← Österreich

{'item': 'W165 2169616-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW165 2169616-2 SpruchW165 2169616-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelric

Art. 22Abs.

3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln

Artikel 22

, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln

Artikel 22

Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln

Artikel 22

Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln

Artikel 22

Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Wie im Bescheid festgehalten wurde, hat das BFA zu seiner Entscheidungsfindung unter anderem das polizeiliche Erstbefragungsprotokoll der BF sowie deren Einvernahme vor dem BFA herangezogen, in denen die BF ihr Geburtsdatum gleichbleibend jeweils mit XXXX, somit als minderjährig, angegeben hat.Wie im Bescheid festgehalten wurde, hat das BFA zu seiner Entscheidungsfindung unter anderem das polizeiliche Erstbefragungsprotokoll der BF sowie deren Einvernahme vor dem BFA herangezogen, in denen die BF ihr Geburtsdatum gleichbleibend jeweils mit römisch 40 , somit als minderjährig, angegeben hat. Die Behörde hat in ihrem Bescheid jedoch keinerlei Feststellungen zur hier entscheidungsrelevanten - da für die Zuständigkeitsbestimmung zur Führung des Asylverfahrens - bedeutenden Frage des Alters der BF im Sinne einer Voll- oder Minderjährigkeit getroffen und laut Aktenlage diesbezüglich auch jegliche Ermittlungen hiezu unterlassen. Die Behörde hält in ihrem Bescheid lediglich beweiswürdigend fest, dass sich die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten (Anmerkung: Der Aliasname XXXX und das Aliasgeburtsdatum XXXX) aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 30.08.2018 ergeben würden, ohne jedoch jegliche fallgegenständlich gebotene Erhebungen zu einer Altersfeststellung zu veranlassen. Der Aktenlage kann auch nicht entnommen werden, dass die BF in Deutschland einer Altersfeststellung mit dem allfälligen Ergebnis der Volljährigkeit unterzogen worden wäre. So werden Im Zustimmungsschreiben Deutschlands zur Wiederaufnahme der BF vom 30.08.2018 das Geburtsdatum der BF mit XXXX und das Aliasgeburtsdatum mit XXXX lediglich unkommentiert angeführt. Allfällige Unterlagen der deutschen Behörde im Zusammenhang mit den Altersangaben der BF in Deutschland sind weder im Verfahrensakt vorhanden noch finden solche darin oder im Bescheid Erwähnung.Die Behörde hält in ihrem Bescheid lediglich beweiswürdigend fest, dass sich die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten (Anmerkung: Der Aliasname römisch 40 und das Aliasgeburtsdatum römisch 40 ) aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 30.08.2018 ergeben würden, ohne jedoch jegliche fallgegenständlich gebotene Erhebungen zu einer Altersfeststellung zu veranlassen. Der Aktenlage kann auch nicht entnommen werden, dass die BF in Deutschland einer Altersfeststellung mit dem allfälligen Ergebnis der Volljährigkeit unterzogen worden wäre. So werden Im Zustimmungsschreiben Deutschlands zur Wiederaufnahme der BF vom 30.08.2018 das Geburtsdatum der BF mit römisch 40 und das Aliasgeburtsdatum mit römisch 40 lediglich unkommentiert angeführt. Allfällige Unterlagen der deutschen Behörde im Zusammenhang mit den Altersangaben der BF in Deutschland sind weder im Verfahrensakt vorhanden noch finden solche darin oder im Bescheid Erwähnung. Im Verfahren betreffend den ersten Asylantrag der BF hat die Behörde zwar, wie aus einem Aktenvermerk vom 19.05.2017 betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" hervorgeht, Zweifel an der Minderjährigkeit der BF gehegt und eine radiologische Bestimmung des Knochenalters (Handwurzelröntgen) mit dem Ergebnis: "GP 24, Schmeling 3" veranlasst, ohne jedoch in der Folge weitere Maßnahmen zu einer Altersfeststellung zu ergreifen. Auch im gegenständlichen Verfahren zum zweiten Asylantrag der BF hat es die Behörde offengelassen, ob sie nunmehr von der Volljährigkeit oder der Minderjährigkeit der BF ausgehe, wenngleich gewisse Indizien vorhanden sind, dass die Behörde eine Minderjährigkeit der BF angenommen haben könnte. So lassen sich die Nennung des Geburtsdatums der BF mit "geboren am XXXX alias XXXX (DE)", die Anführung der ARGE als gesetzliche Vertretung im Protokoll der Einvernahme vom 12.09.2018 wie auch im Bescheid, der Hinweis auf Schutz bzw. Einrichtungen des Jugendwohlfahrtsträgers in Deutschland in den Bescheidausführungen und ebenso die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides mit vier Wochen angegebene Beschwerdefrist in Richtung einer von der Behörde angenommenen Minderjährigkeit der BF deuten. Eine Auseinandersetzung mit sich daran anknüpfenden Fragestellungen, wie insbesondere jener zu Art. 8 Dublin III-VO, ist allerdings wiederum unterblieben.Auch im gegenständlichen Verfahren zum zweiten Asylantrag der BF hat es die Behörde offengelassen, ob sie nunmehr von der Volljährigkeit oder der Minderjährigkeit der BF ausgehe, wenngleich gewisse Indizien vorhanden sind, dass die Behörde eine Minderjährigkeit der BF angenommen haben könnte. So lassen sich die Nennung des Geburtsdatums der BF mit "geboren am römisch 40 alias römisch 40 (DE)", die Anführung der ARGE als gesetzliche Vertretung im Protokoll der Einvernahme vom 12.09.2018 wie auch im Bescheid, der Hinweis auf Schutz bzw. Einrichtungen des Jugendwohlfahrtsträgers in Deutschland in den Bescheidausführungen und ebenso die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides mit vier Wochen angegebene Beschwerdefrist in Richtung einer von der Behörde angenommenen Minderjährigkeit der BF deuten. Eine Auseinandersetzung mit sich daran anknüpfenden Fragestellungen, wie insbesondere jener zu Artikel 8, Dublin III-VO, ist allerdings wiederum unterblieben. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Falle, dass der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht durch das BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3
  1. Satz BFA-VG abzusehen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144-6 ua). Im vorliegenden Verfahren hat die Behörde das konkret gebotene Ermittlungsverfahren wie dargestellt, jedoch nicht bloß punktuell, sondern zur Gänze unterlassen, sodass qualifizierte, zur Behebung iSd § 21 Abs. 3 zweiter Satz BVA-VG berechtigende Ermittlungsmängel vorliegen.Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass im Falle, dass der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht durch das BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  2. Satz BFA-VG abzusehen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0144-6 ua). Im vorliegenden Verfahren hat die Behörde das konkret gebotene Ermittlungsverfahren wie dargestellt, jedoch nicht bloß punktuell, sondern zur Gänze unterlassen, sodass qualifizierte, zur Behebung iSd Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BVA-VG berechtigende Ermittlungsmängel vorliegen. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwenigen Ermittlungsschritte zum Alter der BF zu setzen, entsprechende Feststellungen zu treffen und nachvollziehbar darzulegen haben, von welchem Alter diese aus welchen Gründen ausgehe. Diesbezüglich wird auch das im Verfahren zum ersten Asylantrag der BF durchgeführte Handwurzelröntgen und das im Akt einliegende E-Mail des Sachverständigen vom 31.08.2017 zu beachten sein, wonach sowohl bei GP 24 als auch bei GP 25 das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters der BF liegen würde und beide Stadien mit dem von der BF angegebenen Geburtsdatum XXXX vereinbar wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei (RV 1803 XXIV. GP). Neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose kommt gegenständlich ferner auch die Beschaffung der Altersangaben in Betracht, die die BF gegenüber den deutschen Behörden gemacht hat.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwenigen Ermittlungsschritte zum Alter der BF zu setzen, entsprechende Feststellungen zu treffen und nachvollziehbar darzulegen haben, von welchem Alter diese aus welchen Gründen ausgehe. Diesbezüglich wird auch das im Verfahren zum ersten Asylantrag der BF durchgeführte Handwurzelröntgen und das im Akt einliegende E-Mail des Sachverständigen vom 31.08.2017 zu beachten sein, wonach sowohl bei Gesetzgebungsperiode 24 als auch bei Gesetzgebungsperiode 25 das Mindestalter unterhalb des behaupteten Alters der BF liegen würde und beide Stadien mit dem von der BF angegebenen Geburtsdatum römisch 40 vereinbar wären. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Neben einer multifaktoriellen Altersdiagnose kommt gegenständlich ferner auch die Beschaffung der Altersangaben in Betracht, die die BF gegenüber den deutschen Behörden gemacht hat. Sollten diese Erhebungen tatsächlich zum Ergebnis der Minderjährigkeit der BF führen, wäre in einem weiteren Schritt eine Abwägung des Kindeswohls gem. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO vorzunehmen. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhält, nachdem er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nämlich zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in jenem Staat seinem Wohl dient. Im Rahmen einer durchzuführenden Kindeswohlabwägung könnte insbesondere auch jener Umstand zu berücksichtigen sein, dass die BF offenkundig nicht nur keine Zusammenführung mit ihren in Deutschland aufhältigen Angehörigen anstrebt, sondern sich vielmehr der Ausübung von psychischer und physischer Gewalt durch ihre dort lebende Familie ausgesetzt sieht, dies auch mehrmals thematisiert und als (erneuten) Auslöser für ihre Flucht nach Österreich bezeichnet hat.Sollten diese Erhebungen tatsächlich zum Ergebnis der Minderjährigkeit der BF führen, wäre in einem weiteren Schritt eine Abwägung des Kindeswohls gem. Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO vorzunehmen. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhält, nachdem er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nämlich zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in jenem Staat seinem Wohl dient. Im Rahmen einer durchzuführenden Kindeswohlabwägung könnte insbesondere auch jener Umstand zu berücksichtigen sein, dass die BF offenkundig nicht nur keine Zusammenführung mit ihren in Deutschland aufhältigen Angehörigen anstrebt, sondern sich vielmehr der Ausübung von psychischer und physischer Gewalt durch ihre dort lebende Familie ausgesetzt sieht, dies auch mehrmals thematisiert und als (erneuten) Auslöser für ihre Flucht nach Österreich bezeichnet hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W165.2169616.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.