F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion XXXX, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W112 2155154-7/7Z, vom 11.01.2019 Folgendes entschieden:
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus:
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 11.01.2019 Folgendes aus: "Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer war 2009 in SPANIEN; im Übrigen kann sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt diesen ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Westsahara zulässig ist, erließ ein auf VIER Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs infolge verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag unter einer anderen Identität als im ersten Verfahren aus dem Stande der Schubhaft. Während dieses Verfahrens reiste er in die NIEDERLANDE weiter, wo er einen weiteren Asylantrag stellte; das Verfahren in Österreich war eingestellt worden und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 26.02.2018, ihm zugestellt am selben Tag abgewiesen worden; das Bundesamt erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er stellte am 03.08.2018, wieder aus dem Stande der Schubhaft, seinen DRITTEN Asylantrag in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Urteil vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Nötigung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN verurteilt, davon 12 MONATE bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.06.2016 wurde er wegen gefährlicher Drohung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begangen während offener Probezeit als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde er während aufrechter Haft wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil 26.02.2018 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt - die Tat beginge er erneut während offener Probezeit. Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der XXXX, danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle XXXX. Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle XXXX aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre XXXX gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der römisch 40 , danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle römisch 40 . Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle römisch 40 aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre römisch 40 gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er war nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er hat keine Familie im Bundesgebiet. Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum XXXX auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum römisch 40 auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik. Mit Bescheid vom 26.05.2018 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2018, 19.10.2018, 19.11.2018 und 17.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Er ist betreffend seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig und wird sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Weiterreise in einem anderen EU-Staat entziehen. Es wurden mehrere HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die algerischen als auch die tunesischen Behörden überprüften die Identität des Beschwerdeführers und kamen zu einem negativen Identifizierungsergebnis (Algerien 10.04.2017, Tunesien 06.06.2017). Am 23.02.2017 wurde ein Antrag an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt und seitdem wiederholt schriftlich und bei mehreren Treffen auch mündlich ausdrücklich urgiert. Schriftliche Urgenzen erfolgten regelmäßig - zuletzt am 08.01.2019. Die nächste Besprechung mit der Botschaft im Verfahren des BF ist in der zweiten Jännerhälfte geplant. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung
1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr
3 Z 3 FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Z 9 mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in XXXX versuchte er die Abschiebung iSd Z 1 zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr
Z 5, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und
Z 4, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Ziffer 9, mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in römisch 40 versuchte er die Abschiebung iSd Ziffer eins, zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr
Ziffer 5,, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und
Ziffer 4,, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. Auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit, dem Verhalten in Schubhaft sowie der Weiterreise in die NIEDERLANDE während des laufenden zweiten Asylverfahrens kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) verhältnismäßig.Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) verhältnismäßig. Mit der der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der konsequenten Betreibung des HRZ-Verfahrens mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG rechtmäßig."Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG rechtmäßig." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 06.02.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Verfahrensgang: -Strichaufzählung Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen XXXX zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Die VP reiste illegal nach Österreich ein und hat am 04.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, wobei die VP angab den Namen römisch 40 zu führen, aus der Westsahara zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. -Strichaufzählung Am 04.12.2015 wurde die VP vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 142
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zahl 1081172110 - 151016412, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Westsahara abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Westsahara zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 19.02.2016 in Rechtskraft erster Instanz. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl I411 2127236-1/4E abgewiesen. -Strichaufzählung Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt XXXX zur Verbüßung einer Strafhaft.Am 13.04.2016 wurde die VP abermals in die Justizanstalt römisch 40 zur Verbüßung einer Strafhaft. o Urteil: 02( LG XXXX061 HV 58/2016g vom 29.06.2016 RK 06.09.2016 § 107 )1( StGBParagraph 107, )1( StGB §§ 127, 129 )2( Z 1, 130 )1(
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX 061 HVZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 061 HV 58/2016g RK 06.09.2016) -Strichaufzählung Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 zu Zahl 1081172110/1700205238 wurde über die VP die Schubhaft verhängt. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl L518 2155154-1/23E abgewiesen. Daher wurde die VP am 12.07.2017 nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Schubhaft genommen. -Strichaufzählung Zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates übermittelte die Botschaft von Algerien am 10.04.2017 sowie die Botschaft von Tunesien am 14.04.2017 eine negative Identifizierung. -Strichaufzählung Weiters wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko eingeleitet. -Strichaufzählung Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Am 20.07.2017 stellte die VP unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Hierbei handelte es sich um einen Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Nach eingebrachter Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2017 zu Zahl I406 2127236-2/3E behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. -Strichaufzählung Daher wurde die VP am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen. -Strichaufzählung Am 12.10.2017 wurde das o.a. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt. -Strichaufzählung Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.Am 09.01.2018 wurde die VP aus den Niederlanden überstellt. Diesmal gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zahl 1081172110 - 170860155, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 27.03.2018 in Rechtskraft erster Instanz. -Strichaufzählung Der BF war seit 06.03.2018 unbekannten Aufenthalts. -Strichaufzählung Am 25.05.2018 wurde er im Zuge einer Personskontrolle aufgegriffen und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg verbracht. Am 26.05.2018 um 09:00 wurden ihm im Auftrag des BFA, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge einer Niederschrift schubhaftrelevante Fragen gestellt. -Strichaufzählung Daher wurde am 26.05.2018 eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ XXXX ein.Am 04.06.2018 langte eine Meldung betreffend besonderer Sicherheitsmaßnahmen (Selbstverletzung, unkooperatives Verhalten, Verhaltensauffälligkeit, Verbleib in besonders gesicherter Zelle ect.) des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ XXXX ein.Am 05.06.2018 langte ein Amtsvermerk betreffend Sachbeschädigung sowie eine Meldung betreffend Selbstgefährdung, Selbstmordandrohung, Selbstmordversuch und Sachbeschädigung des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 07.06.2018 trat die VP für kurze Zeit in einen Hungerstreik. -Strichaufzählung Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ XXXX ein.Am 07.06.2018 langte weiters eine Meldung betreffend Selbstverletzung, Sachbeschädigung und Vorstellung beim Dialog des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Am 08.06.2018 wurde eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. -Strichaufzählung Oa. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft für rechtmäßig erklärt. -Strichaufzählung Am 11.06.2018 langte eine Meldung betreffend besondere Sicherheitsmaßnahmen (Nichtbefolgen einer Anordnung, unkooperatives u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ XXXX ein. u. aggressives Verhalten, versuchte Selbstverletzung, versuchter Selbstmord) des PAZ römisch 40 ein. -Strichaufzählung Bei der
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2155154.8.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.