GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 435,20 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass mangels Übermittlung der entsprechenden Honorarnote betreffend die mündlichen Verhandlungen vom 05.07.2018 in den Verfahren Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 eine Bestimmung bzw. Zuerkennung der Gebühren nicht erfolgen könne, weshalb die Dolmetscherin aufgefordert wurde eine aufgegliederte Honorarnote zu übermitteln, andernfalls der Antrag
Paragraph 13, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
AG ein gebührenrechtlicher Anspruch auf eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie eine weitere halbe Stunde à € 12,40 bestehe. Hinsichtlich der zweiten mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, Zlen. XXXX , XXXX ,6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.01.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung vom 05.07.2018, Zl. römisch 40 , um 09:00 Uhr begonnen und um 09:55 Uhr geendet habe, weshalb
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ein gebührenrechtlicher Anspruch auf eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie eine weitere halbe Stunde à € 12,40 bestehe. Hinsichtlich der zweiten mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , XXXX , wurde der Dolmetscherin mitgeteilt, dass diese um 10:00 Uhr begonnen und um 18:05 Uhr geendet habe, weshalb
AG ein Anspruch auf vier erste halbe Stunden à € 24,50, sohin €römisch 40 , wurde der Dolmetscherin mitgeteilt, dass diese um 10:00 Uhr begonnen und um 18:05 Uhr geendet habe, weshalb
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ein Anspruch auf vier erste halbe Stunden à € 24,50, sohin € 98,00 und 13 weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 161,20 bestehe. Da in der Honorarnote der Antragstellerin jedoch 15 an Stelle von 14 weiteren halben Stunden geltend gemacht wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung
AG:Zu der beantragten Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro. Im gegenständlichen Fall beantragte die Antragstellerin für die beiden Verhandlungen am 05.07.2018 für die ersten halben Stunde € 122,50 und für fünfzehn weitere halbe Stunden € 186,00.
den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX dauerte die erste Verhandlung von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr und die zweite Verhandlung von 10:00 Uhr bis 18:05 Uhr, wobei fünf BeschwerdeführerInnen im Rahmen der beiden Verhandlungen befragt wurden, weshalb der Antragstellerin fünf Mal € 24,50 für die erste halbe Stunde, insgesamt also € 122,50 und € 173,60 für vierzehn weitere halbe Stunden gebühren.122,50 und für fünfzehn weitere halbe Stunden € 186,00.
den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dauerte die erste Verhandlung von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr und die zweite Verhandlung von 10:00 Uhr bis 18:05 Uhr, wobei fünf BeschwerdeführerInnen im Rahmen der beiden Verhandlungen befragt wurden, weshalb der Antragstellerin fünf Mal € 24,50 für die erste halbe Stunde, insgesamt also € 122,50 und € 173,60 für vierzehn weitere halbe Stunden gebühren. Die von der Antragstellerin beantragte fünfzehnte halbe Stunde ist daher nicht zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis
Vm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70 € 45,40 Reisekosten
Vm § 28 Abs. 2 GebAG 30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer Reisekosten
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, GebAG 30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer . € 12,60 Mühewaltung
AG für die ersten fünf halben Stunde € 24,50 für weitere 14 halbe Stunden à € 12,40 Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die ersten fünf halben Stunde € 24,50 für weitere 14 halbe Stunden à € 12,40 . € 122,50 € 173,60 Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG Stempel und Postgebühren Sonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG Stempel und Postgebühren . € 8,50 Zwischensumme € 362,60 20 % Umsatzsteuer € 72,52 Gesamtsumme € 435,12 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 435,20 Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 435,20 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung des Antrages infolge Verspätung zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung des Antrages infolge Verspätung zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2210986.1.00
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