4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
2. den Beschluss gefasst: A) Der Antrag auf Zuerkennung von Krankengeld wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.08.2017 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) Waidhofen an der Ybbs (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 08.08.2017 gebühre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe persönlich am 08.08.2017, dem letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit, geltend gemacht. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe am 07.07.2017 einen Termin zwecks Arbeitssuche bei der belangten Behörde gehabt. Aufgrund dieser Vorsprache sei er davon ausgegangen, dass sein Leistungsanspruch weiter gewährt werden würde. Des Weiteren sei er vom 31.07.2017 bis 08.08.2017 in ärztlicher Behandlung und krankgeschrieben gewesen, habe aber keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. Begründend wurde im Wesentlich ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst gewährt werden könnten, wenn sie beantragt worden seien. Neben der Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen müsse auch eine formale Leistungsbeantragung erfolgen. § 46 AlVG nehme eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellung vor. Diese abschließende Normierung des § 46 AlVG lasse es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Dies gelte sogar in Fällen einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft durch die belangte Behörde, welche aber gegenständlich ohnehin nicht vorliege. In solchen Fällen sei der Arbeitslose grundsätzlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. Begründend wurde im Wesentlich ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst gewährt werden könnten, wenn sie beantragt worden seien. Neben der Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen müsse auch eine formale Leistungsbeantragung erfolgen. Paragraph 46, AlVG nehme eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellung vor. Diese abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG lasse es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Dies gelte sogar in Fällen einer schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft durch die belangte Behörde, welche aber gegenständlich ohnehin nicht vorliege. In solchen Fällen sei der Arbeitslose grundsätzlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 07.07.2017 keinen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt. Da sich der Beschwerdeführer seit Jahren im Leistungsbezug befinde und er auch in der Mitteilung vom 23.06.2017 ausdrücklich auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung bis zum 10.07.2017 hingewiesen worden sei, sei ihm die verspätete Antragstellung zuzurechnen gewesen. Die tatsächliche Antragstellung sei erst am 08.08.2017 erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt zuzuerkennen gewesen sei, zumal aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine rückwirkende Zuerkennung möglich gewesen sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 30.10.2017, Zl. XXXX , wurde die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , zur einstweiligen Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , zur einstweiligen Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt. Der Beschwerdeführer stellte - durch die bestellte Sachwalterin - fristgerecht einen (als "Einspruch" bezeichneten) Vorlageantrag. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der belangten Behörde am 07.07.2017 und zumindest seit Dezember 2016 nicht mehr in der Lage gewesen, sich um seine Existenz zu kümmern. Er würde an der Krankheit "Morbus Korsakow" leiden, welche es ihm unmöglich mache, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Bei dieser Krankheit handle es sich um eine Erkrankung des Gehirns, welche sich vor allem durch starke Gedächtnisstörungen äußere. Der Beschwerdeführer könne sich zeitlich nicht orientieren oder selbstständig, ohne Hilfeleistung, Aufforderungen Folge leisten. Aus diesem Grund sei die Schwester des Beschwerdeführers als Sachwalterin bestellt worden. Die Sachwalterin sei bei der Antragstellung am 08.08.2017 dabei gewesen, die Beraterin des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde könne dies bezeugen. Als die Sachwalterin den Beschwerdeführer im August 2017 aufgefunden habe, sei er verwahrlost, verwirrt und ohne Einkommen und Krankenversicherungsschutz gewesen. Im Oktober 2017 sei durch einen Facharzt bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbstständig für sich selbst sorgen werde können. Es wurde die Gewährung der Notstandshilfe für den Monat Juli 2017 sowie von Krankengeld für den Zeitraum vom 31.07.2017 bis 08.08.2017 beantragt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine kurze Stellungnahme ab, welche sich auf die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags bzw. eine Zusammenfassung des zusätzlichen Vorbringens im Vorlageantrag bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.11.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt. Der Leistungsbezug war vom 09.12.2016 bis 20.12.2016 wegen dem Bezug von Krankengeld unterbrochen sowie vom 17.01.2017 bis 22.01.2017 und am 01.03.2017 wegen Kontrollmeldeversäumnissen und vom 01.04.2017 bis 12.05.2017 wegen Verhängung einer Ausschlussfrist nach § 10 AlVG ausgeschlossen.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 29.11.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt. Der Leistungsbezug war vom 09.12.2016 bis 20.12.2016 wegen dem Bezug von Krankengeld unterbrochen sowie vom 17.01.2017 bis 22.01.2017 und am 01.03.2017 wegen Kontrollmeldeversäumnissen und vom 01.04.2017 bis 12.05.2017 wegen Verhängung einer Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhielt vor jedem Ablauf der Befristung des Leistungsanspruchs eine Mitteilung der belangten Behörde, mit welcher er darauf hingewiesen wurde, dass sein Leistungsanspruch befristet sei (gegenständlich bis zum 08.07.2017) und dass die Weitergewährung der Leistung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zeitgerecht mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdeführer sprach zwar am 07.07.2017 bei seiner Beraterin vor, stellte aber keinen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe. Der nächste Kontrollmeldetermin wurde für den 08.08.2017 festgelegt. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin mit seiner Schwester erschienen und hat dort einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 16.08.2017 legte der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für die Zeit vom 31.07.2017 bis 08.08.2017 vor. Für diesen Zeitraum gebührte kein Krankengeld. Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom XXXX seine Schwester, XXXX , zur einstweiligen Sachwalterin bestellt, welche unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers vor Behörden und Gerichten zu besorgen hat.Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom römisch 40 seine Schwester, römisch 40 , zur einstweiligen Sachwalterin bestellt, welche unter anderem auch die Vertretung des Beschwerdeführers vor Behörden und Gerichten zu besorgen hat. Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit Dezember 2016 an Morbus Korsakow, einer Erkrankung des Gehirns, welche mit starken Gedächtnisstörungen einhergeht. Der Beschwerdeführer befindet sich deswegen bereits dauerhaft in ärztlicher Behandlung, eine Besserung ist nicht in Sicht. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Konkret ergeben sich die festgestellten Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezugs sowie die Unterbrechungszeiten und die Kontrollmeldetermine sowie Aufforderungen der belangten Behörde aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt. Dass der Beschwerdeführer an der genannten Krankheit leidet und für ihn deswegen eine Sachwalterin bestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs und dem damit korrespondierenden Vorbringen im Vorlageantrag. Durch die Sachwalterbestellung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer geschäftsunfähig ist und dies aufgrund der Diagnose, welche bereits vor dem 07.07.2017 bestanden hat, bereits zum Zeitpunkt der Vorsprache an diesem Tag gewesen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen an der Ybbs.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen an der Ybbs. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG nur nach erfolgter neuerlicher Antragstellung möglich ist, und diese tatsächlich erst am 08.08.2017 erfolgt ist, grundsätzlich kein Fehler zu erblicken ist. § 46 AlVG ist diesbezüglich eindeutig und auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass aufgrund der Klarheit der Regelung weder die tatsächlichen Gründe dafür, warum der Antrag verspätet gestellt wurde, relevant sind, noch, dass eine Analogie auf andere Bestimmungen des AlVG nötig ist (vgl. VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). Weiters ist kein, eine Amtshaftung begründender Fehler der belangten Behörde ersichtlich.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass an der generellen Beurteilung der belangten Behörde, wonach eine Weitergewährung der Notstandshilfe
Paragraph 46, AlVG nur nach erfolgter neuerlicher Antragstellung möglich ist, und diese tatsächlich erst am 08.08.2017 erfolgt ist, grundsätzlich kein Fehler zu erblicken ist. Paragraph 46, AlVG ist diesbezüglich eindeutig und auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass aufgrund der Klarheit der Regelung weder die tatsächlichen Gründe dafür, warum der Antrag verspätet gestellt wurde, relevant sind, noch, dass eine Analogie auf andere Bestimmungen des AlVG nötig ist vergleiche VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0134). Weiters ist kein, eine Amtshaftung begründender Fehler der belangten Behörde ersichtlich. Allerdings ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer eine einstweilige Sachwalterin bestellt wurde, weil der Beschwerdeführer an einer Erkrankung des Gehirns leidet, welche seine Geschäftsfähigkeit ausschließt. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass diese Krankheit bereits seit mindestens Dezember 2016 bestehe. Daher stellt sich gegenständlich die Frage, ob die Frist des § 46 Abs. 5 AlVG überhaupt im Falle des geschäftsunfähigen Beschwerdeführers laufen kann. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis offengelassen, weil der dortige Sachwalter nur für Vermögensangelegenheit bestellt wurde und nicht zur Vertretung vor Behörden oder Gerichten. Letzteres ist gegenständlich aber anders. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers wurde unter anderem auch zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt.Allerdings ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer eine einstweilige Sachwalterin bestellt wurde, weil der Beschwerdeführer an einer Erkrankung des Gehirns leidet, welche seine Geschäftsfähigkeit ausschließt. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass diese Krankheit bereits seit mindestens Dezember 2016 bestehe. Daher stellt sich gegenständlich die Frage, ob die Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG überhaupt im Falle des geschäftsunfähigen Beschwerdeführers laufen kann. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis offengelassen, weil der dortige Sachwalter nur für Vermögensangelegenheit bestellt wurde und nicht zur Vertretung vor Behörden oder Gerichten. Letzteres ist gegenständlich aber anders. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers wurde unter anderem auch zur Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Da, auch aufgrund der Art der Erkrankung, wie festgestellt, davon auszugehen ist, dass diese einerseits schon zum Zeitpunkt der Vorsprache am 07.07.2017 vorgelegen und der Beschwerdeführer bereits schon damals nicht geschäftsfähig gewesen ist, konnte - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - die Frist des § 46 Abs. 5 AlVG nicht gegen den Beschwerdeführer laufen. Der Beschwerdeführer konnte wegen seiner Krankheit gar nicht erkennen, dass er zur Weitergewährung seiner Notstandshilfe zusätzlich zur Vorsprache am 07.07.2017 noch einen neuerlichen Antrag hätte stellen müssen. Aus diesem Grund kommt gegenständlich auch dem Argument der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Anträge das Prozedere der neuerlichen Antragstellung kennen habe müssen, keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage, dies zu erkennen und danach zu handeln. Erst mit Hilfe seiner Schwester, welche später zur einstweiligen Sachwalterin bestellt wurde, war es möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Notstandshilfe in dem im Spruch ersichtlichen Zeitraum, nämlich ab 09.07.2017 Folge zu geben.Da, auch aufgrund der Art der Erkrankung, wie festgestellt, davon auszugehen ist, dass diese einerseits schon zum Zeitpunkt der Vorsprache am 07.07.2017 vorgelegen und der Beschwerdeführer bereits schon damals nicht geschäftsfähig gewesen ist, konnte - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - die Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nicht gegen den Beschwerdeführer laufen. Der Beschwerdeführer konnte wegen seiner Krankheit gar nicht erkennen, dass er zur Weitergewährung seiner Notstandshilfe zusätzlich zur Vorsprache am 07.07.2017 noch einen neuerlichen Antrag hätte stellen müssen. Aus diesem Grund kommt gegenständlich auch dem Argument der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Anträge das Prozedere der neuerlichen Antragstellung kennen habe müssen, keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt nicht in der Lage, dies zu erkennen und danach zu handeln. Erst mit Hilfe seiner Schwester, welche später zur einstweiligen Sachwalterin bestellt wurde, war es möglich, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Notstandshilfe in dem im Spruch ersichtlichen Zeitraum, nämlich ab 09.07.2017 Folge zu geben. Zu 2. A) Zurückweisung des Antrages: Im Vorlageantrag wurde weiters die Zuerkennung von Krankengeld für den Zeitraum vom 31.07.2017 bis 08.08.0217 beantragt. Dazu ist rechtlich auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Zuerkennung von Krankengeld keine Zuständigkeit hat. Diese liegt bei den Sozialversicherungsträgern, gegenständlich bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Daher war das diesbezügliche Begehren mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu 1. B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Frist des § 46 Abs. 5 AlVG gegenüber geschäftsunfähigen Personen laufen kann, fehlt es an diesbezüglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. So wurde z.B. im Erkenntnis vom 30.06.2010, 2010/08/0134 genau diese Frage offengelassen und ist diese, im Gegensatz zur dortigen Entscheidung, jedenfalls entscheidungsrelevant, da sich gegenständlich die Bestellung der Sachwalterin auch auf Vertretung vor Gerichten und Behörden bezieht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gegenüber geschäftsunfähigen Personen laufen kann, fehlt es an diesbezüglicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. So wurde z.B. im Erkenntnis vom 30.06.2010, 2010/08/0134 genau diese Frage offengelassen und ist diese, im Gegensatz zur dortigen Entscheidung, jedenfalls entscheidungsrelevant, da sich gegenständlich die Bestellung der Sachwalterin auch auf Vertretung vor Gerichten und Behörden bezieht. Zu 2. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zu sämtlichen Spruchteilen
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage, der (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Anträge auf Gewährung von Krankengeld. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.Die Revision ist zu sämtlichen Spruchteilen
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage, der (Un-)Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Anträge auf Gewährung von Krankengeld. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W216.2177343.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.