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{'item': 'G308 2142557-1'}

Obsah (12)§ 67§§ 31Art 133§ 59§ 1§ 17Art. 130§ 6§ 414§ 34§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlG308 2142557-1 SpruchG308 2142557-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ a

§ 67Abs.

10 ASVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralph FORCHER in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 05.08.2016, Zahl: römisch 40 , betreffend Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG: A) Das Verfahren wird

§§ 31Abs.

1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraphen 31, Absatz eins, 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2016, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als ehemaliger Geschäftsführer derXXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf den Beitragskonten Nr. XXXX und XXXX den Betrag von EUR 45.173,06 zuzüglich Verzugszinsen

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.08.2016, wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als ehemaliger Geschäftsführer derXXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf den Beitragskonten Nr. römisch 40 und römisch 40 den Betrag von EUR 45.173,06 zuzüglich Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 40.473,80 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 40.473,80 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 05.09.2016, bei der belangten Behörde am 07.09.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und aussprechen, dass den BF als ehemaligen Vertreter der Primärschuldnerin keine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG trifft.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 05.09.2016, bei der belangten Behörde am 07.09.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und aussprechen, dass den BF als ehemaligen Vertreter der Primärschuldnerin keine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG trifft.

  1. Die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 19.12.2016 dort ein.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 16.12.2016 zur Stellungnahme binnen fünf Wochen übermittelt. Der BF nahm dazu mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 07.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2017 einlangend, Stellung.
  3. Die Stellungnahme des BF vom 07.02.2017 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2017 der belangten Behörde zur Gegenäußerung übermittelt. Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 28.03.2017, am 29.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, Stellung.
  4. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet.6. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, vorzugehen hat ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, vorzugehen hat ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2017/138, geregelt.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2017/138, geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchteil A): Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. Es ist daher auch im vorliegenden Fall das Ergebnis der genannten Revision von grundsätzlichem Interesse. Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden. Die gegenständliche Rechtsfrage war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Amtsrevision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2142557.1.00

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