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{'item': 'L529 2197373-2'}

Obsah (17)§ 68§§ 10§ 53Art 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9Art. 11§ 21Art 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlL529 2197373-2 SpruchL529 2197373-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., und VI.

§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser, wie folgt zu lauten hat: "

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten erlassen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 09.07.2018 in Rechtskraft.
  2. Der BF stellte am 20.11.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er an diesem Tag einer Erstbefragung und am 06.12.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") unterzogen.
  3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018 [richtig: 13.01.2019] den Antrag des BF vom 20.11.2018

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Das BFA sprach zudem aus, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018 [richtig: 13.01.2019] den Antrag des BF vom 20.11.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Der BF erhob gegen diesen am 16.01.2019 zugestellten Bescheid mit 29.01.2019 fristgerecht Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 04.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er lebte mit seinen Eltern und vier Brüdern im Haus des Vaters in Bagdad. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Irak, ebenso Onkeln und Tanten. Der Vater ist Tischler und auch die Brüder sind berufstätig. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Schule in Bagdad besucht und als Tischler gearbeitet. Der Beschwerdeführer verließ ca. am 01.10.2015 den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist seit 2 Monaten mit einer irakischen Staatsangehörigen befreundet, welche eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr besitzt; eine Lebensgemeinschaft besteht nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht berufstätig, legte am 16.01.2018 die ÖSD-Prüfung Zertifikat A1 ab und war beim Roten Kreuz ein Jahr (beginnend mit Jänner 2017) ehrenamtlich tätig. Er hat Freunde in Österreich. Die fortschreitende Integration des BF im Bundesgebiet ist daher als gering anzusehen. 1.
  5. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2015): Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 12.10.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe im Irak ein Mädchen geliebt und sie hätten heiraten wollen. Die Familie des Mädchens sei dahintergekommen und sein Vater habe mit der Familie des Mädchens eine Vereinbarung getroffen und $ 20.000,-- bezahlt; weiters sei vereinbart worden, dass der BF das Mädchen in Ruhe lasse und den Wohnort verlasse. Die Brüder des Mädchens - Angehörige einer Miliz - hätten den BF aber trotzdem töten wollen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.10.2015 wies das BFA mit Bescheid vom 03.05.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch des Staus des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und setzte eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, in sämtlichen Spruchpunkten ab. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 09.07.2018 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, dass er wegen der schlechten Sicherheitslage sein Land verlassen habe, als glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Beziehung zu einem Mädchen von deren Familienmitgliedern bzw. einer Miliz, der deren Brüder angehören, bedroht und verfolgt worden sei, wurde hingegen als nicht glaubhaft angesehen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer konkreten, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
  6. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2018): Der BF führte zu seinem zweiten Antrag vom 20.11.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Bedrohung sei nunmehr auch auf seine Eltern übergegangen. Seine Mutter habe ihn informiert, dass sie das Haus verlassen hätten und sich in einem Flüchtlingslager in Erbil befänden. Er habe die Kommunikation mit seiner Mutter über WhatsApp ausgedruckt. Er selbst würde im Irak getötet und habe Angst um sein Leben. Die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.11.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 13.01.2018 [richtig: 13.01.2019] wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sprach aus, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).13.01.2019] wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA begründete seinen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass die Bedrohungen nun auch auf seine Familie übergegangen wären. In der Einvernahme beim BFA habe er angegeben, die Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, seine Fluchtgründe wären noch schlimmer geworden. Die Brüder sowie der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen. Er habe Beweise, dies wäre die Konversation mit seiner Mutter über WhatsApp. Zu dieser Konversation mit seiner Mutter sei anzuführen, dass der Auszug der Gespräche mit seiner Mutter nicht dazu geeignet sei, eine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Heimatland zu untermauern oder glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Dieser Konversation könne keine Beweiskraft zuerkannt werden, da es sich hierbei lediglich um eine Konversation mit seiner Mutter handle. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF dies inszeniert habe, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Die nunmehrigen Angaben seien beinahe exakt dieselben Gründe wie im Erstverfahren und seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Bereits im Erstverfahren sei festgehalten worden, dass die vom BF dargestellten Fluchtgründe jegliche Glaubhaftigkeit vermissen hätten lassen und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, glaubhaft in Erscheinung zu treten. Der BF stütze sich nun aber abermals genau auf diese Gründe und führe diese weiter. Alleine schon aufgrund der im Erstverfahren festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Gründe, könnten die nun weiterführenden Gründe keine andere Entscheidung als im Vorverfahren bewirken. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Ein glaubhafter Kern sei nicht ersichtlich. Wegen Fehlens eines glaubhaft geänderten Sachverhalts ergebe sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak ebenfalls keine Änderung und sei diese daher nach wie vor zulässig. Das Bundesamt komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Daraus ergebe sich, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Daraus ergebe sich, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. 1.

  1. Feststellungen zur Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid: Die Beschwerde rügt, dass der Sachverhalt ein anderer sei, wegen der nunmehrigen Bedrohung auch von Familienangehörigen und wegen der Intensität. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem BF als sunnitschem Moslem Verfolgung durch schiitische Milizen drohe, weil die Mutter des BF diesen verständigt habe, dass sie nach Arbil umgezogen seien. 1.
  2. Feststellungen zum Vorbringen des BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag: Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden bzw. weist das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.11.2018 keinen glaubhaften Kern betreffend eine allfällige Gefährdung des BF auf. 1.
  3. Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 1.
  4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr zugrunde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Rechtskraft (09.07.2018) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, nicht eingetreten.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des BF sowie in den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak sowie in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister betreffend den BF. Die gänzlich unbestrittenen Feststellungen zur Person des BF bzw. zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den vorangegangenen Einvernahmen im Folgeverfahren und den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge des Erstverfahrens (vgl. dazu AS 1f zum Erstverfahren; die Entscheidung des BVwG L524 2197373-1/4E und AS 196 - 202 zum Folgeverfahren). Die Identität des BF steht in Anbetracht der Feststellungen im Erstverfahren fest.Die gänzlich unbestrittenen Feststellungen zur Person des BF bzw. zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den vorangegangenen Einvernahmen im Folgeverfahren und den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge des Erstverfahrens vergleiche dazu AS 1f zum Erstverfahren; die Entscheidung des BVwG L524 2197373-1/4E und AS 196 - 202 zum Folgeverfahren). Die Identität des BF steht in Anbetracht der Feststellungen im Erstverfahren fest. Die Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen des BF vom 12.10.2015 und vom 20.11.2018, zum diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid-, Erkenntnis- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten. Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und wonach das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 20.11.2018 keinen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweist, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend herausgearbeitet, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf beinahe exakt auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützte und diese weiterführte. Im Zuge des Erstverfahrens wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig befunden, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, Zl.: L524 2197373-1/4E, wurde umfassend argumentiert, dass das Vorbringen bezüglich der vorgebrachten Bedrohung völlig unglaubwürdig ist und der rechtlichen Beurteilung daher nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der BF bringt zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Bedrohung sei nunmehr auch auf seine Eltern übergegangen. Seine Mutter habe ihn informiert, dass sie von zu Hause geflüchtet seien und sie sich in einem Flüchtlingslager in Erbil befänden. Er habe die Kommunikation mit seiner Mutter über WhatsApp ausgedruckt. Er selbst würde im Irak getötet und habe Angst um sein Leben. Die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen. Nun ist auszuführen, dass das Vorbringen des BF - Bedrohung durch Familienganghörige eines Mädchens, das er geliebt habe - auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebrachten und dort als nicht glaubwürdig erkannten Fluchtgründe aufbaut und schon deshalb nicht von einem neu entstandenen Sachverhalt gesprochen werden kann. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die im nunmehrigen Verfahren ergänzend getätigten Angaben nicht dazu geeignet sind, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen und damit kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde, sondern die im Erstverfahren getätigten Ausführungen offensichtlich untermauert werden sollen. Was die vorgelegte Kommunikation des BF mit seiner Mutter über WhatsApp betrifft, ist festzuhalten, dass darin nur Aussagen des Beschwerdeführers und eines Kommunikationspartners [den Angaben des BF nach seiner Mutter] verschriftlicht wurden, deren Echtheit und Zustandekommen nicht überprüft werden kann. Dadurch ist keinesfalls belegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aussagen tatsächlich stattgefunden haben. Dass dem Vorbringen des BF im zweiten Asylverfahren im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann, ergibt sich ferner auch aus dessen mangelnder Substanz. So ist nicht erkennbar, welche neue Bedrohung des BF sich daraus ergeben sollte. Die Glaubwürdigkeit des BF wird auch weiterhin erheblich beeinträchtigt, wenn er im Erstverfahren vorbrachte, die Gefährdung seiner Person würde von den Brüdern des Mädchens ausgehen (nicht aber vom Vater, weil ein entsprechender Betrag bezahlt worden sei), nunmehr er aber angibt, die Brüder und der Vater des Mädchens würden ihn verfolgen, dies daher als gesteigertes Vorbringen anzusehen ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Glaubhaftmachung eine an den Antragsteller gestellte Anforderung im Sinne der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG ist; so hatte der BF initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Zuerkennung von internationalem Schutz spricht und diesbezüglich alle Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Glaubhaftmachung eine an den Antragsteller gestellte Anforderung im Sinne der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist; so hatte der BF initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Zuerkennung von internationalem Schutz spricht und diesbezüglich alle Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Was die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak angeht, ist auszuführen, dass sich aus der Berichtslage des BFA, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - so ist der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit Schulausbildung und Berufserfahrung und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar ist, ebenso die Suche nach einer passenden Wohnmöglichkeit - nicht die Prognose stellen lässt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung maßgeblicher Rechtsgüter zu befürchten hätte. Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Allgemeines 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

  1. Der angefochtene Bescheid wurde mit "13.01.2018" datiert (vgl. Aktseite - nachfolgend "AS" 174). Dieses Datum liegt sogar noch vor der Entscheidung des BFA im Erstverfahren (03.05.2018) und der Beschwerdeentscheidung des BVwG (09.07.2018). Die weiteren im gegenständlichen Akt dem angefochtenen Bescheid nachfolgend eingeordneten Dokumente sind mit 14.01.2019 (AS 175f) datiert. Richtig muss das Datum der Entscheidung daher lauten "13.01.2019").3.1.
  2. Der angefochtene Bescheid wurde mit "13.01.2018" datiert vergleiche Aktseite - nachfolgend "AS" 174). Dieses Datum liegt sogar noch vor der Entscheidung des BFA im Erstverfahren (03.05.2018) und der Beschwerdeentscheidung des BVwG (09.07.2018). Die weiteren im gegenständlichen Akt dem angefochtenen Bescheid nachfolgend eingeordneten Dokumente sind mit 14.01.2019 (AS 175f) datiert. Richtig muss das Datum der Entscheidung daher lauten "13.01.2019"). Bei der Datierung des Bescheides mit "13.01.2018" handelt es sich folglich offenbar um einen Schreibfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG richtigzustellen war.Bei der Datierung des Bescheides mit "13.01.2018" handelt es sich folglich offenbar um einen Schreibfehler, der im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG richtigzustellen war. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I.3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung

§ 68Abs. 1 AVG)

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG)

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit Zustellung am 09.07.2018 in Rechtskraft erwuchs. Der BF gab im Erstverfahren zu Protokoll, dass er im Irak in ein Mädchen geliebt habe und sie hätten heiraten wollen. Die Familie des Mädchens sei dahintergekommen und sein Vater habe mit der Familie des Mädchens eine Vereinbarung getroffen und $ 20.000,-- bezahlt; weiters sei vereinbart worden, dass der BF das Mädchen in Ruhe lasse und er den Wohnort verlasse. Die Brüder des Mädchens - Angehörige einer Miliz - hätten den BF aber trotzdem töten wollen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Der BF brachte im Ergebnis lediglich vor, die Bedrohung sei nach wie vor gegeben und zwar durch die Brüder des Mädchens und deren Vater. Zudem sei auch seine Familie bedroht worden. Wie oben ausgeführt ist das aber - wie sein Vorbringen im Erstverfahren - nicht glaubwürdig. Es wurde demnach kein neuer oder geänderter Sachverhalt vorgebracht und berührt eine potentielle andere Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen indes die Identität der Sache nicht. Wie den Ausführungen des BF zu entnehmen ist, hielt dieser seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren aufrecht. Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag des BF wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll.Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag des BF wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll. Da das Sachverhaltsvorbringen des BF von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und dem BF auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache

§ 68Abs.

1 AVG vorliegt.Da das Sachverhaltsvorbringen des BF von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und dem BF auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Dem BF ist es auch nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges (seit Rechtskraft der Entscheidung vom 09.07.2018, L524 2197373-1/4E) zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte III., IV., V., VI. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung) 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu verbinden. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs. 1 BFA-VG idg

F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  4. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  5. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  6. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  7. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  8. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  9. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  10. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  11. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  12. März 2014, 2013/22/0129; E
  13. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  14. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  15. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  17. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  18. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  19. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  20. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  21. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  22. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  23. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  24. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  25. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  26. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  27. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  28. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  29. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  30. März 2014, 2013/22/0129; E
  31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  32. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  33. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  34. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  35. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  36. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  37. Jänner 2013, 2011/23/0365); vergleiche dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar sprechen für den BF insofern seine Deutschkenntnisse, als er Deutsch auf dem Niveau des mit Prüfung abgelegten A1 Kurses spricht, seine strafrechtliche Unbescholtenheit und eine einjährige ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz im Jahre
  38. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit Oktober 2015 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2019 erst etwas mehr als drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Oktober 2015 wurde bereits im Juli 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von ca. zwei Jahren und 9 Monaten im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 20.11.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so ist der BF nicht berufstätig und bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine wesentliche Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art
  39. Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit Oktober 2015 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2019 erst etwas mehr als drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Oktober 2015 wurde bereits im Juli 2018 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von ca. zwei Jahren und 9 Monaten im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 20.11.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so ist der BF nicht berufstätig und bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine wesentliche Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides abzuweisen. 3.3.3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist

§ 46

FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist

Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides abzuweisen. in einem Fall wie dem vorliegenden besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG nicht.in einem Fall wie dem vorliegenden besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. 3.4. 3.4.1.

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 FPG erging in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:

  1. 1.2016, § 53 FPG, K2).Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand:
  2. 1.2016, Paragraph 53, FPG, K2). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH vom 15.12.2001, Zl 2011/21/0237). Abs. 2 und Abs. 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Art. 11

lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.Absatz 2 und Absatz 3, leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Artikel 11

, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 53 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 53, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.2.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23

  1. f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten achtzehn Monate werden zwar im § 53 Abs 2 leg cit (idF BGBl I Nr 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl demgegenüber § 12a Abs 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als achtzehn Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 leg cit erfüllt (vgl VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0207).Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23
  2. f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten achtzehn Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,) nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als achtzehn Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg cit erfüllt vergleiche VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0207). 3.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG und argumentierte damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle des BF liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da der BF offenbar nicht bereit sei, Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wenn der BF schon jetzt nicht bereit sei, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.3.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG und argumentierte damit, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle des BF liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht könne dies niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Es seien neben spezialpräventiven Überlegungen auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da der BF offenbar nicht bereit sei, Entscheidungen der Behörden und Gerichte zu beachten, könne die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wenn der BF schon jetzt nicht bereit sei, sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Abwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch humanitäre Gründe würden nicht vorliegen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei daher gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts des mittlerweile mehr als dreijährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ohne nachhaltige Bemühungen um eine Integration sowie der Missachtung von Rückkehrentscheidungen muss die Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche in naher Zukunft zu erwarten ist. Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in dieser Hinsicht vollkommen zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Nichtbefolgen der Rückkehrentscheidung eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte seitens des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt. Diese Umstände rechtfertigen sohin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen kann. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über kein ausgeprägtes Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen nicht vor. In Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen sowie unter Berücksichtigung der gering ausgeprägten Integration im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach eine Unterschreitung eines achtzehnmonatigen Einreiseverbots dann gerechtfertigt ist, wenn keine gravierende Gefährdung vom Drittstaatsangehörigen ausgeht. Im konkreten Fall wird die vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass beispielsweise der rechtliche Rahmen zur Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit für Antragsteller auf internationalen Schutz äußerst eingeschränkt ist. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318).Im konkreten Fall wird die vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung als gering bewertet, insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass beispielsweise der rechtliche Rahmen zur Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit für Antragsteller auf internationalen Schutz äußerst eingeschränkt ist. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren umfasst die Kognitionsbefugnis des BVwG eine gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer [eines Einreiseverbotes], nicht jedoch (aus Rechtsschutzerwägungen, respektive Überschreiten der "Sache" des Beschwerdeverfahrens) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestands (vgl Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K17).Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren umfasst die Kognitionsbefugnis des BVwG eine gänzliche Behebung oder Herabsetzung der Gültigkeitsdauer [eines Einreiseverbotes], nicht jedoch (aus Rechtsschutzerwägungen, respektive Überschreiten der "Sache" des Beschwerdeverfahrens) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines gänzlich anderen Tatbestands vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K17). Zwar resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist, und bestätigt der Umstand, dass einem Fremden - wie im vorliegenden Fall - Grundversorgung gewährt wird, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349), doch konnte dies angesichts des oben Gesagten keine Berücksichtigung finden.Zwar resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist, und bestätigt der Umstand, dass einem Fremden - wie im vorliegenden Fall - Grundversorgung gewährt wird, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349), doch konnte dies angesichts des oben Gesagten keine Berücksichtigung finden. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung 3.5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Art 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) -GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg cit hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) -GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg cit hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, Zl U 466/11 ua zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, Zl U 466/11 ua zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.5.2. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. dazu zuletzt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084 und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318).3.5.2. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche dazu zuletzt die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084 und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). In der Beschwerde finden sich keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war nicht zu beanstanden. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Spezial-Regelungen (§§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs. 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur abzuleiten ist, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren regelmäßig nicht vorgesehen ist (vgl. insb. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0226, VwGH vom 28.4.2015, Ra 2014/19/0172, vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159 sowie vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0212); vgl. auch EuGH 26.7.2016, C-348/16).Abgesehen davon ist festzuhalten, dass aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Spezial-Regelungen (Paragraphen 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG, 28 Absatz 3, VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur abzuleiten ist, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren regelmäßig nicht vorgesehen ist vergleiche insb. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0226, VwGH vom 28.4.2015, Ra 2014/19/0172, vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159 sowie vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0212); vergleiche auch EuGH 26.7.2016, C-348/16). 3.6. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren

§ 68

AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage im Wesentlichen übertragbar. Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029-4, vom 26.9.2018, Ra 2018/14/0084, und vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit welchen die außerordentlichen Revisionen in Verfahren

Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurden. Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und zum durch Art 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, abgeht.Aus den im gegenständlichen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar (vgl. insb. VwGH vom 17.5.2017, Ra 2017/22/0059, vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, vom 7.9.2016, Ra 2016/19/0168, vom 4.10.2018, Ra 2018/22/0184 sowie vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318).Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar vergleiche insb. VwGH vom 17.5.2017, Ra 2017/22/0059, vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0076, vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0183, vom 7.9.2016, Ra 2016/19/0168, vom 4.10.2018, Ra 2018/22/0184 sowie vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L529.2197373.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.