4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesenDieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und
G festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.).Mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und
Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.). 2.
VmZl. 09 07.546-BAS, betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit denen der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.06.2009
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
G auf Dauer unzulässig ist, bereits mit 03.10.2014 in Rechtskraft erwuchs.5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass Spruchpunkt A.II. des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren
Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist, bereits mit 03.10.2014 in Rechtskraft erwuchs. II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt: Zu A) 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L507.1416640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.