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{'item': 'W195 2211397-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 35§ 32§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlW195 2211397-1 SpruchW195 2211397-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 275,00 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie geladen wurde.
  3. In der Folge fand am XXXX im Verfahren GZ. XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie fungierte.
  4. In der Folge fand am römisch 40 im Verfahren GZ. römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Sachverständiger für allgemein angewandte und allgemein analytische Chemie fungierte.
  5. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Gebührennote ein:
  6. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Gebührennote ein: Anzahl Bezeichnung à [EUR] gesamt [EUR] 2 § 32

(1)- Zeitversäumnis (1120-1030-1120)Paragraph 32,
(1)- Zeitversäumnis (1120-1030-1120) 22,70 45,40 1 § 35
(1)- VerhandlungsteilnahmeParagraph 35,
(1)- Verhandlungsteilnahme 33,80 33,80 1 Gutachtenserörterung (25 % der Mühewaltungsgebühr des Gutachtens GA18018; 10:15-10:36 Uhr) 150,00 150,00 1 § 39
(2)- AbrundungParagraph 39,
(2)- Abrundung -0,03 -0,03 Nettobetrag EUR 229,17 Ust. 20 % EUR 45,83 Gesamtbetrag EUR 275,00 4. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr

§ 35Abs. 1 Geb

AG nur für die Zeit der bloßen Anwesenheit des Sachverständigen in der Verhandlung, d.h. als passiver Zuhörer, zustehe und aufgrund des Umstandes, dass die Verhandlung am XXXX zwar um XXXX Uhr angesetzt, er jedoch erst um XXXX Uhr "aufgerufen" worden sei und er der Verhandlung daher bis zu seinem Aufruf nicht als passiver Zuhörer beigewohnt habe, er auch keinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr iSd § 35 Abs. 1 GebAG habe. Vielmehr könne die 15-minütige Wartezeit vor dem Verhandlungssaal nur im Rahmen der Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG abgegolten werden. 4. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG nur für die Zeit der bloßen Anwesenheit des Sachverständigen in der Verhandlung, d.h. als passiver Zuhörer, zustehe und aufgrund des Umstandes, dass die Verhandlung am römisch 40 zwar um römisch 40 Uhr angesetzt, er jedoch erst um römisch 40 Uhr "aufgerufen" worden sei und er der Verhandlung daher bis zu seinem Aufruf nicht als passiver Zuhörer beigewohnt habe, er auch keinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr iSd Paragraph 35, Absatz eins, GebAG habe. Vielmehr könne die 15-minütige Wartezeit vor dem Verhandlungssaal nur im Rahmen der Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abgegolten werden.

  1. Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass er entgegen den Ausführungen bzw. Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern in den Verhandlungssaal gegangen sei und daher im Zeitraum von XXXX Uhr bis XXXX Uhr im Verhandlungsaal anwesend gewesen sei. Dies könne unter anderem auch der verfahrensführende Richter bestätigen.
  2. Mit Stellungnahme vom römisch 40 teilte der Antragsteller mit, dass er entgegen den Ausführungen bzw. Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts bei Aufruf der Sache um römisch 40 Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern in den Verhandlungssaal gegangen sei und daher im Zeitraum von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr im Verhandlungsaal anwesend gewesen sei. Dies könne unter anderem auch der verfahrensführende Richter bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Sachverständiger fungierte, für seine Tätigkeit Gebühren iSd GebAG und dabei insbesondere auch eine Gebühr zur Verhandlungsteilnahme

§ 35Abs. 1 Geb

AG beanspruchte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als Sachverständiger fungierte, für seine Tätigkeit Gebühren iSd GebAG und dabei insbesondere auch eine Gebühr zur Verhandlungsteilnahme

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG beanspruchte.

  1. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akteninhalt sowie den Stellungnahmen des Antragstellers und des verfahrensführenden Richters.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zur Gebühr

§ 35Abs. 1 - Verhandlungsteilnahme

Zur Gebühr

Paragraph 35, Absatz eins, - Verhandlungsteilnahme § 35 Abs. 1 GebAG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, GebAG lautet: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; [...]""Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 22,70 €; [...]"

§ 35Abs. 1 Geb

AG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7

(2015)Rz 1 zu § 35).

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, oder Paragraph 35, Absatz 2, GebAG geltend gemacht wird (Sach 1996/1/29). Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, oder jene nach Paragraph 35, Absatz 2, (Paragraph 34,) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG vergleiche hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7

(2015)Rz 1 zu Paragraph 35,). Die Gebühr nach § 35 Abs. 1 erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4
(2017)Rz 1 zu § 35).Die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, erhält der Sachverständige jedoch nur für die Zeit seiner bloßen Anwesenheit in der Verhandlung (OLG Wien 13 R 215/07 v; OLG Innsbruck SV 2011/1, 35; vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4
(2017)Rz 1 zu Paragraph 35,). Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Zl. XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung pünktlich um XXXX Uhr begonnen, der Richter den Antragsteller um XXXX Uhr aufgerufen, zu dem von ihm erstatteten Gutachten befragt und letztlich um XXXX Uhr wieder entlassen hat.Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung pünktlich um römisch 40 Uhr begonnen, der Richter den Antragsteller um römisch 40 Uhr aufgerufen, zu dem von ihm erstatteten Gutachten befragt und letztlich um römisch 40 Uhr wieder entlassen hat. Erhebungen in der verfahrensführenden Gerichtsabteilung haben ergeben, dass es dem Richter zwar nicht mehr zweifelsfrei erinnerlich ist, dass der Antragsteller tatsächlich bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern den Verhandlungssaal betreten habe. Er könne dies jedoch auch nicht zweifelsfrei ausschließen.Erhebungen in der verfahrensführenden Gerichtsabteilung haben ergeben, dass es dem Richter zwar nicht mehr zweifelsfrei erinnerlich ist, dass der Antragsteller tatsächlich bei Aufruf der Sache um römisch 40 Uhr gemeinsam mit den Parteien und den Zuhörern den Verhandlungssaal betreten habe. Er könne dies jedoch auch nicht zweifelsfrei ausschließen. In Anbetracht der Ausführungen des verfahrensführenden Richters sowie den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom XXXX ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits bei Aufruf der Sache um XXXX Uhr bis zu seiner Einvernahme um XXXX Uhr der Verhandlung als passiver Zuhörer beigewohnt hat und somit der Anspruch auf eine Gebühr

§ 35Abs. 1 Geb

AG berechtigt erscheint.In Anbetracht der Ausführungen des verfahrensführenden Richters sowie den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom römisch 40 ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits bei Aufruf der Sache um römisch 40 Uhr bis zu seiner Einvernahme um römisch 40 Uhr der Verhandlung als passiver Zuhörer beigewohnt hat und somit der Anspruch auf eine Gebühr

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG berechtigt erscheint. Die vom Antragsteller in der Gebührennote vom XXXX verzeichneten Kosten waren daher antragsgemäß mit XXXX zu bestimmen.Die vom Antragsteller in der Gebührennote vom römisch 40 verzeichneten Kosten waren daher antragsgemäß mit römisch 40 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2211397.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.