← Österreich

{'item': 'W157 2187669-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 11Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW157 2187669-1 SpruchW157 2187669-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret K

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 24.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei der Erstbefragung am 25.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, in seinem Land habe es sehr wenig Sicherheit und viel Armut bzw. keine Zukunftsperspektiven gegeben, daher sei er (mit Familienangehörigen) vor drei Jahren in den Iran geflüchtet. Dort sei er illegal aufhältig gewesen und von der iranischen Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Syrien geschickt worden, um dort an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Dabei sei er an den Beinen verletzt worden. Nach einer Behandlung der Verletzungen sei der Beschwerdeführer (mit Familienangehörigen) Richtung Westen ausgewandert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von den IS-Kämpfern in Afghanistan getötet zu werden.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages sei Kroatien zuständig.

  1. Der hiegegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
  2. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab er zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand an, er sei gesund, habe wegen seiner Erlebnisse in Syrien aber noch immer Probleme und nehme daher Medikamente. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in Afghanistan im Dorf XXXX im Distrikt Nili in der Provinz Daikundi geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er sei etwa im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in den Iran gegangen, weil das Leben in Afghanistan nicht gut gewesen sei und es plötzlich keine Arbeit mehr gegeben habe. Aufgrund der herrschenden Trockenheit hätten sie auch von der eigenen Landwirtschaft nicht mehr leben können und in der Iran gehen müssen. Sonstige Probleme in Afghanistan habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan oder im Iran aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Seine Antragstellung in Österreich begründete der Beschwerdeführer dahingehend, er sei im Iran gezwungen worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen und gegen den IS zu kämpfen. Bei Kampfhandlungen habe er zwei IS-Kämpfer getötet. Nachdem er bei einem Raketenangriff verletzt worden sei, sei er zunächst in Damaskus und anschließend in Teheran im Krankenhaus behandelt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste der Beschwerdeführer wieder in Syrien kämpfen und in Afghanistan werde er vom IS gesucht, da Fotos, die den Beschwerdeführer in Uniform und mit einer Waffe zeigen würden, von einem Freund auf "Facebook" veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Fotos auf "Facebook" nie gesehen, kenne die "FB-Adresse" seines Freundes nicht und habe auch keinen Kontakt mehr zu diesem. Über Befragen, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einer anderen großen Stadt in Afghanistan niederlassen könne, gab er an, Daesh würde ihn überall finden und seien viele Hazara von Daesh und den Taliban in Mazar-e Sharif enthauptet worden.
  3. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab er zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand an, er sei gesund, habe wegen seiner Erlebnisse in Syrien aber noch immer Probleme und nehme daher Medikamente. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in Afghanistan im Dorf römisch 40 im Distrikt Nili in der Provinz Daikundi geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Muslim. Er sei etwa im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in den Iran gegangen, weil das Leben in Afghanistan nicht gut gewesen sei und es plötzlich keine Arbeit mehr gegeben habe. Aufgrund der herrschenden Trockenheit hätten sie auch von der eigenen Landwirtschaft nicht mehr leben können und in der Iran gehen müssen. Sonstige Probleme in Afghanistan habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er in Afghanistan oder im Iran aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Seine Antragstellung in Österreich begründete der Beschwerdeführer dahingehend, er sei im Iran gezwungen worden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen und gegen den IS zu kämpfen. Bei Kampfhandlungen habe er zwei IS-Kämpfer getötet. Nachdem er bei einem Raketenangriff verletzt worden sei, sei er zunächst in Damaskus und anschließend in Teheran im Krankenhaus behandelt worden. Bei einer Rückkehr in den Iran müsste der Beschwerdeführer wieder in Syrien kämpfen und in Afghanistan werde er vom IS gesucht, da Fotos, die den Beschwerdeführer in Uniform und mit einer Waffe zeigen würden, von einem Freund auf "Facebook" veröffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer habe diese Fotos auf "Facebook" nie gesehen, kenne die "FB-Adresse" seines Freundes nicht und habe auch keinen Kontakt mehr zu diesem. Über Befragen, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einer anderen großen Stadt in Afghanistan niederlassen könne, gab er an, Daesh würde ihn überall finden und seien viele Hazara von Daesh und den Taliban in Mazar-e Sharif enthauptet worden. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer insbesondere einen im Iran ausgestellten afghanischen Reisepass, einen iranischen Urlaubsschein und ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend wird in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei im Iran zunächst verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nachgegangen und dann als Kämpfer angeworben worden. Er habe von August bis November 2015 in einer Einheit der iranischen Revolutionsgarde gedient und sei nach einer Basisausbildung einer Einheit der Söldnermiliz XXXX in Syrien zugeteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen teilgenommen oder zwei IS-Kämpfer getötet habe. Der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff des IS auf seine Einheit verletzt worden und habe in der Folge eine Freistellung vom Militärdienst genützt, um aus dem Iran nach Europa zu reisen.Begründend wird in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei im Iran zunächst verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nachgegangen und dann als Kämpfer angeworben worden. Er habe von August bis November 2015 in einer Einheit der iranischen Revolutionsgarde gedient und sei nach einer Basisausbildung einer Einheit der Söldnermiliz römisch 40 in Syrien zugeteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen teilgenommen oder zwei IS-Kämpfer getötet habe. Der Beschwerdeführer sei bei einem Angriff des IS auf seine Einheit verletzt worden und habe in der Folge eine Freistellung vom Militärdienst genützt, um aus dem Iran nach Europa zu reisen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Flashback-Syndrom gelitten, sei aber arbeitsfähig und in der Lage, das zu seinem Lebensunterhalt Nötige beizutragen. Er verfüge in Afghanistan und im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte, eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm aufgrund der dortigen Infrastruktur und Versorgungslage aber nicht zuzumuten, obwohl Daikundi zu den sicheren Provinzen Afghanistans zähle. Dem Beschwerdeführer würden mit Kabul, Mazar-e Sharif und Herat aber innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.

  1. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und dem angefochtenen Bescheid unter Anführung mehrere Länderberichte insbesondere aufgrund mangelhafter Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und mangelhafter Länderfeststellungen zu Risikoprofilen in Afghanistan, zur Situation der ethnischen Minderheit der Hazara sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul und zur Situation von Rückkehrern entgegengetreten. Die Behörde habe es verabsäumt, auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen, der bereits mit 10 Jahren in den Iran gegangen sei und den Großteil seiner Jugend nicht in Afghanistan verbracht habe. Dem Beschwerdeführer stehe vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der Länderberichte eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Schließlich wurde auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und zur rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dem Beschwerdeführer würde aufgrund einer ihm seitens des IS "unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung sowie seiner westlichen Orientierung" und seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohen. Er sei überdies aufgrund mangelnder Schulbildung am Arbeitsmarkt benachteiligt und bisher nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen und müsse Medikamente einnehmen. Bei einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Situation geraten. Betreffend die Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich bemüht sei, sich auf Deutsch gut verständigen könne und arbeitswillig sei. Der Beschwerde wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13.11.2017 beigeschlossen, dem ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers von 23.10.2017 bis 13.11.2017 aufgrund expliziter Suizidabsichten in der Aufnahmesituation und die Diagnose Anpassungsstörung F43.2 zu entnehmen sind.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. Er verneinte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente einnehme. Nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan, seinem militärischen Einsatz in Syrien und seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er vor drei Monaten konvertiert und Christ geworden sei. Er besuche einen Taufvorbereitungskurs, sei aber noch nicht getauft. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuen Vorbringen wurde über einen Antrag seiner Vertreterin überdies die anwesende Zeugin XXXX, Pfarrerin der evangelischen Kirche A. B. in Österreich, zu der Taufvorbereitung und der inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt.Nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan, seinem militärischen Einsatz in Syrien und seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er vor drei Monaten konvertiert und Christ geworden sei. Er besuche einen Taufvorbereitungskurs, sei aber noch nicht getauft. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuen Vorbringen wurde über einen Antrag seiner Vertreterin überdies die anwesende Zeugin römisch 40 , Pfarrerin der evangelischen Kirche A. B. in Österreich, zu der Taufvorbereitung und der inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers befragt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden drei Bestätigungen betreffend die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten, einem zweisprachigen Glaubenskurs ("Alphakurs") und einem Taufunterricht sowie eine mit 19.06.2018 datierte Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 30.01.2018) vorgelegt.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2018 wurde den Parteien eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017 ("Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159]") übermittelt und eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  5. Die in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin übermittelte mir Schreiben vom 25.06.2018 eine "Handreichung des Theologischen Ausschusses der Generalsynode der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich für Taufanfragen, Taufunterricht und Taufe von Asylsuchenden", Stand Oktober 2014, und eine "Resolution der Generalsynode der Evangelischen Hirche A.u.H.B. in Österreich" vom 15.06.
  6. Der Taufunterricht für Menschen mit ursprünglich muslimischen Hintergrund erstrecke sich über (mindestens) ein Jahr und nicht nur eine bereits erfolgte Taufe, sondern auch die Aufnahme in den Taufunterricht zusammen mit einem danach möglich gewesenen Besuch bzw. einer Teilnahme am Gemeindeleben stelle eine "voll gültige Bestätigung einer aufrichtigen Konversion" dar.
  7. Am 10.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2018 ein, in der auf ein lediglich marginales Wissen des Beschwerdeführers um das Christentum hingewiesen und darüber hinaus festgehalten wird, dass sich seinen Ausführungen eine tatsächliche Begeisterung für den neuen Glauben, der mit einer inneren Einstellung einhergehe, nicht entnehmen lasse. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, was für ihn persönlich das Christentum ausmache und was ihn selbst dazu bewogen habe, den Glauben zu wechseln. Seine Ausführungen seien äußerst vage und fragmentarisch und habe er absolut nicht glaubhaft machen können, dass seine Hinwendung zum Christentum von einer tatsächlichen inneren Überzeugung getragen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, bereits vorher vorgehabt zu haben, Christ zu werden, habe aber weder nach seiner Einreise in ein christliches Land, in dem er immerhin seit Jänner 2016 aufhältig gewesen sei, noch danach entsprechende Schritte gesetzt. Dass er sich erst nach seinem negativen Asylbescheid dazu entschlossen habe, sei ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass seine Motivation eine andere gewesen sei, als eine überzeugte, innere Hinwendung zum Christentum. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sei, er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und dieses Interesse nach außen zur Schau stellen würde. Da der Beschwerdeführer niemanden in Afghanistan über sein Interesse am Christentum bzw. eine geplante Konversion informiert habe, würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine ihm bei einer Rückkehr unterstellte Konversion ergeben.
  8. Am 13.07.2018 wurde eine Bescheinigung einer Bezirkshauptmannschaft vom 10.07.2018 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am selben Tag den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft angezeigt habe.
  9. In einer dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 übermittelten Stellungnahme zu der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass der Bericht an mehreren Stellen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers belege. Nach einer auszugweisen Anführung des Berichtes insbesondere zur Lage von Apostaten wurde ergänzend auf eine weitere ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 09.11.2017 ("Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten [a-10384]") hingewiesen, die die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers untermauere, dass er seiner Familie nichts von seiner Konversion erzählt habe, da diese damit nicht einverstanden wäre, zumal die Angehörigen des Beschwerdeführers nach dieser Anfragebeantwortung auch selbst Opfer von Verfolgung werden könnten, wenn der Beschwerdeführer zum Christentum übertrete. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund (unterstellter) politischer und religiöser Gesinnung im gesamten Staatsgebiet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehe, dass Asyl zu gewähren sei, wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er aufgrund exzeptioneller in seiner Person gelegener Gründe (Sozialisierung im Ausland, Rückkehrer aus Europa, Abfall vom Islam und den dazugehörigen Traditionen, Hinwendung zum Christentum) einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer eines Gewaltaktes zu werden und deshalb auch eher in eine ausweglose (wirtschaftliche) Situation geraten würde.
  10. Mit hg. Schreiben vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige seit der mündlichen Verhandlung eingetretene Änderungen seiner privaten, familiären oder gesundheitlichen Situation bekanntzugeben und Bezug habende Beweismittel vorzulegen. Unter einem wurden betreffend die aktuelle Situation in Afghanistan folgende Länderberichte ins Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Stellungnahme eingeräumt: * EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018; * UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018; * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 23.11.
  11. In der Stellungnahme vom 23.01.2019 erstattet die Beschwerdeführervertreterin Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS aufgrund seines Einsatzes in Syrien und brachte in diesem Zusammenhang zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 15.02.2018 ("Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen, die in Syrien für die iranische Armee gekämpft haben; Gefahr der Steinigung [a-10520-2

(10521)]") bzw. 15.03.2018 ("Anfragebeantwortung zum Iran: Informationen zum Eintritt afghanischer Staatsbürger in die Armee, um gegen den Islamischen Staat (IS) in Syrien zu kämpfen; Ausweisdokument und Aufenthaltsberechtigung für diese Personen [a-10520-1]") ein. Als Rückkehrer aus dem Syrienkrieg und Apostat würde der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet verfolgt werden. Zur Situation der Hazara in Afghanistan wurde insbesondere auf eine Stellungnahme von William Maley vom 13.11.2018 ("On the Return of Hazaras to Afghanistan") hingewiesen. Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere aus mehreren bereits ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zitiert, hinsichtlich der aktuellen Lage in Kabul auszugsweise das "ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" (Stand 09.08.2018) wiedergegeben und festgehalten, dass UNHCR laut den - nicht dem Schreiben beigeschlossenen - "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern" vom "August 2018" (gemeint wohl: Dezember 2016) der Auffassung sei, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sei. UNHCR habe sich in den aktualisierten Richtlinien klar zu den Voraussetzungen für eine zumutbare interne Flucht- und Schutzalternative vor dem Hintergrund der enormen Versorgungsschwierigkeiten in afghanischen Großstädten geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung stehe. UNHCR habe des Weiteren auf die extrem hohe Anzahl vom Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten sowie auf die "Rekorddürre" u.a. in Herat und Balkh hingewiesen, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Zur Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif insbesondere im Hinblick auf die aktuell herrschende Dürre wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ("Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen)") ins Verfahren eingebracht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die Folgen der Dürre Rückkehrer und Binnenvertriebene am schlimmsten treffen würden.Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere aus mehreren bereits ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zitiert, hinsichtlich der aktuellen Lage in Kabul auszugsweise das "ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" (Stand 09.08.2018) wiedergegeben und festgehalten, dass UNHCR laut den - nicht dem Schreiben beigeschlossenen - "Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern" vom "August 2018" (gemeint wohl: Dezember 2016) der Auffassung sei, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sei. UNHCR habe sich in den aktualisierten Richtlinien klar zu den Voraussetzungen für eine zumutbare interne Flucht- und Schutzalternative vor dem Hintergrund der enormen Versorgungsschwierigkeiten in afghanischen Großstädten geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass in Kabul generell keine interne Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung stehe. UNHCR habe des Weiteren auf die extrem hohe Anzahl vom Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten sowie auf die "Rekorddürre" u.a. in Herat und Balkh hingewiesen, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Zur Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif insbesondere im Hinblick auf die aktuell herrschende Dürre wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ("Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen)") ins Verfahren eingebracht und unter anderem darauf hingewiesen, dass die Folgen der Dürre Rückkehrer und Binnenvertriebene am schlimmsten treffen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein "kaum tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan", von dem er sich eine überlebensnotwendige Unterstützung holen könnte. Seine Eltern würden in einem Flüchtlingscamp leben, mit anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Pakistan gelebt, weshalb er nicht in Afghanistan sozialisiert worden sei. Dies mache ihn vulnerabel, da er sich in der afghanischen Gesellschaft nicht zurechtfinden würde. 17. Am 04.02.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers am Taufkurs ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekannte sich jedenfalls bis Februar 2018 zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 24.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt Nili, Provinz Daikundi, geboren und aufgewachsen und hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Er spricht Dari und Farsi und kann Lesen und Schreiben. In seiner Heimat hat er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und ist im Alter von ungefähr 18 Jahren mit einem Bruder und dessen Familie in den Iran ausgereist.Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Distrikt Nili, Provinz Daikundi, geboren und aufgewachsen und hat dort vier Jahre lang die Schule besucht. Er spricht Dari und Farsi und kann Lesen und Schreiben. In seiner Heimat hat er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet und ist im Alter von ungefähr 18 Jahren mit einem Bruder und dessen Familie in den Iran ausgereist. Im Iran hat der Beschwerdeführer zunächst mehrere Jahre lang in verschiedenen Branchen als Hilfs- bzw. Fabrikarbeiter seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet und danach bei einer iranischen militärischen Einheit gedient. Anschließend war der Beschwerdeführer in Syrien bei einer Söldnermiliz stationiert, die gegen den IS kämpfte. Seine Aufgabe war dabei die Unterstützung der Kämpfer an der "Front" bzw. die Bewachung des Stützpunktes. Bei einem Angriff auf diesen Stützpunkt wurde der Beschwerdeführer verletzt und ist in Syrien und anschließend im Iran behandelt worden. Danach hat der Beschwerdeführer den Iran verlassen und ist nach Europa gereist. 1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter, ein Bruder, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben weiterhin im Dorf XXXX. Sie können dort friedlich leben und der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibt die familieneigene Landwirtschaft, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Familie im Dorf XXXX ist vergleichsweise gut.Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter, ein Bruder, zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben weiterhin im Dorf römisch 40 . Sie können dort friedlich leben und der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers betreibt die familieneigene Landwirtschaft, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Familie im Dorf römisch 40 ist vergleichsweise gut. 1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich lebt nur ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und zwei Kindern. Der Beschwerdeführer lebt mit diesem Bruder und dessen Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Mit am 24.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesen Verwandten des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers leben in der Heimatprovinz Daikundi oder im Iran. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, spricht bereits etwas Deutsch und hat die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" bestanden. Der Beschwerdeführer hat bei verschiedenen Aufgaben in seiner Unterkunft, bei Veranstaltungen sowie in der Nachbarschaft unentgeltlich mitgeholfen und spielt in seiner Freizeit Fußball. Er hat in Österreich überwiegend Kontakt zu afghanischen Staatangehörigen und keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. 1.4. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich seit etwa März 2018 in einer evangelischen Gemeinde am Gottesdienst teil und hat sich am 28.03.2018 für einen Taufunterricht angemeldet, der etwa ein Jahr dauert. Er besucht den Taufunterricht und hat von 07.04.2018 bis 02.06.2018 an einem zweisprachigen Glaubenskurs teilgenommen. Am 10.07.2018 ist der Beschwerdeführer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Die Familie, das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und die Behörden in Afghanistan haben von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich keine Kenntnis und ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von seinem Interesse am Christentum und seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. 1.5. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder aufgrund eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst des Beschwerdeführers im Iran und seiner Teilnahme an Kampfhandlungen gegen den "Islamischen Staat" (IS) in Syrien kann nicht festgestellt werden, dass seitens des IS in ganz Afghanistan nach dem Beschwerdeführer gesucht wird bzw. dass ihm auch bei einer Rückkehr in nicht von Aufständischen kontrollierte Landesteile physische oder psychische Gewalt droht. Auch eine seitens afghanischen Behörden drohende Verfolgung ehemaliger Fatemiyoun-Kämpfer kann nicht festgestellt werden. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Iran bzw. in Österreich Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. 1.6. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten. Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Gesellschaftliche Spannungen bestehen aber fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. In den Jahren 2016 und 2017 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden. Neben anderen Gründen wird auch berichtet, dass der IS Hazara auch aufgrund wahrgenommener bzw. unterstellter Unterstützung des Iran und dessen Kampfes gegen den IS in Syrien verfolge. Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikhs, Hindus und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt. Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Eine Person wird allerdings in Afghanistan - insbesondere im städtischen Raum - nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, da es auch viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. Auch für strenggläubige Muslime kann es darüber hinaus legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Keiner wurde bisher aufgrund einer Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet, einige Fälle von Konversion zum Christentum haben in Afghanistan aber zu harten Strafen geführt. Es gibt keine öffentlichen Kirchen in Afghanistan. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt. Für als "verwestlicht" wahrgenommene Männer besteht in Afghanistan generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko - insbesondere im urbanen Bereich. Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Die Provinz Daikundi liegt in Zentralafghanistan und ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben (ca. 86 % der Bevölkerung). Die Provinz ist bis auf den Distrikt Kijran relativ friedlich, verfügt allerdings über schlechte Infrastruktur und gilt als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen. Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Lage in der Stadt Kabul im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers als ausreichend sicher zu bewerten ist. Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich. Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Provinz Balkh zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan, manchmal kommt es aber zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft in Kabul für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Auch Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in diesen Städten grundsätzlich verfügbar. Aufgrund der anhaltenden Dürre vor allem in den nördlichen und westlichen Provinzen Afghanistans war im Jahr 2018 eine verstärkte Landflucht festzustellen, wodurch zusätzlich zu einer Verschlechterung der Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln auch die Wohnraumbeschaffung und Arbeitssuche erschwert wurde. In die von der Dürre betroffenen Haushalte dokumentierter RückkehrerInnen und Binnenvertriebener in zugänglichen Gebieten wird Nahrungsmittelhilfe geleistet und insbesondere die afghanische Regierung stellt den Haushalten Futtermittel, Weizensaatgut und Düngemittel im Rahmen ihrer jährlichen Lebensmittelverteilung zur Verfügung. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) hat mit Maßnahmen gegen die Dürre in Afghanistan bis Juni 2018 in 14 Provinzen 463.000 Menschen erreicht. Von Juli bis August hat das WFP 9.500 Tonnen verschiedener Rohstoffe für 441.000 von der Dürre betroffene Menschen bereitgestellt. Für den Zeitraum von 1. bis 16. September hat UN OCHA berichtet, dass in den Provinzen Herat und Badghis rund 190.000 Menschen mit sauberem Trinkwasser in Herkunfts- und Neuansiedlungsgebieten erreicht wurden. Im Zeitraum von 1. bis 7. Oktober 2018 wurden laut UN OCHA mit ganzheitlichen Maßnahmen zur Dürrebekämpfung, die im August in 15 Provinzen angelaufen sind, in Summe 1,2 Millionen Menschen erreicht. Mehr als 594.000 Menschen haben Hilfe in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, ein Fünftel davon in Form von Bargeld, erhalten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volkgruppen- und (ursprünglichen) Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten, Familienangehörigen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen insofern plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens, dem vorgelegten afghanischen Reisepass und der Tazkira des Beschwerdeführers. Genauere Feststellungen zu der Dauer der einzelnen beruflichen Betätigungen konnten aufgrund von Abweichungen in den Angaben vor dem Bundesamt bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise in den Iran ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Jahr 2012 bzw. mit 18 Jahren ausgewandert zu sein. Den abweichenden Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von 10 Jahren aus Afghanistan ausgereist, kann daher nicht gefolgt werden, zumal diese Angaben auch aus einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes aufliegenden Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers (AS. 949
  1. f)eine Ausstellung in der Provinz Daikundi im Jahr 2006 - als der Beschwerdeführer 12 Jahre alt war - hervorgeht. Im Übrigen ist eine Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran im Alter von 10 Jahren auch nicht mit dem Vorbringen des ebenfalls nach Österreich gereisten Bruders des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen (vgl. Beschwerdeverhandlung vom 26.04.2018, GZ W157 2177318-1/7Z).Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise in den Iran ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Jahr 2012 bzw. mit 18 Jahren ausgewandert zu sein. Den abweichenden Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von 10 Jahren aus Afghanistan ausgereist, kann daher nicht gefolgt werden, zumal diese Angaben auch aus einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes aufliegenden Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers (AS. 949
  2. f)eine Ausstellung in der Provinz Daikundi im Jahr 2006 - als der Beschwerdeführer 12 Jahre alt war - hervorgeht. Im Übrigen ist eine Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran im Alter von 10 Jahren auch nicht mit dem Vorbringen des ebenfalls nach Österreich gereisten Bruders des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen vergleiche Beschwerdeverhandlung vom 26.04.2018, GZ W157 2177318-1/7Z). Damit steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Iran (vgl. Beschwerde vom 21.02.2018), sondern in Afghanistan aufgewachsen ist.Damit steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Iran vergleiche Beschwerde vom 21.02.2018), sondern in Afghanistan aufgewachsen ist. Das in der Stellungnahme vom 23.01.2019 erstattete Vorbringen betreffend eine Sozialisierung des Beschwerdeführers in Pakistan steht zu allen bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch und ist daher als unglaubhaft zu werten. Dies gilt auch für die - nicht näher begründete - Behauptung in derselben Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe nur mehr zu seinen Eltern Kontakt. 2.2. Die Feststellungen zu der militärischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Iran bzw. in Syrien beruhen auf dem vorgelegten iranischen Urlaubsschein, einer iranischen Militärmarke und den diesbezüglich gleichbleibenden und mit den vorgelegten Beweismitteln sowie mit Länderberichten in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. 2.3. Der festgestellte Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2018. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.12.2016 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit Flashback-Syndromen" zur Vorlage und gab an, Antidepressiva einzunehmen. Dem mit der Beschwerde übermittelten Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13.11.2017 ist hingegen die Diagnose "Anpassungsstörung, F43.2" zu entnehmen. Mangels aktueller ärztlicher Befunde ist davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers gebessert hat, da er in der Beschwerdeverhandlung - im Beisein seiner Vertreterin - angegeben hat, gesund zu sein, und über konkrete Nachfrage sowohl eine medikamentöse Therapie als auch eine aktuelle ärztliche Behandlung verneinte. 2.4. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die vorgelegten Urkunden, Bestätigungen und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion zum Christentum ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde vom 21.02.2018 angegeben hat, schiitischer Muslim zu sein und im Übrigen keinerlei Vorbringen zu einem allfälligen Interesse am Christentum erstattet hat (vgl. auch die Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 03.01.2018, AS. 611: "Ich bin gläubiger Moslem. [...]").2.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion zum Christentum ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde vom 21.02.2018 angegeben hat, schiitischer Muslim zu sein und im Übrigen keinerlei Vorbringen zu einem allfälligen Interesse am Christentum erstattet hat vergleiche auch die Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 03.01.2018, AS. 611: "Ich bin gläubiger Moslem. [...]"). Die Feststellungen zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers ab März 2018 beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, vorgelegten Bestätigungsschreiben sowie der glaubhaften Zeugenaussage der evangelischen Pfarrerin. Die Feststellung betreffend den Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gründet auf der vorgelegten Bestätigung einer Bezirkshauptmannschaft vom 10.07.2018. In Anbetracht der offenbar regelmäßigen Teilnahme des Beschwerdeführers an religiösen Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum ist durchaus von einem Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben auszugehen. Dennoch war aufgrund des seitens der erkennenden Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringens und der Aussage der befragten Zeugin festzustellen, dass der christliche Glauben nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist und er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinem Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachgehen bzw. auch nicht nach dem christlichen Glauben leben und sich öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde: Obwohl sich der Beschwerdeführer Ende März 2018 für einen Taufkurs angemeldet und auch von 07.04.2018 bis 02.06.2018 einen zweisprachigen Glaubenskurs sowie regelmäßig den Gottesdienst besucht hat, war in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 lediglich rudimentäres Grundwissen zum christlichen Glauben festzustellen (vgl. Seite 14 f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte etwa keine Angaben zum Aufbau der Bibel machen und gab an, dass man zu Weihnachten Ostern feiere. Auch die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen, wieso er sich zur Konversion entschlossen habe ("Weil diese Religion mir gut gefallen hat. Ich habe auch vorher vorgehabt, meine Religion zu ändern und Christ zu werden. Dort wo ich mich vorher aufgehalten habe, gab es in der Nähe keine Kirche. Nachdem ich nach Lafnitz gekommen bin, zwei bis drei Freunde von mir sind in die Kirche gegangen, ich habe sie begleitet. Ich habe ein paar Mal bei den Sitzungen teilgenommen und es hat mir gut gefallen. Dann habe ich die Entscheidung getroffen, dass ich mich auch eintragen lasse, um Christ zu werden.") bzw. was ihm so gut am Christentum gefallen habe ("Liebe. Dass man nicht lügt. Dass man das Hab und Gut des Anderen nicht begehrt. Dass man nicht vergewaltigt. Das hat mir gut gefallen. Es ist die richtige Religion. Sie lügen nicht. Frauen sind Männern gleichgestellt."), vermochten nicht, eine von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen.Obwohl sich der Beschwerdeführer Ende März 2018 für einen Taufkurs angemeldet und auch von 07.04.2018 bis 02.06.2018 einen zweisprachigen Glaubenskurs sowie regelmäßig den Gottesdienst besucht hat, war in der mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 lediglich rudimentäres Grundwissen zum christlichen Glauben festzustellen vergleiche Seite 14 f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte etwa keine Angaben zum Aufbau der Bibel machen und gab an, dass man zu Weihnachten Ostern feiere. Auch die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen, wieso er sich zur Konversion entschlossen habe ("Weil diese Religion mir gut gefallen hat. Ich habe auch vorher vorgehabt, meine Religion zu ändern und Christ zu werden. Dort wo ich mich vorher aufgehalten habe, gab es in der Nähe keine Kirche. Nachdem ich nach Lafnitz gekommen bin, zwei bis drei Freunde von mir sind in die Kirche gegangen, ich habe sie begleitet. Ich habe ein paar Mal bei den Sitzungen teilgenommen und es hat mir gut gefallen. Dann habe ich die Entscheidung getroffen, dass ich mich auch eintragen lasse, um Christ zu werden.") bzw. was ihm so gut am Christentum gefallen habe ("Liebe. Dass man nicht lügt. Dass man das Hab und Gut des Anderen nicht begehrt. Dass man nicht vergewaltigt. Das hat mir gut gefallen. Es ist die richtige Religion. Sie lügen nicht. Frauen sind Männern gleichgestellt."), vermochten nicht, eine von innerer Überzeugung getragene Konversion zum Christentum glaubhaft zu machen. Wenngleich die befragte Zeugin offenkundig den Eindruck gewonnen hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am christlichen Glauben interessiert ist und es mit der Taufvorbereitung ernst meint, gab auch sie vor dem Bundesverwaltungsgericht über Befragen zu den geringen Kenntnissen des Beschwerdeführers über den christlichen Glauben an, "das Pflänzchen [sei] noch klein" - bei ihnen könne jeder mitmachen und müsse sich erst zum Schluss entscheiden bzw. verpflichten. Die Pfarrerin räumte weiters ein, dass es noch zu früh sei, um schon zu sagen, dass der Beschwerdeführer vom Christentum überzeugt sei. Auch sei die Taufe momentan noch gar nicht geplant und würde frühestens im Frühling 2019 stattfinden. 2.6. Im Ergebnis ist daher nicht anzunehmen, dass der noch nicht getaufte Beschwerdeführer seinem derzeitigen - eher oberflächlichen - Interesse für den christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachgehen würde und aus diesem Grund einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Familie bzw. das soziale Umfeld des Beschwerdeführers in Daikundi oder die Behörden in Afghanistan von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Interesse für das Christentum erfahren hätten. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Afghanistan niemandem von seiner geplanten Taufe erzählt zu haben und auch der Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird vertraulich behandelt (vgl. auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2016 betreffend "Austrittbestätigung der islamischen Religionsgemeinschaft"). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder missionarische Absichten geäußert, noch ist anzunehmen, dass er am Islam öffentlich Kritik üben würde.Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Familie bzw. das soziale Umfeld des Beschwerdeführers in Daikundi oder die Behörden in Afghanistan von den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Interesse für das Christentum erfahren hätten. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Afghanistan niemandem von seiner geplanten Taufe erzählt zu haben und auch der Austritt des Beschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird vertraulich behandelt vergleiche auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.10.2016 betreffend "Austrittbestätigung der islamischen Religionsgemeinschaft"). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder missionarische Absichten geäußert, noch ist anzunehmen, dass er am Islam öffentlich Kritik üben würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan hervorgeht, dass Muslime, denen ein Abfall vom Glauben bzw. eine Konversion zum Christentum vorgeworfen wird, grundsätzlich drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich ferner, dass insbesondere im urbanen Bereich alleine aufgrund mangelnder religiöser Betätigung nicht ohne weiteres mit einer Gefährdung - etwa aufgrund eines unterstellten Glaubensabfalls - zu rechnen ist. 2.7. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seines Militärdienstes im Iran und seiner Teilnahme an Kampfhandlungen gegen den IS in Syrien im Jahr 2015 haben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten konkrete Hinweise ergeben, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der IS aktuell in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer sucht. Auch für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers seitens afghanischer Behörden gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Wenngleich sich - unter anderem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 03.01.2018 - Zweifel an behaupteten Tötung von zwei IS-Kämpfern ergeben haben und der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblich über das soziale Netzwerk "Facebook" veröffentlichten Fotoaufnahmen, die ihn bewaffnet in militärischer Uniform zeigen sollen, weder die Bezug habenden Fotos vorgelegt hat noch konkrete Angaben zu dem betreffenden Benutzerkonto oder dessen Inhaber machen konnte, kann letztlich von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden. Auch bei dahingehender Wahrunterstellung sind vor dem Hintergrund der Länderberichte (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 43, 61 und 57) auch unter Berücksichtigung der (allenfalls risikoerhöhenden) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara in Anbetracht der überwiegend unterstützenden bzw. bewachenden Tätigkeiten im Rahmen seines Einsatzes in Syrien keine konkreten Anhaltpunkte erkennbar, dass in Afghanistan - insbesondere in nicht von Aufständischen kontrollierten Gebieten - nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, zumal auch bei einer Veröffentlichung der beschriebenen Fotos über "Facebook" nicht davon auszugehen ist, dass es alleine durch diese Fotos - ohne nähere Angaben zur Identität oder dem Wohnort - ohne weiteres möglich ist, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu finden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, dass bei seiner Familie in Daikundi, die weiterhin im Heimatdorf lebt und zu der der Beschwerdeführer Kontakt hat, nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. gesucht worden wäre.Wenngleich sich - unter anderem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 03.01.2018 - Zweifel an behaupteten Tötung von zwei IS-Kämpfern ergeben haben und der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblich über das soziale Netzwerk "Facebook" veröffentlichten Fotoaufnahmen, die ihn bewaffnet in militärischer Uniform zeigen sollen, weder die Bezug habenden Fotos vorgelegt hat noch konkrete Angaben zu dem betreffenden Benutzerkonto oder dessen Inhaber machen konnte, kann letztlich von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden. Auch bei dahingehender Wahrunterstellung sind vor dem Hintergrund der Länderberichte vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 43, 61 und 57) auch unter Berücksichtigung der (allenfalls risikoerhöhenden) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara in Anbetracht der überwiegend unterstützenden bzw. bewachenden Tätigkeiten im Rahmen seines Einsatzes in Syrien keine konkreten Anhaltpunkte erkennbar, dass in Afghanistan - insbesondere in nicht von Aufständischen kontrollierten Gebieten - nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, zumal auch bei einer Veröffentlichung der beschriebenen Fotos über "Facebook" nicht davon auszugehen ist, dass es alleine durch diese Fotos - ohne nähere Angaben zur Identität oder dem Wohnort - ohne weiteres möglich ist, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu finden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, dass bei seiner Familie in Daikundi, die weiterhin im Heimatdorf lebt und zu der der Beschwerdeführer Kontakt hat, nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. gesucht worden wäre. 2.8. Betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland bzw. insbesondere aus dem "Westen" ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren ist und dort seine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat. Auch nach seinem 18. Lebensjahr hat er sich bis zu seiner Reise nach Österreich nicht in einem "westlichen" Land, sondern im Iran (bzw. vorübergehend in Syrien) aufgehalten. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rückkehrern aus dem "Westen" alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 19 u. S. 57; vgl. auch Gutachten Dr. Rasuly 15.02.2017, W119 2142462-1, sowie UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 bzw. auch vom 30.08.2018, in denen darauf hingewiesen wird, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - spricht und eigenen Angaben zufolge auch in Österreich im Wesentlichen nur Kontakt zu afghanischen Freunden und Bekannten hat (vgl. mündliche Verhandlung vom 19.06.2018: "R: Haben Sie österreichische Freunde und Bekannte?2.8. Betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland bzw. insbesondere aus dem "Westen" ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren ist und dort seine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat. Auch nach seinem 18. Lebensjahr hat er sich bis zu seiner Reise nach Österreich nicht in einem "westlichen" Land, sondern im Iran (bzw. vorübergehend in Syrien) aufgehalten. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rückkehrern aus dem "Westen" alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 19 u. S. 57; vergleiche auch Gutachten Dr. Rasuly 15.02.2017, W119 2142462-1, sowie UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 bzw. auch vom 30.08.2018, in denen darauf hingewiesen wird, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - spricht und eigenen Angaben zufolge auch in Österreich im Wesentlichen nur Kontakt zu afghanischen Freunden und Bekannten hat vergleiche mündliche Verhandlung vom 19.06.2018: "R: Haben Sie österreichische Freunde und Bekannte? BF: Nein. R: Haben Sie ausschließlich Kontakt mit Afghanen? BF: Ja."). In Verbindung mit dem Vorbringen zu einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung aufgrund eines Glaubensabfalls bzw. einer Konversion, ist darauf hinzuweisen, dass auch Thomas Ruttig in einem Expertengespräch im Mai 2016 (ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017, S. 23
  3. f)davon ausgegangen ist, dass Rückkehrer aus dem Westen genauer "unter die Lupe genommen" werden und dies zu Verdachtsmomenten führen könne, die Auslöser für Anschuldigungen aber wahrscheinlich doch etwas konkreter seien (etwa bestimmte Aussagen oder religiöse Handlungen). Auch in der Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass dem aus dem "Westen" zurückkehrenden Beschwerdeführer, der sich in Österreich für den christlichen Glauben interessiert hat, in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. 2.9. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten (siehe unten) bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen zu einer ihm konkret drohenden Verfolgungsgefahr erstattet. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage nach bereits erfolgter Verfolgung aufgrund seiner Rasse oder Religion und gab darüber hinaus vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Familie bzw. sein Bruder im Dorf XXXX friedlich leben kann. Konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers sind daher nicht hervorgekommen.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten (siehe unten) bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen zu einer ihm konkret drohenden Verfolgungsgefahr erstattet. Der Beschwerdeführer verneinte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage nach bereits erfolgter Verfolgung aufgrund seiner Rasse oder Religion und gab darüber hinaus vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Familie bzw. sein Bruder im Dorf römisch 40 friedlich leben kann. Konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers sind daher nicht hervorgekommen. 2.10. Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Aktualisierung am 23.11.2018), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen - deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Ergänzend wurde insbesondere zur Lage der Hazara und von Rückkehrern aus dem "Westen", einer Bedrohung durch die terroristische Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie zur aktuellen Situation in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auch der EASO-Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dürre in Afghanistan stützen sich die Feststellungen insbesondere auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 12.10.2018, "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen)". Die Feststellungen zur Lage von Apostaten und Konvertiten - bzw. von Personen, denen Apostasie oder Konversion unterstellt wird - in Afghanistan beruhen neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf der bereits genannten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese weiterhin keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vgl. auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.01.2019 sowie ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 18.01.2019), zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese weiterhin keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt vergleiche auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.01.2019 sowie ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 18.01.2019), zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben. Der Beschwerdeführer ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation insbesondere hinsichtlich der Situation der Hazara und der Sicherheitslage in Afghanistan entgegengetreten und hat im Rahmen der Stellungnahmen vom 19.06.2018 und 23.01.2019 zahlreiche weitere Länderberichte zu Afghanistan (insbesondere die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, Stellungnahmen von Amnesty International vom 08.01.2018 und 05.02.2018, einen Artikel aus dem Jahr 2017 und ein Gutachten vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann sowie mehrere EASO-Berichte aus dem Jahr 2017) ins Treffen geführt. Auch die in diesen Berichten enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den überwiegend auf aktuelleren Quellen basierenden Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in Afghanistan teilweise schlechter dargestellt wurde. Zu dem Gutachten vom 28.03.2018 ist festzuhalten, dass sich dieses oft auf persönliche Erfahrungen der Sachverständigen aus Aufenthalten in einem kleinen Teil Afghanistans stützt, die etwa 10 Jahre zurückliegen. Die in der Stellungnahme vom 23.01.2019 zitierte Aussage, "Die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, besteht im gesamten Staatsgebiet.", zeigt überdies eine zu undifferenzierte Beurteilung der Lage in Afghanistan, die in Widerspruch zu sämtlichen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen steht. In den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wird etwa regelmäßig auf die spezifischen Umstände des Falles abgestellt und innerhalb Afghanistans auch regional differenziert. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass eine Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat (S. 83) und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen ist (S. 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass eine Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat (S. 83) und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen ist (S. 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Absatz 2, der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird. Die oben stehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Städte Herat und Mazar-e Sharif, da dem genannten Bericht der EASO etwa hinsichtlich der Stadt Herat (vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen betreffend die Provinz Balkh - einschließlich der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif - auf Seite 79 des Berichtes) Folgendes zu entnehmen ist: "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence."Die oben stehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Städte Herat und Mazar-e Sharif, da dem genannten Bericht der EASO etwa hinsichtlich der Stadt Herat vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen betreffend die Provinz Balkh - einschließlich der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif - auf Seite 79 des Berichtes) Folgendes zu entnehmen ist: "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence." Auch für die Städte Herat und Mazar-e Sharif wird in dem EASO-Bericht vom Juni 2018 hinsichtlich "single able-bodied adult men" von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen (S. 30). Zur Beurteilung der Situation der Hazara in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den herangezogenen Länderberichten in der Gesamtbetrachtung nicht hervorgeht, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans - ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände - mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 61: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. Being a Hazara in itself would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account circumstances, such as: area of origin and area of work (e.g. areas where ISKP has operational presence), profession, participation in religious practices, political activism, etc."). Die von der Beschwerdeführervertreterin zitierte Stellungnahme von William Maley, einem Vorstandmitglied einer australischen Flüchtlingshilfsorganisation, vom 13.11.2018, stützt sich in hohem Ausmaß auf nicht hinreichend aktuelle Quellen und die in der Stellungnahme vom 23.01.2019 zitierten, oft zu wenig differenzierten Schlussfolgerungen (vgl. unter Pkt. 3. des angeführten Länderberichts: "No place in Afghanistan can be considered safe") stehen teilweise nicht in Einklang mit den aktuellen Berichten der gegenständlich herangezogenen Quellen, die insbesondere nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Methodologie der Staatendokumentation, Dezember 2016, S. 8).Zur Beurteilung der Situation der Hazara in Afghanistan ist auszuführen, dass aus den herangezogenen Länderberichten in der Gesamtbetrachtung nicht hervorgeht, dass Angehörige dieser Volksgruppe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans - ohne Hinzutreten weiterer, gefahrenerhöhender Umstände - mit systematischer Diskriminierung von erheblicher Intensität rechnen müssen vergleiche EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 61: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. Being a Hazara in itself would normally not lead to a well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account circumstances, such as: area of origin and area of work (e.g. areas where ISKP has operational presence), profession, participation in religious practices, political activism, etc."). Die von der Beschwerdeführervertreterin zitierte Stellungnahme von William Maley, einem Vorstandmitglied einer australischen Flüchtlingshilfsorganisation, vom 13.11.2018, stützt sich in hohem Ausmaß auf nicht hinreichend aktuelle Quellen und die in der Stellungnahme vom 23.01.2019 zitierten, oft zu wenig differenzierten Schlussfolgerungen vergleiche unter Pkt. 3. des angeführten Länderberichts: "No place in Afghanistan can be considered safe") stehen teilweise nicht in Einklang mit den aktuellen Berichten der gegenständlich herangezogenen Quellen, die insbesondere nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen vergleiche EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Methodologie der Staatendokumentation, Dezember 2016, S. 8). Im Rahmen der Stellungnahme vom 18.07.2018 zu der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017 ("Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159]") ist die Beschwerdeführervertreterin den in dem Länderbericht enthaltenen Informationen nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr selbst aus dem Bericht zitiert und lediglich ergänzend eine weitere Anfragebeantwortung von ACCORD (vom 09.11.2017) ins Treffen geführt. Auch dieser Bericht steht allerdings zu den getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch und behandelt im Übrigen insbesondere eine mögliche Gefährdung von Familienangehörigen von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Aus den Feststellungen geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan seinen Herkunftsstaat verlassen, eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Eine Prüfung des Zusammenhanges des dahingehenden Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch eine allfällige Bedrohung im Iran ist im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Hinsichtlich des Militärdienstes des Beschwerdeführers im Iran und insbesondere seiner Beteiligung an Kampfeinsätzen gegen den IS in Syrien haben sich für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in nicht von Aufständischen kontrollierte Gebiete Afghanistans keine hinreichenden Anhaltpunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung ergeben. Auch unter Berücksichtigung von Berichten, dass der IS Angehörige der Hazara neben anderen Gründen auch aufgrund ihrer allenfalls unterstellten Unterstützung für den Iran und dessen Kampf gegen den IS in Syrien verfolgt, ist im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der IS den Beschwerdeführer, der vor drei Jahren nur in eher untergeordneter Funktion bei einer Söldnermiliz in Syrien tätig war, in seiner Herkunftsprovinz Daikundi oder in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif suchen bzw. finden würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Situation von Konvertiten bzw. Apostaten in Afghanistan, dass es sich bei den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Interesse am Christentum nicht um einen wesentlichen Bestandteil seines Lebens handelt und bei ihm auch nicht von einer tatsächlichen inneren Überzeugung vom christlichen Glauben auszugehen ist, die er in Afghanistan allenfalls verleugnen müsste. Daher ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt, zumal insbesondere im urbanen Bereich nicht davon auszugehen ist, dass ihm ein Glaubensabfall unterstellt würde, wenn er nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Soweit eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara behauptet wurde, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Situation der Hazara seit dem Ende der Talibanherrschaft verbessert hat, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint (vgl. Gutachten von Dr. Rasuly vom 15.02.2017, BVwG W119 2142462-1/10E). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Schließlich wies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande, auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan hin, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.Soweit eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara behauptet wurde, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Situation der Hazara seit dem Ende der Talibanherrschaft verbessert hat, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint vergleiche Gutachten von Dr. Rasuly vom 15.02.2017, BVwG W119 2142462-1/10E). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Schließlich wies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016, Zl. 29094/09, A.M. gg. die Niederlande, auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan hin, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe. Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht vergleiche die unten stehen Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461). Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gede

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.