Obsah (20)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9§ 8§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlL504 2211579-1 SpruchL504 2211579-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus Sulaymaniyah in der autonomen Region Kurdistan stammt. Sie habe am 06.09.2015 vom Flughafen in Sulaymaniyah das Land verlassen und sei nach Istanbul geflogen. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? Unsere Regierung ist eine Diktatur. Man hat in meinem Heimatland keine Redefreiheit, man kann dort nicht als freier Mensch leben. Ich bin wegen der unsicheren Lage aus dem Land ausgereist. Ich möchte wie ein Mensch leben. Wenn man dort weiterleben möchte, muss man gegen das derzeitige Regime kämpfen. Ich kann jedoch keinen Menschen umbringen. Das sind alle meine Fluchtgründe, mehr kann ich nicht angeben." Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, dass dort ihr Leben in Gefahr sei. Wenn sie dort weiterleben müsste, würde sie mit Sicherheit umgebracht. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: "[...] F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Wie jeder Mensch brauche ich eine Partnerin. Leider gibt es in unserem Land keine Liebe, ich habe viele Jahre meine Verlobte geliebt und mit ihr habe ich eine Beziehung gehabt. Nach unseren Sitten und Kulturen und Religion habe ich mich mit dieser Frau verlobt. Nach meiner Verlobung hat der Cousin von meiner Verlobten, XXXX , gewollt, dass ich meine Verlobung auflöse, weil er unbedingt meine Verlobte heiraten wollte, weil er der Cousin meiner Frau ist und er hat das Recht, meine Verlobte zu heiraten.A: Wie jeder Mensch brauche ich eine Partnerin. Leider gibt es in unserem Land keine Liebe, ich habe viele Jahre meine Verlobte geliebt und mit ihr habe ich eine Beziehung gehabt. Nach unseren Sitten und Kulturen und Religion habe ich mich mit dieser Frau verlobt. Nach meiner Verlobung hat der Cousin von meiner Verlobten, römisch 40 , gewollt, dass ich meine Verlobung auflöse, weil er unbedingt meine Verlobte heiraten wollte, weil er der Cousin meiner Frau ist und er hat das Recht, meine Verlobte zu heiraten. Nach vielen Diskussionen und Problemen mit dieser Person, und nachdem auch die Familie von meiner Frau gewusst hat, dass ich mit meiner Frau in einem gemeinsamen Bett war, das war am XXXX .04.2015, haben mich am XXXX .06.2015 die Familie meiner Frau mit Waffen bedroht und ich habe am XXXX .06.2015 eine Anzeige gemacht. Seit XXXX .06.2015 bin ich jede Nacht irgendwo anders und ich habe Angst, dass die Familie von meiner Frau mich tötet, weil sie immer beschwört haben mich zu töten, weil ich mit meiner Verlobten in einem gemeinsamen Bett war.Nach vielen Diskussionen und Problemen mit dieser Person, und nachdem auch die Familie von meiner Frau gewusst hat, dass ich mit meiner Frau in einem gemeinsamen Bett war, das war am römisch 40 .04.2015, haben mich am römisch 40 .06.2015 die Familie meiner Frau mit Waffen bedroht und ich habe am römisch 40 .06.2015 eine Anzeige gemacht. Seit römisch 40 .06.2015 bin ich jede Nacht irgendwo anders und ich habe Angst, dass die Familie von meiner Frau mich tötet, weil sie immer beschwört haben mich zu töten, weil ich mit meiner Verlobten in einem gemeinsamen Bett war. Wir haben unsere Wohnadresse auch in Sulaimaniyya gewechselt und sind in ein anderes Wohnviertel übersiedelt. Als ich bei der Polizei war haben sie mir gesagt: "Dich schützen können wir nicht, was wir machen können ist, dass wir ihn (den Cousin) inhaftieren." Ich weiß auch, dass diese Familie einen großen Stamm hinter sich hat und der Cousin von meiner Verlobten ist ein Anhänger von einer großen politischen Partei im Kurdengebiet. Deswegen habe ich entschieden und weil ich in Angst gelebt habe, den Irak zu verlassen. Ich habe sogar in Österreich Angst vor dieser Familie. F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben? A: Nein, andere Gründe habe ich nicht, nur wegen dieser Bedrohung mich zu töten. [...]" Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt gelangte zu folgenden Feststellungen denen sich das BVwG, soweit hier erwähnt, anschließt: "[...] Zu Ihrer Person: [...] Sie heißen XXXX , sind am XXXX .1976 geboren und irakischer Staatsbürger.[...] Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 .1976 geboren und irakischer Staatsbürger. Sie gehören der kurdischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sind ledig und haben keine Kinder Sie sind legal aus dem Irak ausgereist und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sind ein erwachsener, gesunder, arbeitsfähiger Mann und leiden an keiner schweren oder lebensgefährlichen Krankheit. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak einer Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin und die Familienangehörigen Ihrer angeblichen Verlobten ausgesetzt sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung oder Verfolgung durch den Cousin und die Familie Ihrer angeblichen Verlobten unterliegen. Sie verfügen über ein soziales Netzwerk und Angehörige, nämlich Ihre Mutter, 4 Brüder und 4 Schwestern leben im Irak im kurdischen Autonomiegebiet. Sie können daher Unterstützung bekommen. Sie verfügen über eine 8-jährige Schulbildung und langjährige Erfahrung als Hilfsarbeiter und Koch. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind am
- oder
- September 2015 illegal in Österreich eingereist und haben am 24.09.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens. Es steht fest, dass Sie keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG in Österreich haben. Ihre Familie lebt in Sulaimaniya/Kurdistan.Es steht fest, dass Sie keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG in Österreich haben. Ihre Familie lebt in Sulaimaniya/Kurdistan. Sie wohnen in Österreich in XXXX , XXXX .Sie wohnen in Österreich in römisch 40 , römisch 40 . Sie besuchen in Österreich Deutschkurse, sind in keinem Verein tätig und nehmen am gesellschaftlichen Leben Ihrer aktuellen Heimatgemeinde teil. Sie arbeiten ehrenamtlich bei der Gemeinde. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie waren zumindest bis zum Jahr 2016 für den Verein XXXX tätig, wodurch der Verantwortliche des Vereins von der Finanzpolizei wegen dem Verdacht der Begehung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgrund Ihrer unerlaubten Beschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zur Anzeige gebracht wurde.Sie waren zumindest bis zum Jahr 2016 für den Verein römisch 40 tätig, wodurch der Verantwortliche des Vereins von der Finanzpolizei wegen dem Verdacht der Begehung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgrund Ihrer unerlaubten Beschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zur Anzeige gebracht wurde. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Es folgen Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zum Irak mit der letzten Gesamtaktualisierung vom 24.08.2017 und den letzten Kurzinformationen vom 18.05.2018, welche zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall verwendet wurden. Eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme der aktuellen Länderinformationen war nicht notwendig, da es in Ihrem Fall zu keinen Änderungen in Bezug auf die Entscheidungsfindung kam. [...]" Aus den vom Bundesamt herangezogenen und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Quellen ergibt sich im Wesentlichen folgendes, hier zusammengefasstes, Lagebild: Sulaimaniyya ist eine Universitätsstadt im Irak und mit ca. 1.600.000 Einwohnern eine der größten Städte der Autonomen Region Kurdistan. Die Stadt gilt als Kultur- und Bildungszentrum Kurdistans und entwickelt sich derzeit zu einem Zentrum für den Tourismus der Region. Sie verfügt über einen Flughafen mit internationalem Flugverkehr. 15-20 Prozent der irakischen Bevölkerung sind Kurden. Der Großteil ist sunnitisch, jedoch gibt es auch schiitische Kurden (Faili-Kurden, s.u.) in Bagdad und im Südosten des Irak. Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in manch anderen Teilen des Irak. Die Versorgungslage mit zum Leben Notwendigen ist grds. gewährleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Herkunftsregion der bP per se für Zivilpersonen, insbesondere Kurden, eine entscheidungsrelevante, ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gegeben wäre. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Wie das Bundesamt ausführt, kann diese Lage als aktuell betrachtet werden. Gegenteiliges wurde auch von der bP in der Beschwerde vom 17.12.2018 nicht behauptet.
- Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht erfolgreich an.Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht erfolgreich an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "[...] Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte auf Grundlage Ihres vorgelegten und als echt befundenen Personalausweises als glaubhaft festgestellt werden. Ihre Identität steht daher fest. Sie heißen XXXX sind am XXXX .1976 in XXXX , Provinz al-Wasit, geboren und irakischer Staatsbürger.Ihre Identität konnte auf Grundlage Ihres vorgelegten und als echt befundenen Personalausweises als glaubhaft festgestellt werden. Ihre Identität steht daher fest. Sie heißen römisch 40 sind am römisch 40 .1976 in römisch 40 , Provinz al-Wasit, geboren und irakischer Staatsbürger. Auch aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar. Dass Sie ledig sind und keine Kinder haben ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere Ihren Aussagen in der Erstbefragung und dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung. Die Feststellung, dass Sie über 8 Jahre Grund- und Hauptschulbildung und jahrelange Berufserfahrung als Hilfsarbeiter und Koch verfügen, ergibt sich ebenfalls aus Ihren glaubhaften und gleichlautenden Aussagen. Die Feststellungen zu Ihrer Gesundheit ergeben sich aus Ihren in diesem Punkt schlüssigen Angaben im Verfahren. Dass Sie arbeitsfähig sind, ergibt sich aus Ihrem angegebenen Gesundheitszustand und Ihrem erwerbsfähigen Alter. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Bei den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats steht die Vernehmung als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, glaubhafte, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. So gaben Sie bei Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 25.09.2015 sinngemäß an, dass Sie die Regierung im Irak als Diktatur sehen, in der Sie keine Redefreiheit haben und nicht als freier Mensch leben können. Sie sind wegen der unsicheren Lage aus dem Land ausgereist. Völlig widersprüchlich legten Sie dann der Behörde in der Einvernahme am 21.03.2018 als Fluchtgrund dar, dass Sie wegen der Verfolgung durch die Familie Ihrer angeblichen Verlobten ausgereist wären. Insbesondere deren Cousin hätte Sie bedroht, da er ebenfalls diese Frau heiraten wollte und die Aufhebung des angeblichen Ehevertrages verlange. Auf die Frage ob Sie noch andere Gründe haben warum Sie den Irak verlassen haben, gaben Sie an, dies ist nicht der Fall, es wäre nur wegen dieser Bedrohung gewesen. Auf weiteres Befragen, ob Sie bei der ersten Einvernahme am 25.09.2015 wahrheitsgemäße Angaben vor der Polizei gemacht haben und alles rückübersetzt und richtig protokolliert wurde, gaben Sie an, dass Sie damals den Hauptgrund Ihrer Fluchtgeschichte nicht gesagt haben. In diesem Zusammenhang wird auf das bei der Erstbefragung übergebene Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern verwiesen, wo bereits zu Beginn hingewiesen wird jedenfalls wahrheitsgetreu zu antworten und dass die Verpflichtung besteht, das Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für den Asylwerber haben. Sie haben diese Erstinformationen erhalten und den Erhalt mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben zur Person, insbesondere zur Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Antragstellern - langjährigen Erfahrungswerten entsprechend - nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Hinzu tritt, dass tatsächlich verfolgte Personen, keine sich bietende Gelegenheit ihr zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würden. In Ihrem Fall haben Sie bei der Erstbefragung vorwiegend die fehlende Redefreiheit und Möglichkeit, als freier Mensch zu leben, vorgebracht. Widersprüche ergaben sich auch zum Verbleib Ihres Reisepasses. In der Erstbefragung gaben Sie an, Ihr Reisepass wäre in der Türkei, Sie hätten Angst vor der Polizei gehabt, hingegen schilderten Sie vor dem BFA, Sie hätten Ihren Reisepass im Meer verloren. Zum Fluchtvorbringen steigerten Sie auf unglaubwürdige Weise Ihre Schilderungen am 21.03.2018, indem Sie angaben, aufgrund Ihrer Verlobung im Irak verfolgt worden zu sein. Hier verwickelten Sie sich schon zu Beginn in Widersprüche. Während Sie vor der Behörde vorbrachten, seit 10.03.2015 verheiratet zu sein und auf Aufforderung dann eine Heiratsurkunde vorlegten, die das Datum der Eheschließung mit 18.03.2015 festlegte, schilderten Sie in der Erstbefragung am 25.09.2015 - sechs Monate nach der angeblichen Heirat - nichts von einer bestehenden Ehe oder Verlobung. Sie gaben an, bislang keine Ehe geschlossen zu haben (ledig zu sein). Zu einer Bezugsperson machten Sie keine Angaben. Befragt zu Familienangehörigen im Herkunftsland zählten Sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor der Behörde nur Ihre Mutter und 8 Geschwister auf, jedoch keine Ehefrau, die zweifelsohne zu diesem Personenkreis zählen würde. In einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS), welcher im Zuge Ihrer Überstellung in die GVS am 12.10.2015 generierten wurde, werden Sie mit "Familienstand: ledig" erfasst und sind Sie bis dato so geführt, obwohl Sie angeblich 7 Monate zuvor (18.03.2015) geheiratet hätten. Diese Tatsachen lassen auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen schließen, und liegt der Verdacht nahe, dass Sie eine angeblich bestehende Ehe mit der Absicht vorbrachten, durch eine gesteigerte Schilderung einen positiven Asylstatus zu erlangen. Es wird daher seitens der Behörde die Glaubwürdigkeit einer bestehenden, im März 2015 geschlossenen Ehe abgesprochen und davon ausgegangen, dass Sie tatsächlich, so wie oben angeführt und von Ihnen selbst vorgebracht, ledig sind. Angemerkt wird, dass unter diesem Hintergrund die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde mangels Überprüfbarkeit bezweifelt wird. Es ist auch notorisch, dass sich jedwedes (behördliche) Beweismittel gegen Bezahlung besorgen lässt um einen behaupteten - aber nicht tatsächlich bestehenden - Umstand im Asylverfahren vorzutäuschen. Somit kommt dieser Urkunde ebenso wie die vorgelegten Fotos in einer Gesamtschau Ihrer divergierenden Aussagen und der vorliegenden Beweismittel kein tatsächlicher maßgeblicher Beweiswert zu. (BVwG L507 2115646-2/11E vom 13.06.2017). Zum Kern Ihrer vor der Behörde geschilderten Ausreisegründe ist anzuführen, dass, abgesehen von der aufgrund oben erwähnter Ausführung als unglaubwürdig angesehenen Verehelichung, Sie vorbrachten, aufgrund der Verlobung mit Frau XXXX von deren Cousin bedroht und zur Auflösung der Verlobung gedrängt worden zu sein, da er ebenfalls diese Frau - seine Cousine - heiraten hätte wollen. Auch die Familie Ihrer angeblichen Verlobten hätte Sie mit Waffen bedroht, da Sie mit dieser Ihren Aussagen zufolge "in einem gemeinsamen Bett" waren. Diese Bedrohung wäre am 08.06.2015 erfolgt, somit ca. 3 Monate nach Ihrer behaupteten Eheschließung, und würde dies grundsätzlich unter Eheleuten nicht als verwerfliche Tat erscheinen, würde man der Echtheit Ihrer Eheschließung Glauben schenken.Zum Kern Ihrer vor der Behörde geschilderten Ausreisegründe ist anzuführen, dass, abgesehen von der aufgrund oben erwähnter Ausführung als unglaubwürdig angesehenen Verehelichung, Sie vorbrachten, aufgrund der Verlobung mit Frau römisch 40 von deren Cousin bedroht und zur Auflösung der Verlobung gedrängt worden zu sein, da er ebenfalls diese Frau - seine Cousine - heiraten hätte wollen. Auch die Familie Ihrer angeblichen Verlobten hätte Sie mit Waffen bedroht, da Sie mit dieser Ihren Aussagen zufolge "in einem gemeinsamen Bett" waren. Diese Bedrohung wäre am 08.06.2015 erfolgt, somit ca. 3 Monate nach Ihrer behaupteten Eheschließung, und würde dies grundsätzlich unter Eheleuten nicht als verwerfliche Tat erscheinen, würde man der Echtheit Ihrer Eheschließung Glauben schenken. Auf die Frage, wie die am 08.06.2015 erwähnte Bedrohung mit Waffen, begangen durch Ihre Familie, erfolgte, schilderten auf die Sie einen Vorfall, als der Cousin Ihrer angeblichen Verlobten im August 2015 drei Schüsse auf Sie abgegeben hätte. Sie wären aber nicht getroffen worden und andere Leute hätten den Schützen dann abgehalten, Sie zu töten. Auf Nachfrage, ob genannte Person dann nicht von der Polizei inhaftiert worden wäre, meinten Sie, dies wäre nicht passiert, da er immer bewaffnet sei. Auch konnten Sie keinerlei nähere Angaben zu seiner Person machen, Sie kennen keine Wohnadresse, Beruf, Ehestand oder ob er Kinder hat. Bemerkenswert erscheint auch, dass Sie von Ihrer angeblichen Verlobten XXXX seit Ihrer Ausreise am 06.09.2015 keinerlei Informationen mehr erhalten hätten und nichts mehr von ihr wüssten. Jedenfalls würden Sie sich nicht von ihr scheiden lassen.Bemerkenswert erscheint auch, dass Sie von Ihrer angeblichen Verlobten römisch 40 seit Ihrer Ausreise am 06.09.2015 keinerlei Informationen mehr erhalten hätten und nichts mehr von ihr wüssten. Jedenfalls würden Sie sich nicht von ihr scheiden lassen. Grundsätzlich ist der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist daher ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Asylwerber unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, dies wurde verneint.Grundsätzlich ist der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist daher ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Asylwerber unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, dies wurde verneint. Auf die Frage, warum Sie die mehrfachen Bedrohungen mit dem Tod, die Sie von den Brüdern Ihrer angeblichen Verlobten per Telefon erhalten hätten, nicht bei der Polizei zur Anzeige brachten, gaben Sie an, dies hätten Sie nicht gemacht, weil Sie die Bedrohungen nicht ernst genommen hätten. Aufgrund der dargelegten Umstände konnten Sie bei Ihrem Gesamtvorbringen keinen glaubwürdigen Sachverhalt darlegen und somit konnte eine Verfolgungsgefährdung nicht erkannt werden. Folglich wird zu Ihrer individuellen Situation festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass Sie im Irak der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit noch mit den Behörden oder Privatpersonen Probleme hatten und auch keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen und auch nicht inhaftiert waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten bei der Einvernahme am 09.08.2018 Probleme verneinte. Auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar. In einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint Ihr Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Irak insgesamt als unglaubhaft. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein könnten. Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit, Schulbildung und Berufserfahrung wird festgestellt, dass Sie über ein soziales Netzwerk in Sulaymaniya verfügen. Sie sind gesund und arbeitsfähig und es ist sohin davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfall, nachdem Sie im Heimatstaat wieder fußgefasst haben, selbsterhaltungsfähig sein werden. Sie sind aussagekonform und glaubhaft im Irak familiär verankert. Sprich, Ihre Eltern und Ihre 8 Geschwister leben nach wie vor im Irak. Zusammengefasst werden Sie sohin im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten, das heißt, dass Ihnen eine Wohnmöglichkeit sehr wohl gegeben ist. Aufgrund Ihrer Bildung und Arbeitsfähigkeit werden Sie im Rückkehrfall in der Lage sein, wenn auch allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, Ihre Existenzgrundlage zu sichern und haben auch die Möglichkeit Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie verbrachten den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass Sie vor der Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen können. Sie können nach Sulaimaniya zurückkehren, dort befindet sich - so wie in Erbil - ein internationaler Flughafen. Sie können Sulaimaniya erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Wie oben bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich Ihres unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung als nicht gegeben anzusehen war. Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. § 52a BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können.Es ist Ihnen weiter zumutbar gem. Paragraph 52 a, BFA-VG bei einer freiwilligen Rückkehr Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können. Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt (vgl. zB BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak).Dass eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak nicht per se unzumutbar ist, wird insbesondere auch durch die zunehmende Tendenz der freiwilligen Rückkehr von in Europa asylwerbenden Irakern grundsätzlich bestätigt vergleiche zB BVwG v. 06.10.2016, L504 2130839-1, und die dort zitierten Berichte zur freiwilligen Rückkehr in den Irak). Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Irak, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung und aufgrund Ihrer Schuldbildung, und der Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) veröffentlicht mit dem Zweck der Verwendung in Verfahren zum internationalen Schutz im Juni 2017 einen Länderbericht zum Irak. Hierin wird berichtet, dass DFAT deutliche Beweise dafür habe, dass Iraker aus Australien zurückkehren und im Irak unter anderem Geschäfte eröffnen, Arbeit aufnehmen oder eine frühere Arbeit wieder aufnehmen würden. Die Praxis, um Asyl im Ausland anzusuchen und dann, wenn es die Umstände erlauben würden, in den Irak zurückzukehren, sei unter Irakern akzeptiert. Es gebe begrenzte Beweise dafür, dass freiwillige Rückkehrer aus dem Westen Schwierigkeiten dabei hätten, sich wieder in ihre Gemeinschaften zu integrieren. Kontakte im Irak hätten jedoch angegeben, dass eine Rückkehr in den Irak insbesondere dann schwer sein könne, wenn eine Person nicht in ihre ursprüngliche Gemeinschaft zurückkehre. Die Integration in neue Gemeinschaften gestalte sich schwierig und werde zusätzlich durch den Einfluss von Klientelismus und Vetternwirtschaft, der sich auf das Alltagsleben auswirke, verkompliziert. Eine große Anzahl von Kurden, darunter insbesondere alleinstehende Männer, kehre freiwillig vor allem aus Europa in die Region Kurdistan zurück. Wie auch in anderen Regionen des Irak seien hier familiäre Verbindungen wichtig und eine erneute Integration falle denjenigen leichter (insbesondere im Hinblick auf Unterkunft und Arbeit), die weiterhin über Verbindungen in die Region Kurdistan verfügen würden. Quelle: - Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan, vom 29.03.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429075.html Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre illegale Einreise und der Zeitpunkt der Antragsstellung ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Akteninhalt. Dass Sie in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens verfügen, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben in der Einvernahme. Die Feststellungen bezüglich Ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Ihrem Wohnort und Ihrer Lebensgrundlage ergeben sich aus Ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus IZR, BIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu Ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten und Ihrer Freizeitgestaltung ergaben sich sowohl aus Ihren Angaben als auch den vorgelegten Bestätigungen bei der Einvernahme am 21.03.
- Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ist insofern bestätigt, als im Strafregister der Republik Österreich, entsprechend der am 15.11.2018 durchgeführten SA-Anfrage, keine Verurteilung aufscheint. Mit 16.01.2017 langte eine Mitteilung des BMF, Finanzpolizei, hierorts ein, wonach der Verantwortliche des Vereins XXXX , XXXX , XXXX , nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der BH Kirchdort/Krems angezeigt wurde. Konkret wurde dem Verantwortlichen im Strafantrag zur Last gelegt, er habe Asylwerber, unter anderem auch Sie, für eine Beschäftigung im Rahmen des Vereins im Sinne des § 2
(2)AuslBG angestellt, was nicht unter die im § 7 GVG-B angeführte erlaubte Tätigkeit falle. Eine Verurteilung ist bei der Behörde bis dato nicht eingelangt.Mit 16.01.2017 langte eine Mitteilung des BMF, Finanzpolizei, hierorts ein, wonach der Verantwortliche des Vereins römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bei der BH Kirchdort/Krems angezeigt wurde. Konkret wurde dem Verantwortlichen im Strafantrag zur Last gelegt, er habe Asylwerber, unter anderem auch Sie, für eine Beschäftigung im Rahmen des Vereins im Sinne des Paragraph 2,
(2)AuslBG angestellt, was nicht unter die im Paragraph 7, GVG-B angeführte erlaubte Tätigkeit falle. Eine Verurteilung ist bei der Behörde bis dato nicht eingelangt. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
§ 5Abs.
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. [...] Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Im Zuge Ihrer Einvernahme am 21.03.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit angeboten, die Länderfeststellungen des BFA zum Irak ausgehändigt zu bekommen und eine Stellungnahme abzugeben. Sie verzichteten darauf. Es wurde Ihnen am 25.10.2018 neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls Änderungen in Ihren persönlichen Lebensumständen und sonstige Ergänzungen in Form einer Stellungnahme der Behörde bekannt zu geben. Diesbezüglich langte am 06.11.2018 eine Stellungnahme ein, Sie legten weitere Empfehlungsschreiben, Berichte über ehrenamtliche Tätigkeiten und eine Deutschkursbestätigung vor. In Ihrem Privat- und Familienleben habe sich nichts verändert. [...]" Seitens des BVwG wird allgemein angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen über die berichtet wird, die sich zumeist - auch auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen und normalerweise alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen. Im Wesentlichen geht es für die Entscheider idR darum zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind. Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung").Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
- Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung"). Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise: Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig dar, dass es der bP nicht gelungen ist, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen klar und deutlich zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen klar und deutlich zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). In der durch die gewillkürte Vertretung eingebrachten Beschwerde werden gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: * Die bP habe im Zuge zweier Einvernahmen ihre Gründe ausführlich dargelegt, soweit ihr das als wichtig erschien; sie habe den Irak verlassen, weil sie Probleme mit Familienangehörigen der Ehegattin gehabt habe; als der Cousin auf die bP geschossen habe, habe sie sich deshalb zum Verlassen des Landes veranlasst gesehen. * Einwendungen gegen die Beweiswürdigung bzw. gegen das Ermittlungsverfahren: Die Behörde habe den Zweck der Erstbefragung verkannt. Sie habe bei der Einvernahme vor dem Bundesamt bereits darauf hingewiesen, dass sie bei der Erstbefragung ihren Hauptfluchtgrund nicht habe schildern können. Die Erstbefragung sei durch einen Farsi-sprechenden Dolmetscher durchgeführt worden. Die bP beherrsche zwar etwas Persisch, aber nicht besonders gut. Es sei ihr gesagt worden, dass sie sich kurzfassen solle und sie später Gelegenheit habe ausführlich ihre Asylgründe geltend zu machen. Die Behörde habe bei der Würdigung nicht berücksichtigt, dass sie aus einem völlig anderen Kulturkreis komme und somit verkannt, dass Differenzen hinsichtlich Verlobung und Eheschließung tödlich enden können. Die Behörde habe keine Ermittlungen vor Ort im Irak durchgeführt, obwohl die bP konkrete Ortsangaben gemacht habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternativ komme für sie nicht in Betracht, der Cousin würde die bP im ganzen Land finden. Der Staat könne sie nicht schützen. * Einwendungen gegen die Rückkehrentscheidung: Sie habe sich redlich bemüht sich zu integrieren; auf vorgelegte Bestätigungen über ehrenamtliches Engagement wird verwiesen; Deutsch spreche sie auf einem Niveau wodurch sie sich in Alltagssituationen problemlos verständigen könne. Die bP beantragte eine Verhandlung, damit sie ihre Fluchtgründe "noch einmal" vor unabhängigen Richtern persönlich vortragen könne. Abgesehen von der nochmaligen Einvernahme sind der Beschwerde keine weiteren Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote zu entnehmen. Die bP führt damit im Wesentlichen aus, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen de facto keine oder keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese Befragung nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen. Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
- November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Es ist - entgegen der Auffassung der bP - nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten bloßen allgemeinen Sicherheitsbedenken und Einschränkungen gegen die Redefreiheit einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in der im Nachfolgenden vorgebrachten Bedrohung durch den Cousin samt Schussattentat wegen Familienstreit (vgl. zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Es ist - entgegen der Auffassung der bP - nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten bloßen allgemeinen Sicherheitsbedenken und Einschränkungen gegen die Redefreiheit einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in der im Nachfolgenden vorgebrachten Bedrohung durch den Cousin samt Schussattentat wegen Familienstreit vergleiche zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Das Verschweigen dieses "Hauptfluchtgrundes" in der Erstbefragung wird in der Beschwerde vor allem mit sprachlichen Problemen und damit mit Einwendungen gegen die Niederschrift gemacht. Dieser Niederschrift aus der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass die bP eingangs angeführt hat, dass sie Farsi und Kurdisch auf gleichem Niveau (gut) beherrsche (AS 21). Arabisch bewertete sie ihre Sprachkenntnisse mit "mittel", in Wort und Schrift mit "nein". Unbestritten wurde die Niederschrift, wie darin vermerkt, der bP rückübersetzt wurde und die bP hatte, soweit ersichtlich, dagegen keine Einwendungen erhoben oder Korrekturen vorgenommen. Die bP verneinte die abschließende Frage, ob es mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung Verständigungsprobleme gegeben habe. Der Vorwand der Verständigungsprobleme erscheint daher jedenfalls nicht zutreffend zu sein. Nach Ansicht des BVwG handelt es sich hier um eine reine Schutzbehauptung um den später vorgebrachten, anderen "Fluchtgrund" erklärbar zu machen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Im Gegensatz zur schriftlichen Beschwerde begründete die bP den erst spät in der Einvernahme vorgebrachten "Hauptfluchtgrund" persönlich damit, dass sie diesen schlichtweg "nicht vorgebracht" hat: "Ich habe damals den Hauptgrund von meinem Fluchtgrund nicht gesagt, ich habe auch die Dokumente, die ich jetzt habe, damals auch nicht mit gehabt." Die bP begründete also das Nichtvorbringen persönlich zuerst nicht mit sprachlichen Problemen, wie nun in der Beschwerde. Angesichts des Inhaltes der Niederschrift der Erstbefragung wären sprachliche Probleme auch nicht nachvollziehbar. Die bP beanstandete nämlich ansonsten keine anderen Stellen in der Niederschrift, auch nicht ihre dort gemachten Angaben zu den Fluchtgründen. Die bP bestritt auch nicht diese Fluchtgründe bei der Erstbefragung geltend gemacht zu haben. Weshalb es dann aus "Verständigungsgründen" nicht möglich gewesen sein soll, dass die bP dort zwar "Nebenfluchtgründe" aber nicht den "Hauptfluchtgrund" angeben konnte, wurde von ihr nicht plausibel dargelegt. Vielmehr scheinen dies Einwände zu sein die nicht den Tatsachen entsprechen und nur dazu dienen sollen, nunmehr andere Fluchtgründe vorzubringen die die bP aus asyltaktischen Motiven für zielführender hält. Selbst wenn die bP bei der Erstbefragung die Anleitung bekommen hätte, sich kurz zu fassen, so wäre auch dies kein Grund eben diese erhebliche Verfolgung durch den Cousin samt Schussattentat zumindest kurz zu erwähnen und nicht bloß die nicht konkret personenbezogene allgemeine Sicherheitslage und Redefreiheit. Es kam somit nicht nachvollziehbar hervor, dass die bP bei der Erstbefragung keine Möglichkeit hatte dies dort schon vorzutragen. Die bP zeigt damit in der Beschwerde keinen Grund auf, weshalb es dem BFA in diesem Fall verwehrt sein sollte, diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben in der Einvernahme um eine Konkretisierung der Angaben in der Erstbefragung handelt. Angesichts der vorliegenden, klaren und hinreichenden Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes kann der Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden nicht noch weiter zu ermitteln, konkret durch "Recherchen im Herkunftsstaat", wie die bP in der Beschwerde vermeint. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn es auf sie nicht ankommt (vgl VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Abgesehen davon hat die bP im Verfahren vor dem Bundesamt gar keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Angesichts der vorliegenden, klaren und hinreichenden Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes kann der Behörde auch kein Vorwurf gemacht werden nicht noch weiter zu ermitteln, konkret durch "Recherchen im Herkunftsstaat", wie die bP in der Beschwerde vermeint. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn es auf sie nicht ankommt vergleiche VwGH vom
- Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH
- 2003, 2000/20/0231). Abgesehen davon hat die bP im Verfahren vor dem Bundesamt gar keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Zudem sei angemerkt, dass hinsichtlich der Möglichkeit von Recherchen im Irak vor Ort und im Allgemeinen im Asylverfahren die Asylinstanzen auf faktische und rechtliche Ermittlungsgrenzen stoßen. Aus der Entscheidung des Bundesamtes lässt sich nicht schließen, dass die Behörde nicht herkunftsstaatliche Gegebenheiten und somit den Umstand, dass die bP aus einem anderen Kulturkreis stamme, berücksichtigt hätte. Die Behörde hat nicht an sich verneint, dass es derartige familienbezogene Probleme im Irak geben könnte, sondern nur, dass es der bP nicht gelungen ist, dass es sich hier um ein sie konkret betreffendes ausreisekausales persönliches Erlebnis gehandelt hat. Einer Auseinandersetzung mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedarf es hier nicht, zumal es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie einer entscheidungsrelevanten Gefährdung bzw. Verfolgung unterliegt. Die Behörde hat im Verfahren das Parteiengehör hinsichtlich der von ihr herangezogenen Berichtslage zur Beurteilung der allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gewahrt, mit dem Ergebnis, dass sich die bP dazu nicht geäußert hat. Auch in der Beschwerde macht die bP gegen die getroffenen herkunftsstaatlichen Feststellungen keine Einwendungen. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vom 17.12.2018 wird behauptet, dass die bP alleine durch die allgemeine Sicherheits- oder Versorgungslage im Falle einer Rückkehr einer hier maßgeblichen Gefährdung unterliegen würde. Zwar ist anzumerken, dass die Behörde nicht die aktuellste Berichtslage zitiert, jedoch anführt, dass sich seither die maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig geändert habe. Dem ist die bP in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Unter Beobachtung der laufenden Entwicklung im Irak (zB via www.ecoi.net oder google news) kann auch seitens des BVwG dem nicht entgegen getreten werden.
- Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
§ 2Abs 1 Z 11 Asyl
G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15
Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Art 6
Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können
Artikel 6
, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits
§§4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Weder hat die bP dies behauptet noch kann amtswegig festgestellt werden, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat dergestalt ist, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter § 8 AsylGParagraph 8, AsylG
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken." Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
§ 8Abs 1 Asyl
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevante Erkrankung dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann und von der bP auch gar nicht behauptet wurde.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann und von der bP auch gar nicht behauptet wurde. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann der im Irak aufgewachsen ist und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Abgesehen vom nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsszenario hat die bP weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde darüber hinaus eine konkrete Gefährdung behauptet.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Abgesehen vom nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsszenario hat die bP weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde darüber hinaus eine konkrete Gefährdung behauptet. Es wurde nicht behauptet und könnte auch amtswegig nicht festgestellt werden, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt
§ 52
Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/02