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{'item': 'W250 2148570-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2019 GeschäftszahlW250 2148570-1 SpruchW250 2148570-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 31.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater vor ca. einem Jahr wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sei. Die Familienangehörigen seines Vaters hätten sich die Grundstücke seiner Familie aneignen wollen, weshalb er bedroht worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt, weshalb sie ihn fortgeschickt habe.
  3. Am 17.10.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass sein Vater Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ein Grundstück gepachtet, das davor von seinen Cousins gepachtet gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese aufgefordert ihre Ernte einzuholen um das Grundstück bewirtschaften zu können, weshalb es zum Streit gekommen sei. Die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers hätten Kontakt zu den Taliban, weshalb diese eines Tages im Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers aufgetaucht seien. Eine Woche später sei der Vater des Beschwerdeführers von seinen Cousins erschossen worden. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer von dessen Cousins mit dem Tod bedroht worden, weshalb er schließlich Afghanistan verlassen habe.
  4. Mit Stellungnahme vom 31.10.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit und aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen und/oder religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sei. Nach der Ansicht des UNHCR bestehe - je nach dem individuellen Einzelfall - für psychisch beeinträchtigte Personen möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zB. jener der "psychisch Erkrankten". Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Waise aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Kind" der Gefahr ausgesetzt, als Straßenkind zu enden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können.Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in Afghanistan die Gefahr bestehe, dass er von den Taliban entführt, zwangsrekrutiert oder ermordet werde. Im Visier der Taliban stünden unter anderem Soldaten, wie der bereits getötete Vater des Beschwerdeführers und dessen männliche Nachkommen. Insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers seien die Taliban aktiv. Der Staat sei nicht in der Lage vor den Gefahren und Repressalien der Taliban Schutz zu bieten. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen, Entführung, Ermordung und Zwangsrekrutierung.
  8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in Afghanistan die Gefahr bestehe, dass er von den Taliban entführt, zwangsrekrutiert oder ermordet werde. Im Visier der Taliban stünden unter anderem Soldaten, wie der bereits getötete Vater des Beschwerdeführers und dessen männliche Nachkommen. Insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers seien die Taliban aktiv. Der Staat sei nicht in der Lage vor den Gefahren und Repressalien der Taliban Schutz zu bieten. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen, Entführung, Ermordung und Zwangsrekrutierung.
  9. Mit Dokumentenvorlage vom 27.07.2018 brachte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde betreffend die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers ins Verfahren ein.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 11, 121; Protokoll vom 18.09.2018 - OZ 8, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 11, 121; Protokoll vom 18.09.2018 - OZ 8, S. 6). Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX , im Ort XXXX geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat 9 Jahre die Schule besucht, wobei er aufgrund seiner guten Leistungen (mindestens) eine Schulstufe übersprungen hat (AS 11, 121; OZ 8, S. 7).Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , im Ort römisch 40 geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat 9 Jahre die Schule besucht, wobei er aufgrund seiner guten Leistungen (mindestens) eine Schulstufe übersprungen hat (AS 11, 121; OZ 8, S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine zwei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf (AS 123; OZ 8, S. 8 f). Der Beschwerdeführer steht mit seinem Onkel väterlicherseits und seinen Brüdern nach wie vor in Kontakt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer leicht depressiven Episode ( XXXX ). Er hat deshalb psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Es besteht keine Selbstverletzungsgefahr beim Beschwerdeführer mehr.Der Beschwerdeführer befindet sich in einer leicht depressiven Episode ( römisch 40 ). Er hat deshalb psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Es besteht keine Selbstverletzungsgefahr beim Beschwerdeführer mehr. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  14. Es hat keine Grundstücksstreitigkeiten zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinen Cousins oder sonstigen Familienangehörigen gegeben. Der Vater des Beschwerde-führers wurde weder von seinen Cousins noch Angehörigen der Taliban erschossen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder wurden in Afghanistan von den Cousins ihres Vaters, den Taliban oder von anderen Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.
  15. Der Vater des Beschwerdeführers war nie Soldat. Weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst sind von den Taliban aufgefordert worden diese zu unterstützen. Die Taliban sind nicht auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden. 1.2.
  16. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner psychischen Erkrankung keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer ist nunmehr volljährig. Ihm droht konkret und individuell keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan allein auf Grund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen im wehrfähigen Alter handelt, keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
  19. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, wiedergegeben: Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  20. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  21. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  22. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Zivilist/innen Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  23. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Paschtunen Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  24. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Medizinische Versorgung Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen (MPI 27.1.2004; Casolino 2011). Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung (AA 5.2018). In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vgl. USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017).In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen (WHO o.D.). Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht (TWBG 10.2016; vergleiche USAID 25.5.2018). Gründe dafür waren u. a. eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. (TWBG 10.2016). Einer Umfrage der Asia Foundation (AF) zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert (AF 11.2017). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011-2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012-2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren (WHO o.D.). Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017).In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (BFA Staatendokumentation 4.2018). Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9.2016; vgl. AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NCBI 12.2016).Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9.2016; vergleiche AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NCBI 12.2016). Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 5.2018). 1.3.
  25. Auszug aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.2018 betreffend Afghanistan zu Stammeskonflikten, Blutrache und Paschtunwali: "[...] Konflikte um Privateigentum, Frauen und Körperverletzung unter Paschtunen können oft zu Blutfehden zwischen Familien und ganzen Clans führen. Das Paschtunwali, der ungeschriebene Verhaltenskodex der Paschtunen in den pakistanischen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie den paschtunischen Gebieten Afghanistans, basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung. Jeder Verstoß gegen den Kodex kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B. das Abbrennen des Hauses, Vertreibung aus der Region, usw. Die Blutrache ist ein Phänomen das eng mit dem paschtunischen Konzept der Ehre, das auch im Paschtunwali verankert ist, verbunden. Morde können im Zusammenhang mit K+onflikten jederlei Art in Blutrache enden. Dabei sind Konflikte um Land und Wasser sehr häufig Grund von Blutfehden, gefolgt von Familienkonflikten. Das soziale Gefüge der Paschtunen verändert sich und passt sich neuen Gegebenheiten an. So ist das Paschtunwali, laut einem Experten, kein statischer Prinzipienkanon, sondern lebendig; es entwickelt sich dynamisch. Jahrelang anhaltende und verheerende Kriege haben dabei die Autorität der Stammesältesten teilweise durch jüngere militärischer Führer ersetzt. Ihre oft gewaltsame Selbstbehauptung gegenüber traditionellen Sitten, sowie ihre Missachtung der traditionellen Autorität der Ältesten, haben "neue Werte" geschaffen, die zu den traditionellen Werten oft im Widerspruch stehen und Gewalttaten und Misshandlungen rechtfertigen. [...] Laut dem Bericht zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution, der 2011 vom norwegischen COI-Unit LandInfo erstellt worden ist, ist die Blutrache primär ein paschtunisches Phänomen, welches eng mit dem Konzept der Ehre verbunden ist. Das Versäumnis Vergeltung zu leisten wird als Zeichen moralischer Schwäche verstanden und kann dazu führen, dass ganze Verwandtschaftsgruppen als charakterlos gesehen werden. Wenn z.B. ein Mord den Behörden gemeldet wird, oder eine finanzielle Entschädigung mit der Familie des Täters ausgehandelt wird, kann das als Schwäche interpretiert werden und als Zeichen, dass die Gruppe [Anm.: Familie, Clan, etc.] nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Ein Rechtsspruch, der im staatlichen Justizsystem bzgl. eines bestimmten Falles gefällt wurde, schließt nicht aus, dass in dem Fall trotzdem gewaltsam Vergeltung gesucht wird. Es kann weiterhin erwartet werden, dass die Familie des Opfers den Mörder, wenn er entlassen wird, umbringt (es sei denn es kommt zu einer Übereinkunft, in der die Fehde beigelegt wird). Die Gemeinde vor Ort würde einen Blutmord nicht als Straftat ansehen, sondern als durch die Tradition legitimiert. Morde gehen oft auf bestehende Konflikte zurück. Prinzipiell, können Morde im Zusammenhang mit jederlei Konflikten in Blutrache enden. Jedoch kommen Blutfehden, laut LandInfo, öfter im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Konflikten vor als mit anderen. Wenn es beispielsweise in einer bestimmten Gegend zahlreiche Landkonflikte gibt, kommt es auch dementsprechend öfter zu Blutfehden, die auf Landkonflikte zurückzuführen sind. Laut Konfliktanalysen, die von der "Cooperation for Peace and Unity" (CPAU) in fünf verschiedenen Provinzen in Afghanistan durchgeführt wurden, waren Konflikte um Land und Wasser am häufigsten; Familienkonflikte (Ehe/Scheidung, häusliche Gewalt) folgten an zweiter Stelle. Laut Thomas Barfield [Anm. der Staatendokumentation: ein Afghanistan Experte der Boston University], muss die Blutrache normalerweise den Mörder bzw. Täter selbst treffen. Jedoch können unter bestimmten Umständen auch sein Bruder bzw. andere männliche Verwandte als Ersatz ins Visier genommen werden. Rache kann nicht gegen Frauen oder Kinder ausgeübt werden. Die Person, die die Rache ausübt, sollte ein enger männlicher Verwandte des Opfers sein. In Ausnahmefälle können auch angeheuerte Mörder die Rache ausführen. Im Idealfall sollte der Mord "von Mann zu Mann", und "Angesicht zu Angesicht" ausgeführt werden. Jedoch sind Überfälle aus dem Hinterhalt auch zulässig. Blutfehden können lang Zeit ruhen, bis die Familie des Opfers in der Lage ist die Rache auszuüben. Junge Söhne können die Verantwortung übertragen bekommen, ihren ermordeten Vater zu rächen wenn sie das Erwachsenenalter erreichen. Rache kann nach Monaten, Jahren, in manchen Fällen sogar erst nach Generationen ausgeübt werden. Laut Bericht verfügt LandInfo über keine Informationen, die darauf hindeuten würden, dass "präventive Rache" verbreitet wäre (z.B. dass die männlichen Verwandten eines Opfers auch ermordet würden, um so zu verhindern dass die Familie den ersten Mord rächen könnte). Solche Szenarien sind laut LandInfo unwahrscheinlich, da sie das Paschtunwali verletzen würden und von örtlichen Gemeinden gegebenenfalls als inakzeptabel betrachtet würden. [...]" 1.3.
  26. Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend Grundstücksstreitigkeiten insbesondere zwischen Verwandten vom 10.12.2014: "[...] Die US Agency for International Development (USAID), eine US-Behörde für Entwicklungszusammenarbeit, erwähnt in einem Bericht vom Juli 2010, dass Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan alltäglich und oftmals gewaltsam seien. Die verbreitetsten Gründe für Grundstücksstreitigkeiten seien erstens, die Unfähigkeit der formellen und informellen Systeme, sich der Beanspruchung von Land durch zurückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene zu widmen, zweitens, Beschlagnahmung von Grundstücken durch Eliten und Warlords, drittens, ethnische Spannungen zwischen paschtunischen und nicht-paschtunischen Interessen, viertens, die Verbreitung von gefälschten Grundstücksdokumenten, fünftens, das Fehlen von Vereinbarungen zu Rechten auf Weideland und Wälder, sechstens, das Recht Privateigentum zu erben und siebentens, Bevölkerungsdruck in städtischen Gebieten [...] Der UNO-Nachrichtendienst Integrated Regional Information Network (IRIN) erwähnt in einem Artikel vom September 2013, dass Landfragen durch das Zivilgesetzbuch, die Scharia, Gewohnheitsrecht und Gesetzesnormen geregelt würden. Die afghanische Grundstücksbehörde habe kürzlich das Mandat erhalten, das Landverwaltungsgesetz aus dem Jahr 2008 abzuändern [...] Örtliche Regierungsbeamte würden laut dem IRIN kleinere Grundstücksstreitigkeiten an informelle Rechtssysteme, wie Schuras, verweisen. Die Anwendung von Verweisen oder der Registrierung von größeren Grundstücksstreitigkeiten hänge vom Wert des Eigentums und der Reputation der örtlichen Regierungsbeamten ab. Je korrupter die Beamten seien, desto weniger wahrscheinlich würden Streitigkeiten angezeigt. Es gebe zudem Unterschiede nach Gebieten. In Provinzen wie Kundus, wo es weniger Grundstücksstreitigkeiten und mehr registrierte Grundstücke gebe, seien die Streitparteien hinsichtlich der Anzeige von Fällen oder dem Ansuchen um behördliche Bestätigung weniger zurückhaltend ("less sensitive"). In Nangarhar jedoch, wo Grundstücksenteignungen ("land grabs") und Korruption alltäglicher seien und nur wenige rechtliche Dokumente existieren würden, hätten die BewohnerInnen mit großer Mehrheit angegeben, dass sie unwillig seien, der Regierung Streitigkeiten zu melden [...] USAID schreibt im oben erwähnten Bericht vom Juli 2010, dass die afghanische Bevölkerung Grundstücksstreitigkeiten primär mithilfe informeller Mechanismen und Institutionen löse. Die geschädigten Parteien würden Streitigkeiten zuerst an Familienmitglieder, Nachbarn und eineangesehene Person oder einen Anführer herantragen. Sie könnten Streitigkeiten zudem vor eine Schura oder Dschirga bringen oder sich an einen Vorsteher eines breiter gefassten Gemeindegebietes wenden. AfghanInnen würden diese Personen und Einrichtungen als zugänglicher und weniger teuer als formelle Institutionen einstufen und ihnen mehr Kapazitäten zugestehen. In einigen Gebieten würden nomadische Gruppen und sesshafte Bauern mithilfe örtlicher Foren eine Koexistenz oder Vereinbarung über eine gemeinsame Nutzung ausarbeiten. Das formelle Gerichtssystem verfüge über Gerichte auf Bezirks-, Gemeinde- und Provinzebene sowie auf nationaler Ebene, aber habe nur eingeschränkte Kapazitäten, werde von vielen als korrupt wahrgenommen und nur Wenige würden einen Gang vor formelle Gerichte erwägen. Die Regierung habe im Jahr 2002 ein spezielles Gericht für Grundstücksstreitigkeiten eingerichtet, um sich Grundstücksstreitigkeiten in städtischen und ländlichen Gebieten zu widmen. Das Gericht sei hinsichtlich Verfehlungen bei der Ausübung seines Mandats kritisiert worden. Über den Status der Aktivitäten des Gerichts werde nicht berichtet [...] USAID schreibt in seinem Bericht weiters, dass die im Jahr 2004 beschlossene neue Verfassung ein rechtliches Rahmenwerk zum Eigentumsrecht beinhalte, das das Recht auf Eigentum schütze. Ein Regelwerk aus dem Jahr 2007 habe sich Engstellen bei der Verwaltung von Grundstücksrechten und Überschneidungen bei den Zuständigkeiten der Institutionen gewidmet. 2008 sei ein Gesetz zur Verwaltung von Grundstücksangelegenheiten in Kraft getreten. Das Gesetz definiere die Prinzipien der Klassifikation und Dokumentation von Grundstücken, regle die Vereinbarung von Grundstücksrechten ("governs settlement of land-rights") und ermutige zu Investitionen in landwirtschaftliche Grundstücke im staatlichen Besitz mit Möglichkeiten zur Langzeitpachtung. Das Justizministerium schätze allerdings, dass 90 Prozent der AfghanInnen sich weiterhin auf das Gewohnheitsrecht und örtliche Streitschlichtungsmechanismen verlassen würden [...]"
  27. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremden-informationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018; UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan betreffend Stammeskonflikte, Blutrache, Pashtunwali vom 19.01.2018; ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend Grundstücksstreitigkeiten insbesondere zwischen Verwandten vom 10.12.2014) und in die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Urkunden Beilage ./A bis ./C (Anmeldebestätigung der HAK XXXX für das Wintersemester 2018/2019 vom 07.09.2018 - Beilage ./A; Dienstvertrag der XXXX vom 05.09.2018 - Beilage ./ B; Lehrvertrag der Bäckerei XXXX vom
  28. Juni 2018 - Beilage ./C) sowie durch Einsichtnahme in die mit Dokumentenvorlage vom 27.07.2018 vorgelegten Befunde (OZ 5 - psychologischer Befund XXXX vom 07.05.2018; Bestätigung psychotherapeutischer Behandlung XXXX vom 06.10.2016; Überweisung an Psychotherapeutin vom 23.10.2017; Ambulanter Arztbrief Universitätsklinikum XXXX vom 07.06.2016, vom 21.07.2016 und vom 18.08.2016; Ambulanter Kurzbefund Universitätsklinikum XXXX vom 03.08.2017).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremden-informationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018; UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan betreffend Stammeskonflikte, Blutrache, Pashtunwali vom 19.01.2018; ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend Grundstücksstreitigkeiten insbesondere zwischen Verwandten vom 10.12.2014) und in die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Urkunden Beilage ./A bis ./C (Anmeldebestätigung der HAK römisch 40 für das Wintersemester 2018 aus 2019, vom 07.09.2018 - Beilage ./A; Dienstvertrag der römisch 40 vom 05.09.2018 - Beilage ./ B; Lehrvertrag der Bäckerei römisch 40 vom
  29. Juni 2018 - Beilage ./C) sowie durch Einsichtnahme in die mit Dokumentenvorlage vom 27.07.2018 vorgelegten Befunde (OZ 5 - psychologischer Befund römisch 40 vom 07.05.2018; Bestätigung psychotherapeutischer Behandlung römisch 40 vom 06.10.2016; Überweisung an Psychotherapeutin vom 23.10.2017; Ambulanter Arztbrief Universitätsklinikum römisch 40 vom 07.06.2016, vom 21.07.2016 und vom 18.08.2016; Ambulanter Kurzbefund Universitätsklinikum römisch 40 vom 03.08.2017). 2.
  30. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 31.10.2015 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt am 17.10.2016 15 Jahre alt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten.Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung am 31.10.2015 14 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt am 17.10.2016 15 Jahre alt sowie in der Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 17 Jahre alt. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgten. 2.1.
  31. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan und seine Schulbildung) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Paschtunen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Soweit er beim Bundesamt angegeben hat, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, hat er dies in der Beschwerdeverhandlung nicht bestätigt, sondern selbst angegeben Paschtune zu sein (OZ 8, S. 6). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.Die Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Paschtunen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Soweit er beim Bundesamt angegeben hat, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören, hat er dies in der Beschwerdeverhandlung nicht bestätigt, sondern selbst angegeben Paschtune zu sein (OZ 8, S. 6). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt angegeben, dass noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf leben. Seine zwei Brüder wohnen bei seinem Onkel väterlicherseits. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits und zu seinen Brüdern (AS 123). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel väterlicherseits und somit auch zu seinen Brüdern mehr zu haben, weil er sich mit seinem Onkel nicht verstehe (OZ 8, S. 8). Der Onkel des Beschwerdeführers verlange von ihm Geld wegen dem Pachtvertrag, weshalb er nicht mehr in Kontakt mit ihm stehe (OZ 8, S. 12). Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wo sich seine Brüder derzeit aufhalten (OZ 8, S. 8). Zudem habe der andere Onkel väterlicherseits aufgrund der Streitigkeiten zu den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers das Heimatdorf verlassen (OZ 8, S. 20). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zu den Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte (siehe Punkt II.2.2.1.) ist es für das Gericht weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel väterlicherseits und seinen Brüdern hat noch, dass der andere Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen hat.Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt angegeben, dass noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf leben. Seine zwei Brüder wohnen bei seinem Onkel väterlicherseits. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits und zu seinen Brüdern (AS 123). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel väterlicherseits und somit auch zu seinen Brüdern mehr zu haben, weil er sich mit seinem Onkel nicht verstehe (OZ 8, S. 8). Der Onkel des Beschwerdeführers verlange von ihm Geld wegen dem Pachtvertrag, weshalb er nicht mehr in Kontakt mit ihm stehe (OZ 8, S. 12). Der Beschwerdeführer wisse daher nicht, wo sich seine Brüder derzeit aufhalten (OZ 8, S. 8). Zudem habe der andere Onkel väterlicherseits aufgrund der Streitigkeiten zu den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers das Heimatdorf verlassen (OZ 8, S. 20). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zu den Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte (siehe Punkt römisch zwei.2.2.1.) ist es für das Gericht weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel väterlicherseits und seinen Brüdern hat noch, dass der andere Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen hat. Die Feststellungen zur depressiven Episode des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellsten Befund (psychologischer Befund XXXX vom 07.05.2018). Soweit der Beschwerdeführer Befunde älteren Datums im Verfahren vorgelegt hat, aus denen eine XXXX wegen posttraumatischer Belastungsstörung hervorgeht, kommt diesen in Anbetracht des aktuellsten psychologischen Befundes nur insofern Bedeutung zu, als aktuell eine XXXX nicht mehr gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde mehr vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 06.10.2016 (Beilage zu OZ 5).Die Feststellungen zur depressiven Episode des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellsten Befund (psychologischer Befund römisch 40 vom 07.05.2018). Soweit der Beschwerdeführer Befunde älteren Datums im Verfahren vorgelegt hat, aus denen eine römisch 40 wegen posttraumatischer Belastungsstörung hervorgeht, kommt diesen in Anbetracht des aktuellsten psychologischen Befundes nur insofern Bedeutung zu, als aktuell eine römisch 40 nicht mehr gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer auch keine weiteren Befunde mehr vorgelegt hat. Dass der Beschwerdeführer psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 06.10.2016 (Beilage zu OZ 5). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 06.02.2019). 2.
  32. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat dieses auch keine Bedenken gegen (die in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht. 2.2.
  33. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Cousins seines Vaters bzw. die Taliban, weil sein Vater in einen Grundstücksstreit mit dessen Cousins verstrickt gewesen sei, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Zunächst ist festzuhalten, dass der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich viele Unplausibilitäten und Widersprüche, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück und in der Jugend des Beschwerdeführers liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings trotz seines jungen Alters nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet zusammengefasst, dass sein Vater wegen eines Pachtvertrages Streit mit seinen Cousins gehabt habe. Die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers seien Unterstützer der Taliban, weshalb auch diese auf den Beschwerdeführer und seinen Vater aufmerksam geworden seien und sie aufgefordert hätten die Taliban zu unterstützen. Der Vater des Beschwerdeführers sei dann von seinen Cousins erschossen worden. Nach dem Tod seines Vaters sei auch der Beschwerdeführer von den Cousins seines Vaters mit dem Tod bedroht worden, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt nach dem Grund für die Streitigkeiten zwischen seinem Vater und dessen Cousins an, dass sein Vater ein Grundstück gepachtet habe, das davor von dessen Cousins gepachtet worden sei. Sein Vater habe deshalb seine Cousins aufgefordert ihre Ernte einzuholen, damit er das Grundstück bewirtschaften könne. Die Cousins seines Vaters hätten sich geweigert, weshalb es zum Streit gekommen sei und sie seinen Vater schließlich umgebracht hätten (AS 129). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass drei oder vier Monate nachdem sein Vater das Grundstück gepachtet habe, der Streit mit seinen Cousins angefangen habe (OZ 8, S. 13). Die Cousins seines Vaters hätten ihre Ernte noch nicht mitgenommen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers sie aufgefordert habe die Ernte abzuholen. Deswegen habe es auch Probleme gegeben (OZ 8, S. 17). Die Cousins seines Vaters hätten die Ernte dann jedoch mitgenommen und das Grundstück sei vom Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet worden. Danach habe der Streit angefangen. Nach Vorhalt seiner Aussage beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an: "Das stimmt, aber darauf haben wir nicht miteinander gestritten. Wir haben uns nicht geschlagen. Damals gab es Streit, aber drei, vier Monate später, haben wir einander auch geschlagen. Ich war verletzt." (OZ 8, S. 18). Dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Vater, seinem Onkel und den Cousins seines Vaters gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel verletzt worden seien (OZ 8, S. 13), hat der Beschwerdeführer im Verfahren bisher mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zur behaupteten körperlichen Auseinandersetzung mit den Cousins seines Vaters tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Befragt warum er dies beim Bundesamt nicht erwähnt hat, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung lediglich ausweichend an, dass nicht nachgefragt worden sei (OZ 8, S. 18). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten sein Fluchtvorbringen von sich aus umfassend zu schildern hat. Zudem ist der Beschwerdeführer beim Bundesamt konkret gefragt worden, ob er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erscheint oder ob er noch etwas hinzuzufügen hat sowie ob er noch weitere Fluchtgründe hat (AS 135). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Pachtvertrag sind unplausibel. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Pachtvertrag seines Vaters immer noch auf seine Familie laufe. Er wisse jedoch nicht, wo sich der Pachtvertrag jetzt befinde. Er sei aus Afghanistan ausgereist und habe alles dort gelassen. Derzeit zahle niemand die Pacht, weshalb er mit seinem Onkel nicht mehr in Kontakt stehe, weil dieser von ihm Geld verlange. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wer das Grundstück jetzt bewirtschafte (OZ 8, S. 12). Unplausibel scheint diesbezüglich insbesondere, woher der Beschwerdeführer weiß, dass der Pachtvertrag noch auf seine Familie laufe, zumal er weder angeben konnte, wo sich der Pachtvertrag derzeit befindet noch wer das Grundstück derzeit bewirtschaftet. Vor dem Hintergrund, dass derzeit niemand den Pachtzins zahle, ist es nämlich unplausibel, dass der Vertrag vom Verpächter nicht gekündigt bzw. aufgelöst worden sei. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer befragt, warum er den Cousins seines Vaters nicht den Pachtvertrag gegeben habe, an, dass sein Vater das Geld für den Pachtvertrag bereits gezahlt habe und er deshalb das Grundstück nicht zurückgeben habe wollen (AS 133). In der Beschwerdeverhandlung führte er hingegen aus, dass die Pacht monatlich bezahlt worden ist. Je nachdem, ob Weizen angebaut worden sei, sei mit Weizen, ansonsten der Wert des Weizens mit Geld bezahlt worden (OZ 8, S. 13). Erst nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sein Vater für ein paar Monate im Voraus bezahlt habe (OZ 8, S. 18). Dies ist jedoch mit den konkreten Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Pachtzins monatlich bezahlt worden sei, nicht in Einklang zu bringen und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht geht auch aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt: Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass er ein Jahr nach dem Tod seines Vaters aus Afghanistan geflüchtet sei (AS 133), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er sich noch drei Monate nach dem Tod seines Vaters in Afghanistan aufgehalten habe (OZ 8, S. 17). Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar ein Jahr nach dem Tod seines Vaters nach Europa gegangen sei, drei Monate nach dem Tod seines Vaters sei er jedoch nach Pakistan gegangen. Nachgefragt führte er aus, dass er drei Monate nach dem Tod seines Vaters für fünf Monate nach Pakistan zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen sei. Danach sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe mit seinem Onkel väterlicherseits gesprochen und sei dann nach Europa aufgebrochen (OZ 8, S. 18 f). In der Beschwerdeverhandlung wurden ihm seine Angaben in der Erstbefragung vorgehalten, wonach er befragt, ob er sich bereits in Pakistan oder im Iran aufgehalten habe, nur eine Durchreise durch den Iran genannt, einen Aufenthalt in Pakistan jedoch nicht erwähnt hat. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er lediglich seine Reiseroute über den Iran geschildert habe (OZ 8, S. 19). Der Beschwerdeführer wurde jedoch auch beim Bundesamt gefragt, ob er schon im Iran oder in Pakistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer gab damals an, in Pakistan für drei Monate einen Englischkurs besucht zu haben. Dies sei in den Schulferien ca. 2 bis 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt am 17.10.2016, somit im Jahr 2013 oder 2014 gewesen. Einen (fünfmonatigen) Aufenthalt in Pakistan nach dem Tod seines Vaters, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort (AS 125). Dass der Beschwerdeführer lediglich einen dreimonatigen Aufenthalt in Pakistan aufgrund eines Sprachkurses erwähnt, einen fünfmonatigen Aufenthalt aus Furcht vor den Cousins seines Vaters jedoch unerwähnt lässt, scheint selbst in Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers absolut lebensfremd. Das Gericht wertet die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits drei Monate nach dem Tod seines Vaters nach Pakistan geflüchtet zu sein, daher als bloße Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung befragt, warum er erst nach der vierten Drohung durch die Cousins seines Vaters Afghanistan verlassen habe, angegeben, dass er sich nicht 100% sicher gewesen sei, ob sein Leben dort in Gefahr sei. Als er sich sicher gewesen sei, habe er die Flucht von dort ergriffen. Er habe sich auch um die Familie kümmern müssen (OZ 8, S. 17). Unplausibel scheint, dass sich der Beschwerdeführer der Gefahr durch die Cousins seines Vaters nicht sicher gewesen sei, zumal sein Vater doch angeblich von dessen Cousins erschossen worden sei. Dass der Beschwerdeführer daher vier Drohungen abwartet und erst dann flüchtet, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht erkennbar, warum sich der Beschwerdeführer nach der vierten Drohung sicher gewesen sei, dass er sich in Lebensgefahr befinde. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt nach dem zuletzt ausschlaggebenden Grund seiner Flucht nämlich bloß an, dass sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, weil er zwei bis drei Mal mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe keine andere Wahl gehabt und sei geflüchtet (AS 135). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Brüder des Beschwerdeführers auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan noch im Heimatdorf leben können. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt diesbezüglich an wie folgt: "LA: Werden Ihre Brüder, von den Cousins Ihres Vaters, bedroht? AW: Nein, aber ihr Leben ist auch in Gefahr und sie haben auch keine Möglichkeit in die Schule zu gehen. LA: Warum ist das Leben Ihrer Brüder in Gefahr? AW: Da sie nicht zur Schule gehen können, werden sie kein gutes Leben in der Zukunft haben und mein Onkel väterlicherseits kann die Obsorge nicht übernehmen." (AS 135) Erst auf Nachfrage der Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass es sein könnte, dass die Cousins seines Vaters seinen Brüdern etwas antuen, zB. sie entführen oder etwas Anderes (AS 137). Die Frage, ob seine Brüder von den Cousins seines Vaters bedroht worden sind seit er Afghanistan verlassen habe, verneinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, weil sie nur mehr zuhause seien und sich dort verstecken würden (OZ 8, S. 16). Es ist jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass die Brüder des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht von den Cousins seines Vaters bedroht worden seien, zumal diese ebenso Familienangehörige des Vaters des Beschwerdeführers sind und sie bis zum Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2016 (OZ 8, S. 19) im Haus der Familie des Beschwerdeführers gewohnt haben (AS 17, 123). Den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers war der Aufenthaltsort der Brüder des Beschwerdeführers daher jedenfalls bekannt. Vor dem Hintergrund, dass die Brüder des Beschwerdeführers nach der Ausreise des Beschwerdeführers keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sind und es dem Beschwerde-führer nach dem Tod seines Vaters möglich gewesen ist sich noch ein Jahr in seinem Herkunftsdorf aufzuhalten, ist es weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer noch seine Brüder einer Verfolgung durch die Cousins ihres Vaters ausgesetzt waren oder nach wie vor sind. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohung durch die Taliban waren derart vage und oberflächlich, dass sie nicht glaubhaft sind. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass die Cousins seines Vaters den Taliban helfen und sie unterstützen würden. Eines Tages seien die Taliban aufgrund der Cousins seines Vaters zu seiner Familie nach Hause gekommen. Sie hätten Geld und Unterstützung von der Familie des Beschwerdeführers gefordert. Da es seiner Familie wirtschaftlich nicht sehr gut, sondern nur mittelmäßig gegangen sei, habe sein Vater den Taliban gesagt, dass seine Familie kein Geld habe. Die Taliban hätten jedoch gemeint, dass es den Cousins seines Vaters aber auch möglich sei die Taliban zu unterstützen (AS 131). Dass es seitens der Taliban zu Drohungen oder der Aufforderung eine Geldsumme innerhalb einer gewissen Zeit aufzubringen, gekommen sei, hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt hingegen nicht erwähnt. Auch in der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer den Besuch der Taliban bei seiner Familie zuhause lediglich vage und oberflächlich. So hat der Beschwerdeführer weder ausgeführt, wie viele Personen, ob diese bewaffnet, maskiert gekommen seien noch wie die Taliban und der Vater des Beschwerdeführers verblieben seien. Der Beschwerdeführer hat nämlich auch in der Beschwerdeverhandlung keine Drohung oder ein Ultimatum seitens der Taliban erwähnt. Er gab lediglich an, dass sie eine Nacht bei ihnen zuhause gewesen seien und danach gegangen seien (OZ 8, S. 16). Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt an, dass er nach dem Tod seines Vaters von den Taliban nicht persönlich bedroht worden sei, die Cousins seines Vaters aber zu den Taliban gehören würden (OZ 8, S. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban sind daher nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer den Besuch durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte, ist es nicht nachvollziehbar, woher er weiß, dass die Cousins seines Vaters die Taliban unterstützen würden bzw. Angehörige der Taliban seien. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert die Präsenz der Taliban in seinem Heimatdort zu beschreiben, an, dass man nicht wisse, wo sie sich genau aufhalten würden, aber zwei bzw. drei Mal habe er sie [Anm. BVwG: wohl gemeint die Taliban, da er nach deren Präsenz gefragt worden sei] in der Moschee gesehen. Sie seien maskiert und bewaffnet gewesen (OZ 8, S. 17). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wie die Cousins seines Vaters den Taliban geholfen hätten. Vielleicht hätten sie mitgekämpft, sie hätten die Taliban aber immer unterstützt. Befragt, ob die Cousins seines Vaters auch nächtliche Patrouillen durchgeführt haben, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, ich habe vorhin auch gesagt, dass ich sie in der Moschee gesehen habe, aber sie waren maskiert." (OZ 8, S. 20). Zum einen scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer die Cousins seines Vaters erkannt haben soll, zumal sie maskiert gewesen seien. Zum anderen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst - wie bereits angemerkt - nur von den Taliban im Allgemeinen und nicht den Cousins im speziellen gesprochen, sodass nicht erkennbar ist, wie der Schluss daraus gezogen werden soll, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers die Taliban unterstützen bzw. diesen angehören. Dass der Vater des Beschwerdeführers kein Soldat gewesen ist, ergibt sich aus der diesbezüglich konkreten Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (OZ 8, S. 17). Dass der Beschwerdeführer deshalb - wie in der Beschwerde ausgeführt - im Visier der Taliban stehe, ist daher nicht glaubhaft. Aufgrund der derart unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung und ist das Vorbringen nicht mit "durchschnittlichen Maßstäben" zu messen (VwGH vom 24.03.2016, Ra 2015/20/0161; VwGH vom 16.04.2002, Ra 2000/20/0200). Bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung - wie bereits unter Punkt II.2.1.
  34. - Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung um einen Minderjährigen gehandelt hat und sich der Beschwerdeführer in einer leicht depressiven Episode befindet (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 9 Jahre die Schule besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters und seinem psychischen Zustand konkretere und plausiblere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen hätte machen können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Es sind die Angaben des Beschwerdeführers daher auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und der psychischen Episode des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht glaubhaft.Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung und ist das Vorbringen nicht mit "durchschnittlichen Maßstäben" zu messen (VwGH vom 24.03.2016, Ra 2015/20/0161; VwGH vom 16.04.2002, Ra 2000/20/0200). Bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.
  35. - Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt und der Beschwerdeverhandlung um einen Minderjährigen gehandelt hat und sich der Beschwerdeführer in einer leicht depressiven Episode befindet vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan 9 Jahre die Schule besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters und seinem psychischen Zustand konkretere und plausiblere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen hätte machen können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Es sind die Angaben des Beschwerdeführers daher auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und der psychischen Episode des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht glaubhaft. 2.2.
  36. Dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren angegebenen Geburtsdatum. Aus den in der Beschwerde lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban, kann der erkennende Richter den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer keiner individuell konkreten Betroffenheit von Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen ist. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung von wehrfähigen jungen Erwachsenen in Afghanistan wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
  37. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  39. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  40. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom
  41. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom
  42. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
  43. Im gegenständlichen Fall konnte keine Verfolgung durch die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, die Taliban oder durch andere Personen festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals in Afghanistan bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers (wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Es ist deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Beschwerdeergänzung und seinen Stellungnahmen insgesamt keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, ersichtlich. 3.
  44. Der Beschwerdeführer konnte eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan drohende systematische Verfolgung bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen aufgrund seiner psychischen Probleme nicht glaubhaft machen. Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keine Umstände dar, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er deswegen in seinem Heimatstaat eine Verfolgung iSd GFK, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich nämlich keine Hinweise dafür, dass Personen mit psychischen Erkrankungen wie Posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen generell Opfer von konkreten und systematischen Verfolgungshandlungen würden. Zudem scheidet die Annahme der Zugehörigkeit zur sozialen und in Afghanistan allenfalls verfolgten Gruppe der "psychisch erkrankten" Personen im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil eine bestimmte soziale Gruppe nach der GFK erst dann vor liegt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht geändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, weshalb sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der in Anspruch genommenen Therapien sowie dem Wegfall der Selbstverletzungsgefahr beim Beschwerdeführer, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein unveränderliches Merkmal handeln würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, der Sachverhalt - bezüglich der Rückkehrsituation nach Afghanistan aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - nicht relevant ist. 3.
  45. Betreffend das unsubstantiierte Vorbringen hinsichtlich einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der "verwaisten Kinder", die als Straßenkinder enden oder Opfer von Zwangsrekrutierung werden würden, ist Folgendes auszuführen: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder, kann allein aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt Zwar ist UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen kann jedoch nach den spezifischen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung droht. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31.10.2016 und der Beschwerde eine Gruppenverfolgung der von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten wehrfähigen Männer bzw. Jugendlicher behauptet, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem notorischen Amtswissen geht zwar hervor, dass Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban in von ihnen beherrschten Gebieten stattfinden, diese sich jedoch nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass jeder junge Erwachsene bzw. wehrfähige Mann bei einer Rückkehr - insbesondere in die unter Kontrolle der Regierung stehenden Gebiete - nach Afghanistan automatisch einer Verfolgung aufgrund von drohender Zwangsrekrutierung in Afghanistan ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. 3.
  46. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.
  47. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2148570.1.00

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