die Herausbildung militanter Organisationen und deren Zusammenspiel in Konfliktzonen beobachtet und visuell darstellt, schreibt in einem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Überblick zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), dass es 2013 Berichte gegeben habe, laut denen die Regierung unter Premierminister al-Maliki statt der irakischen Polizei Kämpfer von AAH in der Provinz al-Anbar und als Bereitschaftspolizei in Bagdad eingesetzt habe. CEDOCA, die Herkunftsländerinformationsstelle des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides, CGRA) schreibt in einem Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala vom Juli 2015, dass Berichten zufolge Mitglieder von AAH Angriffe auf die Dörfer Bulour, Matar, Aruba, Hurriya, Sudur und Harouniya im Distrikt Muqdadiya durchgeführt hätten, wo ungefähr tausend sunnitische Familien leben würden. Ein Bewohner habe HRW erzählt, dass AAH im Winter bis zu 50 Häuser niedergebrannt und weitere Wohnhäuser mit Mörsern und Raketen beschossen habe. Die lokale Bevölkerung, mit der HRW gesprochen habe, habe berichtet, dass Kämpfer der AAH-Miliz zusammen mit freiwilligen schiitischen Milizkämpfern und irakischen Antiterror-Einheiten begonnen hätten, im Juni [2014] die Einwohner von Dörfern nahe Muqdadiya zu schikanieren. Im Oktober [2014] hätten die geflohenen Dorfbewohner gehört, dass die Milizen die Gegend verlassen hätten und seien daraufhin zurückgekehrt. Jedoch hätten sich kurz darauf die Milizen wieder gezeigt und damit begonnen, Personen zu entführen, in den Straßen um sich zu schießen und auf Wohnhäuser zu zielen. In einigen Fällen seien Personen hingerichtet worden. Reuters berichtet in einem weiteren Artikel vom Jänner 2016, dass laut Angaben von HRW die in diesem Monat vorgefallenen Entführungen und Tötungen zahlreicher sunnitischer Zivilisten im Osten des Irak, sowie Angriffe auf deren Besitztümer durch vom Iran gestützte Milizen Menschenrechtsverletzungen darstellen könnten. Schiitische Milizkämpfer seien diesen Monat nach Muqdadiya [Provinz Diyala] entsandt worden, nachdem zwei Bombenexplosionen nahe einem Café, in dem sich oft Milizen aufgehalten hätten, 23 Menschen getötet hätten. Zu dem Anschlag habe sich der IS bekannt und erklärt, dass Schiiten das Ziel gewesen seien. Laut HRW hätten daher Mitglieder der Milizorganisationen Badr und AAH Vergeltungsangriffe durchgeführt, die HRW selbst als "schwere Verstöße gegen internationales humanitäres Recht" beschreibt. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, erwähnt in einer Fußnote zu einem Bericht über die konfessionell gespaltene, junge irakische Generation und deren Mobilisierung für Milizen, die Aussage eines AAH-Mitglieds in Basra aus einem Interview im September 2015 zu den Zielen der Organisation. Das Mitglied erläutert, dass AAH nicht bloß eine militärische Organisation sei. Sie habe das Ziel, einen Staat aufzubauen. Man plane, die staatlichen Institutionen zu reformieren und die Volksmobilisierungseinheiten [al-Haschd al-Schaabi, die von der Regierung gestützten Milizen, Anm. ACCORD] in eine zivile Organisation umzuformen. Die Regierungsführung politischer Parteien sei in Basra und im gesamten Irak gescheitert. AAH habe militärische Siege errungen und in Demonstrationen für Veränderungen eingetreten, nun sei die Organisation bereit, ein Teil der politischen Führung der Provinz und des gesamten Staates zu werden.Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, erwähnt in einer Fußnote zu einem Bericht über die konfessionell gespaltene, junge irakische Generation und deren Mobilisierung für Milizen, die Aussage eines AAH-Mitglieds in Basra aus einem Interview im September 2015 zu den Zielen der Organisation. Das Mitglied erläutert, dass AAH nicht bloß eine militärische Organisation sei. Sie habe das Ziel, einen Staat aufzubauen. Man plane, die staatlichen Institutionen zu reformieren und die Volksmobilisierungseinheiten [al-Haschd al-Schaabi, die von der Regierung gestützten Milizen, Anmerkung ACCORD] in eine zivile Organisation umzuformen. Die Regierungsführung politischer Parteien sei in Basra und im gesamten Irak gescheitert. AAH habe militärische Siege errungen und in Demonstrationen für Veränderungen eingetreten, nun sei die Organisation bereit, ein Teil der politischen Führung der Provinz und des gesamten Staates zu werden. HRW berichtet im November 2016, dass Mitglieder einer Miliz der von der Regierung gestützten Volksmobilisierungseinheiten in einem Dorf nahe der Stadt Mossul Hirten, darunter einen Jungen, festgenommen und geprügelt hätten, da man ihnen unterstellt habe, Verbindungen zum IS zu haben. Opfer und Zeugen hätten berichtet, dass es Mitglieder von AAH gewesen seien, die zehn Hirten festgehalten und mindestens fünf von ihnen, darunter auch den Jungen verprügelt hätten. Die Hirten, die aus dem Dorf Aadaya geflohen seien, seien festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten worden. Die Milizkämpfer hätten sie schließlich freigelassen, aber 300 Schafe gestohlen. Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht zur Verbreitung von Waffen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten und deren Menschenrechtsverletzungen vom Jänner 2017, dass es in der Provinz Diyala weiterhin verbreitet zu Vorfällen von Verschwindenlassen, Entführungen, Folter und Tötungen komme, die mit Straflosigkeit auf sunnitische Männer und Jungen abzielen würden. In Diyala würden die von der Regierung gestützten Milizen, darunter insbesondere die Badr-Organisation und AAH, eine strenge Kontrolle ausüben, es gebe konfessionelle Spannungen und sunnitische Binnenvertriebene würden daran gehindert, in ihre angestammten Gebiete zurückzukehren. Der Bruder eines jungen Mannes, der im Jänner 2016 in Muqdadiya von Milizkämpfern entführt und tot auf der Straße aufgefunden worden sei, habe gegenüber AI erwähnt, dass die AAH-Miliz, die in Muqdadiya aktiv sei, alle Sunniten als Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein ansehe, und viele Sunniten auf der Straße oder in ihren Häusern aufgegriffen und getötet worden seien. In den ersten Wochen dieser Vorfälle seien Milizen mit Lautsprechern herumgefahren und hätten Sunniten dazu aufgefordert, aus ihren Häusern zu kommen. Am
- Jänner 2016 seien mehr als hundert Männer entführt worden, deren Verbleib seither unbekannt sei. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017). Quelle: ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
- August 2018) mit weiteren Nachweisen ? - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten von Asa'ib Ahl al-Haqq [a-10041],
- Februar 2017, http://www.ecoi.net/local_link/336644/479354_de.html 2.
- Rekrutierung von Kämpfern durch schiitische Milizen im Irak: Die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Front, PMF, arabisch: al-Haschd al-Schaabi) unterhalten eine eigene Website in arabischer Sprache, auf der unter anderem über die militärischen Erfolge der PMF beim Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) berichtet wird. Auf dieser Website finden sich eine Vielzahl von Artikeln über die Verpflichtung Freiwilliger in den PMF. Die jüngsten Artikel beziehen sich dabei besonders auf den Anschluss Freiwilliger in der Provinz Ninawa zur Teilnahme an der Befreiung der Stadt Mossul. Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak sind grundsätzlich möglich. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der al-Haschd al-Schaabi anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. UNHCR berichtet in einer wöchentlichen Aktualisierung zum Thema Schutz in Mossul vom Jänner 2017, dass die Organisation mit Sorge Vorwürfe der Zwangsrekrutierung von Männern und auch von Minderjährigen in gerade befreiten Gebieten der Stadt Mossul vermerkt habe. Es sei ebenfalls berichtet worden, dass Personen, die aus dem östlichen Teil der Stadt fliehen würden, von Stammesmilizen dazu gezwungen würden, zur Militäroffensive beizutragen, indem sie Mahlzeiten vorbereiten, Waffen transportieren oder selbst zu den Waffen greifen müssten. Binnenflüchtlinge würden Berichten zufolge Gefahr laufen, der Verbindung zu bewaffneten Gruppen beschuldigt zu werden, wenn sie es ablehnen oder nur zögerlich mitmachen würden. Ein männlicher "Freiwilliger" pro Familie würde die Familie Berichten zufolge vom Vorwurf freisprechen, einer bewaffneten Gruppe anzugehören. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung liegen indes keine Informationen vor. Carnegie Endowment for International Peace (CEIP), ein globales Netzwerk von Think Tanks zum Thema Politikforschung und Förderung des Friedens mit Hauptsitz in den USA, berichtet in einem Artikel vom Februar 2016, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde. Viele irakische Schiiten würden sich statt beim irakischen Militär paramilitärischen Einheiten unter dem Schirm der Volksverteidigungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) anschließen würden, die die größte Bodentruppe im Kampf gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) stellen würden. Eine kürzlich veröffentlichte Umfrage habe ergeben, dass 99 Prozent der irakischen Schiiten die PMF beim Kampf gegen den IS unterstützen würden. Daher gebe es eine erhebliche Anzahl von Rekruten, die sich beeilen würden, sich den PMF anzuschließen. Laut Angaben mehrerer sachkundiger Quellen in Bagdad hätten sich mehr als 75 Prozent der in mehrheitlich schiitischen Provinzen lebenden Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren bei den PMF gemeldet. Obwohl die meisten dieser Rekruten Reservisten seien, die nicht kämpfen würden, zeige diese Anzahl doch den Rückhalt der PMF in diesen Gebieten. Die hohe Anzahl von Rekruten würde normalerweise auf eine Form von Wehrpflicht hindeuten. Jedoch gebe es keine formale Pflichtrekrutierung. Die PMF würden sich stattdessen nach der Fatwa des religiösen Führers Ayatollah Sistani richten, die die Rekrutierung sehr vorsichtig auf so viele Rekruten beschränke, die notwendig seien, um den IS zu bekämpfen. Ein Rekrutierungsbeamter der PMF in Nadschaf habe indes angegeben, dass sich mehr als genug Rekruten gemeldet hätten. Sie hätten keine Probleme damit, Mitglieder unterschiedlichen sozialen Hintergrunds und aus verschiedenen geographischen Regionen zu gewinnen. Seinen Angaben nach seien Studenten die einzige erkennbare Gruppe, die nicht den PMF beitreten würden. Schiitische Milizen rekrutieren aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert. Das Counter Extremism Project (CEP), eine unabhängige politische Organisation zur Bekämpfung extremistischer Ideologien und deren Finanzierung mit Sitz in London, erwähnt in einer vermutlich im März 2017 aktualisierten Übersicht zur pro-iranischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) die Rekrutierungspraktiken dieser Miliz. In Bezugnahme auf verschiedene Quellen zumeist aus den Jahren 2014 und 2015 schreibt CEP, dass die Rekrutierungsstrategie von AAH auf zwei Strategien fuße: traditionelle Propaganda, um auf die Gruppe aufmerksam zu machen sowie ein umfassendes religiöses System mit dem Ziel, Mitglieder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. AAH habe Gruppen wie den IS dahingehend imitiert, dass soziale Medien genutzt würden, um die Rekrutierung über den Nahen Osten, Südasien und den Westen auszudehnen. Der irakische Fernsehsender al-Aahd gehöre der Miliz. Eine der meistgenützten Methoden der AAH zur Gewinnung von Rekruten sei es, sich als Beschützer der schiitischen Gemeinschaft im Irak und im Ausland darzustellen. Sie hänge Poster auf und sende Rekrutierungsaufrufe auf irakischen Fernsehsendern, wobei häufig die Verbindungen mit dem Iran und der (libanesischen) Hisbollah betont würden. Ein Mitglied von AAH habe angegeben, dass er sich bei AAH gemeldet habe, da die Miliz "die schiitische Gemeinschaft im Irak und im Ausland schützen würde". In der Vergangenheit habe insbesondere die Möglichkeit, mit AAH nach Syrien zu ziehen und das Sajjida-Zainab-Heiligtum in er Nähe von Damaskus zu verteidigen, Iraker mobilisiert, sich AAH anzuschließen. Die Gruppe habe Wohnhäuser und Büros in Bagdad in Beschlag genommen, um Rekrutierungszentren zu eröffnen, wo sich Freiwillige melden könnten, um sich den bereits in Syrien kämpfenden Schiiten anzuschließen. Im Südirak würden Poster Männer dazu auffordern, sich mit weiteren irakischen Schiiten dem Kampf in Syrien anzuschließen. Auf den Postern sei eine Telefonnummer angeführt, die man zu diesem Zweck anrufen könne. Im August 2012 habe AAH eine Poster-Kampagne durchgeführt, bei der mehr als 20.000 Poster mit dem Logo der Gruppe und Fotos unter anderem des iranischen Revolutionsführers Ali Khamenei aufgehängt worden seien. Die zweite umfassendere Schiene der Rekrutierung sei religiöser Aktivismus und ein eigenes Bildungssystem. Die Gruppe benutze insbesondere zwei Moscheen, die Sabatayn-Moschee in Bagdad und die Abdullah al-Radiya-Moschee in al-Khalis als Zentren der Rekrutierung. Führende Mitglieder von AAH würden Predigten in diesen Moscheen abhalten und für eine soziale und religiöse Reform im Irak werben. Hiermit würden sie versuchen, die Anwesenden dazu zu bringen, der AAH-Mission beizutreten, sie zu finanzieren oder auf andere Weise beizutragen. AAH habe ihre Reichweite auch durch ein Netzwerk von religiösen Schulen, bekannt unter dem Namen "Siegel der Apostel", erweitert. Diese Schulen, die im ganzen Land verteilt seien, würden der Gruppe als Propaganda- und Rekrutierungseinrichtungen dienen. Genau wie in ihrer militärischen und politischen Struktur, versuche AAH die Hisbollah-Miliz auch dahingehend zu imitieren, indem sie soziale Programme für Witwen und Waisen umsetze. Die Rekrutierungsmaßnahmen der AAH würden zum Großteil vom Iran finanziert. Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee. Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren. Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York beschreibt den Online-Rekrutierungsprozess schiitischer Milizen in einem Artikel vom Dezember
- Laut einem Forscher schiitischer Milizen an der Universität Maryland hätten schiitische Milizen eine noch ausgereiftere Methode als der IS, Leute mithilfe von Onlinemedien zu informieren und zu mobilisieren. Im Gegensatz zu Webseiten des IS auf Twitter und Facebook würde niemand die Seiten von schiitischen Milizen blockieren. Jedoch hätten die vom Iran unterstützen Milizen bereits Monate vor dem Fall der Stadt Mossul im Juni 2014 im Irak mithilfe einfacher technischer Mittel, zum Beispiel durch das Aufhängen von Postern oder Rekrutierungsaufrufen im Fernsehen, ihre lokale Reichweite ausgenutzt. Ein Analyst des Institute for the Study of War habe erwähnt, dass irakische Schiiten sich nur in die nächste Moschee begeben und dort fragen müssten, ob sie sich einer bestimmten Miliz anschließen könnten. Obwohl Online-Rekrutierung wichtig sei, würde sie nicht so stark benötigt wie bei anderen Gruppen, die weniger offen mit ihren Rekrutierungsmaßnahmen umgehen könnten. Schiitische Milizen seien in der Lage, vom Iran unterstützte Fernsehsender nutzen, um ihre Reichweite auszudehnen. Im Juni 2015 beispielsweise hätte die Miliz Kata'ib Hisbollah ihre Kontaktinformationen zwecks Rekrutierung auf al-Etejah, einem pro-iranischen Fernsehkanal, ausgestrahlt. Einen Monat später habe sie einen Spendenaufruf mit Angabe einer Bankverbindung schalten lassen, der auch in Teilen als ein Videoclip auf Youtube veröffentlicht worden sei, um mehr Spenden von außerhalb des Irak lebenden Schiiten zu erhalten. Quellen: ? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen ? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: (Zwangs-) Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung [a-10079],
- März 2017, http://www.ecoi.net/local_link/338747/481775_de.html ? UNAMI (13.7.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-11dec2014-30april2015.pdf ? Al-Araby (8.5.2015): Anbar refugees 'forced into militias to fight IS group', https://www.alaraby.co.uk/english/news/2015/5/8/anbar-refugees-forced-into-militias-to-fight-is-group, Zugriff 15.7.2016 ? Carnegie Endowment for International Peace (1.2.2016): The Popularity of the Hashd in Iraq, http://carnegieendowment.org/syriaincrisis/?fa=62638 ? Counter Extremism Project (o.D.): Asaib Ahl al-Haq, http://www.counterextremism.com/threat/asaib-ahl-al-haq ? GSDRC - Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict (3.2016): The security sector in Iraq. ? IBT - International Business Times: World Iraqi Shiite Militias Fighting ISIS Are Using Social Media To Recruit Foreign Fighters,
- Dezember 2015, http://www.ibtimes.com/iraqi-shiite-militias-fighting-isis-are-using-social-media-recruit-foreign-fighters-1844118
- Aktuelle politische Lage: Am 12.5.2018 wurden im Irak Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlbeteiligung lag bei 44,5 Prozent - die niedrigste Beteiligung seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 (Die Presse 13.5.2018). Als Sieger geht das Wahlbündnis Sa'irun des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs hervor, das nicht mehr vom ersten Platz zu verdrängen ist (Spiegel Online 17.5.2018). Auf zweitem Platz liegt, nach ersten Ergebnissen, das Fatah Bündnis des Milizenführers Hadi al-Ameri, der eng mit den iranischen Revolutionsgarden verbunden ist (Die Presse 13.5.2018). Die Nasr Allianz des amtierenden Ministerpräsidenten Haider al-Abadi kommt im Zwischenergebnis nur auf den dritten Platz (NZZ 15.5.2018). Obwohl die Wahlkommission die Resultate der Wahl zunächst schon am 14.5.2018 veröffentlichen wollte, liegt bis dato kein offizielles Endergebnis vor (Spiegel Online 17.5.2018). Anschuldigungen von Wahlbetrug in der zwischen Kurden und irakischer Zentralregierung umstrittenen Stadt Kirkuk verzögern die Veröffentlichung der Endergebnisse (The Washington Post 17.5.2018). Laut Wahlkommission belagerten Bewaffnete am Mittwoch, den 16.5.2018, etliche Wahllokale in der Stadt und hielten Mitarbeiter der Wahlkommission in Geiselhaft (Reuters 16.5.2018). Der Gouverneur von Kirkuk sowie der Leiter der Exekutivorgane, Generalmajor Maan al-Saadi, bestritten dies und erklärten, dass die Lage stabil sei und es sich um friedliche und unbewaffnete Proteste um die Wahllokale herum handle (The Washington Post 17.05.2018; Reuters 16.05.2018). Quellen: ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 05.10.2018)
- Innerstaatliche Fluchtalternative: Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen. Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können. Quellen: ? Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am
- Februar 2018). ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am
- Februar 2018) ? IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Zugriff am
- Februar 2018) ? UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am
- Februar 2018) Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in Sulaimaniyya die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. In Bagdad gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdad müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen. Quellen: ? IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Zugriff am
- Februar 2018) ? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
- 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Zugriff am
- Februar 2018)
- Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Geschätzte 75 Prozent der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger haben seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entsteht. Etwa 60 Prozent des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage (CR 7.7.2016). Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Korruption ist verbreitet. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). In den am meisten betroffenen Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninewah und Salahuddin wurden geschätzt 23 Krankenhäuser und über 230 medizinische Versorgungseinrichtungen beschädigt oder zerstört (OCHA 7.3.2017). Angriffe auf Spitäler und Schulen sind häufig und die Verweigerung von humanitärer Unterstützung und die Zerstörung von grundlegenden Diensten wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Jenen Gesundheitseinrichtungen, die weiterbetrieben werden, fehlt es häufig an der Kapazität für den erhöhten Bedarf an zu Versorgenden, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Zahl an IDPs, wie in der Region Kurdistan (AIO 12.6.2017). Die folgende Grafik des Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen zeigt den Schweregrad bezüglich der Zahl von Menschen, die in medizinischer Notlage sind, nach Regionen, Alter und Geschlecht. Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vgl. OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vergleiche OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).
WHO lag im Jahr 2014 die Dichte von primären medizinischen Einrichtungen im Irak bei 0,7 auf 10.000 Einwohner (MedCOI 2017). In ungefähr der Hälfte der medizinischen Zentren arbeitet zumindest ein Arzt/ eine Ärztin, im Rest der Versorgungszentren arbeiten geschulte Gesundheitskräfte wie medizinische HelferInnen und KrankenpflegerInnen. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich. Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen übernimmt und dem Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung stellt. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017). Quellen: ? BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 15.11.2018) ? AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 ? Crisis response (7.7.2016): Crisis - The state of healthcare in Iraq, https://www.crisis-response.com/comment/blogpost.php?post=264, Zugriff 30.9.2017. ? MedCOI - Medical Country of Origin Information
(2017): Country Fact Sheet Iraq, https://www.medcoi.eu/Source/Detail/10009, Zugriff 5.7.2017 ? OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017 ? UNICEF Iraq (o.D.): The situation of children in Iraq, https://www.unicef.org/iraq/children.html, Zugriff 9.2.2017. ? WHO - World Health Organization
(2016): Iraq Humanitarian Response Plan 2016, http://www.who.int/hac/crises/irq/appeal/en/, Zugriff 7.12.2016 Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das erkennende Gericht holte weiters die Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers, G305 2187892-1, und nahm relevante Aktenteile in Kopie zum Akt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das erkennende Gericht holte weiters die Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers, G305 2187892-1, und nahm relevante Aktenteile in Kopie zum Akt. Anzumerken ist, dass das Protokoll zur Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgrund der Namensähnlichkeit mit dem Protokoll der Erstbefragung seines Cousins vertauscht wurde, weshalb das Erstbefragungsprotokoll des Beschwerdeführers zu G305 2187892-1 protokolliert wurde. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer brachte einen Personal- sowie Staatsbürgerschaftsnachweis zur Vorlage. Diesbezüglich ging das Bundesamt von der Echtheit seiner Dokumente aus (vgl AS 105 ff sowie AS 325 und 413).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Der Beschwerdeführer brachte einen Personal- sowie Staatsbürgerschaftsnachweis zur Vorlage. Diesbezüglich ging das Bundesamt von der Echtheit seiner Dokumente aus vergleiche AS 105 ff sowie AS 325 und 413). Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiter hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und seine Sozialversicherungsdaten. Zusätzlich nahm das Bundesverwaltungsgericht sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch seines Cousins Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Grundversorgungsdaten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die bei ihm vorliegenden Erkrankungen basieren auf den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und Arztberichten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner letzten Stellungnahme vom 04.12.2018 vor, am XXXX01.2019 erneut einen Operationstermin zu haben. Nähere Ausführungen oder Befunde wurden dazu nicht erstattet. Es wurde dem erkennenden Gericht auch nicht bekannt gegeben, ob die Operation tatsächlich stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer sich aktuell noch in Behandlung befindet. Insofern konnten diesbezüglich daher keine näheren Feststellungen getroffen werden. Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Ein über die üblichen emotionalen familiären Bindungen bestehendes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Cousin wurde zu keiner Zeit vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des Cousins des Beschwerdeführers vom 24.08.2018 ist aktenkundig und wird dem gegenständlichen Erkenntnis insbesondere aufgrund des gleichen Sachverhalts in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer brachte zu keiner Zeit vor, eine Deutschsprachprüfung abgelegt zu haben oder über maßgebliche Deutschsprachkenntnisse zu verfügen. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Vereinsaktivitäten und dergleichen wurden zu keiner Zeit vorgebracht. Vom Beschwerdeführer wurden weder eine Einstellungszusage noch eine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Auch verabsäumte er es, Umstände vorzubringen, die auf eine berufliche Integration oder wirtschaftliche Interessen im Bundesgebiet schließen ließen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Irak und aus Österreich sowie seinen diesbezüglich gleichbleibenden, im Einklang mit jenen seines Cousins stehenden, Angaben hat der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass er durch einen Bombenanschlag in der Nähe der Bäckerei seines Onkels nachhaltige Verletzungen davongetragen hat. Dies unterstreichen insbesondere die aktenkundigen Fotografien von den Verletzungen des Beschwerdeführers und der zerstörten Bäckerei. Den Ablauf der Explosion, den Umstand, dass dabei einige Personen ums Leben gekommen sind oder verletzt wurden (darunter auch der Beschwerdeführer und sein Cousin) vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen. Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers die Explosion nicht angezeigt hat, gründet auf den diesbezüglich ebenso übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Cousins in dessen eigenen Verfahren. Weiters hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargestellt, dass seine Familie als Reaktion auf den Bombenanschlag Bagdad für sechs Monate lang verlassen und in XXXX gelebt hat.Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Irak und aus Österreich sowie seinen diesbezüglich gleichbleibenden, im Einklang mit jenen seines Cousins stehenden, Angaben hat der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass er durch einen Bombenanschlag in der Nähe der Bäckerei seines Onkels nachhaltige Verletzungen davongetragen hat. Dies unterstreichen insbesondere die aktenkundigen Fotografien von den Verletzungen des Beschwerdeführers und der zerstörten Bäckerei. Den Ablauf der Explosion, den Umstand, dass dabei einige Personen ums Leben gekommen sind oder verletzt wurden (darunter auch der Beschwerdeführer und sein Cousin) vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellen. Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers die Explosion nicht angezeigt hat, gründet auf den diesbezüglich ebenso übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Cousins in dessen eigenen Verfahren. Weiters hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargestellt, dass seine Familie als Reaktion auf den Bombenanschlag Bagdad für sechs Monate lang verlassen und in römisch 40 gelebt hat. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Bombenanschlag seinem Onkel gegolten hätte, dies wegen des Umstandes, dass dieser die amerikanischen Truppen bereits mehrere Jahre zuvor mit Backwaren beliefert hatte bzw. für die Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Lebensmittellieferanten der amerikanischen Gruppen zu besonders gefährdeten Berufsgruppen zählen würden; darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Onkel tatsächlich auch als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen war bzw. dass er dies - falls es denn tatsächlich so gewesen sein sollte - erkennbar für andere verrichtet haben sollte. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Cousins des Beschwerdeführers in dessen Verfahren über die Tätigkeit seines Vaters konnte eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Cousin an, sein Vater (der Onkel des Beschwerdeführers) habe im Jahr 2007 oder im Jahr 2008 begonnen, als Dolmetscher für amerikanische Truppen zu arbeiten, er glaube, bis zum Jahr 2011 (vgl AS 74 Cousin des Beschwerdeführers). Ab dem Jahr 2011 habe sein Vater dann als Dolmetscher in der amerikanischen Botschaft gearbeitet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Cousin jedoch vor, sein Vater habe ab dem Jahr 2012 in der Botschaft gearbeitet, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Einvernahme in diesem Zusammenhang auch das Jahr 2013 zur Sprache brachte (vgl AS 75 Cousin des Beschwerdeführers).Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Bombenanschlag seinem Onkel gegolten hätte, dies wegen des Umstandes, dass dieser die amerikanischen Truppen bereits mehrere Jahre zuvor mit Backwaren beliefert hatte bzw. für die Amerikaner als Dolmetscher tätig gewesen wäre. Aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Lebensmittellieferanten der amerikanischen Gruppen zu besonders gefährdeten Berufsgruppen zählen würden; darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Onkel tatsächlich auch als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen war bzw. dass er dies - falls es denn tatsächlich so gewesen sein sollte - erkennbar für andere verrichtet haben sollte. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Cousins des Beschwerdeführers in dessen Verfahren über die Tätigkeit seines Vaters konnte eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Cousin an, sein Vater (der Onkel des Beschwerdeführers) habe im Jahr 2007 oder im Jahr 2008 begonnen, als Dolmetscher für amerikanische Truppen zu arbeiten, er glaube, bis zum Jahr 2011 vergleiche AS 74 Cousin des Beschwerdeführers). Ab dem Jahr 2011 habe sein Vater dann als Dolmetscher in der amerikanischen Botschaft gearbeitet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Cousin jedoch vor, sein Vater habe ab dem Jahr 2012 in der Botschaft gearbeitet, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen