BDG 1979 und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichische POST AG, Personalamt Graz, vom 27.04.2018, römisch 40 , betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit
Paragraph 48 b, BDG 1979 und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen, zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
GVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 Z 3 und Art 132 Abs. 3 B-VG. Begründend führte der BF aus, dass er seit 01.04.1992 als Beamter im Bereich Großkundenfiliale bei der Österreichischen Post AG beschäftigt sei. Das Gesetz sehe unter den Voraussetzungen des § 48d (gemeint: § 48b) BDG 1979 eine bezahlte Pause vor, sofern die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden betrage. Der BF sei seit 01.02.2015 dergestalt tätig, dass er seine Dienstleistung jeweils entweder von 08:45 bis 16:30 Uhr inklusive einer unbezahlten 45-minütigen Pause oder von 11:45 bis 20:30 Uhr inklusive einer unbezahlten Pause von 45 Minuten erbringe. Die Voraussetzungen des § 48d (gemeint: § 48b) BDG 1979 wären erfüllt, dennoch seien dem BF ab 01.02.2015 bis laufend eine bezahlte Pause von 30 Minuten nicht gewährt worden. Mit Antrag vom 24.07.2017, bei der bB mit 27.07.2017 eingelangt, habe der BF die Auszahlung von 209,5 Überstunden beantragt. Dieser Antrag auf Auszahlung der Überstunden sei bis zum heutigen Tage aufgrund des Verschuldens der bB unbeantwortet und unerledigt. Es wäre der bB als Dienststelle jedenfalls möglich gewesen, diesen Antrag fristgemäß zu bearbeiten und sei sie schuldhaft säumig geblieben. römisch eins.3. Am 30.01.2018 erhob der BF Beschwerde
Begründend führte der BF aus, dass er seit 01.04.1992 als Beamter im Bereich Großkundenfiliale bei der Österreichischen Post AG beschäftigt sei. Das Gesetz sehe unter den Voraussetzungen des Paragraph 48 d, (gemeint: Paragraph 48 b,) BDG 1979 eine bezahlte Pause vor, sofern die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden betrage. Der BF sei seit 01.02.2015 dergestalt tätig, dass er seine Dienstleistung jeweils entweder von 08:45 bis 16:30 Uhr inklusive einer unbezahlten 45-minütigen Pause oder von 11:45 bis 20:30 Uhr inklusive einer unbezahlten Pause von 45 Minuten erbringe. Die Voraussetzungen des Paragraph 48 d, (gemeint: Paragraph 48 b,) BDG 1979 wären erfüllt, dennoch seien dem BF ab 01.02.2015 bis laufend eine bezahlte Pause von 30 Minuten nicht gewährt worden. Mit Antrag vom 24.07.2017, bei der bB mit 27.07.2017 eingelangt, habe der BF die Auszahlung von 209,5 Überstunden beantragt. Dieser Antrag auf Auszahlung der Überstunden sei bis zum heutigen Tage aufgrund des Verschuldens der bB unbeantwortet und unerledigt. Es wäre der bB als Dienststelle jedenfalls möglich gewesen, diesen Antrag fristgemäß zu bearbeiten und sei sie schuldhaft säumig geblieben. I.4. Mit Schreiben vom 26.02.2018 forderte die bB den BF
B wie folgt:römisch eins.4. Mit Schreiben vom 26.02.2018 forderte die bB den BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung auf. Diese Aufforderung begründete die bB wie folgt: Der vom BF herangezogene § 48d BDG 1979 betreffe die Wochenruhezeit. Aus dieser Bestimmung sei für die vorliegenden Anträge auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen nichts zu gewinnen. In den Ausführungen des BF beziehe er sich jedoch weiters auf eine bezahlte Pause von einer halben Stunde, welche ihm einzuräumen sei, sofern die Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage. Da
BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen sei, sobald die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage, erscheine es naheliegend, dass der BF mit dieser Pause die Ruhepause
BDG 1979 gemeint habe.Der vom BF herangezogene Paragraph 48 d, BDG 1979 betreffe die Wochenruhezeit. Aus dieser Bestimmung sei für die vorliegenden Anträge auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen nichts zu gewinnen. In den Ausführungen des BF beziehe er sich jedoch weiters auf eine bezahlte Pause von einer halben Stunde, welche ihm einzuräumen sei, sofern die Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage. Da
Paragraph 48 b, BDG 1979 eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen sei, sobald die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden betrage, erscheine es naheliegend, dass der BF mit dieser Pause die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 gemeint habe. Betreffend Ruhepausen
BDG 1979 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass diese zur bezahlten Dienstzeit zählen und somit innerhalb dieser einzuräumen seien.Betreffend Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass diese zur bezahlten Dienstzeit zählen und somit innerhalb dieser einzuräumen seien. In der Begründung führe der BF allerdings an, dass er seine Dienstleistung jeweils entweder von 08:45 Uhr bis 16:30 Uhr oder von 11:45 Uhr bis 20:30 Uhr inklusive einer unbezahlten Pause von 45 Minuten erbringen würde und ihm daher die ihm zustehende halbstündige Pause nicht entlohnt worden wäre. Richtig sei, dass der BF im gegenständlichen Zeitraum seit 01.02.2015 in der Postfiliale XXXX im Universalschalterdienst verwendet werde, dass je Arbeitstag ein oder zwei Dienstabschnitte gebildet werden, welche jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten dauern würden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen eine fiktive (durchschnittliche) wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden erreicht werde. Das bedeute, dass der BF einen geteilten Dienst verrichte, welcher durch freie Zeit unterbrochen werde und, dass die tägliche bezahlte Dienstzeit des BF die Summe der Dienstabschnitte eines Arbeitstages sei. In der freien Zeit zwischen den Dienstabschnitten, welche nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, habe der BF daher grundsätzlich auch keine Dienstleistungen zu erbringen.Richtig sei, dass der BF im gegenständlichen Zeitraum seit 01.02.2015 in der Postfiliale römisch 40 im Universalschalterdienst verwendet werde, dass je Arbeitstag ein oder zwei Dienstabschnitte gebildet werden, welche jeweils maximal fünf Stunden und 45 Minuten dauern würden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen eine fiktive (durchschnittliche) wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden erreicht werde. Das bedeute, dass der BF einen geteilten Dienst verrichte, welcher durch freie Zeit unterbrochen werde und, dass die tägliche bezahlte Dienstzeit des BF die Summe der Dienstabschnitte eines Arbeitstages sei. In der freien Zeit zwischen den Dienstabschnitten, welche nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, habe der BF daher grundsätzlich auch keine Dienstleistungen zu erbringen.
1 BDG 1979 habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). § 16 Abs. 1 GehG normiere eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 (VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0148).
Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 habe der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Paragraph 16, Absatz eins, GehG normiere eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979 (VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0148). Die Entstehung von Mehrdienstleistungen komme dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht worden seien (VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0148) und würden daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des § 16 Abs. 2 GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden können. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung sei daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten (z.B. BVwG vom 23.09.2015, W128 2107060-2).Die Entstehung von Mehrdienstleistungen komme dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht worden seien (VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0148) und würden daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des Paragraph 16, Absatz 2, GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden können. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung sei daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten (z.B. BVwG vom 23.09.2015, W128 2107060-2). Die bB beabsichtige, über die Anträge vom 24.07.2017 und 17.01.2018 gemeinsam zu entscheiden. Jedoch sei aus den bisherigen Vorbringen für die belangte Behörde nicht ersichtlich, woraus genau der BF "die fehlenden bezahlten Pausenzeiten, welche dem BF seit 01.02.2015 nicht entlohnt worden wären bzw. daraus resultierende Überstundenleistungen ableite sowie welche abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen seien". Aus diesen Gründen sei dem BF von der bB
3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Ihm sei aufgetragen worden konkret auszuführen, zu begründen sowie zu belegen,Die bB beabsichtige, über die Anträge vom 24.07.2017 und 17.01.2018 gemeinsam zu entscheiden. Jedoch sei aus den bisherigen Vorbringen für die belangte Behörde nicht ersichtlich, woraus genau der BF "die fehlenden bezahlten Pausenzeiten, welche dem BF seit 01.02.2015 nicht entlohnt worden wären bzw. daraus resultierende Überstundenleistungen ableite sowie welche abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen seien". Aus diesen Gründen sei dem BF von der bB
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Ihm sei aufgetragen worden konkret auszuführen, zu begründen sowie zu belegen, a) welche Pausen der BF nun meine, wenn er von bisher bezahlten Pausen spreche, welche ihm nicht entlohnt worden wären (die Ruhepausen
BDG 1979 oder die Pausen = Dienstzeitunterbrechungen zwischen seinen Dienstabschnitten),a) welche Pausen der BF nun meine, wenn er von bisher bezahlten Pausen spreche, welche ihm nicht entlohnt worden wären (die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 oder die Pausen = Dienstzeitunterbrechungen zwischen seinen Dienstabschnitten),
1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 erfüllt worden seien und wenn ja, in welcher Form.e) ob sämtliche sonstigen Voraussetzungen
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 erfüllt worden seien und wenn ja, in welcher Form. I.
B aus, dass sich der BF mit Schreiben vom 05.03.2018 zum Verbesserungsauftrag dahingehend geäußert habe, dass sich die vom BF geltend gemachten Mehrdienstleistungen ausschließlich daraus ergeben würden, dass regelmäßig bereits im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden angeordnet gewesen sei. Den in der Aufforderung vom 26.02.2018 (siehe oben Punkt I.4) enthaltenen fünf konkreten Aufträgen sei der BF nicht nachgekommen.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 27.04.2018 wies die bB den Antrag vom 24.07.2017 in der ergänzten Fassung vom 17.01.2018
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte die bB aus, dass sich der BF mit Schreiben vom 05.03.2018 zum Verbesserungsauftrag dahingehend geäußert habe, dass sich die vom BF geltend gemachten Mehrdienstleistungen ausschließlich daraus ergeben würden, dass regelmäßig bereits im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden angeordnet gewesen sei. Den in der Aufforderung vom 26.02.2018 (siehe oben Punkt römisch eins.4) enthaltenen fünf konkreten Aufträgen sei der BF nicht nachgekommen. I.
Dies gehe aus sämtlichen Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung eindeutig hervor und erübrige sich die Frage daher eigentlich.Frage a) sei dahingehend beantwortet worden, dass jedenfalls die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 gemeint gewesen seien. Dies gehe aus sämtlichen Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung eindeutig hervor und erübrige sich die Frage daher eigentlich. Frage b) sei dahingehend beantwortet worden, dass der BF an jedem Tag, an dem er seinen Dienst versehe, naturgemäß eine Ruhepause
BDG 1979 konsumiere, welche jedoch im gesamten nunmehr gegenständlichen Zeitraum niemals abgegolten worden sei. So sei im Schreiben vom 05.03.2018 (siehe oben Punkt I.5) klar angeführt worden, dass sich die vom BF in seinen beiden Anträgen geltend gemachten Mehrdienstleistungen ausschließlich daraus ergeben würden, dass ihm regelmäßig bereits im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden vorgegeben gewesen sei. Die Mehrleistung sei ihm daher dienstlich entsprechend dem Dienstplan vorgegeben worden. Ausgehend vom Rechtsanspruch auf Gewährung der täglichen Ruhepause innerhalb der bezahlten Normalarbeitszeit ergebe sich somit laut der jeweiligen Dienstpläne eine angeordnete und daher auch zu bezahlende Dienstzeit von 42,5 Stunden wöchentlich, was jedenfalls den gegenständlichen Mehrleistungsanspruch von 2,5 Stunden wöchentlich beinhalte. Im Übrigen sei auch korrekterweise darauf hingewiesen worden, dass die bB selbst über die Dienstpläne und Arbeitsaufzeichnungen des BF verfüge, welche bei der zuständigen Dienststelle jedenfalls aufliegen würden.Frage b) sei dahingehend beantwortet worden, dass der BF an jedem Tag, an dem er seinen Dienst versehe, naturgemäß eine Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 konsumiere, welche jedoch im gesamten nunmehr gegenständlichen Zeitraum niemals abgegolten worden sei. So sei im Schreiben vom 05.03.2018 (siehe oben Punkt römisch eins.5) klar angeführt worden, dass sich die vom BF in seinen beiden Anträgen geltend gemachten Mehrdienstleistungen ausschließlich daraus ergeben würden, dass ihm regelmäßig bereits im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden vorgegeben gewesen sei. Die Mehrleistung sei ihm daher dienstlich entsprechend dem Dienstplan vorgegeben worden. Ausgehend vom Rechtsanspruch auf Gewährung der täglichen Ruhepause innerhalb der bezahlten Normalarbeitszeit ergebe sich somit laut der jeweiligen Dienstpläne eine angeordnete und daher auch zu bezahlende Dienstzeit von 42,5 Stunden wöchentlich, was jedenfalls den gegenständlichen Mehrleistungsanspruch von 2,5 Stunden wöchentlich beinhalte. Im Übrigen sei auch korrekterweise darauf hingewiesen worden, dass die bB selbst über die Dienstpläne und Arbeitsaufzeichnungen des BF verfüge, welche bei der zuständigen Dienststelle jedenfalls aufliegen würden. Auch die Frage c) sei vollumfänglich beantwortet worden. Die Frage d) erübrige sich. Da die Dienstpläne naturgemäß von der bB selbst stammen würden, dürfe wohl auch klar sein, dass die vom BF erbrachten Dienstleistungen inklusive der zu bezahlenden Ruhepausen von der bB selbst angeordnet bzw. anerkannt worden seien. Der BF habe schließlich die Dienstpläne nicht selbst geschrieben. Zur Frage e) sei festzuhalten, dass
1 BDG 1979 der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten hinaus Dienst zu versehen habe (Mehrdienstleistung). Dies treffe auf den gegenständlichen Fall jedenfalls zu, da der BF stets Dienst laut dem von der bB stammenden Dienstplan versehen habe. Da der Dienstplan naturgemäß von der bB selbst stamme, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Anordnung handle.Zur Frage e) sei festzuhalten, dass
Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeiten hinaus Dienst zu versehen habe (Mehrdienstleistung). Dies treffe auf den gegenständlichen Fall jedenfalls zu, da der BF stets Dienst laut dem von der bB stammenden Dienstplan versehen habe. Da der Dienstplan naturgemäß von der bB selbst stamme, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Anordnung handle. I.
Sofern der BF an einem Arbeitstag zwei Dienstabschnitte verrichtet hat, wurden diese durch freie Zeit (45 Minuten) unterbrochen. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem BF an diesen Arbeitstagen eine Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 24.07.2017 und 17.01.2018 beantragte der BF die Abrechnung bzw. Auszahlung der Ruhepausen
BDG 1979, welche ihm an Arbeitstagen, wo er zwei Dienstabschnitte verrichtet hat und diese durch freie Zeit unterbrochen wurden, nicht eingeräumt wurden.Mit Schreiben vom 24.07.2017 und 17.01.2018 beantragte der BF die Abrechnung bzw. Auszahlung der Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979, welche ihm an Arbeitstagen, wo er zwei Dienstabschnitte verrichtet hat und diese durch freie Zeit unterbrochen wurden, nicht eingeräumt wurden. Die bB hat zu Unrecht die Mangelhaftigkeit der Anbringen vom 24.07.2017 und 17.01.2018 des BF angenommen. II.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass innerhalb dieser Dienstabschnitte von jeweils maximal 5 Stunden und 45 Minuten zusätzlich zur unentgeltlichen Dienstzeitunterbrechung ("freie Zeit") von 45 Minuten die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause ausdrücklich vorgesehen wurde. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch innerhalb der Dienstabschnitte eine Pause
BDG 1979 einzuräumen ist (siehe unten Punkt II.3.1.1).Mangels Vorlage entsprechender Beweismittel kann jedoch aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, ob dem BF an diesen Arbeitstagen eine Ruhepause
Paragraph 48, b BDG 1979 eingeräumt wurde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass innerhalb dieser Dienstabschnitte von jeweils maximal 5 Stunden und 45 Minuten zusätzlich zur unentgeltlichen Dienstzeitunterbrechung ("freie Zeit") von 45 Minuten die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause ausdrücklich vorgesehen wurde. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch innerhalb der Dienstabschnitte eine Pause
Paragraph 48 b, BDG 1979 einzuräumen ist (siehe unten Punkt römisch zwei.3.1.1). Mit Schreiben vom 24.07.2017 und 17.01.2018 beantragte der BF zwar die Abrechnung bzw. Auszahlung der Ruhepausen
BDG 1979, welche ihm an Arbeitstagen, an denen er zwei Dienstabschnitte verrichtet hat und diese durch freie Zeit unterbrochen wurden, nicht eingeräumt wurden, doch ist der Bezug des BF zu § 48d BDG offenkundig falsch. Es ist davon auszugehen, dass dem BF ein Schreibfehler unterlaufen ist. Aufgrund des Inhaltes der Anträge des BF ist davon auszugehen, dass der BF § 48b BDG gemeint hat. Dasselbe gilt auch für die bB die in ihrem Schreiben vom 26.02.2018 ebenfalls auf § 48d BDG 1979 verwies (siehe oben Punkt I.4).Mit Schreiben vom 24.07.2017 und 17.01.2018 beantragte der BF zwar die Abrechnung bzw. Auszahlung der Ruhepausen
Paragraph 48 d, BDG 1979, welche ihm an Arbeitstagen, an denen er zwei Dienstabschnitte verrichtet hat und diese durch freie Zeit unterbrochen wurden, nicht eingeräumt wurden, doch ist der Bezug des BF zu Paragraph 48 d, BDG offenkundig falsch. Es ist davon auszugehen, dass dem BF ein Schreibfehler unterlaufen ist. Aufgrund des Inhaltes der Anträge des BF ist davon auszugehen, dass der BF Paragraph 48 b, BDG gemeint hat. Dasselbe gilt auch für die bB die in ihrem Schreiben vom 26.02.2018 ebenfalls auf Paragraph 48 d, BDG 1979 verwies (siehe oben Punkt römisch eins.4). Im Schreiben vom 26.02.2018 trug die bB in einem Verbesserungsauftrag die Beantwortung von fünf Fragestellungen auf (siehe oben Punkt I.4). Diese Fragestellungen hätte die bB bereits aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren und aus eigenen Informationsquellen beantworten können. So ergibt sich zu den Fragestellungen a) und c), dass der BF im Verfahren eindeutig die Abrechnung und Ausbezahlung der Pausen
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen der vorliegenden Beweiswürdigung verwiesen. Zu
Eine weitere Differenzierung einer Anordnung nach § 49 Abs. 1 2. Satz BDG 1979 erübrigt sich daher und es scheidet auch eine Meldeverpflichtung des BF
B zu Unrecht die Mangelhaftigkeit der Anbringen vom 24.07.2017 und 17.01.2018 des BF angenommen hat.Im Schreiben vom 26.02.2018 trug die bB in einem Verbesserungsauftrag die Beantwortung von fünf Fragestellungen auf (siehe oben Punkt römisch eins.4). Diese Fragestellungen hätte die bB bereits aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren und aus eigenen Informationsquellen beantworten können. So ergibt sich zu den Fragestellungen a) und c), dass der BF im Verfahren eindeutig die Abrechnung und Ausbezahlung der Pausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 beantragte. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen der vorliegenden Beweiswürdigung verwiesen. Zu
Paragraph 48 b, BDG 1979 angeordnet wurden. Eine weitere Differenzierung einer Anordnung nach Paragraph 49, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979 erübrigt sich daher und es scheidet auch eine Meldeverpflichtung des BF
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, aus. Sohin war festzustellen, dass die bB zu Unrecht die Mangelhaftigkeit der Anbringen vom 24.07.2017 und 17.01.2018 des BF angenommen hat. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.
2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die
Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
2 BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen.
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen.
BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Paragraph 48 b, BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. II.3.1.1. Zur Anrechnung der Ruhepause
Zur Anrechnung der Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 auf die Tagesdienstzeit: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind die in Umsetzung von Art 4 der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen
GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051, u.a.). Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause
BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind die in Umsetzung von Artikel 4, der Richtlinie 93/104/EG zu gewährenden Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 auf die regelmäßige Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 in Anrechnung zu bringen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051, u.a.). Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. In gegenständlicher Beschwerdesache hat der BF in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen eine fiktive (durchschnittliche) wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden erreicht. Laut den Ausführungen der bB, hat der BF einen geteilten Dienst verrichtet. An Arbeitstagen, wo der BF zwei Dienstabschnitte verrichtet hat, wurden diese durch freie Zeit (45 Minuten) unterbrochen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF an diesen Tagen eine Ruhepause
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Dienstplanunterbrechung (freie Zeit von 45 Minuten) jedenfalls vor, dass "im Dienstplan", also innerhalb dieser Dienstabschnitte, die in § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, zusätzlich zur Dienstplanunterbrechung (freie Zeit von 45 Minuten) ausdrücklich eingeräumt wird (zuletzt VwGH vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Dies konnte - mangels Vorlage entsprechender Beweismittel - im vorliegenden Verfahren jedoch nicht verifiziert werden.In gegenständlicher Beschwerdesache hat der BF in einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen eine fiktive (durchschnittliche) wöchentliche Normaldienstzeit von 40 Stunden erreicht. Laut den Ausführungen der bB, hat der BF einen geteilten Dienst verrichtet. An Arbeitstagen, wo der BF zwei Dienstabschnitte verrichtet hat, wurden diese durch freie Zeit (45 Minuten) unterbrochen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF an diesen Tagen eine Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG 1979 eingeräumt wurde. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Dienstplanunterbrechung (freie Zeit von 45 Minuten) jedenfalls vor, dass "im Dienstplan", also innerhalb dieser Dienstabschnitte, die in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause, zusätzlich zur Dienstplanunterbrechung (freie Zeit von 45 Minuten) ausdrücklich eingeräumt wird (zuletzt VwGH vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Dies konnte - mangels Vorlage entsprechender Beweismittel - im vorliegenden Verfahren jedoch nicht verifiziert werden. II.3.1.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des BF
3 AVG (Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3.1.2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, erfassten formellen oder materiellen Mängeln nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213). Fehlt es hingegen an einer "hinreichend deutlichen Anordnung" (zB einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152, ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, Rz 26 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]).Fehlt es hingegen an einer "hinreichend deutlichen Anordnung" (zB einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls - als Verletzung der "Mitwirkungspflicht" - bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 26.04.2013, 2010/07/0152, ausführlich dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, Rz 26 ff [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Da das den gegenständlichen Anbringen zugrundeliegende Materiengesetz (im vorliegenden Fall insbesondere §§ 47a ff BDG 1979) keine gesetzlichen Vorgaben darüber kennt, welche Unterlagen bei Antragstellung auf Auszahlung von Mehrdienstleistungen vorzulegen sind, ist ein Vorgehen
3 AVG rechtlich nicht gedeckt. Aufgrund des Fehlens einer "hinreichend deutlichen Anordnung" kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. In der gegenständlichen Beschwerdesache war die Vorgehensweise der bB daher rechtlich nicht zulässig. Sie hätte eine Sachentscheidung vornehmen müssen.Da das den gegenständlichen Anbringen zugrundeliegende Materiengesetz (im vorliegenden Fall insbesondere Paragraphen 47 a, ff BDG 1979) keine gesetzlichen Vorgaben darüber kennt, welche Unterlagen bei Antragstellung auf Auszahlung von Mehrdienstleistungen vorzulegen sind, ist ein Vorgehen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtlich nicht gedeckt. Aufgrund des Fehlens einer "hinreichend deutlichen Anordnung" kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. In der gegenständlichen Beschwerdesache war die Vorgehensweise der bB daher rechtlich nicht zulässig. Sie hätte eine Sachentscheidung vornehmen müssen. Unabhängig davon, dass eine "hinreichend deutlichen Anordnung", welche einen Mangel
3 AVG begründen könnte, fehlt, ist auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (siehe Punkt II.3.1.1) nicht erkennbar, warum die bB überhaupt die Mangelhaftigkeit der Anbringen (siehe oben Punkt I.1 und I.2) des BF annehmen konnte. So ist beispielsweise aus den Anträgen des BF eindeutig erkennbar, dass der BF
Ausbezahlung jener unbezahlten Pausen forderte, welche er in Verrichtung seiner Dienstleistung im Rahmen des geteilten Dienstes nicht konsumieren konnte. Die Fragestellung der bB, ob der BF die Ruhepausen
BDG 1979 oder die Pausen zwischen den Dienstabschnitten gemeint habe (siehe oben Punkt I.4 a), ist vor dem Hintergrund der Anträge des BF nicht nachvollziehbar. Dies indiziert nur ein mangelhaftes Vorgehen der bB.Unabhängig davon, dass eine "hinreichend deutlichen Anordnung", welche einen Mangel
Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründen könnte, fehlt, ist auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (siehe Punkt römisch zwei.3.1.1) nicht erkennbar, warum die bB überhaupt die Mangelhaftigkeit der Anbringen (siehe oben Punkt römisch eins.1 und römisch eins.2) des BF annehmen konnte. So ist beispielsweise aus den Anträgen des BF eindeutig erkennbar, dass der BF
Paragraph 48 b, BDG 1979 die Abrechnung bzw. Ausbezahlung jener unbezahlten Pausen forderte, welche er in Verrichtung seiner Dienstleistung im Rahmen des geteilten Dienstes nicht konsumieren konnte. Die Fragestellung der bB, ob der BF die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 oder die Pausen zwischen den Dienstabschnitten gemeint habe (siehe oben Punkt römisch eins.4 a), ist vor dem Hintergrund der Anträge des BF nicht nachvollziehbar. Dies indiziert nur ein mangelhaftes Vorgehen der bB. Darüber hinaus hätte die bB zur Fragestellung siehe oben Punkt I.4Darüber hinaus hätte die bB zur Fragestellung siehe oben Punkt römisch eins.4
GVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben. Das Verfahren tritt dadurch in den Stand vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zurück. Die belangte Behörde wird daher über die nach wie vor unerledigten Anträge des BF vom 24.07.2017 und 17.01.2018 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens inhaltlich abzusprechen haben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufzuheben. Das Verfahren tritt dadurch in den Stand vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zurück. Die belangte Behörde wird daher über die nach wie vor unerledigten Anträge des BF vom 24.07.2017 und 17.01.2018 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens inhaltlich abzusprechen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG ebenfalls abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. II.3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):römisch zwei.3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens): Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) die Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid nachholen kann. In diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG).Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) die Behörde innerhalb von drei Monaten den Bescheid nachholen kann. In diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG). Wird der - rechtzeitig oder verspätet - nachgeholte Bescheid in der Folge aufgehoben, so kann das seinerzeit eingestellte Beschwerdeverfahren nicht wiederaufgenommen werden; mit Zustellung des den nachgeholten Bescheid aufhebenden Rechtsaktes an die Behörde wird deren Entscheidungspflicht neu begründet (VwSlg 14.979 A/1998; VwGH vom 05.05.2003, 2002/10/0216 mwN). Die bB hat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den BF am 30.01.2018 einen Bescheid am 27.04.2018 erlassen und diesen am 30.04.2018 vor Ablauf der dreimonatigen Nachfrist (30.04.2018) zugestellt. Eine Säumigkeit der Behörde lag daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher
GVG seitens der bB einzustellen.Die bB hat nach Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den BF am 30.01.2018 einen Bescheid am 27.04.2018 erlassen und diesen am 30.04.2018 vor Ablauf der dreimonatigen Nachfrist (30.04.2018) zugestellt. Eine Säumigkeit der Behörde lag daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG seitens der bB einzustellen. Der verfahrensgegenständliche rechtzeitig nachgeholte Bescheid der bB wird jedoch durch das gegenständliche Erkenntnis aufgehoben (siehe Spruchpunkt I.). Die Entscheidungspflicht der bB wird dadurch neu begründet.Der verfahrensgegenständliche rechtzeitig nachgeholte Bescheid der bB wird jedoch durch das gegenständliche Erkenntnis aufgehoben (siehe Spruchpunkt römisch eins.). Die Entscheidungspflicht der bB wird dadurch neu begründet. Schließlich ist festzuhalten, dass seitens des BF bzw. seiner Vertretung ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung der Entscheidungspflicht der bB in der Beschwerde nicht erstattet wurde. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W245.2200360.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.