Obsah (8)
§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlI403 2207216-1 SpruchI403 2207216-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien zuerkannt. III. XXXX wird
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 15.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte er, dass er Mauretanien als Kind 1989 wegen des Krieges verlassen und dann als Flüchtling im Senegal gelebt habe. 2011 sei er nach Griechenland gereist, das er im August 2015 verlassen habe. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.08.2018 legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Flüchtlingsausweis der Republik Senegal aus dem Jahr 2004, Mitgliedskarte für das "Collectif des Réfugiés Mauritaniens pour la Solidarité et les Solutions Durable") sowie Unterlagen zur Integration vor. Er erklärte, als Sechsjähriger mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters in den Senegal geflüchtet zu sein; von dort habe er flüchten müssen, da er bei einem Unfall eine Frau tödlich verletzt habe und nun die Rache der Familie fürchten müsse. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Mauretanien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mauretanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen wurde fristgerecht am 08.10.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt; zudem möge das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen bzw. in eventu den Bescheid beheben und an das BFA zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018 vorgelegt. Am 24.01.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Mauretaniens. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Fulbe (Fulla, Peulhs) an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er weist keine Schulbildung auf, verfügt aber über Berufserfahrung als Schneider. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verließ Mauretanien als Kind gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr
- Er hielt sich dann bis 2011 im Senegal und im Anschluss in Griechenland auf, ehe er im August 2015 nach Österreich einreiste. Am 15.08.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter lebt noch im Senegal, wo sich der Beschwerdeführer als Flüchtling aufhielt. Feststellungen über Verwandte in Mauretanien können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wird in Mauretanien nicht verfolgt, allerdings ist davon auszugehen, dass er dort in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, weil er seit seiner Kindheit nicht mehr dort aufhältig war, seinen Angaben nach über keine Verwandten in Mauretanien verfügt und die schwarzafrikanische Bevölkerung in Mauretanien systematisch diskriminiert wird. 1.
- Zur Situation in Mauretanien: Zur Situation in Mauretanien finden sich im angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.08.
- Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt: Politische Lage Mauretanien ist eine Präsidialrepublik (AA 11.2017a). Die Verfassung, basierend auf dem französischen Zivilrecht und der Scharia (islamisches Recht) (USDOS 20.4.2018) garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats (AA 11.2017a). Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz für eine zweite Amtszeit mit 81,94% der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,55%. Die anderen vier Kandidaten erreichten nur einstellige Ergebnisse. Die meisten Oppositionsparteien haben diese Wahl - wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 2013 - boykottiert (AA 11.2017a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 6.2018). Das Parlament besteht seit der Abschaffung des Senats durch ein Referendum im August 2017 nur noch aus der der Nationalversammlung (147 für fünf Jahre direkt gewählte Abgeordnete). An die Stelle des Senats sollen zukünftig voraussichtlich vier regionale Räte treten. Im November und Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei U.P.R. die absolute Mehrheit der Sitze erhielt. Die in dem Bündnis C.O.D. organisierten Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 11.2017a). Die Demokratie steht in Mauretanien erneut am Scheideweg. Es bleibt abzuwarten, ob die Opposition zurückfindet in den politischen Prozess. In ersten Demonstrationen gegen die Verfassungsänderungen wird die Verfassung als "rote Linie" bezeichnet und ein ergebnisoffener Dialog gefordert (GIZ 6.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika südlich der Sahara - Mauretanien, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 Sicherheitslage
französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 13.7.2018; vgl. BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus (BMEIA 13.7.2018).
französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). Nouakchott, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 13.7.2018). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 13.7.2018), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone und die Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 13.7.2018; vergleiche BMZ 6.2018). Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus (BMEIA 13.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/mauretaniensicherheit/219190, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.2018): Afrika südlich der Sahara - Mauretanien, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/subsahara/mauretanien/index.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.4.2015): Reiseinformationen - Mauretanien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mauretanien/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (13.7.2018): Mauritanie - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mauritanie/, Zugriff 13.7.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Art. 89) unabhängig (GIZ
- 2018a). Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2017a). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d'Appel) in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr praktiziert (GIZ 6.2018a). Die Scharia ist die rechtliche Grundlage für Gesetze und Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a).Die Judikative ist entsprechend der mauretanischen Verfassung (Artikel 89,) unabhängig (GIZ
- 2018a). Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2017a). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist sie nicht autonom. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Richter werden oft als korrupt und unqualifiziert wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Wichtigste Instanzen sind der Oberste Gerichtshof (Cour Suprême) und das Berufungsgericht (Cour d'Appel) in Nouakchott. Schärfste Sanktion ist die Todesstrafe. Sie wird in regulären Verfahren nicht mehr praktiziert (GIZ 6.2018a). Die Scharia ist die rechtliche Grundlage für Gesetze und Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Insgesamt war und ist das mauretanische Rechtssystem vom modernen (französischen) und vom islamischen Recht geprägt (GIZ 6.2018a). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit dem Recht auf Berufung vor. In der Praxis werden diese Rechte nicht immer gewahrt. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Nach einer ersten Festnahme- und Ermittlungsphase, die mehrere Monate dauern kann, werden die Angeklagten über die endgültigen Anklagepunkte informiert. Des Weiteren haben Angeklagte das Recht bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann auch seine Teilnahme verweigern und ein Richter kann das Verfahren in dessen Abwesenheit fortsetzen. Die Behörden sind verpflichtet, in Fällen, in denen die mögliche Strafe mehr als fünf Jahre beträgt, Rechtsanwälte zur Verfügung zu stellen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich eine solche zu leisten. Öffentlich zur Verfügung gestellte Verteidiger werden oft schlecht bezahlt und unzureichend geschult. Viele NGOs stellten Anwälte für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, Flüchtlinge, Opfer häuslicher Gewalt), die häufig nicht über die nötigen Mittel verfügten, zur Verfügung. Das Gesetz verbietet es Richtern, Geständnisse unter Zwang zuzulassen. NGOs berichteten, dass sich das Justizsystem bei der Verfolgung von Strafsachen oft auf Geständnisse stützt (USDOS 20.4.2018). Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 20.4.2018). Das Familienrecht ist stark von der Scharia geprägt. Auch das 1989 verkündete "Bürgerliche Gesetzbuch", das implizit den bis dahin in Mauretanien geltenden französischen Code civil ablöste, schöpft aus den Quellen des islamischen und des französischen Rechts. Das moderne Recht überwiegt jedoch (GIZ 6.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 13.7.2018 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in städtischen Gebieten zuständig. Die Nationalgarde, ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, übt beschränkte Polizeifunktionen aus, indem sie in Friedenszeiten als Sicherheitsunterstützung für Regierungseinrichtungen dient. Die Nationalgarde kann auch von den Regionalbehörden angefordert werden, um im Fall von bedeutenden Vorfällen (wie etwa Aufständen) die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie ist eine spezialisierte paramilitärische Einheit des Verteidigungsministeriums, die für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung außerhalb der Ballungsgebiete sowie für den Gesetzesvollzug in ländlichen Gebieten zuständig ist. Die neueste Einheit des Innenministeriums (General Group for Road Safety) ist für die Sicherheit auf Straßen zuständig und verfügt im ganzen Land über Checkpoints (USDOS 20.4.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgerüstet. Korruption und Straffreiheit sind ernste Probleme. Berichten zufolge verlangen Polizei und Gendarmerie regelmäßig Bestechungsgelder bei nächtlichen Straßensperren und an Kontrollpunkten. Es kommt auch zu willkürlichen und grundlosen Festnahmen für mehrere Stunden oder über Nacht. Dennoch kontrollieren zivile Behörden wirksam die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter. NGOs berichten dennoch von Vorwürfen von Folter durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen in Polizeihaftanstalten und mehreren Gefängnissen, sowie in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen im ganzen Land (USDOS 20.4.2018). Häftlinge berichten während der Untersuchungshaft über Folter zur Einschüchterung und um Geständnisse zu erlangen. Es kommt vor, dass auf Polizeistationen, einschließlich des Kommissariats in Nouakchott, Inhaftierte routinemäßig in längerer Einzelhaft festgehalten werden. Dies wird vom UN-Menschenrechtsausschuss als Verstoß gegen das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verurteilt (AI 22.2.2018). Im Jahr 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines Mechanismus zu seiner Prävention vorschreibt. Dieses Gesetz betrachtet Folter, und unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner Verjährung unterliegen. Im April 2016 schuf die Regierung den National Mechanism for Prevention of Torture (MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, der mit der Untersuchung glaubwürdiger Foltervorwürfe beauftragt wird. Der MNP hat allerdings seit seiner Gründung noch keine Untersuchung eingeleitet (USDOS 20.4.2018). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter besuchten vom 25.1.2017 zum bis 3.2.2017 viele Gefängnisse. Dieser forderte die Justiz auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Folter zu erhöhen und äußerte seine Besorgnis über das Fehlen von Ermittlungen wegen Foltervorwürfen und forderte darüber hinaus auch die Staatsanwälte auf, Verfahren gegen die der Folter beschuldigten Personen einzuleiten (USDOS 20.4.2018). In seinem Bericht vom März 2017 räumte der UN-Sonderberichterstatter für Folter ein, dass Folter und andere Misshandlungen häufig vorkommen. Zudem stellte der Sonderberichterstatter fest, dass sich des Terrorismus Verdächtige bis zu 45 Tage lang ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand in Gewahrsam befinden und bemängelt, dass die Aufsichtsmechanismen für die Untersuchung von Foltervorwürfen und anderen Misshandlungen nicht sorgfältig genug und langsam seien (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert (USDOS 20.4.2018). Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum konkrete Resultate. Auch wenn einige hohe Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entlassen wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen Unterstützern des Präsidenten vorstehen (GIZ 6.2018a). Korruption und Straflosigkeit bleiben schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2017 den
- von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vgl. TI 2018).Die Anti-Korruptionspolitik des Präsidenten wird grundsätzlich positiv bewertet. Leider gibt es kaum konkrete Resultate. Auch wenn einige hohe Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entlassen wurden, wurden gleichzeitig keine Behörden geprüft, denen Militärs oder sehr einflussreichen Unterstützern des Präsidenten vorstehen (GIZ 6.2018a). Korruption und Straflosigkeit bleiben schwerwiegende Probleme in der öffentlichen Verwaltung, und die Regierung zieht Verantwortliche nur selten zur Rechenschaft oder verfolgt letztere aufgrund von begangenen Misshandlungen. Regierungsbeamte nutzten häufig ihre Macht, um Gefälligkeiten zu erlangen. Korruption bleibt im öffentlichen Sektor stark verbreitet. Obwohl es im Laufe des Jahres einen leichten Anstieg der Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Korruption gab, kam es nur selten zu Verhaftungen (USDOS 20.4.2018). Grundsätzlich bleibt die Politik bezüglich Transparenz und Anti-Klientelismus weiterhin sehr beliebig. Das zeigt sich auch auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2017 den
- von 180 Plätzen ein (GIZ 6.2018a; vergleiche TI 2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Mauretanien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/, Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perception Index 2017 Results, https://www.transparency.org/country/MRT, Zugriff 16.7.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Es bestehen weiterhin Defizite bei der konsequenten Anwendung der in Verfassung und Gesetzen enthaltenen Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Im Nachgang zum Referendum am 5.8.2017 kam es zu Inhaftierungen wie auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei ehemaligen Senatoren, Journalisten und Gewerkschaftern. Nichtregierungsorganisationen kritisieren Einschränkungen bei der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Todesstrafe wird seit 1987 nicht mehr vollstreckt. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN-Antifolterkonvention beigetreten. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen gegen das erzwungene Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (AA 11.2017a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten Vorwürfe der Folter durch Strafverfolgungsbeamte, öffentliche Korruption, anhaltende Sklaverei und sklavereibezogene Praktiken; mangelnde Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis (USDOS 20.4.2018). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Daneben gibt es private Radiostationen und private Fernsehsender. Die Medienlandschaft wird zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst. Auch die sozialen Netzwerke haben an Bedeutung zugenommen (AA 11.2017c). Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, gelegentlich kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen. Es wurden mehrere Fälle von Gewalt gegen und Belästigung von Journalisten gemeldet (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitskräfte schüchterten weiterhin Blogger, Menschenrechtsverteidiger und andere, die die Regierung kritisierten, ein (AI 22.2.2018). Einige lokale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Beschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte zeigten sich in gewissem Maße kooperativ (USDOS 20.4.2018). Alle lokalen NGOs müssen sich beim Ministerium für Inneres und Dezentralisierung registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Rund 7.000 lokale NGOs taten dies (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018). Es kommt jedoch zu Einschränkungen Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AI 22.2.2018). Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen. Registrierte politische Parteien sind nicht verpflichtet, die Erlaubnis zur Abhaltung von Versammlungen oder Demonstrationen einzuholen. Es kommt zu willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigungsrecht wird durch Artikel 11 der Verfassung von 1991 garantiert (BTI 2018). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Parteien der Opposition haben sich in zwei Bündnissen zusammengeschlossen Der Zusammenschluss für Einheit, friedlichen und demokratischen Wandel (Convention pour l'Unité et l'Alternance Pacifique et Démocratique), gilt als
igt und besteht aus drei Parteien, darunter die Partei Fortschrittliche Allianz des Volkes (Alliance Populaire Progressive) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir. Das radikalere Nationale Forum für Demokratie und Einheit (Forum National pour la Démocratie et l'Unité) setzt sich aus elf Parteien, einer Anzahl gewerkschaftlicher und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie unabhängigen Persönlichkeiten zusammen (AA 11.2017a). Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, IDPs, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.4.2018). Das UNHCR arbeitet eng mit den mauretanischen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung eines nationalen Asylsystems zusammen. Im Südosten Mauretaniens bietet das UNHCR Schutz und Hilfe für 56.475 malische Flüchtlinge im Lager Mbera und für 1.592 städtische Flüchtlinge und 771 Asylbewerber (hauptsächlich aus der Zentralafrikanischen Republik, Syrien und Côte d'Ivoire) in Nouakchott und Nouadhibou. Bis zur Verabschiedung des Asylgesetzes unterstützt das UNHCR die Behörden bei der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes in Mauretanien, um den Zugang zu Dokumenten, einschließlich Geburtsregistrierung, Basisdienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und wirtschaftliche Möglichkeiten zu verbessern (UNHCR 15.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206, Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2017c): Mauretanien - Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219208, Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 17.7.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2018): Operational Update, Mauretania, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/64261, Zugriff 30.7.2018 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2015): 2015 UNHCR country operations profile - Mauritania, http://www.unhcr.org/pages/49e486026.html, Zugriff 28.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 16.7.2018 Ethnische Minderheiten In Mauretanien leben arabische, berberische und schwarzafrikanische Volksgruppen zusammen (GIZ 6.2018c). Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Das Gesetz verbietet auch jegliche Form von Zwangsarbeit und kriminalisiert die Praxis der Sklaverei. Ethnische Minderheiten sind dennoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt (USDOS 20.7.2018). Zu den arabisch-berberischen Mauren, den Hassania, gehören rund 70% der Bevölkerung. Zu den Bidhan oder Weiße Mauren gehören etwa 30% der Bevölkerung. Sie bilden die beiden oberen Schichten der traditionell stark hierarchisch gegliederten mauretanischen Gesellschaft, die sich in Hassani (Kriegern) und Marabout (Islamgelehrten) gliedert (GIZ 6.2018c). Haratin oder Schwarze Mauren stellen etwa 40% der Bevölkerung; ihre Vorfahren waren ehemalige Sklaven. Die schwarzafrikanischen Ethnien der Halpulaar, Soninke, Wolof und Bambara stellen die übrigen 30% der Bevölkerung; die Peul sind die größte Gruppe und ihr Bevölkerungsanteil wird auf 20% geschätzt (GIZ 6.2018c). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung. Es kommt zu systematischer Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen (vgl. AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018).Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung. Es kommt zu systematischer Diskriminierung gegenüber schwarzen Mauren (Haratine) und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen vergleiche AI 22.2.2018; USDOS 20.4.2018). Sklaverei besteht weiterhin (AI 22.2.2018). Es gibt Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 20.4.2018). Die Gesetzesänderungen von 2015 erweitern die Definition von Sklaverei auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit und es kam zur Errichtung von drei Anti-Sklaverei-Gerichten. Den Gerichten fehlen jedoch noch Mittel und Ressourcen (USDOS 20.4.2018). All diese rechtlichen Institutionen blieben jedoch nutzlos, da sie nicht in der Lage sind, ehemalige Sklavenbesitzer zu verfolgen. Es kommt nicht zur Umsetzung von Maßnahmen (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1425528.html, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Reisefreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Wie in den Vorjahren errichtete die Regierung mobile Straßensperren, in denen Gendarmen, Polizei oder Zollbeamte die Papiere der Reisenden kontrollieren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 19.7.2018 Grundversorgung Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (BTI 2018; vgl. GIZ 6.2018b). Mauretanien gehört auch zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten armen Länder (HIPC: Highly Indebted Poor Countries) (GIZ 6.2018b ). Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet im formellen Sektor statt. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Die Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann (GIZ 6.2018c).Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört (BTI 2018; vergleiche GIZ 6.2018b). Mauretanien gehört auch zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten armen Länder (HIPC: Highly Indebted Poor Countries) (GIZ 6.2018b ). Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet im formellen Sektor statt. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Die Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann (GIZ 6.2018c). Mauretanien wird als "low human development"-Land bezeichnet: Der jüngste Human Development Index (HDI) liegt bei 0,506 und damit auf Platz 156 der Welt, was einer Steigerung von fünf Plätzen gegenüber dem vorherigen Ranking
(161)entspricht (BTI 2018). Nach Jahren des soliden Wachstums (6,6% 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum und wirtschaftliche Perspektiven beeinträchtigt. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7%. Nach dem Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index 2016), gehört Mauretanien weiterhin zu den Ländern mit einer geringen Entwicklung (
- Stelle von 188 Ländern). Grundlegende Probleme wie fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Die Haupteinnahmen erzielt Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen (AA 11.2017b; vgl. GIZ 6.2018b). Die EU zahlt für die Partnerschaft rund 60 Mio. € jährlich. Davon sind 4,125 Mio. € für die Unterstützung der lokalen Fischergemeinden vorgesehen. Fischerei und Viehzucht sind die Wachstumstreiber im primären Sektor, der 2014 ein Wachstum von 7,3% erzielte (GIZ 6.2018b).Nach Jahren des soliden Wachstums (6,6% 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum und wirtschaftliche Perspektiven beeinträchtigt. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7%. Nach dem Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index 2016), gehört Mauretanien weiterhin zu den Ländern mit einer geringen Entwicklung (
- Stelle von 188 Ländern). Grundlegende Probleme wie fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Die Haupteinnahmen erzielt Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen (AA 11.2017b; vergleiche GIZ 6.2018b). Die EU zahlt für die Partnerschaft rund 60 Mio. € jährlich. Davon sind 4,125 Mio. € für die Unterstützung der lokalen Fischergemeinden vorgesehen. Fischerei und Viehzucht sind die Wachstumstreiber im primären Sektor, der 2014 ein Wachstum von 7,3% erzielte (GIZ 6.2018b). Als Rohstoffexporteur hängt Mauretanien von den schwankenden Weltmarktpreisen ab. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil nicht erschlossen sind. Über 80% des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70% von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe. Eine Modernisierung des mauretanischen Außenhandelsregimes (Zollwert, Investitionsschutz und öffentliches Beschaffungswesen) wurde ansatzweise in Angriff genommen, ein Investitionsförderungsgesetz besteht nicht (AA 11.2017b). Bislang gab es in Mauretanien drei Aktionspläne (2002-2004; 2006-2010; 2011-2015). Die Aktionspläne sollen sicherstellen, dass Schuldenerlasse zur Armutsbekämpfung eingesetzt werden. Mauretanien erfüllt die Erwartungen der internationalen Finanzorganisationen. Die neue nationale Entwicklungsstrategie "Stratégie de croissance accélérée et de prospérité partagée" (SCAPP) 2016-2030 setzt sich das Ziel bis 2030 ein Land mit mittlerem Einkommen zu werden (GIZ 6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien - Wirtschaft und Umwelt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/wirtschaft/219192, Zugriff 30.7.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Mauritania Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427375/488301_en.pdf, Zugriff 30.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 30.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Mauretanien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/mauretanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.7.2018 Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem Mauretaniens bleibt unzureichend (GIZ 6.2018c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott ist begrenzt (AA 30.7.2018). Die mauretanische Regierung engagiert sich stark im Gesundheitsbereich. Trotz großer Anstrengungen werden die Fortschritte nur sehr langsam sichtbar. Anlass zur Besorgnis geben nach wie vor die hohe Müttersterblichkeit sowie die Säuglingssterblichkeit. Der Weltmütterbericht 2015 listet Mauretanien auf Rang 150 von 178 Ländern. Laut UNICEF-Weltkinderbericht 2017 gehört Mauretanien zu den Ländern mit der höchsten Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren. Das Thema Kindergesundheit ist ein sehr ernstes Problemfeld und braucht dringend Fortschritte (GIZ 6.2018c). Mauretanien hat eine der niedrigsten AIDS-Raten in Afrika; sie ist aber ansteigend. 2016 waren 0,5% der 15- bis 49-jährigen MauretanierInnen HIV positiv. Es gibt viele Vorurteile über die Krankheit und Aufklärungsarbeit ist daher dringend notwendig. Die mauretanische Regierung hat Maßnahmen gegen die Ausbreitung von AIDS getroffen (GIZ 6.2018c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (30.7.2018): Reise- und Sicherheitshinweise Mauretanien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/mauretaniensicherheit/219190#content_6, Zugriff 30.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Mauretanien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/mauretanien/gesellschaft/, Zugriff 30.7.2018 Rückkehr Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch die von der Regierung bereitgestellten Mittel reichen nicht aus, um den Hilfebedarf zu decken (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mauritania, https://www.ecoi.net/en/document/1430133.html, Zugriff 30.7.2018 In einer Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Mauretanien: Lage von "schwarzen Mauren" (Hartani bzw. Haratin); Risiko bei der Rückkehr ohne familiäres Netzwerk in die Sklaverei zu geraten [a-10495] vom
- Februar 2018 wird festgestellt (Zitat im Folgenden unter Auslassung der fremdsprachigen Originalzitate): Es konnten keine konkreten Informationen zur Rückkehr eines Hartani (Plural: Haratin) aus dem Ausland ohne familiäres Netzwerk nach Mauretanien gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zur Lage der Haratin, die als ehemalige Sklaven beziehungsweise in sklavenähnlichen Verhältnissen leben. Die Human Rights Clinic Austin School of Law an der University of Texas veröffentlicht im April 2017 einen Bericht an den UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT), der unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die Praxis der Sklaverei in Mauretanien sowie die Lage der Nachkommen von Sklaven (Haratin) eingeht. Die Sklaverei sei 1981 offiziell abgeschafft und 2007 strafrechtlich sanktioniert worden. Trotzdem befinde sich noch circa 1,17 Prozent der 3,5 Millionen MauretanierInnen in der Sklaverei. Weitere 46 Prozent der Bevölkerung seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres wirtschaftlichen Status von Sklaverei und sklavereiähnlichen Verhältnissen bedroht. Die Nachkommen ehemaliger Sklaven seien weiterhin aufgrund von Armut und Mangel an Bildung und einkommensgenerierenden Fertigkeiten auf ihre ehemaligen Herren angewiesen. Sklavereiähnliche Verhältnisse würden weiterhin existieren, da die ehemaligen Herren ihren ehemaligen Sklaven und deren Nachkommen den Zugang zu und den Besitz des Bodens, den sie traditionell bewirtschaftet hätten, verwehren würden. Darüber hinaus würden sich viele ehemalige Sklaven an ihre ehemaligen Herren binden, da sie glauben würden, dass ihr Sklavenstatus von Gott vorgegeben sei und ein Bruch der Verbindung zu ihren Herren eine göttliche Bestrafung nach sich ziehe. Ehemalige Sklaven seien sozialer Diskriminierung ausgesetzt, was sie oft dazu zwinge, körperliche Arbeiten für ihre ehemaligen Herren zu verrichten. Der Bericht erklärt, dass die Mehrheit mauretanischer Sklaven und deren in Freiheit lebende Nachkommen einer Gruppe angehören würden, die als "Haratin" oder "schwarze Mauren" bezeichnet werde. Hierbei handle es sich um eine dunkelhäutige Gruppe, deren Vorfahren Jahrhunderte zuvor von der arabisch-berberischen Bevölkerung, den "weißen Mauren", versklavt worden sei. Die heutige gesellschaftliche Struktur Mauretaniens sei sehr hierarchisch und basiere auf der ethnischen Unterscheidung zwischen weißen und schwarzen Mauren. Die Haratin, unabhängig davon, ob sie versklavt oder frei seien, würden sich am unteren Ende der sozialen Hierarchie befinden und seien die am meisten mit Sklaverei in Verbindung gebrachte Bevölkerungsgruppe. In Freiheit lebende Nachkommen von Haratin-Sklaven würden weiterhin als Mitglieder der Sklavenkaste angesehen und seien von Ausgrenzung und ethnischer sowie anderen Formen von Diskriminierung betroffen. Haratin hätten keinen gleichberechtigten Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten und seien von vielen mittleren bis hochrangigen Ämtern im öffentlichen und privaten Sektor ausgeschlossen. In ländlichen und abgelegenen Gebieten lebende Haratin liefen insbesondere Gefahr, ausgebeutet zu werden, denn dort ließen sich sklavereiähnliche Verhältnisse viel leichter kaschieren. Sklaven würden nicht am Sklavenmarkt gekauft, sondern der Status werde über die Mutter an ihre Kinder weitergegeben. Sklaven blieben ihr Leben lang an ihren Herren gebunden. Der Bericht führt des Weiteren aus, dass die mangelnde Bildung der Haratin einer der Faktoren sei, der das hohe Armutsniveau innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe erkläre. Die Armut habe nicht nur wirtschaftliche Dimensionen, sondern sei auch durch gesellschaftliche Ausgrenzung bedingt, die oft mit Diskriminierung zu tun habe. Obwohl die Regierung behaupte, dass es keine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit oder Rasse gebe, deute die unablässige Ausgrenzung von Haratin vom ökonomischen und sozialen Leben auf eine gegenteilige Realität hin. Ehemalige Sklaven seien oft von der Gesellschaft ausgeschlossen und würden nur mit Mühe eine geeignete Arbeit finden. Diejenigen, die in extremer Armut leben würden, hätten meist auch keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung. Aufgrund von mangelnder Bildung und einkommensgenerierenden Fähigkeiten sowie Armut würden viele ehemalige Sklaven und deren Nachkommen weiterhin in Abhängigkeitsverhältnissen leben. Sie würden meistens in urbanen Gebieten als Bedienstete arbeiten oder körperliche Arbeit verrichten. In manchen Fällen würden ehemalige Sklaven und deren Nachkommen dazu gezwungen, gegen eine Kombination von Vergütung, Unterkunft, Nahrung oder medizinischer Versorgung für ihre alten Herren zu arbeiten. Obwohl der Staat bei der Verringerung von Armut moderate Fortschritte erzielt habe, würden einige ehemalige Sklaven und deren Nachkommen weiterhin in extremer Armut leben. Da sie keine andere Möglichkeit hätten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, würden viele ehemalige Sklaven aufgrund von Diskriminierung wieder in die Sklaverei getrieben. Nach der Befreiung aus der Sklaverei würden ehemalige Sklaven oft in Hütten und notdürftigen Zelten wohnen. In größeren Städten würden Haratin meist in am Rande gelegenen Elendsvierteln wohnen. In ländlichen Gebieten sei ihre Lage meist noch schlimmer, dort würden sie weiterhin in der Nähe ihrer ehemaligen Herren wohnen, in Ghettos, die Adwaba genannt würden und in denen Armut und Analphabetismus allgegenwärtig seien. Der Bericht des Sonderberichterstatters über extreme Armut und Menschenrechte an den UNO-Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) vom März 2017 merkt an, dass Haratin sowie Afro-Mauretanier von allen Positionen der Macht sowie vom wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen seien. Die Regierung müsse diese Diskriminierung bekämpfen und ihr Versprechen einhalten, die "Überreste der Sklaverei" zu beseitigen, indem sie besonders auf die fortdauernde Entmächtigung ("disempowerment") einer großen Zahl ehemaliger Sklaven eingehe. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum: 2016), dass es Aufgabe der staatlichen Agentur zum Kampf gegen die Überreste der Sklaverei, für Reintegration und Armutsbekämpfung (Tadamoun) sei, die erneute Integration von zurückgeführten Flüchtlingen zu übernehmen und sie administrativ zu unterstützen. Zudem sei sie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Resettlement-Gebieten zuständig. Laut USDOS habe die Regierung trotz Nahrungsunsicherheit, Landkonflikten und unzulänglicher Gesundheits- und sanitärer Einrichtungen, Bildung und Infrastruktur moderate Fortschritte bei der Wiedereingliederung zurückgekehrter Flüchtlinge gemacht. Das USDOS schreibt im Hinblick auf die Bemühungen der Regierung zur Beendigung der Sklaverei, dass die Bemühungen zur Umsetzung des Antisklavereigesetztes von 2007 weithin als unzulänglich eingestuft worden seien. Programme der staatlichen Agentur Tadamoun zur Bekämpfung der Sklaverei hätten wenig Nachweise dafür erbracht, direkt Sklaverei zu verhindern. Der Leiter von Tadamoun habe seine Absicht betont, das Problem eher durch indirekte Maßnahmen wie zum Beispiel bewusstseinsschaffende Kampagnen und lokale Landwirtschaftsprojekte anzugehen anstatt Fälle von Sklaverei an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Es habe weiterhin sklavereiähnliche Arbeitsverhältnisse von Kindern und Erwachsenen gegeben. Ehemalige Sklaven und deren Nachkommen hätten aufgrund von Armut, anhaltender Dürre und einem Mangel an einkommensgenerierenden Fähigkeiten weiterhin in Abhängigkeitsverhältnissen gelebt. Solche Verhältnisse habe es insbesondere in Gegenden gegeben, in denen das Bildungsniveau sehr niedrig gewesen sei oder es noch immer einen Tauschwirtschaft gegeben habe, sowie in urbanen Zentren, darunter Nuakschott, wo häusliche Sklaverei ein relativ häufiges Phänomen gewesen sei. Manche ehemalige Sklaven hätten Berichten zufolge weiterhin für ihre alten oder andere Herren in ausbeuterischen Verhältnissen gearbeitet, um weiterhin Zugang zur landwirtschaftlichen Fläche zu haben, die sie traditionell bewirtschaftet hätten. Obwohl das Gesetz vorsehe, Land an Besitzlose zu verteilen, darunter auch an ehemalige Sklaven, hätten Behörden diese Bestimmung nur selten umgesetzt. Beobachter von NGOs wie auch von staatlichen Stellen hätten angegeben, dass tief verankerte psychologische und tribale Verbindungen es für Nachkommen von Sklaven extrem schwer machen würden, ihre Verbindungen zu ihren alten Herren zu durchbrechen. Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post (WP) berichtet im Februar 2018 über die ersten ehemaligen Sklaven, die ein Gerichtsverfahren gegen ihre ehemaligen Herren gewonnen hätten. Dieser sei auf Basis der Gesetzgebung von 2007 vom Strafgerichtshof in Nuakschott zu zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil liege weit unter dem geforderten Strafmaß. Es gebe keine verlässlichen Angaben zur Anzahl von Sklaven im Land, da die Regierung diese nicht in ihren Zensus miteinschließe und die offizielle Ansicht vertrete, dass es seit dem 2007 verabschiedeten Antisklavereigesetz keine Sklaven mehr gebe. Der World Slavery Index schätze jedoch, dass mehr als ein Prozent der Bevölkerung Zwangsarbeit verrichte. In diesen Prozentsatz seien Personen, die in weniger eindeutigen Formen von Knechtschaft leben würden, nicht miteinbezogen. Die britische Tageszeitung The Guardian veröffentlicht im Jänner 2018 ebenfalls einen Artikel zu oben erwähntem Prozess. (The Guardian,
- Jänner 2018) The New Arab (Al Araby Al Jadeed), ein 2014 in London gegründetes Medienunternehmen, berichtet in einem Artikel auf seiner Nachrichtenwebseite vom Juli 2016, dass in der Region Adwaba zehntausende ehemalige Sklaven in Dörfern leben würden, wo sie Armut ausgesetzt seien und von den Behörden mehr oder weniger absichtlich vernachlässigt würden. Hunderte von ihnen würden weiterhin als Haushaltsbedienstete oder als Kamelhirten in verschiedenen Regionen des Landes arbeiten. Diese Verhältnisse würden Menschenrechtsorganisationen als "verschleierte Sklaverei" bezeichnen. (Al-Araby Al-Jadeed,
- Juli 2016) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- Februar 2018) · Al-Araby Al-Jadeed: muritaniya - cubudiya taht sattar [Mauretanien - verschleierte Skaverei],
- Juli 2016 https://www.alaraby.co.uk/society/2016/7/29/%D9%85%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%AA%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A7-%D8%B9%D8%A8%D9%88%D8%AF%D9%8A%D8%A9-%D8%AA%D8%AD%D8%AA-%D8%B3%D8%AA%D8%A7%D8%B1 · HRC - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights on his mission to Mauritania [A/HRC/35/26/Add.1],
- März 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1407808/1930_1496908200_g1705381.pdf · Human Rights Clinic at the University of Texas at Austin School of Law (Autor), veröffentlicht von CAT - UN Committee Against Torture: Review of the Second Periodic Report of Mauritania
(2017),
- April 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403859/1930_1499934872_int-cat-ico-mrt-27913-e.pdf · The Guardian: Mauritania failing to tackle pervasive slavery, says African Union,
- Jänner 2018 https://www.theguardian.com/global-development/2018/jan/29/african-union-mauritania-failing-to-tackle-pervasive-slavery · USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mauritania,
- März 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/1394616.html · WP - The Washington Post: Slavery is still alive in Mauritania. Can a new court ruling help change that?,
- Februar 2018 https://www.washingtonpost.com/news/worldviews/wp/2018/02/07/slavery-is-still-alive-in-mauritania-can-a-new-court-ruling-help-change-that/?utm_term=.ba96032d7fe1 In der Beschwerde wurde zudem der Bericht des US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018 zu Mauretanien (abrufbar unter https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/index.htm) zitiert, wonach die Regierung Mauretaniens mit unangemessenen Mitteln gegen Anti-Sklaverei-Aktivisten vorgeht und zugleich nur unzureichende Ressourcen in den Kampf gegen die bestehende Sklaverei steckt. In einem aktuellen Bericht der Minority Rights Group International (Emelie Kozak), Landmark ruling on Mauritania¿s continued failure to eradicate child slavery, Juni 2018 wurde zur Sklaverei in Mauretanien festgestellt: 1981 wurde die Sklaverei offiziell abgeschafft. 2007 wurde Sklaverei erstmals in Mauretanien strafrechtlich verboten, das Gesetz wurde aber kaum in die Praxis umgesetzt. Seit 2015 gibt es ein neues Gesetz mit Sanktionen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Zuletzt wurden drei Sklavenhalter verurteilt; dennoch fehlt es fundamental an Anstrengungen zu einer tatsächlichen Bekämpfung der traditionellen Sklaverei. Einige Richter verweigern die Verurteilung von traditionellen Sklavenhaltern. Auch die Afrikanische Union verurteilte Mauretanien 2017 wegen der unzureichenden Bekämpfung von Sklaverei. Es gibt auch kaum staatliche Bemühungen, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Sklaverei zu setzen. Es gibt - trotz des offiziellen Verbotes der Sklaverei in Mauretanien - nach wie vor traditionelle Sklaven"kasten" unter der schwarzafrikanischen Bevölkerung; es gibt keine verlässlichen Daten, aber es scheint festzustehen, dass frühere Sklaven und ihre Nachkommen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem früheren "Eigentümer" verblieben sind. Die meisten arbeiten weiterhin unter menschenunwürdigen Bedingungen für ihren früheren "Eigentümer". Dies betrifft insbesondere die Gruppe der "schwarzen Mauren" oder Hartani. Zudem ist festzustellen, dass es schwierig ist, sich aus der Situation zu befreien. Befreite ehemalige "Sklaven" schaffen es oftmals nicht, ein neues Leben zu beginnen und landen in anderen Formen der Zwangsarbeit, etwa in der Prostitution. Zum Themenkomplex der Sklaverei ist auch ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker, Mauretanien verschließt die Augen vor dem Schicksal von Flüchtlingen im Land! vom 28.08.2012 (abrufbar unter https://gfbvblog.wordpress.com/2012/08/28/mauretanien-verschliest-die-augen-vor-dem-schicksal-von-fluchtlingen-im-land/) zu berücksichtigen: Dies betrifft allerdings nicht in erster Linie die mittlerweile über 64.000 Flüchtlinge aus Mali, die aufgrund der politischen Situation in ihrem Heimatland Zuflucht im Flüchtlingslager Mbéra suchen. Vielmehr geht es dabei um die rund 25.000 ehemaligen mauretanischen Flüchtlinge, die innerhalb von fünf Jahren im Rahmen eines Dreiparteienabkommens zwischen Mauretanien, dem Senegal und dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge zurück in ihre Heimat gebracht wurden. Sie befinden sich zwar nun wieder "zu Hause", fühlen sich aber nach knapp 20 Jahren im Exil fremder im eigenen Land als je zuvor und sind enttäuscht und wütend angesichts der ihrer Meinung nach gebrochenen Versprechen der Regierung. Die Flüchtlinge sind fast ausschließlich Angehörige des schwarzafrikanischen Bevölkerungsteils und setzen sich aus Halpulaaren, Wolof und Soninke zusammen. Traditionell sind diese Gruppen im Tal des Senegal-Flusses beheimatet, wo sie vor ihrer Flucht Subsistenzlandwirtschaft betrieben haben, während die arabisch-berberischen Mauren die Politik und das wirtschaftliche Leben dominierten. Um ihre Dominanz im Land weiter zu manifestieren, versuchten sie Mauretanien schrittweise zu arabisieren. Die Frage der Nationalität der im Süden beheimateten Mauretanier war aufgrund der sehr offenen Grenze zum Senegal immer schon strittig. Der Stein des Anstoßes für die einschneidenden Ereignisse von 1989-1991 war ein unwesentlicher Streit zwischen mauretanischen Hirten und senegalesischen Bauern auf einer Insel im Senegal-Fluss, der letztendlich zu der massenhaften Abschiebung und Vertreibung von Negromauretaniern, sowie zu willkürlichen Festnahmen und Exekutionen von negromauretanischen Militärangehörigen und Beamten führte. Auf beiden Seiten des Flusses kam es zu ethnischer Gewalt gegenüber den jeweils anderen Staatsbürgern. Die schon immer umstrittene mauretanische Staatsbürgerschaft der im Süden lebenden schwarzafrikanischen Mauretanier lieferte der mauretanischen Regierung den Vorwand, diese vermeintlichen Senegalesen in ihr "Heimatland" abzuschieben, da die mauretanische Regierung angeblich nicht mehr für ihre Sicherheit in Mauretanien garantieren konnte. Einige Stimmen hingegen sprechen in diesem Zusammenhang offen von "ethnischer Säuberung". Der Großteil der insgesamt über 60.000 Flüchtlinge ist in den Senegal geflohen (ca. 50.000), wohingegen etwa 10.000 von ihnen in Mali Zuflucht fanden. Dort lebten und leben sie teilweise noch heute unter sehr schlechten Bedingungen und bekamen, im Gegensatz zu ihren weltweiten Schicksalsgenossen der letzten Jahre, keine internationale Aufmerksamkeit. Im Jahr 2007, knapp 20 Jahre nach ihrer Vertreibung, kam ein Dreiparteienabkommen zwischen Mauretanien, dem Senegal und dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge zu Stande, auf dessen Basis eine organisierte Rückführung aller rückkehrwilligen mauretanischen Flüchtlinge aus dem Senegal durchgeführt wurde. Was auf den ersten Blick wie ein Mentalitätswechsel der staatlichen Eliten aussah, stellte sich bei genauerem Hinsehen eher als durchdachter Plan heraus, um den internationalen Druck zur Einhaltung von menschenrechtlichen Standards Genüge zu tun. Denn während der Durchführung kam es von Seiten der mauretanischen Regierung wiederholt zu Verzögerungen, einer monatelangen Aussetzung der Rückführungen und zu einer einseitigen Beendigung des Programms. Letztendlich wurde das Programm weitergeführt, so dass mit dem definitiven Ende der Rückführung im März 2012 insgesamt 24.272 Rückkehrer gezählt werden konnten. Die einzelnen Kontingente der rückkehrenden Flüchtlinge wurden medienwirksam in ihrer neuen alten Heimat willkommen geheißen. Damit war aber die Wiedersehensfreude auch schon ausgeschöpft. Zwar listet die nationale Agentur zur Unterstützung und Eingliederung der Flüchtlinge, ANAIR, stolz diverse materielle Hilfsgüter für den Neubeginn der Rückkehrer auf (von einem Zelt pro Familie, über sauberes Trinkwasser bis hin zu Milchkühen und ihren Kälbern), was zwar die grundlegende Versorgung für die Betroffenen in der Anfangszeit gewährleistete, aber zwei wichtige Punkte für die wirkliche Eingliederung der vom Staat Vertriebenen ungeachtet ließ. Der erste Punkt betrifft die Frage des Landes: Mit ihrer Vertreibung im Jahr 1989 ging eine Konfiszierung und Enteignung ihres Besitzes und ihrer Acker- und Weideflächen einher. Die Rückkehrer fordern nun eine Entschädigung für den verlorenen Besitz und die Rückgabe ihres enteigneten Landes. Diese Landflächen gingen aber meist kurz nach der Vertreibung der eigentlichen Besitzer an Mauren oder Haratin, die in der Zwischenzeit diese Flächen landwirtschaftlich nutzten. Das Problem der Landfrage scheint sich außerdem durch zunehmende ausländische Investitionen in die Landwirtschaft Mauretaniens weiter zu verschärfen. Der zweite Punkt betrifft die mauretanische Staatsbürgerschaft. Sofern man bei der Vertreibung 1989 überhaupt amtliche Dokumente besaß, die die Staatsbürgerschaft belegten, wurden diese mit der Vertreibung ungültig. Die Flüchtlinge waren demnach nicht nur heimatlos, sondern auch staatenlos. Das Dreiparteienabkommen sah eigentlich vor, dass die vom UNHCR anerkannten Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr innerhalb von drei Monaten Ausweispapiere erhalten würden. Es hat jedoch lokalen Menschenrechtsorganisationen zufolge den Anschein, dass die mauretanische Regierung wieder einen Weg gefunden hat, die schwarzafrikanische Bevölkerung erneut auszugrenzen. Im Zuge einer landesweit stattfindenden Erfassung der Staatsbürger, auf deren Basis neue Ausweise ausgestellt werden sollen, gibt es immer wieder Vorwürfe einer diskriminierenden Behandlung der schwarzafrikanischen Mauretanier. Man fordere von ihnen Dokumente, die sie aufgrund ihrer speziellen Geschichte nicht vorlegen können oder beispielsweise der ausländische Geburtsort des Vaters des Antragstellers wird als Indiz hergenommen, dass sich der Geburtsort des Antragstellers ebenfalls im Ausland befinden würde und demnach eine mauretanische Staatsbürgerschaft verwehrt wird. Diese Praktiken führten dazu, dass sich die Bewegung "Touche pas à ma nationalité" (dt: "Hände weg von meiner Nationalität") formierte und regelmäßig zu Protesten aufruft. An diesen beiden Punkten wird deutlich, dass die Rückführung der ehemaligen Flüchtlinge nur ein erster Schritt sein kann. Die größere und schwierigere Aufgabe ist es nun, eine umfassende Eingliederung der Rückkehrer in die mauretanische Gesellschaft durchzuführen. Für lokale Menschenrechtsorganisationen und Opferverbände ist es deshalb ein längst überfälliger Schritt, die Ereignisse im Zeitraum von 1989-1991 zu untersuchen, aufzuarbeiten, eine Form der Entschädigung zu gewähren und der Opfer zu gedenken. Eine derartige umfassende Aufarbeitung wird aber durch das 1993 erlassene Amnestiegesetz verhindert, welches alle Militärangehörigen und Sicherheitskräfte vor rechtlichen Konsequenzen für ihre Handlungen im betreffenden Zeitraum schützt. Dementsprechend sehen auch viele Menschenrechtler und Opfer der Vertreibungen den von Präsident Abdel Aziz 2011 ins Leben gerufenen "Nationalen Tag der Aussöhnung" (
- März) als bloße Augenwischerei an, da dessen Grundlage eben kein alle politischen und zivilgesellschaftlichen Parteien umfassender Prozess der Aufarbeitung und Annäherung war, sondern lediglich das sogenannte "Gebet von Kaédi", bei dem Präsident Abdel Aziz zwei Jahre zuvor die Geschehnisse von 1989-1991 ansprach und die Schuld der damaligen mauretanischen Regierung einräumte (Abdel Aziz kam erst 2008 durch einen Putsch an die Macht, wobei er 2009 per Präsidentschaftswahl als Staatsoberhaupt legitimiert wurde). Dass die Situation in Mauretanien für die Rückkehrer alles andere als rosig ist, zeigt sich auch an den vielen Mauretaniern, die, nachdem sie an der Rückführung teilgenommen haben, wieder zurück in den Senegal gegangen sind, weil sie dort zumindest erträglichere Lebensbedingungen vorfanden. Viele andere Flüchtlinge im Senegal haben sich dann aufgrund ihrer Berichte von vornherein gegen die Rückführung in die Heimat ausgesprochen. Doch auch der Senegal bietet ihnen keine wirkliche Perspektive. Mit Beendigung des Programms der Rückführung, sind sie nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Sie sehen sich als Mauretaniern, so dass die senegalesische Staatsbürgerschaft für sie nicht in Frage kommt. Aber diese wird ihnen nun aufgrund der ausgebliebenen Rückkehr und des fehlenden Flüchtlingsstatus verwehrt. Deshalb haben sich im Juni dieses Jahres mehrere hundert mauretanische Flüchtlinge im Senegal dazu entschlossen, durch einen Hungerstreik auf ihre ernste Lage aufmerksam zu machen. Die Regierung Mauretaniens kann sich sicher fühlen, dass sie von internationaler Seite keinen Druck zur Lösung dieser Probleme zu erwarten hat; viel zu wichtig ist Mauretanien für westliche and arabische Staaten bei der Bekämpfung terroristischer Gruppen im Maghreb und in Westafrika, als dass man es sich mit ihr durch die "Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten" verscherzen möchte.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid; der Beschwerdeführer hatte im Verfahren stets angegeben, Kind mauretanischer Eltern zu sein und im Senegal als Flüchtling gelebt zu haben. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei einem Sachverständigen für Afrikanistik rückgefragt, ob mittels Sprachanalyse festgestellt werden könne, ob der Fula sprechende Beschwerdeführer in Mauretanien oder im Senegal sozialisiert worden sei; dieser informierte, dass es mit der im forensischen Kontext gebotenen Sicherheit nicht möglich sei, zwischen senegalesischem und mauretanischem Pulaar (Fula) zu unterscheiden, zumal der Beschwerdeführer ja angibt, in beiden Ländern gelebt zu haben. Eine Sprachanalyse ist daher im gegenständlichen Fall ungeeignet, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Wurzeln in Mauretanien hat. Jedenfalls gibt es, so auch die Auskunft des Sachverständigen für Afrikanistik, im Süden Mauretaniens, rund um den Senegal-Fluss, der die Grenze zwischen Mauretanien und Senegal bildet, eine Fula-sprechende Minderheit in Mauretanien, wo ansonsten überwiegend Arabisch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, aus Saldé (im senegalesischen Flüchtlingsausweis ist allerdings die Rede von Salnde, auch in der Verhandlung buchstabierte er es als Salndé) zu stammen, das nördlich von Senegal-Fluss in Mauretanien liegt (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Fouta_Toro). Diese geographische Angabe passt zu seiner sprachlichen Sozialisierung. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Mauretanien stammt und zur Minderheit der Fulbe (auch Peulh oder Fula) in Mauretanien gehört.Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid; der Beschwerdeführer hatte im Verfahren stets angegeben, Kind mauretanischer Eltern zu sein und im Senegal als Flüchtling gelebt zu haben. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei einem Sachverständigen für Afrikanistik rückgefragt, ob mittels Sprachanalyse festgestellt werden könne, ob der Fula sprechende Beschwerdeführer in Mauretanien oder im Senegal sozialisiert worden sei; dieser informierte, dass es mit der im forensischen Kontext gebotenen Sicherheit nicht möglich sei, zwischen senegalesischem und mauretanischem Pulaar (Fula) zu unterscheiden, zumal der Beschwerdeführer ja angibt, in beiden Ländern gelebt zu haben. Eine Sprachanalyse ist daher im gegenständlichen Fall ungeeignet, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Wurzeln in Mauretanien hat. Jedenfalls gibt es, so auch die Auskunft des Sachverständigen für Afrikanistik, im Süden Mauretaniens, rund um den Senegal-Fluss, der die Grenze zwischen Mauretanien und Senegal bildet, eine Fula-sprechende Minderheit in Mauretanien, wo ansonsten überwiegend Arabisch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, aus Saldé (im senegalesischen Flüchtlingsausweis ist allerdings die Rede von Salnde, auch in der Verhandlung buchstabierte er es als Salndé) zu stammen, das nördlich von Senegal-Fluss in Mauretanien liegt vergleiche dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Fouta_Toro). Diese geographische Angabe passt zu seiner sprachlichen Sozialisierung. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus Mauretanien stammt und zur Minderheit der Fulbe (auch Peulh oder Fula) in Mauretanien gehört. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung; zu keinem Zeitpunkt machte er gesundheitliche Bedenken geltend. Befunde wurden nicht vorgelegt. Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Dass der Beschwerdeführer von 1989 bis 2011 im Senegal und dann bis 2015 in Griechenland lebte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung am 16.08.2015, in der Einvernahme durch das BFA am 07.08.2018 und in der mündlichen Verhandlung am 24.01.
- Sein Aufenthalt im Senegal wird durch seine Sprachkenntnisse (neben Fula auch Wolof und Französisch) und den Flüchtlingsausweis der Republik Senegal (ausgestellt 2004) bestätigt. Insgesamt gibt es kleinere Unklarheiten in Bezug auf die biographischen Angaben, so meinte er bei seiner Einvernahme im Jahr 2015, dass seine Mutter 42 Jahre alt sei - was aber bedeuten würde, dass sie, als er selbst 1982 geboren wurde, erst 9 Jahre alt gewesen wäre. Diese Unstimmigkeit mag aber auch der fehlenden Schulbildung bzw. einem anderen Zahlenverständnis geschuldet sein. Seine Flucht gemeinsam mit seiner Mutter in den Senegal begründete er in der Erstbefragung mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen des Jahres
- In der Einvernahme durch das BFA am 07.08.2018 meinte er: "Meine Mutter hat gesagt, dass wir wegen der Sklaverei geflohen sind. Sie hat gesagt, dass die Schwarzen für die Weißen ohne Bezahlung haben arbeiten müssen. Deshalb ist meine Mutter mit mir in den Senegal geflohen. Meine Mutter hat erzählt, dass mein Vater wegen der Sklavenarbeit ermordet worden ist. Meine Mutter wollte nicht, dass mir dasselbe Schicksal droht. Deshalb sind wir weg aus Mauretanien." Das BFA hatte dies als Widerspruch gewertet und gemeint, der Beschwerdeführer habe ganz unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben, in der Erstbefragung den Krieg, dann Sklaverei. Tatsächlich ist dies nur auf den ersten Blick als Widerspruch zu werden, fanden im April 1989 doch Massenausweisungen zwischen Senegal und Mauretanien statt, die durch gewaltsame Auseinandersetzungen erzwungen wurden. Diese Auseinandersetzungen fanden zwischen hellhäutigen Mauren und Schwarzafrikanern statt (vgl. dazu Wegemund, Regina: Unruhe auf der Straße als Antwort auf die Politik von oben. Die Rassenunruhen in Senegal und Mauretanien
- In: Afrika Spectrum 22
(1989)3, S. 255-274). Die Sklaverei in Mauretanien basiert auf der Unterjochung der schwarzafrikanischen Bevölkerungsgruppen durch die arabischstämmige Mehrheit. Die Unruhen 1989, die zu einem Massenexodus der schwarzafrikanischen Bevölkerung Mauretaniens in den Senegal führten, standen daher sehr wohl in einem direkten Zusammenhang mit einer Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung und der Sklaverei.Seine Flucht gemeinsam mit seiner Mutter in den Senegal begründete er in der Erstbefragung mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen des Jahres
- In der Einvernahme durch das BFA am 07.08.2018 meinte er: "Meine Mutter hat gesagt, dass wir wegen der Sklaverei geflohen sind. Sie hat gesagt, dass die Schwarzen für die Weißen ohne Bezahlung haben arbeiten müssen. Deshalb ist meine Mutter mit mir in den Senegal geflohen. Meine Mutter hat erzählt, dass mein Vater wegen der Sklavenarbeit ermordet worden ist. Meine Mutter wollte nicht, dass mir dasselbe Schicksal droht. Deshalb sind wir weg aus Mauretanien." Das BFA hatte dies als Widerspruch gewertet und gemeint, der Beschwerdeführer habe ganz unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben, in der Erstbefragung den Krieg, dann Sklaverei. Tatsächlich ist dies nur auf den ersten Blick als Widerspruch zu werden, fanden im April 1989 doch Massenausweisungen zwischen Senegal und Mauretanien statt, die durch gewaltsame Auseinandersetzungen erzwungen wurden. Diese Auseinandersetzungen fanden zwischen hellhäutigen Mauren und Schwarzafrikanern statt vergleiche dazu Wegemund, Regina: Unruhe auf der Straße als Antwort auf die Politik von oben. Die Rassenunruhen in Senegal und Mauretanien
- In: Afrika Spectrum 22
(1989)3, S. 255-274). Die Sklaverei in Mauretanien basiert auf der Unterjochung der schwarzafrikanischen Bevölkerungsgruppen durch die arabischstämmige Mehrheit. Die Unruhen 1989, die zu einem Massenexodus der schwarzafrikanischen Bevölkerung Mauretaniens in den Senegal führten, standen daher sehr wohl in einem direkten Zusammenhang mit einer Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung und der Sklaverei. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid weiter aus, dass der Grenzkonflikt zwischen Senegal und Mauretanien bereits 1991 beendet worden sei, übersieht aber, dass der Beschwerdeführer ohnehin nie direkt daraus resultierende Probleme für seine Person geltend gemacht hatte. Soweit das BFA auf ein Rückkehrprogramm von UNHCR für damals Vertriebene verweist, wird aus dem oben wiedergegebenen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker, aber auch aus dem entsprechenden Punkt im Länderinformationsblatt deutlich, dass die Zurückkehrenden trotz UNHCR-Unterstützung mit massiven Problemen konfrontiert sind. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorhielt, dass er sich auf abstrakte und vage Behauptungen beschränkt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Ursachen und Geschehnisse rund um die Flucht aus Mauretanien im Jahr 1989 als Kleinkind erlebte und daher auch nicht aus eigener Hand davon berichten kann. Dem BFA ist allerdings zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nie eine konkrete Verfolgung seiner Person geltend gemacht. So beschrieb er dem BFA in der Einvernahme am 07.08.2018 seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Mauretanien folgendermaßen: "Ich habe dort niemanden und kenne niemanden. Ich würde dort wie ein Sklave behandelt werden. Ich habe das Land als Sechsjähriger verlassen." Das BFA führte im angefochtenen Bescheid auch aus, dass Mauretanien Sklaverei offiziell abgeschafft habe, setzt sich diesbezüglich aber nicht mit den eigenen Länderfeststellungen auseinander, in denen klargestellt wurde, dass es zu systematischer Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung komme und es Sklaverei nach wie vor geben würde. Dies entspricht auch den Ausführungen der Anfragebeantwortung. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer erklärt, zu befürchten, dass ihm in Mauretanien Sklaverei drohe. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Sklaverei geraten würde, kann aber nicht festgestellt werden. Er gab zwar in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2019 an, dass sein Vater Sklave gewesen sei, doch würde selbst dies nicht automatisch bedeuten, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Mauretanien die Sklaverei droht. Zudem gab es auch Unstimmigkeiten in Bezug auf seinen Vater, gab er doch z.B. gegenüber dem BFA an, sein Vater sei erschossen worden und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er erstochen worden sei. Sklaverei bezeichnet den Zustand, in dem Menschen als Eigentum anderer behandelt werden. Nach der von den Vereinten Nationen verwendeten Definition bedeutet Sklaverei "die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden," und Sklave "eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage." (vgl. dazu https://www.menschenrechtskonvention.eu/sklaverei-und-leibeigenschaft-9289/;Sklaverei bezeichnet den Zustand, in dem Menschen als Eigentum anderer behandelt werden. Nach der von den Vereinten Nationen verwendeten Definition bedeutet Sklaverei "die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden," und Sklave "eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage." vergleiche dazu https://www.menschenrechtskonvention.eu/sklaverei-und-leibeigenschaft-9289/; Zugriff am 28.01.2019). Berichtet wird in den verschiedenen Quellen davon, dass es Menschen in Mauretanien, die sich schon lange unter dem Machteinfluss der Sklavenhalter befinden, nicht gelingt, sich aus deren Fänge zu befreien. Nachdem der Beschwerdeführer in Mauretanien aber gewissermaßen einen Neuanfang machen würde, ist nicht davon auszugehen, dass er gegen seinen Willen versklavt werden würde. Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur schwarzafrikanischen Bevölkerungsgruppe in Sklaverei geraten würde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des "Collectif des réfugiés Mauritaniens pour la solidarité et les solutions durables" vor, wonach ihm in Mauretanien Verfolgung drohen würde. Der Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass Zweifel an der Authentizität des vorgelegten Schreibens angebracht sind, wird gefolgt. Insbesondere finden sich verschiedene Schreibfehler (so auch zwei in dem im Briefkopf angeführten Namen der Organisation), die nahelegen, dass es sich um kein Originalschreiben handelt. Aus dieser Unterlage ergibt sich daher auch keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer und wäre selbst bei einer Authentizität des Schreibens nicht klar, von welcher konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers die Rede wäre und woher die Organisation der Exilmauretanier im Senegal davon wüssten. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich eine grundlegende Existenz zu sichern: Wenn das BFA zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Mauretanien erklärt, dass es ihm zuzumuten sei, sich mithilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern, übersieht es, dass in den Länderfeststellungen neben der systematischen Diskriminierung der schwarzafrikanischen Bevölkerung auch festgehalten wurde, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Mauretanien kein soziales oder familiäres Netzwerk habe. Der Umstand, dass die schwarzafrikanische Bevölkerung in Mauretanien massiver Diskriminierung unterliegt, welche bis zur Versklavung eines relevanten Bevölkerungsanteils reicht, führt aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht zur realen Gefahr, dass es dem Beschwerdeführer - wenn er sich nicht "freiwillig" in ein Abhängigkeitsverhältnis begeben würde, das der Definition der Sklaverei entspricht - nicht möglich wäre, sich eine grundlegende Existenz zu sichern. Zudem ist, wie dem oben zitierten Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker zu entnehmen ist, auch die Frage der Nationalität der im Süden beheimateten Mauretanier aufgrund der sehr offenen Grenze zum Senegal immer schon strittig, so dass auch gar nicht garantiert werden kann, dass der Beschwerdeführer offizielle Dokumente bekommen würde. Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme durch das BFA am 07.08.2018, dass er den Senegal wegen eines Unfalls verlassen habe, den er fahrlässig verursacht und bei dem eine Frau verstorben sei; er befürchte die Rache der Familie der Frau. Dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2019. Diese behauptete Verfolgung kann aber dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer angibt, kein Staatsbürger des Senegal zu sein und eine Abschiebung in den Senegal daher ohnehin nicht in Frage kommt. 2.4. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom August 2018 finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Ergänzend wurden der mit der Beschwerde vorgelegte Menschenhandelsbericht des amerikanischen Außenministeriums, eine Anfragebeantwortung von ACCORD und weitere Berichte zur Sklaverei in Mauretanien berücksichtigt. Es handelt sich dabei um verschiedene seriöse Quellen, die sich gegenseitig ergänzen und ein einheitliches Bild, insbesondere zur Frage der Sklaverei in Mauretanien, bieten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsgefahr vor. Er gab zwar in der Beschwerde an, sich vor Sklaverei zu fürchten, doch ist von keiner konkreten Verfolgung seiner Person auszugehen und sind auch nicht alle schwarzafrikanischen Menschen in Mauretanien Opfer der durch Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotenen Sklaverei. In den oben wiedergegebenen Berichten wird auch von keinen Fällen einer neu erfolgten "Versklavung" berichtet, sondern ist das aktuelle Problem, dass Menschen, die sich in Abhängigkeit von Sklavenhaltern befinden bzw. in diese hinein geboren wurden, dieser nicht entkommen. Es liegen allerdings keine Berichte vor, dass nach Mauretanien zurückkehrende Personen in die Sklaverei gezwungen werden.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsgefahr vor. Er gab zwar in der Beschwerde an, sich vor Sklaverei zu fürchten, doch ist von keiner konkreten Verfolgung seiner Person auszugehen und sind auch nicht alle schwarzafrikanischen Menschen in Mauretanien Opfer der durch Artikel 4, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotenen Sklaverei. In den oben wiedergegebenen Berichten wird auch von keinen Fällen einer neu erfolgten "Versklavung" berichtet, sondern ist das aktuelle Problem, dass Menschen, die sich in Abhängigkeit von Sklavenhaltern befinden bzw. in diese hinein geboren wurden, dieser nicht entkommen. Es liegen allerdings keine Berichte vor, dass nach Mauretanien zurückkehrende Personen in die Sklaverei gezwungen werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mauretanien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mauretanien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."Artikel 3, EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Mauretanien eine Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Wie bereits dargelegt ist die wirtschaftliche Situation insbesondere für den schwarzafrikanischen Bevölkerungsteil Mauretaniens äußerst prekär. Entscheidende Bedeutung kommt zudem dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer ohne Familienverbund nach Mauretanien zurückkehren würde und er seit seiner Kindheit nicht mehr dort aufhältig war und auch die arabische Sprache nicht beherrscht. Aufgrund dieser Umstände wäre, wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würden. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er Ziel konkreter Verfolgung ist und nicht davon auszugehen ist, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in die Sklaverei gezwungen wäre, so ist doch davon auszugehen, dass er als nach Mauretanien zurückkehrender, schwarzafrikanischer Flüchtling keine Möglichkeit hätte, sich in einem freien Arbeitsverhältnis eine grundlegende Existenz zu sichern.Es ist daher zunächst zu prüfen, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Mauretanien eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Wie bereits dargelegt ist die wirtschaftliche Situation insbesondere für den schwarzafrikanischen Bevölkerungsteil Mauretaniens äußerst prekär. Entscheidende Bedeutung kommt zudem dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer ohne Familienverbund nach Mauretanien zurückkehren würde und er seit seiner Kindheit nicht mehr dort aufhältig war und auch die arabische Sprache nicht beherrscht. Aufgrund dieser Umstände wäre, wie weiter oben bereits aufgezeigt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würden. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er Ziel konkreter Verfolgung ist und nicht davon auszugehen ist, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in die Sklaverei gezwungen wäre, so ist doch davon auszugehen, dass er als nach Mauretanien zurückkehrender, schwarzafrikanischer Flüchtling keine Möglichkeit hätte, sich in einem freien Arbeitsverhältnis eine grundlegende Existenz zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien in eine ausweglose Lage geraten würde, so dass diese Rückkehr zu einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte führen würde.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien in eine ausweglose Lage geraten würde, so dass diese Rückkehr zu einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte führen würde. Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer aber sowohl nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG wie auch nach Art. 15 b der Statusrichtlinie subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Leben und seine Unversehrtheit sind für den Fall einer Rückkehr nach Mauretanien bedroht; dieser ernsthafte Schaden wird durch das Verhalten von Dritten verursacht und ist nicht auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführen. Die besonderen Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr erwarten würden, sind nämlich insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die mauretanischen Behörden, v.a. auch die Regierungsebene, nur unzulängliche Versuche unternimmt, gegen die Sklaverei und die Unterdrückung der schwarzafrikanischen Bevölkerung vorzugehen und zurückkehrenden Flüchtlingen aus dem Jahr 1989 eine Existenz, etwa durch die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu ermöglichen.Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer aber sowohl nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wie auch nach Artikel 15, b der Statusrichtlinie subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer bzw. sein Leben und seine Unversehrtheit sind für den Fall einer Rückkehr nach Mauretanien bedroht; dieser ernsthafte Schaden wird durch das Verhalten von Dritten verursacht und ist nicht auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführen. Die besonderen Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr erwarten würden, sind nämlich insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die mauretanischen Behörden, v.a. auch die Regierungsebene, nur unzulängliche Versuche unternimmt, gegen die Sklaverei und die Unterdrückung der schwarzafrikanischen Bevölkerung vorzugehen und zurückkehrenden Flüchtlingen aus dem Jahr 1989 eine Existenz, etwa durch die Ausstellung von Identitätsdokumenten zu ermöglichen. Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln dritter Personen kann daher im gegenständlichen Fall festgestellt werden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher Folge zu geben und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln dritter Personen kann daher im gegenständlichen Fall festgestellt werden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher Folge zu geben und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. 3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 zu erteilen war.Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor.Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Überprüfung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vor. Daher waren die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.Daher waren die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte V. und VI. aufzuheben waren.Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufzuheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2207216.1.00