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{'item': 'W250 2148574-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 8§ 9§ 10§ 52§ 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2019 GeschäftszahlW250 2148574-2 SpruchW250 2148574-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN a

§ 28Vw

GVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch

§ 8Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.2018.2. Mit Bescheid vom 20.01.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch

Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.01.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 20.01.2017 fristgerecht Beschwerde.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 20.01.2017 fristgerecht Beschwerde.
  3. Am 09.11.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt den Antrag auf Verlängerung der mit Bescheid vom 20.01.2017 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  4. Mit Schreiben vom 19.01.2018 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25.01.2018 auch Gebrauch machte.
  5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 20.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FRG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.)6. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.01.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 20.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FRG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.)

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 14.02.2018 fristgerecht die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  3. Mit Stellungnahme vom 18.06.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund des Fehlens von wesentlichen und nachhaltigen Veränderungen der maßgeblichen Umstände nicht vorlägen.
  4. Mit Erkenntnis vom 21.11.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.01.2017 erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.10. Mit Erkenntnis vom 21.11.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.01.2017 erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 8Abs. 7 Asyl

G erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtskräftig zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der zitierten Bestimmung erloschen ist. Selbst im Fall einer Behebung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14.02.2018, mit dem der Status des Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, würde sich die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändern und würde er keine bessere Rechtsposition erreichen können, als sie ihm mittlerweile zukommt. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher weggefallen (vgl. VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0524).

Paragraph 8, Absatz 7, AsylG erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2017 rechtskräftig zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der zitierten Bestimmung erloschen ist. Selbst im Fall einer Behebung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14.02.2018, mit dem der Status des Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, würde sich die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändern und würde er keine bessere Rechtsposition erreichen können, als sie ihm mittlerweile zukommt. Sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher weggefallen vergleiche VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0524). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies kommt auch im Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahrensrecht 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies kommt auch im Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahrensrecht 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren war daher

§ 28Vw

GVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher

Paragraph 28, VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2148574.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.