← Österreich

{'item': 'W195 2207275-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 54§ 29§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlW195 2207275-1 SpruchW195 2207275-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 141,20 bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.06.2018 an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.06.2018 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 15.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.06.2018, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 15.06.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.10.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung der Entscheidung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.10.2018 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass mangels Übersetzung eines schriftlichen Dokuments und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung der Entscheidung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nicht zu vergüten sei.
  7. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Dolmetscher die mündliche Verkündung des Erkenntnisses zu übersetzen hatte.
  9. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX sowie dem Akteninhalt, wobei der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in seiner Stellungnahme schildert, dass "in seinen Fällen" immer pauschal das gesprochene Wort - ohne Ausdruck und wortwörtlicher Übersetzung - zu übersetzen sei.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 sowie dem Akteninhalt, wobei der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in seiner Stellungnahme schildert, dass "in seinen Fällen" immer pauschal das gesprochene Wort - ohne Ausdruck und wortwörtlicher Übersetzung - zu übersetzen sei.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

§ 54Abs. 1 Z 1 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro. In der Honorarnote vom 25.06.2018 beantragte der Antragsteller

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG eine Gebühr in Höhe von € 76,00 für 10.000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen).In der Honorarnote vom 25.06.2018 beantragte der Antragsteller

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 76,00 für 10.000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen). Dazu ist zu bemerken, dass sich weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus der anschließenden Verkündung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 2 Vw

GVG, vom XXXX , GZ. XXXX , eine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt.Dazu ist zu bemerken, dass sich weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus der anschließenden Verkündung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , eine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt. Hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Passage, wonach der Dolmetscher die Entscheidung übersetzt und die wesentlichen Entscheidungsgründe zusammengefasst hat, hat es sich, den Erläuterungen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX zufolge, nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes gehandelt, sondern es sei lediglich das Gesprochene wortwörtlich zu übersetzen gewesen, da auch kein Ausdruck vorgelegt worden sei.Hinsichtlich der in der Niederschrift festgehaltenen Passage, wonach der Dolmetscher die Entscheidung übersetzt und die wesentlichen Entscheidungsgründe zusammengefasst hat, hat es sich, den Erläuterungen des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 zufolge, nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokumentes gehandelt, sondern es sei lediglich das Gesprochene wortwörtlich zu übersetzen gewesen, da auch kein Ausdruck vorgelegt worden sei. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG daher nicht zu vergüten.Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG daher nicht zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 53Abs. 1 i

Vm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40 Reisekosten

§ 53Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 2 GebAG 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer Reisekosten

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer € 9,24 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40 Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40 . € 24,50 € 62,00 Gesamtsumme € 141,14 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 141,20 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 141,20 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2207275.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.