RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlI419 2168208-1 SpruchI419 2168208-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch NEMETZ & NEMETZ Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch NEMETZ & NEMETZ Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(30)aber in Dubai. Im Herkunftsland hält sich ein Onkel des Beschwerdeführers auf, nach dessen Angaben in XXXX versteckt. Ferner hat der Beschwerdeführer dort in Bagdad, Erbil und XXXX Freunde, zu denen er zumindest über Facebook Kontakt hat.Im Herkunftsland hält sich ein Onkel des Beschwerdeführers auf, nach dessen Angaben in römisch 40 versteckt. Ferner hat der Beschwerdeführer dort in Bagdad, Erbil und römisch 40 Freunde, zu denen er zumindest über Facebook Kontakt hat. Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Grundversorgung, ergänzt durch Unterstützung der Nachbarschaft sowie zweier mit ihm befreundeter Einheimischer. Für Gelegenheitsarbeiten erhält er mitunter Essen oder Kleidung. Über soziale Medien ist er auch mit arabisch sprechenden Menschen in Österreich verbunden und hat noch im Juli 2018 einen 1993 geborenen solchen gleichen Nachnamens und gleicher Staatsangehörigkeit, der auch aus XXXX stammt, in Tirol getroffen, wo dieser wohnt.Über soziale Medien ist er auch mit arabisch sprechenden Menschen in Österreich verbunden und hat noch im Juli 2018 einen 1993 geborenen solchen gleichen Nachnamens und gleicher Staatsangehörigkeit, der auch aus römisch 40 stammt, in Tirol getroffen, wo dieser wohnt. Er hat 2016 einen von einheimischen Nachbarn finanzierten Grundkurs A2 und anschließend weitere Deutschkurse der Niveaus A1+ und A2 besucht, jedoch bisher keine Deutschprüfung abgelegt. Im selben Jahr hatte er den Kulturpass der Caritas, der kulturelle Einrichtungen zugänglich macht. Seine Deutschkenntnisse sind relativ zur Aufenthaltsdauer gut ausgeprägt, sodass ein beträchtlicher Teil der Verhandlung ohne Hilfe des Dolmetschs stattfinden konnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich angesichts der Dauer seines Hierseins mit zahlreichen sozialen Kontakten sehr gut integriert, betätigt sich sowohl sportlich als auch sozial und nimmt am kulturellen Leben teil. Konkret betrieb und betreibt er Ballsportarten wie Volleyball - in drei Vereinen in Wien und einem weiteren Bundesland -, Handball und Basketball, half ehrenamtlich in einem Kindergarten in Wien 10 mit Übersetzungen ins Arabische, hilft und half beim Flohmarkt des Lions-Clubs und bei Projekten seines Wohnheims sowie mit gemeinnütziger Arbeit in der Wohngemeinde und in den Haushalten der Nachbarschaft. Er kocht im örtlichen Integrationsverein und nimmt auch an dessen weiteren Angeboten wie Singen, Fußball und Deutschkurse teil. Er spielt viermal wöchentlich Volleyball, regelmäßig auch in Wien. In der Volleyballsektion des örtlichen Sportvereins nimmt er aktiv und regelmäßig am Vereinsleben teil. Mit einer 22-jährige Österreicherin hat er ein vertrautes Verhältnis aufgebaut und verbringt viel Zeit mit ihr. Er ist keine Partnerschaft eingegangen und steht zu niemandem im Inland in einem Verhältnis der Abhängigkeit, somit ist auch niemand von ihm abhängig. In der Wohngemeinde bringt er Jugendlichen ehrenamtlich Beachvolleyball bei. Seiner Umgebung vermittelt er den zutreffenden Eindruck, sich weiterhin integrieren, Deutsch lernen und jedenfalls im Inland eine Zukunft aufbauen zu wollen. Er hat sich auch Gewohnheiten zu eigen gemacht, die in Österreich für viele Menschen wichtig sind, wie Mülltrennung und gemeinsame Gasthausbesuche mit Bierkonsum. Sein Bekanntenkreis attestiert ihm Ehrgeiz, Pünktlichkeit, Hilfs- und Leistungsbereitschaft, Lerneifer und -freude, Fürsorglichkeit, Gewissenhaftigkeit, sportliche Ambitionen, Selbstlosigkeit, Ehrlichkeit, Redlichkeit, Fleiß und Zuvorkommenheit sowie, dass er ruhig, geduldig, diszipliniert, ausgleichend, humorvoll, freundlich, höflich, lustig und kinderfreundlich ist. Er hat eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter einer Tabakvertriebsgesellschaft in einer etwa 20 km entfernten Gemeinde sowie nach eigenen Angaben eine weitere eines namentlich genannten Einzelunternehmens. In Österreich wurde er beruflich weder in einer Beschäftigung nach § 1 der jeweiligen Fachkräfteverordnung (2016 bzw. 2017) noch als Saison- oder Erntehelfer oder Selbständiger - etwa im Zeitungsverkauf - erwerbstätig. Eine berufliche Integration liegt demnach nicht vor.Er hat eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter einer Tabakvertriebsgesellschaft in einer etwa 20 km entfernten Gemeinde sowie nach eigenen Angaben eine weitere eines namentlich genannten Einzelunternehmens. In Österreich wurde er beruflich weder in einer Beschäftigung nach Paragraph eins, der jeweiligen Fachkräfteverordnung (2016 bzw. 2017) noch als Saison- oder Erntehelfer oder Selbständiger - etwa im Zeitungsverkauf - erwerbstätig. Eine berufliche Integration liegt demnach nicht vor. 1.2 Zum Herkunftsstaat: 1.2.1 Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole XXXX im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).In der Wirtschaftsmetropole römisch 40 im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018). Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018). Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018). In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018). Sicherheitslage Süden Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz XXXX kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In XXXX und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).In der Provinz römisch 40 kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In römisch 40 und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). 1.2.2 Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018). Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018). Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018). Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017). Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die USamerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017). Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018). Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker waren (Posch 8.2017 = http://www.academia.edu/34182023/Schiitische_Milizen_im_Irak_und_in_Syrien). 1.2.3 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.2.2018; vgl. CIA 12.7.2018). Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015).Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.2.2018; vergleiche CIA 12.7.2018). Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vergleiche Rudaw 15.12.2015). Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu 7 Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Frage, inwieweit die irakischen Behörden in der Praxis im Falle von Desertion Strafverfolgung betreiben, kann nicht eindeutig beantwortet werden (MIGRI 6.2.2018). Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vgl. ACCORD 22.8.2016).Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vergleiche ACCORD 22.8.2016). Auch in der Autonomen Region Kurdistan herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016; vgl. NL 1.4.2018, Clingendael 3.2018).Auch in der Autonomen Region Kurdistan herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016; vergleiche NL 1.4.2018, Clingendael 3.2018). 2.2.4 Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit. Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.4.2018). Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte. muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018). Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.4.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018). In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018). Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.4.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.2.2018). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird im Allgemeinen durch Recht und Brauchtum nicht respektiert. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen. In den vom IS kontrollierten Gebieten war es Frauen angeblich verboten, ihr Zuhause ohne männlichen Verwandten zu verlassen (USDOS 20.4.2018). 1.2.5 Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser. Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten. sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018). In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staats und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land. nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg. Bürgerkrieg. Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits. vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr
- Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt. hängt aus Sicht der Weltbank davon ab. ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018). So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018). Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018). Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere XXXX. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere römisch 40 . Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018). Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz XXXX 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde XXXX warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz römisch 40 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde römisch 40 warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018). Nahrungsversorgung Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vergleiche USAID 1.8.2017). Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). 1.2.6 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat bis in den Sommer seiner Ausreise auf dem elterlichen Gut im Herkunftsstaat gelebt, welches sich in einem sunnitischen Bezirk der Provinz XXXX befindet.1.3.1 Der Beschwerdeführer hat bis in den Sommer seiner Ausreise auf dem elterlichen Gut im Herkunftsstaat gelebt, welches sich in einem sunnitischen Bezirk der Provinz römisch 40 befindet. Sein Vater wurde 2011 entführt und kam gegen Lösegeld frei, worauf er im selben Jahr nach Kuwait zog, wohin ihm 2013 die Mutter des Beschwerdeführers mit dessen Schwestern folgte. Der Beschwerdeführer hoffte bis etwa Mitte 2015, ebenso nach Kuwait gehen zu können. Als sich dies als nicht möglich erwies, entschloss er sich zur Ausreise nach Europa. 1.3.2 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen der Mahdi-Miliz, der Asa'ib Ahl al-Haq, anderer Milizen oder von Angehörigen der Armee ausgesetzt gewesen wäre, und auch nicht, dass auf ihn geschossen oder er bedroht worden wäre, sei es aus dem Grund, dass er sich geweigert hätte, bei einer dieser Organisationen mitzumachen oder sie zu unterstützen, sei es aus einem anderen Grund. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. 1.3.3 Der Beschwerdeführer wird nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, auch nicht als Sunnit, die er nicht durch innerstaatliche Ortswahl vermeiden könnte. Er spricht Arabisch und hat, abgesehen vom Onkel und einem Teil seiner Freunde, mit denen er sich treffen kann, die Möglichkeit, sich dort nach einer Rückkehr wieder als Berufskraftfahrer oder als Elektriker zu betätigen, ersatzweise auch z. B. als Fliesenleger, Gartenarbeiter oder in anderen Berufen, und berufliche und soziale Kontakte aufzubauen oder solche aus der Zeit im Herkunftsstaat fortzuführen oder zu erneuern. Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführers automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben im Rahmen der Verhandlung, wo der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde, und durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, ferner in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, die aufgetragene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2018 sowie schließlich in das Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat vom 20.11.2018 und den Facebook-Auftritt des Beschwerdeführers (https://www.facebook.com/XXXX und https://www.facebook.com/XXXX). Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die einheitliche Ortsangabe "Erbil" ergab sich daraus, dass das alternativ aktenkundige, knapp 100 km entfernte "Arbil" keinen Flughafen hat. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen des Bescheids, ebenso jene zur Familie und zur Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat diese Angaben korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Die Feststellungen zum Freundeskreis beruhen zunächst auf den Angaben des Beschwerdeführers, wobei dieser ihn im Lauf des Verfahrens immer weniger bedeutend darstellt, 2016 (AS 89) noch groß ("dass viele dieser Freunde auch Schiiten waren") und hilfsbereit ("auch die Freunde konnten mich nicht auf ewig aufnehmen"), in der Beschwerde dann (AS 238) klein und ohne Kontakt ("weil die wenigen Freunde, die ihm im Irak verblieben sind, sich entweder nicht melden können oder Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind"), schließlich in der Verhandlung wenig hilfreich ("Selten bei Freunden [versteckt], häufiger im Dattelfeld"). Ergänzend konnte der Kommunikation des Beschwerdeführers auf Facebook entnommen werden, dass diese in hohem Maß mit arabisch sprechenden Kontakten geschieht, und außer Menschen in Österreich auch solche in und aus XXXX ebenso umfasst, wie solche, die in Erbil oder Bagdad leben, wie z. B. XXXX oder XXXX.Ergänzend konnte der Kommunikation des Beschwerdeführers auf Facebook entnommen werden, dass diese in hohem Maß mit arabisch sprechenden Kontakten geschieht, und außer Menschen in Österreich auch solche in und aus römisch 40 ebenso umfasst, wie solche, die in Erbil oder Bagdad leben, wie z. B. römisch 40 oder römisch 40 . Das Gericht konnte auf dieser Basis und angesichts der Schulausbildung des Beschwerdeführers in mehreren Schulen und bis 2010 davon ausgehen, dass dieser jedenfalls über Freunde im Herkunftsstaat verfügt, mit denen er auch nach einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann. Daher konnte dessen Angaben, wonach er ohne Kontakt zu den verbliebenen Freunden im Herkunftsstaat sei (Beschwerde, AS 238), und seine Freunde und Bekannten ausschließlich Österreicher/innen seien, nicht gefolgt werden. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere dem Bezug der Grundversorgung, ergeben sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt dem Strafregister. Die mehrfache soziale Anbindung des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass er hier über keine familiären Beziehungen verfügt, ergab sich aus seinen Angaben in der Verhandlung sowie den vorgelegten Urkunden. Diese umfassen insbesondere folgende: Empfehlungsschreiben des Herrn H. vom 12.06.2016 (AS 43) sowie dieses Herrn und seiner Gattin vom 28.10.2016, des Herrn Ing. K. vom 28.06.2016, der Frau S. vom 06.10.2016, der Frau G. vom 27.10.2016, der Frau L. vom 02.11.2016 (AS 98 ff), des Volleyballvereins "W." vom 16.01.2017 und vom 01.01.2017 (AS 119, 255), des Quartiergebers sowie der Vereine "G" und "S", alle vom 09.08.2017 (AS 247 ff), des Bürgermeisters der Wohngemeinde von 2017, sowie der Familie B. vom 10.08.2017 (AS 257 ff), des "Sportclubs WU" vom 20.12.2018 und der Frau DIin Mag.a K. vom 27.01.
- Ferner zu würdigen waren die Einstellungszusage der M.-GmbH vom 21.12.2018 sowie Interventionsschreiben an den BMI von Frau Sch. vom 04.10.2016 (AS 69) und von Herrn Mag. N. B. vom 09.08.
- Berücksichtigt wurden auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben von Herrn Mag. B. vom 21.01.2019, von Herrn BI B. vom 18.01.2019, von Frau M. vom 17.01.2018, von Herrn Mag. A vom 16.09.2019, des Herrn S. vom 17.01.2019, der Frau Mag.a K., BA und des Herrn K. vom 27.01.2019, der Frau N, MA vom 28.01.2019, des Herrn Mag. P. B. vom 18.01.2019, der Familie K. des Herrn P. vom 21.01.2019, der Frau Mag.a S. vom 20.01.2019, der Frau W. vom 18.01.2019, des Quartiergebers vom 29.01.2019, des Herrn Mag. pharm. A., des Herrn W. vom 28.01.2019, der Frau S. vom 29.01.2019, des Herrn Mag. S. und der Frau S. vom 26.01.2019, der Frau Z., des SC WU mit 26 Unterschriften, des Bürgermeisters der Wohngemeinde von 23.01.2019 sowie des Herrn Dr. K. dessen Tochter vom 26.01.
- 2.3 Zum Fluchtvorbringen Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Das angebliche fluchtauslösende Ereignis - die Schüsse auf das Haus des Beschwerdeführers - hat dieser erstmals und sehr spät in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnt - und erst auf die ausdrückliche Frage nach konkreten Bedrohungen zwischen der Ausreise seiner Familie und seiner eigenen (AS 87). Zuvor hatte er angegeben, er sei mit dem Tod bedroht worden und darum nach Österreich geflohen, weil er nicht nach Kuwait einreisen dürfen habe (AS 15), und dann, dass er am 15.06.2015 zur Erkenntnis gelangt sei, nicht nach Kuwait zu können - ohne die Schüsse am genannten Tag auch nur erwähnt zu haben (AS 85). Schon die Tatsache, dass das Fluchtvorbringen sich wie beschrieben steigerte, gibt Anlass zu Zweifeln. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Dazu kommen folgende weitere Faktoren, die das Fluchtvorbringen unglaubhaft erscheinen ließen, sodass letztlich nicht möglich war, festzustellen, dass es der Wahrheit entspräche. 2.3.1 Zunächst mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer nicht früher aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Nach des Beschwerdeführers Angaben verließ sein Bruder nach der Entführung des Vaters 2011 das Elternhaus und kam nur noch zu Besuch, während er selbst weder nach dieser Entführung und der einen Monat danach erfolgten Suche nach dem Vater im Elternhaus die Flucht ergriffen hat, noch im Juni 2013 nach der von Gewalt begleiteten Nachschau der Armee dort (AS 87, 85). Er habe zwar nach der Abreise der Frauen nicht mehr im (verlassenen) Haus geschlafen, aber im familieneigenen Dattelhain zwischen den Bäumen, wo er sich von 2013 bis 2015 versteckt habe, selten auch bei Freunden, und meist nicht mehr als zwei Stunden Schlaf gehabt. Er sei Anfang Juni 2015 ins Haus zurückgekehrt und habe dort anschließend wegen besserer Fluchtmöglichkeit auf dem Dach geschlafen, als das Haus beschossen worden sei. Danach habe er das Haus verlassen und sich zur Ausreise entschieden. Die in den Vernehmungen sowie in der mündlichen Verhandlung mehrfach modifizierte Schilderung weist, betrachtet man den Ablauf des Geschehens, Widersprüche und einige wenig plausible Inhalte auf. Sollte eine der Milizen tatsächlich den Beschwerdeführer verfolgt haben, wäre anzunehmen, dass er auf dem familieneigenen Feld kaum sicherer gewesen wäre als auf dem erst viel später bezogenen Hausdach. Dann fällt auf, dass der Beschwerdeführer betreffend den Beschuss des Hauses einmal angab, er sei Anfang Juni 2015 zurückgekehrt, habe aber am Dach geschlafen, und am 15.
- sei geschossen worden, und zwar glaube er, auf ihn, und glaube weiter, von der Mahdi Armee (AS 85 ff), dann (in der Verhandlung), es sei noch an demselben Tag auf das Haus geschossen worden, an dem er zurückgekommen sei, und er habe nur einmal auf dessen Dach übernachtet. Er glaube, Asa'ib Ahl al-Haqq habe auf ihn geschossen, weil er mit dieser nicht mitgegangen sei. Dabei gab er befragt zunächst an, das sei im Juli gewesen und dann, er wisse nicht mehr, ob Juni oder Juli. 2.3.2 Den Entschluss zur Ausreise legte der Beschwerdeführer erstbefragt auf den 01.08.2015 und gab an, am selben Tag von XXXX nach Bagdad gefahren zu sein (AS 13 f). Einvernommen erklärte er, er sei am 15.06.2015 "zur Erkenntnis" gekommen, dass eine legale Einreise nach Kuweit für ihn unmöglich sei. Weil die Gegend zudem unsicher gewesen sei, habe er sich im Juli entschlossen, sein Land zu verlassen (AS 85). Später gab er an, er habe nach dem Beschuss des Hauses am 15.06.2015 dieses verlassen und sich zur Ausreise entschlossen, und kurz darauf wieder, er habe sich entschlossen, nach Europa zu gehen, als sich die Übersiedlung nach Kuwait als unmöglich erwiesen hatte (AS 87).2.3.2 Den Entschluss zur Ausreise legte der Beschwerdeführer erstbefragt auf den 01.08.2015 und gab an, am selben Tag von römisch 40 nach Bagdad gefahren zu sein (AS 13 f). Einvernommen erklärte er, er sei am 15.06.2015 "zur Erkenntnis" gekommen, dass eine legale Einreise nach Kuweit für ihn unmöglich sei. Weil die Gegend zudem unsicher gewesen sei, habe er sich im Juli entschlossen, sein Land zu verlassen (AS 85). Später gab er an, er habe nach dem Beschuss des Hauses am 15.06.2015 dieses verlassen und sich zur Ausreise entschlossen, und kurz darauf wieder, er habe sich entschlossen, nach Europa zu gehen, als sich die Übersiedlung nach Kuwait als unmöglich erwiesen hatte (AS 87). In der Verhandlung wiederholte er, am 01.08.2015 nach Bagdad gefahren zu sein (wie AS 83), er habe dort zwei bis drei Tage verbracht, bevor er mit dem Flugzeug nach Erbil weitergereist sei, von wo er am 06.08.2015 den Herkunftsstaat verlassen habe (wie AS 83). Abgesehen davon, dass er erstbefragt von einer "Weile" gesprochen hatte, die er in Erbil geblieben sei - rechnerisch bleiben nur ein oder zwei Tage - , ist weder die "Wartezeit" in XXXX von Mitte Juni bis Ende Juli plausibel, wenn dem Beschwerdeführer nach dem Leben getrachtet wird - plausibel wäre ein schnelles Untertauchen in Bagdad - noch, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern kann, wann das erste und einzige Mal auf ihn geschossen wurde, besonders in Anbetracht dessen, dass ihm andere Daten, auch weiter in der Vergangenheit gelegene, geläufig sind, wie die der Entführung und Freilassung des Vaters, das von dessen Ausreise und das jener von Mutter und Schwester sowie schließlich das des Streits mit dem Hauptmann im Elternhaus (alle AS 85).In der Verhandlung wiederholte er, am 01.08.2015 nach Bagdad gefahren zu sein (wie AS 83), er habe dort zwei bis drei Tage verbracht, bevor er mit dem Flugzeug nach Erbil weitergereist sei, von wo er am 06.08.2015 den Herkunftsstaat verlassen habe (wie AS 83). Abgesehen davon, dass er erstbefragt von einer "Weile" gesprochen hatte, die er in Erbil geblieben sei - rechnerisch bleiben nur ein oder zwei Tage - , ist weder die "Wartezeit" in römisch 40 von Mitte Juni bis Ende Juli plausibel, wenn dem Beschwerdeführer nach dem Leben getrachtet wird - plausibel wäre ein schnelles Untertauchen in Bagdad - noch, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern kann, wann das erste und einzige Mal auf ihn geschossen wurde, besonders in Anbetracht dessen, dass ihm andere Daten, auch weiter in der Vergangenheit gelegene, geläufig sind, wie die der Entführung und Freilassung des Vaters, das von dessen Ausreise und das jener von Mutter und Schwester sowie schließlich das des Streits mit dem Hauptmann im Elternhaus (alle AS 85). 2.3.3 Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2016 dem BFA gegenüber erklärt, die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht zu wollen (AS 89). Aus diesen, vom BFA im bekämpften Bescheid zitierten, Länderinformationen ergibt sich, dass die Mahdi-Armee, "Jaysh al-Mahdi" im Juni 2014 unter dem neuen Namen "The Peace Brigades" und mit dem Ziel der Bekämpfung des IS neugegründet wurde (AS 160). Die aktuellen, unter 1.2 zitierten und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten, Länderberichte ergänzen, dass diese Fortführung der Mahdi-Armee die Bezeichnung "Saraya as-Salam", "Schwadronen des Friedens" trägt und eine ungleich größere Gruppe ist als "Asa'ib Ahl al-Haqq", die "Liga der Rechtschaffenen", die 2014 bei den Parlamentswahlen kandidierte. Es handelt sich damit nach den Länderinformationen um zwei Gruppen, die sich voneinander in diesen und anderen Punkten unterscheiden, auch wenn sie zu Dachorganisation "Volksmobilisierungseinheiten", "al-hashd al-sha'bi" gehören. Damit lag der Beschwerdeführer zwar richtig, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführte, "Sie kommen alle zusammen unter einem Dach", jedoch falsch mit der Gleichsetzung "Sie sind alle eine Gruppe". Noch 2016 hatte er selbst die beiden getrennt, indem er bei der Schilderung der Nachschau des Militärs nach des Vaters Freilassung angab: "Mit ihnen kam auch die Mahdi-Miliz und die Asaib ahl Alhaq." (AS 85). Damit bleibt unerfindlich, warum der Beschwerdeführer als angebliche Angreifer von 2015 nunmehr eine andere Gruppe nennt als er es 2016 tat. 2.3.4 Letztlich blieb die Periode des angeblichen Versteckens von September 2013 bis zur Rückkehr ins Haus 2015 und zur folgenden Ausreise ein Zeitraum, den der Beschwerdeführer je nach Schilderung anders verbracht haben will. Erstbefragt scheint diese Phase nicht zu existieren: "Meine Mutter wurde von der Miliz geschlagen und ich wurde mit dem Tod bedroht." Zwar ist grundsätzlich jede Erstbefragung durch eine kurze Schilderung des Fluchtgrundes gekennzeichnet, konkret erweckt die Formulierung jedoch den Eindruck, dass sich die Dinge in enger zeitlicher Nähe ereignet hätten. Als letzten ausgeübten Beruf gibt der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit "Taxifahrer" an. Niederschriftlich befragt erklärte der Beschwerdeführer: "Die Familie ist dann dem Vater gefolgt, nur bei mir hat das nicht funktioniert, [...]. Ich habe das Haus aufgegeben und zog auf unser Sommerhäuschen." [...] "Ich schlief meistens nicht länger als 2 Stunden meistens draußen auf einer Farm unter Palmen [...]. Auch die Freunde konnten mich nicht ewig aufnehmen." Auf die Frage "Wovon haben Sie in Irak Ihren Lebensunterhalt bestritten?" antwortete er: "Ich machte die Lehre zum Elektriker und habe nebenbei als Taxifahrer gearbeitet." In der Stellungnahme vom 28.12.2018 heißt es dazu "Nachdem [...] meine Mutter und Geschwister flüchten mussten, lebte ich von den spärlichen Reserven und versuchte als Taxifahrer zu überleben. Geschlafen habe ich in Verstecken, da es in unserem ehemaligen Elternhaus zu gefährlich war." sowie "Habe mich von 2013 bis Sommer 2015 im Irak versteckt und bin dann geflüchtet. Ich habe dazu mein Auto verkauft und mit dem Erlös habe ich meine Flucht finanziert." In der mündlichen Verhandlung gab er an: "Als meine Eltern das Haus verlassen haben, konnte ich dort auch nicht mehr bleiben. [...] Nach der Abreise der Frauen habe ich mich versteckt. Selten bei Freunden, häufiger im Dattelfeld." Auf die Frage, wann er dann im Sommerhäuschen gewohnt habe, antwortete er: "Nein, ich habe in keinem Sommerhäuschen geschlafen. Ich war bei Freunden oder im Obstfeld. Das Sommerhäuschen existiert nicht im Irak." Zu seinem Taxi gab er dort an: "Ich hatte ein Auto, ich war Taxifahrer. [...] Die letzte Arbeit war als Taxifahrer. Ich habe bis etwa 2013 als Taxifahrer gearbeitet." und "Das Auto wurde als ich in der Türkei war, verkauft. Ich habe meinem Bruder eine Vollmacht ausgestellt. Das Auto selbst war in XXXX."Zu seinem Taxi gab er dort an: "Ich hatte ein Auto, ich war Taxifahrer. [...] Die letzte Arbeit war als Taxifahrer. Ich habe bis etwa 2013 als Taxifahrer gearbeitet." und "Das Auto wurde als ich in der Türkei war, verkauft. Ich habe meinem Bruder eine Vollmacht ausgestellt. Das Auto selbst war in römisch 40 ." Damit liegen sowohl betreffend den Verkauf des Autos verschiedene Zeitpunkte vor, nämlich vor der Flucht zu deren Finanzierung und nach der Flucht durch den bevollmächtigten Bruder, als auch unterschiedliche Angaben betreffend die Beschäftigung und den Unterhalt des Beschwerdeführers: Einmal will er nur bis etwa 2013 Taxi gefahren sein, anschließend habe er im Dattelhain und bei Freunden gelebt, das andere Mal habe er versteckt von Reserven gelebt und sei dazu auch noch Taxi gefahren. In der Stellungnahme vom 28.12.2018 wird noch die Steigerung ergänzt, die Farm und alle Dattelbäume seien durch Brandstiftung vernichtet worden. 2.3.5 In der Gesamtschau erweist sich das Fluchtvorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären. Warum sonst er aber nach Kuwait und dann nach Österreich wollte, konnte offenbleiben, zumal er noch in der Verhandlung angab, abgesehen von den Milizen, die ihn verfolgen und bedrohen würden, könne er "sicher" im Irak leben ("Natürlich, [...]. Wenn die Gruppen dort nicht sind."). 2.3.6 Gegen das Vorliegen konventionsrelevanter Fluchtgründe spricht daneben, dass der Bruder des Beschwerdeführers erst später ausreiste, sich also noch länger im Herkunftsstaat aufhielt, und - den letzten Angaben zufolge - in dieser Zeit noch, mit einer Vollmacht des ausgereisten Beschwerdeführers zurück geblieben dessen Auto verkaufen konnte. Der Beschwerdeführer wäre - im Fall einer realen Verfolgungsgefahr - wohl wie der Bruder umgezogen und schon 2013 oder früher in ein innerstaatliches Ausweichquartier übersiedelt, z. B. in Bagdad. 2.3.7 Bagdad ist auch unabhängig von der nicht festgestellten Verfolgung oder Bedrohung eine Stadt, bei der sich - auf die Person des Beschwerdeführers bezogen - keine Bedenken ergeben, dass seine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ebenso wird er keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein, zumal er sich als Sunnit in einem entsprechend bevölkerten Viertel keiner Diskriminierung aussetzen muss - und eine solche Bedrohung oder Diskriminierung auch nicht behauptet hat. Auf den Vorhalt der insbesondere in Bagdad seit der Entscheidung des BFA verbesserten Lage im Herkunftsstaat, erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung lediglich, dass die "terroristischen Organisationen" überall im Staat verteilt seien, außer in Kurdistan, sodass seine Befürchtung, getötet zu werden, sich auf eben alle Regionen außer dieser beziehe. Das Gericht hegt keinen Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, mit dem Flugzeug nach Bagdad zu reisen, wenn er das will. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer "nur ländliche Gebiete aufsuchen kann" oder "keine andere Möglichkeit [hätte], als sich in trostlosen Gegenden [...] niederzulassen, um der Registrierung [...] zu entgehen" (S. 11 f der Beschwerde, AS 235 f). 2.4 Zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak mit Stand 20.11.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.4.1 Gegenüber den Länderinformationen, die das BFA für die bekämpfte Entscheidung verwendete erweisen sich die aktuellen als weniger gravierend im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Gefahrenmomente. So ist das in der Beschwerde (S. 3) unter "aa)" wiedergegebene Zitat (von 2016) aus den Länderfeststellungen in den aktuellen Informationen nicht mehr enthalten. Auch findet sich die auf S. 5 der Beschwerdeschrift mit "bb)" bezeichnete Passage aus den Länderinformationen (auch aus 2016 und auf Kurdistan bezogen, wobei die Beschwerde den Zusammenhang zum Beschwerdeführer nicht erklärt) in der aktuellen Version nicht mehr. Von der (ohne Kennzeichnung gekürzten) Textstelle "cc)"