GVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer
G eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2018.2. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 20.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FRG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 20.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FRG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.)
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.10. Mit Erkenntnis vom 21.11.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.01.2017 erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
G erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtskräftig zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der zitierten Bestimmung erloschen ist. Selbst im Fall einer Behebung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14.02.2018, mit dem der Status des Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, würde sich die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändern und würde er keine bessere Rechtsposition erreichen können, als sie ihm mittlerweile zukommt. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher weggefallen (vgl. VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0524).
Paragraph 8, Absatz 7, AsylG erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtskräftig zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der zitierten Bestimmung erloschen ist. Selbst im Fall einer Behebung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14.02.2018, mit dem der Status des Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, würde sich die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändern und würde er keine bessere Rechtsposition erreichen können, als sie ihm mittlerweile zukommt. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher weggefallen vergleiche VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0524). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies kommt auch im Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahrensrecht 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies kommt auch im Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahrensrecht 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren war daher
GVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher
Paragraph 28, VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2148574.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.