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{'item': 'W250 2144608-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlW250 2144608-1 SpruchW250 2144608-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 18.09.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt illegal im Iran gelebt zu haben. Er sei von der iranischen Polizei erwischt und zum Kämpfen nach Syrien geschickt worden. Nach zwei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder zurück in den Iran gegangen. Da sein Onkel befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer wieder nach Syrien geschickt werde, habe dieser die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und bezahlt.
  3. Da im Zuge der Erstbefragung Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 11.11.2015 die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, welches darauf hindeutete, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.02.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag, sodass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (XXXX) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar ist. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Vollendung des
  4. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX und anhand des vom Beschwerdeführers angegebenen plausiblen Geburtsdatums am XXXX erreicht.Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.02.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktiven" Geburtstag, sodass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (römisch 40 ) mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar ist. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Vollendung des
  5. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 und anhand des vom Beschwerdeführers angegebenen plausiblen Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
  6. Am 23.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass er im Iran von der Polizei festgenommen und in eine Militärschule gebracht worden sei. Er habe dort nichts zu essen bekommen und sei geschlagen worden. Dann sei er im Umgang mit Waffen trainiert worden. Er sei nach Syrien geflogen worden, wo er in XXXX 15 Tage Patrouillen-Dienste gemacht habe. Danach sei er nach
  7. Am 23.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass er im Iran von der Polizei festgenommen und in eine Militärschule gebracht worden sei. Er habe dort nichts zu essen bekommen und sei geschlagen worden. Dann sei er im Umgang mit Waffen trainiert worden. Er sei nach Syrien geflogen worden, wo er in römisch 40 15 Tage Patrouillen-Dienste gemacht habe. Danach sei er nach XXXX gebracht worden. Dort habe der Krieg stattgefunden und der Beschwerdeführer sei für die Nahrungsmittelverteilung an die Soldaten zuständig gewesen. Er sei nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Nach zwei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder in den Iran zurückgeschickt worden, wo er sich 30 Tage frei bewegen habe können und sich danach wieder zum Kriegsdienst hätte melden müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel mütterlicherseits im Iran getroffen, der beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen solle. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Beteiligung am Syrienkrieg von den Taliban getötet zu werden.römisch 40 gebracht worden. Dort habe der Krieg stattgefunden und der Beschwerdeführer sei für die Nahrungsmittelverteilung an die Soldaten zuständig gewesen. Er sei nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Nach zwei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder in den Iran zurückgeschickt worden, wo er sich 30 Tage frei bewegen habe können und sich danach wieder zum Kriegsdienst hätte melden müssen. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel mütterlicherseits im Iran getroffen, der beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen solle. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Beteiligung am Syrienkrieg von den Taliban getötet zu werden.
  8. Mit Stellungnahme vom 06.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seines Einsatzes in Syrien drohe. Zudem sei er allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Mann bzw. Burschen im wehrfähigen Alter handle, Repressalien durch die Taliban ausgesetzt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe.Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe.
  11. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt verabsäumt habe Erhebungen und spezifische Länderberichte bezüglich dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt hätte auch prüfen müssen, ob das völlige Fehlen einer Lebensgrundlage, von Bezugspersonen und Anknüpfungspunkten sowie die vollkommene Unsicherheit infolge der Nichtvertrautheit mit den Strukturen vor Ort und die Angst vor einem unsicheren Umfeld einen Verfolgungsgrund darstelle. Kinder könnten kinderspezifischen Formen von Verfolgung (Rekrutierung, Kinderhandel, Entführung, Zwangsarbeit etc.) ausgesetzt sein. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und weil ihm sein Heimatland Afghanistan gänzlich fremd sei und er dort infolge der Flucht seiner Familie keinerlei soziales Netzwerk habe, wäre die dem Beschwerdeführer drohende Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Überdies würde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "westlich" orientierten Wertehaltung in Afghanistan eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er aufgrund seiner Einstellung gegen die herrschenden politischen und/oder religiösen Normen in Afghanistan verstoßen würde.
  12. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt verabsäumt habe Erhebungen und spezifische Länderberichte bezüglich dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt hätte auch prüfen müssen, ob das völlige Fehlen einer Lebensgrundlage, von Bezugspersonen und Anknüpfungspunkten sowie die vollkommene Unsicherheit infolge der Nichtvertrautheit mit den Strukturen vor Ort und die Angst vor einem unsicheren Umfeld einen Verfolgungsgrund darstelle. Kinder könnten kinderspezifischen Formen von Verfolgung (Rekrutierung, Kinderhandel, Entführung, Zwangsarbeit etc.) ausgesetzt sein. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu den Hazara und weil ihm sein Heimatland Afghanistan gänzlich fremd sei und er dort infolge der Flucht seiner Familie keinerlei soziales Netzwerk habe, wäre die dem Beschwerdeführer drohende Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Überdies würde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner "westlich" orientierten Wertehaltung in Afghanistan eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er aufgrund seiner Einstellung gegen die herrschenden politischen und/oder religiösen Normen in Afghanistan verstoßen würde.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  14. Am 18.09.2018 wurde das Beweisverfahren wiedereröffnet und eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  15. Mit Stellungnahme vom 14.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine politische Haltung und Denkweise verinnerlicht habe, die nicht (mehr) mit den afghanischen Ansichten bzw. religiösen Zwängen vereinbar sei. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer seine Haltung unterdrücken um nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auch aufgrund seines lebenslangen Auslandsaufenthaltes im Iran, in Österreich sowie in Syrien bestehe die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine politisch- bzw. religiös feindliche Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend afghanische Kämpfer und ihre Rückkehr aus Syrien vom 02.08.2017, die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran betreffend Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan vom 16.12.2016 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden in Syrien zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen, Rückkehr nach Afghanistan etc. vom 07.02.
  16. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und schiitischer Moslem (AS 1, 161; Protokoll vom 11.10.2017 - OZ 6, S. 5). Er spricht Dari als Muttersprache (AS 1; OZ 6, S. 3; Protokoll vom 18.09.2018 - OZ 16, S. 8).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und schiitischer Moslem (AS 1, 161; Protokoll vom 11.10.2017 - OZ 6, S. 5). Er spricht Dari als Muttersprache (AS 1; OZ 6, S. 3; Protokoll vom 18.09.2018 - OZ 16, S. 8). Der Beschwerdeführer ist im Iran, in XXXX, geboren und dort in der Ortschaft XXXX aufgewachsen. Er hat dort zwei Jahre eine afghanische Schule besucht (OZ 16, S. 7).Der Beschwerdeführer ist im Iran, in römisch 40 , geboren und dort in der Ortschaft römisch 40 aufgewachsen. Er hat dort zwei Jahre eine afghanische Schule besucht (OZ 16, S. 7). Der Beschwerdeführer war nie in Afghanistan aufhältig (OZ 6, S. 6 f; OZ 16, S. 5), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen iranischen Akzent (OZ 16, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2018 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (gekürzte Urteilsausfertigung vom 29.11.2018 - OZ 24; Auszug aus dem Strafregister vom 06.02.2019).Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2018 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (gekürzte Urteilsausfertigung vom 29.11.2018 - OZ 24; Auszug aus dem Strafregister vom 06.02.2019). 1.
  19. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  20. Aus den Gründen, die zur Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers aus Afghanistan geführt haben, kann keine Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan abgeleitet werden. 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer ist vom Iran aus nach Syrien geschickt worden. Er hat dort weder Menschen getötet noch war er an Kampfhandlungen beteiligt. Der Beschwerdeführer hat zunächst Patrouillen gemacht und war dann für die Lebensmittelverteilung an die Soldaten zuständig. Der Beschwerdeführer hat keine exponierte Stellung im Syrienkrieg eingenommen. Die Taliban, staatliche Organe oder andere Personen sind auf den Beschwerdeführer bzw. seinen Aufenthalt in Syrien nicht aufmerksam geworden bzw. würden im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht auf ihn aufmerksam werden. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der logistischen Unterstützung von Kämpfern im Syrien im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban, durch staatliche Organe oder durch andere Personen. Afghanischen Staatsangehörigen droht allein aufgrund der Teilnahme an Kämpfen in Syrien nicht die Todesstrafe und/oder die Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt in Afghanistan. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer gilt aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan weder als westlich orientiert noch ist er psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Afghanischen Staatsangehörigen, die aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychische und/oder physische Gewalt. 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer ist nunmehr volljährig. Ihm droht konkret und individuell keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen im wehrfähigen Alter handelt, keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  25. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, wiedergegeben: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  26. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  27. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  28. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Zivilist/innen Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  29. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Paschtunen Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  30. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016). 1.3.
  31. Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen (insbesondere Angehörigen der Volksgruppe der Hazara), die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren (a-9219): "[...] In der im Mai 2014 veröffentlichten Ausgabe der Forced Migration Review (FMR), einer Publikation des Refugee Studies Centre der Universität Oxford, findet sich ein Artikel von Armando Geller und Maciej M. Latek, Mitbegründer von Scensei, einem Unternehmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung und Durchführung von Analysen. Darin gehen die Autoren auf die Motivationen und die Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran ein, die nach Afghanistan zurückkehren. Wie der Artikel anführt, würden RückkehrerInnen bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit von sieben bis 30 Jahren bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen, die sich in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hätten, ausgeschlossen seien. So würden RückkehrerInnen beispielsweise berichten, dass sie keine Jobs über Verwandte oder Freunde bekommen könnten, da sie keinem Patronage-Netzwerk mit Zugang zu Ressourcen angehören würden. Dies führe nicht nur dazu, dass ihr neues Leben wirtschaftlich unhaltbar sei, sondern auch zu vielen Anzeichen einer Identitätskrise bei den RückkehrerInnen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan seien sie Fremde im eigenen Land, die Mühe hätten, ihre schwachen sozialen Beziehungen, die sich weder materiell auszahlen noch Schutz bieten würden, neu zu beleben [...] In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart [...] Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt. Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen. [...] Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als "Eindringlinge" in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden. Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um "AußenseiterInnen", die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen "normal" sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als "verwöhnt", "Nichtstuer" oder "nicht afghanisch" betrachtet werden. Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr "Territorium" in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese "freier" seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als "freier" ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet. Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien [...] In einem im Februar 2011 von den beiden Denkfabriken Middle East Institute (MEI) und Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS) veröffentlichten Bericht geht Bruce Koepke, der aktuell beim Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) tätig ist und zuvor für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in Nordafghanistan, Kabul und Teheran gearbeitet hat, auf die Lage von AfghanInnen im Iran ein. Wie Koepke anführt, habe der Umstand, dass die Mehrheit der im Iran geborenen AfghanInnen, vor allem Dari-/Farsi-sprechende sunnitische TadschikInnen und schiitische Hazara, über Schule und Arbeit die iranische Kultur und Lebensweise aufgenommen habe, ihre kulturelle Anpassung erleichtert. Gleichzeitig werde dadurch aber auch ihre Repatriierung erschwert. Für viele sei die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist ("most commonly") nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungs-möglichkeiten bieten würden, beängstigend. Darüber hinaus seien im Iran ausgebildete AbsolventInnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht selten mit unterschiedlich stark ausgeprägten Vorurteilen konfrontiert [...] In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden. Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden. Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle [...]" 1.3.
  32. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.08.2017 zu afghanischen Kämpfern und ihrer Rückkehr aus Syrien: "[...] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass nur wenig über afghanische Rückkehrer aus dem Krieg in Syrien bekannt ist und dass die Rekrutierung der Afghanen meist im Iran erfolgt. Den Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass keine Informationen darauf hindeuten, dass ehemalige Syrienkämpfer von irgendwelchen Gruppen verfolgt werden. Die Taliban scheinen kein allgemeines Interesse daran zu haben, Personen nur aufgrund dessen zu verfolgen, weil diese in Syrien gekämpft haben. Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran das Kämpfen in Syrien der Abschiebung nach Afghanistan vorziehen. Das iranische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, dass Familien von ausländischen Kämpfern unterstützen soll. In Syrien getötete Afghanen werden zunehmend in großen Beerdigungszeremonien im Iran gefeiert. In einem Hazara-Bezirk von Herat konnte die Zahl derer, die in Syrien gekämpft haben, nicht bestätigt werden, da es weder Beerdigungen noch Ehrungen für afghanische Kämpfer gegeben hat. Das afghanische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe vor, wenn sich eine Person Streitkräften anschließt, die im Krieg mit Afghanistan stehen sowie eine Freiheitsstrafe, sollte das Verbrechen außerhalb des Konflikts begangen werden [Anm. der Staatendokumentation: es konnte nicht recherchiert werden, ob diese Strafen tatsächlich angewendet werden]. [...] Das Staatssekretariat für Migration (SEM) berichtet folgendes über Rückkehrer aus dem Krieg in Syrien: (...) Darüber ist bisher kaum etwas bekannt. Ein afghanischer AAN-Kollege hat in Herat untersucht, welche Motive dahinterstehen, dass Afghanen freiwillig via Iran nach Syrien gehen. Die Rekrutierung im Iran erfolgt u. a. durch den Druck auf die Afghanen, die dort keine wirklichen Bürgerrechte haben und vor die Alternative gestellt werden, entweder ins Gefängnis zu wandern, unter Druck gesetzt zu werden oder eben sich "freiwillig" für Syrien zu melden. Es ist aber so, dass es offenbar eine ganze Reihe von Jugendlichen gibt, die aus Afghanistan und auch aus dem Iran nach Syrien gehen - aus dem religiösen Gefühl heraus, die heiligen Stätten der Schiiten in Syrien verteidigen zu müssen, aber z. T. auch um sich selbst beweisen zu können. Wir haben Fälle in den armen Vorstädten von Herat gefunden, wo junge Leute aus der Bildung herausgefallen sind oder keinen Job gefunden haben oder abgesprochene Heiraten geplatzt sind, die gesagt haben: "Ich werde jetzt in meiner Familie als wertlos angesehen. Ich zeige denen aber, dass ich was draufhabe. Ich gehe kämpfen." Es geht auch nicht nur um Zwangsrekrutierungen in Iran. Worüber wenig berichtet wird, auch nicht in afghanischen Medien, weil die einfach wissen, dass die Iraner ziemlich lange Arme haben, ist, dass iranische Institutionen in Afghanistan gezielt rekrutieren. Da ist Herat auch einer der Schwerpunkte. [...] Das Swedish Migration Board (Lifos) berichtet, dass es nur wenige Informationen über nach Afghanistan zurückgekehrte afghanische schiitische Kämpfer gibt, und dass die folgenden Schlussfolgerungen unter diesem Aspekt betrachtet werden müssen. Es gibt nur wenige Fälle von solchen Rückkehrern und es wurden keine Informationen durch Lifos gefunden, die darauf hindeuten, dass diese ehemaligen Kämpfer von irgendwelchen Gruppen verfolgt werden. Nach afghanischen Rechtsvorschriften und Aussagen von afghanischen Gesetzgebern, scheinen diese afghanischen Kämpfer nicht von afghanischen Behörden bestraft zu werden. Was die Taliban betrifft, so zeigt ihre innenpolitische Agenda und ihre Feindschaft gegenüber dem islamischen Staat (IS), dass sie kein allgemeines Interesse daran haben, diese Personen nur zu verfolgen, weil diese in Syrien gekämpft haben. Der IS in Afghanistan hingegen kann auf der Grundlage dessen, was über seine Ideologie und Handlungen bekannt ist, auf solche Kämpfer zielen, wenn bekannt wird, dass diese Personen auch gegen den IS in Syrien gekämpft haben. Allerdings ist die Fähigkeit des IS dies zu tun, vermutlich auf nur wenige Distrikte beschränkt, besonders in Achin in der Provinz Nangarhar, wo sie eine Präsenz hatten. [...] Das Danish Institute for International Studies (DIIS), ein vom dänischen Staat finanziertes staatliches Institut zur Forschung und Analyse internationaler Angelegenheiten, berichtet, dass viele Flüchtlinge, konfrontiert mit der Option entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder für den Iran in Syrien zu kämpfen, das Kämpfen in Syrien vorziehen. Laut einer Person A (von Afghanistan im Jahr 2010 geflüchtet), sei Afghanistan schlechter, da eine Person, die den Jihad in Afghanistan begehen würde und dabei stirbt, nichts (Positives) seiner Familie widerfahren würde. Sollte die Person in Syrien sterben, würde die Familie eine Art "Märtyrer Belohnung" erhalten, welche Wohnsitz, ständige Ausbildung oder andere sozioökonomischen Verbesserungen für Familienmitglieder enthalten können. Im Mai 2016 hat das iranische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Staatsangehörigkeit für Familien von ausländischen Märtyrern gewährleistet, die für die Islamische Republik gekämpft haben. In Syrien getötete Afghanen werden zunehmend in großen Beerdigungszeremonien gefeiert, um ihren Märtyrertod zu verherrlichen. [...] Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times berichtet, dass die Größe der Abwanderung aus Afghanistan selbst schwerer nachzuzählen ist, da die Missbilligung der Regierung dazu geführt hat, dass Familien schweigen. Herr Ghulami, ein örtlicher Bürgermeister in Jebrail, einem Hazara-Bezirk von Herat mit etwa 100.000 Einwohnern, schätzte, dass 20 Prozent der Familien dort jemanden hatten, der in Syrien gekämpft hat. Es gab keine Möglichkeit, diese Zahl zu bestätigen: keine Beerdigungen afghanischer Kämpfer und keine schwarzen Banner, um die Toten zu ehren. [...] The National Interest, eine US-amerikanische Zeitschrift zum Thema internationale Beziehungen, berichtet, dass während viel über die Gefahren der rückkehrenden sunnitischen ausländischen Kämpfer berichtet wurde, die Heimkehr der weitaus zahlreicheren afghanischen und pakistanischen schiitischen ausländischen Kämpfer deutlich weniger Aufmerksamkeit erhalten hat. Ein wesentlicher Grund für den Unterschied ist, dass die meisten Berichte der afghanischen und pakistanischen Truppen, die unter der Hisbollah-Flagge in Syrien kämpfen, irrtümlich dazu neigen, ihre ideologischen Motivationen zu minimieren. Die unabhängige afghanische Wahlkommission listet auf ihrer Website das afghanische Strafgesetzbuch auf, welches in Artikel 177 die Todesstrafe vorsieht, wenn sich eine (afghanische) Person Streitkräften anschließt, die im Krieg mit dem Staat Afghanistan stehen. Sollte das genannte Verbrechen außerhalb des Konflikts begangen werden, wird die Person zu einer fortgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt [Anm. der Staatendokumentation: es konnte nicht recherchiert werden, ob diese Strafen tatsächlich angewendet werden]. (...) Article 177

(1)If a person joins armed forces which are at war with, the State of Afghanistan, the person shall be sentenced to death.
(1)römisch eins f a person joins armed forces which are at war with, the State of Afghanistan, the person shall be sentenced to death.
(2)If the crime mentioned in the above paragraphs committed in other than time of war, the person shall be sentenced to continued imprisonment.
(2)römisch eins f the crime mentioned in the above paragraphs committed in other than time of war, the person shall be sentenced to continued imprisonment. (...) [...]". 1.3.
  1. Auszug aus der aus der ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden, in Syrien zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen; Rückkehr nach Afghanistan; Haltung der Regierung gegenüber für den Iran kämpfende Afghanen in Syrien; Haltung bei in Syrien erfolgter Desertion vom 07.02.2018: "[...] Es konnten keine Informationen zur Folgen einer Desertion in Syrien für afghanische Kämpfer bei der Rückkehr in ihr Heimatland gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage dieser Personengruppe zu. [...] Das Staatssekretariat für Migration (SEM), eine Bundesbehörde der Schweiz, veröffentlicht im Februar 2017 unter Berufung auf verschieden Quellen einen Kurzbericht zu afghanischen Kämpfern in Syrien und im Irak und deren Rückkehr nach Afghanistan. Laut SEM seien ehemalige Kämpfer bisher eher zu ihrer Rekrutierung und ihrem Kampfeinsatz, nicht aber zu ihrer Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan befragt worden. Ein ehemaliger Kämpfer, der nach seiner Rückkehr nach Herat im April 2015 von einer iranischen Oppositionszeitung interviewt worden sei, habe weder von strafrechtlichen Maßnahmen noch von Verfolgung berichtet. Ein weiterer, im Juni 2016 befragter ehemaliger Kämpfer aus Herat habe erzählt, dass er sich verstecken müsse, und zwar nicht aus Angst vor den afghanischen Behörden, sondern deswegen, weil er vor Iranern, die ihn rekrutieren wollten, weggelaufen sei. Eine im Februar 2017 verschickte Anfrage an 23 Analysten aus 19 Mitgliedstaaten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zum Thema Strafverfolgung beziehungsweise individuelle Verfolgung von ehemaligen Kämpfern in Syrien und Irak habe keine Ergebnisse gezeigt. Die dürftige Informationslage hänge wahrscheinlich auch damit zusammen, dass bis jetzt nur eine sehr geringe Anzahl dieser Kämpfer zurückgekehrt sei im Vergleich zur Rückkehr von mehr als einer Million afghanischer Flüchtlinge aus Iran und Pakistan sowie von Binnenflüchtlingen im Jahr
  2. Der New York Times (NYT) zufolge habe es im Sommer 2016 in Herat Familien von in Syrien getöteten Kämpfern gegeben, die infolge des Todes gewisse Vorzüge genossen hätten. Es sei jedoch nicht klar, ob es diese Vorzüge auch gebe, wenn Kämpfer überleben würden. Die Familien afghanischer Syrien-Kämpfer würden deren Abreise nach Syrien geheim halten und deren Beerdigungen nicht öffentlich begehen, wie es sonst der Brauch sei. Der NYT zufolge könne das mit der Missbilligung zusammenhängen, die die afghanische Regierung der Rekrutierung von Afghanen für den Kampf in Syrien oder dem Irak entgegenbringe [...] SEM berichtet weiters, dass sich 2014 und 2015 bekannte Personen sowie der afghanische Senat gegen die Rekrutierung von Afghanen für den Krieg in Syrien und im Irak ausgesprochen hätten, die afghanische Regierung habe zuvor Mitte 2013 eine Untersuchung dazu eingeleitet und Ende 2013 abgestritten, dass es zur Rekrutierung von Afghanen durch den Iran komme. Ende 2016 hätten Parlamentarier die Regierung dazu aufgefordert, zu handeln, und zwar nicht gegen die Afghanen, die in Syrien gekämpft hätten, sondern gegen diejenigen, die rekrutieren würden. Der afghanische Außenminister habe im Oktober 2016 seine Besorgnis über die Rekrutierung von Afghanen durch den Iran bekundet, die er als "Missbrauch" von afghanischen Flüchtlingen und als Menschenrechtsverletzung bezeichnet habe. Ende August 2016 sei ein Vertreter des iranischen Regimes in Herat festgenommen und nach Kabul gebracht worden, der Afghanen rekrutiert und nach Syrien geschickt habe. Laut dem Bericht eines dänischen wissenschaftlichen Instituts seien die Mitglieder der afghanischen Regierung jedoch der Meinung, dass Afghanen, die in Syrien kämpfen würden, an der afghanischen Armee Verrat üben würden, da sie stattdessen für den Iran kämpfen würden. Robert D. Crews, ein auf den Nahen Osten und Zentralasien spezialisierter Historiker an der Stanford University, habe SEM gegenüber erklärt, dass er von keiner gesetzlichen Richtlinie wisse, die die strafrechtliche Verfolgung von Afghanen, die aus dem Krieg in Syrien zurückkehren würden, vorsehe. Der offizielle Wortlaut der afghanischen Medien sei, dass diese armen Söldner aus finanziellen Gründen und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nach Syrien gehen würden, wodurch sie die afghanische Nation und deren Armee, die sich in Schwierigkeiten befinde, verraten würden. Die Syrien-Kämpfer würden somit einerseits als Opfer und andererseits als gegenüber der afghanischen Armee illoyal dargestellt [...] Der US-Thinktank Middle East Institute (MEI) erwähnt in einem Beitrag vom Jänner 2017, dass man bereits die Konsequenzen des Engagements von afghanischen Schiiten bei der Verteidigung des syrischen Assad-Regimes spüren könne. Die Gruppe Islamischer Staat und Gruppen aus dem Punjab hätten sich zu Terroranschlägen gegen Schiiten in Afghanistan und Pakistan bekannt und die Beteiligung von Schiiten am Syrien-Konflikt als Grund genannt. 2016 habe der IS hunderte schiitische Hazara in Kabul getötet und mit weiteren Angriffen gegen Schiiten gedroht, solange Schiiten nach Syrien gingen und "Sklaven des Iran" seien [...] Die internationale Nachrichtenagentur Reuters erwähnt in einer Meldung vom Juli 2016 zu einem Anschlag auf eine Gruppe von Hazara, dass laut einem IS-Kommandanten der Anschlag als Vergeltung dafür gedacht gewesen sei, dass viele schiitische Hazara für den Iran auf der Seite des syrischen Präsidenten al-Assad gegen den IS kämpfen würden. Der IS-Kommandant habe erklärt, dass es zu weiteren solchen Anschläge kommen werde, wenn die Hazara nicht aufhören würden, in den Krieg in Syrien zu ziehen [...]" 1.3.
  3. Auszug aus der aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran betreffend den Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan vom 16.12.2016: "Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) berichtet im Jänner 2016 unter Berufung auf Interviews mit mehr als einem Dutzend Afghanen, die im Iran gelebt hätten, dass die Iranische Revolutionsgarde spätestens seit November 2013 tausende ohne gültige Papiere im Iran aufhältige Afghanen für den Kampfeinsatz in Syrien rekrutiert habe. Einige Interviewpartner hätten angegeben, dass sie selbst oder Verwandte von ihnen unter Druck gesetzt worden seien, in Syrien zu kämpfen und dann später entweder aus dem Iran geflohen oder aber nach Afghanistan abgeschoben worden seien, da sie sich geweigert hätten, nach Syrien zu gehen. Ein 17-jähriger Interviewpartner habe berichtet, er sei gezwungen worden, in den Kampf zu ziehen, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, einen solchen Dienst zu verweigern. Andere wiederum hätten erklärt, sie hätten sich freiwillig zum Kampfeinsatz in Syrien gemeldet, entweder aus religiöser Überzeugung oder um auf diese Weise ihren Aufenthaltsstatus im Iran zu legalisieren [...] Im April 2016 berichtet BBC News, dass die iranische Regierung tausende afghanische Männer, bei denen es sich vor allem um ethnische Hazara handle, die man aus armen Migrantengemeinden im Iran rekrutiert habe, nach Syrien geschickt habe, damit sie dort auf Seiten der syrischen Regierungstruppen kämpften. Viele dieser Afghanen hätten seither das Kampfgebiet verlassen und sich dem Flüchtlingsstrom nach Europa angeschlossen. Ein im Iran geborener afghanischer Asylwerber in Deutschland habe berichtet, dass eines Tages Afghanen, die der iranischen Revolutionsgarde nahe gestanden seien, vor einer Moschee an ihn und seine Freunde herangetreten seien und ihnen vorgeschlagen hätten, nach Syrien zu gehen, um die dortigen schiitischen heiligen Stätten vor dem Islamischen Staat (IS) zu schützen. Er sei dann in die Fatemiyoun-Brigade rekrutiert worden, die sich zur Gänze aus Afghanen zusammensetze und dem Kommando von Offizieren der Revolutionsgarde unterstehe. Die Ausbildung für den Kampfeinsatz sei sehr kurz gewesen und habe im Geheimen stattgefunden. Ein weiterer afghanischer Flüchtling, der sich in Griechenland befinde, habe angegeben, dass er und andere Afghanen de facto gezwungen worden seien, in Syrien zu kämpfen. Er sei im Iran ohne Papiere aufgegriffen worden, und man habe ihm angedroht, ihn nach Afghanistan abzuschieben oder zu inhaftieren. So habe er sich entschieden, sich dem Kampf in Syrien anzuschließen, wo er dann zwölf Monate lang als Panzerfahrer und Scharfschütze tätig gewesen sei. Wie BBC News bemerkt, gebe es keine offiziellen Angaben darüber, wie viele Afghanen von der iranischen Regierung nach Syrien geschickt worden seien, und wie viele von ihnen dort ums Leben gekommen seien [...]
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremden-informationssystem, in einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und in die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.11.2018 (OZ 24) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018; ACCORD-Anfrage-beantwortung zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen - insbesondere Angehörigen der Volksgruppe der Hazara - die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren vom 12.06.2015) und in die in den mündlichen Verhandlung übergebenen Urkunden Beilage ./A und ./B sowie ./A bis ./D (ÖSD Zertifikat A1 vom 22.03.2017 in Kopie - Beilage A; ÖSD Zertifikat A2 vom 20.06.2017 in Kopie - Beilage B;Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremden-informationssystem, in einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem und in die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.11.2018 (OZ 24) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018; ACCORD-Anfrage-beantwortung zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen - insbesondere Angehörigen der Volksgruppe der Hazara - die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren vom 12.06.2015) und in die in den mündlichen Verhandlung übergebenen Urkunden Beilage ./A und ./B sowie ./A bis ./D (ÖSD Zertifikat A1 vom 22.03.2017 in Kopie - Beilage A; ÖSD Zertifikat A2 vom 20.06.2017 in Kopie - Beilage B; Schulbesuchsbestätigung ohne Datum - Beilage ./A; Deutschunterrichtsbestätigung vom 06.09.2016 - Beilage ./B; ÖSD-Karte Zertifikat A2 - Beilage ./C; Bestätigung über "XXXX" vom 10.07.2018 - Beilage ./D) sowie durch Einsichtnahme in die auf die in der Stellungnahme vom 14.11.2018 verwiesenen Anfragebeantwortungen (AB) (AB der Staatendokumentation betreffend afghanische Kämpfer und ihre Rückkehr aus Syrien vom 02.08.2017, AB von ACCORD zum Iran betreffend Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan vom 16.12.2016, AB von ACCORD zu Afghanistan betreffend Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden in Syrien zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen, Rückkehr nach Afghanistan etc. vom 07.02.2018).ÖSD-Karte Zertifikat A2 - Beilage ./C; Bestätigung über "XXXX" vom 10.07.2018 - Beilage ./D) sowie durch Einsichtnahme in die auf die in der Stellungnahme vom 14.11.2018 verwiesenen Anfragebeantwortungen Ausschussbericht Ausschussbericht der Staatendokumentation betreffend afghanische Kämpfer und ihre Rückkehr aus Syrien vom 02.08.2017, Ausschussbericht von ACCORD zum Iran betreffend Einsatz von afghanischen Jugendlichen im Syrien-Krieg als Alternative zur Abschiebung nach Afghanistan vom 16.12.2016, Ausschussbericht von ACCORD zu Afghanistan betreffend Afghanen, die vom Iran gezwungen wurden in Syrien zu kämpfen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen, Rückkehr nach Afghanistan etc. vom 07.02.2018). 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 18.09.2015 15 Jahre und bei der Einvernahme beim Bundesamt am 23.11.2016 17 Jahre alt. Bei der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2017 stand der Beschwerdeführer kurz vor seinem
  6. Geburtstag. Bei der letzten Verhandlung am 18.09.2018 war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers teilweise aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 18.09.2015 15 Jahre und bei der Einvernahme beim Bundesamt am 23.11.2016 17 Jahre alt. Bei der ersten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2017 stand der Beschwerdeführer kurz vor seinem
  7. Geburtstag. Bei der letzten Verhandlung am 18.09.2018 war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers teilweise aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. 2.1.
  8. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zum Besuch einer afghanischen Schule im Iran gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Muttersprache Dari sei (AS 1; OZ 6, S. 3), weshalb die Beschwerdeverhandlungen in dieser Sprache geführt wurden. Der Dolmetscher gab befragt, ob beim Beschwerdeführer ein Akzent feststellbar sei, der darauf schließen lässt, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, an, dass er keinen Akzent höre (OZ 16, S. 7). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass man seine Muttersprache immer am besten spreche. Im Iran seien sehr viele Afghanen gewesen und er habe überall in seiner Muttersprache gesprochen. Es ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sprache Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, besser spricht als den im Iran gesprochenen Farsi-Dialekt, obwohl er im Iran geboren und aufgewachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihm nicht nur die afghanische Landessprache, sondern auch die afghanische Kultur vermittelt haben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 an, dass seine Eltern vor ca. 15 oder 20 Jahren - somit zwischen dem Jahr 1998 und 2003 - Afghanistan verlassen haben (OZ 16, S. 6). Da der Beschwerdeführer im Jahr XXXX im Iran geboren worden ist, geht das Gericht davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan kurz vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen haben. Die Eltern des Beschwerdeführers sind daher mit der afghanischen Kultur groß geworden und ist davon auszugehen, dass sie auch den Beschwerdeführer nach den afghanischen Werten erzogen haben. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 angeben, eine afghanische Schule besucht zu haben und vorwiegend in seiner Muttersprache mit Afghanen im Iran gesprochen zu haben (OZ 16, S. 7, 8). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Kultur vertraut ist.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Muttersprache Dari sei (AS 1; OZ 6, S. 3), weshalb die Beschwerdeverhandlungen in dieser Sprache geführt wurden. Der Dolmetscher gab befragt, ob beim Beschwerdeführer ein Akzent feststellbar sei, der darauf schließen lässt, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei, an, dass er keinen Akzent höre (OZ 16, S. 7). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass man seine Muttersprache immer am besten spreche. Im Iran seien sehr viele Afghanen gewesen und er habe überall in seiner Muttersprache gesprochen. Es ist daher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Sprache Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, besser spricht als den im Iran gesprochenen Farsi-Dialekt, obwohl er im Iran geboren und aufgewachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihm nicht nur die afghanische Landessprache, sondern auch die afghanische Kultur vermittelt haben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 an, dass seine Eltern vor ca. 15 oder 20 Jahren - somit zwischen dem Jahr 1998 und 2003 - Afghanistan verlassen haben (OZ 16, S. 6). Da der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 im Iran geboren worden ist, geht das Gericht davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers Afghanistan kurz vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen haben. Die Eltern des Beschwerdeführers sind daher mit der afghanischen Kultur groß geworden und ist davon auszugehen, dass sie auch den Beschwerdeführer nach den afghanischen Werten erzogen haben. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 angeben, eine afghanische Schule besucht zu haben und vorwiegend in seiner Muttersprache mit Afghanen im Iran gesprochen zu haben (OZ 16, S. 7, 8). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Kultur vertraut ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom 29.11.2018 sowie einem Auszug aus dem Strafregister vom 06.02.2019.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 29.11.2018 sowie einem Auszug aus dem Strafregister vom 06.02.
  9. 2.
  10. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme des BFA, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte und auch keine konkrete Verfolgung drohen. 2.2.
  11. Zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers aus den Gründen, die zur Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan führten, bei einer "Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Afghanistan konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in den Beschwerdeverhandlungen, wonach er nicht wisse weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen haben (AS 165; OZ 16, S. 6) lediglich eine Negativfeststellung getroffen werden. 2.2.
  12. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Einsatzes in Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Einsatz afghanischer Staatsangehöriger in Syrien (vgl. insbesondere Punkt II.1.3.
  13. bis II.1.3.5.) auch glaubhaft.2.2.
  14. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Einsatzes in Syrien waren im Wesentlichen gleichbleibend und vor dem Hintergrund der Länderberichte zum Einsatz afghanischer Staatsangehöriger in Syrien vergleiche insbesondere Punkt römisch zwei.1.3.
  15. bis römisch zwei.1.3.5.) auch glaubhaft. Der Beschwerdeführer führte jedoch selbst aus, dass er weder jemanden getötet noch an Kampfhandlungen teilgenommen hat (AS 163) Er war in Syrien lediglich 15-20 Tage auf Patrouille, danach wurde er im Logistikbereich für die Essensverteilung an die Soldaten eingesetzt (AS 163; OZ 6, S. 11). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner eigenen Aussagen daher nicht glaubhaft machen, dass er eine derart exponierte Stellung im Syrienkrieg eingenommen hat, dass die Taliban, staatliche Organe oder andere Personen auf ihn und seine Unterstützung von Kämpfern in Syrien aufmerksam geworden sind und/oder deshalb im Falle seiner Rückkehr auf ihn aufmerksam werden würden. Zudem gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt selbst an, dass er nicht wisse wie die Taliban von seinem Aufenthalt in Syrien erfahren sollten (AS 169). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vage und ausweichend an, dass die Taliban dies wissen würden, weil 19-20 Burschen nach Afghanistan abgeschoben und dann von den Taliban enthauptet worden seien (OZ 6, S. 12). Aus dieser lediglich pauschalen Angabe des Beschwerdeführers ist jedoch nicht erkennbar, wie die Taliban im konkreten Fall vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien erfahren sollten. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass 19-20 Burschen allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kämpfen in Syrien umgebracht worden seien, nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Daraus geht hervor, dass keine Verfolgung von ehemaligen Syrienkämpfern durch irgendwelche Gruppen in Afghanistan festgestellt werden konnte. Auch scheinen die Taliban kein allgemeines Interesse daran zu haben, Personen nur aufgrund dessen zu verfolgen, weil diese in Syrien gekämpft haben. Der in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.08.2017 (vgl. Punkt II.1.3.3.) angeführte Art. 177 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches ist zudem nicht auf Kämpfer, die auf Seiten des Irans an Kämpfen in Syrien teilgenommen haben, anwendbar, da sich weder der Iran noch Syrien im Krieg mit Afghanistan befinden. Nach Aussagen von afghanischen Gesetzgebern scheinen afghanische Kämpfer in Syrien auch nicht von afghanischen Behörden bestraft zu werden.Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass 19-20 Burschen allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kämpfen in Syrien umgebracht worden seien, nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Daraus geht hervor, dass keine Verfolgung von ehemaligen Syrienkämpfern durch irgendwelche Gruppen in Afghanistan festgestellt werden konnte. Auch scheinen die Taliban kein allgemeines Interesse daran zu haben, Personen nur aufgrund dessen zu verfolgen, weil diese in Syrien gekämpft haben. Der in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.08.2017 vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.3.) angeführte Artikel 177, Absatz eins, des afghanischen Strafgesetzbuches ist zudem nicht auf Kämpfer, die auf Seiten des Irans an Kämpfen in Syrien teilgenommen haben, anwendbar, da sich weder der Iran noch Syrien im Krieg mit Afghanistan befinden. Nach Aussagen von afghanischen Gesetzgebern scheinen afghanische Kämpfer in Syrien auch nicht von afghanischen Behörden bestraft zu werden. In einer Gesamtschau konnte daher nicht festgestellt werden, dass konkret dem Beschwerdeführer aufgrund der logistischen Unterstützung der Soldaten in Syrien im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban, andere Personen oder durch staatliche Organe drohen würde. 2.2.
  16. Soweit in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 14.11.2018 dargetan wird, der Beschwerdeführer habe als westlich orientierter junger Mann, Verfolgungshandlungen in Afghanistan zu erwarten, so ist hierzu zu bemerken: Aufgrund der Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lediglich vage und konnte er dadurch keine hinreichend substantiierte Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzeigen. "RI: Sie brachten in Ihrer Beschwerde vor, dass Sie auf Grund Ihres westlichen Lebensstils einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Beschreiben Sie mir bitte, warum Sie Ihren Lebensstil als verwestlicht betrachten. BF: Ich war nie in Afghanistan. RI wiederholt die Frage. BF: Ich verstehe die Frage nicht. RI: Interessieren Sie sich für österreichische oder europäische Geschichte? BF: Nein. RI: Interessieren Sie sich für österreichische oder europäische Politik? BF: Politik? Nein. RI: Welche Musik hören Sie gerne? BF: Iranische, afghanische und deutsche Musik. RI: Welche deutsche Musik hören Sie? BF: RAP und Capitan, damit meine ich eine Band. RI: Können Sie mir beschreiben, wie Sie sich im täglichen Leben kleiden? BF: Hose und T-Shirt." (OZ 16, S. 5 f). "RV: Ich möchte gerne noch einmal auf die Kleidung zurückkommen. Könnten Sie sich so in Afghanistan kleiden, wie Sie es jetzt in Österreich tun? BF: Ja, aber ich war noch nie dort. Aber die Leute ziehen schon Jeans an. RV: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in Österreich?Regierungsvorlage, Was machen Sie in Ihrer Freizeit in Österreich? BF: Ich trainiere. Ich gehe ins Fitnesscenter und spiele Fußball. RV: Könnten Sie das auch in Afghanistan machen?Regierungsvorlage, Könnten Sie das auch in Afghanistan machen? BF: Nein. RV: Haben Sie eine Freundin in Österreich?Regierungsvorlage, Haben Sie eine Freundin in Österreich? BF: Nein, ich habe hier viele Freunde. RV: Auch Frauen?Regierungsvorlage, Auch Frauen? BF: Jungs und Mädchen. RV: Wie gefällt Ihnen die Stellung der Frau in Österreich?Regierungsvorlage, Wie gefällt Ihnen die Stellung der Frau in Österreich? BF: Sehr gut, sehr hoch." (OZ 16, S. 9 f). So ist alleine daraus, dass der Beschwerdeführer neben iranischer und afghanischer Musik auch deutsche (Rap)Musik hört, sich westlich modern kleidet und Sport betreibt (Fitnesscenter, Fußballspielen) (OZ 16, S. 6, 9), nicht davon auszugehen, dass er deshalb als "verwestlicht" gilt oder eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hat. So umfasst die männliche Kleidung in den urbanen Zentren Afghanistans ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über moderne Haarschnitte bis hin zur afghanischen Tracht. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, dass er auch in Afghanistan Jeans tragen kann (OZ 16, S. 9). Es ist daher bezüglich des Kleidungsstils des Beschwerdeführers kein Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung zwar an, dass er in Afghanistan nicht ins Fitnesscenter gehen oder Fußball spielen könnte (OZ 16, S. 9), begründete dies jedoch nicht. Dass es dem Beschwerdeführer als jungen Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde damit vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Eine freie selbständige Lebensführung stellt sich für Männer nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, zumal die Sportausübung bei Männern keineswegs verboten ist. Zudem ist es Männern in Afghanistan grundsätzlich möglich ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen, so dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran stets in einem muslimisch geprägten Land gelebt hat. Im Ergebnis lässt das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht erkennen, welche - als "westlich" erachteten - Verhaltensweisen er sich angeeignet hätte, die für ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden und die ein solch wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden wären, dass es für ihn eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken. Folglich vermochte der Beschwerdeführer schon mangels Vorliegens einer "westlichen Lebenseinstellung" nicht darzutun, dass ihm aufgrund einer solchen bei Rückkehr nach Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt drohe. Eine individuelle konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan allein aufgrund seines lebenslangen Aufenthaltes im Iran und Europa hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es ist den beigezogenen Länderberichten auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer aus dem Iran oder Europa in besonderer Form von Gewalt und Bedrohungen betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus dem Iran und Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.2.
  17. Dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren angegebenen Geburtsdatum. Aus den in der Stellungnahme vom 06.12.2017 und in der Beschwerde lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, kann der erkennende Richter den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keiner individuell konkreten Betroffenheit von Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung von wehrfähigen jungen Erwachsenen in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren bzw. vom Beschwerdeführer durch Verweis (Punkt II.1.3.
  19. bis II.1.3.5.) in der Stellungnahme vom 14.11.2018 selbst ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist ihnen mit Stellungnahme vom 14.11.2018 nicht substantiiert entgegengetreten.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren bzw. vom Beschwerdeführer durch Verweis (Punkt römisch zwei.1.3.
  20. bis römisch zwei.1.3.5.) in der Stellungnahme vom 14.11.2018 selbst ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist ihnen mit Stellungnahme vom 14.11.2018 nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  23. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). 3.
  24. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).3.
  25. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.
  26. Es konnte keine Verfolgung der Eltern des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden. Es ist daher daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund für den Beschwerdeführer ableitbar. 3.
  27. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.
  28. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner logistischen Unterstützung von Soldaten in Syrien glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (insbesondere Pkt. II.1.3.
  29. bis II.1.3.4.) nicht erkennbar:3.
  30. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.
  31. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner logistischen Unterstützung von Soldaten in Syrien glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (insbesondere Pkt. römisch zwei.1.3.
  32. bis römisch zwei.1.3.4.) nicht erkennbar: Aus diesen geht hervor, dass die Taliban kein Interesse daran haben, Personen nur aufgrund dessen zu verfolgen, weil diese in Syrien gekämpft haben. Der IS in Afghanistan könnte zwar ein Interesse haben, diese Kämpfer zu verfolgen, jedoch ist die Fähigkeit des IS dies zu tun nur auf die Teile Afghanistans, wo sie eine Präsenz haben, beschränkt. Der Freiheitsstrafe für den Anschluss an eine ausländische Armee ist zwar eine politische Komponente inhärent, sie tritt aber hinter ihrem primären zulässigen Zweck, die potentielle Gefährdung und Sicherheit des Staates Afghanistans zu wahren, zurück. Zudem wird diese Strafe von den afghanischen Behörden nicht angewandt. Es ist daher nicht ableitbar, dass alleine eine Teilnahme an Kämpfen in Syrien bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslöst; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.
  33. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine "westliche" Orientierung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist ihm entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar ist, dass eine "verwestlichte" Verhaltensweise, Geisteshaltung, Bekleidung oder auch Haarschnitte bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde, da Männer in Afghanistan grundsätzlich ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) führen können; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Dem Beschwerdeführer ist es - wie unter Punkt II.2.2.
  34. dargelegt - auch nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als "Rückkehrer" glaubhaft zu machen.Dem Beschwerdeführer ist es - wie unter Punkt römisch zwei.2.2.
  35. dargelegt - auch nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als "Rückkehrer" glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden: Aus den oben angeführten Länderberichten kann zwar abgeleitet werden, dass Afghanen, insbesondere Hazara, die ihr Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen, wegen ihres Akzents leicht erkannt werden, oft in wirtschaftlich prekäre Situationen geraten, dem Vorwurf ausgesetzt sind, ihr Land im Stich gelassen zu haben, von sozialer Ausgrenzung betroffen sind und Diskriminierungen erfahren. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrer aus dem Iran (und aus Europa) ausgehen zu können. Zudem konnte beim Beschwerdeführer kein (iranischer) Akzent erkannt werden. 3.
  36. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder, kann allein aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt Zwar ist UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sowie vom 30.08.2018 der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen kann jedoch nach den spezifischen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung droht. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 06.12.2017 und der Beschwerde eine Gruppenverfolgung der von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten wehrfähigen Männer bzw. Jugendlicher behauptet, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem notorischen Amtswissen geht zwar hervor, dass Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban in von ihnen beherrschten Gebieten stattfinden, diese sich jedoch nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr - insbesondere in die unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete - nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. 3.
  37. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.
  38. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2144608.1.00

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