RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW103 2205782-1 SpruchW103 2205782-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 15-1050804109-150087664, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 15-1050804109-150087664, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 23.01.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, sein minderjähriger Sohn, zwei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern auf. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 mit Unterstützung eines Schleppers Richtung Ukraine verlassen und sei am Tag der Antragstellung auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit rund einem Jahr einem tschetschenischen Kämpfer namens XXXX geholfen, welcher im Wald gelebt und den der Beschwerdeführer mit Essen versorgt hätte. Der Beschwerdeführer sei gerade unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder telefonisch darüber informiert worden wäre, dass Leute von Kadyrov da gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Cousin, welcher bei der Militärpolizei sei, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie XXXX umgebracht hätten und der Beschwerdeführer flüchten müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe Russland verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 23.01.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, sein minderjähriger Sohn, zwei volljährige Brüder und drei volljährige Schwestern auf. Ein weiterer Bruder lebe in Belgien. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 mit Unterstützung eines Schleppers Richtung Ukraine verlassen und sei am Tag der Antragstellung auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit rund einem Jahr einem tschetschenischen Kämpfer namens römisch 40 geholfen, welcher im Wald gelebt und den der Beschwerdeführer mit Essen versorgt hätte. Der Beschwerdeführer sei gerade unterwegs gewesen, als er von seinem Bruder telefonisch darüber informiert worden wäre, dass Leute von Kadyrov da gewesen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Cousin, welcher bei der Militärpolizei sei, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie römisch 40 umgebracht hätten und der Beschwerdeführer flüchten müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe Russland verlassen. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Juli 2015 eine näher genannte Frau, deren Sohn und deren Schwester jeweils durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese jeweils Prellungen des Schädels erlitten hätten.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, im Juli 2015 eine näher genannte Frau, deren Sohn und deren Schwester jeweils durch Versetzen von Faustschlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese jeweils Prellungen des Schädels erlitten hätten. Aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 12.06.2017 ergibt sich, dass aufgrund näher dargestellter Ermittlungsergebnisse bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer in einem tschetschenischen Regiment im Ukraine-Krieg gegen Russland mitgewirkt haben soll. Hinweise auf einen etwaigen Syrieneinsatz des Beschwerdeführers seien bislang nicht bestätigt worden. Am 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Zu seinem Gesundheitszustand verwies der Beschwerdeführer darauf, eine gebrochene Nase gehabt zu haben und diesbezüglich in Österreich behandelt worden zu sein (dazu legte der Beschwerdeführer Unterlagen einer österreichischen Krankenanstalt vor). Seine bisherigen Angaben seinen wahrheitsgemäß gewesen, ob es bei der Protokollierung zu Fehlern gekommen sei, könne er nicht sagen. Es habe im Zuge der Erstbefragung jedoch keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe elf Jahre lang die Schule besucht und im Herkunftsstaat als Maurer gearbeitet sowie Klimaanlagen eingebaut. Der Beschwerdeführer habe sich infolge seiner Ausreise aus Tschetschenien in die Ukraine zu einem Freund begeben. Am 25.09.2014 sei er einer näher genannten Truppe beigetreten. Der Beschwerdeführer legte diverse Fotos aus dieser Zeit vor. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts infolge Straffälligkeit gemäß § 13 AsylG informiert.Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 wurde der Beschwerdeführer über den Verlust seines Aufenthaltsrechts infolge Straffälligkeit gemäß Paragraph 13, AsylG informiert. Am 08.08.2017 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und legte Kopien seiner Matura- und Mittelschulzeugnisse sowie der Geburtsurkunde seines Sohnes vor. Weiters legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen A0/A1 sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs vor. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin am XXXX in XXXX / Russische Föderation geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Als ich ca. 3 oder 4 Jahre alt war zogen wir nach Tschetschenien zurück nach XXXX . Als ich die Volksschule begann herrschte in Tschetschenien Krieg. Ich bin dann mit meinem jüngeren Bruder in die Volksschule gegangen und war mit Ihm in einer Klasse. Ich war ca. 9 Jahre alt, als ich mit dem Schulbesuch begann. Mein Vater war Automechaniker und wir lebten in einem Haus, welches meinem Vater gehörte. In diesem Haus lebten noch meine Mutter und mein jüngster Bruder. Ich bin dann 9 Jahre in die Grundschule gegangen und drei Jahre in die Abendschule.Ich bin am römisch 40 in römisch 40 / Russische Föderation geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Als ich ca. 3 oder 4 Jahre alt war zogen wir nach Tschetschenien zurück nach römisch 40 . Als ich die Volksschule begann herrschte in Tschetschenien Krieg. Ich bin dann mit meinem jüngeren Bruder in die Volksschule gegangen und war mit Ihm in einer Klasse. Ich war ca. 9 Jahre alt, als ich mit dem Schulbesuch begann. Mein Vater war Automechaniker und wir lebten in einem Haus, welches meinem Vater gehörte. In diesem Haus lebten noch meine Mutter und mein jüngster Bruder. Ich bin dann 9 Jahre in die Grundschule gegangen und drei Jahre in die Abendschule. Anmerkung: Der Antragsteller wird aufmerksam gemacht, dass das Zeugnis der Schule 2004 ausgestellt wurde. A: Ja, ich bin mit 8 oder 9 Jahren in die Schule gegangen, daher ist es das Jahr 2004 an dem ich den Abschluss machte. Danach habe ich habe als Maler gearbeitet. F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? A: Ich kann mich nicht erinnern. Anmerkung: Der Antragsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht genau auf das Jahr ankommt. Es ist wie mit dem Schulbeginn, und die Behörde versteht, dass man sich bei manchen Daten nicht an den Tag erinnern kann. ... F: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? A: Ein Jahr vor der Heirat. V: Sie kennen das Jahr der Heirat, sagen Sie mir wann Sie Ihre Frau kennengelernt haben! A: Wir haben 2008 geheiratet. Ich habe dann ca. 2007 meine Frau kennengelernt. F: Wo lebten Sie mit Ihrer Frau? A: Wir lebten in XXXX in einem kleinen Haus neben dem Haus meiner Mutter. Dieses Haus gehört auch meiner Mutter. 2009 kam mein Sohn auf die Welt. Ich habe auch in Tschetschenien und in Russland gearbeitet. Die Beziehung ging am Anfang gut. Nach 5 Jahren haben wir uns getrennt. 2013 haben wir uns dann getrennt. Ich war in Tschetschenien und habe gearbeitet. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert.A: Wir lebten in römisch 40 in einem kleinen Haus neben dem Haus meiner Mutter. Dieses Haus gehört auch meiner Mutter. 2009 kam mein Sohn auf die Welt. Ich habe auch in Tschetschenien und in Russland gearbeitet. Die Beziehung ging am Anfang gut. Nach 5 Jahren haben wir uns getrennt. 2013 haben wir uns dann getrennt. Ich war in Tschetschenien und habe gearbeitet. Ich habe mich auch um meine Mutter gekümmert. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich habe nur sehr wenig verdient. F: XXXX liegt in der Russischen Föderation?F: römisch 40 liegt in der Russischen Föderation? A: Ja. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Ich habe ca. 30.000 Rubel verdient. Dass sind nach jetziger Umrechnung ca. 1.000 Euro. F: Das ist doch gar kein schlechtes Einkommen für Ihre Heimat? A: Ich bin damit nicht ausgekommen. Meine Mutter hat noch eine Rente erhalten und trotzdem hat das Geld nicht gereicht. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ja, meine Mutter und mein jüngerer Bruder leben in XXXX .A: Ja, meine Mutter und mein jüngerer Bruder leben in römisch 40 . F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Ja. Meine Mutter besitzt das Haus. ... F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja, ich habe Kontakt. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Mein jüngerer Bruder der bei meiner Mutter lebt hat keine Arbeit. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja. Angaben zum Fluchtweg: ... F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Ich habe mich 2014 dazu entschlossen. F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie vor der Polizei gemacht haben, erinnern? A: Ja. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Nein. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Der Bekannte hat die Tickets gekauft, ich weiß es nicht. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich bin mit meinem internationalen Reisepass gereist. F: Was ist mit dem Reisepass geschehe? A: Ich habe den Reisepass weggeworfen, in der Toilette am Flughafen. F: Warum haben Sie das gemacht? A: Ich hatte Angst, dass ich sofort abgeschoben werden würde. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Ich dachte, dass ich in Österreich aufgenommen werden würde. Ich wollte nicht in der Ukraine bleiben und kämpfen. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: ... F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Es könnte sein, dass ich in der Heimat vorbestraft bin. . F: Warum sind Sie in der Heimat vorbestraft? A: Es kann sein, das ich vorbestraft bin da ich einem Widerstandskämpfer geholfen habe. F: Gab es eine Verhandlung? A: Ich habe Tschetschenien sofort verlassen. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. Aufforderung: Sie haben die Wahrheit zu sage, nochmalige Frage sind Sie in Österreich vorbestraft? A: Ja, ich wurde bestraft. Anmerkung: Körperverletzung mit Geldstrafe. Unterlagen im Akt. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Ja. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich hatte einen Freund, der hieß XXXX . XXXX war Widerstandskämpfer, ich habe ihm 2 oder 3 Mal in der Woche zu essen gebracht. Das ging ca. ein Jahr ohne Probleme. Es kam in unser Dorf die Behörde und hat nach mir gesucht. Mein Cousin hat mich angerufen und er arbeitete auch bei den Behörden. Er erzählte mir, dass XXXX ermordet wurde. Ich müsse sofort das Land verlassen. Er hat mir geholfen das Land zu verlassen. Ich bin dann in die Ukraine gefahren. In der Ukraine bin ich in eine Militärtruppe eingetreten, der Namen ist. XXXX . Ich wollte nicht mehr kämpfen und nicht in der Ukraine bleiben.A: Ich hatte einen Freund, der hieß römisch 40 . römisch 40 war Widerstandskämpfer, ich habe ihm 2 oder 3 Mal in der Woche zu essen gebracht. Das ging ca. ein Jahr ohne Probleme. Es kam in unser Dorf die Behörde und hat nach mir gesucht. Mein Cousin hat mich angerufen und er arbeitete auch bei den Behörden. Er erzählte mir, dass römisch 40 ermordet wurde. Ich müsse sofort das Land verlassen. Er hat mir geholfen das Land zu verlassen. Ich bin dann in die Ukraine gefahren. In der Ukraine bin ich in eine Militärtruppe eingetreten, der Namen ist. römisch 40 . Ich wollte nicht mehr kämpfen und nicht in der Ukraine bleiben. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sie brachten Bilder in Vorlage, wo und wann wurden diese Bilder aufgenommen? Das Bild zeigt den Antragsteller im Tarnanzug mit einer Panzerfaust am Rücken. A: Das Bild wurde in der Ukraine aufgenommen im Dorf XXXX im Jahre 2014.A: Das Bild wurde in der Ukraine aufgenommen im Dorf römisch 40 im Jahre
- F: Das andere Bild, welches Sie vor einem Kampffahrzeug abbilden wurde wo und wann aufgenommen? A: Das Bild wurde auch XXXX aufgenommen.A: Das Bild wurde auch römisch 40 aufgenommen. F: Wo liegt dieser Ort XXXX ?F: Wo liegt dieser Ort römisch 40 ? Anmerkung: Bei der Suche über Google lässt sich eine Wetterstation nördlich von XXXX finden. (Auch https://crh.wikipedia.org/wiki/Gub%C4%B1n%C4%B1ha)Anmerkung: Bei der Suche über Google lässt sich eine Wetterstation nördlich von römisch 40 finden. (Auch https://crh.wikipedia.org/wiki/Gub%C4%B1n%C4%B1ha) A: Ich kannte die Umgebung nicht. F: War dieser Ort in der Ukraine und wie lange musste man bis zur Grenze fahren? A: Es war weit von der Grenze entfernt. F: Handelte es sich um einen Bauernhof oder eine alte Kaserne? A: Es war ein ehemaliges Lager. ... F. Wann sind sie in der Ukraine zu dieser Truppe gestoßen? A: Das war ca. am
- September
- F: Wie lange waren Sie bei dieser Truppe? A: Bis am
- Jänner
- F: Sie wurden schon von der Polizei schon dazu befragt? A: Ja. F: Was hat Ihnen die Polizei alles für Fragen gestellt. A: Ich wurde befragt, ob ich in Syrien gewesen wäre und wo die Bilder aufgenommen worden wären. F: Wurden Sie von der Polizei näher befragt? A: Sie haben mich befragt, mit welchen Waffen ich dort gekämpft hätte. F: Mit was für Waffen haben Sie dort gekämpft? A: Mit der AGS 5.
- F: Wie kamen Sie mit dieser Truppe XXXX in Kontakt?F: Wie kamen Sie mit dieser Truppe römisch 40 in Kontakt? A: Bei einem Bekannten bei dem ich in der Ukraine lebte, war schon bei dieser Truppe. F: Wie ist der Name des Bekannten? A: Der Name ist XXXX , er lebte mit der Familie in der Ukraine in XXXX . Er hat sich auch XXXX aufgehalten. In einem kleinen Haus in dem Ich wohnte.A: Der Name ist römisch 40 , er lebte mit der Familie in der Ukraine in römisch 40 . Er hat sich auch römisch 40 aufgehalten. In einem kleinen Haus in dem Ich wohnte. F: Hatten Sie schon vorher Erfahrungen mit Waffen? A: Nein. A: Sie hatten im September 2014 den ersten Kontakt mit dieser Truppe. Wie ging es dort weiter, erzählen Sie darüber. A: Ich war in XXXX an der Grenze und war dort als Grenzwache eingesetzt. Ich war dort nicht richtig im Krieg, ich war dort als Wache eingestellt.A: Ich war in römisch 40 an der Grenze und war dort als Grenzwache eingesetzt. Ich war dort nicht richtig im Krieg, ich war dort als Wache eingestellt. F: Mussten Sie jemals die Waffe einsetzten? A: Nein, ich habe nur mit der Waffe geübt. F: Wie viele Patronen haben in der Waffe Platz? A: Verschieden, normal 36 aber es gibt auch länger Magazine. ... F: Wie haben Sie die Truppe im Jänner 2015 verlassen? A: Als ich die Truppe verlassen habe bin ich nach Österreich gekommen. Ich wollte schon längst die Truppe verlassen. Es klappte aber nicht. Mein Bekannter Hr. XXXX in der Ukraine hat mir immer gesagt, ich soll zu dieser Truppe gehen. Langsam bekam ich das Gefühl, dass mir Hr XXXX nicht traut. Ich hatte auch von den Leuten dieser Truppe Angst. Da ich nichts zu tun und kein Geld hatte bin ich dieser Truppe beigetreten. Ich sagte den Leuten von dieser Truppe, dass ich gesundheitlich nicht gut beisammen sei und ärztlicher Behandlung bedarf. Sie wussten schon, dass ich gesundheitliche Probleme habe. Da ich einen offenen Gaumen habe. Dann haben mich die Leute gehen lassen und Sie sagten, ich könnte jederzeit zurückkommen.Mein Bekannter Hr. römisch 40 in der Ukraine hat mir immer gesagt, ich soll zu dieser Truppe gehen. Langsam bekam ich das Gefühl, dass mir Hr römisch 40 nicht traut. Ich hatte auch von den Leuten dieser Truppe Angst. Da ich nichts zu tun und kein Geld hatte bin ich dieser Truppe beigetreten. Ich sagte den Leuten von dieser Truppe, dass ich gesundheitlich nicht gut beisammen sei und ärztlicher Behandlung bedarf. Sie wussten schon, dass ich gesundheitliche Probleme habe. Da ich einen offenen Gaumen habe. Dann haben mich die Leute gehen lassen und Sie sagten, ich könnte jederzeit zurückkommen. F: Wie viele Personen waren bei dieser Truppe? A: Es waren nicht alle auf demselben Platz aber es dürften schon an die 100 Personen gewesen sein. F: Gegen wen hat diese Truppe gekämpft? A: Wir kämpften gegen die Russen. F: Wie war das in Russland, als Sie Hr. XXXX geholfen haben?F: Wie war das in Russland, als Sie Hr. römisch 40 geholfen haben? A: Ich habe Hr. XXXX in einem Kaffee getroffen und kennengelernt. Er hat mir ein Angebot gemacht, dass wenn ich Ihm Essen vorbeibringe dann bekomme ich dafür Geld.A: Ich habe Hr. römisch 40 in einem Kaffee getroffen und kennengelernt. Er hat mir ein Angebot gemacht, dass wenn ich Ihm Essen vorbeibringe dann bekomme ich dafür Geld. Vorhalt: Ich habe schon einige Entscheidungen des BVwG gelesen und es scheint sehr oft diese Geschichte auf, dass jemand Russland verlassen hätte da er einem Widerstandskämpfer essen gebracht hätte. Was sagen Sie dazu? A: Nur das ich in der Ukraine war. F: Wann wurde XXXX ermordet?F: Wann wurde römisch 40 ermordet? A: Im August 2014 wurde Hr. XXXX ermordet.A: Im August 2014 wurde Hr. römisch 40 ermordet. F: Sie sagten, dass Sie der Truppe XXXX im September 2014 beigetreten wären, da Sie Hr. XXXX beweisen wollten, dass Sie nicht für den Geheimdienst arbeiten. Habe ich das soweit richtig verstanden?F: Sie sagten, dass Sie der Truppe römisch 40 im September 2014 beigetreten wären, da Sie Hr. römisch 40 beweisen wollten, dass Sie nicht für den Geheimdienst arbeiten. Habe ich das soweit richtig verstanden? A: Ja. Ich hatte das Gefühl, dass die Leute mir nicht mehr vertrauen. F: Dann haben Sie nicht nur Hr. XXXX essen gebracht, sondern auch noch anderen Personen?F: Dann haben Sie nicht nur Hr. römisch 40 essen gebracht, sondern auch noch anderen Personen? A: Ich habe nur Hr. XXXX mit dem Essen geholfen. Ich weiß aber nicht wie viele Leute noch mi Wald waren.A: Ich habe nur Hr. römisch 40 mit dem Essen geholfen. Ich weiß aber nicht wie viele Leute noch mi Wald waren. F: Wie viel Lebensmittel brachten Sie Hr. XXXX ?F: Wie viel Lebensmittel brachten Sie Hr. römisch 40 ? A: Ich brachte zwei volle Taschen Lebensmittel vorbei. F: Wie war es als Sie Ihr Cousin verständigte, dass Hr. XXXX ermordet worden wäre?F: Wie war es als Sie Ihr Cousin verständigte, dass Hr. römisch 40 ermordet worden wäre? A: Ich war im Dorf aber nicht Zuhause. Mein jüngster Bruder hat mich angerufen, dass die Behörde bei uns zuhause gewesen wäre. Gleichzeitig hat mich mein Cousin angerufen der auch bei der Behörde arbeitete sagte mir dass man wüsste, dass ich Hr. XXXX geholfen hätte. Er sagte mir ich solle das Land verlassen und nicht nach Hause kommen.A: Ich war im Dorf aber nicht Zuhause. Mein jüngster Bruder hat mich angerufen, dass die Behörde bei uns zuhause gewesen wäre. Gleichzeitig hat mich mein Cousin angerufen der auch bei der Behörde arbeitete sagte mir dass man wüsste, dass ich Hr. römisch 40 geholfen hätte. Er sagte mir ich solle das Land verlassen und nicht nach Hause kommen. F: Was für eine Behörde war das? A: Es waren Militärangehörige von Kaderov. F: Ihr Cousin, wo arbeitet der? A: Er arbeitet auch bei der Behörde. Aufforderung: Hr. Antragsteller was für eine Behörde, Polizei, Armee, Finanzamt ...? A: Bei der Militärbehörde. Er hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub. F: Was hat Ihr jünger Bruder über den Vorfall, das Militärpersonen zu Ihnen nach Hause gekommen wären? A: Er sagte mir, dass das Militär nach mir gefragt hätte. Er fragte mich wo ich Sei und stellte mir darüber diverse Fragen. F: Wie erfolgte die Verständigung? A: Über mein Handy. F: In Ihrem Inlandsreisepass ist ein Stempel angebracht, der über Ihre Wehrfähigkeit Auskunft gibt. Wer brachte diesen Stempel an? A: Es wir Abgestempelt. F: Ja, dass ein Stempel im Pass ist, sehe ich, aber wer hat den Stempel angebracht? A: Die Polizei. F: Aus diesem Eintrag geht hervor, dass Sie tauglich sind? A: Es gibt keine Militärdienstableistung in Tschetschenien, aber jeder Mann bekommt den Stempel. Man muss den Stempel im Pass haben. Manche bezahlen Geld damit man diese Stempel bekommt. F: Sie lebten aber in der Russischen Föderation in XXXX ?F: Sie lebten aber in der Russischen Föderation in römisch 40 ? A: XXXX gehört zu Tschetschenien.A: römisch 40 gehört zu Tschetschenien. F: Ihr Cousin, der Urlaub hatte hat Ihnen geholfen das Land zu verlassen? A: Ja. Vorhalt: Sie sagten Ihr Cousin hätte Urlaub, woher wusste er dann von den Vorfällen, dass einerseits Hr. XXXX tot wäre und Sie gesucht wurden?Vorhalt: Sie sagten Ihr Cousin hätte Urlaub, woher wusste er dann von den Vorfällen, dass einerseits Hr. römisch 40 tot wäre und Sie gesucht wurden? A: Man weiß alles dort. F: Warum haben Sie über ein Jahr den Widerstandskämpfern geholfen, wenn ja alles im Dorf bekannt ist und jeder alles weiß? A: Es war für mich einen Möglichkeit etwas Geld zu erlangen, so wie eine Arbeit. F: Wurde Ihr jüngerer Bruder XXXX von den Behörden verhaftet oder festgenommen worden?F: Wurde Ihr jüngerer Bruder römisch 40 von den Behörden verhaftet oder festgenommen worden? A: Er wurde schon Festgenommen. Ihm wurden einige Fragen gestellt und er wurde entlassen. F: Sie sind von der Ukraine ausgereist? A: Mit dem Flugzeug. Ich bin von XXXX / Ukraine geflogen. Der Flug hätte nach Ägypten gehen sollen. Ich hatte in Ägypten ein Hotel gebucht.A: Mit dem Flugzeug. Ich bin von römisch 40 / Ukraine geflogen. Der Flug hätte nach Ägypten gehen sollen. Ich hatte in Ägypten ein Hotel gebucht. F: Als Russe brauchen Sie für die Ukraine ein Visum? A: Nein. F: Wie viele Internationale Reisepässe hatten Sie? A: Ich hatte nur einen. F: Hatten Sie früher schon einmal einen Reisepass? A: Nein. Anmerkung: Im Reisepass sind Stempel über zwei Inlandsreisepässe und einen Auslandsreisepass. F: Sahen Sie selbst schon Hr. XXXX .F: Sahen Sie selbst schon Hr. römisch 40 . A: Es gibt auch in YouTube ein Video wo wir beide zu sehen sind. F: Sie sind sich bewusst, dass Sie mit dem Einsatz in der Ukraine als Terrorist agiert haben? A: Das war mir nicht bewusst. Vorhalt: Terrorismus ist ein Ausschlussgrund vom Asyl. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe in diesen Krieg niemanden getötet. Ich kann nicht zurückkehren. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Die Behörden würden mich Foltern. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Ja. Ich hätte Probleme mit den Behörden, da ich Tschetschenischen Widerstandskämpfern geholfen habe. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Sie würden mich in Russland finden. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ja, darüber weiß ich bescheid. (...)" Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderberichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er spiele Fußball und besuche einen Deutschkurs. Er sei bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, lebe von der Grundversorgung, sei in keinem Verein Mitglied und habe keine Verwandten in Österreich. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, Gelegenheit gehabt zu haben, alles ihm Wichtig erscheinende vorzubringen und bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. Aus einem Bericht einer Staatsanwaltschaft vom 02.10.2017 ergibt sich, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Menschen getötet oder verletzt bzw. sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen, sich angesichts der letztlich nicht widerleglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht erhärten habe lassen. Zum Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass es zum einen nicht belegt sei, dass das XXXX -Regiment Verbindungen zum IS habe; zum anderen könne selbst unter Zugrundelegung dessen nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes Kenntnis von einer terroristischen Zweckausrichtung jener Vereinigungen, an denen er sich beteiligt hätte, gehabt habe. Aus diesem Grund wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Aus einem Bericht einer Staatsanwaltschaft vom 02.10.2017 ergibt sich, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Menschen getötet oder verletzt bzw. sei Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen, sich angesichts der letztlich nicht widerleglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht erhärten habe lassen. Zum Vorwurf, Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein, sei festzuhalten, dass es zum einen nicht belegt sei, dass das römisch 40 -Regiment Verbindungen zum IS habe; zum anderen könne selbst unter Zugrundelegung dessen nicht bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes Kenntnis von einer terroristischen Zweckausrichtung jener Vereinigungen, an denen er sich beteiligt hätte, gehabt habe. Aus diesem Grund wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Übermittlung einer Liste von Fragen zur Bekanntgabe von allfälligen Änderungen bezogen auf seine Fluchtgründe sowie seine familiären und privaten Umstände aufgefordert. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aktualisiertes Länderberichtsmaterial zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen einer am 28.06.2018 eingelangten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, bereits alle notwendigen Unterlagen über seine Fluchtgründe eingereicht zu haben. Der Beschwerdeführer versuche, seine Bekanntschaften mit Einheimischen zu verstärken, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und sich bestmöglich zu integrieren. Nach ein paar Monaten Aufenthalt habe er in Österreich ein paar Familien gefunden, die verwandt mit ihm wären. Seinen Alltag verbringe er mit Deutschlernen, Fitness-Training, und er ginge ab und zu in die Stadt auf ein oder zwei Bier. Da er nicht arbeiten könne, versuche er bis dahin seine Deutschkenntnisse zu verbessern und hoffe, er werde eines Tages arbeiten können. Seine Bindung an Österreich sei das Gesetz, Demokratie und Menschlichkeit. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein Mitglied und habe bislang keinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit, welche in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben einer österreichischen Firma vom 25.06.2018 vor, in welchem ihm eine Beschäftigung unverbindlich in Aussicht gestellt wurde.
- Mit Bescheid vom 13.08.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
- Mit Bescheid vom 13.08.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 439) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl. AS 443 ff). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfte. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei oder behördlich gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in der Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und sei dort mit seiner qualifizierten Fachausbildung in der Lage, ein ausreichendes Einkommen für sich zu sichern. In Österreich sei der Beschwerdeführer mittellos und von Unterstützung Dritter abhängig, er sei nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und verfüge hier über keinen Familienbezug. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hindeuten würden. Der Beschwerdeführer sei wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, ein weiteres Verfahren wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz sei seitens der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 439) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat vergleiche AS 443 ff). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder einer solchen bedürfte. Das Bundesamt habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei oder behördlich gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in der Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland und sei dort mit seiner qualifizierten Fachausbildung in der Lage, ein ausreichendes Einkommen für sich zu sichern. In Österreich sei der Beschwerdeführer mittellos und von Unterstützung Dritter abhängig, er sei nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen und verfüge hier über keinen Familienbezug. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hindeuten würden. Der Beschwerdeführer sei wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, ein weiteres Verfahren wegen eines Delikts nach dem Suchtmittelgesetz sei seitens der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Beweiswürdigend wurden zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen: "(...) Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihre Gründe, weshalb Sie diesen gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, im Gesamten als nicht glaubhaft und zudem als nicht asylrelevant anzusehen sind und zwar in Bezug auf die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch die tschetschenische / russische Behörden, weil Sie einem Widerstandskämpfer mit Essen versorgt hätten. Bei der Erstbefragung vor der Polizei gaben Sie als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass Sie einem tschetschenischen Widerstandskämpfer essen gebracht hätten und diese Essenlieferungen entdeckt worden wären. Bei der Befragung vor dem BFA gaben Sie selbiges wieder an. Weiter führten Sie aus, dass Sie in der Ukraine gewesen wären und mit tschetschenischen Separatisten gemeinsam gegen die russische Armee gekämpft hätten. Sie selbst hätten aber nie die Waffe eingesetzt, sondern wären nur zur Bewachung eingesetzt worden. Diese geschilderten Geschehnisse in der Ukraine wären im Zeitraum von September 2014 bis Jänner 2015 geschehen. Dieses Vorbringen wurde der LPD zur Anzeige gebracht. Laut Bericht der LPD- XXXX konnte nicht festgestellt werde wo die in Vorlage gebrachten Bilder mit Uniform und Waffen gemacht wurden. Selbiger Bericht wurde an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet.Dieses Vorbringen wurde der LPD zur Anzeige gebracht. Laut Bericht der LPD- römisch 40 konnte nicht festgestellt werde wo die in Vorlage gebrachten Bilder mit Uniform und Waffen gemacht wurden. Selbiger Bericht wurde an die Staatsanwaltschaft römisch 40 weitergeleitet. Da diese Geschehnisse in der Ukraine stattfanden haben Sie keine Auswirkung auf das Asylverfahren. Sie brachten auch deswegen keine Rückkehrbefürchtungen vor. Auch konnte Sie sich frei in der Ukraine bewegen und konnte von XXXX aus nach XXXX reisen und von dort aus mit einem Flug nach XXXX buchen, der über XXXX ging.Auch konnte Sie sich frei in der Ukraine bewegen und konnte von römisch 40 aus nach römisch 40 reisen und von dort aus mit einem Flug nach römisch 40 buchen, der über römisch 40 ging. Bei der Befragung vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie zwei oder drei Mal in der Woche an einen Widerstandskämpfer, gegen Bezahlung, essen in den Wald gebracht hätten. Dann wären Behörden in das Dorf gekommen und hätten Sie gesucht, Sie wären aber nicht Zuhause gewesen. Dazu ist auszuführen, dass die russischen Behörden den Übergabeort überwachen würden oder wenn Sie den Namen der Person wüssten, die solche Lebensmittellieferungen durchführt, dann würden die Behörden diese Person überwachen. Es würde seitens der Behörde nur dann ein Zugriff erfolgen, wenn diese Person Zuhause angetroffen werden würde. Daher ist Ihre Schilderung nicht als Glaubwürdig anzusehen. Weiter hätten Sie diese Information, dass der Widerstandskämpfer Hr. XXXX (bei der Erstbefragung XXXX ) erschossen worden wäre von Ihrem Cousin erhalten welcher bei den Behörden arbeiten würde.Weiter hätten Sie diese Information, dass der Widerstandskämpfer Hr. römisch 40 (bei der Erstbefragung römisch 40 ) erschossen worden wäre von Ihrem Cousin erhalten welcher bei den Behörden arbeiten würde. Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie die Information von Ihrem Bruder XXXX gehabt hätten, dass Leute von Kardirov bei Ihnen gewesen wären und Sie gesucht hätten. Ihr Cousin wäre bei der Militärpolizei und hätte die Information dass Sie flüchten müssten, da XXXX ermordet worden wäre an Sie weitergegeben.Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie die Information von Ihrem Bruder römisch 40 gehabt hätten, dass Leute von Kardirov bei Ihnen gewesen wären und Sie gesucht hätten. Ihr Cousin wäre bei der Militärpolizei und hätte die Information dass Sie flüchten müssten, da römisch 40 ermordet worden wäre an Sie weitergegeben. Da stellt sich die Frage, woher der Cousin das wissen sollte, dass Sie einen Widerstandskämpfer unterstützen? Da, wenn er für die Behörden arbeiten würde, würde jemand der Widerstandskämpfern hilft, selbiges im geheimen machen und nichts davon dem Cousin erzählen, der noch dazu für die Militärpolizei arbeitet. Weiter brachten Sie bei der Befragung vor dem BFA auch nicht mehr vor, dass Ihr Bruder Sie angerufen hätte. Daher ist diese Schilderung nicht als Glaubwürdig anzusehen. Weiter gaben Sie auch an, dass Sie Kontakt zu Ihrer Mutter in der Heimat hätten. Ihre Schwester hat Ihnen auch Schulzeugnisse via Telefon als Bilddateien übermittelt. Sie brachten keinerlei weitere Maßnahmen seitens der russischen Behörden vor. Weder die Zustellung eines Haftbefehls oder einer Untersuchung an Ihre ehemaligen Wohnadresse in der Heimat. Wenn die Behörden einen Verdacht gegen Ihre Person gehabt hätten, hätte die Behörde eine Hausdurchsuchung bei Ihnen Zuhause angeordnet um weiter Beweise gegen Sie sicherzustellen. Selbiges fand aber nie statt und brachten Sie auch nie vor. Auch der Gesamteindruck des Antragstellers ist nicht sehr glaubwürdig. Auf die Frage wann Sie Ihre Frau kennengelernt hätte, gab Sie an, das wüsste Sie nicht mehr. Nach einer Belehrung seitens des Einvernahmeleiter und einer Pause, gaben Sie an, ihre Frau 2008 geheiratet zu haben und Sie hätte sie ca. 2007 kennengelernt. 2009 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt und 2013 hätten Sie sich von ihrer Frau getrennt. Auch bei der Frage, von wann bis wann Sie wo gearbeitet hätten, gaben Sie an, dass Sie als Maurer, sowie Klimaanlagenmonteur tätig waren. Wann Sie das letzte Mal gearbeitet hätten konnten oder wollten Sie nicht angeben. Die Vernichtung des Reisepasses im Flugzeug spricht nicht für Ihre Glaubwürdigkeit. Weiter gaben Sie mehrfach an, dass die finanzielle Situation in der Heimat schlecht gewesen sei. Weiters hätte das Geld mit der Rente der Mutter nicht gereicht und Ihr Bruder sei auch Arbeitslos. Daher geht die Behörde davon aus, dass Sie diese Hilfsleistungen für einen Widerstandskämpfer als Vorwand Angaben um in Österreich Asyl zu erhalten. Bei der Erstbefragung vor der Polizei erwähnten Sie auch mit keinem Wort die angeblichen Beteiligungen an Kampfhandlungen gegen russische Separatisten in der Ukraine. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie bei so einer Einheit tätig waren die gegen Russen in der Ukraine kämpfte. Die Bilder die Sie vorlegten hätten überall aufgenommen werden können. Die Behörde geht davon aus, dass Sie dieses Vorbringen zur Ukraine weitgehend erfunden haben um Ihre unglaubwürdige Fluchtgeschichte zu erweitern. Weiter ist festzuhalten, dass es etliche Fälle gibt, bei denen sich die Antragsteller auf die Unterstützung von Widerstandskämpfern berufen und mit so einem Fluchtgrund versuchen die Heimat zu verlassen und Asyl zu bekommen. z. B. BVwG-Zahlen: W111 1433162-4 - Lebensmitteltransporte für Widerstandskämpfer; W147 2194164-1 / W147 2195059-1 - der Ehemann bzw. Vater hätte Lebensmittel geliefert; W112 2006683-1 - Für Freiheitskämpfer Lebensmittel besorgt; W234 2137576-2- (W234 2137576-2/4E W234 2137580-2/3E W234 2137583-2/3E W234 2137588-2/3E W234 2137585-2/3E) - Für Freiheitskämpfer Lebensmittel besorgt; W236 1427332-3 - tschetschenischen Kämpfern mit Lebensmitteln geholfen W237 2126488-1 (W237 2126488-1/18E W237 2126494-1/7E W237 2126492-1/7E W237 2126489-1/7E) - Ehemann Hilft mit Lebensmittel Alle angeführten Fälle wurden seitens des BVwG negativ entschieden und eine Rückkehr in die Heimat zugelassen und Asyl in Österreich abgelehnt. Weitere Fluchtgründe brachten Sie nicht vor und konnten auch von der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Ihrer Heimatprovinz Tschetschenien, dass die Sicherheitslage in Ihrer Herkunftsprovinz stabil und eine ausreichende Versorgung vorhanden ist. Weiter steht es Ihnen frei, sich in anderen Region der Russischen Föderation aufzuhalten und eine Arbeit nachzugehen, wie Sie es schon vor der Ausreise gemacht haben. Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat Verwandte und Angehörige der gleichen Volksgruppe haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser sozialen Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. Außerdem stehen Sie bis dato in regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Mutter und Geschwistern, womit davon ausgegangen werden kann, dass der familiäre Zusammenhalt immer noch sehr groß ist. Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, da Sie bereits über langjährige Berufserfahrung verfügt. Sollten Sie wider jeglichen Erwartens keine dauerhafte Grundlage finden, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten steht Ihnen selbstverständlich der informelle Wirtschaftssektor, der den größten Teil der afghanischen Binnenwirtschaft ausmacht, offen. Zwar hält die Behörde es für nicht ausgeschlossen, dass sich Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation im Vergleich zur früheren Wohlstandssituation im Falle Ihrer Rückkehr verschlechtern wird, allerdings sind keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass diese Verschlechterung dergestalt wäre, dass sie die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes Ihrer Person bedingen könnte. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern. Sie vermochten nicht glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Heimatstaat Russische Föderation in irgendeiner Form Verfolgung droht. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Ihrer Behauptung im Falle Ihrer Rückkehr von staatlichen Behörden verfolgt zu werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. Insgesamt vermochten Sie somit nicht vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. (...)"
- Mit am 13.09.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 604 bis 616), die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht im gegenständlichen Fall verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht stattgefunden hätte. Die zwar umfassenden Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid würden sich nur an wenigen Stellen mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen, der Situation von Personen, die den Widerstand unterstützen bzw. Widerstandskämpfer seien, auseinandersetzen. Zur Verfolgungsgefahr dieser Personengruppe wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial von ACCORD sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Weiters wurde ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Personen, welche nach jahrelangem Aufenthalt in Europa nach Tschetschenien abgeschoben werden und besonders gefährdet wären, ins Visier der tschetschenischen Behörden zu geraten, angeführt. Überdies sei der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden, indem die Behörde es etwa unterlassen hätte, genauere Informationen zu den näheren Umständen der Nahrungsmittellieferungen einzuholen. Ebenfalls nicht näher behandelt worden seien die nach Aussage des Beschwerdeführers zu erwartenden Probleme, die er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Milizgruppe XXXX im Falle einer Rückkehr befürchte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und nach mängelfreier Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Behörde habe nicht schlüssig darzulegen vermocht, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Schluss gelangt wäre, dass keine Fluchtgründe im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen wären. Vielmehr habe sich die Behörde auf kurze textbausteinartige Ausführungen und die Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gestützt. Soweit sich die Behörde in Bezug auf Vorbringen zur Unterstützung von Widerstandskämpfern auf negative Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts berufe, möge es zwar sein, dass das gegenständliche Fluchtvorbringen der Behörde nicht gänzlich neu sei, jedoch vermöge dies dem Vorbringen die Asylrelevanz nicht gänzlich zu versagen, zumal in diesem Kontext auch bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar sei, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern würden. Die Länderberichte würden in der Russischen Föderation - insbesondere im Nordkaukasus - stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen. Dem Beschwerdeführer drohe in der Russischen Föderation aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Darüber hinaus würde es ihm aufgrund seiner langen Abwesenheit und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien schwerfallen, dort wieder Fuß zu fassen. Es bestünde daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Mit am 13.09.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 604 bis 616), die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht im gegenständlichen Fall verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht stattgefunden hätte. Die zwar umfassenden Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid würden sich nur an wenigen Stellen mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründen, der Situation von Personen, die den Widerstand unterstützen bzw. Widerstandskämpfer seien, auseinandersetzen. Zur Verfolgungsgefahr dieser Personengruppe wurde auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial von ACCORD sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Weiters wurde ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation von Personen, welche nach jahrelangem Aufenthalt in Europa nach Tschetschenien abgeschoben werden und besonders gefährdet wären, ins Visier der tschetschenischen Behörden zu geraten, angeführt. Überdies sei der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unzureichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden, indem die Behörde es etwa unterlassen hätte, genauere Informationen zu den näheren Umständen der Nahrungsmittellieferungen einzuholen. Ebenfalls nicht näher behandelt worden seien die nach Aussage des Beschwerdeführers zu erwartenden Probleme, die er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Milizgruppe römisch 40 im Falle einer Rückkehr befürchte. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erheben und nach mängelfreier Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Behörde habe nicht schlüssig darzulegen vermocht, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Schluss gelangt wäre, dass keine Fluchtgründe im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen wären. Vielmehr habe sich die Behörde auf kurze textbausteinartige Ausführungen und die Wiedergabe des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers gestützt. Soweit sich die Behörde in Bezug auf Vorbringen zur Unterstützung von Widerstandskämpfern auf negative Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts berufe, möge es zwar sein, dass das gegenständliche Fluchtvorbringen der Behörde nicht gänzlich neu sei, jedoch vermöge dies dem Vorbringen die Asylrelevanz nicht gänzlich zu versagen, zumal in diesem Kontext auch bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Feststellung gelange, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich und zumutbar sei, zumal die Länderberichte Gegenteiliges schildern würden. Die Länderberichte würden in der Russischen Föderation - insbesondere im Nordkaukasus - stattfindende schwerste Menschenrechtsverletzungen belegen. Dem Beschwerdeführer drohe in der Russischen Föderation aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Darüber hinaus würde es ihm aufgrund seiner langen Abwesenheit und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien schwerfallen, dort wieder Fuß zu fassen. Es bestünde daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA den angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben angehört. Seine Identität steht fest. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Jänner 2015 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat sich bis August 2014 in seinem Heimatort in Tschetschenien aufgehalten, dort die Schule besucht sowie Berufserfahrung gesammelt. In Tschetschenien halten sich unverändert die Mutter, der minderjährige Sohn und die volljährigen Geschwister des Beschwerdeführers auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine erschwerte Lage versetzen würden. Der Beschwerdeführer unterzog sich im Jahr 2015 einer operativen Sanierung der Nasennebenhöhlen sowie einer Korrektur des Nasenseptums der äußeren Nase. Zuletzt stand er nicht in ärztlicher/medikamentöser Behandlung. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,-), im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer nahm an einem Deutschkurs auf dem Niveau A0/A1 sowie an einem Erste-Hilfe-Kurs teil, Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.2.1 Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.5.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13). Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018). Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen. Doch das Bürgerrechtsportal "OVD-Info" zählte am Montag immer noch dutzende Demonstranten in Gewahrsam (Standard.at 7.5.2018). Alexej Nawalny hatte zu landesweiten Protesten gegen den Kremlchef aufgerufen, unter dem Motto "Er ist nicht unser Zar" fanden sich in rund 90 Städten Demonstranten zusammen. Die größten Veranstaltungen gab es traditionell in Moskau und St. Petersburg. Vor allem junge Menschen folgten dem Aufruf Nawalnys. In der Hauptstadt Moskau waren es nach Einschätzung der Tageszeitung Kommersant rund 10.000 Demonstranten, während die Polizei die Menge dort auf nur 1.500 Personen taxierte. Die in jedem Fall verhältnismäßig geringe Zahl der Demonstranten ist auch auf die anhaltende Zersplitterung der russischen Opposition zurückzuführen. So beteiligten sich weder die sozialliberale Jabloko-Partei, noch die neue "Partei der Veränderungen" um Xenia Sobtschak und Dmitri Gudkow an den Kundgebungen. Die Obrigkeit hingegen hatte eine enorme Anzahl an Sicherheitskräften aufgefahren, um mögliche Unmutsbekundungen im Keim zu ersticken. Neben der Polizei waren Männer in Kosakenuniform im Einsatz. Kosaken - eigentlich Folklore - treten immer wieder als Hilfspolizisten auf. In Moskau gingen sie hart gegen die Menge vor. Auch die Polizei setzte Schlagstöcke gegen die Demonstranten ein. Kritik am harten Vorgehen der Behörden gab es nicht nur von der EU, sondern auch aus dem Menschenrechtsrat des russischen Präsidenten. Speziell der Einsatz der Kosaken rief dort Unmut hervor. Kremlsprecher Dmitri Peskow hingegen kommentierte die Vorfälle nicht. Nawalny wurde gleich nach seinem Eintreffen auf dem für die Protestaktion zentralen Puschkin-Platz abgeführt. Etwa 80% der Festgenommen wurden innerhalb eines Tages wieder auf freien Fuß gesetzt. Auch Nawalny kam nach mehreren Stunden vorläufig frei, allerdings muss er sich am 11.5.2018 - vier Tage nach den Inaugurationsfeiern im Kreml - vor Gericht wegen der Organisation einer ungenehmigten Kundgebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verantworten. Als Wiederholungstäter droht dem Oppositionellen eine empfindliche Strafe (Standard.at 6.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung Standard.at (6.5.2018): Härte gegen Proteste vor erneuter Putin-Amtseinführung, https://derstandard.at/2000079263953/Nawalny-nach-Festnahme-bei-Oppositionskundgebung-wieder-frei, Zugriff 7.5.2018 -Strichaufzählung Standard.at (7.5.201): Putin trat vierte Amtszeit als Präsident an, kommt am
- Juni nach Wien, https://derstandard.at/2000079311730/Putin-tritt-vierte-Amtszeit-als-russischer-Praesident-an, Zugriff 7.5.2018 -Strichaufzählung Kurier.at (7.5.2018): Putin trat vierte Amtszeit an und besucht am
- Juni Wien, https://kurier.at/politik/ausland/putin-trat-vierte-amtszeit-an-geloebnis-vor-5000-gaesten/400031920, Zugriff 7.5.2018 Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
- Politische Lage). Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vergleiche Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin. Sie stellte Bilder einer Überwachungskamera in einem Wahllokal nahe Moskau zur Verfügung, die offenbar zeigen, wie Wahlhelfer gefälschte Stimmzettel in eine Urne stopfen. Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 19.3.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 19.3.2018 ...
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 1.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 2.
- Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 2.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verf