4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.08.2017 stellte das AMS Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) nach vorangegangener Einvernahme des Beschwerdeführers fest, dass dieser für den Zeitraum vom 24.07.2017 bis 03.09.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX als Produktionsmitarbeiter mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 24.07.2017 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.Mit Bescheid vom 10.08.2017 stellte das AMS Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) nach vorangegangener Einvernahme des Beschwerdeführers fest, dass dieser für den Zeitraum vom 24.07.2017 bis 03.09.2017 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Produktionsmitarbeiter mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 24.07.2017 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 20.07.2017 per E-Mail erhalten und noch am selben Tag mit der Firma XXXX Kontakt aufgenommen und in weiterer Folge eine Bewerbung per E-Mail versandt. Am nächsten Tag sei ein Bewerbungsgespräch vereinbart gewesen. Bei diesem habe der Beschwerdeführer aber keine näheren Informationen zur geplanten Beschäftigung erhalten. In weiterer Folge sei ein weiterer Vorstellungstermin für den 24.07.2017 vereinbart worden, welcher aber am Morgen dieses Tages von der Firma XXXX ohne Angabe von Gründen abgesagt worden sei. Das Dienstverhältnis sei daher aus diesem Grund nicht zustande gekommen. Außerdem sei der Termin am 24.07.2017 lediglich ein Vorstellungsgespräch gewesen, weshalb eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer an diesem Tag gar nicht möglich gewesen sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 20.07.2017 per E-Mail erhalten und noch am selben Tag mit der Firma römisch 40 Kontakt aufgenommen und in weiterer Folge eine Bewerbung per E-Mail versandt. Am nächsten Tag sei ein Bewerbungsgespräch vereinbart gewesen. Bei diesem habe der Beschwerdeführer aber keine näheren Informationen zur geplanten Beschäftigung erhalten. In weiterer Folge sei ein weiterer Vorstellungstermin für den 24.07.2017 vereinbart worden, welcher aber am Morgen dieses Tages von der Firma römisch 40 ohne Angabe von Gründen abgesagt worden sei. Das Dienstverhältnis sei daher aus diesem Grund nicht zustande gekommen. Außerdem sei der Termin am 24.07.2017 lediglich ein Vorstellungsgespräch gewesen, weshalb eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer an diesem Tag gar nicht möglich gewesen sei. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Notstandhilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der Beschwerde führte die belangte Behörde ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durch, in welchem unter anderem die in das gegenständliche Bewerbungsverfahren involvierten Mitarbeiter der Firma XXXX zeugenschaftlich einvernommen wurden sowie dem Beschwerdeführer umfangreiches Parteiengehör gewährt wurde. Weiters wurden zusätzliche Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt.Aufgrund der Beschwerde führte die belangte Behörde ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durch, in welchem unter anderem die in das gegenständliche Bewerbungsverfahren involvierten Mitarbeiter der Firma römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen wurden sowie dem Beschwerdeführer umfangreiches Parteiengehör gewährt wurde. Weiters wurden zusätzliche Erhebungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum festgestellten Sachverhalt, insbesondere zu den Aussagen der im gegenständlichen Bewerbungsverfahren involvierten Mitarbeiter der Firma XXXX schriftlich Stellung zu nehmen und wurde dafür eine Frist bis zum 16.10.2017 vorgesehen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum festgestellten Sachverhalt, insbesondere zu den Aussagen der im gegenständlichen Bewerbungsverfahren involvierten Mitarbeiter der Firma römisch 40 schriftlich Stellung zu nehmen und wurde dafür eine Frist bis zum 16.10.2017 vorgesehen. Mit E-Mail vom 11.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bzw. um einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Beides wurde unter Hinweis auf die mangelnde Komplexität des Falles und der daraus resultierenden Angemessenheit der vierzehntägigen Stellungnahmefrist nicht gewährt. Anstelle einer Stellungnahme zum Sachverhalt versandte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (sowohl vor, als auch nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) E-Mails an die belangte Behörde sowie an verschiedene Stellen, in welchen er nicht substantiiert Gesundheitsschädigungen, welche angeblich durch die "konstruierte Sperre" entstanden seien, sowie "Nötigung" durch die belangte Behörde vorbrachte und Medienberichte anschloss. Befunde oder ärztliche Atteste zu seinen vorgebrachten Gesundheitsschädigungen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde und Nachsichtsgründe
Vm § 38 AlVG nicht vorlägen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren und könne den festgestellten, dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebrachten, Sachverhalt nicht entkräften. Der Beschwerdeführer habe als Bewerber ein Verhalten gesetzt, welches geeignet gewesen wäre, die Arbeitsaufnahme in einer zumutbaren, den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden, Stelle zu vereiteln. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz, zweiter Fall AlVG erfüllt und sei der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für zumindest sechs Wochen gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12.08.2017 bis 18.08.2017 Krankengeld bezogen habe, verlängere sich die Ausschlussfrist um sieben Tage bis zum 10.09.2017. Berücksichtigungswürdige Gründe nach § 10 Abs. 3 AlVG, insbesondere eine Arbeitsaufnahme, würden nicht vorliegen. Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, werde die Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde vorläufig ausbezahlt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt wurde und Nachsichtsgründe
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nicht vorlägen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren und könne den festgestellten, dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebrachten, Sachverhalt nicht entkräften. Der Beschwerdeführer habe als Bewerber ein Verhalten gesetzt, welches geeignet gewesen wäre, die Arbeitsaufnahme in einer zumutbaren, den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden, Stelle zu vereiteln. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Fall AlVG erfüllt und sei der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für zumindest sechs Wochen gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12.08.2017 bis 18.08.2017 Krankengeld bezogen habe, verlängere sich die Ausschlussfrist um sieben Tage bis zum 10.09.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gegenständlich ist zu klären, ob der Verlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgesprochen wurde. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH, 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, so rasch wie möglich zu beenden. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B.: Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins), andererseits durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH, 20.12.1994, Zl. 93/08/0136). Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein, den in der gültigen Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kriterien entsprechender, Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Auf diesen hat sich der Beschwerdeführer zwar beworben, allerdings nicht in der vom potenziellen Dienstgeber geforderten Form der Onlinebewerbung, sondern per E-Mail. Aus diesem Grund ist bereits das Zustandekommen eines Vorstellungstermins als Entgegenkommen des Unternehmens zu sehen. Da sich der Beschwerdeführer wie festgestellt, beim Vorstellungsgespräch nochmals geweigert hat, seine Daten in den PC einzugeben, obwohl dies für den weiteren Bewerbungsprozess unabdingbar gewesen ist, liegt gegenständlich eine Vereitelungshandlung iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vor. Den dagegen vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, dass der PC in der Sonne gestanden sei und er die Daten nicht eingeben habe können, kann, wie bereits beweiswürdigend erörtert, nicht gefolgt werden, da einerseits die meteorologischen Daten der ZAMG vom gegenständlichen Zeitraum eine mittlere Bewölkungsdichte belegen und es andererseits andere Möglichkeiten gegeben hätte, eine direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden. Dafür, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich schwindlig geworden wäre, gibt es nach wie vor keine diesbezüglichen Befunde bzw. hätte er sich auch diesbezüglich an Mitarbeiter der Firma XXXX wenden müssen, welche ihn unterstützt hätten. Auch ist es dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, dass er sich vor Ort registrieren musste, da er sich ja entgegen den Angaben im Vermittlungsvorschlag nicht online beworben hat. Aus diesen Gründen war dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren.Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein, den in der gültigen Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Kriterien entsprechender, Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Auf diesen hat sich der Beschwerdeführer zwar beworben, allerdings nicht in der vom potenziellen Dienstgeber geforderten Form der Onlinebewerbung, sondern per E-Mail. Aus diesem Grund ist bereits das Zustandekommen eines Vorstellungstermins als Entgegenkommen des Unternehmens zu sehen. Da sich der Beschwerdeführer wie festgestellt, beim Vorstellungsgespräch nochmals geweigert hat, seine Daten in den PC einzugeben, obwohl dies für den weiteren Bewerbungsprozess unabdingbar gewesen ist, liegt gegenständlich eine Vereitelungshandlung iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vor. Den dagegen vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, dass der PC in der Sonne gestanden sei und er die Daten nicht eingeben habe können, kann, wie bereits beweiswürdigend erörtert, nicht gefolgt werden, da einerseits die meteorologischen Daten der ZAMG vom gegenständlichen Zeitraum eine mittlere Bewölkungsdichte belegen und es andererseits andere Möglichkeiten gegeben hätte, eine direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden. Dafür, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich schwindlig geworden wäre, gibt es nach wie vor keine diesbezüglichen Befunde bzw. hätte er sich auch diesbezüglich an Mitarbeiter der Firma römisch 40 wenden müssen, welche ihn unterstützt hätten. Auch ist es dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen, dass er sich vor Ort registrieren musste, da er sich ja entgegen den Angaben im Vermittlungsvorschlag nicht online beworben hat. Aus diesen Gründen war dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer noch eine weitere Vereitelungshandlung gesetzt: Nachdem ihm die Firma XXXX trotz seiner Weigerung, sich zu registrieren, nochmals entgegengekommen ist, indem sie dem Beschwerdeführer einen neuen Termin nach dem Wochenende gegeben hat, damit er sich die jedenfalls notwendige Registrierung nochmals überlegen könne, hat der Beschwerdeführer diesen Termin zwar anfänglich angenommen, er hat jedoch am Tag des zweiten Termins statt der terminlich nötigen Verschiebung dezidiert angegeben, sich nicht registrieren zu wollen. Dadurch kam der festgelegte Termin am 24.07.2017, wie auch schon beweiswürdigend erörtert, aus Gründen, die in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, nicht zustande.Des Weiteren hat der Beschwerdeführer noch eine weitere Vereitelungshandlung gesetzt: Nachdem ihm die Firma römisch 40 trotz seiner Weigerung, sich zu registrieren, nochmals entgegengekommen ist, indem sie dem Beschwerdeführer einen neuen Termin nach dem Wochenende gegeben hat, damit er sich die jedenfalls notwendige Registrierung nochmals überlegen könne, hat der Beschwerdeführer diesen Termin zwar anfänglich angenommen, er hat jedoch am Tag des zweiten Termins statt der terminlich nötigen Verschiebung dezidiert angegeben, sich nicht registrieren zu wollen. Dadurch kam der festgelegte Termin am 24.07.2017, wie auch schon beweiswürdigend erörtert, aus Gründen, die in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, nicht zustande. Es liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Zumutbarkeit vor: Die Stelle entspricht der Berufserfahrung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, ist kollektivvertraglich entlohnt, gut zu erreichen (der Beschwerdeführer hat den Führerschein der Klasse B und einen eigenen PKW) und es besteht keine Gefährdung hinsichtlich der Sittlichkeit oder der Gesundheit des Beschwerdeführers und der Betrieb ist auch nicht von Streik oder Aussperrung betroffen. Es liegen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vor. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit keine andere vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen (zum Vorbringen, es sei eine weitere Arbeitsaufnahme ohne sein Verschulden nicht zustande gekommen, ist auf das in der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen) und sein mannigfaltiges Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand ist mangels Beibringung von Befunden nicht feststellbar und kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Schwindel, wie bereits erörtert, die Registrierung nicht verhindert hätte können.Die Stelle entspricht der Berufserfahrung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, ist kollektivvertraglich entlohnt, gut zu erreichen (der Beschwerdeführer hat den Führerschein der Klasse B und einen eigenen PKW) und es besteht keine Gefährdung hinsichtlich der Sittlichkeit oder der Gesundheit des Beschwerdeführers und der Betrieb ist auch nicht von Streik oder Aussperrung betroffen. Es liegen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Der Beschwerdeführer hat in der Zwischenzeit keine andere vollversicherungspflichtige Tätigkeit angenommen (zum Vorbringen, es sei eine weitere Arbeitsaufnahme ohne sein Verschulden nicht zustande gekommen, ist auf das in der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen) und sein mannigfaltiges Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand ist mangels Beibringung von Befunden nicht feststellbar und kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Schwindel, wie bereits erörtert, die Registrierung nicht verhindert hätte können. Zum sonstigen Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ist Folgendes auszuführen: Zur Onlinebewerbung ist ergänzend festzuhalten, dass in der heutigen Zeit damit zu rechnen ist, dass immer mehr Unternehmen auf diese Art von Bewerbung zurückgreifen. Daher ist eine Weigerung, sich online zu registrieren idR. unter § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, vor allem, wenn ausdrücklich eine Onlinebewerbung gefordert ist. Im gegenständlichen Fall ist die Firma XXXX dem Beschwerdeführer in größtmöglichem Ausmaß entgegengekommen. Sie hat den Beschwerdeführer, obwohl er sich nicht in jener Form beworben hat, wie es im Vermittlungsvorschlag angegeben wurde, zu einem Vorstellungstermin eingeladen und hat ihm sogar nach seiner Weigerung der Registrierung eine zweite Chance gegeben, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht genützt hat.Zum sonstigen Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ist Folgendes auszuführen: Zur Onlinebewerbung ist ergänzend festzuhalten, dass in der heutigen Zeit damit zu rechnen ist, dass immer mehr Unternehmen auf diese Art von Bewerbung zurückgreifen. Daher ist eine Weigerung, sich online zu registrieren idR. unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren, vor allem, wenn ausdrücklich eine Onlinebewerbung gefordert ist. Im gegenständlichen Fall ist die Firma römisch 40 dem Beschwerdeführer in größtmöglichem Ausmaß entgegengekommen. Sie hat den Beschwerdeführer, obwohl er sich nicht in jener Form beworben hat, wie es im Vermittlungsvorschlag angegeben wurde, zu einem Vorstellungstermin eingeladen und hat ihm sogar nach seiner Weigerung der Registrierung eine zweite Chance gegeben, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht genützt hat. Zum Vorbringen, es wäre gar keine Arbeitsaufnahme vereitelt worden, da es sich lediglich um einen Vorstellungstermin gehandelt und noch keine Zusage vorgelegen habe, ist auszuführen, dass ein Vorstellungstermin als Teil eines üblichen Bewerbungsverfahrens unabdingbar ist und eine Zusage nicht möglich ist, wenn bereits das Vorstellungsgespräch vereitelt wird. Daher wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers bereits der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.Zum Vorbringen, es wäre gar keine Arbeitsaufnahme vereitelt worden, da es sich lediglich um einen Vorstellungstermin gehandelt und noch keine Zusage vorgelegen habe, ist auszuführen, dass ein Vorstellungstermin als Teil eines üblichen Bewerbungsverfahrens unabdingbar ist und eine Zusage nicht möglich ist, wenn bereits das Vorstellungsgespräch vereitelt wird. Daher wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers bereits der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Zum Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser zwar Gesundheitsschädigung vorgebracht hat, diese aber niemals mit Befunden udgl. belegt hat. Zwar herrscht im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime, wonach die Behörde verpflichtet ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln, gleichzeitig trifft den Beschwerdeführer als Partei jedoch auch eine Mitwirkungspflicht. Diese ist vor allem dann schlagend, wenn der Beschwerdeführer von sich aus bestimmte Tatsachen behauptet. Diese hat er dann von sich aus, mit geeigneten Beweisen zu untermauern. Dies hat der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren unterlassen, indem er keinen einzigen Befund von sich aus vorgelegt hat. Zwar trifft die Behörde auch eine sogenannte Manuduktions- oder Anleitungspflicht, wenn die Partei unvertreten ist, eine Verletzung dieser Pflicht kann aber im gegenständlichen Fall nicht erblickt werden, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer jedenfalls durch die auf den Schriftstücken der belangten Behörde abgedruckten Hinweise auf seine Rechte und Pflichten im Verfahren hingewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und hat dennoch keine Befunde nachgereicht. Im Übrigen betrifft das Gros des gesundheitlichen Vorbringens die Zeit nach Verhängung der Ausschlussfrist und ist gegenständlich nicht relevant. Da der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegenständlich erfüllt ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die Verhängung einer Ausschlussfrist wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren möglichen Beschäftigung erfolgte daher zu Recht. Zur Dauer derselben ist festzuhalten, dass gegenständlich das Mindestmaß von sechs Wochen verhängt wurde und da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Woche lang Krankengeld bezogen hat, verlängerte sich die Ausschlussfrist gesetzlich um diese Zeit.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gegenständlich erfüllt ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegen. Die Verhängung einer Ausschlussfrist wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren möglichen Beschäftigung erfolgte daher zu Recht. Zur Dauer derselben ist festzuhalten, dass gegenständlich das Mindestmaß von sechs Wochen verhängt wurde und da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Woche lang Krankengeld bezogen hat, verlängerte sich die Ausschlussfrist gesetzlich um diese Zeit. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, konnte aber nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt hat und im Zuge dessen die involvierten Personen befragt bzw. dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung weitere Klärung der Sach- und Rechtslage bringen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, konnte aber nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt hat und im Zuge dessen die involvierten Personen befragt bzw. dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung weitere Klärung der Sach- und Rechtslage bringen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2175646.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.