GVG iVm § 53b AVG mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit € 1.149,00 (exkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr
AG in Höhe von € 656,32 verzeichnen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 21.01.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass im Falle der Beanspruchung des eineinhalbfachen Zuschlages im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG für besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten der Übersetzung die diese betreffenden Zeichen nicht einer nochmaligen Vorschreibung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) unterzogen werden können. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auch auf das durch die Antragstellerin zur Vorlage der Honorarnote verwendete Formular, welches dies auch so vorsieht ("Zuschlag von 50% wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeiten für [...]"). Im Ergebnis könne die Antragstellerin für 22153 Zeichen die Grundgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG in Höhe von € 656,32 verzeichnen. 4. Mit Schreiben vom 25.01.2019 legte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine korrigierte Gebührennote, wie folgt, vor: Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A)
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro. Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder erfolgt die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so beträgt die Gebühr des Dolmetschers jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit c).Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder erfolgt die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag so beträgt die Gebühr des Dolmetschers jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Der Zuschlag
AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 7 zu § 54).Der Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG3 E 7 zu Paragraph 54,). In der von der Antragstellerin nunmehr korrigiert vorgelegten Honorarnote vom 25.01.2019 beantragte sie
AG eine Gebühr in Höhe von € 774,27 für 50939 Schriftzeichen sowie einen Zuschlag wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeit in Höhe von € 218,77 für 28786 Zeichen iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAGIn der von der Antragstellerin nunmehr korrigiert vorgelegten Honorarnote vom 25.01.2019 beantragte sie
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG eine Gebühr in Höhe von € 774,27 für 50939 Schriftzeichen sowie einen Zuschlag wegen sprachlicher/fachlicher Schwierigkeit in Höhe von € 218,77 für 28786 Zeichen iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG . Dazu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis kam, dass der Antragstellerin für 22153 Zeichen die Grundgebühr
AG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr
AG in Höhe von € 656,32 zusteht und die Antragstellerin hievon abweichend die Verrechnung dieser beiden Positionen vorgenommen hat. An der Summe der Gebühren ändert dies jedoch auch bei einer unterschiedlichen Berechnungsmethode nichts und waren die Gebühren der Antragstellerin daher antragsgemäß mit € 1.149,00 zu bestimmen.Dazu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweisaufnahme zwar zu dem Ergebnis kam, dass der Antragstellerin für 22153 Zeichen die Grundgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG in Höhe von € 336,73 und für 28786 Zeichen die Gebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG in Höhe von € 656,32 zusteht und die Antragstellerin hievon abweichend die Verrechnung dieser beiden Positionen vorgenommen hat. An der Summe der Gebühren ändert dies jedoch auch bei einer unterschiedlichen Berechnungsmethode nichts und waren die Gebühren der Antragstellerin daher antragsgemäß mit € 1.149,00 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2212387.1.00
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