Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.02.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2019 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 04.02.2019 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. VI. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch sechs. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 08.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2011 abgewiesen, gleichzeitig wurde seine Ausweisung nach Marokko ausgesprochen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erledigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2014 in der Weise, dass es die Beschwerde im Umfang der Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko) abwies, den Bescheid im Umfang der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) aufhob und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück verwies (BVwG 10.09.2014, I406 1423454-1/11E).1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einreise - am 08.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.12.2011 abgewiesen, gleichzeitig wurde seine Ausweisung nach Marokko ausgesprochen. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erledigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2014 in der Weise, dass es die Beschwerde im Umfang der Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko) abwies, den Bescheid im Umfang der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) aufhob und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück verwies (BVwG 10.09.2014, I406 1423454-1/11E). 2. Mit Bescheid vom 09.12.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird, dass gegen ihn
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird und dass
9 leg.cit. festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters setzte sie
1 bis 3 FPG 2005 die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016, Zl. W230 2016769-1/19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dass die geltend gemachten familiären bzw. privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in Österreich (konkret: dem minderjährigen E.M. und dessen Mutter) ihrerseits bereits dadurch relativiert werden, dass zwar zum Minderjährigen eine Vater-Sohn-Beziehung erkennbar ist, darüber hinaus aber keine intensive faktische Wohn-, Familien- und Lebensgemeinschaft und wirtschaftliche Obsorge besteht und keine rechtlich wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgte (zu diesen Aspekten vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0194; 21.02.2012, 2011/23/0656). Selbst wenn man diesen (wie dargetan: relativierten) privaten Interessen der hier beteiligten Personen am ungestörten Weiterbestand des geltend gemachten de-facto-Familienlebens ein bestimmtes Gewicht zubilligt, wird dieses im Beschwerdefall durch entgegenstehende öffentliche Interessen überwogen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer die in den Feststellungen näher dargestellten strafrechtlichen Verfehlungen entgegenhalten lassen, durch die sich nicht nur eine Missachtung der österreichischen Eigentumsordnung, der Staatsgewalt sowie der körperlichen Unversehrtheit anderer manifestiert, sondern auch eine gewisse Regelmäßigkeit bei kriminellen Handlungen und ein über die Zeit wachsendes Aggressionsmoment. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte daher in der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Rückkehrentscheidung bei einer gesamthaften Würdigung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK. Das Erkenntnis erwuchs am 18.04.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge Österreich nicht, sondern verlieb illegal im Bundesgebiet.2. Mit Bescheid vom 09.12.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt wird, dass gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird und dass
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters setzte sie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016, Zl. W230 2016769-1/19, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dass die geltend gemachten familiären bzw. privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in Österreich (konkret: dem minderjährigen E.M. und dessen Mutter) ihrerseits bereits dadurch relativiert werden, dass zwar zum Minderjährigen eine Vater-Sohn-Beziehung erkennbar ist, darüber hinaus aber keine intensive faktische Wohn-, Familien- und Lebensgemeinschaft und wirtschaftliche Obsorge besteht und keine rechtlich wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgte (zu diesen Aspekten vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0194; 21.02.2012, 2011/23/0656). Selbst wenn man diesen (wie dargetan: relativierten) privaten Interessen der hier beteiligten Personen am ungestörten Weiterbestand des geltend gemachten de-facto-Familienlebens ein bestimmtes Gewicht zubilligt, wird dieses im Beschwerdefall durch entgegenstehende öffentliche Interessen überwogen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer die in den Feststellungen näher dargestellten strafrechtlichen Verfehlungen entgegenhalten lassen, durch die sich nicht nur eine Missachtung der österreichischen Eigentumsordnung, der Staatsgewalt sowie der körperlichen Unversehrtheit anderer manifestiert, sondern auch eine gewisse Regelmäßigkeit bei kriminellen Handlungen und ein über die Zeit wachsendes Aggressionsmoment. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte daher in der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Rückkehrentscheidung bei einer gesamthaften Würdigung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK. Das Erkenntnis erwuchs am 18.04.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge Österreich nicht, sondern verlieb illegal im Bundesgebiet. 3. Ab 20.12.2016 (bis 27.12.2018) verbüßte der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe aufgrund diverser strafrechtlicher Verurteilungen. Anschließend saß der Beschwerdeführer bis 03.02.2019 im Polizeianhaltezentrum Bludenz offene Verwaltungsstrafen als Ersatzarrest ab. 4. Am 24.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Am 29.03.2017 vernahm das BFA den Beschwerdeführer in der JA XXXX zu den für eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Umständen ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt sowie
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte einerseits fest, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater des minderjährigen E.M. ist, hielt jedoch andererseits fest, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben und kein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in die JVA XXXX übermittelt und erwuchs unbekämpft am 23.05.2017 erstinstanzlich in Rechtskraft.4. Am 24.03.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Am 29.03.2017 vernahm das BFA den Beschwerdeführer in der JA römisch 40 zu den für eine Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot maßgeblichen Umständen ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte einerseits fest, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater des minderjährigen E.M. ist, hielt jedoch andererseits fest, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben und kein schützenswertes Privatleben in Österreich vorliegt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in die JVA römisch 40 übermittelt und erwuchs unbekämpft am 23.05.2017 erstinstanzlich in Rechtskraft. 5. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 vom marokkanischen Konsul positiv identifiziert und liegt laut E-Mail des BFA vom 18.05.2017 eine HRZ-Zusage betreffend den Beschwerdeführer vor. 6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit Rechtskraft seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und damit seit 18.04.2016 illegal in Österreich aufhalte und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne keine substanzielle Integration und auch keine ausreichenden Barmittel nachweisen, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe zudem keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich der Beschwerdeführer unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Festgestellt wurde, dass der nicht verheiratete Beschwerdeführer der Kindsvater des minderjährigen E.M. sei, jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt habe und der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde aufscheine und letztlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Ein schützenswertes Privatleben wurde ebenfalls verneint. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere aufgrund der sieben rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen - nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters sowie der Information über die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2019) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit Rechtskraft seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und damit seit 18.04.2016 illegal in Österreich aufhalte und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe. Er könne keine substanzielle Integration und auch keine ausreichenden Barmittel nachweisen, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe zudem keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich der Beschwerdeführer unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Festgestellt wurde, dass der nicht verheiratete Beschwerdeführer der Kindsvater des minderjährigen E.M. sei, jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt habe und der Beschwerdeführer nicht in der Geburtsurkunde aufscheine und letztlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Ein schützenswertes Privatleben wurde ebenfalls verneint. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände - insbesondere aufgrund der sieben rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen - nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters sowie der Information über die bevorstehende Abschiebung am 09.02.2019) zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte. 7. Am 30.01.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA den Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe und ihm daher in unzulässiger Weise Parteiengehör verwehrt habe. Daher ergebe sich eine besonders gravierende Ermittlungslücke, da der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose sei. Der Beschwerdeführer habe in Haft 18 Monate gearbeitet, was ebenso für seine Vertrauenswürdigkeit spreche wie das Faktum, dass der Beschwerdeführer bei diversen Freigängen nie untergetaucht sei. Dies zeuge wiederum vom Nichtvorliegen der Fluchtgefahr. Auch habe der Beschwerdeführer zu seiner Identität stets richtige Angaben gemacht. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei seiner "sehr guten Freundin" S.S. Unterkunft nehmen. Diese werde auch als Zeugin namhaft gemacht. Weiters werde aufgrund der Vaterschaft des Beschwerdeführers bestritten, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im konkreten Fall sei die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend und komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Weiters beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz des Aufwandes
GVG sowie ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts.7. Am 30.01.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA den Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe und ihm daher in unzulässiger Weise Parteiengehör verwehrt habe. Daher ergebe sich eine besonders gravierende Ermittlungslücke, da der persönliche Eindruck ein wesentlicher Aspekt für die vom BFA vorzunehmende Gefährdungsprognose sei. Der Beschwerdeführer habe in Haft 18 Monate gearbeitet, was ebenso für seine Vertrauenswürdigkeit spreche wie das Faktum, dass der Beschwerdeführer bei diversen Freigängen nie untergetaucht sei. Dies zeuge wiederum vom Nichtvorliegen der Fluchtgefahr. Auch habe der Beschwerdeführer zu seiner Identität stets richtige Angaben gemacht. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei seiner "sehr guten Freundin" S.S. Unterkunft nehmen. Diese werde auch als Zeugin namhaft gemacht. Weiters werde aufgrund der Vaterschaft des Beschwerdeführers bestritten, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege. Im konkreten Fall sei die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausreichend und komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Weiters beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz des Aufwandes
Paragraph 35, VwGVG sowie ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts. Beantragt werde daher das Bundesverwaltungsgericht möge 1) der gegenständlichen Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 2) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Bekannten als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 3) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 4) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; 5) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen; 6) dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben; 9) in eventu, die ordentliche Revision zulassen. In Beilage wurde eine Vertretungsvollmacht, eine Zahlungsbestätigung sowie ein DNA-Ergebnis der Vaterschaft übermittelt.Beantragt werde daher das Bundesverwaltungsgericht möge 1) der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, vwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 2) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Bekannten als Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 3) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 4) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; 5) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen; 6) dem Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung befreien; dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben; 9) in eventu, die ordentliche Revision zulassen. In Beilage wurde eine Vertretungsvollmacht, eine Zahlungsbestätigung sowie ein DNA-Ergebnis der Vaterschaft übermittelt. 8. Das Bundesamt legte am 31.01.2019 den Verfahrensakt vor und verwies dabei insbesondere auf die Feststellungen des nicht schützenswerten Familienlebens in der Rückkehrentscheidung vom 28.04.2017, welche mit 23.05.2017 in Rechtskraft erwuchs. In seinem Parteigengehör vom 25.12.2018 habe der "massiv straffällig gewordene" Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren, sondern sich wie in den Vorverfahren ausführlich dargestellt, auf ein nicht vorhandenes Familien- und Privatleben gestützt. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) die Beschwerde als unbegründet abweisen; 2)
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Gesamtgebühren in Höhe von € 426,20 verpflichten.8. Das Bundesamt legte am 31.01.2019 den Verfahrensakt vor und verwies dabei insbesondere auf die Feststellungen des nicht schützenswerten Familienlebens in der Rückkehrentscheidung vom 28.04.2017, welche mit 23.05.2017 in Rechtskraft erwuchs. In seinem Parteigengehör vom 25.12.2018 habe der "massiv straffällig gewordene" Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren, sondern sich wie in den Vorverfahren ausführlich dargestellt, auf ein nicht vorhandenes Familien- und Privatleben gestützt. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) die Beschwerde als unbegründet abweisen; 2)
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; 3) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Gesamtgebühren in Höhe von € 426,20 verpflichten. 9. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er auch bei einem "anderen guten Freund" namens S.L. wohnen könne, keine Fluchtgefahr bestehe und werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme desselben beantragt. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen gültigen Reisepass. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 08.08.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2016 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Marokko verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Weiters wurde mit Bescheid des BFA vom 28.04.2017 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung den Herkunftsstaat Marokko betreffend in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Auch diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2017 vom marokkanischen Konsul positiv identifiziert und liegt laut E-Mail des BFA vom 18.05.2017 eine HRZ-Zusage betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer trat insgesamt sieben Mal in Österreich strafrechtlich in Erscheinung: 01) LG XXXX XXXX vom 17.10.2011 RK 21.10.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 17.10.2011 RK 21.10.2011 § 164
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 06.09.2016Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 römisch 40 RK 06.09.2016 07) BG XXXX XXXX vom 05.10.2017 RK 10.10.201707) BG römisch 40 römisch 40 vom 05.10.2017 RK 10.10.2017 § 83
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde wies insbesondere auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hin, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Sie begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers und der mangelnden aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 stützte sich das Bundesamt zu Recht auf die mangelnde Mitwirkung bei der freiwilligen Ausreise im per 18.04.2016 rechtskräftigen Asylverfahren. Weiters hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist - wie das BFA zutreffend festhält - auch davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Familiensituation, der mangelnden Verankerung in Österreich und aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens und seiner Ausreiseunwilligkeit ist das BFA nachvollziehbar davon ausgegangen, dass mit einer solchen Maßnahme das beträchtliche Risiko des Untertauchens ausgeschlossen werden kann, dies insbesondere auch im Lichte des zeitnahen Abschiebetermins am 09.02.2019 und des damit einhergehenden maßgeblich gesteigerten Sicherungsbedarfes. Die voraussichtliche Dauer der Schubhaft bewegt sich daher nur im untersten Bereich der gesetzlich möglichen Höchstfrist. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittelosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.6. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung 5.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit wurden die Angaben der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, womit sich die Einvernahme des diesbezüglich beantragten Zeugen als nicht erforderlich erweist. Die behauptete Bereitschaft zur Kooperation widerlegt der Beschwerdeführer u.a. durch seine Ausreiseunwilligkeit und behauptet er eine Kooperationsbereitschaft in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.12.2018 mit keinem Wort. Die Beschwerde enthält darüber hinaus auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten; das behauptete schützenswerte Familienleben wurde in beiden rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren bereits verneint und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in seiner über zweijährigen Strafhaft entscheidungsmaßgeblich zu seinen Gunsten geändert hat. Insbesondere wurden die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 6. Kostenersatz 6.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. 6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I415.2213816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.