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{'item': 'W140 2155154-8'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§§ 31§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW140 2155154-8 SpruchW140 2155154-8/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Ei

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W112 2155154-7/7Z, vom 11.01.2019 Folgendes entschieden:

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus:

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus: "Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer war 2009 in SPANIEN; im Übrigen kann sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt diesen ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Westsahara zulässig ist, erließ ein auf VIER Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs infolge verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag unter einer anderen Identität als im ersten Verfahren aus dem Stande der Schubhaft. Während dieses Verfahrens reiste er in die NIEDERLANDE weiter, wo er einen weiteren Asylantrag stellte; das Verfahren in Österreich war eingestellt worden und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 26.02.2018, ihm zugestellt am selben Tag abgewiesen worden; das Bundesamt erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er stellte am 03.08.2018, wieder aus dem Stande der Schubhaft, seinen DRITTEN Asylantrag in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Urteil vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Nötigung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN verurteilt, davon 12 MONATE bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.06.2016 wurde er wegen gefährlicher Drohung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begangen während offener Probezeit als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde er während aufrechter Haft wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil 26.02.2018 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt - die Tat beginge er erneut während offener Probezeit. Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der XXXX, danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle XXXX. Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle XXXX aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre XXXX gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der römisch 40 , danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle römisch 40 . Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle römisch 40 aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre römisch 40 gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er war nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er hat keine Familie im Bundesgebiet. Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum XXXX auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum römisch 40 auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik. Mit Bescheid vom 26.05.2018 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2018, 19.10.2018, 19.11.2018 und 17.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Er ist betreffend seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig und wird sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Weiterreise in einem anderen EU-Staat entziehen. Es wurden mehrere HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die algerischen als auch die tunesischen Behörden überprüften die Identität des Beschwerdeführers und kamen zu einem negativen Identifizierungsergebnis (Algerien 10.04.2017, Tunesien 06.06.2017). Am 23.02.2017 wurde ein Antrag an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt und seitdem wiederholt schriftlich und bei mehreren Treffen auch mündlich ausdrücklich urgiert. Schriftliche Urgenzen erfolgten regelmäßig - zuletzt am 08.01.2019. Die nächste Besprechung mit der Botschaft im Verfahren des BF ist in der zweiten Jännerhälfte geplant. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Z 9 mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in XXXX versuchte er die Abschiebung iSd Z 1 zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr

Z 5, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und

Z 4, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Ziffer 9, mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in römisch 40 versuchte er die Abschiebung iSd Ziffer eins, zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr

Ziffer 5,, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und

Ziffer 4,, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit, dem Verhalten in Schubhaft sowie der Weiterreise in die NIEDERLANDE während des laufenden zweiten Asylverfahrens kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) verhältnismäßig.Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) verhältnismäßig. Mit der der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der konsequenten Betreibung des HRZ-Verfahrens mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG rechtmäßig."Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG rechtmäßig." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Verfahrensgang: -Strichaufzählung Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen XXXX zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen römisch 40 zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. -Strichaufzählung Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 142

(1)StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 241e
(3)StGB, §229
(1)StGB, § 105
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 142,
(1)StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB, Paragraph 241 e,
(3)StGB, §229
(1)StGB, Paragraph 105,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. -Strichaufzählung Nach Entlassung aus der Haft verfügte die VP trotz nachweislicher Belehrung während der Einvernahme über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und war der Aufenthaltsort unbekannt. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Westsahara zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Westsahara zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen. -Strichaufzählung Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung einer Strafhaft.Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt römisch 40 zur Verbüßung einer Strafhaft. o Urteil: 02( LG XXXX061 HV 58/2016g vom 29.06.2016 RK 06.09.2016 § 107 )1( StGBParagraph 107, )1( StGB §§ 127, 129 )2( Z 1, 130 )1(

  1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1(
  2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der )letzten( Tat 12.04.2016 Freiheitsstrafe 12 Monate Junge)r( Erwachsene)r 03( LG XXXX 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.201603( LG römisch 40 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.2016 § 15 StGB §§ 127, 129 )1( Z 1, 129 )2( Z 1, 130 )1(
  3. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, )1( Ziffer eins, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1(
  4. Fall StGB Datum der )letzten( Tat 20.03.2016 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 061 HVZusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 061 HV 58/2016g RK 06.09.2016) -Strichaufzählung Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 zu Zahl 1081172110/1700205238 wurde über die VP die Schubhaft verhängt. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl L518 2155154-1/23E abgewiesen. Daher wurde die VP am 12.07.2017 nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Schubhaft genommen. -Strichaufzählung Zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates übermittelte die Botschaft von Algerien am 10.04.2017 sowie die Botschaft von Tunesien am 14.04.2017 eine negative Identifizierung. -Strichaufzählung Weiters wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko eingeleitet. -Strichaufzählung Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. -Strichaufzählung Daher wurde die VP am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen. -Strichaufzählung Am 12.10.2017 wurde das o.a. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. -Strichaufzählung Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz. -Strichaufzählung Der BF war seit 06.03.2018 unbekannten Aufenthalts. -Strichaufzählung Am 25.05.2018 wurde er im Zuge einer Personskontrolle aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg verbracht. Am 26.05.2018 um 09:00 wurden ihm im Auftrag des BFA, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge einer Niederschrift schubhaftrelevante Fragen gestellt. -Strichaufzählung Daher wurde am 26.05.2018 eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ XXXX ein.Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ XXXX ein.Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 07.06.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik. -Strichaufzählung Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ XXXX ein.Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 08.06.2018 wurde eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. -Strichaufzählung Oa. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft für rechtmäßig erklärt. -Strichaufzählung Am 11.06.2018 langte eine Meldung betreffend besondere Sicherheitsmaßnahmen (Nichtbefolgen einer Anordnung, unkooperatives u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ XXXX ein. u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Bei der

  1. Schubhaftprüfung am 22.06.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. -Strichaufzählung Bei der
  2. Schubhaftprüfung am 20.07.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. -Strichaufzählung Am 03.08.2018 stellte die VP im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Die Schubhaft wurde gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Der faktische Abschiebeschutz wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Diese Aufhebung wurde durch Erkenntnis des BVwG für rechtmäßig erklärt.Die Schubhaft wurde gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der faktische Abschiebeschutz wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Diese Aufhebung wurde durch Erkenntnis des BVwG für rechtmäßig erklärt. -Strichaufzählung Am 09.08.2018 bat die VP per Wunschzettel um ein Gespräch. Diesem Ersuchen wurde am 14.08.2018 entsprochen. -Strichaufzählung Am 13.08.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko. -Strichaufzählung Bei der am 17.08.2018 erfolgten
  3. Schubhaftprüfung konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. -Strichaufzählung Am 23.08.2018 langte eine Meldung betreffend Anstandsverletzung WLSG und Nichtbefolgung einer Anordnung des PAZ XXXX ein.Am 23.08.2018 langte eine Meldung betreffend Anstandsverletzung WLSG und Nichtbefolgung einer Anordnung des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Bei der
  4. Schubhaftprüfung am 14.09.2018 konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. -Strichaufzählung Am 20.09.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-3/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 20.09.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-3/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. -Strichaufzählung Am 17.09.2018, am 19.09.2018 sowie am 20.09.2018 langten Wunschzettel der VP mit der Bitte um ein Gespräch ein. Diesem Ersuchen wurde am 26.09.2018 entsprochen. -Strichaufzählung Am 26.09.2018 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend besonderer Gewalttätigkeit und Körperverletzung gegenüber eines anderen Häftling des PAZ XXXX ein.Am 26.09.2018 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend besonderer Gewalttätigkeit und Körperverletzung gegenüber eines anderen Häftling des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 08.10.2018 erfolgte eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko. -Strichaufzählung Am 11.10.2018 wurde eine Urgenz im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Konsul persönlich übergeben. -Strichaufzählung Am 19.10.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-4/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 19.10.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-4/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. -Strichaufzählung Am 23.10.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik. -Strichaufzählung Am 19.11.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-5/2E) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Am 19.11.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W171 2155154-5/2E) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. -Strichaufzählung Am 22.11.2018 trat die VP erneut für kurze Zeit in einen Hungerstreik. -Strichaufzählung Am 10.12.2018 erfolgte neuerlich eine Urgenz im Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko. -Strichaufzählung Am 17.12.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-6/8Z) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 17.12.2018 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-6/8Z) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. -Strichaufzählung Am 18.12.2018 langte eine Meldung betreffend aggressiven Verhaltens sowie Körperverletzung des PAZ XXXX ein.Am 18.12.2018 langte eine Meldung betreffend aggressiven Verhaltens sowie Körperverletzung des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 08.01.2019 erfolgte eine Urgenz im HRZ-Verfahren. -Strichaufzählung Am 11.01.2019 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-7/7Z) gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Am 11.01.2019 wurde durch Erkenntnis des BVwG (GZ: W112 2155154-7/7Z) gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. -Strichaufzählung Am 14.01.2019 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung (absichtliche Beschädigung eines TV-Gerätes) des PAZ XXXX ein.Am 14.01.2019 langten eine Meldung sowie ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung (absichtliche Beschädigung eines TV-Gerätes) des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 15.01.2019 langte ein Bericht betreffend einer Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt der LPD XXXX ein.Am 15.01.2019 langte ein Bericht betreffend einer Aufenthaltsermittlung zwecks Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt der LPD römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 17.01.2019 nahm die VP telefonischen Kontakt mit der ho. Behörde auf. Aktenvermerk hierzu befindet sich im Anhang. -Strichaufzählung Am 18.01.2019 wurde die ho. Behörde durch einen Beamten des PAZXXXX darüber informiert, dass die VP die freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen möchte. -Strichaufzählung Die VP wurde am 25.01.2019 auf Ersuchen der marokkanischen Botschaft dieser vorgeführt. Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Die VP stellte inzwischen einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr. Jedoch kann aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die VP außerhalb der Schubhaft die Rückkehr ins Heimatland tatsächlich antreten würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass die VP erneut untertauchen und sich einer Abschiebung entziehen würde. Wie bereits mehrmals ausgeführt, hat sich die VP die lange Dauer der Schubhaft zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Identität verschleiert, verschiedenste Angaben zur Herkunft macht und am Verfahren nicht mitwirkt. Die VP wurde am 25.01.2019 der marokkanischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Eine Identifizierung bzw. Ausstellung eines HRZ erfolgte bis dato nicht. Daher wird, nach Rücksprache mit dem zuständigen Referenten des HRZ-Verfahrens, beim nächsten Treffen in der Botschaft des Königreichs Marokko (Februar 2019) erneut persönlich urgiert. Da eine Vorführung zur Botschaft erfolgte, kann in Kürze mit einem Ergebnis gerechnet werden. Aufgrund des Verhaltens vor und während der Schubhaft, kann von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Die VP verfügt weiterhin selbst über * keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung, * keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens, * keine Sozial- und Krankenversicherung. Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor und wird ersucht, die Schubhaft aufrechtzuerhalten." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
  5. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Bemühungen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
  6. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde bemüht und aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 76Abs 1 FPG idg

F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs 2 FPG idg

F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  5. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z1, Z3, Z4, Z5 und Z9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Z1, Z3, Z4, Z5 und Z9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass bei den marokkanischen Behörden Überprüfungen zur Identität des Beschwerdeführers anhängig sind / von der Realisierbarkeit der Abschiebung ist immer noch auszugehen - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."In diesem Zusammenhang war auch die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt." Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt II. - RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2155154.8.00

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