G nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides, richtig zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung sein Herkunftsland verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig in Nigeria, wenn man niemanden habe, außer einer Tante und einer Schwester. Das sei sein Fluchtgrund. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, zudem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Absatz1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerdeführer brachte am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung sein Herkunftsland verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, es sei schwierig in Nigeria, wenn man niemanden habe, außer einer Tante und einer Schwester. Das sei sein Fluchtgrund. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, zudem wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht beantragte und den genannten Bescheid in allen Punkten bekämpfte. Am 03.11.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 30.01.2019 fand vor dem erkennenden Gericht die mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf die Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
G, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dann der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf die Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Selbst in einem Staat herrschende allgemeine schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Verfahren sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 des AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenzbedrohenden Notlage in Nigeria liegen nicht vor. Auch aus den Länderfeststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Da es dem Beschwerdeführer möglich war sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen und Ersparnisse zu bilden, um seine illegale Einreise nach Österreich zu finanzieren, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria als gesunder arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann in der Lage sein wird durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er über Schulbildung verfügt, den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat, dort auch seine Schwester lebt und er natürlich auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dessen Leben gefährdet wäre oder er der Folter ausgesetzt würde. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es war daher der Erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG abzuweisen war.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenzbedrohenden Notlage in Nigeria liegen nicht vor. Auch aus den Länderfeststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Da es dem Beschwerdeführer möglich war sich vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen und Ersparnisse zu bilden, um seine illegale Einreise nach Österreich zu finanzieren, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria als gesunder arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann in der Lage sein wird durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er über Schulbildung verfügt, den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat, dort auch seine Schwester lebt und er natürlich auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria dessen Leben gefährdet wäre oder er der Folter ausgesetzt würde. Im Rahmen einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es war daher der Erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG abzuweisen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz und zur Rückkehrentscheidung: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies wurde in der Beschwerde auch substantiiert nicht bekämpft, sodass lediglich darauf zu verweisen ist, dass die belangte Behörde zurecht keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G erteilt hat.
G ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3). Dies ist mit dem bekämpften Bescheid geschehen.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies wurde in der Beschwerde auch substantiiert nicht bekämpft, sodass lediglich darauf zu verweisen ist, dass die belangte Behörde zurecht keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt hat.
Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 3). Dies ist mit dem bekämpften Bescheid geschehen.
2 Asylgesetz hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet in seinem Abs. 2 wie folgt:
Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in seinem Absatz 2, wie folgt:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von Strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von Strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Verfahren verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festgelegt hat, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. zwei Jahren muss davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt und wurde eine derartige Aufenthaltsverfestigung vom Beschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen. Besondere Schwierigkeiten sind im gegenständlichen Fall - wie oben schon dargetan - aber nicht zu erwarten. Beim Beschwerdeführer liegen keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Führsorgepflicht für ein Kind, vor. Er ist gesund, jung, arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben vom erkennenden Richter als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen. Besondere Schwierigkeiten sind im gegenständlichen Fall - wie oben schon dargetan - aber nicht zu erwarten. Beim Beschwerdeführer liegen keine besonderen Verletzlichkeiten, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Führsorgepflicht für ein Kind, vor. Er ist gesund, jung, arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben vom erkennenden Richter als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG (Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FBG (Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria wird daher von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen.Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FBG (Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria wird daher von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen. Es war daher insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der erste Satz richtig zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
G nicht erteilt."Es war daher insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der erste Satz richtig zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." 3.4 Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.):3.4 Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.): § 18 Abs. 1 BFAVG ordnet an, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Abschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Antragsteller Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. (Ziffer 4 Abs. 1 § 18 BFAVG). Da im bekämpften Bescheid zu Recht angeführt ist, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat und derartige im Verfahren auch nicht hervorgekommen sind erfolgte die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht und ist nicht zu beanstanden.Paragraph 18, Absatz eins, BFAVG ordnet an, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Abschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Antragsteller Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. (Ziffer 4 Absatz eins, Paragraph 18, BFAVG). Da im bekämpften Bescheid zu Recht angeführt ist, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat und derartige im Verfahren auch nicht hervorgekommen sind erfolgte die Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht und ist nicht zu beanstanden. Wenn in der Beschwerde - erstmals vorgebracht wird -, er hätte einen Mitschüler, Sohn eines mächtigen Mannes, bei einem Raufhandel verletzt und werde seit dem von diesem mächtigen Mann verfolgt hat das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass dies nicht richtig ist, wurde dies vom Beschwerdeführer selbst doch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt und ist auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, wie ein derartiges Vorbringen als Sachvorbringen in die Beschwerde aufgenommen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B- VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wird von der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis nicht abgegangen und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen weder uneinheitlich.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wird von der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis nicht abgegangen und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen weder uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2175270.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.