GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 212,00 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro. In der Honorarnote vom 11.06.2018 beantragte die Antragstellerin
AG eine Gebühr in Höhe von € 63,03 fürIn der Honorarnote vom 11.06.2018 beantragte die Antragstellerin
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 63,03 für 8.294 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen). Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018, GZen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018, GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt. Den Erläuterungen der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zufolge hat es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes, sondern um die Verkündung des Erkenntnisses gehandelt, weshalb auch lediglich die Verkündung der Entscheidung zu übersetzen gewesen sei. Die Richterin hat der Dolmetscherin dabei lediglich zur Hilfestellung ein Schriftstück vorgelegt an welchem sie sich für die Verkündung selbst orientiert hat.Den Erläuterungen der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 zufolge hat es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes, sondern um die Verkündung des Erkenntnisses gehandelt, weshalb auch lediglich die Verkündung der Entscheidung zu übersetzen gewesen sei. Die Richterin hat der Dolmetscherin dabei lediglich zur Hilfestellung ein Schriftstück vorgelegt an welchem sie sich für die Verkündung selbst orientiert hat. Zur Frage des Vorliegens eines zu übersetzenden Schriftstücks im Sinne des GebAG ist festzuhalten, dass das gegenständliche von der Richterin der Dolmetscherin zur Verfügung gestellte "Schriftstück" lediglich als konzeptiver Text anzusehen ist, welches ausschließlich der Unterstützung der Dolmetscherin bzw. der Erleichterung ihrer Dolmetschtätigkeit dienen sollte. Wesentlich für die Dolmetschtätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde die Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an die Dolmetscherin ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist kann es sich bei der ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen konzeptiven Text handeln. Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Antragstellerin angeführten Entscheidung des BVwG in der Rechtssache GZ. XXXX sei abschließend noch darauf verwiesen, dass sich dieses inhaltlich mit der Unterscheidung der Anfertigung von Schriftstücken im Rahmen einer Verhandlung und solchen welche bereits vor der Vernehmung existent waren, beschäftigt.Hinsichtlich der in der Stellungnahme der Antragstellerin angeführten Entscheidung des BVwG in der Rechtssache GZ. römisch 40 sei abschließend noch darauf verwiesen, dass sich dieses inhaltlich mit der Unterscheidung der Anfertigung von Schriftstücken im Rahmen einer Verhandlung und solchen welche bereits vor der Vernehmung existent waren, beschäftigt. Da im gegenständlichen Fall jedoch nur das gesprochene Wort zu übersetzen war, können aus dem angeführten Erkenntnis keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt gezogen werden. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks
AG daher nicht zu vergüten.Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die von der Antragstellerin beantragte Übersetzung eines Schriftstücks
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG daher nicht zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis
Vm § 32 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG € 45,40 2 begonnene Stunden à € 22,70 Reisekosten
Vm § 28 Abs. 2 GebAGReisekosten
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer € 12,60 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 € 49,00 für weitere 4 halbe Stunden à € 12,40 € 49,60 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 - Rückübersetzung der NiederschriftMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, - Rückübersetzung der Niederschrift € 20,00 Zwischensumme € 176,60 20 % Umsatzsteuer € 35,32 Gesamtsumme € 211,92 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 212,00 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 212,00 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W181.2206539.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.