G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 23.01.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren worden, stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt Baghlan-e- Markazi, Dorf Mullahkhel, und habe keine Schulausbildung. Er sei Analphabet und habe eine Zeit lang in einer Moschee den Koran lesen gelernt. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Gattin (ca. 20 Jahre alt), seiner Mutter (Alter unbekannt) und zwei Schwestern (ca. 19 und 22 Jahre alt).Er sei am römisch 40 geboren worden, stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt Baghlan-e- Markazi, Dorf Mullahkhel, und habe keine Schulausbildung. Er sei Analphabet und habe eine Zeit lang in einer Moschee den Koran lesen gelernt. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Gattin (ca. 20 Jahre alt), seiner Mutter (Alter unbekannt) und zwei Schwestern (ca. 19 und 22 Jahre alt). Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater, der seit 18 oder 19 Jahren verschollen sei, Gruppenleiter bei den Taliban gewesen sei. Nach dessen Verschwinden sei der BF von einer ihm unbekannten Familie immer wieder belästigt worden, weil sein Vater angeblich eine Person dieser Familie mitgenommen habe. Vor drei Jahren sei sein Haus mit einer Granate angegriffen worden und sein Sohn sei dabei verstorben. Diese unbekannte Familie sei auch in der Nacht mit Gewehren bewaffnet zum Haus gekommen und habe Steine geworfen. Die Gewehre hätten sie nicht benutzt, nur das eine Mal, als der Sohn des BF ums Leben kam, sollen sie eine Granate geworfen haben. Aus Angst vor dieser Familie habe der BF dann im Monat Hut des Jahres 1390 (Februar/März 2012) Afghanistan verlassen. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat befragt gab der BF an, Angst vor dieser Familie zu haben, Namen könne er jedoch nicht nennen. Am 13.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich/ASt Linz (in der Folge: "BFA" oder "belangte Behörde"). Der BF sei in der Provinz Baghlan, Distrikt Baghlan-e-Markazi, Dorf Mollah Khel, geboren und aufgewachsen. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, XXXX , ca. 23 Jahre alt, und XXXX , ca. 25 Jahre alt, lebe nach wie vor in seinem Heimatort. Über die Lebensumstände gab der BF an, in einem großen Haus im Eigentum gelebt zu haben; seine Mutter lebe noch dort, das sei sein Elternhaus. Der BF habekeine Schule, sondern vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahr nur die Madrassa besucht. Der BF habe früher die Familie versorgt; dazu habe er zunächst als Tagelöhner gearbeitet und dann ein Lebensmittelgeschäft besessen. Der BF habe noch einen Onkel, der im Dorf des BF lebe; zwei Tanten väterlicherseits würden in Baghlan leben, eine Tante in Kabul und eine Tante in Laghman. Die Frau des BF, mit der dieser nur traditionell verheiratet sei, sei etwa 24 Jahre alt, seine Schwiegereltern würden sie versorgen. Der gemeinsame Sohn sei von den Feinden des BF umgebracht worden.Am 13.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich/ASt Linz (in der Folge: "BFA" oder "belangte Behörde"). Der BF sei in der Provinz Baghlan, Distrikt Baghlan-e-Markazi, Dorf Mollah Khel, geboren und aufgewachsen. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, römisch 40 , ca. 23 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 25 Jahre alt, lebe nach wie vor in seinem Heimatort. Über die Lebensumstände gab der BF an, in einem großen Haus im Eigentum gelebt zu haben; seine Mutter lebe noch dort, das sei sein Elternhaus. Der BF habekeine Schule, sondern vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahr nur die Madrassa besucht. Der BF habe früher die Familie versorgt; dazu habe er zunächst als Tagelöhner gearbeitet und dann ein Lebensmittelgeschäft besessen. Der BF habe noch einen Onkel, der im Dorf des BF lebe; zwei Tanten väterlicherseits würden in Baghlan leben, eine Tante in Kabul und eine Tante in Laghman. Die Frau des BF, mit der dieser nur traditionell verheiratet sei, sei etwa 24 Jahre alt, seine Schwiegereltern würden sie versorgen. Der gemeinsame Sohn sei von den Feinden des BF umgebracht worden. Der BF habe sich vor fünfeinhalb Jahren zur Ausreise entschlossen und sei zwei Monate nach dem Entschluss ausgereist. Die Reise nach Österreich habe mehr als zwei Jahre gedauert; 18 Monate war der BF in Griechenland im Gefängnis, wo zweimal sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Das Geld für die Ausreise, USD 5.000,00 und EUR 3.000,00, habe er von seinem Schwager bekommen. Die Frage nach der Teilnahme an kriegerischen Handlungen sowie nach Problemen mit seinem Herkunftsstaat, wegen einer allfälligen politischen Tätigkeit oder wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verneinte der BF. Zum Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: Der Vater des BF sei von zuhause mit sechs bis sieben Leuten weggegangen, als der BF sechs Jahre alt gewesen sei. Der BF wisse nicht, ob die Leute Taliban gewesen seien oder eine andere Gruppe. Sein Vater sei aber bis heute nicht zurückgekehrt; auch diese Leute seien bis heute spurlos verschwunden. Als der BF siebzehn oder achtzehn Jahre alt gewesen sei, seien immer wieder Angehörige der verschwundenen Leute gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten den BF mehrmals bedroht und gewarnt, dass er seinen Mund aufmachen solle, wo sich sein Vater befinde. Diese Drohungen seien so lange gegangen, bis diese Leute sein Lebensmittelgeschäft verbrannt hätten. Der BF habe diesen Leuten stets gesagt, dass er nicht wisse, wo sein Vater sei und er keine Adresse hergeben könne. Nach der Verbrennung seines Geschäftes hätten die Leute den BF nochmals bedroht und sein Haus mit einer Handgranate attackiert. Durch die Explosion habe er seinen Sohn verloren. Der BF habe befürchtet, dass diese Leute sonst auch ihn umbringen würden; er habe daher, mit Einverständnis seiner Familie, aus der Heimat verschwinden müssen. Zu Bedrohungen durch diese Personen sei es über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gekommen, im Jahr sei der BF etwa vier- bis fünfmal bedroht worden; der BF gab an, die Namen dieser Personen und auch jene der verschwundenen Personen nicht zu kennen. Der BF gab an, dass der Brand und die Handgranate das auslösende Moment für die Flucht gewesen seien; er sei nach dem Tod seines Sohnes noch ein Jahr in Afghanistan geblieben um "das mit meiner Frau und meiner Mutter" zu klären. Der BF führte außerdem an, er befürchte, im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheid vom 22.08.2017 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 19.09.
G 2005 aufzuheben.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2019, vom Antragsteller am selben Tag übernommen, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
dem neuen Vorbringen des Antragstellers geändert. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 23.11.2018, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben. Die Lage in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 als innerstaatliche Fluchtalternative für den Antragsteller festgestellt wurden, kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
BFA-VG zu übermitteln."Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Zu A) Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.10.2018 und 29.11.2018 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
G 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 31.10.2018 und 29.11.2018 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
G 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits oben dargestellt, hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Weder kann sein Vorbringen betreffend eine behauptete generelle Verfolgung von Rückkehrern durch die Taliban einen asylrechtlich relevanten Grund begründen, noch hat er hinsichtlich seines bereits im Erstasylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund von Grundstückstreitigkeiten einen neuen Sachverhalt dargelegt (s. II.2.3.). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.Wie bereits oben dargestellt, hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Weder kann sein Vorbringen betreffend eine behauptete generelle Verfolgung von Rückkehrern durch die Taliban einen asylrechtlich relevanten Grund begründen, noch hat er hinsichtlich seines bereits im Erstasylverfahren vorgebrachten Fluchtgrund von Grundstückstreitigkeiten einen neuen Sachverhalt dargelegt (s. römisch zwei.2.3.). Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018 im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt bzw. seitens des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorliegend erachtet (s. zur Beurteilung hinsichtlich seines Vorbringens zu seinem Gesundheitszustand unter II.2.2.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt bzw. seitens des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorliegend erachtet (s. zur Beurteilung hinsichtlich seines Vorbringens zu seinem Gesundheitszustand unter römisch zwei.2.2.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2170891.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.