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{'item': 'W230 2138107-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW230 2138107-1 SpruchW230 2138107-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE,

§§ 41Abs. 4 Z 1 i

Vm der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) unterlassen, in folgendem von der GTV erfassten Fall angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern:8. Die römisch 40 hat an ihrem Sitz jedenfalls von 01.01.2014 bis 19.05.

Paragraphen 41, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) unterlassen, in folgendem von der GTV erfassten Fall angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: In der GTV werden Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, jeweils einzeln aufgezählt, und normiert, dass ein erhöhtes Risiko von GW/TF vorliegt, auch wenn der Fall vorliegt, dass eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, in diesen Ländern Sitz oder Wohnsitz hat. U.a. für diesen Fall müssen verstärkte Sorgfaltspflichten angewendet und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unerzogen werden. Dies war durch die XXXX mangels Dienstanweisungen im Tatzeitraum nicht sicherstellt, diesbezügliche Anweisungen finden sich jedenfalls nicht in der Dienstanweisung KCY-Prozess mit Datum 01.02.2013.In der GTV werden Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, jeweils einzeln aufgezählt, und normiert, dass ein erhöhtes Risiko von GW/TF vorliegt, auch wenn der Fall vorliegt, dass eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, in diesen Ländern Sitz oder Wohnsitz hat. U.a. für diesen Fall müssen verstärkte Sorgfaltspflichten angewendet und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung unerzogen werden. Dies war durch die römisch 40 mangels Dienstanweisungen im Tatzeitraum nicht sicherstellt, diesbezügliche Anweisungen finden sich jedenfalls nicht in der Dienstanweisung KCY-Prozess mit Datum 01.02.2013. 9. Die XXXX hat an ihrem Sitz jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 19.05.

§ 40dAbs. 1 i

Vm § 41 Abs. 4 Z 1 BWG unterlassen, angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung des § 40d Abs. 1 BGW einzuführen. Durch die einschlägige Dienstanweisung KCY-Prozess (galt von 01.02.2013 bis 19.05.2014) und durch das im Tatzeitraum geltende "Questionnaire Correspondent Banking" war nicht gewährleistet, dass die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 BWG unterlassen wird, und gab es auch sonst keine Dienstanweisung dazu.9. Die römisch 40 hat an ihrem Sitz jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 19.05.

Paragraph 40 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG unterlassen, angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung des Paragraph 40 d, Absatz eins, BGW einzuführen. Durch die einschlägige Dienstanweisung KCY-Prozess (galt von 01.02.2013 bis 19.05.2014) und durch das im Tatzeitraum geltende "Questionnaire Correspondent Banking" war nicht gewährleistet, dass die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß Paragraph 2, Ziffer 74, BWG unterlassen wird, und gab es auch sonst keine Dienstanweisung dazu. 10. Die XXXX hat an ihrem Sitz von 01.01.2014 bis jedenfalls 15.08.

§ 41Abs. 4 Z 1 i

Vm § 41 Abs. 4 Z 6 BWG unterlassen, einen besonderen Beauftragten (GWB) zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen, der die Einhaltung der §§ 40 ff BWG ausreichend sicherstellen konnte.10. Die römisch 40 hat an ihrem Sitz von 01.01.2014 bis jedenfalls 15.08.

Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 6, BWG unterlassen, einen besonderen Beauftragten (GWB) zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen, der die Einhaltung der Paragraphen 40, ff BWG ausreichend sicherstellen konnte. Angesichts der Art und des Umfanges der Aufgaben des GWB sowie des Umstandes, dass für den GWB im Tatzeitraum keine echte, sondern nur eine Abwesenheitsvertretung eingerichtet war, waren die Ressourcen, die in der XXXX für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzt waren (50 % der Arbeitszeit einer Person) nicht ausreichend. Dies auch vor dem Hintergrund des risikobehafteten Geschäftsmodells der XXXX (insbesondere "Treuhandfinanzierungen"), das sehr stark auf osteuropäische Kunden ausgerichtet war."Angesichts der Art und des Umfanges der Aufgaben des GWB sowie des Umstandes, dass für den GWB im Tatzeitraum keine echte, sondern nur eine Abwesenheitsvertretung eingerichtet war, waren die Ressourcen, die in der römisch 40 für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzt waren (50 % der Arbeitszeit einer Person) nicht ausreichend. Dies auch vor dem Hintergrund des risikobehafteten Geschäftsmodells der römisch 40 (insbesondere "Treuhandfinanzierungen"), das sehr stark auf osteuropäische Kunden ausgerichtet war."

  1. Mit formlosen Schreiben, die mit dem gleichen Datum wie das Straferkenntnis versehen waren (14.09.2016) teilte die belangte Behörde den Vorständen und der ehemaligen Geldwäschebeauftragten der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass die gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 99d Abs. 5 BWG eingestellt werden. Das Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 15.09.2016 zugestellt, diese erhob dagegen eine am 13.10.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  2. Mit formlosen Schreiben, die mit dem gleichen Datum wie das Straferkenntnis versehen waren (14.09.2016) teilte die belangte Behörde den Vorständen und der ehemaligen Geldwäschebeauftragten der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass die gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG eingestellt werden. Das Straferkenntnis wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 15.09.2016 zugestellt, diese erhob dagegen eine am 13.10.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  3. Mit Beschluss vom 21.11.2016, W230 2138107-1/5E, beantragte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass dieses Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 99d BWG als verfassungswidrig. Die Einbringung dieses Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof erfolgte am 23.11.2016 per ERV. Mit weiteren Beschlüssen beantragte es auch in anderen Senatsformationen aus Anlass weiterer, parallel anhängiger, Beschwerdeverfahren die Aufhebung des § 99d BWG (Beschlüsse vom 24.11.2016, W210 2138108-1, vom 22.12.2016, W148 2118633-1, und vom 23.12.2016, W107 2118633-2).
  4. Mit Beschluss vom 21.11.2016, W230 2138107-1/5E, beantragte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass dieses Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG als verfassungswidrig. Die Einbringung dieses Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof erfolgte am 23.11.2016 per ERV. Mit weiteren Beschlüssen beantragte es auch in anderen Senatsformationen aus Anlass weiterer, parallel anhängiger, Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG (Beschlüsse vom 24.11.2016, W210 2138108-1, vom 22.12.2016, W148 2118633-1, und vom 23.12.2016, W107 2118633-2). Mit Erkenntnis vom 13.12.2017, G 408/2016 u.a., wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 13.12.2017, G 408 aus 2016, u.a., wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 zugestellt.
  5. Am 11.04.2018 und am 04.06.2018 fand die mündliche Verhandlung der Beschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Ergänzend erfolgten schriftliche Äußerungen und Stellungnahmen der Verfahrensparteien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gaben die Parteien eine einvernehmliche Erklärung dazu ab, dass sie auf eine fortgesetzte Verhandlung zum Beweisthema der für die Strafbemessung relevanten Gesamtumsatzhöhe verzichten. Mit Verfügung vom 21.01.2019 gab das Gericht den Parteien rekapitulierend die im Verfahren bisher ermittelten (als Bemessungsgrundlage des Strafrahmens relevanten) Gesamtnettoumsätze der Muttergesellschaft der Jahre 2015-2017 bekannt und teilte ihnen mit, dass es auf dieser Grundlage für die Feststellung des (aktuell noch nicht ermittelbaren) Gesamtnettoumsatzes für 2018 im Wege einer Schätzung von einem Betrag von € 28.146.041,22 ausgehe. Die beschwerdeführende Partei teilte mit, dass sie sich gegen diesen Ansatz nicht ausspreche. Die belangte Behörde wandte hingegen ein, dass sich die Bemessungsgrundlage der Strafdrohung stets nach dem "letzten festgestellten" Jahresabschluss richtet, ein solcher liege zuletzt für 2017 (für 2018 aber noch nicht) vor, so dass der im Jahresabschluss 2017 festgestellte Gesamtnettoumsatz heranzuziehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Allgemeines zum Kreditinstitut Die XXXX ("XXXX", auch: das KI, die BF) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der XXXX. Das Kreditinstitut ist eine Kapitalgesellschaft, konkret eine Aktiengesellschaft. Die XXXX ist ein Tochterunternehmen der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX.Die römisch 40 ("XXXX", auch: das KI, die BF) ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der römisch 40 . Das Kreditinstitut ist eine Kapitalgesellschaft, konkret eine Aktiengesellschaft. Die römisch 40 ist ein Tochterunternehmen der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Die BF verfügte in den Tatzeiträumen u.a. über eine Konzession zur Erbringung des Einlagen- und des Kreditgeschäfts. Die BF verfügte in den Tatzeiträumen über zwei Vorstände: XXXX (Vorstand seit 28.12.2007) und XXXX (Vorstand seit 25.03.1999). Beide sind mittlerweile nicht mehr in dieser Funktion im Unternehmen tätig. Eine satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten im Hinblick auf die Thematik der Geldwäscheprävention/Terrorismusfinanzierungsprävention bestand nicht. Der zweitgenannte Vorstand war nach der internen Praxis der hauptsächlich damit Befasste, während der Erstgenannte damit nur ganz allgemein bzw. im Zusammenhang mit der (hier nicht relevanten) IT-durchführungstechnischen Seite in Berührung kam.Die BF verfügte in den Tatzeiträumen über zwei Vorstände: römisch 40 (Vorstand seit 28.12.2007) und römisch 40 (Vorstand seit 25.03.1999). Beide sind mittlerweile nicht mehr in dieser Funktion im Unternehmen tätig. Eine satzungsmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten im Hinblick auf die Thematik der Geldwäscheprävention/Terrorismusfinanzierungsprävention bestand nicht. Der zweitgenannte Vorstand war nach der internen Praxis der hauptsächlich damit Befasste, während der Erstgenannte damit nur ganz allgemein bzw. im Zusammenhang mit der (hier nicht relevanten) IT-durchführungstechnischen Seite in Berührung kam. Die XXXX bildet als übergeordnetes Kreditinstitut zwei Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG:Die römisch 40 bildet als übergeordnetes Kreditinstitut zwei Kreditinstitutsgruppen gemäß Paragraph 30, BWG:
  7. die Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX "XXXX", XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX, umfasst, sowie
  8. die Kreditinstitutsgruppe "XXXX", welche die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 "XXXX", römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 , umfasst, sowie
  9. die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX", welche die XXXX und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.
  10. die Kreditinstituts(sub)gruppe "XXXX", welche die römisch 40 und die ihr nachgeordneten Institute umfasst. Der im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe (das ist die "XXXX") ausgewiesene Gesamtnettoumsatz stellte sich in den bisher vorhandenen Abschlüssen wie folgt dar: 2015 € 31.354.948,30 2016 € 18.635.667,91 2017 € 30.767.251,66 Die Ertragslage der beschwerdeführenden Gesellschaft stellt sich laut dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 wie folgt dar: Bild kann nicht dargestellt werden Bei der XXXX handelt es sich um eine Privatbank, die XXXX gegründet wurde und bis heute in Privathand gehalten wird. Traditionell ist die XXXX stark auf die Märkte Osteuropas ausgerichtet. Ihre Zielmärkte sind u.a. Österreich und dessen Nachbarländer, CEE, GUS, Russland, Latein- und Mittelamerika sowie die Türkei. Der Gesamtkundenbestand betrug zum Prüfungszeitpunkt (11.03.2013 bis 22.03.2013) rd. 30.000 Kunden. Davon handelt es sich angabegemäß jedoch nur bei 2.000 um tatsächlich aktive Kunden, bei den anderen Kunden handelt es sich um Geschäftsbeziehungen, deren Gegenstand Sparpläne sind, die in der Form nicht mehr angeboten werden. Die Bank ist schwerpunktmäßig in den Geschäftsfeldern "Corporate & Investment Banking", "Corporate & Bank Client Relations" sowie "Customer Relations & Asset Management" tätig. Das Treuhandfinanzierungsgeschäft hat aufgrund der verstärkten Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen (ON 04, Seite 8).Bei der römisch 40 handelt es sich um eine Privatbank, die römisch 40 gegründet wurde und bis heute in Privathand gehalten wird. Traditionell ist die römisch 40 stark auf die Märkte Osteuropas ausgerichtet. Ihre Zielmärkte sind u.a. Österreich und dessen Nachbarländer, CEE, GUS, Russland, Latein- und Mittelamerika sowie die Türkei. Der Gesamtkundenbestand betrug zum Prüfungszeitpunkt (11.03.2013 bis 22.03.2013) rd. 30.000 Kunden. Davon handelt es sich angabegemäß jedoch nur bei 2.000 um tatsächlich aktive Kunden, bei den anderen Kunden handelt es sich um Geschäftsbeziehungen, deren Gegenstand Sparpläne sind, die in der Form nicht mehr angeboten werden. Die Bank ist schwerpunktmäßig in den Geschäftsfeldern "Corporate & Investment Banking", "Corporate & Bank Client Relations" sowie "Customer Relations & Asset Management" tätig. Das Treuhandfinanzierungsgeschäft hat aufgrund der verstärkten Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen (ON 04, Seite 8). Die XXXX selbst beschrieb ihre Geschäftstätigkeit 2012 wie folgt (vgl. Seite 19 von ON 12):Die römisch 40 selbst beschrieb ihre Geschäftstätigkeit 2012 wie folgt vergleiche Seite 19 von ON 12): Bild kann nicht dargestellt werden Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich diese Art der Geschäftstätigkeit seitdem geändert hat. Die XXXX unterhielt per 30.06.2015 gesamt 20.187 Geschäftsbeziehungen. Allerdings wurde sowohl im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung der FMA (im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 22.03.2013, Prüfbericht ON 04) sowie im Rahmen der Stellungnahme der XXXX vom 31.07.2015 (ON 58) angegeben, dass ca. 18.000 Geschäftsbeziehungen inaktiv seien.Die römisch 40 unterhielt per 30.06.2015 gesamt 20.187 Geschäftsbeziehungen. Allerdings wurde sowohl im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung der FMA (im Zeitraum vom 11.03.2013 bis 22.03.2013, Prüfbericht ON 04) sowie im Rahmen der Stellungnahme der römisch 40 vom 31.07.2015 (ON 58) angegeben, dass ca. 18.000 Geschäftsbeziehungen inaktiv seien. Betrachtet man die Kundenstruktur in Relation zu den Kunden, die gemäß Angaben der XXXX tatsächlich aktiv sind (vgl. auch die Stellungnahme der XXXX vom 19.11.2015, ON 59), so zeichnete sich (per 30.06.2015) folgendes Bild (diese Zahlen ergeben sich aufgrund der Eingabe der XXXX im Rahmen des Risikoklassifizierungstools der FMA im Jahr 2015; ON 63):Betrachtet man die Kundenstruktur in Relation zu den Kunden, die gemäß Angaben der römisch 40 tatsächlich aktiv sind vergleiche auch die Stellungnahme der römisch 40 vom 19.11.2015, ON 59), so zeichnete sich (per 30.06.2015) folgendes Bild (diese Zahlen ergeben sich aufgrund der Eingabe der römisch 40 im Rahmen des Risikoklassifizierungstools der FMA im Jahr 2015; ON 63): -Strichaufzählung 493 Kunden sind in Offshore Destinationen domiziliert; -Strichaufzählung 30 Kunden sind in Ländern domiziliert, welche auf der grauen Liste der Financial Action Task Force (FATF) gelistet sind; -Strichaufzählung 122 Kunden sind politisch exponierte Personen. Bei der grauen Liste der FATF handelt es sich um eine von 2 Länderlisten, die von der FATF geführt werden. Unterschieden werden das "Public Statement" (gemeinhin auch als "schwarze Liste" bezeichnet) sowie die Liste "Improving Global AML/CFT Compliance" (auch als "graue Liste" bekannt). In der "schwarze Liste" identifiziert die FATF Staaten, die schwerwiegende strategische Mängel in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen und fordert alle anderen Staaten dazu auf, gegenüber diesen Staaten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um das internationale Finanzsystem von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Bei der "grauen Liste" handelt es sich um eine Auflistung jener Staaten, die zwar nach Auffassung der FATF ebenfalls strategische Mängel in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufweisen, jedoch in Abstimmung mit der FATF einen konkreten Aktionsplan zur Behebung der identifizierten Mängel erarbeitet haben. Im Gegensatz zur "schwarzen Liste" wird bei der "grauen Liste" die Staatengemeinschaft seitens der FATF nicht explizit zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen aufgefordert. Jedoch ist international anerkannt, dass sowohl bei den in der "grauen" als auch in der "schwarzen Liste" aufgelisteten Staaten, aufgrund der festgestellten Defizite bei der Bekämpfung Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, jedenfalls vom Vorliegen eines erhöhten Risikos auszugehen ist. Die XXXX unterhält gemäß ihrer Stellungnahme zum Stichtag 12.04.2016 gesamt 304 Geschäftsbeziehungen zu Kunden in Offshore-Destinationen (ON 60). Diese teilen sich wie folgt auf (ON 60, Stellungnahme zum Stichtag 12.04.2016):Die römisch 40 unterhält gemäß ihrer Stellungnahme zum Stichtag 12.04.2016 gesamt 304 Geschäftsbeziehungen zu Kunden in Offshore-Destinationen (ON 60). Diese teilen sich wie folgt auf (ON 60, Stellungnahme zum Stichtag 12.04.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Besonders exponiert, um für die Zwecke der Geldwäscherei missbraucht zu werden, ist die XXXX auch durch den auf dem österreichischen Bankenmarkt außergewöhnlich großen Anteil an Einlagen sowie Aushaftungen, die im Zusammenhang mit einem Back-to-Back-Treuhandgeschäftsmodell stehen. Per 30.06.2015 waren 34 % des Einlagenportfolios sowie 59 % des Kreditportfolios einem so genannten Back-to-Back Treuhandgeschäftsfall zuzuordnen (diese Zahlen ergeben sich aufgrund der Eingabe der XXXX im Rahmen des Risikoklassifizierungstools der FMA im Jahr 2015 ON 63). Unter einem Back-to-Back Treuhandgeschäftsmodell versteht man die Vergabe von barbesicherten Krediten ("Back-to-Back") auftrags eines Treugebers an einen Kreditnehmer. Die Kredite an den jeweiligen Kreditnehmer/Schuldner wurden im Namen der XXXX, aber auf Rechnung des Treugebers vergeben (ON 66, Seite 1).Besonders exponiert, um für die Zwecke der Geldwäscherei missbraucht zu werden, ist die römisch 40 auch durch den auf dem österreichischen Bankenmarkt außergewöhnlich großen Anteil an Einlagen sowie Aushaftungen, die im Zusammenhang mit einem Back-to-Back-Treuhandgeschäftsmodell stehen. Per 30.06.2015 waren 34 % des Einlagenportfolios sowie 59 % des Kreditportfolios einem so genannten Back-to-Back Treuhandgeschäftsfall zuzuordnen (diese Zahlen ergeben sich aufgrund der Eingabe der römisch 40 im Rahmen des Risikoklassifizierungstools der FMA im Jahr 2015 ON 63). Unter einem Back-to-Back Treuhandgeschäftsmodell versteht man die Vergabe von barbesicherten Krediten ("Back-to-Back") auftrags eines Treugebers an einen Kreditnehmer. Die Kredite an den jeweiligen Kreditnehmer/Schuldner wurden im Namen der römisch 40 , aber auf Rechnung des Treugebers vergeben (ON 66, Seite 1). Gefragt nach den Gründen für diese "Umwegskonstruktion" (warum vergibt das Treugeber-KI den Kredit nicht direkt an den Kreditnehmer und bedient sich stattdessen der XXXX als Treuhänder?) führt die XXXX aus, dass die Abwicklung in Form eines Treuhandkredites grundsätzlich auf Wunsch des Kunden (Treugeber) erfolge. Die Kunden (Treugeber) würden folgende Gründe nennen: Rechtswahl, Repatriierungen, Wahrung der Privatsphäre, Bezug zu Österreich/EU, Inanspruchnahme eines günstigen Zinsgefälles in Österreich gegenüber Drittstaaten (ON 66, Seite 2 und 3).Gefragt nach den Gründen für diese "Umwegskonstruktion" (warum vergibt das Treugeber-KI den Kredit nicht direkt an den Kreditnehmer und bedient sich stattdessen der römisch 40 als Treuhänder?) führt die römisch 40 aus, dass die Abwicklung in Form eines Treuhandkredites grundsätzlich auf Wunsch des Kunden (Treugeber) erfolge. Die Kunden (Treugeber) würden folgende Gründe nennen: Rechtswahl, Repatriierungen, Wahrung der Privatsphäre, Bezug zu Österreich/EU, Inanspruchnahme eines günstigen Zinsgefälles in Österreich gegenüber Drittstaaten (ON 66, Seite 2 und 3). Die Vorteile für die XXXX bei dieser Abwicklung würden angabegemäß darin liegen, dass diese Ausleihungen nicht mit Eigenmittel zu unterlegen seien und darüber hinaus kein Adressenausfallsrisiko bestehe. Weiters seien die Margen/Provisionen im Auslandsgeschäft deutlich höher als bei vergleichbaren barbesicherten Finanzierungen im Inland. Die XXXX führt auch aus, dass sie bei diesen Treuhandfinanzierungen kein (Ausfalls)Risiko (Kreditrisiko), sondern lediglich das Gestionsrisiko (OpRisk) trage, da die Kredite stets voll besichert seien (ON 66, Seite 1 bis 3).Die Vorteile für die römisch 40 bei dieser Abwicklung würden angabegemäß darin liegen, dass diese Ausleihungen nicht mit Eigenmittel zu unterlegen seien und darüber hinaus kein Adressenausfallsrisiko bestehe. Weiters seien die Margen/Provisionen im Auslandsgeschäft deutlich höher als bei vergleichbaren barbesicherten Finanzierungen im Inland. Die römisch 40 führt auch aus, dass sie bei diesen Treuhandfinanzierungen kein (Ausfalls)Risiko (Kreditrisiko), sondern lediglich das Gestionsrisiko (OpRisk) trage, da die Kredite stets voll besichert seien (ON 66, Seite 1 bis 3). Diese Tendenz zeigte sich u.a. bereits im Zuge der Vor-Ort-Prüfung 2013 der OeNB, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass das Treuhandfinanzierungsgeschäft in der XXXX aufgrund verstärkter Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen hat. So generierte die XXXX zum 31.12.2012 50 % ihrer gesamten Betriebserträge aus dem Geschäftsmodell "Treuhandkreditgeschäft" (siehe OeNB-Vor-Ort-Prüfungsbericht 2013, ON 67 Rz 58).Diese Tendenz zeigte sich u.a. bereits im Zuge der Vor-Ort-Prüfung 2013 der OeNB, im Rahmen derer festgestellt wurde, dass das Treuhandfinanzierungsgeschäft in der römisch 40 aufgrund verstärkter Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen hat. So generierte die römisch 40 zum 31.12.2012 50 % ihrer gesamten Betriebserträge aus dem Geschäftsmodell "Treuhandkreditgeschäft" (siehe OeNB-Vor-Ort-Prüfungsbericht 2013, ON 67 Rz 58). Bild kann nicht dargestellt werden In ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 (ON 61) führt die XXXX Folgendes aus:In ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 (ON 61) führt die römisch 40 Folgendes aus: Die Financial Action Task Force (infolge: FATF) geht von einem erhöhten Risiko aus, wenn von einem Kunden bzw. bei einer Transaktion zwischengeschaltete Unternehmensvehikel oder sonstige Strukturen verwendet werden, die ohne nachvollziehbare Begründung die Komplexität erhöhen oder zu Intransparenz führen. Die Verwendung derartiger Treuhandkonstruktionen stellt, insbesondere aufgrund ihrer komplexen Strukturen und Eigentümer- bzw. Kontrollverhältnisse, zumeist unter Zuhilfenahme von zwischengeschalteten "Offshore"-Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer (wE) und die Eigentums- und Kontrollverhältnisse nicht klar erkennen lassen, ein erhöhtes Risiko der GW/TF dar. Zudem ist auch ein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Zweck einer derartig aufwendigen Konstruktion aus Einlagen - und Kreditgeschäft unter Zwischenschaltung der XXXX nicht erkennbar.Die Verwendung derartiger Treuhandkonstruktionen stellt, insbesondere aufgrund ihrer komplexen Strukturen und Eigentümer- bzw. Kontrollverhältnisse, zumeist unter Zuhilfenahme von zwischengeschalteten "Offshore"-Unternehmen, die den wirtschaftlichen Eigentümer (wE) und die Eigentums- und Kontrollverhältnisse nicht klar erkennen lassen, ein erhöhtes Risiko der GW/TF dar. Zudem ist auch ein vernünftiger, nachvollziehbarer wirtschaftlicher Zweck einer derartig aufwendigen Konstruktion aus Einlagen - und Kreditgeschäft unter Zwischenschaltung der römisch 40 nicht erkennbar. Bis 06.03.2014 gab es in der XXXX für die Einstufung der Kunden in Hinblick auf deren Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko fünf Risikoklassen, seitdem gibt es nur mehr drei Risikoklassen (ON 26, Seite 119).Bis 06.03.2014 gab es in der römisch 40 für die Einstufung der Kunden in Hinblick auf deren Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko fünf Risikoklassen, seitdem gibt es nur mehr drei Risikoklassen (ON 26, Seite 119). Zur jüngeren Prüfungshistorie bei der XXXX bis zum Ende des Tatzeitraumes:Zur jüngeren Prüfungshistorie bei der römisch 40 bis zum Ende des Tatzeitraumes: Die OeNB führte bei der XXXX im Zeitraum 27.10.2009 bis 22.01.2010 eine Vor-Ort-Prüfung zu den Prüffeldern Gesamtbankrisikosteuerung, Marktrisiko, Geschäftsbeziehungen mit XXXX, Kreditrisiko, Beteiligungsrisiko, Rechtsrisiko, Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung von GW/TF sowie Interne Revision durch. Im Detail vgl. den OeNB-Vor-Ort-Prüfungsbericht 2010, ON 02, sowie die Stellungnahme der XXXX dazu (ON 03). Auch 2013 verfasste die OeNB einen Prüfbericht nach einer Vor-Ort-Prüfung (ON 67).Die OeNB führte bei der römisch 40 im Zeitraum 27.10.2009 bis 22.01.2010 eine Vor-Ort-Prüfung zu den Prüffeldern Gesamtbankrisikosteuerung, Marktrisiko, Geschäftsbeziehungen mit römisch 40 , Kreditrisiko, Beteiligungsrisiko, Rechtsrisiko, Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung von GW/TF sowie Interne Revision durch. Im Detail vergleiche den OeNB-Vor-Ort-Prüfungsbericht 2010, ON 02, sowie die Stellungnahme der römisch 40 dazu (ON 03). Auch 2013 verfasste die OeNB einen Prüfbericht nach einer Vor-Ort-Prüfung (ON 67). Im Zeitraum von 11.03.2013 bis 22.03.2013 führte die FMA bei der XXXX eine Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention gemäß § 3 Abs. 9 BWG durch, um sicherzustellen, dass die vom KI zugesicherte Behebung der durch die OeNB festgestellten Mängel tatsächlich erfolgte bzw. die im KI implementierten Systeme zur Prävention von GW/TF geeignet und angemessen sind. Im Detail vgl. Vor-Ort-Prüfungsbericht der FMA, ON 04, die Vollständigkeitserklärung ON 05 sowie die Stellungnahmen der XXXX dazu (ON 06).Im Zeitraum von 11.03.2013 bis 22.03.2013 führte die FMA bei der römisch 40 eine Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsprävention gemäß Paragraph 3, Absatz 9, BWG durch, um sicherzustellen, dass die vom KI zugesicherte Behebung der durch die OeNB festgestellten Mängel tatsächlich erfolgte bzw. die im KI implementierten Systeme zur Prävention von GW/TF geeignet und angemessen sind. Im Detail vergleiche Vor-Ort-Prüfungsbericht der FMA, ON 04, die Vollständigkeitserklärung ON 05 sowie die Stellungnahmen der römisch 40 dazu (ON 06). Aufgrund behördlicher Wahrnehmungen der FMA u.a. im Zuge der Vor-Ort-Prüfung 2013, wonach das Treuhandfinanzierungsgeschäft in der XXXX aufgrund verstärkter Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen hat, führte die FMA im Jahr 2014 eine Schwerpunktprüfung der "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff BWG durch.Aufgrund behördlicher Wahrnehmungen der FMA u.a. im Zuge der Vor-Ort-Prüfung 2013, wonach das Treuhandfinanzierungsgeschäft in der römisch 40 aufgrund verstärkter Nachfrage aus Osteuropa stark zugenommen hat, führte die FMA im Jahr 2014 eine Schwerpunktprüfung der "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff BWG durch. Aufgrund der Ergebnisse der stichprobenartigen Einzelfallprüfung der "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" (Pkt. I.4.) beauftragte die FMA am 01.12.2014 gemäß § 70 Abs. 1 Z 2a BWG PwC mit der umfassenden Prüfung aller in der XXXX aktiven "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" im Hinblick auf die Einhaltung der §§ 40 ff BWG der einzelnen Geschäftsfälle durch die XXXX sowie hinsichtlich der Plausibilität und Kohärenz der durch die Kunden getätigten Transaktionen. Im Detail vgl. PWC-Prüfbericht ON 27, Stellungnahme der XXXX dazu ON 33.Aufgrund der Ergebnisse der stichprobenartigen Einzelfallprüfung der "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" (Pkt. römisch eins.4.) beauftragte die FMA am 01.12.2014 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 a, BWG PwC mit der umfassenden Prüfung aller in der römisch 40 aktiven "Back-to-Back-Treuhandfinanzierungsgeschäfte" im Hinblick auf die Einhaltung der Paragraphen 40, ff BWG der einzelnen Geschäftsfälle durch die römisch 40 sowie hinsichtlich der Plausibilität und Kohärenz der durch die Kunden getätigten Transaktionen. Im Detail vergleiche PWC-Prüfbericht ON 27, Stellungnahme der römisch 40 dazu ON
  11. Feststellungen der KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 2013 Die Bankprüfer der XXXX im Jahr 2013, KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, halten in der Anlage zum Prüfbericht 2013 auf Seite 37 (ON 57) in Hinblick auf die mangelnde Prüftätigkeit der Internen Revision betreffend Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter anderem Folgendes fest:Die Bankprüfer der römisch 40 im Jahr 2013, KPMG Austria AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, halten in der Anlage zum Prüfbericht 2013 auf Seite 37 (ON 57) in Hinblick auf die mangelnde Prüftätigkeit der Internen Revision betreffend Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unter anderem Folgendes fest: "Im Zuge unserer Prüfung haben wir festgestellt, dass der Prüfplan für das Geschäftsjahr 2013 nicht vollständig erfüllt wurde und Prüfberichte zum Teil deutlich zeitverzögert nach Ende des Jahres erstellt wurden. Darüber hinaus besteht zum
  12. Dezember 2013 kein Stellvertreter für die Leiterin der Internen Revision. Daraus sind Kapazitätsengpässe zu erkennen." "Im Geschäftsjahr wurde die geplante Prüfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht durchgeführt. Der letzte Prüfbericht gemäß § 42 Abs. 4 Z 3 BWG stammt aus 2012 und umfasste die Periode
  13. Jänner 2011 bis
  14. September
  15. Die Prüfung wurde auf das Geschäftsjahr 2014 verschoben [..].""Im Geschäftsjahr wurde die geplante Prüfung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht durchgeführt. Der letzte Prüfbericht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, BWG stammt aus 2012 und umfasste die Periode
  16. Jänner 2011 bis
  17. September
  18. Die Prüfung wurde auf das Geschäftsjahr 2014 verschoben [..]." Auf weitere festgestellte Gesetzesverletzungen im Rahmen der Stichprobenziehung durch die Bankprüfer, insbesondere auf den sehr hohen Anteil von mangelhaften Testfällen, wird verwiesen (ON 57, Seite 35 und 36). Gang des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens: Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2015 wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Aufforderung wurde am 14.09.2015 zugestellt (ON 36). Am 17.09.2015 erfolgte eine Einvernahme der ehemaligen Geldwäschebeauftragten der XXXX, Frau XXXX, in den Räumlichkeiten der FMA. Im Zuge dessen übergab die ehemalige Geldwäschebeauftragte auch e-mail Verkehr (Beilage 1 zu ON 38) und legte eine umfassende Aussage ab. Die Einvernahme erfolgte nicht förmlich als Zeugin unter Wahrheitspflicht (ON 38, Seite 2). Am 28.09.2015 nahm der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer vollständige Einsicht in den damaligen Akt der FMA (ON 41). Mit 01.10.2015 rügte der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer, dass er nicht zusätzlich elektronisch Akteneinsicht bekommen hat (ON 42). Mit 08.10.2015 teilte der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer mit, dass "in Kenntnis der grob fehlerhaften Aussagen von Frau XXXX in ihrer Vernehmung vom 17.09.2015" eine diesbezüglich gesonderte Stellungnahme eingebracht würde (ON 44). Mit 27.10.2015 wurde eine Rechtfertigung eingebracht (ON 45). Nachdem der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer mit 20.11.2015 noch einmal eine elektronische Akteneinsicht verlangte (ON 46) teilte ihm die FMA am 21.12.2015 mit, dass bereits Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gewährt worden ist und jederzeit nach Terminvereinbarung eine weitere Akteneinsicht möglich sei (ON 49). Obwohl wie ausgeführt dem Parteienvertreter vollständige Akteneinsicht gewährt und noch einmal angeboten wurde - wiederholte er mit ON 50 seinen Antrag auf elektronische Akteneinsicht.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2015 wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Aufforderung wurde am 14.09.2015 zugestellt (ON 36). Am 17.09.2015 erfolgte eine Einvernahme der ehemaligen Geldwäschebeauftragten der römisch 40 , Frau römisch 40 , in den Räumlichkeiten der FMA. Im Zuge dessen übergab die ehemalige Geldwäschebeauftragte auch e-mail Verkehr (Beilage 1 zu ON 38) und legte eine umfassende Aussage ab. Die Einvernahme erfolgte nicht förmlich als Zeugin unter Wahrheitspflicht (ON 38, Seite 2). Am 28.09.2015 nahm der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer vollständige Einsicht in den damaligen Akt der FMA (ON 41). Mit 01.10.2015 rügte der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer, dass er nicht zusätzlich elektronisch Akteneinsicht bekommen hat (ON 42). Mit 08.10.2015 teilte der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer mit, dass "in Kenntnis der grob fehlerhaften Aussagen von Frau römisch 40 in ihrer Vernehmung vom 17.09.2015" eine diesbezüglich gesonderte Stellungnahme eingebracht würde (ON 44). Mit 27.10.2015 wurde eine Rechtfertigung eingebracht (ON 45). Nachdem der Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer mit 20.11.2015 noch einmal eine elektronische Akteneinsicht verlangte (ON 46) teilte ihm die FMA am 21.12.2015 mit, dass bereits Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gewährt worden ist und jederzeit nach Terminvereinbarung eine weitere Akteneinsicht möglich sei (ON 49). Obwohl wie ausgeführt dem Parteienvertreter vollständige Akteneinsicht gewährt und noch einmal angeboten wurde - wiederholte er mit ON 50 seinen Antrag auf elektronische Akteneinsicht. Mit ON 51 erinnerte die FMA den Parteienvertreter an die Frist bis 17.02.2016 zur Abgabe der im Schriftsatz vom 08.10.2015 in Aussicht gestellten Stellungnahme. Mit ON 52 hielt der Parteienvertreter fest, dass er dazu wissen müsse, ob Frau XXXX Beschuldigte oder Zeugin sei. Er wurde im Folgenden darauf hingewiesen, dass Frau XXXX aufgrund der vorgelegten Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs. 2 VStG behandelt wird und noch einmal darauf hingewiesen, dass die FMA eine Stellungnahme bis 09.03.2016 einlangend erwarte (ON 53), worauf Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer um Fristerstreckung ersuchte (ON 54), die bis 23.03.2016 einlangend gewährt wurde (ON 55). Eine weitere Stellungnahme langte vor Bescheiderlassung nicht ein.Mit ON 51 erinnerte die FMA den Parteienvertreter an die Frist bis 17.02.2016 zur Abgabe der im Schriftsatz vom 08.10.2015 in Aussicht gestellten Stellungnahme. Mit ON 52 hielt der Parteienvertreter fest, dass er dazu wissen müsse, ob Frau römisch 40 Beschuldigte oder Zeugin sei. Er wurde im Folgenden darauf hingewiesen, dass Frau römisch 40 aufgrund der vorgelegten Bestellungsurkunde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG behandelt wird und noch einmal darauf hingewiesen, dass die FMA eine Stellungnahme bis 09.03.2016 einlangend erwarte (ON 53), worauf Parteienvertreter Dr. Manfred Ketzer um Fristerstreckung ersuchte (ON 54), die bis 23.03.2016 einlangend gewährt wurde (ON 55). Eine weitere Stellungnahme langte vor Bescheiderlassung nicht ein. Zu den einzelnen Spruchpunkten Zu Spruchpunkt
  19. Zum Zeitpunkt der VOP der FMA (11.
  20. bis 22.03.2013) war in der XXXX die "Risikoanalyse 2012", Stand 01.01.2013 (ON 12) in Geltung.Zum Zeitpunkt der VOP der FMA (11.
  21. bis 22.03.2013) war in der römisch 40 die "Risikoanalyse 2012", Stand 01.01.2013 (ON 12) in Geltung. In der Folge wurde der FMA mit Stellungnahme vom 04.11.2014 (ON 09) ein Entwurf der Risikoanalyse 2014 (Stand Entwurf 28.10.2014) übermittelt (Beilage 1 zu ON 09). Diesbezüglich führte die XXXX in der Stellungnahme vom 04.11.2014 unter Pkt. 2 aus, dass die Risikoanalyse aufgrund einiger struktureller Umstellungen innerhalb der XXXX und der auch mit dem Wechsel in der Person des GWB einhergehenden Umstellung einiger Prozesse, die bis dato noch nicht abschließend erfolgt seien, in den kommenden Monaten noch verfeinert werde.In der Folge wurde der FMA mit Stellungnahme vom 04.11.2014 (ON 09) ein Entwurf der Risikoanalyse 2014 (Stand Entwurf 28.10.2014) übermittelt (Beilage 1 zu ON 09). Diesbezüglich führte die römisch 40 in der Stellungnahme vom 04.11.2014 unter Pkt. 2 aus, dass die Risikoanalyse aufgrund einiger struktureller Umstellungen innerhalb der römisch 40 und der auch mit dem Wechsel in der Person des GWB einhergehenden Umstellung einiger Prozesse, die bis dato noch nicht abschließend erfolgt seien, in den kommenden Monaten noch verfeinert werde. Weder der Entwurf noch eine finale Version der Risikoanalyse 2014 wurde in der XXXX implementiert (ON 45, Seite 6, erster Absatz). Auch seitens der Bankprüfer wurde in der Anlage zum Prüfungsbericht 2013 (ON 57, Seite 36) festgehalten: "Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte keine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG. Die letzte umfassende Analyse fand im Geschäftsjahr 2012 statt."Weder der Entwurf noch eine finale Version der Risikoanalyse 2014 wurde in der römisch 40 implementiert (ON 45, Seite 6, erster Absatz). Auch seitens der Bankprüfer wurde in der Anlage zum Prüfungsbericht 2013 (ON 57, Seite 36) festgehalten: "Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte keine Risikoanalyse gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG. Die letzte umfassende Analyse fand im Geschäftsjahr 2012 statt." Aus der Risikoanalyse 2015 (ON 15; Version 0.6.) ist ersichtlich (Seite 2; Versionenverzeichnis), dass es von der Risikoanalyse 2014 nur einen Entwurf, dh nie eine Finalversion gegeben hat. Diese Risikoanalyse 2015 (final) datiert mit Stand 26.03.2015 und enthält auf Seite 2 fol

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