← Österreich

L524 2211722-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlL524 2211722-1 SpruchL524 2211722-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.10.2014 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz einen Antrag gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 über einen Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959.
  2. Am 09.10.2014 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz einen Antrag gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 über einen Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13.03.2015, 4 Nc 5/14k, wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller keine Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 3 WRG treffe.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13.03.2015, 4 Nc 5/14k, wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG treffe.
  5. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin (der Bund) Rekurs an das Oberlandesgericht Linz.
  6. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 09.06.2015, 4 R 63/15k, wurde dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er als Zwischenbeschluss laute und es wurde die Haftung dem Grunde nach der Antragsteller zur ungeteilten Hand für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.04.2014 idF des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2014 vorgeschriebenen Kosten von € 622.838,83 ausgesprochen.römisch 40 vom 05.04.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2014 vorgeschriebenen Kosten von € 622.838,83 ausgesprochen.
  7. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Am 14.07.2015 wurde von den Beschwerdeführern eine Pauschalgebühr in Höhe von € 28.027,75 mittels Gebühreneinzug entrichtet.
  8. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22.12.2015, 1 Ob 151/15k, wurde dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der Beschluss des Rekursgerichts aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen. Daraufhin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13.03.2015 aufgehoben und die Erlassung einer neuen Entscheidung aufgetragen.
  9. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19.10.2016, 4 Nc 5/14k-27, wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller keine Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 3 WRG treffe. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Rekurs an das Oberlandesgericht Linz.
  10. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19.10.2016, 4 Nc 5/14k-27, wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller keine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG treffe. Dagegen erhob die Antragsgegnerin Rekurs an das Oberlandesgericht Linz.
  11. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30.10.2017, 4 R 94/17x, wurde dem Rekurs teilweise Folge gegeben. Der Ausspruch, dass den Zweitantragsteller keine Kostenersatzpflicht treffe, wurde nach § 31 Abs. 3 WRG als Teilbeschluss bestätigt. Hinsichtlich der Erstantragstellerin wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
  12. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30.10.2017, 4 R 94/17x, wurde dem Rekurs teilweise Folge gegeben. Der Ausspruch, dass den Zweitantragsteller keine Kostenersatzpflicht treffe, wurde nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG als Teilbeschluss bestätigt. Hinsichtlich der Erstantragstellerin wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
  13. Am 06.12.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung der am 14.07.2015 mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 28.027,
  14. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Bestimmung des § 12 lit. d Z 3 GGG, wonach die Pauschalgebühr erst im Nachhinein zu entrichten sei, die Pauschalgebühr noch vor Abschluss des Verfahrens abgebucht worden sei.
  15. Am 06.12.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung der am 14.07.2015 mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 28.027,
  16. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, Litera d, Ziffer 3, GGG, wonach die Pauschalgebühr erst im Nachhinein zu entrichten sei, die Pauschalgebühr noch vor Abschluss des Verfahrens abgebucht worden sei.
  17. Mit Note vom 24.04.2018 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass der Gebühreneinzug auf Grund der Einbringung des Revisionsrekurses vom 02.07.2015 gemäß TP 12a GGG erfolgt sei. Dazu gaben die Beschwerdeführer am 07.05.2018 eine Stellungnahme ab und begehrten neben der Rückerstattung auch eine Entscheidung über den mittlerweile eingetretenen Wertverlust.
  18. Daraufhin erfolgte eine neuerliche Mitteilung der belangten Behörde an die Beschwerdeführer, die am 25.07.2018 eine weitere Stellungnahme abgaben. Hierfür wurde auch ein Kostenverzeichnis gelegt.
  19. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 09.10.2018, Zl. 4 Jv 38/18i-33 (458 Rev 2429/18y), wurde der Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von € 28.027,75 abgewiesen. Die Anträge auf eine Entscheidung über den mittlerweile eingetretenen Wertverlust und auf Kostenersatz wurden abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass TP 12a GGG in der Fassung vor der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 anzuwenden sei, da die Aufhebung von TP 12a GGG durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft getreten sei. Für den Revisionsrekurs vom 03.07.2015 sei daher die Rechtsmittelgebühr nach TP 12a GGG, welche mit dem Dreifachen der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr zu bemessen sei, zu entrichten. Die Abweisung der Anträge auf Wertverlust bzw. Kostenersatz stütze sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verfahren nach dem GEG einen Kostenzuspruch oder Kostenersatz keinesfalls vorsehe.
  20. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass TP 12 lit. d Z 3 GGG, die im Abbuchungszeitpunkt bereits dem Rechtsbestand angehört habe, als Spezialnorm gegenüber TP 12a GGG Vorrang zukomme. Demnach sei die zu entrichtende Gebühr vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag zu bemessen, was erst mit Abschluss des Verfahrens möglich wäre. Die Pauschalgebühr sei wegen der erst nach Verfahrensabschluss möglichen Gebührenermittlung im Abbuchungszeitpunkt noch gar nicht entstanden. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 6c Abs. 1 GEG.
  21. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass TP 12 Litera d, Ziffer 3, GGG, die im Abbuchungszeitpunkt bereits dem Rechtsbestand angehört habe, als Spezialnorm gegenüber TP 12a GGG Vorrang zukomme. Demnach sei die zu entrichtende Gebühr vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag zu bemessen, was erst mit Abschluss des Verfahrens möglich wäre. Die Pauschalgebühr sei wegen der erst nach Verfahrensabschluss möglichen Gebührenermittlung im Abbuchungszeitpunkt noch gar nicht entstanden. Es bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG.
  22. Mit Schreiben vom 12.12.2018, eingelangt am 27.12.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: In einem Verfahren gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 über einen Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erhoben die Beschwerdeführer am 03.07.2015 einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 09.06.2015, 4 R 63/15k, mit dem eine Haftung der Beschwerdeführer dem Grunde nach und zur ungeteilten Hand hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 05.04.2014 idF des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2014 vorgeschriebenen Kosten von €In einem Verfahren gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 über einen Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erhoben die Beschwerdeführer am 03.07.2015 einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 09.06.2015, 4 R 63/15k, mit dem eine Haftung der Beschwerdeführer dem Grunde nach und zur ungeteilten Hand hinsichtlich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 05.04.2014 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.09.2014 vorgeschriebenen Kosten von € 622.838,83 ausgesprochen wurde. Am 14.07.2015 wurde von den Beschwerdeführern eine Pauschalgebühr in Höhe von € 28.027,75 mittels Gebühreneinzug entrichtet. Am 06.12.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückzahlung der am 14.07.2015 mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von € 28.027,
  24. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 09.10.2018, Zl. 4 Jv 38/18i-33 (458 Rev 2429/18y), wurde der Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von € 28.027,75 abgewiesen. Der Antrag auf eine Entscheidung über den mittlerweile eingetretenen Wertverlust und der Antrag auf Kostenersatz wurde abgewiesen.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere aus dem Antrag vom 09.10.2014, dem Revisionsrekurs vom 03.07.2015 und dem Kontoauszug vom 14.07.2015 über den Einzug der Pauschalgebühr. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
  27. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten auszugsweise: "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg §
  28. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:Paragraph eins, Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
  29. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren; [...] Zuständigkeit § 6.

(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6,
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist
  1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
  2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
  3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
  4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
  5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
  6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen. [...] Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen."
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten auszugsweise: VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrensrömisch sechs. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens §
  2. Zahlungspflichtig sind:Paragraph 28, Zahlungspflichtig sind:
  3. bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
  4. bei den in Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 der Bund; [...]"
  5. Die Bestimmungen des § 7 GGG über die Zahlungspflicht kommen dann zur Anwendung, wenn für einzelne Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG. Hinsichtlich solcher Verfahren sieht § 28 Z 5 GGG, in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über die Zahlungspflicht nach § 7 GGG, eine Zahlungspflicht des Bundes vor.
  6. Die Bestimmungen des Paragraph 7, GGG über die Zahlungspflicht kommen dann zur Anwendung, wenn für einzelne Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG. Hinsichtlich solcher Verfahren sieht Paragraph 28, Ziffer 5, GGG, in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen über die Zahlungspflicht nach Paragraph 7, GGG, eine Zahlungspflicht des Bundes vor. Es hätte somit mangels Zahlungspflicht der Beschwerdeführer gemäß § 28 Z 5 GGG ein Gebühreneinzug zu Lasten der Beschwerdeführer nicht erfolgen dürfen. Bei diesem Ergebnis war somit auf die Beschwerdeausführungen nicht näher einzugehen.Es hätte somit mangels Zahlungspflicht der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Ziffer 5, GGG ein Gebühreneinzug zu Lasten der Beschwerdeführer nicht erfolgen dürfen. Bei diesem Ergebnis war somit auf die Beschwerdeausführungen nicht näher einzugehen. Die Beschwerde erweist sich daher - im Ergebnis - als berechtigt. Der Beschwerde war somit gemäß § 6c Abs. 1 GEG stattzugeben.Die Beschwerde erweist sich daher - im Ergebnis - als berechtigt. Der Beschwerde war somit gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG stattzugeben.
  7. Hinsichtlich der beantragten Entscheidung über den mittlerweile eingetretenen Wertverlust fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Auch der Antrag auf Kostenersatz wurde von der belangten zu Recht abgewiesen, da gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Auch der Antrag auf Kostenersatz wurde von der belangten zu Recht abgewiesen, da gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
  9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L524.2211722.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.