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{'item': 'W181 2211657-1'}

Obsah (16)§ 17Art. 133§ 52§ 34§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 24§ 30§ 36§ 43§ 31§ 32§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlW181 2211657-1 SpruchW181 2211657-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichte

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.338,00 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik bestellt und mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Form eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der forensischen Altersdiagnostik bestellt und mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Form eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

  1. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt nachstehender Honorarnote, wie folgt, ein:
  2. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt nachstehender Honorarnote, wie folgt, ein: Honorarnote XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Aktenstudium § 36Paragraph 36 1x 7,50 7,50 € Mühewaltung § 34Paragraph 34 150 €/h 4x 150,00 600,00 € Schreibgebühr § 31Paragraph 31 Original 37x 2,00 €/Seite 74,00 € Zeitversäumnis XXXXZeitversäumnis römisch 40 § 32Paragraph 32 bis 30 km Entf. über 30 km Entf. 1x 2x 22,70 28,20 22,70 € 56,40 € Aktenweg 1x 22,70 22,70 € Note lt. Beilage (Schlüsselbein-CT) § 35Paragraph 35 CT/MRT Institut 1x 160,60 160,60 € Note lt. Beilage (Zahnröntgen) § 35Paragraph 35 XXXXrömisch 40 1x 41,00 41,00 € Note lt. Beilage (Befund Zahnröntgen) § 35Paragraph 35 XXXXrömisch 40 1x 25,00 25,00 € Note lt. Beilage (Dolmetscher) XXXXrömisch 40 1x 108,90 108,90 € Fahrtkosten § 28Paragraph 28 Kilometer 140x 0,42 €/km 58,80 € Porto, Telefon, Barauslagen, Kleinmaterial 12,30 € Zwischensumme 1.189,90 € zuzügl. 20 % UST 237,98 € SUMME 1.427,88 €
  3. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht

§ 34Geb

AG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus sei der Kostenersatz für Hilfskräfte iSd § 30 GebAG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sodass eine nochmalige Verrechnung der Umsatzsteuer für die zum Teil bereits ohnehin der Umsatzsteuer unterzogenen Leistungen nicht möglich sei.daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung nicht

Paragraph 34, GebAG, sondern nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen sei. Darüber hinaus sei der Kostenersatz für Hilfskräfte iSd Paragraph 30, GebAG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen Aufwand beschränkt, sodass eine nochmalige Verrechnung der Umsatzsteuer für die zum Teil bereits ohnehin der Umsatzsteuer unterzogenen Leistungen nicht möglich sei.

  1. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.
  2. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde dem Antragsteller nachweislich am römisch 40 zugestellt. Eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Altersdiagnostik beauftragt wurde, für seine Tätigkeit Mühewaltungsgebühren iSd § 34 GebAG verzeichnete. Desweiteren machte er in seiner Honorarnote Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG geltend und unterzog die zum Teil umsatzsteuerbefreiten, zum Teil bereits mit einer Umsatzsteuer verzeichneten Kosten einer seinerseits nochmaligen Umsatzsteuer.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Altersdiagnostik beauftragt wurde, für seine Tätigkeit Mühewaltungsgebühren iSd Paragraph 34, GebAG verzeichnete. Desweiteren machte er in seiner Honorarnote Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG geltend und unterzog die zum Teil umsatzsteuerbefreiten, zum Teil bereits mit einer Umsatzsteuer verzeichneten Kosten einer seinerseits nochmaligen Umsatzsteuer.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zur Mühewaltung

§ 34Geb

AG:Zur Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG:

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: "§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
  2. b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
  3. c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro [...]" Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage, die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage, die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu Paragraph 43, GebAG). Im Verfahren zur Zl. XXXX wurden dem Antragsteller die Beantwortung folgender Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen:Im Verfahren zur Zl. römisch 40 wurden dem Antragsteller die Beantwortung folgender Fragen in einem schriftlichen Gutachten aufgetragen: 1. Wie lautet in Zusammenschau aller Befunde das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung? 2. Wie lautet das auf dieser Basis berechnete "fiktive" Geburtsdatum des Beschwerdeführers? 3. Ist eines der vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdaten bzw. das berichtigte Alter mit den Ergebnissen aus 1. und 2. vereinbar? 4. Kann beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden? 5. Wenn "nein" zu Frage 4: Wann wird der Beschwerdeführer - basierend auf dem festgestellten Mindestalter und dem darauf errechneten "fiktiven" Geburtsdatum das 18. Lebensjahr spätestens vollenden? Somit ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt fünf Fragenkomplexe, die seitens des Antragstellers auch im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens beantwortet wurden, sodass eine fünffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.Somit ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt fünf Fragenkomplexe, die seitens des Antragstellers auch im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens beantwortet wurden, sodass eine fünffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist. Zur Hilfskraft iSd § 30 GebAG:Zur Hilfskraft iSd Paragraph 30, GebAG:

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. In der Honorarnote vom XXXX machte der Antragsteller nachstehende Beträge als Hilfskraftkosten geltend:In der Honorarnote vom römisch 40 machte der Antragsteller nachstehende Beträge als Hilfskraftkosten geltend: Note lt. Beilage (Schlüsselbein-CT) § 35Paragraph 35 CT/MRT Institut 1x 160,60 160,60 € Note lt. Beilage (Zahnröntgen) § 35Paragraph 35 XXXXrömisch 40 1x 41,00 41,00 € Note lt. Beilage (Befund Zahnröntgen) § 35Paragraph 35 XXXXrömisch 40 1x 25,00 25,00 € Note lt. Beilage (Dolmetscher) XXXXrömisch 40 1x 108,90 108,90 € Zwei der vom Antragsteller vorgelegten Honorarnoten weisen bereits eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % bzw. 20 % auf. Eine weitere Honorarnote ist umsatzsteuerbefreit. Die vierte vom Antragsteller vorgelegte Honorarnote weist lediglich einen Gesamtbetrag auf, ohne nähergehende Informationen über eine bereits darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. -befreiung. Da die in der Honorarnote des Antragstellers weiterverrechneten Kosten der Hilfskräfte zum Teil bereits eine Umsatzsteuer beinhalten bzw. zum Teil umsatzsteuerbefreit sind und der Kostenersatz für Hilfskräfte

§ 30Geb

AG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und zu bescheinigenden Aufwand beschränkt ist, können diese Beträge nicht nochmals der Umsatzsteuer unterzogen werden.Da die in der Honorarnote des Antragstellers weiterverrechneten Kosten der Hilfskräfte zum Teil bereits eine Umsatzsteuer beinhalten bzw. zum Teil umsatzsteuerbefreit sind und der Kostenersatz für Hilfskräfte

Paragraph 30, GebAG auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und zu bescheinigenden Aufwand beschränkt ist, können diese Beträge nicht nochmals der Umsatzsteuer unterzogen werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote Aktenstudium

§ 36

Aktenstudium

Paragraph 36 € 7,50 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 1 lit. d (5 Fragen à € 116,20)

Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, (5 Fragen à € 116,20) € 581,00 Schreibgebühren

§ 31(37 x € 2,00)

Schreibgebühren

Paragraph 31, (37 x € 2,00) € 74,00 Zeitversäumnis

§ 32

XXXX bis 30 km 1 h à € 22,70 über 30 km 2 h à € 28,20 Zeitversäumnis

Paragraph 32, römisch 40 bis 30 km 1 h à € 22,70 über 30 km 2 h à € 28,20 € 79,10 Aktenweg

§ 32(Postweg Übermittlung Gutachten)

Aktenweg

Paragraph 32, (Postweg Übermittlung Gutachten) € 22,70 Fahrtkosten

§ 28(140 km à € 0,42)

Fahrtkosten

Paragraph 28, (140 km à € 0,42) € 58,80 Porto, Telefon, Barauslagen, Kleinmaterial

§ 31

Porto, Telefon, Barauslagen, Kleinmaterial

Paragraph 31 € 12,30 Zwischensumme € 835,40 20 % Umsatzsteuer € 167,08 Hilfskraft

§ 30(Note lt. Beilage - Schlüsselbein-CT)

Hilfskraft

Paragraph 30, (Note lt. Beilage - Schlüsselbein-CT) € 160,60 Hilfskraft

§ 30(Note lt. Beilage - Zahnröntgen)

Hilfskraft

Paragraph 30, (Note lt. Beilage - Zahnröntgen) € 41,00 Hilfskraft

§ 30(Note lt. Beilage - Befund Zahnröntgen)

Hilfskraft

Paragraph 30, (Note lt. Beilage - Befund Zahnröntgen) € 25,00 Hilfskraft

§ 30(Note lt. Beilage - Dolmetscher)

Hilfskraft

Paragraph 30, (Note lt. Beilage - Dolmetscher) € 108,90 Summe € 1.337,98 gerundet auf volle Cent/Euro € 1.338,00 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W181.2211657.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.